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Document 52005PC0268

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Einstellung der Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 1995/2000 des Rates zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Lösungen von Harnstoff und Ammoniumnitrat (HAN) mit Ursprung unter anderem in Algerien

/* KOM/2005/0268 endg. */

52005PC0268

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Einstellung der Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 1995/2000 des Rates zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Lösungen von Harnstoff und Ammoniumnitrat (HAN) mit Ursprung unter anderem in Algerien /* KOM/2005/0268 endg. */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 21.6.2005

KOM(2005) 268 endgültig

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Einstellung der Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 1995/2000 des Rates zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Lösungen von Harnstoff und Ammoniumnitrat (HAN) mit Ursprung unter anderem in Algerien

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

SACHLICHER HINTERGRUND DES VORSCHLAGS |

Gründe und Ziele Unter Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 des Rates vom 8. März 2004, wird die Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 1995/2000 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Lösungen von Harnstoff und Ammoniumnitrat (HAN) mit Ursprung unter anderem in Algerien (Überprüfung für einen neuen Ausführer) eingestellt. |

Allgemeiner Hintergrund Dieser Vorschlag erfolgt im Rahmen der Anwendung der Grundverordnung und ist das Ergebnis einer Untersuchung, die gemäß den in der Grundverordnung genannten inhaltlichen und verfahrenstechnischen Anforderungen durchgeführt wurde. |

Im Anwendungsbereich der vorgeschlagenen Verordnung geltende Rechtsvorschriften In dem Bereich, den dieser Vorschlag betrifft, gibt es keine einschlägigen Rechtsvorschriften. |

Vereinbarkeit mit anderen Politikbereichen und Zielen der Union Entfällt. |

ANHÖRUNG INTERESSIERTER PARTEIEN UND FOLGENABSCHÄTZUNG |

Anhörung interessierter Parteien |

Die von dem Verfahren betroffenen Parteien hatten gemäß den Bestimmungen der Grundverordnung bereits während der Untersuchung die Gelegenheit, ihre Interessen zu vertreten. |

Einholung und Nutzung von Expertenwissen |

Externes Fachwissen musste nicht herangezogen werden. |

Folgenabschätzung Dieser Vorschlag ist das Ergebnis der Umsetzung der Grundverordnung. Die Grundverordnung sieht keine allgemeine Folgenabschätzung vor, enthält jedoch eine erschöpfende Liste der zu prüfenden Voraussetzungen. |

RECHTLICHE ASPEKTE DER VORGESCHLAGENEN VERORDNUNG |

Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme Am 16. Oktober 2004 leitete die Kommission mit der Verordnung (EG) Nr. 1795/2004 des Rates eine Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 1995/2000 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Lösungen von Harnstoff und Ammoniumnitrat (nachstehend „HAN“ abgekürzt) mit Ursprung unter anderem in Algerien (Überprüfung für einen neuen Ausführer) ein. Mit dieser Verordnung wurde außerdem der Zoll auf die Einfuhren von Fertial SPA, dem algerischen Unternehmen, das die Überprüfung beantragt hatte, (nachstehend „Antragsteller“ genannt) außer Kraft gesetzt und damit die zollamtliche Erfassung der Einfuhren der betroffenen Ware angeordnet. Die Untersuchung ergab, dass die Kostenrechnung des Antragstellers erhebliche Mängel aufwies und nicht als geeignete Grundlage zur Ermittlung der individuellen Dumpingspanne für den Antragsteller angesehen werden konnte. Die Kommission war deshalb nicht in der Lage, anhand der vorgelegten Daten eine individuelle Dumpingspanne zu bestimmen. Deshalb wird vorgeschlagen, den Antrag abzulehnen, die Überprüfung für einen neuen Ausführer einzustellen und die bei der ursprünglichen Untersuchung ermittelte residuale Dumpingspanne von 9,7 % bzw. 6,88 EUR je Tonne beizubehalten, da es keine Hinweise darauf gab, dass der Antragsteller in geringerem Ausmaß dumpte. Dieser Zoll sollte rückwirkend auf die zollamtlich erfassten Einfuhren der betroffenen Ware erhoben werden. Die Mitgliedstaaten wurden konsultiert und sprachen sich einstimmig für diesen Vorschlag aus. Deshalb wird dem Rat vorgeschlagen, den beigefügten Vorschlag für eine Verordnung anzunehmen, die spätestens am 15. Juli 2005 im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen ist. |

Rechtsgrundlage Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 des Rates vom 8. März 2004 |

Subsidiaritätsprinzip Die vorgeschlagene Verordnung fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft. Das Subsidiaritätsprinzip findet daher keine Anwendung. |

Prinzip der Verhältnismäßigkeit Die vorgeschlagene Verordnung entspricht aus den folgenden Gründen dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit: |

331 | Die Art der Maßnahme wird in der vorgenannten Grundverordnung beschrieben und lässt keinen Raum für nationale Entscheidungen. |

