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Document COM:2005:264:FIN

Vorschlag für einen Beschluß des Rates über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Australiens über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten
Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Australiens über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

/* KOM/2005/0264 endg. */ /* KOM/2005/0264 endg. - CNS 2005/0112 */

52005PC0264(01)

Vorschlag für einen Beschluß des Rates über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Australiens über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten /* KOM/2005/0264 endg. */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 21.06.2005

KOM(2005) 264 endgültig

2005/0112 (CNS)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Australiens über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Australiens über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Die internationalen Luftverkehrsbeziehungen zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten werden traditionell durch bilaterale Luftverkehrsabkommen zwischen den Mitgliedstaaten und Drittstaaten, die Anhänge zu diesen Abkommen sowie weitere bilaterale oder multilaterale Vereinbarungen geregelt.

Nach den Urteilen des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften in den Rechtssachen C-466/98, C-467/98, C-468/98, C-471/98, C-472/98, C-475/98 und C-476/98 verfügt die Gemeinschaft über die ausschließliche Zuständigkeit für verschiedene Aspekte der Luftfahrtaußenbeziehungen. Der Gerichtshof bekräftigte außerdem das Recht der gemeinschaftlichen Luftfahrtunternehmen auf Niederlassungsfreiheit in der Gemeinschaft und das Recht auf diskriminierungsfreien Marktzugang.

Die üblichen Bezeichnungsklauseln in den bilateralen Luftverkehrsabkommen der Mitgliedstaaten stehen im Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht. Sie geben einem Drittland die Möglichkeit, die Genehmigungen oder Erlaubnisse von Luftfahrtunternehmen, die von einem Mitgliedstaat bezeichnet wurden, sich aber nicht zu wesentlichen Teilen im Besitz dieses Mitgliedstaats oder seiner Staatsangehörigen befinden und von diesen tatsächlich kontrolliert werden, vorzuenthalten, zu widerrufen oder auszusetzen. Dies wird als Diskriminierung von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft angesehen, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind und sich im Besitz von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten befinden. Dies bedeutet einen Verstoß gegen Artikel 43 EG-Vertrag, wonach Angehörige von Mitgliedstaaten, die von ihrer Niederlassungsfreiheit Gebrauch machen, in der gleichen Weise zu behandeln sind wie Staatsangehörige des betreffenden Aufnahmemitgliedstaats.

Im Anschluss an die Gerichtshofurteile hat der Rat im Juni 2003 der Kommission ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten erteilt, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen im Rahmen eines Gemeinschaftsabkommens zu ersetzen[1].

In Übereinstimmung mit den Verfahren und Direktiven im Anhang des Beschlusses des Rates, mit dem der Kommission ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten erteilt wird, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen im Rahmen eines Gemeinschaftsabkommens zu ersetzen, hat die Kommission mit Australien ein Abkommen ausgehandelt, das bestimmte Klauseln in den bestehenden bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten und Australien ersetzt. In Artikel 2 des Abkommens werden die üblichen Bezeichnungsklauseln durch eine Gemeinschaftsklausel ersetzt, die allen Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft das Recht auf Niederlassungsfreiheit zuerkennt. Artikel 4 (Beförderungstarife) beseitigt Widersprüche zwischen den bestehenden bilateralen Luftverkehrsabkommen und der Verordnung (EWG) Nr. 2409/92 des Rates über Flugpreise und Luftfrachtraten, die Luftfahrtunternehmen aus Drittländern die Preisführerschaft bei Beförderungen im Flugverkehr ausschließlich innerhalb der Gemeinschaft verbietet.

Der Rat wird ersucht, die Beschlüsse über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung sowie über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Australiens über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten zu verabschieden und die Personen zu benennen, die befugt sind, das Abkommen im Namen der Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Australiens über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 erster Satz des ersten Unterabsatzes,

auf Vorschlag der Kommission[2],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 5. Juni 2003 hat der Rat der Kommission ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten erteilt, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen im Rahmen eines Gemeinschaftsabkommens zu ersetzen.

