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Document 52005PC0201

Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kasachstan über den Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen

/* KOM/2005/0201 endg. - ACC 2005/0093 */

52005PC0201

Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kasachstan über den Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen /* KOM/2005/0201 endg. - ACC 2005/0093 */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 23.5.2005

KOM(2005) 201 endgültig

2005/0093 (ACC)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kasachstan über den Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

In dem Partnerschafts- und Kooperationsabkommen (PKA) der Gemeinschaft mit der Republik Kasachstan ist vorgesehen, dass der Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen durch ein Abkommen zwischen den Vertragsparteien geregelt wird.

Ein früheres Abkommen zwischen der Gemeinschaft und der Republik Kasachstan über den Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen deckte den Zeitraum von Juli 2002 bis 31. Dezember 2004 ab. Mit Beschluss vom 2. November 2004 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aushandlung eines neuen Abkommens für den Zeitraum 2005 bis 2006. Die Verhandlungen wurden erfolgreich abgeschlossen, und das neue Abkommen wurde am 8. Dezember 2004 paraphiert.

In diesem neuen Abkommen sind Höchstmengen für die Einfuhren von bestimmten Stahlerzeugnissen in die Gemeinschaft festlegt, es gilt ab seinem Inkrafttreten bis zum 31. Dezember 2006 oder bis zum WTO-Beitritt der Republik Kasachstan, je nachdem welches Ereignis zuerst eintritt.

2005/0093 (ACC)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kasachstan über den Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission[1],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan[2] andererseits, nachstehend „PKA“ genannt, trat am 1. Juli 1999 in Kraft.

(2) Gemäß Artikel 17 Absatz 1 PKA unterliegt der Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen den Bestimmungen des Titels III mit Ausnahme von Artikel 11 sowie den Bestimmungen eines Abkommens über mengenmäßige Beschränkungen.

(3) In den Jahren 2000 bis 2004 wurde der Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen durch Abkommen zwischen den Vertragsparteien des PKA geregelt. Daher empfiehlt sich der Abschluss eines neuen Abkommens, das den Entwicklungen in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien Rechnung trägt.

(4) Das Abkommen sollte angenommen werden -

BESCHLIESST:

Artikel 1

1. Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kasachstan über den Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

2. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu bestellen, die befugt sind, das Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

ANHANG

ABKOMMEN

zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kasachstan über den Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT

einerseits und

DIE REGIERUNG DER REPUBLIK KASACHSTAN

Andererseits,

Vertragsparteien dieses Abkommens,

IN DER ERWÄGUNG, dass das am 23. Januar 1995 unterzeichnete Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits[3] (nachstehend „PKA“ genannt) am 1. Juli 1999 in Kraft getreten ist.

IN DER ERWÄGUNG, dass die Europäische Gemeinschaft (nachstehend “Gemeinschaft” genannt) und die Regierung der Republik Kasachstan (nachstehend “Kasachstan” genannt) die geordnete und ausgewogene Entwicklung des Handels mit Stahlerzeugnissen zwischen der Gemeinschaft und Kasachstan fördern wollen.

IN DER ERWÄGUNG, dass gemäß Artikel 17 Absatz 1 des PKA der Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen (d.h. Stahlerzeugnissen der ehemaligen Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, nachstehend “EGKS” genannt) den Bestimmungen des Titels III PKA mit Ausnahme von Artikel 11 sowie den Bestimmungen eines Abkommens unterliegt. Bei diesem Abkommen handelt es sich um ein Abkommen im Sinne des Artikels 17 Absatz 1 PKA.

IN DER ERWÄGUNG, dass zwischen 2000 und 2004 der Handel mit diesen Stahlerzeugnissen einem Abkommen unterlag, das durch ein neues Abkommen ersetzt werden sollte, das den Entwicklungen in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien Rechnung trägt.

IN DER ERWÄGUNG, dass mit diesem Abkommen ein Rahmen geschaffen werden soll, in dem die mengenmäßigen Beschränkungen im Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen beseitigt werden können, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind und normale Wettbewerbsbedingungen für die unter das Abkommen fallenden Stahlerzeugnisse hergestellt worden sind.

IN DER ERWÄGUNG, dass dieses Abkommen mit einer Zusammenarbeit der Vertragsparteien im Bereich der Stahlindustrie einhergehen sollte, die auch einen angemessenen Informationsaustausch in der Kontaktgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 2 PKA umfasst.

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

1. Dieses Abkommen gilt für den Handel mit Stahlerzeugnissen (der ehemaligen EGKS).

2. Für den Handel mit den in Anhang I aufgeführten Stahlerzeugnissen können mengenmäßige Beschränkungen gelten.

3. Für den Handel mit den Stahlerzeugnissen, die nicht in Anhang I aufgeführt sind, gelten keine mengenmäßigen Beschränkungen.

4. Auf Stahlerzeugnisse und Fälle, die von diesem Abkommen nicht erfasst sind, finden die einschlägigen Bestimmungen des PKA Anwendung.

Artikel 2

1. Die Vertragsparteien vereinbaren, für jedes Kalenderjahr die im Anhang II aufgeführten Höchstmengen für kasachische Ausfuhren der in Anhang I genannten Erzeugnisse in die Gemeinschaft festzusetzen und beizubehalten. Für diese Ausfuhren gilt ein System doppelter Kontrolle, dessen Einzelheiten in Protokoll A festgelegt sind.

2. Die Vertragsparteien bekräftigen erneut ihre Bestrebungen, den Handel mit den in Anhang I genannten Stahlerzeugnissen vollständig zu liberalisieren, wenn die entsprechenden Wettbewerbsbedingungen hergestellt worden sind

3. Die Anwendung von mengenmäßigen Beschränkungen, Zöllen, Abgaben oder andere Maßnahmen gleicher Wirkung auf die Ausfuhren von Abfällen und Schrott aus Eisen oder Stahl der Position 7204 der Kombinierten Nomenklatur sind zwischen den Vertragsparteien verboten.

