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Document COM:2005:190:FIN

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1210/90 zur Errichtung einer Europäischen Umweltagentur und eines Europäischen Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetzes hinsichtlich der Amtszeit des Exekutivdirektors
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 337/75 über die Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung hinsichtlich der Amtszeit des Direktors
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1360/90 zur Errichtung einer Europäischen Stiftung für Berufsbildung hinsichtlich der Amtszeit des Direktors
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 302/93 zur Schaffung einer Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht hinsichtlich der Amtszeit des Direktors
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 hinsichtlich der Amtszeit des Präsidenten des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 hinsichtlich der Amtszeit des Präsidenten des Gemeinschaftlichen Sortenamtes
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2965/94 zur Errichtung eines Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union hinsichtlich der Amtszeit des Direktors
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1035/97 zur Einrichtung einer Europäischen Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit hinsichtlich der Amtszeit des Direktors
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 hinsichtlich der Amtszeit des geschäftsführenden Direktors der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 851/2004 zur Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten hinsichtlich der Amtszeit des Direktors
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 hinsichtlich der Amtszeit des Verwaltungsdirektors der Europäischen Arzneimittel-Agentur
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1321/2004 hinsichtlich der Amtszeit des Exekutivdirektors der Europäischen GNSS-Aufsichtsbehörde
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2062/94 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz hinsichtlich der Amtszeit des Direktors
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs hinsichtlich der Amtszeit des Direktors
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 hinsichtlich der Amtszeit des Exekutivdirektors und der Direktoren der Europäischen Agentur für Flugsicherheit
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2004 zur Errichtung einer Europäischen Eisenbahnagentur hinsichtlich der Amtszeit des leitenden Direktors
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 hinsichtlich der Amtszeit des Exekutivdirektors und des stellvertretenden Exekutivdirektors der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union

/* KOM/2005/0190 endg. - COD/2005/0072 */ /* KOM/2005/0190 endg. - COD/2005/0073 */ /* KOM/2005/0190 endg. - COD/2005/0075 */ /* KOM/2005/0190 endg. - COD/2005/0076 */ /* KOM/2005/0190 endg. - CNS/2005/0077 */ /* KOM/2005/0190 endg. - CNS/2005/0078 */ /* KOM/2005/0190 endg. - CNS/2005/0079 */ /* KOM/2005/0190 endg. - CNS/2005/0080 */ /* KOM/2005/0190 endg. - COD/2005/0081 */ /* KOM/2005/0190 endg. - COD/2005/0082 */ /* KOM/2005/0190 endg. - COD/2005/0083 */ /* KOM/2005/0190 endg. - CNS/2005/0084 */ /* KOM/2005/0190 endg. - COD/2005/0085 */ /* KOM/2005/0190 endg. - COD/2005/0086 */ /* KOM/2005/0190 endg. - COD/2005/0087 */ /* KOM/2005/0190 endg. - COD/2005/0088 */ /* KOM/2005/0190 endg. - CNS/2005/0089 */

52005PC0190(01)

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1210/90 zur Errichtung einer Europäischen Umweltagentur und eines Europäischen Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetzes hinsichtlich der Amtszeit des Exekutivdirektors {SEK(2005)625} /* KOM/2005/0190 endg. - COD 2005/0072 */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 13.05.2005

KOM(2005) 190 endgültig

2005/0072 (COD)

2005/0073 (COD)

2005/0074 (COD)

2005/0075 (COD)

2005/0076 (COD)

2005/0077 (CNS)

2005/0078 (CNS)

2005/0079 (CNS)

2005/0080 (CNS)

2005/0081 (COD)

2005/0082 (COD)

2005/0083 (COD)

2005/0084 (CNS)

2005/0085 (COD)

2005/0086 (COD)

2005/0087 (COD)

2005/0088 (COD)

2005/0089 (CNS)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1210/90 zur Errichtung einer Europäischen Umweltagentur und eines Europäischen Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetzes hinsichtlich der Amtszeit des Exekutivdirektors

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 337/75 über die Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung hinsichtlich der Amtszeit des Direktors

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1365/75 über die Gründung einer Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen hinsichtlich der Amtszeit des Direktors und des stellvertretenden Direktors

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1360/90 zur Errichtung einer Europäischen Stiftung für Berufsbildung hinsichtlich der Amtszeit des Direktors

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 302/93 zur Schaffung einer Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht hinsichtlich der Amtszeit des Direktors …

BEGRÜNDUNG

1. ZIELE DES VORSCHLAGS

Zurzeit gibt es in der Europäischen Union 20 dezentralisierte Einrichtungen, die als „Gemeinschaftsagenturen“ bezeichnet werden und denen folgende Merkmale gemein sind: Errichtung aufgrund einer Rechtsgrundlage, Rechtspersönlichkeit, verwaltungs- und haushaltsmäßige Selbständigkeit, klar abgegrenzter Zuständigkeits- und Tätigkeitsbereich usw.

Der Leiter dieser Gemeinschaftsagenturen trägt im Prinzip den Titel „Direktor“; in bestimmten Fällen stehen ihm ein oder mehrere Stellvertreter zur Seite. Seine Amtszeit beträgt im Allgemeinen vier bis fünf Jahre. Die meisten Grundverordnungen sehen allerdings vor, dass der Leiter und gegebenenfalls der Stellvertreter einmal oder mehrmals für eine weitere Amtszeit ernannt werden kann. Die Bedingungen für die Ernennung und die Dauer der Amtszeit werden jeweils in der Grundverordnung der einzelnen Agenturen festgelegt.

Bis vor kurzem verfuhr die für die Ernennung zuständige Instanz so, dass die Amtszeit des amtierenden Leiters durch einfachen Beschluss verlängert wurde. Nach eingehender Prüfung der einschlägigen Bestimmungen in den Grundverordnungen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass diese Praxis rechtlich problematisch war.