(2) Gemäß den Verfahren und Direktiven im Anhang des Beschlusses des Rates, mit dem der Kommission ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten erteilt wird, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen im Rahmen eines Gemeinschaftsabkommens zu ersetzen, hat die Kommission im Namen der Gemeinschaft mit der Regierung Australiens ein Abkommen über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten ausgehandelt.

(3) Das von der Kommission ausgehandelte Abkommen sollte vorbehaltlich seines späteren Abschlusses unterzeichnet und vorläufig angewendet werden –

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

1. Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu benennen, die befugt ist/sind, im Namen der Gemeinschaft das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Australiens über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten vorbehaltlich seines späteren Abschlusses zu unterzeichnen.

2. Bis zu seinem Inkrafttreten wird das Abkommen ab dem ersten Tag des Monats vorläufig angewendet, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben. Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Notifizierung gemäß Artikel 7 Absatz 2 des Abkommens vorzunehmen.

3. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Rates

Der Präsident

2005/0112 (CNS)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Australiens über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 erster Satz und Absatz 3 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Kommission[3],

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments[4],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 5. Juni 2003 hat der Rat der Kommission ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten erteilt, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen im Rahmen eines Gemeinschaftsabkommens zu ersetzen.

(2) Gemäß den Verfahren und Direktiven im Anhang des Beschlusses des Rates, mit dem der Kommission ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten erteilt wird, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen im Rahmen eines Gemeinschaftsabkommens zu ersetzen, hat die Kommission im Namen der Gemeinschaft mit der Regierung Australiens ein Abkommen über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten ausgehandelt.

(3) Vorbehaltlich eines möglichen späteren Abschlusses wurde das Abkommen gemäß dem Beschluss ../.../EG des Rates vom [...][5] im Namen der Gemeinschaft am [...] unterzeichnet.

(4) Das Abkommen sollte genehmigt werden –

BESCHLIESST:

Artikel 1

1. Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Australiens über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

2. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu benennen, die befugt ist, die Notifizierung gemäß Artikel 7 Absatz 1 des Abkommens vorzunehmen.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Rates

Der Präsident

ANHANG

ABKOMMEN

zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Australiens

über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT

einerseits und

DIE REGIERUNG AUSTRALIENS

andererseits

(nachstehend „die Vertragsparteien“) –

IN ANBETRACHT DESSEN, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßen,

UNTER HINWEIS DARAUF, dass mehrere Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft mit Australien bilaterale Luftverkehrsabkommen mit ähnlichen Klauseln geschlossen haben und die Mitgliedstaaten alle geeigneten Schritte unternehmen müssen, um diese Abkommen mit dem EG-Vertrag in Einklang zu bringen,

ANGESICHTS der ausschließlichen Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft für eine Reihe von Aspekten, die Gegenstand bilateraler Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und Drittstaaten sein können,

IN ANBETRACHT DES UMSTANDS, dass die Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft nach dem Gemeinschaftsrecht Anspruch auf diskriminierungsfreien Zugang zu den Strecken zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und Drittländern haben,

GESTÜTZT AUF die Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und bestimmten Drittländern, nach denen Staatsangehörige dieser Drittländer Eigentum an den nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft zugelassenen Luftfahrtunternehmen erwerben können,

IN DER ERKENNTNIS, dass durch Kohärenz zwischen dem Gemeinschaftsrecht und den Bestimmungen bilateraler Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und Australien eine solide Rechtsgrundlage für die Luftverkehrsdienste zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien geschaffen und die Kontinuität dieser Luftverkehrsdienste erhalten wird,

IN ANBETRACHT DESSEN, dass dem Gemeinschaftsrecht nicht widersprechende Bestimmungen der bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und Australien nicht geändert oder ersetzt werden müssen,

UNTER HINWEIS DARAUF, dass die Europäische Gemeinschaft nicht beabsichtigt, durch dieses Abkommen das Gesamtvolumen des Luftverkehrs zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien zu vergrößern, das Gleichgewicht zwischen den Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft und den Luftfahrtunternehmen Australiens zu beeinflussen oder die verkehrsrechtlichen Bestimmungen bestehender bilateraler Luftverkehrsabkommen den Bestimmungen dieses Abkommens unterzuordnen –

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

ARTIKEL 1

Allgemeine Bestimmungen

1. Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck „Mitgliedstaaten“ die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, der Ausdruck „Vertragspartei“ eine der Vertragsparteien dieses Abkommens, der Ausdruck „Partei“ die Vertragspartei des betreffenden bilateralen Luftverkehrsabkommens, der Ausdruck „Hoheitsgebiet der Europäischen Gemeinschaft“ die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Anwendung findet.

