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Document 52004PC0466

Vorschlag für eine Verordnung des Rates über Sonderregelungen für den Handel mit den Landesteilen der Republik Zypern, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt

/* KOM/2004/0466 endg. - ACC 2004/0148 */

52004PC0466

Vorschlag für eine Verordnung des Rates über Sonderregelungen für den Handel mit den Landesteilen der Republik Zypern, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt /* KOM/2004/0466 endg. - ACC 2004/0148 */


Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über Sonderregelungen für den Handel mit den Landesteilen der Republik Zypern, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt

(Vorlage der Kommission)

BEGRÜNDUNG

Der Europäische Rat hat wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass er es vorziehen würde, wenn ein wiedervereinigtes Zypern der EU beitreten würde. Bislang wurde jedoch noch keine umfassende Lösung erzielt.

Die von UN-Generalsekretär Kofi Annan vorgelegte "umfassende Lösung des Zypern-Problems" wurde von der türkisch-zyprischen Bevölkerung in dem Referendum angenommen, das am 24. April 2004 gleichzeitig, aber in beiden Landesteilen getrennt, durchgeführt wurde. Angesichts des Votums der türkisch-zyprischen Bevölkerung äußerte der UN-Generalsekretär in seinem Bericht über seine Bemühungen in Zypern [1] die Hoffnung, dass die Mitglieder des UN-Sicherheitsrats allen Staaten mit gutem Beispiel darin vorangehen mögen, dass sie sowohl auf bilateraler Ebene als auch in internationalen Einrichtungen bei der Beseitigung unnötiger Beschränkungen und Hindernisse zusammenarbeiten, die eine Isolierung der türkisch-zyprischen Bevölkerung bewirken und ihre Entwicklung behindern (Absatz 93).

[1] Bericht des Generalsekretärs über seine Bemühungen in Zypern vom 28. Mai 2004, UN Doc S/2004/437.

Nach dem Referendum erklärte der Rat am 26. April 2004:

"Die türkisch-zyprische Gemeinschaft hat ihren klaren Wunsch nach einer Zukunft innerhalb der Europäischen Union zum Ausdruck gebracht. Der Rat ist entschlossen, die Isolierung der türkisch-zyprischen Gemeinschaft zu beenden und die Wiedervereinigung Zyperns durch Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung der türkisch-zyprischen Gemeinschaft zu begünstigen. Der Rat ersuchte die Kommission, zu diesem Zweck umfassende Vorschläge vorzulegen, mit Schwerpunkt auf der wirtschaftlichen Integration der Insel und auf der Verbesserung der Kontakte zwischen den beiden Gemeinschaften und mit der EU."

Mit dem beigefügten Entwurf eines Vorschlags für eine Verordnung des Rates kommt die Kommission dem Ersuchen des Rates nach und initiiert wichtige Maßnahmen zur Beendigung der wirtschaftlichen Isolierung der türkisch-zyprischen Gemeinschaft, die auf die Erleichterung des Handels zwischen dem nördlichen Teil Zyperns und dem EU-Zollgebiet abzielen.

Der Vorschlagsentwurf sieht eine Präferenzregelung für Waren vor, die in das Zollgebiet der EU gelangen, und enthält u.a. detaillierte Bestimmungen über die von der türkisch-zyprischen Handelskammer oder einer anderen befugten Behörde auszustellenden Dokumente zur Bescheinigung des Warenursprungs sowie über Pflanzengesundheitskontrolle, Lebensmittel- und Produktsicherheit, Steuerfragen, Mitteilungspflichten und Sicherungsmaßnahmen für den Fall unzureichender Zusammenarbeit, von Unregelmäßigkeiten oder von Betrug. Die Präferenzregelung soll in Form von Zollkontingenten gewährt werden, die auf eine Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung ausgerichtet sein sollten, wobei zugleich aber die Schaffung künstlicher Handelsmuster und die Erleichterung des Betrugs vermieden werden sollte.

