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Document 52004PC0649
Proposal for a Council Decision concerning the conclusion of an Agreement between the Community and the Swiss Confederation in the Audiovisual field, establishing the terms and conditions for the participation of the Swiss Confederation in the MEDIA Plus and MEDIA Training Community programmes, and a final Act
Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Bereich audiovisuelle Medien über die Festlegung der Voraussetzungen und Bedingungen für die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an den Gemeinschaftsprogrammen MEDIA Plus und MEDIA-Fortbildung sowie einer Schlussakte
Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Bereich audiovisuelle Medien über die Festlegung der Voraussetzungen und Bedingungen für die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an den Gemeinschaftsprogrammen MEDIA Plus und MEDIA-Fortbildung sowie einer Schlussakte
/* KOM/2004/0649 endg. - CNS 2004/0230 */
Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Bereich audiovisuelle Medien über die Festlegung der Voraussetzungen und Bedingungen für die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an den Gemeinschaftsprogrammen MEDIA Plus und MEDIA-Fortbildung sowie einer Schlussakte /* KOM/2004/0649 endg. - CNS 2004/0230 */
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Bereich audiovisuelle Medien über die Festlegung der Voraussetzungen und Bedingungen für die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an den Gemeinschaftsprogrammen MEDIA Plus und MEDIA-Fortbildung sowie einer Schlussakte (von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG Die Kommission hat ein Abkommen zwischen der Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Bereich audiovisuelle Medien über die Festlegung der Voraussetzungen und Bedingungen für die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an den Gemeinschaftsprogrammen MEDIA Plus und MEDIA-Fortbildung sowie eine Schlussakte ausgehandelt. Die Verhandlungen wurden auf der Grundlage der vom Rat am 17. Juni 2002 erlassenen Richtlinien und im Benehmen mit dem vom Rat eingesetzten entsprechenden Ausschuss geführt. Das Abkommen und eine Schlussakte wurden am 25. Juni 2004 paraphiert und am ............2004, vorbehaltlich des Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt, im Namen der Gemeinschaft gemäß dem Beschluss des Rates..../..../2004 unterzeichnet. Die Kommission ersucht den Rat, das Abkommen zwischen der Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Bereich audiovisuelle Medien über die Festlegung der Voraussetzungen und Bedingungen für die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an den Gemeinschaftsprogrammen MEDIA Plus und MEDIA-Fortbildung sowie eine Schlussakte abzuschließen. 2004/0230 (CNS) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Bereich audiovisuelle Medien über die Festlegung der Voraussetzungen und Bedingungen für die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an den Gemeinschaftsprogrammen MEDIA Plus und MEDIA-Fortbildung sowie einer Schlussakte DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 150 Absatz 4 und 157 Absatz 3, in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 erster Satz und Artikel 300 Absatz 3 erster Unterabsatz, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [1] [1] Abl. C......, S.... in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Kommission hat im Namen der Europäischen Gemeinschaft ein Abkommen für die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an den Gemeinschaftsprogrammen MEDIA Plus und MEDIA-Fortbildung und eine Schlussakte ausgehandelt. (2) Das Abkommen und die Schlussakte wurden am ...............2004, vorbehaltlich des Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt, im Namen der Gemeinschaft gemäß dem Beschluss des Rates..../..../2004 unterzeichnet. (3) Dieses Abkommen ist zu genehmigen. BESCHLIESST: Artikel 1 Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Bereich audiovisuelle Medien zur Annahme der Voraussetzungen und Bedingungen für