4. Die Vertragsparteien kommen überein, dass Einfuhren der in Anhang I aufgeführten Erzeugnisse aus Kasachstan in die Gemeinschaft ab dem 1.1.2005 bis zum Inkrafttreten dieses Abkommens von den in Anhang II genannten Höchstmengen abgezogen werden.

5. Die Einfuhren von Mengen über die in Anhang II genannten Höchstmengen hinaus werden genehmigt, falls der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nicht in der Lage ist, die Binnennachfrage zu decken und dies zu einem Versorgungsengpass für eines oder mehrere der in Anhang I genannten Erzeugnisse führt. Auf Ersuchen einer der Vertragsparteien finden unverzüglich Konsultationen statt, um - gestützt auf objektive Beweise - das Ausmaß der Knappheit zu bestimmen. Gestützt auf die Schlussfolgerungen der Konsultationen leitet die Europäische Gemeinschaft ihre internen Verfahren zur Erhöhung der in Anhang II genannten Mengen ein.

6. Für den Fall, dass die Beitrittskandidaten vor Ablauf dieses Abkommens der EU beitreten, vereinbaren die Vertragsparteien, die Erhöhung der in Anhang II festgelegten Höchstmengen in Erwägung zu ziehen.

7. Beide Vertragsparteien können jederzeit um Konsultationen ersuchen über:

- die Höhe der in Anhang II festgesetzten Höchstmengen, sofern sich die Bedingungen für die in Anhang II aufgeführten Erzeugnisse erheblich verschlechtert oder verbessert haben;

- die Möglichkeit, nicht ausgenutzte Mengen aus wenig in Anspruch genommenen Erzeugnisgruppen auf andere Gruppen zu übertragen.

Artikel 3

1. Für die Überführung der in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingeführten, in Anhang I genannten Stahlerzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr sind eine von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats, auf der Grundlage einer von den kasachischen Behörden ausgestellten Ausfuhrlizenz erteilte Einfuhrgenehmigung, sowie ein Ursprungsnachweis nach Protokoll A vorzulegen.

2. Die Einfuhren der in Anhang I genannten Stahlerzeugnisse in die Gemeinschaft unterliegen nicht den in Anhang II festgesetzten Höchstmengen, sofern sie im Rahmen der in der Gemeinschaft bestehenden Verwaltungskontrolle als zur Wiederausfuhr aus der Gemeinschaft in unverändertem Zustand oder nach Veredelung bestimmt angemeldet werden.

3. Die im ersten Kalenderjahr nicht ausgenutzten Höchstmengen können in Höhe von bis zu 10 % der in Anhang II festgelegten Höchstmengen des Jahres, in dem sie nicht ausgenutzt werden, auf die entsprechenden Höchstmengen des folgenden Kalenderjahres übertragen werden. Kasachstan notifiziert der Gemeinschaft spätestens am 31. März des folgenden Jahres, ob es diese Bestimmung in Anspruch nehmen will.

4. Vorbehaltlich der Zustimmung beider Vertragsparteien können bis zu 10 % der Höchstmenge für eine bestimmte Gruppe von Erzeugnissen einmal im Kalenderjahr angepasst werden. Die Anpassung der sich aus Übertragungen ergebenden Höchstmengen betrifft nur das laufende Kalenderjahr. Unbeschadet des Absatzes 3 gelten zu Beginn des folgenden Kalenderjahres die Höchstmengen nach Anhang II. Kasachstan notifiziert der Gemeinschaft spätestens am 31. Mai, ob es diese Bestimmung in Anspruch nehmen will.

Artikel 4

1. Um das System doppelter Kontrolle so wirksam wie möglich zu gestalten und die Möglichkeit des Missbrauchs oder der Umgehung auf ein Mindestmaß zu beschränken,

- unterrichten die kasachischen Behörden die Behörden der Gemeinschaft bis zum 28. eines jeden Monats über die im Vormonat erteilten Ausfuhrlizenzen.

- unterrichten die Behörden der Gemeinschaft die kasachischen Behörden bis zum 28. eines jeden Monats über die im Vormonat erteilten Einfuhrgenehmigungen.

Werden unter Berücksichtigung des Zeitfaktors bei der Übermittlung dieser Informationen erhebliche Unterschiede festgestellt, können die Vertragsparteien Konsultationen beantragen, die umgehend einzuleiten sind.

2. Unbeschadet Absatz 1 und zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens dieses Abkommens kommen die Parteien überein, alle erforderlichen Schritte zu unternehmen, um die Umgehung dieses Abkommens durch Umladung, Umleitung, falsche Angabe des Ursprungslandes oder -ortes, Fälschung von Papieren, falsche Angaben über Mengen, Warenbezeichnung oder Einreihung der Erzeugnisse oder andere Mittel zu verhüten bzw. aufzudecken und die notwendigen rechtlichen und/oder administrativen Maßnahmen gegen solche Vorgänge zu treffen. Die Parteien vereinbaren daher, die erforderlichen Rechtsvorschriften und Verwaltungsverfahren festzulegen, um wirksam gegen eine solche Umgehung vorgehen zu können; dazu gehört auch die Einführung zwingender Sanktionen für die betreffenden Ausführer und/oder Einführer.

3. Gelangt eine der Parteien aufgrund der ihr vorliegenden Informationen zu der Auffassung, dass dieses Abkommen umgangen wird, so kann sie die andere Partei um Konsultationen ersuchen, die dann unverzüglich abgehalten werden.

4. Bis zum Abschluss der in Absatz 3 genannten Konsultationen, auf Antrag der Gemeinschaft und bei Vorliegen ausreichender Beweise, gewährleistet Kasachstan, dass alle sich aus den Konsultationen nach Absatz 3 ergebenden Anpassungen der Höchstmengen in dem Jahr der Notifizierung des Konsultationsersuchens nach Absatz 3 oder, wenn die Höchstmenge für das laufende Jahr ausgeschöpft ist, im darauf folgenden Jahr vorgenommen werden.