Diese Verordnung deckt nur den Handel, nicht jedoch andere Bereiche wie etwa den Verkehr ab. Sie gilt daher unbeschadet der Anforderungen, die nach den internationalen Regeln über die Sicherheit im See- und Luftverkehr zu erfuellen sind. Soweit besondere Bedingungen nicht bestimmt sind, sind die allgemeinen Regeln bezüglich des Außenhandels der Gemeinschaft anwendbar, einschließlich zum Beispiel Verordnung des Rates (EG) 339/93 betreffend die Kontrollen eingeführter Waren im Hinblick auf die Gewährleistung der Produktsicherheit.

Als Rechtsgrundlage für diese Verordnung kommt nur Artikel 133 EG-Vertrag in Frage. Zypern wurde am 1. Mai 2004 mit seinem gesamten Hoheitsgebiet Mitgliedstaat. Allerdings ist die Anwendung des Besitzstandes gemäß Artikel 1 Absatz 1 von Protokoll Nr. 10 der Beitrittsakte in denjenigen Landesteilen ausgesetzt, in denen die Regierung der Republik Zypern nicht die tatsächliche Kontrolle ausübt (nachstehend "betreffende Landesteile" genannt). Das bedeutet unter anderem, dass der Zollkodex der Gemeinschaft, in dem das Zollgebiet der EG definiert ist, in den betreffenden Landesteilen nicht gilt, sodass der Handel mit den betreffenden Landesteilen unter die Regelungen für den Handel mit Drittstaaten fällt. Dies ist keine einmalige Situation, denn es gibt bereits andere Gebiete in der EU, die nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören. Für Ceuta, Melilla und Gibraltar gelten, von besonderen Regelungen abgesehen, Handelsvorschriften auf der Grundlage von Artikel 133 EG-Vertrag, und für Büsingen, Campione d'Italia und Helgoland gelten generell die einschlägigen Vorschriften für Drittstaaten.

2004/0148 (ACC)

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über Sonderregelungen für den Handel mit den Landesteilen der Republik Zypern, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,

auf Vorschlag der Kommission, [2]

[2] ABl. L [...] vom [...], S. [...].

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Europäische Rat hat wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass er es vorziehen würde, wenn ein wiedervereinigtes Zypern der EU beitreten würde. Bislang wurde jedoch noch keine umfassende Lösung erzielt. In Anbetracht des Umstandes, dass die türkisch-zyprische Gemeinschaft in dem Referendum über eine umfassende Lösung des Zypern-Problems gemäß dem Vorschlag des UN-Generalsekretärs ihren klaren Wunsch nach einer Zukunft innerhalb der Europäischen Union zum Ausdruck gebracht hat, äußerte der Rat am 26. April 2004 seine Entschlossenheit, die Isolierung der türkisch-zyprischen Gemeinschaft zu beenden und die Wiedervereinigung Zyperns durch Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung der türkisch-zyprischen Gemeinschaft zu begünstigen. Der Rat ersuchte die Kommission, zu diesem Zweck umfassende Vorschläge vorzulegen.

(2) Bis zur Lösung des Problems ist die Anwendung des Besitzstandes gemäß Artikel 1 Absatz 1 von Protokoll Nr. 10 der Beitrittsakte 2003 [3] in denjenigen Landesteilen ausgesetzt, in denen die Regierung der Republik Zypern nicht die tatsächliche Kontrolle ausübt (nachstehend "betreffende Landesteile" genannt).

[3] ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 955.

(3) Gemäß Artikel 3 Absatz 1 von Protokoll Nr. 10 sind Maßnahmen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung der betreffenden Landesteile durch die Aussetzung der Anwendung des Besitzstandes nicht ausgeschlossen. Der Ausbau des Handels mit den betreffenden Landesteilen würde zu deren wirtschaftlicher Entwicklung beitragen. Daher sind besondere Regelungen zur Erleichterung des Handels zwischen den betreffenden Landesteilen und den Mitgliedstaaten mit Ausnahme von Zypern festzulegen. Diese Regelungen sollten weder das Schutzniveau in der EU, insbesondere die Gemeinschaftsvorschriften über Gesundheitsschutz, Sicherheit, Umwelt- und Verbraucherschutz sowie das Verbot der Einfuhr von nachgemachten und unerlaubt vervielfältigten Waren untergraben noch unannehmbare Risiken für die Pflanzengesundheit in der Gemeinschaft hervorrufen noch die wirtschaftlichen Interessen der Gemeinschaft beeinträchtigen.