Die Grundverordnungen der Gemeinschaftsagenturen gebrauchen nämlich den Begriff „Wiederernennung“ („ renouvellement “) für die Entscheidung über eine weitere Amtszeit für den Leiter; Ausnahmen bilden nur die Verordnung Nr. 1360/90 zur Errichtung einer europäischen Stiftung für Berufsbildung (ETF) und die vor kurzem erlassene Verordnung Nr. 851/2004 zur Errichtung eines europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC).

Eine analoge Bestimmung ist enthalten in Artikel 214 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, der die Ernennung der Mitglieder der Kommission betrifft, wie auch in den Artikeln 223 und 225 des Vertrags über die Ernennung der Richter am Gerichtshof. In diesen beiden Fällen besteht Konsens darüber, dass die Möglichkeit einer Wiederernennung nicht bedeutet, dass ein vereinfachtes Verfahren Anwendung findet oder dass die Amtszeit verlängert wird, ohne dass das im Vertrag vorgesehene Ernennungsverfahren zu befolgen wäre.

Unter diesen Umständen kann die Möglichkeit der Wiederernennung nur bedeuten, dass der Amtsinhaber bei Ablauf der Amtszeit sich erneut auf die Stelle bewerben muss.

In Bezug auf die Agenturen führt dies zu dem Schluss, dass die Möglichkeit, den Leiter wieder zu ernennen, sie nicht von der Verpflichtung enthebt, das in der Grundverordnung vorgesehene Verfahren zur Ernennung des Leiters anzuwenden.

Hinzu kommt, dass der Leiter einer Agentur und sein Stellvertreter nicht nur ein Amt ausüben, sondern auch Mitglied des Personals der Agentur und als solche Zeitbedienstete im Sinne der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden „Beschäftigungsbedingungen“) sind.

Aufgrund dessen muss im Zuge des Ernennungsverfahrens unter anderem auch die Stelle in allen Mitgliedstaaten ausgeschrieben und ein Auswahlverfahren im Einklang mit den Bestimmungen der Grundverordnung und der Beschäftigungsbedingungen durchgeführt werden.

Diese Verfahren sind im Allgemeinen langwierig und relativ kostspielig. Sie können zur Folge haben, dass die Tätigkeit der Agentur während des entsprechenden Zeitraums verlangsamt oder behindert wird, wenn nämlich der Amtsinhaber sich entschließt, erneut zu kandidieren.

In Anbetracht der besonderen Bedürfnisse der Agenturen und der Praxis der letzten Jahre erscheint es also nicht zweckmäßig, von den Agenturen zu verlangen, dass sie beim bevorstehenden Ablauf der ersten Amtszeit des Leiters (bzw. sonstiger eventuell betroffener Amtsinhaber) auf jeden Fall ein Auswahlverfahren durchführen. Die für die Ernennung zuständigen Instanzen sollten zwischen einer Verlängerung der laufenden Amtszeit und einem neuen Auswahlverfahren wählen können.

Außerdem sollte in Erwägung gezogen werden, dass der Leiter einer Agentur nicht für die Verwaltung der Einrichtung zuständig ist, sondern bei den Arbeiten und der Verwirklichung der Ziele der Agentur eine wichtige Rolle zu spielen hat. Sowohl der Aspekt der Gewährleistung von Kontinuität in der administrativen Leitung der Agentur als auch die Vorteile, die mit Impulsen in Richtung auf die Entwicklung neuer Ideen und Konzepte verbunden sind, sollten daher bei der Entscheidung der für die Ernennung zuständigen Behörde in Rechnung gezogen werden.

Infolgedessen muss der Beschluss über eine etwaige Verlängerung der Amtszeit des Amtsinhabers auf der Grundlage einer Bewertung der Leistungen des Leiters und der Bedürfnisse der Agentur getroffen werden; diese Bewertung ist von der Instanz vorzunehmen, die bei einem Auswahlverfahren der Ernennungsinstanz die in die engere Wahl zu ziehenden Bewerber vorschlägt. Außerdem sollte eine Verlängerung nur ein einziges Mal und für einen begrenzten Zeitraum, der nicht länger ist als die erste Amtszeit, ausgesprochen werden können.

Insgesamt wird für 18 Agenturen eine Änderung der die Ernennung betreffenden Artikel vorgeschlagen, so dass 18 Vorschläge für eine Verordnung zur Änderung der Grundverordnung der jeweiligen Agentur vorgelegt werden.

Für zwei Agenturen wurden die Grundverordnungen nicht geändert: Verordnung (EG) Nr. 2667/2000 des Rates vom 5. Dezember 2000 über die Europäische Agentur für Wiederaufbau[1] und Verordnung (EG) Nr. 460/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Errichtung der Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit[2]. In diesen Texten ist nämlich keine Möglichkeit einer Wiederernennung des Leiters vorgesehen, da diese Agenturen nur für einen begrenzten Zeitraum errichtet wurden.

Für die Gründungsakte der Agenturen und sonstigen Einrichtungen, die dem zweiten und dritten Pfeiler zuzuordnen sind, wird ebenfalls kein Änderungsvorschlag vorgelegt.

Was schließlich die beiden Agenturen anbetrifft, für deren Errichtung jeweils ein Verordnungsvorschlag vorgelegt worden ist, der sich zur Zeit in Prüfung befindet bzw. vor der Annahme steht (Europäische Agentur für chemische Stoffe[3] und Europäische Fischereiaufsichtsbehörde[4]), wird die Kommission soweit erforderlich zu gegebener Zeit Änderungsvorschläge vorlegen, um für sämtliche Gemeinschaftsagenturen die Einheitlichkeit der Texte sicherzustellen.

2. RECHTSGRUNDLAGE UND ANNAHMEVERFAHREN

Jede Verordnung zur Errichtung einer Agentur gründet sich im Prinzip auf den Artikel des Vertrags, der ihrem Zuständigkeits- und Tätigkeitsbereich entspricht; hiervon ist auch das jeweilige Annahmeverfahren abhängig.