5. Gelingt es den Vertragsparteien, im Verlauf der Konsultationen nach Absatz 3 nicht, eine für beide Seiten zufrieden stellende Lösung zu finden, so hat die Gemeinschaft das Recht, die betreffenden Mengen auf die in Anhang II festgesetzten Höchstmengen anzurechnen, sofern ausreichende Beweise dafür vorliegen, dass die von diesem Abkommen erfassten Stahlerzeugnisse mit Ursprung in Kasachstan unter Umgehung dieses Abkommens eingeführt worden sind.

6. Gelingt es den Vertragsparteien, im Verlauf der Konsultationen nach Absatz 3 nicht, eine für beide Seiten zufrieden stellende Lösung zu finden, so hat die Gemeinschaft das Recht, die Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse zu verweigern, sofern ausreichende Beweise dafür vorliegen, dass falsche Angaben über die Menge, Bezeichnung oder Einreihung der Erzeugnisse gemacht wurden.

7. Die Vertragsparteien kommen überein, uneingeschränkt zusammenzuarbeiten, um Probleme zu vermeiden bzw. effizient zu lösen, die sich aus der Umgehung dieses Abkommens ergeben.

Artikel 5

1. Die gemäß Anhang II festgesetzten Höchstmengen für die Einfuhren von in Anhang I aufgeführten Stahlerzeugnissen in die Gemeinschaft werden von der Gemeinschaft nicht nach Regionen aufgeteilt.

2. Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um zu verhindern, dass plötzlich nachteilige Veränderungen in den traditionellen Handelsströmen in die Gemeinschaft auftreten. Kommt es zu plötzlich auftretenden ungünstigen Veränderungen in den traditionellen Handelsströmen (wozu auch regionale Konzentration oder der Verlust traditioneller Anbieter zählt), so hat die Gemeinschaft das Recht, Konsultationen zu beantragen, um eine zufrieden stellende Lösung des Problems zu finden. Diese Konsultationen finden unverzüglich statt.

3. Kasachstan ist bestrebt, die Ausfuhren der in Anhang I aufgeführten Stahlerzeugnisse in die Gemeinschaft möglichst gleichmäßig über das Jahr zu verteilen. Steigen die Einfuhren plötzlich mit nachteiligen Folgen an, so ist die Gemeinschaft berechtigt, im Hinblick auf eine zufrieden stellende Lösung des Problems um Konsultationen zu ersuchen. Diese Konsultationen finden unverzüglich statt.

4. Erreichen die von den kasachischen Behörden erteilten Lizenzen 90 % der Höchstmengen des betreffenden Kalenderjahrs, so kann jede Vertragspartei über die in Absatz 3 vorgesehene Verpflichtung Konsultationen zu den Höchstmengen für dieses Jahr beantragen. Diese Konsultationen finden unverzüglich statt. Bis zum Abschluss der Konsultationen können die kasachischen Behörden weiterhin für die von diesem Abkommen erfassten Erzeugnisse Ausfuhrlizenzen erteilen, sofern die in Anhang II festgesetzten Höchstmengen nicht überschritten werden.

Artikel 6

1. Wird ein unter dieses Abkommen fallendes Erzeugnis aus Kasachstan zu Bedingungen in die Gemeinschaft eingeführt, die dazu führen, dass den Herstellern gleichartiger Erzeugnisse in der Gemeinschaft ein erheblicher Schaden entsteht oder zu entstehen droht, so übermittelt die Gemeinschaft Kasachstan alle einschlägigen Informationen, damit eine für beide Seiten annehmbare Lösung gefunden werden kann. Die Vertragsparteien nehmen unverzüglich Konsultationen auf.

2. Gelingt es in den Konsultationen nach Absatz 1 nicht, innerhalb von 30 Tagen nach dem Konsultationsersuchen der Gemeinschaft eine Einigung zu erzielen, so kann die Gemeinschaft von ihrem Recht Gebrauch machen, nach Maßgabe der Bestimmungen des PKA Schutzmaßnahmen zu treffen.

3. Unbeschadet der Bestimmungen dieses Abkommens finden die Bestimmungen des Artikels 13 Absatz 6 des PKA Anwendung.

Artikel 7

1. Die Einreihung der unter dieses Abkommen fallenden Erzeugnisse erfolgt auf der Grundlage der zolltariflichen und statistischen Nomenklatur der Gemeinschaft (nachstehend „Kombinierte Nomenklatur“ genannt oder „KN“ abgekürzt) sowie deren Änderungen. Änderungen der Kombinierten Nomenklatur (KN), die nach den in der Gemeinschaft geltenden Verfahren vorgenommen werden und unter dieses Abkommen fallende Erzeugnisse betreffen, sowie Entscheidungen über die Einreihung von Waren dürfen keine Herabsetzung der in Anhang II festgesetzten Höchstmengen bewirken.

2. Der Ursprung der unter diesen Beschluss fallenden Waren wird gemäß den in der Gemeinschaft geltenden Regeln festgelegt. Änderungen dieser Vorschriften werden Kasachstan mitgeteilt und dürfen keine Herabsetzung der in Anhang II festgesetzten Höchstmengen bewirken. Die Verfahren für die Kontrolle des Ursprungs der genannten Erzeugnisse sind in Protokoll A festgelegt.

Artikel 8

1. Unbeschadet des regelmäßigen Informationsaustauschs über Ausfuhrlizenzen und Einfuhrgenehmigungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 dieses Abkommens vereinbaren die Vertragsparteien, ausführliche statistische Informationen über die in Anhang I aufgeführten Erzeugnisse in angemessenen Abständen auszutauschen, wobei der kürzestmögliche Zeitraum zugrunde gelegt wird, in dem die betreffenden Informationen über die gemäß Artikel 3 dieses Abkommens erteilten Ausfuhrlizenzen und Einfuhrgenehmigungen sowie über die Ein- und Ausfuhrstatistiken über die betreffenden Erzeugnisse zusammengestellt werden können.

2. Bei erheblichen Abweichungen zwischen den ausgetauschten Informationen kann jede Vertragspartei um Konsultationen ersuchen.