2. In den in Anhang 1 genannten Abkommen gelten Bezugnahmen auf Staatsangehörige des Mitgliedstaats, der Vertragspartei des betreffenden Abkommens ist, als Bezugnahmen auf die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft.

3. In den in Anhang 1 genannten Abkommen gelten Bezugnahmen auf Luftfahrtunternehmen des Mitgliedstaats, der Vertragspartei des betreffenden Abkommens ist, als Bezugnahmen auf die von dem betreffenden Mitgliedstaat bezeichneten Luftfahrtunternehmen.

ARTIKEL 2

Bezeichnung, Genehmigung und Widerruf

1. Die Bestimmungen der Absätze 3 und 4 dieses Artikels gehen den entsprechenden Bestimmungen der in Anhang 2 Buchstaben a und b genannten Artikel in Bezug auf die Bezeichnung von Luftfahrtunternehmen durch den jeweiligen Mitgliedstaat, die ihnen von Australien erteilten Genehmigungen und Erlaubnisse sowie die Vorenthaltung, den Widerruf, die Aufhebung oder Einschränkung dieser Genehmigungen und Erlaubnisse vor.

2. Die Bestimmungen der Absätze 3 und 4 dieses Artikels gehen den entsprechenden Bestimmungen der in Anhang 2 Buchstaben a und b genannten Artikel in Bezug auf die Bezeichnung von Luftfahrtunternehmen durch Australien, die ihnen von dem betreffenden Mitgliedstaat erteilten Genehmigungen und Erlaubnisse sowie die Vorenthaltung, den Widerruf, die Aufhebung oder Einschränkung dieser Genehmigungen und Erlaubnisse vor.

3. Bezeichnet eine Vertragspartei ein Luftfahrtunternehmen oder beantragt ein bezeichnetes Luftfahrtunternehmen eine Betriebsgenehmigung oder eine technische Erlaubnis in der dafür vorgeschriebenen Weise, so erteilt die andere Vertragspartei vorbehaltlich der Absätze 4 und 5 unverzüglich die entsprechenden Genehmigungen und Erlaubnisse, sofern

a. im Falle eines von einem Mitgliedstaat bezeichneten Luftfahrtunternehmens:

i. das Unternehmen gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats niedergelassen ist und über eine von einem Mitgliedstaat erteilte Betriebsgenehmigung nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft verfügt und

ii. der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberscheins zuständige Mitgliedstaat eine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Unternehmen ausübt und aufrechterhält und die zuständige Luftfahrtbehörde in der Bezeichnung eindeutig angegeben ist, und

iii. die Hauptniederlassung des Unternehmens sich im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats befindet, der die Betriebsgenehmigung erteilt hat, und

iv. das Unternehmen sich unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedstaaten und/oder deren Staatsangehörigen oder von anderen in Anhang 3 aufgeführten Staaten und/oder deren Staatsangehörigen befindet und von diesen Staaten und/oder Staatsangehörigen tatsächlich kontrolliert wird;

b. im Falle eines von Australien bezeichneten Luftfahrtunternehmens:

i. Australien eine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Unternehmen ausübt und aufrechterhält und

ii. die Hauptniederlassung des Unternehmens sich in Australien befindet.

