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Document 52004PC0696

Geänderter Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Schaffung eines finanziellen Stützungsinstruments zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung der türkischen Gemeinschaft Zyperns und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2667/2000 über die Europäische Agentur für Wiederaufbau

/* KOM/2004/0696 endg. - CNS 2004/0145 */

52004PC0696

Geänderter Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Schaffung eines finanziellen Stützungsinstruments zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung der türkischen Gemeinschaft Zyperns und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2667/2000 über die Europäische Agentur für Wiederaufbau /* KOM/2004/0696 endg. - CNS 2004/0145 */


Geänderter Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Schaffung eines finanziellen Stützungsinstruments zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung der türkischen Gemeinschaft Zyperns und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2667/2000 über die Europäische Agentur für Wiederaufbau

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Übergeordnetes Ziel des Vorschlags für eine Verordnung des Rates zur Schaffung eines finanziellen Stützungsinstruments [1] ist die Unterstützung der türkischen Gemeinschaft Zyperns, wobei der Schwerpunkt auf die wirtschaftliche Entwicklung, die wirtschaftliche Integration der Insel sowie die Verbesserung der Beziehungen zwischen den beiden Volksgemeinschaften und zur EU gelegt wird, um der Vereinigung Zyperns Vorschub zu leisten. Die zur Verfügung gestellten Mittel in beträchtlicher Höhe (259 Mio. EUR - für den Zeitraum 2004 bis 2006 zu binden und bis 2009 zu verwenden) erfordern spezifische Maßnahmen zur Verwaltung und Umsetzung der Hilfe.

[1] KOM(2004) 465 endg.

Gemäß Artikel 3 des Vorschlags ist die Kommission für die Verwaltung der Hilfe zuständig. In Artikel 5 sind die verschiedenen Formen der Durchführung von Hilfsmaßnahmen gemäß den Bestimmungen in Teil 2 Titel IV der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates [2] geregelt. Im Infrastrukturbereich werden sich die Projekte unter anderem auf Kraftwerke, Abfall- und Wasserwirtschaft sowie die Instandsetzung und den Ausbau des Verkehrsnetzes konzentrieren, wozu auch die Verbindung beider Inselteile gehört. Daraus ergibt sich, dass ein großer Teil der Mittel für Investitionen in die Infrastruktur verwendet wird. Als beste Lösung bietet sich die Umsetzung der Hilfsmaßnahmen durch die Europäische Agentur für Wiederaufbau (im Folgenden EAR genannt) an.

[2] ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

Die EAR wurde nach der Kosovo-Krise zur Verwaltung der EU-Hilfe für den unter UN-Verwaltung stehenden Kosovo eingerichtet. Ihr Mandat deckt den vollständigen Projektzyklus von der Festlegung der Programminhalte (einschließlich vorbereitender Studien) bis zur Schlusszahlung, Überwachung und Evaluierung der Projekte in eigener Verantwortung ab. Die EAR handelt als Auftraggeber im Namen der Kommission (und etwaiger weiterer Geber). Sie besitzt Rechtspersönlichkeit und ist rechtlich gegenüber Dritten (z. B. Personal, Vertragsnehmer, Empfänger) in vollem Umfang haftbar.

Seit ihrer Gründung wurde das Mandat der EAR bereits zweimal ausgeweitet: Ende 2000 auf die Republik Jugoslawien (nunmehr Serbien und Montenegro) und Ende 2001 auf die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien. Am 28. Juni 2004 schlug die Kommission vor, das Mandat der Agentur für die betreffenden Länder um zwei Jahre bis zum 31. Dezember 2006 zu verlängern. [3] Das Mandat könnte auch auf den Nordteil Zyperns ausgeweitet werden.

[3] KOM(2004) 451 endg.

Die EAR hat sich bereits bewährt. Durch ihren Status ist sie in der Lage, das gesamte im Rahmen des Programms benötigte Personal selbst einzustellen. Sie verfügt über langjährige, anerkannte Erfahrung in der Durchführung größerer Infrastrukturprojekte, die den Großteil der Hilfsmaßnahmen für den Nordteil Zyperns ausmachen werden, und kann die Ziele pünktlich und effektiv erreichen. Die EAR scheint die einzig Option für eine rasche Einrichtung des Hilfsprogramms im nördlichen Zypern zu sein.

Schließlich gilt die EAR als politisch neutral. Ihr Mandat beinhaltet die Durchführung der Hilfe, während die Kommission für die Entscheidungsfindung auf politischer Ebene zuständig bleibt. Dies ist angesichts der komplexen und schwierigen Lage des geteilten Zypern ein klarer Vorteil. Mit ihrem Sitz in Thessaloniki ist die EAR aufgrund der größeren räumlichen Nähe zu Zypern für Unterstützungsdienste eher geeignet als die Kommissionszentrale.

2004/0145 (CNS)

Geänderter Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Schaffung eines finanziellen Stützungsinstruments zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung der türkischen Gemeinschaft Zyperns und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2667/2000 über die Europäische Agentur für Wiederaufbau

1. Folgender Erwägungsgrund (7) wird eingefügt:

Damit die Kommission Hilfe entsprechend dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung leisten kann, sollte es ihr ermöglicht werden, der Europäischen Agentur für Wiederaufbau die Durchführung der Hilfsmaßnahmen im Rahmen dieser Verordnung zu übertragen. Daher ist die Verordnung (EG) Nr. 2667/2000 des Rates über die Europäische Agentur für Wiederaufbau [4] entsprechend zu ändern.'

[4] ABl. L 306 vom 7.12.2000, S. 7.

Die Nummerierung der nachfolgenden Erwägungsgründe wird dementsprechend angepasst.

2. Artikel 5 Absatz 2 beginnt mit folgendem Wortlaut:

,Unbeschadet eines Beschlusses gemäß Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2667/2000 des Rates ...'

3. Nach Artikel 5 wird folgender Artikel eingefügt:

,Artikel 5a

Die Verordnung (EG) Nr. 2667/2000 des Rates wird wie folgt geändert:

In Artikel 2 wird folgender Absatz 5 eingefügt:

- ,Die Kommission kann die Agentur mit der Durchführung von Hilfsmaßnahmen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung der türkischen Gemeinschaft Zyperns im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. xx/2004 des Rates beauftragen.'

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