Artikel 9

1. Unbeschadet der Bestimmungen der vorhergehenden Artikel über die Aufnahme von Konsultationen in bestimmten Fällen finden auf Antrag einer Vertragspartei Konsultationen statt, wenn bei der Durchführung des Abkommens Probleme auftreten. Die Konsultationen finden im Geiste der Zusammenarbeit und in dem Bestreben statt, die Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien zu beseitigen.

2. Für die Fälle, in denen in diesem Abkommen unverzügliche Konsultationen vorgesehen sind, verpflichten sich die Vertragsparteien, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

3. Für alle anderen Konsultationen gelten folgende Bestimmungen:

- Ein Konsultationsersuchen wird der anderen Vertragspartei schriftlich notifiziert.

- Gegebenenfalls sind die Gründe für das Konsultationsersuchen innerhalb einer angemessenen Frist nach dem Ersuchen in einem Bericht darzulegen.

- Die Konsultationen werden innerhalb eines Monats nach dem Datum des Konsultationsersuchens aufgenommen.

- Die Konsultationen sollten innerhalb eines Monats zu einem für beide Seiten annehmbaren Ergebnis führen, sofern von den Vertragsparteien keine Verlängerung dieses Zeitraums beantragt wird.

4. Die Vertragsparteien können spezifische zusätzliche Konsultationen vereinbaren.

Artikel 10

Beide Vertragsparteien streben nach der vollständigen Liberalisierung des Handels mit Stahlerzeugnissen und erkennen an, dass eine wichtige Voraussetzung für die Förderung des Handels zwischen ihnen darin besteht, dass ihre jeweiligen Vorschriften über Wettbewerb, staatliche Beihilfen und Umweltschutz miteinander vereinbar sind. Zu diesem Zweck und auf Ersuchen Kasachstans leistet die Gemeinschaft dem Land technische Hilfe bei der Verabschiedung und Anwendung gesetzlicher Bestimmungen, die mit den von der Gemeinschaft verabschiedeten und angewandten Vorschriften vereinbar sind. Diese Hilfe wird in Projekten näher beschrieben, die von den Vertragsparteien zu vereinbaren sind, und unter anderem klare Angaben zu den Zielen, den Mitteln und dem Zeitplan enthalten.

Artikel 11

1. Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft. Es gilt bis zum 31. Dezember 2006, es sei denn es wird gemäß den Absätzen 3 bzw. 4 dieses Artikels gekündigt bzw. beendet.

2. Jede Vertragspartei kann jederzeit Änderungen zu diesem Abkommen vorschlagen, zu denen auf Antrag einer Vertragspartei Konsultationen durchgeführt werden.

3. Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten kündigen. In diesem Fall endet das Abkommen mit Ablauf der Kündigungsfrist, und die in Anhang 2 dieses Abkommens festgesetzten Gemeinschaftshöchstmengen werden anteilsmäßig für den Zeitraum bis zu dem Tag verringert, an dem die Kündigung wirksam wird, sofern die Vertragsparteien keine anderweitige Vereinbarung treffen.

4. Sollte Kasachstan vor Ablauf dieses Abkommens der WTO beitreten, wird das Abkommen mit dem Datum des Beitritts beendet.

5. Die Gemeinschaft behält sich das Recht vor, jederzeit alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, einschließlich der Wiedereinführung eines Systems autonomer Kontingente für die Ausfuhren der in Anhang I aufgeführten Erzeugnisse aus Kasachstan, sofern es den Vertragsparteien nicht gelingt, in den in den vorstehenden Artikeln vorgesehenen Konsultationen eine beide Seiten zufrieden stellende Lösung zu finden, oder das Abkommen von einer Vertragspartei gekündigt wird.

6. Die Anhänge und das Protokoll A sind Bestandteil dieses Abkommens.

Artikel 12

Dieses Protokoll ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kasachischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und russischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Geschehen zu ........... am ..........