332 | Angaben dazu, wie die finanzielle Belastung und der Verwaltungsaufwand für die Gemeinschaft, die Regierungen, die regionalen und lokalen Behörden, die Wirtschaftsbeteiligten und die Bürger so gering als möglich gehalten werden und in einem angemessenen Verhältnis zur Zielsetzung des Vorschlags stehen, entfallen. |

Wahl der Instrumente |

Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung |

Ein anderes Instrument wäre aus folgendem Grund nicht angemessen: Die vorgenannte Grundverordnung sieht keine Alternativen vor. |

AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT |

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt. |

1. Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Einstellung der Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 1995/2000 des Rates zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Lösungen von Harnstoff und Ammoniumnitrat (HAN) mit Ursprung unter anderem in Algerien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern[1] (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 4,

auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1. GELTENDE MASSNAHMEN

(1) Bei den derzeit geltenden Maßnahmen betreffend die Einfuhren von Lösungen von Harnstoff und Ammoniumnitrat (nachstehend „HAN“ abgekürzt) mit Ursprung in Algerien handelt es sich um endgültige Antidumpingzölle, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1995/2000 des Rates[2] eingeführt wurden. Mit dieser Verordnung wurden ferner Antidumpingmaßnahmen gegenüber HAN mit Ursprung in Belarus, Russland und der Ukraine in Kraft gesetzt.

2. DERZEITIGE UNTERSUCHUNG

2.1 Überprüfungsantrag

(2) Nach der Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren von HAN mit Ursprung in Algerien erhielt die Kommission einen Antrag des algerischen Unternehmens Fertial SPA (nachstehend „Antragsteller“ genannt) auf Einleitung einer Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 1995/2000 für einen neuen Ausführer gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung. Der Antragsteller machte geltend, er sei nicht mit dem ausführenden Hersteller in Algerien verbunden, für dessen HAN die vorgenannten Antidumpingmaßnahmen gelten. Er behauptete ferner, er habe erst nach Ende des ursprünglichen UZ (d. h. im Zeitraum vom 1. Juni 1998 bis 31. Mai 1999) begonnen, HAN in die Gemeinschaft auszuführen.

2.2 Einleitung einer Überprüfung für einen neuen Ausführer

(3) Die Kommission prüfte die vom Antragsteller übermittelten Beweise und gelangte zu dem Schluss, dass diese ausreichten, um die Einleitung einer Überprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung zu rechtfertigen. Nachdem der beratende Ausschuss angehört und dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt worden war, leitete die Kommission mit der Verordnung (EG) Nr. 1795/2004[3] eine Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 1995/2000 in Bezug auf den Antragsteller sowie die entsprechende Untersuchung ein.

(4) Die Verordnung (EG) Nr. 1795/2004 hob den durch die Verordnung (EG) Nr. 1995/2000 eingeführten Zoll auf die Einfuhren von u. a. vom Antragsteller hergestellte HAN von 6,88 EUR je Tonne auf. Zugleich wurden die Zollverwaltungen gemäß Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung angewiesen, geeignete Schritte für die zollamtliche Erfassung solcher Einfuhren einzuleiten.

2.3 Betroffene Ware

(5) Bei der von dieser Überprüfung betroffenen Ware handelt es sich um dieselbe wie bei der Untersuchung, die zur Einführung der geltenden Maßnahmen gegenüber Einfuhren von HAN mit Ursprung in Algerien führte („ursprüngliche Untersuchung“), d. h. um Mischungen von Harnstoff und Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) in wässriger oder ammoniakalischer Lösung, die gemeinhin dem KN-Code 3102 80 00 zugewiesen werden und ihren Ursprung in Algerien haben.

2.4 Betroffene Parteien

(6) Die Kommission unterrichtete den Antragsteller und die Vertreter des Ausfuhrlandes offiziell von der Einleitung der Überprüfung. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen.

(7) Die Kommission übermittelte dem Antragsteller einen Fragebogen, der fristgerecht beantwortet und zurückgesandt wurde. Die Kommission holte alle für die Dumpingermittlung für notwendig erachteten Informationen ein, prüfte sie und führte einen Kontrollbesuch im Betrieb des Antragstellers durch.

2.5 Untersuchungszeitraum

(8) Die Dumpinguntersuchung betraf den Zeitraum vom 1. Juli 2003 bis zum 30. Juni 2004 (nachstehend „Untersuchungszeitraum“ genannt oder „UZ“ abgekürzt).

3. UNTERSUCHUNGERGEBNISSE

(9) Die Untersuchung bestätigte, dass der Antragsteller die betroffene Ware im ursprünglichen Untersuchungszeitraum nicht in die Gemeinschaft ausgeführt hatte, später jedoch begann, diese Ware auszuführen.

