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Document 52004PC0682

Vorschlag für eine Entscheidung des RATES zur Änderung von Artikel 3 der Entscheidung 98/198/EG zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs, die Anwendung einer von den Artikeln 6 und 17 der Sechsten MwSt-Richtlinie (77/388/EWG) zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichenden Maßnahme zu verlängern

/* KOM/2004/0682 endg. */

52004PC0682

Vorschlag für eine Entscheidung des Rates zur Änderung von Artikel 3 der Entscheidung 98/198/EG zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs, die Anwendung einer von den Artikeln 6 und 17 der Sechsten MwSt-Richtlinie (77/388/EWG) zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichenden Maßnahme zu verlängern /* KOM/2004/0682 endg. */


Vorschlag für eine ENTSCHEIDUNG DES RATES zur Änderung von Artikel 3 der Entscheidung 98/198/EG zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs, die Anwendung einer von den Artikeln 6 und 17 der Sechsten MwSt-Richtlinie (77/388/EWG) zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichenden Maßnahme zu verlängern

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

1 Gemäß Artikel 27 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage [1] kann der Rat auf Vorschlag der Kommission jeden Mitgliedstaat einstimmig ermächtigen, von der Richtlinie abweichende Sondermaßnahmen einzuführen, um die Erhebung der Steuer zu vereinfachen oder Steuerhinterziehung oder -umgehung zu verhüten.

[1] ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/15/EG (ABl. L 52 vom 21.2.2004, S. 61).

2 Diese Ermächtigungen sind im allgemeinen befristet, so dass Zweckmäßigkeit und Wirksamkeit der jeweiligen Maßnahme nach einigen Jahren der Anwendung bewertet werden können.

3 Mit der Entscheidung 95/252/EG vom 29. Juni 1995 [2] ermächtigte der Rat gemäß Artikel 27 der Sechsten MwSt-Richtlinie das Vereinigte Königreich, von Artikel 6 und Artikel 17 der Richtlinie abweichende Regelungen anzuwenden.

[2] ABl. L 159 vom 11.7.1995, S. 19.

4 Mit der Entscheidung 95/252/EG und im Folgenden mit der Entscheidung 98/198/EG [3] wurde das Vereinigte Königreich ermächtigt, erstens 50 % der MwSt auf Gebühren für Vermietung oder Leasing eines dem Unternehmen zugeordneten Personenkraftfahrzeugs vom Vorsteuerabzugsrecht des Mieters oder Leasingnehmers auszuschließen, wenn das Kraftfahrzeug privat genutzt wird, und zweitens die private Nutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Kraftfahrzeugs, das ein Steuerpflichtiger gemietet oder geleast hat, nicht einer Dienstleistung gegen Entgelt gleichzustellen. Die Ausnahmeregelung erspart es den Mietern/Leasingnehmern, über die mit Geschäftswagen privat zurückgelegten Strecken Buch zu führen und für Steuerzwecke festzuhalten, welche Strecken mit jedem einzelnen Fahrzeug zurückgelegt wurden, und stellt daher eine Vereinfachung dar. Die Ermächtigung wurde mehrmals verlängert, läuft jedoch am 31. Dezember 2004 aus.

[3] ABl. L 76 vom 9.3.1998, S. 37.

5 Mit einem Schreiben, das am 14. Juni 2004 beim Generalsekretariat der Kommission einging, hat das Vereinigte Königreich eine Verlängerung der Ausnahmeregelung um weitere drei Jahre beantragt. Die Kommission ist mit diesem zeitlichen Rahmen einverstanden, da er es ihr ermöglicht, die Ausnahmeregelung nach drei Jahren im Lichte weiterer Diskussionen über ihre Vorschläge zur Festlegung von Kategorien von Einschränkungen des Vorsteuerabzugsrechts zu überprüfen.

6 Die Ausnahmeregelung wurde zuletzt am 31. Dezember 2004 mit der Entscheidung 2003/909/EG [4] des Rates um ein Jahr verlängert, um die Bewertung der Folgen des noch ausstehenden Urteils des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache C-17/01 möglichst bald berücksichtigen zu können. Das am 29. April 2004 ergangene Urteil bestätigt die Gültigkeit der Deutschland mit der Entscheidung 2000/186/EG gewährten gleichwertigen Ermächtigung. Es bedeutet, dass sich die Rechtslage und der Sachverhalt, die die Anwendung der fraglichen Ausnahmeregelung in der Vergangenheit rechtfertigten, nicht geändert haben und fortbestehen.

[4] ABl. L 342 vom 22.12.2003, S. 49.