Für die Europäische Gemeinschaft

Für die Regierung der Republik Kasachstan

ANHANG I

SA Flacherzeugnisse |

SA1. Rollen (Coils) | SA2. Grobbleche | SA3. Sonstige Flach-erzeugnisse |

7208 10 00 00 | 7208 40 00 10 | 7208 40 00 90 | 7210 70 80 10 | 7219 22 90 00 |

7208 25 00 00 | 7208 51 20 10 | 7208 53 90 00 | 7210 90 30 10 | 7219 23 00 00 |

7208 26 00 00 | 7208 51 20 91 | 7208 54 00 00 | 7210 90 40 10 | 7219 24 00 00 |

7208 27 00 00 | 7208 51 20 93 | 7210 90 80 91 | 7219 31 00 00 |

7208 36 00 00 | 7208 51 20 97 | 7208 90 00 10 | 7211 14 00 90 |

7208 37 00 10 |

7208 37 00 90 | 7208 51 20 98 | 7209 15 00 00 | 7211 19 00 90 | 7219 32 10 00 |

7208 38 00 10 |

7208 38 00 90 | 7208 51 91 10 | 7209 16 10 00 | 7211 23 20 10 | 7219 32 90 00 |

7208 39 00 10 |

7208 39 00 90 | 7208 51 91 90 | 7209 16 90 00 | 7211 23 30 10 |

7211 14 00 10 | 7208 51 98 10 | 7209 17 10 00 | 7211 23 30 91 | 7219 33 10 00 |

7211 19 00 10 | 7208 51 98 91 | 7209 17 90 00 | 7211 23 80 10 | 7219 33 90 00 |

7219 11 00 00 | 7208 51 98 99 | 7209 18 10 00 | 7211 23 80 91 |

7219 12 10 00 | 7208 52 91 10 | 7209 18 91 00 | 7211 29 00 10 | 7219 34 10 00 |

7219 12 90 00 | 7208 52 91 90 | 7209 18 99 00 | 7211 90 00 11 | 7219 34 90 00 |

7219 13 10 00 | 7208 52 10 00 | 7209 25 00 00 | 7212 10 10 00 |

7219 13 90 00 | 7208 52 99 00 | 7209 26 10 00 | 7212 10 90 11 | 7219 35 10 00 |

7219 14 10 00 | 7208 53 10 00 | 7209 26 90 00 | 7212 20 00 11 | 7219 35 90 00 |

7219 14 90 00 | 7211 13 00 00 | 7209 27 10 00 | 7212 30 00 11 |

7225 20 00 10 | 7209 27 90 00 | 7212 40 20 10 | 7225 40 12 90 |

7225 30 10 00 | 7209 28 10 00 | 7212 40 20 91 | 7225 40 90 00 |

7225 30 90 00 | 7209 28 90 00 | 7212 40 80 11 |

7209 90 00 10 | 7212 50 20 11 |

7210 11 00 10 | 7212 50 30 11 |

7210 12 20 10 | 7212 50 40 11 |

7210 12 80 10 | 7212 50 61 11 |

7210 20 00 10 | 7212 50 69 11 |

7210 30 00 10 | 7212 50 90 13 |

7210 41 00 10 |

7210 49 00 10 | 7212 60 00 11 |

7210 50 00 10 | 7212 60 00 91 |

7210 61 00 10 | 7219 21 10 00 |

7210 69 00 10 | 7219 21 90 00 |

7210 70 10 10 | 7219 22 10 00 |

ANHANG II

HÖCHSTMENGEN

(in Tonnen)

Erzeugnisse | 2005 | 2006 |

SA. Flacherzeugnisse |

SA1. Rollen (Coils) | 85000 | 87125 |

SA2. Grobbleche | 0 | 0 |

SA3. Sonstige Flacherzeugnisse | 115000 | 117875 |

Vereinbarte Niederschrift

Im Rahmen dieses Abkommens treffen die Vertragsparteien die folgende Vereinbarung:

- Im Zuge des in Artikel 4 Absatz 1 vorgesehenen Informationsaustausches über Ausfuhrlizenzen und Einfuhrgenehmigungen übermitteln die Vertragsparteien diese Informationen für die Gemeinschaft als Ganzes und für die einzelnen Mitgliedstaaten.

- Bis zum zufrieden stellenden Abschluss der in Artikel 5 Absatz 2 vorgesehenen Konsultationen zeigt Kasachstan seine Kooperationsbereitschaft, indem es auf Ersuchen der Gemeinschaft keine Ausfuhrlizenzen erteilt, die die Probleme aufgrund der plötzlich aufgetretenen nachteiligen Veränderungen in den traditionellen Handelsströmen verschlimmern würden.

- Kasachstan trägt der Empfindlichkeit kleiner regionaler Märkte innerhalb der Gemeinschaft sowohl hinsichtlich deren traditionellen Lieferbedarfs als auch hinsichtlich der Vermeidung regionaler Konzentration gebührend Rechnung.

PROTOKOLL A

TITEL I

EINREIHUNG

Artikel 1

1. Die zuständigen Behörden der Gemeinschaft verpflichten sich, Kasachstan Änderungen der Kombinierten Nomenklatur (KN), die unter das Abkommen fallende Erzeugnisse betreffen, vor ihrem Inkrafttreten in der Gemeinschaft mitzuteilen.

2. Die zuständigen Behörden der Gemeinschaft verpflichten sich, den zuständigen Behörden Kasachstans Einreihungsentscheidungen, die unter das Abkommen fallende Erzeugnisse betreffen, spätestens einen Monat nach deren Erlass mitzuteilen.

Diese Mitteilungen enthalten:

a) eine Beschreibung der betreffenden Erzeugnisse,

b) die entsprechenden KN-Codes,

c) die Gründe für die Entscheidung.

3. Hat eine Einreihungsentscheidung eine Änderung der Einreihungspraxis für ein unter dieses Abkommen fallendes Erzeugnis zur Folge, so setzen die zuständigen Behörden der Gemeinschaft die Entscheidung erst nach einer Frist von 30 Tagen nach der Mitteilung der Kommission in Kraft. Für Waren, die vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Entscheidung versandt wurden, gilt die frühere Einreihungspraxis, sofern die betreffenden Waren innerhalb von 60 Tagen nach diesem Zeitpunkt zur Einfuhr in die Gemeinschaft gestellt werden.

4. Betrifft eine Einreihungsentscheidung der Gemeinschaft, die eine Änderung der Einreihungspraxis für ein unter das Abkommen fallendes Erzeugnis zur Folge hat, eine Höchstmengen unterliegende Erzeugnisgruppe, so kommen die Vertragsparteien überein, nach Artikel 9 Absatz 3 des Abkommens Konsultationen aufzunehmen, um der Verpflichtung des Artikels 7 Absatz 1 des Abkommens nachzukommen.

5. Bestehen zwischen den zuständigen Behörden Kasachstans und den zuständigen Behörden der Gemeinschaft am Ort des Verbringens in die Gemeinschaft Meinungsverschiedenheiten über die Einreihung von unter das Abkommen fallenden Erzeugnissen, so wird die Einreihung vorläufig anhand der Angaben der Gemeinschaft vorgenommen, bis Konsultationen nach Artikel 9 abgehalten werden, um eine Einigung über die endgültige Einreihung der betreffenden Erzeugnisse zu erzielen.

TITEL II

URSPRUNG

Artikel 2

1. Für Ursprungserzeugnisse Kasachstans im Sinne der geltenden Verordnungen der Gemeinschaft, die nach der mit dem Abkommen festgelegten Regelung in die Gemeinschaft ausgeführt werden sollen, ist ein kasachisches Ursprungszeugnis nach dem Muster im Anhang dieses Protokolls vorzulegen.

2. Das Ursprungszeugnis wird von den nach kasachischem Recht dazu befugten kasachischen Stellen ausgestellt, wenn die betreffenden Waren als kasachische Ursprungswaren gelten können.

Artikel 3

Das Ursprungszeugnis wird nur auf einen vom Ausführer oder unter der Verantwortung des Ausführers von dessen bevollmächtigtem Vertreter schriftlich gestellten Antrag ausgestellt. Die nach kasachischem Recht zuständigen kasachischen Stellen sorgen dafür, dass das Ursprungszeugnis ordnungsgemäß ausgefüllt ist, und verlangen zu diesem Zweck die Vorlage aller notwendigen Belege oder nehmen alle Prüfungen vor, die sie für angebracht halten.