die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an den Gemeinschaftsprogrammen MEDIA Plus und MEDIA-Fortbildung wird hiermit im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens und der Schlussakte ist diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 Die Kommission vertritt die Gemeinschaft in dem in Artikel 8 des Abkommens vorgesehenen Gemeinsamen Ausschuss. Artikel 3 Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 13 des Abkommens vorgesehene Notifizierung im Namen der Gemeinschaft vor. Artikel 4 Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Rates Der Präsident ABKOMMEN zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Bereich audiovisuelle Medien über die Festlegung der Voraussetzungen und Bedingungen für die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an den Gemeinschaftsprogrammen MEDIA Plus und MEDIA-Fortbildung DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT, im Folgenden ,die Gemeinschaft" genannt, und DIE SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT, im Folgenden ,die Schweiz" genannt, im Folgenden beide zusammen ,die Vertragsparteien" genannt - Die Gemeinschaft hat gemäß den Beschlüssen Nr. 2000/821/EG vom 20. Dezember 2000 und Nr. 163/2001/EG vom 19. Januar 2001, zuletzt geändert durch Beschluss Nr. 846/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 und Beschluss Nr. 845/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004, ein Programm zur Förderung von Entwicklung, Vertrieb und Öffentlichkeitsarbeit hinsichtlich europäischer audiovisueller Werke und ein Fortbildungsprogramm für die Fachkreise der europäischen audiovisuellen Programmindustrie (im Folgenden beide zusammen ,MEDIA-Programm" genannt) aufgelegt. Das MEDIA-Programm sieht unter bestimmten Bedingungen die Beteiligung von Drittländern vor, die Unterzeichnerstaaten des Übereinkommens des Europarats über grenzüberschreitendes Fernsehen, aber nicht EFTA-Staaten und Mitgliedstaaten des EWR oder Kandidaten für den Beitritt zur Europäischen Union sind, und zwar auf der Grundlage zusätzlicher Mittel, nach den von den betreffenden Parteien durch Abkommen zu vereinbarenden Bedingungen. Gemäß den oben erwähnten Bestimmungen setzt die Öffnung der Programme für diese Drittländer eine Prüfung der Vereinbarkeit ihrer nationalen Rechtsvorschriften mit dem gemeinschaftlichen Besitzstand voraus. Die Schweiz und die Gemeinschaft haben in der Gemeinsamen Erklärung über zukünftige zusätzliche Verhandlungen in der Schlussakte der sieben Abkommen vom 21. Juni 1999 den Wunsch zum Ausdruck gebracht, über die Beteiligung der Schweiz an diesen Programmen zu verhandeln. Die Schweiz unternimmt Schritte zur Vervollständigung ihres Rechtsrahmens, um das erforderliche Ausmaß der Vereinbarkeit mit dem gemeinschaftlichen Besitzstand zu gewährleisten, und sie erfuellt daher zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens die in den oben erwähnten Beschlüssen festgelegten Bedingungen für eine Beteiligung. Insbesondere verstärkt die Zusammenarbeit der Gemeinschaft und der Schweiz im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele des Programms MEDIA im Rahmen grenzübergreifender Maßnahmen der Zusammenarbeit, an denen die Gemeinschaft und die Schweiz beteiligt sind, naturgemäß die Wirksamkeit der verschiedenen Aktionen im Rahmen dieses Programms und erhöht das Qualifikationsniveau der Fachkräfte in der Gemeinschaft und in der Schweiz. Die Vertragsparteien haben ein gemeinsames Interesse an der Entwicklung der europäischen audiovisuellen Programmindustrie als Teil einer umfassenderen Zusammenarbeit. Die Vertragsparteien erwarten daher einen beiderseitigen Nutzen von der Beteiligung der Schweiz am MEDIA-Programm. SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: Artikel 1 Gegenstand der Vereinbarung Die durch dieses Abkommen begründete Zusammenarbeit der Gemeinschaft und der Schweiz bezweckt die Beteiligung der Schweiz an allen Aktionen im Rahmen des MEDIA-Programms, und zwar unter Beachtung der in den in Anhang 1 aufgeführten, die Programme betreffenden Rechtsakten festgelegten