4. Betriebsgenehmigungen oder technische Erlaubnisse für ein von einer Partei bezeichnetes Luftfahrtunternehmen können von der anderen Partei vorenthalten, widerrufen, aufgehoben oder eingeschränkt werden, wenn

(a) im Falle eines von einem Mitgliedstaat bezeichneten Luftfahrtunternehmens:

i. das Unternehmen gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft nicht im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats niedergelassen ist oder über keine von einem Mitgliedstaat erteilte Betriebsgenehmigung nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft verfügt, oder

ii. der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberscheins zuständige Mitgliedstaat keine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Unternehmen ausübt und aufrechterhält oder die zuständige Luftfahrtbehörde in der Bezeichnung nicht eindeutig angegeben ist, oder

iii. die Hauptniederlassung des Unternehmens sich nicht im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats befindet, der die Betriebsgenehmigung erteilt hat, oder

iv. das Unternehmen sich nicht unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedstaaten und/oder deren Staatsangehörigen oder von anderen in Anhang 3 aufgeführten Staaten und/oder deren Staatsangehörigen befindet und von diesen Staaten und/oder Staatsangehörigen tatsächlich kontrolliert wird, oder

v. das Unternehmen aufgrund eines bilateralen Abkommens zwischen Australien und einem anderen Mitgliedstaat bereits über eine Betriebsgenehmigung verfügt und Australien nachweist, dass es bei Ausübung der sich aus dem vorliegenden Abkommen ergebenden Verkehrsrechte auf einer den anderen Mitgliedstaat berührenden Strecke Verkehrsrechte der dritten, vierten oder fünften Freiheit, die sich aus dem anderen Abkommen ergeben, missachten würde, oder

vi. das Unternehmen über einen Luftverkehrsbetreiberschein verfügt, der von einem Mitgliedstaat ausgestellt wurde, mit dem Australien kein bilaterales Luftverkehrsabkommen geschlossen hat, und Australien nachweisen kann, dass dem bzw. den von ihm bezeichneten Luftfahrtunternehmen umgekehrt die für den vorgeschlagenen Betrieb notwendigen Verkehrsrechte nicht zugestanden werden;

b) im Falle eines von Australien bezeichneten Luftfahrtunternehmens:

i. Australien keine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Unternehmen aufrechterhält, oder

ii. die Hauptniederlassung des Unternehmens sich nicht in Australien befindet.

5. Australien übt unbeschadet seiner Rechte gemäß Absatz 4 Buchstabe a Ziffern v. und vi. seine sich aus Absatz 4 ergebenden Rechte aus, ohne die Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft aus Gründen der Staatszugehörigkeit zu diskriminieren.

ARTIKEL 3

Rechte in Bezug auf die gesetzliche Kontrolle

1. Die Bestimmungen in Absatz 2 ergänzen die in Anhang 2 Buchstabe c genannten Artikel.

2. Bezeichnet ein Mitgliedstaat ein Luftfahrtunternehmen, für das ein anderer Mitgliedstaat die gesetzliche Kontrolle ausübt und aufrechterhält, so erstrecken sich die Rechte, die Australien aufgrund der Sicherheitsbestimmungen des zwischen ihm und dem ersten Mitgliedstaat geschlossenen Abkommens genießt, auch auf die Sicherheitsvorschriften, die der zweite Mitgliedstaat beschließt, ausübt und aufrechterhält, sowie auf die Betriebsgenehmigung des Unternehmens.

ARTIKEL 4

Beförderungstarife innerhalb der Europäischen Gemeinschaft

1. Die Bestimmungen in Absatz 2 ergänzen die in Anhang 2 Buchstabe d genannten Artikel.

2. Die Tarife, die die Luftfahrtunternehmen, die von Australien nach einem der in Anhang 1 genannten und eine der Bestimmungen aus Anhang 2 Buchstabe d enthaltenden Abkommen bezeichnet wurden, für Beförderungen innerhalb der Europäischen Union anwenden, unterliegen dem Recht der Europäischen Gemeinschaft.

ARTIKEL 5

Anhänge zu dem Abkommen

Die Anhänge zu diesem Abkommen sind Bestandteil des Abkommens.

ARTIKEL 6

Überprüfung und Änderung

Die Vertragsparteien können dieses Abkommen jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen überprüfen oder ändern.

ARTIKEL 7

Inkrafttreten

1. Dieses Abkommen tritt in Kraft, wenn die Vertragsparteien einander schriftlich notifiziert haben, dass ihre jeweiligen für das Inkrafttreten erforderlichen innerstaatlichen Verfahren abgeschlossen sind.