Artikel 4

Die Feststellung geringfügiger Abweichungen zwischen den Angaben in dem Ursprungszeugnis und den Angaben in den der Zollstelle zur Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten vorgelegten Unterlagen begründet nicht schon allein Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in dem Ursprungszeugnis.

TITEL III

SYSTEM DER DOPPELTEN KONTROLLE FÜR HÖCHSTMENGEN UNTERLIEGENDE ERZEUGNISSE

ABSCHNITT I

Ausfuhr

Artikel 5

Die zuständigen kasachischen Behörden erteilen für alle Sendungen von unter das Abkommen fallenden Erzeugnissen aus Kasachstan eine Ausfuhrlizenz, bis die in Anhang II des Abkommens festgesetzten Höchstmengen erreicht sind.

Artikel 6

1. Die Ausfuhrlizenz muss dem Muster im Anhang dieses Protokolls entsprechen und gilt für Ausfuhren in das gesamte Zollgebiet der Gemeinschaft.

2. In der Ausfuhrlizenz muss unter anderem bescheinigt werden, dass die Menge des betreffenden Erzeugnisses auf die in Anhang II des Abkommens festgesetzte Höchstmenge für das betreffende Erzeugnis angerechnet worden ist.

Artikel 7

Die zuständigen Behörden der Gemeinschaft sind unverzüglich über die Rücknahme oder Änderung einer bereits erteilten Ausfuhrlizenz zu unterrichten.

Artikel 8

1. Die Ausfuhren werden auf die Höchstmengen für das Jahr angerechnet, in dem die Erzeugnisse versandt werden, auch wenn die Ausfuhrlizenz erst nach dem Versand erteilt wird.

2. Als Zeitpunkt des Versands der Erzeugnisse im Sinne des Absatzes 1 gilt der Zeitpunkt, zu dem sie zur Ausfuhr in das Beförderungsmittel verladen werden.

Artikel 9

Die Vorlage einer Ausfuhrlizenz gemäß Artikel 11 muss bis zum 31. März des Jahres erfolgen, das auf das Jahr folgt, in dem die in der Lizenz aufgeführten Erzeugnisse versandt wurden.

ABSCHNITT II

Einfuhr

Artikel 10

Für die Überführung von Höchstmengen unterliegenden Stahlerzeugnissen in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft ist eine Einfuhrgenehmigung vorzulegen.

Artikel 11

1. Die zuständigen Behörden der Gemeinschaft erteilen die in Artikel 10 genannte Einfuhrgenehmigung innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Vorlage des Originals der entsprechenden Ausfuhrlizenz durch den Einführer.

2. Die Einfuhrgenehmigung gilt ab dem Zeitpunkt ihrer Erteilung vier Monate für Einfuhren in das gesamte Zollgebiet der Gemeinschaft.

3. Die zuständigen Behörden der Gemeinschaft widerrufen eine bereits erteilte Einfuhrgenehmigung, wenn die entsprechende Ausfuhrlizenz zurückgenommen worden ist. Werden jedoch die zuständigen Behörden der Gemeinschaft erst nach Überführung der Erzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft über die Rücknahme oder den Widerruf der Ausfuhrlizenz unterrichtet, so werden die entsprechenden Mengen auf die Höchstmenge für das betreffende Erzeugnis angerechnet.

Artikel 12

Stellen die zuständigen Behörden der Gemeinschaft fest, dass die Gesamtmenge, für die die zuständigen Behörden Kasachstans Ausfuhrlizenzen erteilt haben, die betreffende Höchstmenge für unter Anhang II des Abkommens fallende Erzeugnisse überschreitet, so erteilen die Behörden der Gemeinschaft keine weiteren Einfuhrgenehmigungen für die dieser Höchstmenge unterliegenden Erzeugnisse. In diesem Fall unterrichten die zuständigen Behörden der Gemeinschaft umgehend die kasachischen Behörden, und es werden unverzüglich Konsultationen nach Artikel 9 Absatz 2 des Abkommens aufgenommen.

TITEL IV

FORM UND VORLAGE DER AUSFUHRLIZENZ UND DES URSPRUNGSZEUGNISSES, GEMEINSAME BESTIMMUNGEN ÜBER DIE AUSFUHR IN DIE GEMEINSCHAFT

Artikel 13

1. Die Ausfuhrlizenz und das Ursprungszeugnis können mit Durchschriften ausgestellt werden, die ordnungsgemäß als solche zu kennzeichnen sind. Sie sind in englischer Sprache auszufüllen. Werden sie handschriftlich ausgefüllt, so muss dies mit Tinte oder Kugelschreiber und in Druckschrift erfolgen.

Die Dokumente haben das Format 210 x 297 mm. Es ist weißes geleimtes Schreibpapier ohne mechanischen Papierhalbstoff mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 g zu verwenden. Werden die Dokumente mit mehreren Durchschriften ausgestellt, so ist das Original mit einem guillochierten Überdruck zu versehen. Dieses Exemplar ist deutlich als „Original“ zu kennzeichnen, während die übrigen Exemplare als „Durchschrift“ zu kennzeichnen sind. Nur das Original wird von den zuständigen Behörden der Gemeinschaft nach Maßgabe der in diesem Abkommen festgelegten Regelung anerkannt.