Es erscheint daher notwendig, sämtliche Grundverordnungen zur Errichtung der einzelnen Agenturen jeweils abzuändern.

In Bezug auf das Verfahren zur Annahme der Änderungsverordnungen ist das Verfahren zu beachten, das zum Zeitpunkt der Errichtung der Agentur galt. Gegebenenfalls ist allerdings auch später eingetretenen Entwicklungen Rechnung zu tragen, die sowohl die Zuständigkeiten, die dem Europäischen Parlament durch den Vertrag übertragen werden, als auch inzwischen eingetretene Änderungen bei der Rechtsgrundlage betreffen können.

Dies gilt insbesondere für die Europäische Umweltagentur, aber auch für fünf Verordnungen, bei denen die Rechtsgrundlage eine Änderung erfahren hat; bei ihnen wird Artikel 308 des Vertrags durch die Rechtsgrundlage ersetzt, die den Tätigkeitsbereich der Agenturen betrifft.

Es handelt sich hier zum einen um die Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht, deren Verordnung zur Zeit einer Kodifizierung unterzogen wird; nach Auffassung des Rats ist für diese Agentur nunmehr der Artikel 152 als Rechtsgrundlage zu verwenden, was von der Kommission akzeptiert worden ist. Zum anderen handelt es sich um das Europäische Zentrum für die Förderung der Berufsbildung (Artikel 150), die Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Artikel 137 Absatz 1 Buchstabe a und b), die Europäische Stiftung für Berufsbildung (Artikel 150) und die Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (Artikel 137 Absatz 1 Buchstabe a).

3. DIE VERORDNUNGSVORSCHLÄGE IM EINZELNEN

3.1 Die Erwägungsgründe sind gleichlautend:

„Es ist erforderlich, die Regelungen über die Bedingungen und Verfahren für die Verlängerung der Amtszeit des Direktors, des stellvertretenden Direktors oder gegebenenfalls des Präsidenten bestimmter Gemeinschaftsagenturen zu vereinheitlichen.

Hierbei sollte vorgesehen werden, dass die Amtszeit nach angemessener Bewertung einmal verlängert werden kann.

Die Verordnung (EWG) Nr. …/… [Titel der Grundverordnung zur Errichtung der Agentur] ist daher entsprechend zu ändern -„

3.2 Im verfügenden Teil wird jeweils folgende Standardformel verwendet:

„Die Agentur wird von einem […] geleitet, der auf Vorschlag der Kommission** vom Verwaltungsrat* für fünf Jahre ernannt wird. Dieser Zeitraum kann auf Vorschlag der Kommission** nach einer Bewertung einmal um höchstens fünf Jahre verlängert werden.

Im Rahmen der Bewertung beurteilt die Kommission** insbesondere Folgendes:

- Die bis zum Ende der ersten Amtszeit erzielten Ergebnisse und die Art ihrer Erreichung;

- die Aufgaben und Erfordernisse der Agentur für die nächsten Jahre.“

* bei folgenden Agenturen heißt es „vom Rat“: Gemeinschaftliches Sortenamt (OCVV) und Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (OHMI); bei folgenden Agenturen heißt es „von der Kommission“: Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung (CEDEFOP) und Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (EUROFOUND);

** bei folgenden Agenturen heißt es „des Verwaltungsrats bzw. „der Verwaltungsrat“: OHMI, CEDEFOP und EUROFOUND.

3.3 Die vorgeschlagenen Änderungen betreffen folgende Agenturen und Verordnungen:

- Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung (CEDEFOP): Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 337/75 des Rates über die Errichtung eines europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung;

- Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (EUROFOUND): Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr.1365/75 des Rates vom 26. Mai 1975 über die Gründung einer europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen;

- Europäische Umweltagentur (AEE): Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1210/90 des Rates vom 7. Mai 1990 zur Errichtung einer europäischen Umweltagentur und eines europäischen Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetzes;

- Europäische Stiftung für Berufsbildung (ETF): Artikel 7 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1360/90 des Rates vom 7. Mai 1990 zur Errichtung einer europäischen Stiftung für Berufsbildung, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1572/98 des Rates vom 17. Juli 1998;

- Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (OEDT): Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 302/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Schaffung einer europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht;

- Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (OHMI): Artikel 120 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke;

- Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (EU-OSHA): Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2062/94 des Rates vom 18. Juli 1994 zur Errichtung einer europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz;

- Gemeinschaftliches Sortenamt (OCVV): Artikel 43 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den Gemeinschaftlichen Sortenschutz;

- Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union (CdT): Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2965/94 des Rates vom 28. November 1994 zur Errichtung eines Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union;

- Europäische Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit (EUMC): Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1035/97 vom 2. Juni 1997 zur Einrichtung einer europäischen Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit;

- Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA): Artikel 26 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelsrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit;

- Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (AESM): Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 zur Errichtung einer europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs;

- Europäische Agentur für Flugsicherheit (AESA): Artikel 30 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer europäischen Agentur für Flugsicherheit;

- Europäisches Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC): Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 851/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Errichtung eines europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten;

- Europäische Arzneimittel-Agentur (EMEA): Artikel 64 Absatz 1 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer europäischen Arzneimittel-Agentur;

- Europäische Eisenbahnagentur (AFE): Artikel 31 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 881/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Errichtung einer europäischen Eisenbahnagentur;

- Europäische GNSS-Aufsichtsbehörde (Galileo): Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1321/2004 des Rates vom 12. Juli 2004 über die Verwaltungsorgane der europäischen Satellitennavigationsprogramme;

- Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union: Artikel 26 Absatz 5 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates vom 26. Oktober 2004 zur Errichtung einer europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

2005/0072 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1210/90 zur Errichtung einer Europäischen Umweltagentur und eines Europäischen Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetzes hinsichtlich der Amtszeit des Exekutivdirektors

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175,

auf Vorschlag der Kommission[5],

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,[6]

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen[7],

im Einklang mit dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags[8],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Es ist erforderlich, die Regelungen über die Bedingungen und Verfahren für die Verlängerung der Amtszeit des Direktors, des stellvertretenden Direktors oder gegebenenfalls des Präsidenten bestimmter Gemeinschaftsagenturen zu vereinheitlichen.