2. Unbeschadet Absatz 1 vereinbaren die Vertragsparteien, dieses Abkommen ab dem ersten Tag des Monats vorläufig anzuwenden, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.

3. Die zwischen den Mitgliedstaaten und Australien bestehenden Abkommen und sonstigen Vereinbarungen, die am Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens noch nicht in Kraft getreten sind und nicht vorläufig angewendet werden, sind in Anhang 1 Buchstabe b aufgeführt. Sie unterliegen dem vorliegenden Abkommen, sobald sie in Kraft getreten sind oder vorläufig angewendet werden.

ARTIKEL 8

Beendigung

1. Bei Beendigung eines der in Anhang 1 aufgeführten Abkommen treten automatisch sämtliche sich auf jenes Abkommen beziehenden Bestimmungen des vorliegenden Abkommens außer Kraft.

2. Bei Beendigung aller der in Anhang 1 aufgeführten Abkommen tritt auch das vorliegende Abkommen außer Kraft.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen zu [….] am […] in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache. Bei Abweichungen ist der englische Wortlaut verbindlich.

FÜR DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT: FÜR DIE REGIERUNG AUSTRALIENS:

Anhang 1

Liste der Abkommen, auf die in Artikel 1 Bezug genommen wird

a) Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens bestehende, unterzeichnete und/oder vorläufig angewendete Luftverkehrsabkommen zwischen dem Commonwealth Australien und Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft

- Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Commonwealth Australien über den Luftverkehr, unterzeichnet am 22. März 1967 in Wien, in seiner geänderten Fassung, im Folgenden als „Abkommen Australien/Österreich“ bezeichnet,

geändert durch die Absichtserklärung, die am 25. März 1999 in Wien unterzeichnet wurde;

- Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung des Königreichs Dänemark und der Regierung Australiens, paraphiert am 16. Oktober 1998 in Canberra, im Folgenden als „Entwurf eines Abkommens Australien/Dänemark“ bezeichnet,

ergänzt durch die am 16. Oktober 1998 in Canberra paraphierte Absichtserklärung über die Zusammenarbeit der skandinavischen Länder in Bezug auf Scandinavian Airlines System (SAS),

ergänzt durch die vereinbarte Niederschrift vom 16. Oktober 1998;

- Abkommen zwischen der Regierung der Republik Finnland und der Regierung des Commonwealth Australien über den Luftverkehr, paraphiert am 15. Juni 1999, im Folgenden als „Entwurf eines Abkommens Australien/Finnland“ bezeichnet,

ergänzt durch die Absichtserklärung, die am 15. Juni 1999 in Helsinki unterzeichnet wurde;

- Abkommen zwischen der Regierung des Commonwealth Australien und der Regierung der Französischen Republik über den Luftverkehr, unterzeichnet am 13. April 1965 in Canberra, im Folgenden als „Abkommen Australien/Frankreich“ bezeichnet,

geändert durch den am 22. Dezember 1970 und 7. Januar 1971 in Paris unterzeichneten Briefwechsel;

- Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Commonwealth Australien über den Luftverkehr, unterzeichnet am 22. Mai 1957 in Bonn, in seiner geänderten Fassung, im Folgenden als „Abkommen Australien/Deutschland“ bezeichnet

- Abkommen zwischen der Regierung des Königreichs Griechenland und der Regierung des Commonwealth Australien über den Luftverkehr, unterzeichnet am 10. Juni 1971 in Athen, in seiner geänderten Fassung, im Folgenden als „Abkommen Australien/Griechenland“ bezeichnet

- Abkommen zwischen der Regierung der Hellenischen Republik und der Regierung Australiens über den Luftverkehr, paraphiert am 11. November 1997 in Athen und der Absichtserklärung beigefügt, die am 11. November 1997 in Athen unterzeichnet wurde, im Folgenden als „Überarbeitungsentwurf des Abkommens Australien/Griechenland“ bezeichnet

- Luftverkehrsabkommen zwischen Irland und Australien, abgeschlossen durch den Austausch von Noten vom 26. November 1957 und 30. Dezember 1957, im Folgenden als „Abkommen Australien/Irland“ bezeichnet