2. Jedes Papier trägt zur Kennzeichnung eine standardisierte Seriennummer, die auch aufgedruckt sein kann.

Diese Nummer setzt sich wie folgt zusammen:

- zwei Buchstaben zur Bezeichnung des Ausfuhrlandes nach folgendem Code: KZ = Kasachstan,

- zwei Buchstaben zur Bezeichnung des Mitgliedstaats, in dem die Zollabfertigung erfolgt, nach folgendem Code:

BE = Belgien

CZ = Tschechische Republik

DK = Dänemark

DE = Deutschland

EE = Estland

EL = Griechenland

ES = Spanien

FR = Frankreich

IE = Irland

IT = Italien

CY = Zypern

LV = Lettland

LT = Litauen

LU = Luxemburg

HU = Ungarn

MT = Malta

NL = Niederlande

AT = Österreich

PL = Polen

PT = Portugal

SI = Slowenien

SK = Slowakei

FI = Finnland

SE = Schweden

GB = Vereinigtes Königreich,

- eine einstellige Zahl zur Bezeichnung des betreffenden Jahres, die der letzten Ziffer der Jahreszahl entspricht, z. B. „5“ für das Jahr 2005,

- eine zweistellige Zahl von 01 bis 99 zur Bezeichnung der ausstellenden Behörde im Ausfuhrland,

- eine fünfstellige Zahl, durchlaufend von 00001 bis 99999, die dem vorgesehenen Verzollungsmitgliedstaat zugeteilt wird.

Artikel 14

Ausfuhrlizenzen und Ursprungszeugnisse können nach dem Versand der Waren, auf die sie sich beziehen, ausgestellt werden. In diesem Fall müssen sie den Vermerk „issued retrospectively“ (nachträglich ausgestellt) tragen.

Artikel 15

1. Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Ausfuhrlizenz oder eines Ursprungszeugnisses kann der Ausführer bei der zur Erteilung von Lizenzen befugten kasachischen Regierungsbehörde, oder den nach kasachischem Recht zur Erteilung von Ursprungszeugnissen befugten kasachischen Stellen, ein Duplikat beantragen, das anhand der in seinem Besitz befindlichen Ausfuhrpapiere ausgefertigt wird. Das Duplikat einer Ausfuhrlizenz oder eines Ursprungszeugnisses muss den Vermerk „duplicate“ tragen.

2. Das Duplikat der Ausfuhrlizenz oder des Ursprungszeugnisses muss mit dem Datum des Originals ausgestellt werden.

TITEL V

VERWALTUNGSZUSAMMENARBEIT

Artikel 16

Die Vertragsparteien arbeiten bei der Durchführung dieses Protokolls eng zusammen. Beide Vertragsparteien fördern im Hinblick darauf Kontakte und Meinungsaustausche, auch über technische Fragen.

Artikel 17

Um die ordnungsgemäße Anwendung dieses Protokolls zu gewährleisten, unterstützen die Vertragsparteien einander bei der Prüfung der Echtheit und Richtigkeit der nach Maßgabe dieses Protokolls ausgestellten Ausfuhrlizenzen und Ursprungszeugnisse bzw. Ursprungserklärungen.

Artikel 18

Kasachstan übermittelt der Gemeinschaft (der Europäischen Kommission) die Namen und Anschriften der zuständigen kasachischen Stellen, die zur Erteilung und Überprüfung von Ausfuhrlizenzen und Ursprungszeugnissen befugt sind, sowie die Abdrücke der von diesen verwendeten Stempel und entsprechende Unterschriftsproben. Ferner teilt Kasachstan der Gemeinschaft (Europäischen Kommission) jede diesbezügliche Änderung mit.

Artikel 19

1. Eine nachträgliche Überprüfung von Ursprungszeugnissen oder Ausfuhrlizenzen wird stichprobenweise sowie immer dann vorgenommen, wenn die zuständigen Behörden in der Gemeinschaft begründete Zweifel an der Echtheit der Ursprungszeugnisse oder der Ausfuhrlizenzen oder an der Richtigkeit der Angaben über den tatsächlichen Ursprung der betreffenden Waren haben.

2. In diesem Fall senden die zuständigen Behörden in der Gemeinschaft das Ursprungszeugnis bzw. die Ausfuhrlizenz oder eine Abschrift davon an die zuständigen kasachischen Behörden zurück, wobei sie gegebenenfalls die formalen oder sachlichen Gründe für eine Untersuchung nennen. Ist eine Rechnung vorgelegt worden, so wird sie oder eine Kopie davon dem Ursprungszeugnis oder der Ausfuhrlizenz oder der Kopie davon beigefügt. Die Behörden teilen ferner alle bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in den betreffenden Ursprungszeugnissen oder Ausfuhrlizenzen schließen lassen.

3. Absatz 1 gilt auch für die nachträgliche Prüfung von Ursprungszeugnissen nach Artikel 2 dieses Protokolls.

4. Das Ergebnis der nach den Absätzen 1 und 2 vorgenommenen nachträglichen Prüfung wird den zuständigen Behörden der Gemeinschaft innerhalb von höchstens drei Monaten mitgeteilt. Mitzuteilen ist, ob das strittige Ursprungszeugnis bzw. die strittige Ausfuhrlizenz oder die strittige Anmeldung sich auf die tatsächlich ausgeführten Erzeugnisse bezieht und ob die Erzeugnisse nach Maßgabe der in diesem Abkommen festgelegten Regelung ausgeführt werden dürfen. Auf Ersuchen der Gemeinschaft sind ferner Kopien aller Unterlagen vorzulegen, die erforderlich sind, um den genauen Sachverhalt und insbesondere den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse zu ermitteln.

Werden bei diesen Prüfungen systematische Unregelmäßigkeiten bei der Verwendung der Ursprungszeugnisse festgestellt, so kann die Gemeinschaft für die Einfuhren der betreffenden Waren Artikel 2 Absatz 1 dieses Protokolls in Anspruch nehmen.

5. Für eine etwaige nachträgliche Prüfung von Ursprungszeugnissen werden die Durchschriften der Ursprungszeugnisse sowie diesbezügliche Ausfuhrpapiere von den zuständigen kasachischen Stellen nach Ablauf des Abkommens noch mindestens ein Jahr lang aufbewahrt.

6. Die stichprobenweise vorgenommene Prüfung nach diesem Artikel darf die Überführung der betreffenden Erzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr nicht behindern.

