EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52005PC0209

Vorschlag für einen Beschluß des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung einer Gemeinschaftsaktion zur Förderung der Veranstaltung „Kulturhauptstadt Europas“ für die Jahre 2007 bis 2019

/* KOM/2005/0209 endg. - COD 2005/0102 */

52005PC0209

Vorschlag für einen Beschluß des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung einer Gemeinschaftsaktion zur Förderung der Veranstaltung „Kulturhauptstadt Europas“ für die Jahre 2007 bis 2019 /* KOM/2005/0209 endg. - COD 2005/0102 */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, 30.5.2005

KOM(2005) 209 endgültig

2005/102 (COD)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Einrichtung einer Gemeinschaftsaktion zur Förderung der Veranstaltung „Kulturhauptstadt Europas“ für die Jahre 2007 bis 2019

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

1. EINLEITUNG

Die Veranstaltung „Kulturhauptstadt Europas“ wurde vom Ministerrat am 13. Juni 1985 beschlossen. Bis 2004 wurden die Kulturhauptstädte Europas auf zwischenstaatlicher Ebene bestimmt, wobei die Mitgliedstaaten einstimmig die Städte auswählten, die die Veranstaltung ausrichten sollten.

Mit dem Beschluss Nr. 1419/1999/EG[1], der auf Artikel 151 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft basiert, wurde das Verfahren zur Ernennung der Städte zu „Kulturhauptstädten Europas“ ab 2005 geändert. Die Kulturhauptstädte Europas werden nun vom Rat auf Empfehlung der Kommission ernannt, die wiederum die Stellungnahme einer Jury aus sieben unabhängigen Experten berücksichtigt. Die Auswahl erfolgt nach den im oben genannten Beschluss festgelegten Kriterien. Dieser Beschluss enthält eine Liste der Mitgliedstaaten der EU der 15 (Anhang 1) in chronologischer Reihefolge von 2005 bis 2019[2].

In dieser Liste sind die zehn neuen Mitgliedstaaten, die der EU am 1. Mai 2004 beigetreten sind, nicht enthalten. Daher legte die Kommission im November 2003 einen Vorschlag zur Änderung von Beschluss Nr. 1419/1999/EG vor, damit die neuen Mitgliedstaaten ab 2009 ebenfalls eine Kulturhauptstadt Europas vorschlagen können. Dieser Vorschlag wurde vom Europäischen Parlament und vom Rat am 13. April 2005 angenommen. Ab 2009 gibt es nun alljährlich zwei Kulturhauptstädte Europas (eine aus der EU der 15, eine aus den neuen Mitgliedstaaten).

2. WARUM DER DERZEITIGE BESCHLUSS GEÄNDERT WERDEN MUSS

2.1. Aufgrund der Erfahrungen und der Konsultation der Akteure notwendige Verbesserungen

Die Kommission hat eine Studie[3] in Auftrag gegeben, die bestätigt, dass die Veranstaltung „Kulturhauptstadt Europas“ von der Öffentlichkeit im Allgemeinen sehr positiv aufgenommen wird. Bei der Durchführung des Benennungsverfahrens gemäß Beschluss Nr. 1419/1999/EG traten jedoch einige Probleme auf, insbesondere im Zusammenhang mit

- dem Wettbewerb zwischen Städten;

- der Aufgabe der Auswahljury;

- der Frage der Überprüfung;

- der europäischen Dimension;

- der Frage des Zeitplans;

- der Beteiligung von Drittländern.

Die Bewertungsberichte der Auswahrjurys, der Bericht des Ausschusses für Kultur, Jugend, Bildung, Medien und Sport des Europäischen Parlaments über die erste Lesung des geänderten Beschlusses sowie die Studie über die Veranstaltung „Kulturhauptstadt Europas“ bestätigten diese Probleme. Daher soll dieser Vorschlag, der die verschiedenen Beiträge berücksichtigt, den Beschluss Nr. 1419/1999/EG, zuletzt geändert am 13. April 2005, ersetzen. Er soll ferner unter anderem die Transparenz des Auswahlverfahrens und die Definition des europäischen Mehrwerts verbessern.