7 Gemäß Artikel 27 Absatz 2 hat die Kommission den Antrag des Vereinigten Königreichs am 7. Juli 2004 den anderen Mitgliedstaaten zugeleitet.

Vorschlag für eine ENTSCHEIDUNG DES RATES zur Änderung von Artikel 3 der Entscheidung 98/198/EG zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs, die Anwendung einer von den Artikeln 6 und 17 der Sechsten MwSt-Richtlinie (77/388/EWG) zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichenden Maßnahme zu verlängern

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Sechste Richtlinie (77/388/EWG) des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage [5], insbesondere auf Artikel 27 Absatz 1,

[5] ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/15/EG (ABl. L 52 vom 21.2.2004, S. 61).

auf Vorschlag der Kommission [6],

[6] ABl. C [...] vom [...], S. [...].

gestützt auf die Entscheidungen 95/252/EC [7], 98/198/EC [8], 1999/79/EC [9], 2000/747/EC [10] und 2003/909/EC [11] des Rates,

[7] ABl. L 159 vom 11.7.1995, S. 19.

[8] ABl. L 76 vom 13.03.1998, S. 31.

[9] ABl. L 27 vom 2.2.1999, S. 22.

[10] ABl. L 302 vom 1.12.2000, S. 63.

[11] ABl. L 342 vom 30.12.2003, S. 49.

in Erwägung nachstehender Gründe:

1. Nach Artikel 27 Absatz 1 der Richtlinie 77/388/EWG kann der Rat auf Vorschlag der Kommission jeden Mitgliedstaat einstimmig ermächtigen, von dieser Richtlinie abweichende Sondermaßnahmen einzuführen oder zu verlängern, um die Erhebung der Steuer zu vereinfachen oder Steuerhinterziehung oder -umgehung zu verhüten.

2. Mit einem Schreiben, das am 14. Juni 2004 beim Generalsekretariat der Kommission eingetragen und am 7. Juli 2004 allen Mitgliedstaaten zugeleitet wurde, hat das Vereinigte Königreich eine Verlängerung der Ausnahmeregelung beantragt, die ihm mit den Entscheidungen 95/252/EG und 98/198/EG gewährt worden war.

3. Diese Ausnahmeregelung erlaubt es dem Vereinigten Königreich, 50 % der MwSt auf Gebühren für Vermietung oder Leasing eines dem Unternehmen zugeordneten Personenkraftfahrzeugs vom Vorsteuerabzugsrecht des Mieters oder Leasingnehmers auszuschließen, wenn das Kraftfahrzeug auch privat genutzt wird. Außerdem erlaubt sie es dem Vereinigten Königreich, die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs, das ein Steuerpflichtiger für Zwecke des Unternehmens gemietet oder geleast hat, nicht einer Dienstleistung gegen Entgelt gleichzustellen. Die Ausnahmeregelung erspart es den Mietern/Leasingnehmern, über die mit Geschäftswagen privat zurückgelegten Strecken Buch zu führen und für Steuerzwecke festzuhalten, welche Strecken mit jedem einzelnen Fahrzeug privat zurückgelegt wurden. Es handelt sich daher um eine Vereinfachung, die außerdem die Möglichkeiten für Missbrauch durch falsche Aufzeichnungen einschränkt.

4. Die Rechtslage und der Sachverhalt, die die Ermächtigung zur Anwendung der Ausnahmeregelung ursprünglich rechtfertigten, haben sich daher nicht geändert und bestehen fort

5. Vor dem Hintergrund von Vorschlägen der Kommission zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG in Bezug auf das Recht auf Vorsteuerabzug ist es angemessen, die Geltungsdauer der Ermächtigung zu verlängern, bis die Änderungsrichtlinie in Kraft tritt. Die Ermächtigung läuft jedoch spätestens am 31. Dezember 2007 aus, auch wenn die Richtlinie bis dahin nicht in Kraft getreten sein sollte, damit zu diesem Zeitpunkt geprüft werden kann, ob die Ausnahmeregelung vor dem Hintergrund weiterer Gespräche über die Richtlinie im Rat noch erforderlich ist.

6. Eine Verlängerung hat keine Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 3 der Entscheidung 98/198/EG erhält folgende Fassung:

,Artikel 3

Diese Ermächtigung läuft an dem Tag aus, an dem Rechtsvorschriften der Gemeinschaft darüber in Kraft treten, welche Ausgaben für Straßenkraftfahrzeuge nicht zum vollen Vorsteuerabzug berechtigen sollen, spätestens jedoch am 31. Dezember 2007."

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am [...]

Im Namen des Rates

Der Präsident

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