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Document 52004PC0644

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 527/2003 zur Genehmigung des Anbietens oder der Abgabe zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch von bestimmten aus Argentinien eingeführten Weinen, bei denen angenommen werden kann, dass sie Gegenstand von in der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 nicht vorgesehenen önologischen Verfahren waren

/* KOM/2004/0644 endg. */

52004PC0644

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 527/2003 zur Genehmigung des Anbietens oder der Abgabe zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch von bestimmten aus Argentinien eingeführten Weinen, bei denen angenommen werden kann, dass sie Gegenstand von in der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 nicht vorgesehenen önologischen Verfahren waren /* KOM/2004/0644 endg. */


Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 527/2003 zur Genehmigung des Anbietens oder der Abgabe zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch von bestimmten aus Argentinien eingeführten Weinen, bei denen angenommen werden kann, dass sie Gegenstand von in der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 nicht vorgesehenen önologischen Verfahren waren

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Aus Drittländern stammender Wein, der Gegenstand von in der Gemeinschaft nicht zugelassenen önologischen Verfahren war, darf ohne ausdrückliche Ausnahmegenehmigung des Rates nicht zum unmittelbaren Verbrauch in der Gemeinschaft angeboten werden. Das Ausnahmeverfahren ist durch Artikel 45 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein festgelegt. Wein mit Ursprung in Argentinien darf zur Kontrolle des Säuregehalts Apfelsäure zugesetzt werden, andererseits ist dieses in Argentinien übliche önologische Verfahren in der Europäischen Union nicht zulässig.

Über die Anerkennung der jeweiligen önologischen Verfahren der durch die Kommission vertretenen Gemeinschaft und Mercosur, dem die Republik Argentinien zugehört, werden im Hinblick auf den Abschluss eines Weinhandelsabkommens Verhandlungen geführt. Diese Verhandlungen, sie wurden 2002 aufgenommen, befinden sich jetzt in der abschließenden Phase. Um den positiven, konstruktiven Ansatz, den die Kommission im Rahmen dieser Verhandlungen vertritt, deutlich zu machen und um diese Verhandlungen möglichst bald abschließen zu können, sollte die Gültigkeitsdauer der Genehmigung des für bestimmte argentinische Weine wichtigen önologischen Verfahrens bis zum Inkrafttreten des Abkommens, mit dem die betreffenden Verhandlungen abgeschlossen werden, höchstens jedoch bis zum 30. September 2005 verlängert werden. Das genannte Abkommen müsste Argentinien insbesondere die Möglichkeit eröffnen, das betreffende Verfahren dauerhaft anzuwenden.

Die Kommission schlägt vor, das Vorhandensein von Apfelsäure in Wein mit Ursprung in Argentinien bis zum Abschluss der Verhandlungen, die zwischen der Gemeinschaft und der Republik Argentinien im Hinblick auf den Abschluss eines Abkommens über den Handel mit Wein geführt werden, höchstens jedoch bis 30. September 2005 zu genehmigen.

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 527/2003 zur Genehmigung des Anbietens oder der Abgabe zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch von bestimmten aus Argentinien eingeführten Weinen, bei denen angenommen werden kann, dass sie Gegenstand von in der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 nicht vorgesehenen önologischen Verfahren waren

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein [1], insbesondere auf Artikel 45 Absatz 2,

[1] ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1795/2003 (ABl. L 262 vom 14.10.2003, S. 13).

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe

(1) Abweichend von Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 darf argentinischer Wein, der Gegenstand von in der Gemeinschaft nicht zugelassenen önologischen Verfahren war, gemäß Verordnung (EG) Nr. 527/2003 des Rates [2] in die Gemeinschaft eingeführt werden. Diese Genehmigung wird am 30. September 2004 ungültig.

[2] ABl. L 78 vom 25.3.2003, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1776/2003 (ABl. L 260 vom 11.10.2003, S. 1).

(2) Zwischen der durch die Kommission vertretenen Gemeinschaft und Argentinien werden im Hinblick auf den Abschluss eines Abkommens über den Handel mit Wein Verhandlungen geführt. Diese Verhandlungen betreffen insbesondere die jeweiligen önologischen Verfahren der beiden Parteien sowie den Schutz der geografischen Angaben.

(3) Zur Erleichterung dieser Verhandlungen sollte die abweichende Regelung, die den Zusatz von Apfelsäure zu in Argentinien erzeugtem und in der Gemeinschaft eingeführtem Wein erlaubt, bis zum Inkrafttreten des Abkommens gelten, mit dem diese Verhandlungen abgeschlossen werden und spätestens bis zum 30. September 2005.

(4) Die Verordnung (EG) Nr. 527/2003 ist entsprechend zu ändern -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 1 Absatz 1 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 527/2003 wird der 30. September 2004 durch den 30. September 2005 ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. Oktober 2004.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

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