2.2. Aufbau des Vorschlags

A) Stärkung der Wettbewerbskomponente

Nach der sorgfältigen Prüfung verschiedener Wettbewerbsmodelle hat die Kommission

- den Vorschlag eines völlig offenen europaweiten Wettbewerbs verworfen, bei dem jede beliebige europäische Stadt nominiert werden könnte. Diese Vorgehensweise wäre alljährlich mit einem beträchtlichen und unverhältnismäßig hohen Aufwand für die Kommission, die Auswahljurys und die Mitgliedstaaten verbunden. Außerdem wäre der turnusmäßige Wechsel zwischen den Mitgliedstaaten nicht gewährleistet.

- sich gegen einen beschränkten Wettbewerb entschieden, bei dem mindestens zwei Vorschläge für jeden Mitgliedstaat eingereicht werden müssen. Dieses System bot keine Gewähr für eine stärkere europäische Dimension der Veranstaltung „Kulturhauptstadt Europas“. Darüber hinaus sind u.U. nicht alle Mitgliedstaaten in der Lage, mindestens zwei Vorschläge einzureichen.

Ausgehend von diesen Überlegungen hat sich die Kommission für ein System ausgesprochen, bei dem die Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene einen Wettbewerb zwischen interessierten Städten organisieren können.

B) Aufgabe der Auswahljury

Die Kommission schlägt vor, eine „gemischte“ Auswahljury mit sieben von den europäischen Institutionen benannten Experten (von denen einer den Vorsitz führt) und sechs von den Mitgliedstaaten im Einvernehmen mit der Kommission benannten Experten einzurichten. Die sieben Experten sollten turnusmäßig für drei Jahre vom Rat, dem Europäischen Parlament, der Kommission und dem Ausschuss der Regionen gemäß den Kriterien in Artikel 5(3) dieses Vorschlags benannt werden. Die Zusammensetzung der Jury sollte vor dem nationalen Auswahlbeschluss ein ausgewogenes Verhältnis lokaler und nationaler Interessen sowie die „europäische“ Dimension sicherstellen.

Die betreffenden Mitgliedstaaten sollten spätestens sechs Jahre vor Beginn der betreffenden Veranstaltung eine Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen veröffentlichen und einen Informationstag für potenzielle Bewerber organisieren.

Die Auswahljury sollte fünf Jahre vor Beginn der Veranstaltung eine Auswahlliste der Bewerberstädte festlegen. Sie sollte ferner einen Bericht über die Programme der Bewerberstädte erstellen und Empfehlungen an diese abgeben. Dieser Bericht sollte dem betreffenden Mitgliedstaat sowie der Kommission vorgelegt werden.

Neun Monate nach der ersten Auswahlsitzung sollte die Jury zusammentreten, um einen Bericht über die Programme der auf der Auswahlliste stehenden Bewerberstädte zu erstellen und ausgehend davon eine Stadt als „Kulturhauptstadt Europas“ vorschlagen. Der Bericht sollte ebenfalls Empfehlungen an die ausgewählte Stadt enthalten. Er sollte dem betreffenden Mitgliedstaat sowie der Kommission vorgelegt werden.

Der betreffende Mitgliedstaat sollte vier Jahre vor Beginn der Veranstaltung eine Stadt nominieren. Das Europäische Parlament kann innerhalb von zwei Monaten eine Stellungnahme an die Kommission übermitteln. Ausgehend davon würde die Kommission eine Empfehlung an den Rat aussprechen. Anschließend würde der Rat die „Kulturhauptstadt Europas“ ernennen.

C) Überprüfung durch den „europäischen Überprüfungsausschuss“

Die Kommission schlägt die Einrichtung eines „europäischen Überprüfungsausschusses“ für den Zeitraum nach der Benennung der Kulturhauptstadt Europas bis zum Beginn der Veranstaltung vor. Aufgabe dieses Ausschusses wäre es, die europäische Dimension des Programms zu überprüfen und gegebenenfalls auf den europäischen Mehrwert des Programms hinzuwirken.

Dieser europäische Überprüfungsausschuss setzt sich aus den sieben Mitgliedern der Auswahljury zusammen, die gemäß Ziffer 2.2.B turnusmäßig von den europäischen Institutionen benannt werden. Der Überprüfungsausschuss sollte die Städte bei der weiteren Ausarbeitung ihrer Programme unterstützen und beraten:

- Zwei Jahre vor Beginn der Veranstaltung sollte der Überprüfungsausschuss eine Halbzeitüberprüfung des Projekts und Programms der beiden Städte hinsichtlich des Stands der Vorbereitungen und der europäischen Dimension vornehmen.