- Abkommen zwischen der Regierung des Commonwealth Australien und der Regierung der Italienischen Republik über den Luftverkehr, unterzeichnet am 10. November 1960 in Rom, in seiner geänderten Fassung, im Folgenden als „Abkommen Australien/Italien“ bezeichnet

- Abkommen zwischen der Regierung Australiens und der Regierung des Großherzogtums Luxemburg über den Luftverkehr, als Anhang der am 3. September 1997 in Luxemburg unterzeichneten Absichtserklärung beigefügt, im Folgenden als „Entwurf eines Abkommens Australien/Luxemburg“ bezeichnet

- Abkommen zwischen der Regierung Maltas und der Regierung Australiens über den Luftverkehr, unterzeichnet am 11. September 1996 in Canberra, im Folgenden als „Abkommen Australien/Malta“ bezeichnet,

geändert durch den Briefwechsel vom 1. Dezember 2003;

- Abkommen zwischen der Regierung des Königreichs der Niederlande und der Regierung des Commonwealth Australien über die Aufnahme von Luftverkehrsdiensten, unterzeichnet am 25. September 1951 in Canberra, im Folgenden als „Abkommen Australien/Niederlande“ bezeichnet

- Abkommen zwischen der Regierung der Republik Polen und der Regierung Australiens über den Luftverkehr, unterzeichnet am 28. April 2004 in Warschau, im Folgenden als „Abkommen Australien/Polen“ bezeichnet

- Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung des Königreichs Schweden und der Regierung Australiens, paraphiert am 16. Oktober 1998 in Canberra, im Folgenden als „Entwurf eines Abkommens Australien/Schweden“ bezeichnet,

ergänzt durch die am 16. Oktober 1998 in Canberra paraphierte Absichtserklärung über die Zusammenarbeit der skandinavischen Länder in Bezug auf Scandinavian Airlines System (SAS),

ergänzt durch die vereinbarte Niederschrift vom 16. Oktober 1998;

- Abkommen zwischen der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der Regierung des Commonwealth Australien über Luftverkehrsdienste zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus, unterzeichnet am 7. Februar 1958 in London, im Folgenden als „Abkommen Australien/Vereinigtes Königreich“ bezeichnet

- Überarbeitetes Abkommen zwischen der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der Regierung Australiens über den Luftverkehr gemäß der am 14. November 1996 in London unterzeichneten Absichtserklärung, im Folgenden als „Überarbeitungsentwurf des Abkommens Australien/Vereinigtes Königreich“ bezeichnet,

geändert durch die am 11. Februar 1999 in Canberra vereinbarte Niederschrift,

geändert durch die am 28. Oktober 1999 in London unterzeichnete Vereinbarung.

b) Paraphierte oder unterzeichnete und am Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens noch nicht in Kraft getretene und nicht vorläufig angewendete Luftverkehrsabkommen und sonstige Vereinbarungen zwischen dem Commonwealth Australien und Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft

[Anhang 1b wurde absichtlich frei gelassen.]

Anhang 2

Liste der Artikel, die Teil der in Anhang 1 genannten Abkommen sind und auf die in den Artikeln 2 bis 5 Bezug genommen wird

a) Bezeichnung durch einen Mitgliedstaat

- Artikel 4 des Abkommens Australien/Österreich

- Artikel 3 des Entwurfs eines Abkommens Australien/Dänemark

- Artikel 3 des Abkommens Australien/Deutschland

- Artikel 4 des Abkommens Australien/Griechenland

- Artikel 4 des Überarbeitungsentwurfs des Abkommens Australien/Griechenland

- Artikel 3 des Entwurfs eines Abkommens Australien/Luxemburg

- Artikel 4 des Abkommens Australien/Irland

- Artikel 4 des Abkommens Australien/Italien

- Artikel 4 des Abkommens Australien/Malta

- Artikel 3 des Abkommens Australien/Niederlande

- Artikel 2 des Abkommens Australien/Polen

- Artikel 3 des Entwurfs eines Abkommens Australien/Schweden

- Artikel 3 des Überarbeitungsentwurfs des Abkommens Australien/Vereinigtes Königreich.