(2) Hierbei sollte vorgesehen werden, dass die Amtszeit nach angemessener Bewertung einmal verlängert werden kann.

(3) Die Verordnung (EWG) Nr. 1210/90 des Rates vom 7. Mai 1990 zur Errichtung einer Europäischen Umweltagentur und eines Europäischen Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetzes[9] ist daher entsprechend zu ändern -

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 9 Absatz 1 erster Satz der Verordnung (EWG) Nr. 1210/90 erhält folgende Fassung:

„(1) Die Agentur wird von einem Exekutivdirektor geleitet, der auf Vorschlag der Kommission vom Verwaltungsrat für fünf Jahre ernannt wird. Dieser Zeitraum kann auf Vorschlag der Kommission nach einer Bewertung einmal um höchstens fünf Jahre verlängert werden.

Im Rahmen der Bewertung beurteilt die Kommission insbesondere Folgendes:

- die bis zum Ende der ersten Amtszeit erzielten Ergebnisse und die Art ihrer Erreichung;

- die Aufgaben und Erfordernisse der Agentur für die nächsten Jahre.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am [...] Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

2005/0073 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 337/75 über die Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung hinsichtlich der Amtszeit des Direktors

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 150,

auf Vorschlag der Kommission[10],

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,[11]

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen[12],

im Einklang mit dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags[13],

in Erwägung nachstehender Gründe:

1. Es ist erforderlich, die Regelungen über die Bedingungen und Verfahren für die Verlängerung der Amtszeit des Direktors, des stellvertretenden Direktors oder gegebenenfalls des Präsidenten bestimmter Gemeinschaftsagenturen zu vereinheitlichen.

2. Hierbei sollte vorgesehen werden, dass die Amtszeit nach angemessener Bewertung einmal verlängert werden kann.

3. Die Verordnung (EWG) Nr. 337/75 des Rates vom 10. Februar 1975 über die Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung[14] ist daher entsprechend zu ändern -

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 337/75 erhält folgende Fassung:

„(2) Die Amtszeit des Direktors beträgt fünf Jahre. Sie kann auf Vorschlag des Verwaltungsrates nach einer Bewertung einmal um höchstens fünf Jahre verlängert werden.

Im Rahmen der Bewertung beurteilt der Verwaltungsrat insbesondere Folgendes:

- die bis zum Ende der ersten Amtszeit erzielten Ergebnisse und die Art ihrer Erreichung;

- die Aufgaben und Erfordernisse des Zentrums für die nächsten Jahre.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am [...] Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

2005/0074 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1365/75 über die Gründung einer Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen hinsichtlich der Amtszeit des Direktors und des stellvertretenden Direktors

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 137 Absatz 1 Buchstaben a) und b),

auf Vorschlag der Kommission[15],

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,[16]

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen[17],

im Einklang mit dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags[18],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Es ist erforderlich, die Regelungen über die Bedingungen und Verfahren für die Verlängerung der Amtszeit des Direktors, des stellvertretenden Direktors oder gegebenenfalls des Präsidenten bestimmter Gemeinschaftsagenturen zu vereinheitlichen.

(2) Hierbei sollte vorgesehen werden, dass die Amtszeit nach angemessener Bewertung einmal verlängert werden kann.

(3) Die Verordnung (EWG) Nr. 1365/75 des Rates vom 26. Mai 1975 über die Gründung einer Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen[19] ist daher entsprechend zu ändern -

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1365/75 erhält folgende Fassung:

„(3) Der Direktor und der stellvertretende Direktor werden für höchstens fünf Jahre ernannt. Dieser Zeitraum kann auf Vorschlag des Verwaltungsrates nach einer Bewertung einmal um höchstens fünf Jahre verlängert werden.

Im Rahmen der Bewertung beurteilt der Verwaltungsrat insbesondere Folgendes:

- die bis zum Ende der ersten Amtszeit erzielten Ergebnisse und die Art ihrer Erreichung;

- die Aufgaben und Erfordernisse der Stiftung für die nächsten Jahre.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am [...] Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

2005/0075 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1360/90 zur Errichtung einer Europäischen Stiftung für Berufsbildung hinsichtlich der Amtszeit des Direktors

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 150,

auf Vorschlag der Kommission[20],

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[21],

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen[22],

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags[23],

in Erwägung nachstehender Gründe:

4. Es ist erforderlich, die Regelungen über die Bedingungen und Verfahren für die Verlängerung der Amtszeit des Direktors, des stellvertretenden Direktors oder gegebenenfalls des Präsidenten bestimmter Gemeinschaftsagenturen zu vereinheitlichen.

5. Hierbei sollte vorgesehen werden, dass die Amtszeit nach angemessener Bewertung einmal verlängert werden kann.

6. Infolgedessen ist die Verordnung (EWG) Nr. 1360/90 des Rates vom 7. Mai 1990 zur Errichtung einer Europäischen Stiftung für Berufsbildung[24] zu ändern.

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 7 Absatz 1 zweiter Satz der Verordnung (EWG) Nr. 1360/90 erhält folgende Fassung:

„Auf Vorschlag der Kommission nach einer Bewertung kann die Amtszeit einmal um höchstens fünf Jahre verlängert werden.