- Spätestens sechs Monate vor Beginn der Veranstaltung sollte der Überprüfungsausschuss mit den Behörden der Kulturhauptstädte Europas zusammenkommen, um die bisherigen Vorbereitungen zu bewerten und festzustellen, was noch zu tun ist. Der Überprüfungsausschuss sollte anschließend innerhalb eines Monats nach der Sitzung einen Abschlussbericht vorlegen.

Ausgehend davon kann die Kommission eine Auszeichnung an die benannten Städte vergeben, falls die Behörden die während der Auswahlphase eingegangenen Verpflichtungen erfüllt haben und den Empfehlungen der Auswahljury und des Überprüfungsausschusses gefolgt sind.

D) Europäische Dimension - Auswahlkriterien

Das Veranstaltungsprogramm der „Kulturhauptstadt Europas“ sollte Veranstaltungen und Aktionen umfassen, die die europäische Dimension veranschaulichen und einen europäischen Mehrwert aufweisen. Folgende Aspekte sollten herausgestellt werden:

- eine europäische Dimension, die die multilaterale Zusammenarbeit zwischen Kulturakteuren auf allen Ebenen fördern, den Reichtum der kulturellen Vielfalt herausstellen und die gemeinsamen Aspekte europäischer Kulturen in den Vordergrund rücken sollte;

- eine Bürgerdimension, die das Interesse der Bürger der Stadt sowie von Bürgern aus anderen Ländern wecken und Bestandteil einer längerfristigen Strategie für die kulturelle Entwicklung der Stadt sein sollte.

D) Zeitplan

Die Erfahrungen der Vergangenheit und die Studien über die Veranstaltung „Kulturhauptstadt Europas“ bestätigen, dass die Gesamtplanung mehr Zeit erfordert. Das Auswahlverfahren sollte sechs Jahre vor Beginn der Veranstaltung anlaufen (Vorauswahl/Auswahl/Ernennung). Der Rat sollte in der Lage sein, die betreffenden „Kulturhauptstädte Europas“ vier Jahre vor Beginn der Veranstaltung zu ernennen.

F) Die Beteiligung von Drittländern

Ausgehend von der Studie über die Veranstaltung „Kulturhauptstadt Europas“ schlägt die Kommission vor, höchstens zwei „Kulturhauptstädte Europas“ pro Jahr zu ernennen. Dieser Vorschlag deckt sich mit dem Beschluss vom März 2005 zur Einbeziehung der neuen Mitgliedstaaten.

Mehr als zwei „Kulturhauptstädte Europas“ pro Jahr würden die Öffentlichkeitswirkung der Veranstaltung beeinträchtigen. Daher wurde der Verweis auf die Ernennung einer „Kulturhauptstadt Europas“ durch Drittländer gestrichen. Stattdessen könnte der erfolgreiche „Kulturmonat“, der bis 2003 für Drittländer vorgesehen war, wieder belebt werden. Diese Frage sollte jedoch unabhängig von der Veranstaltung „Kulturhauptstadt Europas“ erörtert werden.

G) Schlussfolgerung

Als Ergebnis gilt festzuhalten, dass die Kulturhauptstädte Europas in zwei Phasen ernannt werden, dies auf der Basis der Beurteilung einer Jury, die sich aus Experten zusammensetzt, die sowohl von den Europäischen Institutionen als auch von den beteiligten Mitgliedstaaten bestimmt werden. Ein Überprüfungsausschuss („monitoring panel“) wird die ernannten Städte in ihrer Vorbereitungsphase bis zum Beginn des Ereignisses unterstützen. Durch einen Preis wird die Güte des endgültigen Programms (besonders im Hinblick auf die Bedeutung der europäischen Dimension) belohnt.

Dieses Schema stellt eine gute Balance zwischen nationalen und lokalen Prioritäten einerseits und dem erforderlichen europäischen Mehrwert andererseits dar.