b) Vorenthaltung, Widerruf, Aufhebung oder Einschränkung von Genehmigungen und Erlaubnissen

- Artikel 7 des Abkommens Australien/Österreich

- Artikel 4 des Entwurfs eines Abkommens Australien/Dänemark

- Artikel 5 des Entwurfs eines Abkommens Australien/Finnland

- Artikel 8 des Abkommens Australien/Frankreich

- Artikel 4 des Abkommens Australien/Deutschland

- Artikel 5 des Abkommens Australien/Griechenland

- Artikel 5 des Überarbeitungsentwurfs des Abkommens Australien/Griechenland

- Artikel 7 des Abkommens Australien/Irland

- Artikel 5 des Abkommens Australien/Italien

- Artikel 4 des Entwurfs eines Abkommens Australien/Luxemburg

- Artikel 5 des Abkommens Australien/Malta

- Artikel 6 des Abkommens Australien/Niederlande

- Artikel 2 des Abkommens Australien/Polen

- Artikel 4 des Entwurfs eines Abkommens Australien/Schweden

- Artikel 3 des Überarbeitungsentwurfs des Abkommens Australien/Vereinigtes Königreich.

c) Gesetzliche Kontrolle

- Artikel 10 des Abkommens Australien/Österreich

- Artikel 17 des Entwurfs eines Abkommens Australien/Dänemark

- Artikel 8 des Entwurfs eines Abkommens Australien/Finnland

- Anlage C der am 12. Juni 1998 in Canberra unterzeichneten und im Rahmen des Abkommens Australien/Deutschland vorläufig angewendeten Absichtserklärung der Luftfahrtbehörden Australiens und der Bundesrepublik Deutschland

- Artikel 8 des Überarbeitungsentwurfs des Abkommens Australien/Griechenland

- Artikel 7 des Entwurfs eines Abkommens Australien/Luxemburg

- Artikel 8 des Abkommens Australien/Malta

- Anlage C der am 4. September 1997 in Den Haag unterzeichneten und im Rahmen des Abkommens Australien/Niederlande vorläufig angewendeten Absichtserklärung der Luftfahrtbehörden Australiens und des Königreichs der Niederlande

- Artikel 5 des Abkommens Australien/Polen

- Artikel 17 des Entwurfs eines Abkommens Australien/Schweden

- Artikel 11 des Überarbeitungsentwurfs des Abkommens Australien/Vereinigtes Königreich.

d) Beförderungstarife innerhalb der Europäischen Gemeinschaft

- Artikel 11 des Abkommens Australien/Österreich

- Artikel 13 des Entwurfs eines Abkommens Australien/Dänemark

- Artikel 10 des Abkommens Australien/Frankreich

- Artikel 9 des Abkommens Australien/Deutschland

- Artikel 9 des Abkommens Australien/Griechenland

- Artikel 14 des Überarbeitungsentwurfs des Abkommens Australien/Griechenland

- Artikel 9 des Abkommens Australien/Irland

- Artikel 9 des Abkommens Australien/Italien

- Artikel 11 des Entwurfs eines Abkommens Australien/Luxemburg

- Artikel 14 des Abkommens Australien/Malta

- Abschnitt IV des Anhangs zu dem Abkommen Australien/Niederlande

- Artikel 10 des Abkommens Australien/Polen

- Artikel 13 des Entwurfs eines Abkommens Australien/Schweden

- Artikel 7 des Überarbeitungsentwurfs des Abkommens Australien/Vereinigtes Königreich.

ANHANG 3

Liste der sonstigen Staaten gemäß Artikel 2 dieses Abkommens

a) Republik Island (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum)

b) Fürstentum Liechtenstein (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum)

c) Königreich Norwegen (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum)

d) Schweizerische Eidgenossenschaft (gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr).

[1] Beschluss des Rates 11323/03 vom 5. Juni 2003 (nur für den Dienstgebrauch).

[2] ABl. C […] vom […], S. […].

[3] ABl. C […] vom […], S. […].

[4] ABl. C […] vom […], S. […].

[5] ABl. C […] vom […], S. […].

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