Im Rahmen der Bewertung beurteilt die Kommission insbesondere Folgendes:

- die bis zum Ende der ersten Amtszeit erzielten Ergebnisse und die Art ihrer Erreichung;

- die Aufgaben und Erfordernisse der Stiftungfür die nächsten Jahre.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am [...] Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

2005/0076 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 302/93 zur Schaffung einer Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht hinsichtlich der Amtszeit des Direktors

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 152,

auf Vorschlag der Kommission[25],

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[26],

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen[27],

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags[28],

in Erwägung nachstehender Gründe:

7. Es ist erforderlich, die Regelungen über die Bedingungen und Verfahren für die Verlängerung der Amtszeit des Direktors, des stellvertretenden Direktors oder gegebenenfalls des Präsidenten bestimmter Gemeinschaftsagenturen zu vereinheitlichen.

8. Hierbei sollte vorgesehen werden, dass die Amtszeit nach angemessener Bewertung einmal verlängert werden kann.

9. Infolgedessen ist die Verordnung (EWG) Nr. 302/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Schaffung einer Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht[29] zu ändern -

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 9 Absatz 1 erster Satz der Verordnung (EWG) Nr. 302/93 erhält folgende Fassung:

„1. Die Beobachtungsstelle wird von einem Direktor geleitet, der vom Verwaltungsrat auf Vorschlag der Kommission für eine Amtszeit von fünf Jahren ernannt wird; diese kann auf Vorschlag der Kommission nach einer Bewertung einmal um höchstens fünf Jahre verlängert werden.

Im Rahmen der Bewertung beurteilt die Kommission insbesondere Folgendes:

- die bis zum Ende der ersten Amtszeit erzielten Ergebnisse und die Art ihrer Erreichung;

- die Aufgaben und Erfordernisse der Beobachtungsstelle für die nächsten Jahre.“

- Artikel 2

Diese Verordnung tritt am [...] Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

2005/0077 (CNS)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 hinsichtlich der Amtszeit des Präsidenten des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 308,

auf Vorschlag der Kommission[30],

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments[31],

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[32],

in Erwägung nachstehender Gründe:

10. Es ist erforderlich, die Regelungen über die Bedingungen und Verfahren für die Verlängerung der Amtszeit des Direktors, des stellvertretenden Direktors oder gegebenenfalls des Präsidenten bestimmter Gemeinschaftsagenturen zu vereinheitlichen.

11. Hierbei sollte vorgesehen werden, dass die Amtszeit nach angemessener Bewertung einmal verlängert werden kann.

12. Infolgedessen ist die Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke[33] zu ändern -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 120 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 erhält folgende Fassung:

„2. Die Amtszeit des Präsidenten beträgt höchstens fünf Jahre. Sie kann auf Vorschlag des Verwaltungsrates nach einer Bewertung sowie nach Stellungnahme der Kommission einmal um höchstens fünf Jahre verlängert werden.

Im Rahmen der Bewertung beurteilt der Verwaltungsrat insbesondere Folgendes:

- die bis zum Ende der ersten Amtszeit erzielten Ergebnisse und die Art ihrer Erreichung;

- die Aufgaben und Erfordernisse des Harmonisierungsamtes für die nächsten Jahre.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am [...] Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

2005/0078 (CNS)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 hinsichtlich der Amtszeit des Präsidenten des Gemeinschaftlichen Sortenamtes

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 308,

auf Vorschlag der Kommission[34],

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments[35],

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[36],

in Erwägung nachstehender Gründe:

13. Es ist erforderlich, die Regelungen über die Bedingungen und Verfahren für die Verlängerung der Amtszeit des Direktors, des stellvertretenden Direktors oder gegebenenfalls des Präsidenten bestimmter Gemeinschaftsagenturen zu vereinheitlichen.

14. Hierbei sollte vorgesehen werden, dass die Amtszeit nach angemessener Bewertung einmal verlängert werden kann.

15. Infolgedessen ist die Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz[37] zu ändern -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 43 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 erhält folgende Fassung:

„2. Die Amtszeit des Präsidenten beträgt höchstens fünf Jahre. Sie kann auf Vorschlag der Kommission nach einer Bewertung sowie nach Anhörung des Verwaltungsrates einmal um höchstens fünf Jahre verlängert werden.

Im Rahmen der Bewertung beurteilt die Kommission insbesondere Folgendes:

- die bis zum Ende der ersten Amtszeit erzielten Ergebnisse und die Art ihrer Erreichung;

- die Aufgaben und Erfordernisse des Gemeinschaftlichen Sortenamtes für die nächsten Jahre.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am [...] Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

2005/0079 (CNS)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2965/94 zur Errichtung eines Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union hinsichtlich der Amtszeit des Direktors

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 308,

auf Vorschlag der Kommission[38],

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments[39],

in Erwägung nachstehender Gründe:

16. Es ist erforderlich, die Regelungen über die Bedingungen und Verfahren für die Verlängerung der Amtszeit des Direktors, des stellvertretenden Direktors oder gegebenenfalls des Präsidenten bestimmter Gemeinschaftsagenturen zu vereinheitlichen.

17. Hierbei sollte vorgesehen werden, dass die Amtszeit nach angemessener Bewertung einmal verlängert werden kann.

18. Infolgedessen ist die Verordnung (EG) Nr. 2965/94 des Rates vom 28. November 1994 zur Errichtung eines Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union[40] zu ändern -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2965/94 erhält folgende Fassung:

„1. Das Zentrum wird von einem Direktor geleitet, der vom Verwaltungsrat auf Vorschlag der Kommission für eine Amtszeit von fünf Jahren ernannt wird; diese kann auf Vorschlag der Kommission nach einer Bewertung einmal um höchstens fünf Jahre verlängert werden.

Im Rahmen der Bewertung beurteilt die Kommission insbesondere Folgendes:

- die bis zum Ende der ersten Amtszeit erzielten Ergebnisse und die Art ihrer Erreichung;

- die Aufgaben und Erfordernisse des Übersetzungszentrums für die nächsten Jahre.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am [...] Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

2005/0080 (CNS)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1035/97 zur Einrichtung einer Europäischen Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit hinsichtlich der Amtszeit des Direktors

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 284 und 308,

auf Vorschlag der Kommission[41],

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments[42],

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[43],

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen[44],

in Erwägung nachstehender Gründe:

19. Es ist erforderlich, die Regelungen über die Bedingungen und Verfahren für die Verlängerung der Amtszeit des Direktors, des stellvertretenden Direktors oder gegebenenfalls des Präsidenten bestimmter Gemeinschaftsagenturen zu vereinheitlichen.