3. BEGLEITMASSNAHMEN

Die Auswahljurys, das Europäische Parlament, der Ausschuss der Regionen und die Studie über die Veranstaltung „Kulturhauptstadt Europas“ fordern Begleitmaßnahmen, um

- die Transparenz des Auswahlverfahrens zu verbessern;

- die Ziele der Veranstaltung „Kulturhauptstadt Europas“ zu erläutern;

- die Auswahlkriterien darzulegen;

- den Begriff „europäische Dimension“ zu definieren;

- potenziellen Bewerbern Hilfestellung anzubieten.

Auf dieser Grundlage wird die Kommission die erforderlichen Unterlagen erstellen, einschließlich der Spezifikationen für die Einreichung von Vorschlägen und die damit zusammenhängenden offiziellen Berichte. Diese Unterlagen werden so rasch wie möglich online ab dem Jahr 2006 zur Verfügung gestellt. Die Kommission wird ferner den Informations- und Erfahrungsaustausch zwischen den Kulturhauptstädten Europas fördern.

4. MITTEL – GELTUNGSDAUER DES BESCHLUSSES

4. 1. Mittel

Dieser Vorschlag hat keine direkten finanziellen Auswirkungen. Der finanzielle Aspekt der Veranstaltung „Kulturhauptstadt Europas“ ist im Rahmen des Programms Kultur 2000 und des künftigen Programms Kultur 2007 abgedeckt. Zum jetzigen Zeitpunkt würde der Vorschlag der Kommission für das Programm Kultur 2007 eine Verdreifachung des Gemeinschaftsbeitrags für die jeweilige Veranstaltung Kulturhauptstadt Europas im Vergleich zum laufenden Programm ermöglichen.

4.2 Datum der Anwendung (Übergangszeitraum)

Dieser Vorschlag, der den Beschluss 1419/1999/EG ersetzt und aufhebt, gilt ab 2007. Er beinhaltet einen Übergangszeitraum zwischen den beiden Systemen, um die Benennungen für 2011 und 2012 abzudecken.

2005/102 (COD)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Einrichtung einer Gemeinschaftsaktion zur Förderung der Veranstaltung „Kulturhauptstadt Europas“ für die Jahre 2007 bis 2019

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 151[4],

auf Vorschlag der Kommission[5],

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen[6],

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag[7],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit dem Beschluss Nr. 1419/1999/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[8] wurde eine Gemeinschaftsaktion zur Förderung der Veranstaltung „Kulturhauptstadt Europas“ für die Jahre 2005 bis 2019 eingerichtet.

(2) Einer Studie über die Ergebnisse der Veranstaltung „Kulturhauptstadt Europas“ bis 2004 zufolge hat diese Veranstaltung positive Auswirkungen hinsichtlich der Medienresonanz, der kulturellen und touristischen Entwicklung sowie die Sensibilisierung der Einwohner für die Bedeutung der Wahl ihrer Stadt. Dennoch muss diese Maßnahme weiter verbessert werden.

(3) Die an der Veranstaltung beteiligten Akteure wiesen auf Probleme mit dem im Beschluss 1419/1999/EG festgelegten Auswahlverfahren hin und empfahlen eine Überprüfung der Vorschläge, insbesondere um ihre europäische Dimension zu verbessern.

(4) Angesichts der Bedeutung und der Wirkung der Veranstaltung „Kulturhauptstadt Europas“ ist es angezeigt, ein gemischtes Auswahlverfahren unter Beteiligung der nationalen und der europäischen Ebene anzuwenden und eine ausgeprägte Überprüfungskomponente vorzusehen.

(5) Im Hinblick auf die Ziele der Aktion spielt die Vorbereitungsphase eine entscheidende Rolle für den erfolgreichen Verlauf der Veranstaltung.

(6) Nach der Benennung der Kulturhauptstadt ist eine Überprüfungsphase erforderlich, um den europäischen Mehrwert der Aktion sicherzustellen.

(7) Die Qualität des Programms hinsichtlich der Ziele und Kriterien der Aktion und insbesondere des europäischen Mehrwerts sollte durch die Vergabe einer Auszeichnung belohnt werden.

(8) Das im Beschluss festgelegte Benennungsverfahrens dauert sechs Jahre. Da der Beschluss 2007 in Kraft tritt und daher diese Frist für die Jahre 2011 und 1012 nicht eingehalten werden kann, gilt für diese beiden Jahre das Benennungsverfahren gemäß Beschluss Nr. 1419/1999/EG, zuletzt geändert durch Beschluss Nr. 649/2005/EG.