Ziele, Kriterien, Verfahren und Fristen, es sei denn, dass die Bestimmungen dieses Abkommens etwas Gegenteiliges vorsehen. Artikel 2 Vereinbarkeit der Rechtsrahmen Um die durch die oben erwähnten Beschlüsse festgelegten Bedingungen für eine Beteiligung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens erfuellen zu können, unternimmt die Schweiz die in Anhang 2 aufgeführten Schritte zur Vervollständigung ihres Rechtsrahmens durch, um das erforderliche Ausmaß der Vereinbarkeit mit dem gemeinschaftlichen Besitzstand zu gewährleisten. Artikel 3 Förderfähigkeit Soweit in diesem Abkommen nicht etwas anderes bestimmt ist, gilt Folgendes: 1. Für die Beteiligung von Organisationen oder Einzelpersonen aus der Schweiz an den Aktionen gelten die gleichen Bedingungen wie für Organisationen oder Einzelpersonen aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft. 2. Die Förderungswürdigkeit von Einrichtungen, Organisationen und Einzelpersonen aus der Schweiz ergibt sich aus den in Anhang 1 aufgeführten, die Programme betreffenden Rechtsakten. 3. Damit die Gemeinschaftsdimension der Programme gewährleistet wird, muss an den Projekten und Aktivitäten, die eine europäische Partnerschaft erfordern, mindestens ein Partner aus einem der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft mitarbeiten, damit sie für eine finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft in Frage kommen. Die übrigen Projekte und Aktionen müssen eine eindeutige europäische und gemeinschaftliche Dimension aufweisen. Artikel 4 Verfahren 1. Die Bestimmungen und Bedingungen für die Einreichung, Prüfung und Auswahl von Anträgen gelten für Einrichtungen, Organisationen und Einzelpersonen aus der Schweiz in gleicher Weise wie für förderfähige Einrichtungen, Organisationen und Einzelpersonen aus Mitgliedstaaten der Gemeinschaft. 2. Gemäß den einschlägigen Bestimmungen der in Anhang 1 aufgeführten Beschlüsse kann die Kommission der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden ,die Kommission" genannt) schweizerische Sachverständige berücksichtigen, wenn sie unabhängige Sachverständige benennt, die sie bei der Prüfung von Projekten unterstützen sollen. 3. Sämtliche Kontakte mit der Kommission im Zusammenhang mit der Antragstellung, der Auftragsvergabe, der Vorlage von Berichten und sonstigen Verwaltungsvereinbarungen im Rahmen des Programms erfolgen in einer Amtssprache der Gemeinschaft. Artikel 5 Nationale Strukturen 1. In Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen der in Anhang 1 aufgeführten Rechtsakte richtet die Schweiz geeignete Strukturen und Mechanismen auf nationaler Ebene ein und trifft alle weiteren notwendigen Maßnahmen, um die innerstaatliche Koordinierung und Organisation der Durchführung des MEDIA-Programms zu gewährleisten. Insbesondere verpflichtet sich die Schweiz, in Zusammenarbeit mit der Kommission ein MEDIA-Büro einzurichten. 2. Die maximale finanzielle Unterstützung für die Aktivitäten des MEDIA-Büros durch die Programme darf 50% der Gesamtmittel für diese Aktivitäten nicht überschreiten. Artikel 6 Finanzbestimmungen Zur Deckung der Kosten ihrer Beteiligung am MEDIA-Programm leistet die Schweiz jährlich einen Beitrag zum Gesamthaushalt der Europäischen Gemeinschaften gemäß den Bestimmungen und Bedingungen von Anhang 3. Artikel 7 Finanzkontrolle Die Regeln für die Finanzkontrolle bei schweizerischen Teilnehmern am MEDIA-Programm sind in Anhang 4 dargestellt. Artikel 8 Gemeinsamer Ausschuss 1. Es wird ein Gemeinsamer Ausschuss eingesetzt. 2. Dem Gemeinsamen Ausschuss gehören einerseits Vertreter der Gemeinschaft und andererseits Vertreter der Schweiz an. Der Ausschuss äußert sich einvernehmlich 3. Der Gemeinsame Ausschuss hat die Aufgabe, dieses Abkommen zu verwalten und seine ordnungsgemäße Anwendung sicherzustellen. 4. Auf Verlangen einer der Vertragsparteien tauschen die Vertragsparteien Informationen zu Maßnahmen im Rahmen dieses Abkommens und zu den sie betreffenden finanziellen Aspekten aus und konsultieren sich dazu innerhalb des Gemeinsamen Ausschusses. 