20. Hierbei sollte vorgesehen werden, dass die Amtszeit nach angemessener Bewertung einmal verlängert werden kann.

21. Infolgedessen ist die Verordnung (EG) Nr. 1035/97 des Rates vom 2. Juni 1997 zur Einrichtung einer Europäischen Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit[45] zu ändern -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1035/97 erhält folgende Fassung:

„1. Die Beobachtungsstelle wird von einem Direktor geleitet, der vom Verwaltungsrat auf Vorschlag der Kommission für eine Amtszeit von vier Jahren ernannt wird; diese kann auf Vorschlag der Kommission nach einer Bewertung einmal um höchstens vier Jahre verlängert werden.

Im Rahmen der Bewertung beurteilt die Kommission insbesondere Folgendes:

- die bis zum Ende der ersten Amtszeit erzielten Ergebnisse und die Art ihrer Erreichung;

- die Aufgaben und Erfordernisse der Beobachtungsstelle für die nächsten Jahre.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am [...] Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

2005/0081 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 hinsichtlich der Amtszeit des geschäftsführenden Direktors der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37, Artikel 95, Artikel 133 und Artikel 152 Absatz 4 Buchstabe b),

auf Vorschlag der Kommission[46],

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[47],

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen[48],

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags[49],

in Erwägung nachstehender Gründe:

22. Es ist erforderlich, die Regelungen über die Bedingungen und Verfahren für die Verlängerung der Amtszeit des Direktors, des stellvertretenden Direktors oder gegebenenfalls des Präsidenten bestimmter Gemeinschaftsagenturen zu vereinheitlichen.

23. Hierbei sollte vorgesehen werden, dass die Amtszeit nach angemessener Bewertung einmal verlängert werden kann.

24. Infolgedessen ist die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit[50] zu ändern -

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 wird wie folgt geändert:

1. Im ersten Satz wird der Teilsatz „Wiederernennung ist möglich“ gestrichen.

2. Folgende Unterabsätze werden angefügt:

„Auf Vorschlag der Kommission nach einer Bewertungkann die Amtszeit des geschäftsführenden Direktors einmal um höchstens fünf Jahre verlängert werden.

Im Rahmen der Bewertung beurteilt die Kommission insbesondere Folgendes:

- die bis zum Ende der ersten Amtszeit erzielten Ergebnisse und die Art ihrer Erreichung;

- die Aufgaben und Erfordernisse der Behörde für die nächsten Jahre.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am [...] Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

2005/0082 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 851/2004 zur Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten hinsichtlich der Amtszeit des Direktors

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 152 Absatz 4,

auf Vorschlag der Kommission[51],

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[52],

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen[53],

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags[54],

in Erwägung nachstehender Gründe:

25. Es ist erforderlich, die Regelungen über die Bedingungen und Verfahren für die Verlängerung der Amtszeit des Direktors, des stellvertretenden Direktors oder gegebenenfalls des Präsidenten bestimmter Gemeinschaftsagenturen zu vereinheitlichen.

26. Hierbei sollte vorgesehen werden, dass die Amtszeit nach angemessener Bewertung einmal verlängert werden kann.

27. Infolgedessen ist die Verordnung (EG) Nr. 851/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten[55] zu ändern -

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 851/2004 erhält folgende Fassung:

„1. Der Direktor wird vom Verwaltungsrat auf der Grundlage einer Bewerberliste, die von der Kommission nach einem allgemeinen Auswahlverfahren im Anschluss an einen im Amtsblatt der Europäischen Union und an anderer Stelle veröffentlichten Aufruf zur Interessenbekundung vorgeschlagen wird, für eine Amtszeit von fünf Jahren ernannt; diese kann auf Vorschlag der Kommission nach einer Bewertung einmal um höchstens fünf Jahre verlängert werden.

Im Rahmen der Bewertung beurteilt die Kommission insbesondere Folgendes:

- die bis zum Ende der ersten Amtszeit erzielten Ergebnisse und die Art ihrer Erreichung;

- die Aufgaben und Erfordernisse der Zentrums für die nächsten Jahre.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am [...] Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

2005/0083 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 hinsichtlich der Amtszeit des Verwaltungsdirektors der Europäischen Arzneimittel-Agentur (Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95 und Artikel 152 Absatz 4 Buchstabe b),

auf Vorschlag der Kommission[56],

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[57],

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen[58],

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags[59],

in Erwägung nachstehender Gründe:

28. Es ist erforderlich, die Regelungen über die Bedingungen und Verfahren für die Verlängerung der Amtszeit des Direktors, des stellvertretenden Direktors oder gegebenenfalls des Präsidenten bestimmter Gemeinschaftsagenturen zu vereinheitlichen.

29. Hierbei sollte vorgesehen werden, dass die Amtszeit nach angemessener Bewertung einmal verlängert werden kann.

30. Infolgedessen ist die Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur[60] zu ändern -

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 64 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 wird wie folgt geändert:

1. Der dritte Satz wird gestrichen.

2. Nach dem vierten Satz werden folgende Unterabsätze angefügt:

„Auf Vorschlag der Kommission nach einer Bewertung kann die Amtszeit des Verwaltungsdirektors einmal um höchstens fünf Jahre verlängert werden.