(9) Aus Gründen der Klarheit sollte dieser Beschluss den Beschluss Nr. 1419/1999/EG ersetzen.

BESCHLIESSEN:

Artikel 1 Gegenstand

Es wird eine Gemeinschaftsaktion mit der Bezeichnung „Kulturhauptstadt Europas“ eingerichtet, um den Reichtum und die Vielfalt der europäischen Kulturen sowie ihre Gemeinsamkeiten herauszustellen und einen Beitrag zum gegenseitigen Kennenlernen der Bürger Europas zu leisten.

Artikel 2 Zugang zur Aktion

1. Städte aus den Mitgliedstaaten können in der in der Liste im Anhang festgelegten Reihenfolge für jeweils ein Jahr zur „Kulturhauptstadt Europas“ erklärt werden.

2. Es wird jeweils eine Stadt aus den Mitgliedstaaten ausgewählt, die in der Liste gemäß Absatz 1 aufgeführt sind.

Die in dieser Liste vorgesehene zeitliche Abfolge kann von den betreffenden Mitgliedstaaten einvernehmlich geändert werden.

Artikel 3 Bewerbungen

1. Jede Bewerbung beinhaltet ein Kulturprogramm von europäischer Dimension, das sich im Wesentlichen auf die kulturelle Zusammenarbeit gemäß den in Artikel 151 EG-Vertrag vorgesehenen Zielen und Maßnahmen stützt.

2. Das Kulturprogramm der Veranstaltung wird eigens für das Jahr der „Kulturhauptstadt Europas“ erstellt. Besonderes Augenmerk ist auf den europäischen Mehrwert entsprechend den in Absatz 3 genannten Kriterien zu legen.

3. Das Kulturprogramm hat den folgenden Kriterien zu entsprechen, die sich in die zwei Kategorien „europäische Dimension“ und „Stadt und Bürger“ untergliedern:

In Bezug auf die „europäische Dimension“ hat das Programm

a) in beliebigen kulturellen Bereichen die Zusammenarbeit zwischen Kulturakteuren, Künstlern und Städten aus anderen Mitgliedstaaten zu fördern,

b) den Reichtum der kulturellen Vielfalt in Europa herauszustellen,

c) die gemeinsamen Aspekte europäischer Kulturen in den Vordergrund zu rücken.

In Bezug auf „Stadt und Bürger“ hat das Programm

a) das Interesse der Bürger der Stadt und der umliegenden Orte sowie von Bürgern aus dem Ausland zu wecken,

b) nachhaltig und unmittelbarer Bestandteil einer längerfristigen Strategie für die kulturelle Entwicklung der Stadt zu sein.

4. Das Programm erstreckt sich auf ein Jahr. In hinreichend begründeten Fällen können die benannten Städte auch einen kürzeren Zeitraum vorsehen.

Zwischen den Programmen der für das jeweilige Jahr zur Kulturhauptstadt erklärten Städte ist ein Bezug herzustellen.

Die Städte können beschließen, die sie umgebende Region in ihr Programm mit einzubeziehen.

Artikel 4 Einreichung von Bewerbungen

1. Jeder der betreffenden Mitgliedstaaten veröffentlicht spätestens sechs Jahre vor Beginn der betreffenden Veranstaltung eine Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen.

In diesen Aufforderungen, die sich an potenzielle Bewerber um den Titel richten, sind die in Artikel 3 dieses Beschlusses sowie auf der Website der Kommission genannten Kriterien anzuführen.

Die Frist für die Einreichung von Bewerbungen im Rahmen dieser Aufforderungen beträgt höchstens zehn Monate ab dem Tag der Veröffentlichung.

In den im Rahmen dieser Aufforderungen vorgelegten Vorschlägen sind die Programme zu skizzieren, die die Städte im betreffenden Jahr durchführen wollen.

2. Die betreffenden Mitgliedstaaten setzen die Kommission von den Vorschlägen in Kenntnis.

Artikel 5 Auswahljury

1. Es wird eine Auswahljury eingerichtet, die die Vorschläge der Bewerberstädte bewertet und die Nominierung einer Stadt durch den betreffenden Mitgliedstaat empfiehlt.