5. Um die ordnungsgemäße Durchführung dieses Abkommens zu erörtern, tritt der Gemeinsame Ausschuss auf Antrag einer der Vertragsparteien zusammen. Er gibt sich eine Geschäftsordnung und kann Arbeitsgruppen einsetzen, die ihn bei seiner Aufgabe unterstützen. 6. Die Vertragsparteien können den Gemeinsamen Ausschuss mit allen Streitigkeiten über die Auslegung oder die Anwendung dieses Abkommens befassen. Der Gemeinsame Ausschuss kann die Streitigkeiten beilegen. Dem Gemeinsamen Ausschuss werden alle zweckdienlichen Informationen für eine eingehende Prüfung der Angelegenheit im Hinblick auf eine annehmbare Lösung zur Verfügung gestellt. Zu diesem Zweck prüft der Gemeinsame Ausschuss alle Möglichkeiten zur Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Funktionierens dieses Abkommens. 7. Der Gemeinsame Ausschuss überprüft regelmäßig die Anhänge dieses Abkommens. Auf Vorschlag einer der Vertragsparteien kann der Ausschuss beschließen, die Anhänge dieses Abkommens abzuändern. Artikel 9 Überwachung, Bewertung und Berichte Unbeschadet der Verantwortlichkeit der Gemeinschaft für die Überwachung und Bewertung des Programms gemäß den Bestimmungen der in Anhang 1 aufgeführten Beschlüsse über die Programme ist die Beteiligung der Schweiz an dem MEDIA-Programm Gegenstand einer ständigen Überwachung im Rahmen einer Partnerschaft zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz. Die Schweiz unterstützt die Kommission bei der Erstellung von Berichten über die Erfahrungen mit dem Programm und stellt ihr dazu einen Beitrag zur Verfügung, in dem die von ihr getroffenen einschlägigen innerstaatlichen Maßnahmen beschrieben werden. Die Schweiz beteiligt sich an allen sonstigen, von der Gemeinschaft in diesem Zusammenhang geplanten spezifischen Maßnahmen. Artikel 10 Anhänge Die Anhänge dieses Abkommens sind dessen Bestandteil. Artikel 11 Räumlicher Geltungsbereich Dieses Abkommen gilt einerseits für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Geltung hat, und nach Maßgabe jenes Vertrags sowie andererseits für das Hoheitsgebiet der Schweiz. Artikel 12 Änderung und Kündigung 1. Dieses Abkommen wird für die Laufzeit des MEDIA-Programms geschlossen. 2. Wenn die Gemeinschaft neue Mehrjahresprogramme im Bereich Förderung von Entwicklung, Vertrieb und Öffentlichkeitsarbeit hinsichtlich europäischer audiovisueller Werke sowie im Bereich Fortbildung für die Fachkreise der europäischen audiovisuellen Programmindustrie annimmt, kann dieses Abkommen gemäß den einvernehmlich festgelegten Bedingungen verlängert oder neu ausgehandelt werden. 3. Die Gemeinschaft oder die Schweiz kann dieses Abkommen kündigen, indem sie der anderen Vertragspartei eine entsprechende Mitteilung macht. Das Abkommen tritt 12 Monate nach dem Tag dieser Mitteilung außer Kraft. Zum Zeitpunkt der Beendigung laufende Projekte und Maßnahmen werden bis zu ihrem Abschluss nach den Bedingungen dieses Abkommens fortgesetzt. Die Vertragsparteien regeln im Einvernehmen die übrigen eventuellen Folgen der Kündigung. Artikel 13 Inkrafttreten Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien mitgeteilt haben, dass sie ihre jeweiligen Verfahren abgeschlossen haben. Artikel 14 Sprachen Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Geschehen zu...........am............... Für die Europäische Gemeinschaft // Für die Schweizerische Eidgenossenschaft ... // ... ANHANG 1 Verzeichnis der das MEDIA-Programm betreffenden Rechtsakte Beschluss Nr. 2000/821/EG des Rates vom 20. Dezember 2000 zur Durchführung eines Programms zur Förderung von Entwicklung, Vertrieb und Öffentlichkeitsarbeit hinsichtlich europäischer audiovisueller Werke (MEDIA Plus - Entwicklung, Vertrieb und Öffentlichkeitsarbeit) (2001-2005) (ABl. L 336 vom 31.12.2000, S. 82) Beschluss Nr. 163/2001/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Durchführung eines Fortbildungsprogramms für die Fachkreise der europäischen audiovisuellen Programmindustrie (MEDIA-Fortbildung) (2001-2005) (ABl. L 26 vom 27.1.2001, S. 1) Verordnung (EG) Nr. 885/2004 des Rates vom 26. April 2004 zur Anpassung