Im Rahmen der Bewertung beurteilt die Kommission insbesondere Folgendes:

- die bis zum Ende der ersten Amtszeit erzielten Ergebnisse und die Art ihrer Erreichung;

- die Aufgaben und Erfordernisse der Agentur für die nächsten Jahre.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am [...] Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

2005/0084 (CNS)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1321/2004 hinsichtlich der Amtszeit des Exekutivdirektors der Europäischen GNSS-Aufsichtsbehörde

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 308,

auf Vorschlag der Kommission[61],

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments[62],

in Erwägung nachstehender Gründe:

31. Es ist erforderlich, die Regelungen über die Bedingungen und Verfahren für die Verlängerung der Amtszeit des Direktors, des stellvertretenden Direktors oder gegebenenfalls des Präsidenten bestimmter Gemeinschaftsagenturen zu vereinheitlichen.

32. Hierbei sollte vorgesehen werden, dass die Amtszeit nach angemessener Bewertung einmal verlängert werden kann.

33. Infolgedessen ist die Verordnung (EG) Nr. 1321/2004 des Rates vom 12. Juli 2004 über die Verwaltungsorgane der europäischen Satellitennavigationsprogramme[63] zu ändern -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1321/2004 erhält folgende Fassung:

„Die Amtszeit des Exekutivdirektors beträgt fünf Jahre. Sie kann auf Vorschlag der Kommission nach einer Bewertung einmal um höchstens fünf Jahre verlängert werden.

Im Rahmen der Bewertung beurteilt die Kommission insbesondere Folgendes:

- die bis zum Ende der ersten Amtszeit erzielten Ergebnisse und die Art ihrer Erreichung;

- die Aufgaben und Erfordernisse der Aufsichtsbehörde für die nächsten Jahre.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am [...] Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

2005/0085 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2062/94 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz hinsichtlich der Amtszeit des Direktors

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 137 Absatz 1 Buchstabe a),

auf Vorschlag der Kommission[64],

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[65],

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen[66],

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags[67],

in Erwägung nachstehender Gründe:

34. Es ist erforderlich, die Regelungen über die Bedingungen und Verfahren für die Verlängerung der Amtszeit des Direktors, des stellvertretenden Direktors oder gegebenenfalls des Präsidenten bestimmter Gemeinschaftsagenturen zu vereinheitlichen.

35. Hierbei sollte vorgesehen werden, dass die Amtszeit nach angemessener Bewertung einmal verlängert werden kann.

36. Infolgedessen ist die Verordnung (EG) Nr. 2062/94 des Rates vom 18. Juli 1994 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz[68] zu ändern -

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2062/94 erhält folgende Fassung:

„1. Die Agentur wird von einem Direktor geleitet, der vom Verwaltungsrat auf Vorschlag der Kommission für eine Amtszeit von fünf Jahren ernannt wird; diese kann auf Vorschlag der Kommission nach einer Bewertung einmal um höchstens fünf Jahre verlängert werden.

Im Rahmen der Bewertung beurteilt die Kommission insbesondere Folgendes:

- die bis zum Ende der ersten Amtszeit erzielten Ergebnisse und die Art ihrer Erreichung;

- die Aufgaben und Erfordernisse der Agentur für die nächsten Jahre.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am [...] Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

2005/0086 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs hinsichtlich der Amtszeit des Direktors (Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission[69],

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[70],

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen[71],

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags[72],

in Erwägung nachstehender Gründe:

37. Es ist erforderlich, die Regelungen über die Bedingungen und Verfahren für die Verlängerung der Amtszeit des Direktors, des stellvertretenden Direktors oder gegebenenfalls des Präsidenten bestimmter Gemeinschaftsagenturen zu vereinheitlichen.

38. Hierbei sollte vorgesehen werden, dass die Amtszeit nach angemessener Bewertung einmal verlängert werden kann.

39. Infolgedessen ist die Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs[73] zu ändern -

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 erhält folgende Fassung:

„2. Die Amtszeit des Exekutivdirektors beträgt fünf Jahre. Sie kann auf Vorschlag der Kommission nach einer Bewertung einmal um höchstens fünf Jahre verlängert werden.

Im Rahmen der Bewertung beurteilt die Kommission insbesondere Folgendes:

- die bis zum Ende der ersten Amtszeit erzielten Ergebnisse und die Art ihrer Erreichung;

- die Aufgaben und Erfordernisse der Agentur für die nächsten Jahre.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am [...] Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

2005/0087 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 hinsichtlich der Amtszeit des Exekutivdirektors und der Direktoren der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission[74],

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[75],

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen[76],

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags[77],

in Erwägung nachstehender Gründe:

40. Es ist erforderlich, die Regelungen über die Bedingungen und Verfahren für die Verlängerung der Amtszeit des Direktors, des stellvertretenden Direktors oder gegebenenfalls des Präsidenten bestimmter Gemeinschaftsagenturen zu vereinheitlichen.

41. Hierbei sollte vorgesehen werden, dass die Amtszeit nach angemessener Bewertung einmal verlängert werden kann.

42. Infolgedessen ist die Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit[78] zu ändern -

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 30 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 erhält folgende Fassung:

„4. Die Amtszeit des Exekutivdirektors und der Direktoren beträgt fünf Jahre. Sie kann auf Vorschlag der Kommission nach einer Bewertung einmal um höchstens fünf Jahre verlängert werden.

Im Rahmen der Bewertung beurteilt die Kommission insbesondere Folgendes:

- die bis zum Ende der ersten Amtszeit erzielten Ergebnisse und die Art ihrer Erreichung;

- die Aufgaben und Erfordernisse der Agentur für die nächsten Jahre.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

2005/0088 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2004 zur Errichtung einer Europäischen Eisenbahnagentur hinsichtlich der Amtszeit des leitenden Direktors

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 71 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission[79],

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[80],

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen[81],

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags[82],

in Erwägung nachstehender Gründe:

43. Es ist erforderlich, die Regelungen über die Bedingungen und Verfahren für die Verlängerung der Amtszeit des Direktors, des stellvertretenden Direktors oder gegebenenfalls des Präsidenten bestimmter Gemeinschaftsagenturen zu vereinheitlichen.