2. Die Jury besteht aus 13 Mitgliedern. Die Mitglieder werden jedes Jahr vom Europäischen Parlament, vom Rat, von der Kommission und vom Ausschuss der Regionen sowie vom betreffenden Mitgliedstaat ernannt. Die Jury benennt ihren Vorsitzenden aus den Reihen der vom Europäischen Parlament, vom Rat, von der Kommission und vom Ausschuss der Regionen ernannten Persönlichkeiten.

3. Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission ernennen jeweils zwei Mitglieder der Jury, der Ausschuss der Regionen ernennt ein Mitglied.

Die Mitglieder der Jury sind unabhängige Experten, die sich in keinem Interessenkonflikt befinden und über umfangreiche Erfahrungen und Fachkenntnisse im Kulturbereich, auf dem Gebiet der kulturellen Entwicklung von Städten oder der Organisation der Veranstaltung „Kulturhauptstadt Europas“ verfügen.

Sie werden für drei Jahre ernannt.

Abweichend von Unterabsatz 1 gilt für das erste Jahr, in dem dieser Beschluss in Kraft ist, dass die Kommission zwei Mitglieder für ein Jahr, das Europäische Parlament zwei Mitglieder für zwei Jahre, der Rat zwei Mitglieder für drei Jahre und der Ausschuss der Regionen ein Mitglied für drei Jahre ernennt.

4. Die betreffenden Mitgliedstaaten ernennen im Einvernehmen mit der Kommission jeweils sechs Persönlichkeiten als Mitglieder; diese Persönlichkeiten dürfen in keinerlei Verbindung zu den Städten stehen, die im Rahmen des Aufrufs eine Bewerbung vorgelegt haben.

Bei diesen Mitgliedern der Jury handelt es sich um unabhängige Experten, die sich in keinem Interessenkonflikt befinden und über umfangreiche Erfahrungen und Fachkenntnisse im Kulturbereich oder auf dem Gebiet der Stadtentwicklung verfügen.

Artikel 6 Vorauswahl

1. Die betreffenden Mitgliedstaaten berufen die jeweilige Jury spätestens fünf Jahre vor dem vorgesehenen Beginn der Veranstaltung ein.

2. Die Jurys bewerten die Vorschläge der Städte, die im Rahmen der entsprechenden Aufforderung eine Bewerbung eingereicht haben, anhand der in Artikel 3 genannten Kriterien.

Die Jury einigt sich auf eine Auswahlliste der Bewerberstädte, die in die engere Wahl kommen, erstellt einen Bericht über die eingereichten Vorschläge und richtet Empfehlungen an die in der Auswahlliste genannten Bewerberstädte.

Die Jury legt ihren Bericht dem betreffend Mitgliedstaat sowie der Kommission vor.

Artikel 7 Endauswahl

1. Die in der Auswahlliste genannten Städte erstellen die Endfassung ihres Vorschlags und legen ihre vollständige Bewerbung dem betreffenden Mitgliedstaat vor, der sie an die Kommission weiterleitet.

2. Für die Endauswahl berufen die betreffenden Mitgliedstaaten neun Monate nach der ersten Auswahlsitzung die jeweilige Jury ein.

Die Jury bewertet die geänderten Programme der in die engere Auswahl gekommenen Städte gemäß den Kriterien dieser Aktion und den im Zuge der Vorauswahl von der Jury aufgestellten Empfehlungen.

Sie erstellt einen Bericht über die Programme der in die engere Auswahl gekommenen Städte und gibt eine Empfehlung für die Ernennung einer Stadt zur Kulturhauptstadt Europas ab.

Dieser Bericht umfasst auch Empfehlungen an die ausgewählte Stadt zu Bereichen, in denen bis zum fraglichen Jahr Fortschritte erzielt und Entwicklungen vorangetrieben werden müssen, falls die Stadt vom Rat zur Kulturhauptstadt Europas ernannt werden sollte.

Die Jury legt den Bericht dem betreffenden Mitgliedstaat sowie der Kommission vor. Er wird auf der Website der Kommission veröffentlicht.

Artikel 8 Ernennung

1. Jeder der betreffenden Mitgliedstaaten nominiert jeweils eine Stadt für die Ernennung zur Kulturhauptstadt Europas und teilt dies dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Ausschuss der Regionen spätestens vier Jahre vor dem vorgesehenen Beginn der betreffenden Veranstaltung mit.

Die Nominierungsentscheidung ist unter Bezugnahme auf die Berichte der Jury zu begründen.