der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1334/2000, (EG) Nr. 2157/2001, (EG) Nr. 152/2002, (EG) Nr. 1499/2002, (EG) Nr. 1500/2003 und (EG) Nr. 1798/2003 des Rates, der Beschlüsse Nr. 1719/1999/EG, Nr. 1720/1999/EG, Nr. 253/2000/EG, Nr. 508/2000/EG, Nr. 1031/2000/EG, Nr. 163/2001/EG, Nr. 2235/2002/EG und Nr. 291/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, und der Beschlüsse Nr. 1999/382/EG, Nr. 2000/821/EG, Nr. 2003/17/EG und 2003/893/EG des Rates, in den Bereichen freier Warenverkehr, Gesellschaftsrecht, Landwirtschaft, Steuern, allgemeine und berufliche Bildung, Kultur sowie Politik im audiovisuellen Bereich und auswärtige Beziehungen wegen des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei (ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 1) Beschluss Nr. 845/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Änderung des Beschlusses Nr. 163/2001/EG zur Durchführung eines Fortbildungsprogramms für die Fachkreise der europäischen audiovisuellen Programmindustrie (MEDIA-Fortbildung) (2001-2005) (ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 1) Beschluss Nr. 846/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Änderung des Beschlusses 2000/821/EG des Rates zur Durchführung eines Programms zur Förderung von Entwicklung, Vertrieb und Öffentlichkeitsarbeit hinsichtlich europäischer audiovisueller Werke (MEDIA PLUS - Entwicklung, Vertrieb und Öffentlichkeitsarbeit) (2001-2005) (ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 4) ANHANG 2 Artikel A Freier Empfang und ungehinderte Weiterverbreitung von Fernsehsendungen 1. Ist ein Mitgliedstaat der Europäischen Union Unterzeichner des Übereinkommens des Europarats über das grenzüberschreitende Fernsehen, gewährleistet die Schweiz gemäß den Bestimmungen dieses Übereinkommens auf ihrem Hoheitsgebiet den freien Empfang und die ungehinderte Weiterverbreitung von Fernsehsendungen, die der Rechtshoheit dieses Mitgliedstaats unterworfen sind. 2. In allen nicht unter Absatz 1 vorgesehenen Fällen gewährleistet die Schweiz auf ihrem Hoheitsgebiet den freien Empfang und die ungehinderte Weiterverbreitung von Fernsehsendungen, die der Rechtshoheit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union unterworfen sind (gemäß der Richtlinie ,Fernsehen ohne Grenzen", Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit, geändert durch die Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates), und zwar folgendermaßen : Die Schweiz behält das Recht, a) die Weiterverbreitung von Sendungen eines der Rechtshoheit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union unterworfenen Fernsehveranstalters auszusetzen, der in offensichtlicher, ernster und schwerwiegender Weise gegen die in den Artikeln 22 und 22 a der Richtlinie ,Fernsehen ohne Grenzen" aufgeführten Regeln zum Schutz von Minderjährigen und der menschlichen Würde verstoßen hat; b) gegen einen Fernsehveranstalter, der sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union niederlässt, dessen Tätigkeit aber ganz oder vorwiegend auf das Hoheitsgebiet der Schweiz ausgerichtet ist, Maßnahmen zu ergreifen, wenn der Fernsehveranstalter sich in der Absicht niedergelassen hat, sich den Regelungen zu entziehen, die auf ihn anwendbar wären, wenn er im Gebiet der Schweiz niedergelassen wäre. Diese Bedingung wird im Lichte der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften ausgelegt (Rechtssache 33/74, Van Binsbergen gegen Bestuur van de Bedrijfsvereniging, Sammlung 1974, S. 1299, und Rechtssache C-23/93, TV10 SA gegen Commissariaat voor de Media, Sammlung 1994, S. I-4795). 3. In den in Absatz 2 dieses Artikels aufgeführten Fällen werden die Maßnahmen nach einem Meinungsaustausch im Rahmen des durch dieses Abkommen eingesetzten Gemeinsamen Ausschusses getroffen. Artikel B Förderung der Verbreitung und Herstellung von Fernsehprogrammen 1. Die Schweiz wendet die Artikel 4 und 5 der Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit, geändert durch die Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, entsprechend an und trägt dafür Sorge, dass die der Rechtshoheit ihrer Behörden unterworfenen Fernsehveranstalter sie durchführen. 