Artikel 20

1. Geht aus dem Prüfungsverfahren nach Artikel 19 oder aus den den zuständigen Behörden der Gemeinschaft oder Kasachstan vorliegenden Informationen hervor, dass die Bestimmungen des Abkommens umgangen oder verletzt werden, so arbeiten die beiden Vertragsparteien mit der gebotenen Dringlichkeit eng zusammen, um eine solche Umgehung oder Verletzung zu verhindern.

2. Zu diesem Zweck führen die zuständigen kasachischen Behörden auf eigene Initiative oder auf Ersuchen der Gemeinschaft geeignete Untersuchungen der Transaktionen durch, mit denen erwiesenermaßen oder nach Auffassung der Gemeinschaft die Bestimmungen dieses Protokolls umgangen oder verletzt werden, bzw. veranlassen die Durchführung solcher Untersuchungen. Kasachstan teilt der Gemeinschaft die Ergebnisse dieser Untersuchungen zusammen mit allen sachdienlichen Angaben mit, anhand deren die Umstände der Umgehung oder Verletzung sowie der tatsächliche Ursprung der Erzeugnisse festgestellt werden können.

3. Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass von der Gemeinschaft benannte Vertreter bei den in Absatz 2 genannten Untersuchungen zugegen sind.

4. Im Rahmen der Zusammenarbeit nach Absatz 1 tauschen die zuständigen Behörden der Gemeinschaft und Kasachstans Informationen aus, die die eine oder die andere Vertragspartei zur Verhütung der Umgehung oder der Verletzung von Bestimmungen des Abkommens für sachdienlich erachtet. Dazu können auch Angaben über den Handel mit den unter dieses Abkommen fallenden Erzeugnissen zwischen Kasachstan und Drittländern gehören, insbesondere wenn die Gemeinschaft begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die betreffenden Erzeugnisse vor ihrer Einfuhr in die Gemeinschaft durch das Gebiet Kasachstans nur durchgeführt wurden. Diesen Informationen sind auf Ersuchen der Gemeinschaft auch Kopien aller verfügbaren sachdienlichen Unterlagen beizufügen.

5. Liegen ausreichende Beweise dafür vor, dass die Bestimmungen dieses Protokolls umgangen oder verletzt worden sind, so können die zuständigen Behörden Kasachstans und der Gemeinschaft vereinbaren, alle für die Verhütung einer Wiederholung einer solchen Umgehung oder Verletzung erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

EXPORT LICENCE

(1) Show net weight (kg) and also quantity in the unit prescribed where other than net weight. (2) In the currency of the sale contract. | 1 Exporter (name, full address, country) | ORIGINAL | 2 No |

3 Year | 4 Product group |

EXPORT LICENCE (steel products) |

5 Consignee (name, full address, country) |

6 Country of origin | 7 Country of destination |

8 Place and date of shipment – means of transport | 9 Supplementary details |

10 Description of goods - manufacturer | 11 CN code | 12 Quantity(1) | 13 Fob value(2) |

14 CERTIFICATION BY THE COMPETENT AUTHORITY I, the undersigned, certify that the goods described above have been charged against the quantitative limit established for the year shown in box No 3 in respect of the Product group shown in box No 4 by the provisions regulating trade in certain steel products with the European Community. |

15 Competent authority (name, full address, country) | At …………………………………. on ……………………………………… (Signature) (Stamp) |

EXPORT LICENCE

(1) Show net weight (kg) and also quantity in the unit prescribed where other than net weight. (2) In the currency of the sale contract. | 1 Exporter (name, full address, country) | COPY | 2 No |

3 Year | 4 Product group |

EXPORT LICENCE (steel products) |

5 Consignee (name, full address, country) |

6 Country of origin | 7 Country of destination |

8 Place and date of shipment – means of transport | 9 Supplementary details |

10 Description of goods - manufacturer | 11 CN code | 12 Quantity(1) | 13 Fob value(2) |

14 CERTIFICATION BY THE COMPETENT AUTHORITY I, the undersigned, certify that the goods described above have been charged against the quantitative limit established for the year shown in box No 3 in respect of the Product group shown in box No 4 by the provisions regulating trade in certain steel products with the European Community. |

15 Competent authority (name, full address, country) | At …………………………………. on ……………………………………… (Signature) (Stamp) |

CERTIFICATE OF ORIGIN

(1) Show net weight (kg) and also quantity in the unit prescribed where other than net weight. (2) In the currency of the sale contract. | 1 Exporter (name, full address, country) | ORIGINAL | 2 No |

3 Year | 4 Product group |

CERTIFICATE OF ORIGIN (steel products) |

5 Consignee (name, full address, country) |

6 Country of origin | 7 Country of destination |

8 Place and date of shipment – means of transport | 9 Supplementary details |

10 Description of goods - manufacturer | 11 CN code | 12 Quantity(1) | 13 Fob value(2) |

14 CERTIFICATION BY THE COMPETENT AUTHORITY I, the undersigned, certify that the goods described above originated in the country shown in box No 6, in accordance with the provisions in force in the European Community. |

15 Competent authority (name, full address, country) | At …………………………………. on ……………………………………… (Signature) (Stamp) |

CERTIFICATE OF ORIGIN

(1) Show net weight (kg) and also quantity in the unit prescribed where other than net weight. (2) In the currency of the sale contract. | 1 Exporter (name, full address, country) | COPY | 2 No |

3 Year | 4 Product group |

CERTIFICATE OF ORIGIN (steel products) |

5 Consignee (name, full address, country) |

6 Country of origin | 7 Country of destination |

8 Place and date of shipment – means of transport | 9 Supplementary details |

10 Description of goods – manufacturer | 11 CN code | 12 Quantity(1) | 13 Fob value(2) |

14 CERTIFICATION BY THE COMPETENT AUTHORITY I, the undersigned, certify that the goods described above originated in the country shown in box No 6, in accordance with the provisions in force in the European Community. |

15 Competent authority (name, full address, country) | At …………………………………. on ……………………………………… (Unterschrift) (Dienststempel) |

[1] ABl. C vom , S. .

[2] ABl. L 196 vom 28.7.1999, S. 3.

[3] ABl. L 196 vom 28.7.1999, S. 3.

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