(4) Die Kommission sollte jährliche Zollkontingente für Waren derart festlegen, dass der Handel gefördert wird, die Schaffung künstlicher Handelsmuster und die Erleichterung des Betrugs jedoch vermieden werden.

(5) Zum Schutz der Gemeinschaftsinteressen sollten die Maßnahmen durch Bestimmungen ergänzt werden, die eine vorübergehende oder dauernde Rücknahme der Maßnahmen in ihrer Gesamtheit oder in Teilen davon für den Fall gestatten, dass Betrug oder andere Unregelmäßigkeiten vermutet oder festgestellt werden.

(6) Bis zum Erreichen angemessener Niveaus in den Bereichen Tiergesundheit und öffentliche Gesundheit sollte die Verbringung von Tieren und Tiererzeugnissen untersagt sein.

(7) Die Berechtigung zur Inanspruchnahme dieser Maßnahmen ist an die Voraussetzung geknüpft, dass die türkisch-zyprische Handelskammer oder eine andere zu diesem Zweck durch die Kommission ordnungsgemäß ermächtigte Behörde mit der Kommission und den Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten wirksam zusammenarbeitet, um jeglichem Betrugsrisiko vorzubeugen. Diese Ermächtigung sollte erst erteilt werden, nachdem die betreffende Behörde schriftliche Verpflichtungen eingegangen ist, und sie sollte widerrufen werden, wenn diese Behörde eine oder mehrere dieser Verpflichtungen in einer Weise nicht erfuellt, die die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung gefährdet.

(8) Die Bestimmungen dieser Verordnung sollten - insbesondere, wenn Ausdrücke aus dem Besitzstand verwendet werden - im Lichte der in den betreffenden Landesteilen herrschenden besonderen Umstände ausgelegt werden.

(9) Einige Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates [4], der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission [5] und der Verordnung (EG) Nr. (XX) der Kommission über die Durchführung von Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 866/2004 des Rates [6] sollten auch im Rahmen dieser Verordnung angewandt werden.

[4] ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.

[5] ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

[6] ABl. L [...] vom [...], S. [...].

(10) Diese Regelungen sollten im Lichte der mit der Durchführung dieser Verordnung gewonnenen Erfahrungen überprüft werden.

(11) Sofern diese Verordnung keine besonderen Bedingungen festlegt, gelten die allgemeinen Regeln für den Außenhandel der Gemeinschaft.

(12) Diese Verordnung gilt unbeschadet der Anforderungen, die nach den internationalen Regeln über die Sicherheit im See- und Luftverkehr zu erfuellen sind.

(13) Diese Maßnahmen sind Bestandteil der oben erwähnten umfassenden Vorschläge in Reaktion auf eine besondere Situation in Zypern. Sie stellen keinen Präzedenzfall für die Handelspolitik der Gemeinschaft dar -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Regelung für Waren aus den betreffenden Landesteilen

(1) Ursprungswaren der betreffenden Landesteile im Sinne der Artikel 23 und 24 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates, die unmittelbar aus den betreffenden Landesteilen in das Zollgebiet der Gemeinschaft befördert werden, können dort, abgesehen von den Zöllen und Abgaben gleicher Wirkung im Rahmen der nach Artikel 4 festgelegten jährlichen Zollkontingente, in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden, sofern sie mit dem in Artikel 2 Absatz 2 genannten Papier befördert werden und sofern sie nicht für Ausfuhrerstattungen oder Interventions maßnahmen in Betracht kommen. Dies lässt die bei der Einfuhr erhobenen indirekten Steuern unberührt.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann die Kommission nach dem im Rahmen der Gemein samen Agrarpolitik festgelegten einschlägigen Verwaltungsausschussverfahren Präferenzbedingungen und -zugangsmodalitäten für die Waren festlegen, die für Ausfuhrerstattungen oder Interventionsmaßnahmen in Betracht kommen.