(10) Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft behauptete, der Antragsteller sei mit einem ausführenden Hersteller verbunden, der an der ursprünglichen Untersuchung beteiligt gewesen sei. Obwohl ein mit dem Antragsteller verbundenes Unternehmen auch einen Rohstoff an den an der ursprünglichen Untersuchung beteiligten ausführenden Hersteller lieferte, deutete nichts darauf hin, dass diese Geschäftsbeziehungen über den üblichen Geschäftsverkehr hinausgingen. Die Untersuchung ergab ferner, dass das mit dem Antragsteller verbundene Unternehmen nicht tatsächlich mit dem ausführenden Hersteller verbunden war, der an der ursprünglichen Untersuchung beteiligt gewesen war. Das Argument, der Antragsteller sei mit einem ausführenden Hersteller verbunden, der an der ursprünglichen Untersuchung mitgearbeitet habe, erwies sich somit als unbegründet.

(11) Die Untersuchung ergab, dass die Kostenrechnung des Antragstellers erhebliche Mängel aufwies und nicht als geeignete Grundlage zur Ermittlung der individuellen Dumpingspanne für den Antragsteller angesehen werden konnte.

(12) Laut den Untersuchungsergebnissen beruhten die vom Antragsteller angegebenen Rohstoffkosten nicht auf tatsächlichen Kosten, sondern auf groben Schätzungen für eine Hälfte des UZ.

(13) Die angegebenen Kosten, die aus dem Kostenrechnungssystem des Unternehmens stammten, konnten zudem nicht mit den Daten der Finanzbuchführung in Einklang gebracht werden. Auch konnte keine Verbindung zwischen den beiden normalerweise von dem Unternehmen verwendeten Buchführungssystemen (Kostenrechnung und Finanzbuchführung) hergestellt werden, da die Zahlen aus dem Kostenrechnungssystem nicht mit denen in der Finanzbuchführung übereinstimmten. Somit standen keine Beweise zur Verfügung, anhand deren hätte nachgewiesen werden können, dass die Kostenrechnung des Unternehmens ordnungsgemäß geführt worden war und sie die tatsächlich entstandenen Kosten im UZ widerspiegelte. Deshalb konnte nicht bewiesen werden, dass es sich bei den Unterlagen um ordnungsgemäße Aufzeichnungen der mit der Herstellung und dem Verkauf der untersuchten Ware verbundenen Kosten handelte.

(14) Folglich konnte keine individuelle Dumpingspanne ermittelt werden.

4. SCHLUSSFOLGERUNG

(15) Zweck dieser von Fertial beantragten Überprüfung war die Ermittlung einer individuellen Dumpingspanne für den Antragsteller, die angeblich von der geltenden residualen Dumpingspanne für die Einfuhren von HAN mit Ursprung in Algerien abwich.

(16) Da im Rahmen der Untersuchung nicht nachgewiesen werden konnte, dass die individuelle Dumpingspanne des Antragstellers tatsächlich unter der in der ursprünglichen Untersuchung ermittelten residualen Dumpingspanne lag, ist der Antrag von Fertial SPA abzulehnen und die Überprüfung für einen neuen Ausführer einzustellen. Die bei der ursprünglichen Untersuchung ermittelte Dumpingspanne von 9,7 % bzw. 6,88 EUR je Tonne ist demnach aufrechtzuerhalten, da nichts darauf hindeutet, dass der Antragsteller in geringerem Maße dumpte.

5. RÜCKWIRKENDE ERHEBUNG DES ANTIDUMPINGZOLLS

(17) Aufgrund der oben ausgeführten Feststellungen ist der für den Antragsteller geltende Antidumpingzoll rückwirkend auf die Einfuhren der betroffenen Ware zu erheben, die gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1795/2004 der Kommission zollamtlich erfasst wurden.

6. UNTERRICHTUNG

(18) Alle betroffenen Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, die zu den oben dargestellten Schlussfolgerungen geführt haben.

(19) Der Antragsteller widersprach den Schlussfolgerungen der Kommission und behauptete, alle angeforderten Informationen seien vorgelegt worden. Es wurde jedoch kein neues Beweismaterial vorgelegt, das eine Änderung der oben dargelegten Schlussfolgerungen rechtfertigen würde. Demnach wurden die Schlussfolgerungen bestätigt.

(20) Diese Überprüfung berührt nicht den Zeitpunkt des Außerkrafttretens der mit der Verordnung (EG) Nr. 1995/2000 (zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1675/2003) eingeführten Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

1. Die durch die Verordnung (EG) Nr. 1795/2004 eingeleitete Überprüfung für den neuen Ausführer wird eingestellt.

2. Der nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1995/2000 für alle Unternehmen in Algerien geltende Zollsatz wird rückwirkend auf die Einfuhren von Mischungen von Harnstoff und Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) in wässriger oder ammoniakalischer Lösung erhoben, die nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1795/2004 der Kommission zollamtlich erfasst wurden.

3. Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel

Im Namen des Rates

Der Präsident

[1] ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12).

[2] ABl. L 238 vom 22.9.2000, S. 15. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1675/2003 (ABl. L 238 vom 25.9.2003, S. 4).

[3] ABl. L 317 vom 16.10.2004, S. 20.

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