2. Hinsichtlich der Umsetzung des voranstehenden Absatzes gilt die Definition des europäischen Werks gemäß Artikel 6 der Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit, geändert durch die Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates. 3. Die Schweiz trägt dafür Sorge, dass im Rahmen der Anwendung dieses Abkommens und während seiner Geltungsdauer keine diskriminierenden Maßnahmen gegen Werke aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft bestehen. 4. Die Modalitäten der Wahrnehmung dieser Verpflichtungen sind in dem schweizerischen Rechtsrahmen für den Fernsehbereich mit Rechtswirkung ab dem Datum des Inkrafttretens dieses Abkommens festgelegt. Dieser Rechtsrahmen sieht vor, dass die Fernsehveranstalter dafür Sorge tragen, dass die in der Richtlinie 89/552/EWG vorgesehenen Anteile, gemäß Absatz 1 und 2 dieses Artikels, erreicht werden und dass sie jährlich der schweizerischen Regulierungsbehörde einen Bericht über die erreichten Anteile vorlegen, gegebenenfalls unter Angabe der Gründe dafür, dass die Anteile nicht erreicht worden sind. Sind diese Anteile nur teilweise erreicht worden und erweisen sich die angeführten Gründe als unzureichend, erlässt die zuständige Behörde entsprechende Bestimmungen. Auf jeden Fall achten die Fernsehveranstalter darauf, sich den in der Richtlinie vorgesehenen Anteilen schrittweise anzunähern. ANHANG 3 Finanzieller Beitrag der Schweiz zu ,MEDIA Plus" und ,MEDIA-Fortbildung" 1. Der finanzielle Beitrag, den die Schweiz zum Haushaltsplan der Europäischen Union für die Teilnahme an den Programmen ,MEDIA Plus" und ,MEDIA-Fortbildung" leisten muss und der den jeweiligen Budgets der Programme anteilmäßig zugewiesen wird, beläuft sich auf die folgende Summe (in Millionen EUR): Jahr 2005 // Jahr 2006 4,2 // 4,2 2. Die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union gilt auch für die Verwaltung des Beitrags der Schweiz. 3. Die Reise- und Aufenthaltskosten der Vertreter und Sachverständigen der Schweiz im Rahmen ihrer Teilnahme an Sitzungen, die die Kommission in Verbindung mit der Durchführung der Programme veranstaltet, werden von der Kommission auf der selben Grundlage wie bei den Sachverständigen der Mitgliedstaaten der EU und gemäß den für diese geltenden Verfahren erstattet. 4. Nach Inkrafttreten dieses Abkommens und zu Beginn jeden Jahres übermittelt die Kommission der Schweiz eine Zahlungsaufforderung für den nach diesem Abkommen fälligen Beitrag zu dem Budget der Programme. Dieser Beitrag wird in Euro ausgedrückt und ist auf ein Euro-Bankkonto der Kommission einzuzahlen. Die Schweiz zahlt ihren Beitrag bis zum 1. April ein, wenn die Zahlungsaufforderung von der Kommission vor dem 1. März übermittelt wird, und spätestens einen Monat nach Eingang der Zahlungsaufforderung, wenn diese von der Kommission zu einem späteren Zeitpunkt übermittelt wird. Bei verspäteter Zahlung des Beitrags werden der Schweiz ab dem Fälligkeitstag Zinsen für den offen stehenden Betrag berechnet. Als Zinssatz wird der um 3,5 % erhöhte am Fälligkeitstag geltende Zinssatz der Europäischen Zentralbank für Geschäfte in Euro angewandt. ANHANG 4 Finanzkontrolle bei schweizerischen Teilnehmern am MEDIA-Programm Artikel A Direktkommunikation Die Kommission steht in direktem Kontakt mit den Teilnehmern des Programms in der Schweiz sowie mit deren Unterauftragnehmern. Diese Personen können der Kommission direkt alle Informationen und einschlägigen Unterlagen übermitteln, die sie ihr gemäß den Rechtsakten, auf die sich dieses Abkommen bezieht, und den in Anwendung derselben geschlossenen Verträgen zu liefern haben. Artikel B Überprüfungen 1. Gemäß den Verordnungen (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 vom 25. Juni 2002 und (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 vom 23. Dezember 2002 und den anderen Vorschriften, auf die in diesem Abkommen Bezug genommen wird, kann in den Verträgen mit in der Schweiz niedergelassenen Teilnehmern an dem Programm vorgesehen werden, dass Bedienstete der Kommission oder andere von der Kommission beauftragte Personen jederzeit wissenschaftliche, finanzielle, technologische oder sonstige Überprüfungen in den Räumlichkeiten der Programmteilnehmer oder ihrer Unterauftragnehmer vornehmen können. 