44. Hierbei sollte vorgesehen werden, dass die Amtszeit nach angemessener Bewertung einmal verlängert werden kann.

45. Infolgedessen ist die Verordnung (EG) Nr. 881/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Errichtung einer Europäischen Eisenbahnagentur[83] zu ändern -

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 31 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 881/2004 erhält folgende Fassung:

„3. Die Amtszeit des leitenden Direktors beträgt fünf Jahre. Sie kann auf Vorschlag der Kommission nach einer Bewertung einmal um höchstens fünf Jahre verlängert werden.

Im Rahmen der Bewertung beurteilt die Kommission insbesondere Folgendes:

- die bis zum Ende der ersten Amtszeit erzielten Ergebnisse und die Art ihrer Erreichung;

- die Aufgaben und Erfordernisse der Agentur für die nächsten Jahre.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am [...] Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

2005/0089 (CNS)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 hinsichtlich der Amtszeit des Exekutivdirektors und des stellvertretenden Exekutivdirektors der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 2 Buchstabe a) und Artikel 66,

auf Vorschlag der Kommission[84],

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments[85],

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[86],

in Erwägung nachstehender Gründe:

46. Es ist erforderlich, die Regelungen über die Bedingungen und Verfahren für die Verlängerung der Amtszeit des Direktors, des stellvertretenden Direktors oder gegebenenfalls des Präsidenten bestimmter Gemeinschaftsagenturen zu vereinheitlichen.

47. Hierbei sollte vorgesehen werden, dass die Amtszeit nach angemessener Bewertung einmal verlängert werden kann.

48. Infolgedessen ist die Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates vom 26. Oktober 2004 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union[87] zu ändern -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 26 Absatz 5 zweiter Satz der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 erhält folgende Fassung:

„Auf Vorschlag der Kommission nach einer Bewertung kann der Verwaltungsrat die Amtszeit einmal um höchstens fünf Jahre verlängern.

Im Rahmen der Bewertung beurteilt die Kommission insbesondere Folgendes:

- die bis zum Ende der ersten Amtszeit erzielten Ergebnisse und die Art ihrer Erreichung;

- die Aufgaben und Erfordernisse der Agentur für die nächsten Jahre.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am [...] Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

[1] ABl. L 306 vom 7.12.2000 und KOM(2004) 451 endg. vom 28.6.2004

[2] ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 1

[3] KOM(2003) 644 endg.

[4] KOM(2004) 289 endg.

[5] ABl. C vom , S.

[6] ABl. C vom , S.

[7] ABl. C vom , S.

[8] Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom …

[9] ABL. L 120 vom 11.5.1990, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1641/2003 (ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 1).

[10] ABl. C vom , S.

[11] ABl. C vom , S.

[12] ABl. C vom , S.

[13] Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom …

[14] ABl. L 39 vom 13.2.1975, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2051/2004 (ABl. L 355 vom 1.12.2004, S. 1).

[15] ABl. C vom , S.

[16] ABl. C vom , S.

[17] ABl. C vom , S.

[18] Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom …

[19] ABl L 139 vom 30.5.1975, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1649/2003 (ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 25).

[20] ABl. C vom , S.

[21] ABl. C vom , S.

[22] ABl. C vom , S.

[23] Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom

[24] ABl. L 131 vom 23.5.1990, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1648/2003 (ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 22).

[25] ABl. C vom , S.

[26] ABl. C vom , S.

[27] ABl. C vom , S.

[28] Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom

[29] ABl. L 36 vom 12.2.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1651/2003 (ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 30).

[30] ABl. C vom , S. .

[31] ABl. C vom , S. .

[32] ABl. C vom , S. .

[33] ABl. L 11 vom 14.1.1994, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 422/2004 (ABl. L 70 vom 9.3.2004, S. 1).

[34] ABl. C vom , S. .

[35] ABl. C vom , S. .

[36] ABl. C vom , S. .

[37] ABl. L 227 vom 1.9.1994, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 873/2003 (ABl. L 162 vom 30.4.2004, S. 38).

[38] ABl. C vom , S. .

[39] ABl. C vom , S. .

[40] ABl. L 314 vom 7.12.1994, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1645/2003 (ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 13).

[41] ABl. C vom , S.

[42] ABl. C vom , S.

[43] ABl. C vom , S.

[44] ABl. C vom , S.

[45] ABl. L 151 vom 10.6.1997, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1652/2003 (ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 33).

[46] ABl. C vom , S.

[47] ABl. C vom , S.

[48] ABl. C vom , S.

[49] Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom

[50] ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1642/2003 (ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 4).

[51] ABl. C vom , S.

[52] ABl. C vom , S.

[53] ABl. C vom , S.

[54] Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom

[55] ABl. L 142 vom 30.4.2004, S. 1.

[56] ABl. C vom , S.

[57] ABl. C vom , S.

[58] ABl. C vom , S.

[59] Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom

[60] ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 1.

[61] ABl. C vom , S. .

[62] ABl. C vom , S. .

[63] ABl. L 246 vom 20.7.2004, S. 1.

[64] ABl. C vom , S.

[65] ABl. C vom , S.

[66] ABl. C vom , S.

[67] Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom

[68] ABl. L 216 vom 20.8.1994, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1654/2003 (ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 38).

[69] ABl. C vom , S.

[70] ABl. C vom , S.

[71] ABl. C vom , S.

[72] Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom

[73] ABl. L 208 vom 5.8.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 724/2004 (ABl. L 129 vom 29.4.2004, S. 1).

[74] ABl. C vom , S.

[75] ABl. C vom , S.

[76] ABl. C vom , S.

[77] Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom

[78] ABl. L 240 vom 7.9.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1701/2003 (ABl L 243 vom 27.9.2003, S. 5).

[79] ABl. C vom , S.

[80] ABl. C vom , S.

[81] ABl. C vom , S.

[82] Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom

[83] ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 1.

[84] ABl. C vom , S.

[85] ABl. C vom , S.

[86] ABl. C vom , S.

[87] ABl. L 349 vom 25.11.2004, S. 1.

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