Bei der Nominierung sind die von der Jury abgegebenen Empfehlungen zu berücksichtigen.

2. Das Europäische Parlament kann der Kommission spätestens zwei Monate nach Bekanntgabe der Nominierungen der betreffenden Mitgliedstaaten eine Stellungnahme übermitteln.

Auf Empfehlung der Kommission, die unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Europäischen Parlaments und der auf den Berichten der Jurys basierenden Begründungen erstellt wird, ernennt der Rat die betreffenden Städte für das Jahr, für das sie nominiert wurden, zu Kulturhauptstädten Europas.

Artikel 9 Halbzeitüberprüfung

1. Die zu Kulturhauptstädten ernannten Städte übermitteln der Kommission spätestens 27 Monate vor dem vorgesehenen Beginn der Veranstaltung einen Halbzeitbericht über den Stand der Vorbereitungen für das Veranstaltungsprogramm.

Die Kommission veranlasst die unabhängige Evaluierung dieses Berichts.

2. Spätestens 24 Monate vor dem vorgesehenen Beginn der Veranstaltung beruft die Kommission die sieben vom Europäischen Parlament, vom Rat, von der Kommission und vom Ausschuss der Regionen benannten Experten sowie Vertreter der für die Umsetzung der Veranstaltungsprogramme zuständigen Behörden der zu Kulturhauptstädten Europas ernannten Städte zu einer Sitzung ein.

Ab diesem Zeitpunkt bilden diese Experten den „Überprüfungsausschuss“.

Auf ihren Sitzungen bewerten die Experten die Vorbereitung der Veranstaltung, insbesondere hinsichtlich des europäischen Mehrwerts der Programme.

Der Überprüfungsausschuss erstellt einen Halbzeitbericht über den Stand der Vorbereitungen der Veranstaltung und die gemäß den Zielen und Kriterien der Aktion sowie den Empfehlungen in den Berichten der Jurys gemäß Artikel 7 Absatz 2 noch durchzuführenden Arbeiten.

Der Halbzeitbericht wird spätestens einen Monat nach der Sitzung an die Kommission und die betreffenden Städte und Mitgliedstaaten übermittelt. Er wird auf der Website der Kommission veröffentlicht.

Artikel 10 Abschließende Überprüfung

1. Die zu Kulturhauptstädten ernannten Städte übermitteln der Kommission spätestens neun Monate vor dem vorgesehenen Beginn der Veranstaltung einen Abschlussbericht über den Stand der Vorbereitungen für das Veranstaltungsprogramm. Die Kommission veranlasst die unabhängige Evaluierung dieses Berichts.

2. Spätestens sechs Monate vor dem vorgesehenen Beginn der Veranstaltung beruft die Kommission eine Sitzung des Überprüfungsausschusses mit Vertretern der für die Umsetzung der Veranstaltungsprogramme zuständigen Behörden der zu Kulturhauptstädten Europas ernannten Städte ein, um die Vorbereitung der Veranstaltung, insbesondere hinsichtlich des europäischen Mehrwerts des Programms, zu bewerten.

Der Überprüfungsausschuss erstellt einen Abschlussbericht über den Stand der Vorbereitungen der Veranstaltung und die gemäß den Zielen und Kriterien der Aktion sowie den Empfehlungen in den Berichten gemäß Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 3 und Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 4 noch durchzuführenden Arbeiten.

Der Abschlussbericht wird spätestens einen Monat nach der Abschlusssitzung an die Kommission und die betreffenden Städte und Mitgliedstaaten übermittelt. Er wird auf der Website der Kommission veröffentlicht.

Artikel 11 Auszeichnung

Ausgehend von dem in Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten Bericht kann die Kommission an jede der ernannten Städte eine Auszeichnung vergeben, sofern deren Programme die Kriterien der Aktion und die Empfehlungen der Auswahljury und des Überprüfungsausschusses gemäß Artikel 9 und 10 erfüllen. Diese Auszeichnung wird für die Qualität des Programms im Hinblick auf die in Artikel 3 genannten Ziele des Programms vergeben.

Artikel 12 Evaluierung

Die Kommission veranlasst alljährlich die externe und unabhängige Evaluierung der Ergebnisse der Veranstaltung „Kulturhauptstadt Europas“ des Vorjahres gemäß den in diesem Beschluss festgelegten Zielen und Kriterien der Aktion.