2. Die Bediensteten der Kommission und die übrigen von ihr beauftragte Personen erhalten angemessenen Zugang zu den Stätten, Arbeiten und Unterlagen sowie zu allen - auch elektronischen - Informationen, die zur Durchführung dieser Überprüfungen erforderlich sind. Dieses Zugangsrecht wird ausdrücklich in den Verträgen verankert, die in Anwendung der Rechtsakte, auf die sich dieses Abkommen bezieht, geschlossen werden. 3. Der Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften hat die gleichen Rechte wie die Kommission. 4. Die Überprüfungen können auch nach Auslaufen des Programms oder dieses Abkommens nach Maßgabe der jeweiligen Verträge stattfinden. 5. Die schweizerische Bundesfinanzkontrolle wird von den auf schweizerischem Hoheitsgebiet durchgeführten Überprüfungen zuvor unterrichtet. Diese Unterrichtung ist keine rechtliche Bedingung für die Durchführung dieser Überprüfungen. Artikel C Vor-Ort-Kontrollen 1. Im Rahmen dieses Abkommens ist die Kommission (OLAF) berechtigt, auf schweizerischem Hoheitsgebiet Kontrollen und Überprüfungen vor Ort nach Maßgabe der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 durchzuführen. 2. Die Kommission bereitet die vor Ort durchzuführenden Kontrollen und Überprüfungen in enger Zusammenarbeit mit der schweizerischen Bundesfinanzkontrolle oder mit den anderen zuständigen, von der schweizerischen Bundesfinanzkontrolle bestimmten Behörden vor, die zu gegebener Zeit über den Gegenstand, den Zweck und die Rechtsgrundlage der Kontrollen und Überprüfungen unterrichtet werden, so dass sie die notwendige Unterstützung gewähren können. Zu diesem Zweck können die Bediensteten der zuständigen schweizerischen Behörden an den Kontrollen und Überprüfungen teilnehmen. 3. Auf Wunsch der betreffenden schweizerischen Behörden werden die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort gemeinsam von der Kommission und ihnen durchgeführt. 4. Lehnen die Teilnehmer am MEDIA-Programm Kontrollen oder Überprüfungen vor Ort ab, so leisten die Schweizer Behörden im Einklang mit den nationalen Vorschriften den Kontrolleuren der Kommission die erforderliche Unterstützung, so dass diese ihre Aufgabe der Durchführung der Kontrollen und Überprüfungen vor Ort wahrnehmen können. 5. Die Kommission teilt der schweizerischen Bundesfinanzkontrolle so schnell wie möglich alle Fakten und jeden Verdacht im Zusammenhang mit einer Unregelmäßigkeit mit, von der sie bei der Kontrolle oder Überprüfung vor Ort Kenntnis erhalten hat. Die Kommission hat die genannte Behörde in jedem Fall über das Ergebnis dieser Kontrollen und Überprüfungen zu unterrichten. Artikel D Information und Konsultation 1. Zur ordnungsgemäßen Durchführung dieses Anhangs tauschen die zuständigen Behörden der Schweiz und der Gemeinschaften regelmäßig Informationen aus und treten auf Wunsch einer der Vertragsparteien zu Konsultationen zusammen. 2. Die zuständigen schweizerischen Behörden informieren die Kommission unverzüglich über alle Umstände, von denen sie Kenntnis erhalten haben und die eine Unregelmäßigkeit im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung der Verträge oder Vereinbarungen vermuten lassen, die in Anwendung der Rechtsakte geschlossen wurden, auf die sich dieses Abkommen bezieht. Artikel E Vertraulichkeit Die aufgrund dieses Anhangs übermittelten oder erhaltenen Informationen unterliegen, unabhängig von ihrer Form, dem Amtsgeheimnis und genießen den Schutz, der vergleichbaren Informationen nach schweizerischem Recht und nach den entsprechenden Vorschriften für die Organe der Gemeinschaft zukommt. Diese Informationen dürfen nur an Personen weitergegeben werden, die in den Gemeinschaftsorganen, den Mitgliedstaaten oder der Schweiz aufgrund ihrer amtlichen Eigenschaft davon Kenntnis erhalten dürfen, und zu keinem anderen Zweck als zur Gewährleistung eines wirksamen Schutzes der finanziellen Interessen der Vertragsparteien verwendet werden. Artikel F Verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen Unbeschadet der Anwendung des schweizerischen Strafrechts kann die Kommission gemäß den Verordnungen (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 vom 25. Juni 2002 und (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 vom 23. Dezember 2002 sowie (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften zu verwaltungsrechtlichen Maßnahmen und Sanktionen greifen. Artikel G EINFORDERUNG UND VOLLSTRECKUNG Die Entscheidungen, welche die Kommission aufgrund des MEDIA-Programms innerhalb des Geltungsbereichs dieses Abkommens trifft und die eine Zahlung auferlegen, sind in der Schweiz vollstreckbare Titel; dies gilt nicht gegenüber Staaten. Die Vollstreckungsklausel wird nach einer Prüfung, die sich lediglich auf die Echtheit des Titels erstrecken darf, von der Behörde erteilt, welche die schweizerische Regierung zu diesem Zweck bestimmt und der Kommission benennt. Die Zwangsvollstreckung erfolgt nach den Vorschriften des schweizerischen Prozessrechts. Die Rechtmäßigkeit der Entscheidung, die den vollstreckbaren Titel darstellt, unterliegt der Kontrolle des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften. Die Urteile, die der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften aufgrund einer Schiedsklausel fällt, sind unter den gleichen Bedingungen vollstreckbare Titel. Schlussakte des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Bereich audiovisuelle Medien über die Festlegung der Voraussetzungen und Bedingungen für die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an den Gemeinschaftsprogrammen MEDIA Plus und MEDIA-Fortbildung _____________________ Die Bevollmächtigten der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft die in ......... am .......... des Jahres zweitausendvier zur Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Bereich audiovisuelle Medien über die Festlegung der Voraussetzungen und Bedingungen für die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an den Gemeinschaftsprogrammen MEDIA Plus und MEDIA-Fortbildung zusammengetreten sind, haben die nachstehend erwähnte und dieser Schlussakte beigefügte Erklärung angenommen : Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien zur Begründung eines im beiderseitigen Interesse liegenden Dialogs auf dem Gebiet der Politik im audiovisuellen Bereich Sie haben ebenfalls die nachstehend erwähnte und dieser Schlussakte beigefügte Erklärung zur Kenntnis genommen: Erklärung des Rates zur Mitarbeit der Schweiz in den Ausschüssen Geschehen zu [...] am [...] Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: // Für die Europäische Gemeinschaft ... // ... Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien zur Begründung eines im beiderseitigen Interesse liegenden Dialogs auf dem Gebiet der Politik im audiovisuellen Bereich Die beiden Vertragsparteien erklären, dass, um die reibungslose Durchführung des Abkommens sicherzustellen und den Geist der Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Politik im audiovisuellen Bereich zu stärken, die Begründung eines entsprechenden Dialogs von beiderseitigem Interesse ist. Die beiden Vertragsparteien erklären, dass dieser Dialog sowohl im Rahmen des durch das Abkommen eingesetzten Gemeinsamen Ausschusses stattfinden soll als auch, sofern angebracht und nach Bedarf, in anderen Foren. Die beiden Vertragsparteien erklären, dass im Geist dieser Erklärung Vertreter der Schweiz zu Sitzungen am Rande der Sitzungen des durch die Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1997 zur Änderung der Richtlinie 89/552/EWG eingerichteten ,Kontaktausschusses" eingeladen werden können. Erklärung zur Mitarbeit der Schweiz in den Ausschüssen Der Rat kommt überein, dass die Vertreter der Schweiz bei den sie betreffenden Fragen als Beobachter an den Sitzungen der Ausschüsse und Sachverständigengruppen der MEDIA-Programme teilnehmen. Diese Ausschüsse und Sachverständigengruppen stimmen jedoch in Abwesenheit der Vertreter der Schweiz ab.