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Ausschuss der Regionen einen Bericht über diese Evaluierung vor.

Artikel 13 Aufhebung

Der Beschluss Nr. 1419/1999/EG, geändert durch den Beschluss Nr. 649/2005/EG, wird hiermit aufgehoben.

Artikel 14 Übergangsbestimmungen

1. Die gemäß dem Beschluss Nr. 1419/1999/EG, zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 649/2005/EG, zu Kulturhauptstädten Europas für das Jahr 2010 ernannten Städte unterliegen dem in den Artikeln 9 und 10 dieses Beschlusses dargelegten Überprüfungsverfahren. Die Kommission kann gemäß Artikel 11 dieses Beschlusses eine Auszeichnung an die ernannten Städte vergeben.

2. Abweichend von Artikel 4 bis 8 unterliegen die Ernennungen zur Kulturhauptstadt Europas für die Jahre 2011 und 2012 folgendem Verfahren:

1) Städte aus den Mitgliedstaaten werden in der in der Liste im Anhang festgelegten Reihenfolge für jeweils ein Jahr zur „Kulturhauptstadt Europas“ erklärt.

2) Jeder Mitgliedstaat teilt dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Ausschuss der Regionen gemäß dieser zeitlichen Abfolge die Benennung einer oder mehrerer Städte mit.

3) Diese Mitteilung erfolgt spätestens vier Jahre vor Beginn der Veranstaltung. Gleichzeitig kann der betreffende Mitgliedstaat eine Empfehlung abgeben.

4) Die Kommission setzt jedes Jahr eine Auswahljury ein, die über die vorgelegte(n) Benennung(en) unter Berücksichtigung der Ziele und Besonderheiten dieser Aktion einen Bericht ausarbeitet.

5) Diese Jury setzt sich aus sieben hochrangigen, unabhängigen Persönlichkeiten zusammen, die Experten im Kulturbereich sind; zwei Jurymitglieder werden vom Europäischen Parlament, zwei vom Rat, zwei von der Kommission und eines vom Ausschuss der Regionen ernannt.

6) Die Jury legt ihren Bericht der Kommission, dem Europäischen Parlament und dem Rat vor.

7) Das Europäische Parlament kann innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Berichts der Kommission eine Stellungnahme zu der/den Benennung(en) zuleiten.

8) Der Rat erklärt auf Empfehlung der Kommission, die unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Europäischen Parlaments und des Berichts der Jury erstellt wird, offiziell die betreffende Stadt für das Jahr, für das sie benannt wurde, zur Kulturhauptstadt Europas.

9) Die Ernennung umfasst ein Kulturprogramm auf der Grundlage der in Artikel 3 dargelegten Kriterien.

Artikel 15 Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

Ort und Datum

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

ANHANG

Reihenfolge der Berechtigung zur Benennung einer „Kulturhauptstadt Europas“

2007 | Luxemburg |

2008 | Vereinigtes Königreich |

2009 | Österreich | Litauen |

2010 | Deutschland | Ungarn |

2011 | Finnland | Estland |

2012 | Portugal | Slowenien |

2013 | Frankreich | Slowakei |

2014 | Schweden | Lettland |

2015 | Belgien | Tschech. Rep. |

2016 | Spanien | Polen |

2017 | Dänemark | Zypern |

2018 | Niederlande | Malta |

2019 | Italien |

[1] Beschluss Nr. 1419/1999/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 (ABl. L 166 vom 1.7.1999).http://www.europa.eu.int/eur-lex/pri/de/oj/dat/1999/l_166/l_16619990701de00010005.pdf.

[2] Beginnend mit Irland 2005, gefolgt von Griechenland 2006.

[3] Study on European Cities and Capitals of Culture and the European Cultural Months (1995-2004) (Palmer-Rae Associates August 2004)http://www.europa.eu.int/comm/culture/eac/sources_info/studies/capitals_en.html

[4] ABl C 325, 24.12.2002, S. 99

5 ABl. …

6 ABl. ...

7 ABl. C325, 24.12.2002, S. 133

8 ABl. L 166 vom 1.7.1999, S. 1, zuletzt geändert durch Beschluss Nr. 649/2005/EG (ABl. L117, 4.5.2005, S. 20)

Top