(3) Die Verbringung lebender Tiere und tierischer Erzeugnisse, die den Rechts vorschriften der Gemeinschaft über die Tiergesundheit unterliegen, aus den betreffenden Landesteilen in die Gemeinschaft ist verboten, bis ein angemessenes Niveau der Tiergesundheit und der öffentlichen Gesundheit gewährleistet werden kann. Für die Aufhebung dieses Verbots sind Beschlüsse der Kommission nach Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates [7] zur Festlegung der Handelsbedingungen erforderlich.

[7] ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

(4) Aus Gründen der Lebensmittelsicherheit ist die Verbringung von Futtermitteln aus den betreffenden Landesteilen in die Gemeinschaft verboten.

(5) Aus Gründen der Lebensmittelsicherheit ist die Verbringung der unter die in Anhang IV aufgeführten Entscheidungen der Kommission fallenden Waren über die betreffenden Landesteile in die Gemeinschaft verboten. Dies gilt auch für Waren, die unter ähnliche Entscheidungen im Rahmen künftiger Schutzmaßnahmen nach der Richtlinie 93/43/EG [8] oder der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 fallen. Bei anderen Futtermitteln werden die in den nach Artikel 95 EG-Vertrag erlassenen Maßnahmen aus Gründen der Lebensmittelsicherheit vorgeschriebenen Prüfungen und Kontrollen in vollem Umfang eingehalten.

[8] ABl. L 175 vom 19.7.1993, S. 1.

(6) Die Verbringung von Waren, für die handelspolitische Schutzmaßnahmen der Union gelten, einschließlich Waren, die unter Verwendung von diesen Maßnahmen unterliegenden Vormaterialien hergestellt worden sind, in die Gemeinschaft ist verboten. Dies gilt unbeschadet der Anwendung der Antidumpingmaßnahmen, Antisubventionsmaßnahmen, Schutzmaßnahmen und sonstigen handelspolitischen Schutzinstrumente der Gemeinschaft.

Artikel 2

Voraussetzungen für die Sonderregelung

(1) Die Regelung des Artikels 1 hängen davon ab, dass in den betreffenden Landesteilen ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung bei der Verbringung von Ursprungswaren der Gemeinschaft keine neuen oder höheren Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung, keine neuen mengenmäßigen Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung und keine sonstigen Beschränkungen angewandt werden.

(2) Die türkisch-zyprische Handelskammer oder eine andere von der Kommission nach Artikel 5 für diesen Zweck ordnungsgemäß ermächtigte Stelle stellt ein Begleitpapier aus, mit dem bescheinigt wird, dass die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Waren Ursprungswaren der betreffenden Landesteile im Sinne der Artikel 23 und 24 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates sind. Das Begleitpapier wird auf einem Formblatt nach dem Muster in Anhang I ausgefertigt.

(3) Zur Beantragung eines Begleitpapiers stellen die Beteiligten einen schriftlichen Antrag bei den in Absatz 2 genannten ausstellenden Stellen. Der Antrag wird auf einem Formblatt nach dem Muster in Anhang II ausgefertigt.

(4) Die türkisch-zyprische Handelskammer oder die andere ordnungsgemäß ermächtigte Stelle übermittelt der Kommission monatlich Angaben zu Art, Menge und Wert der Waren, für die sie die in Absatz 2 genannten Papiere ausgestellt hat, sowie zu den aufgedeckten Unregelmäßigkeiten und den verhängten Sanktionen.

Artikel 3

Ursprungsregeln

Der Ursprung der Waren, für die diese Verordnung gilt, wird nach den in der Gemeinschaft geltenden Vorschriften über die Bestimmung des nichtpräferentiellen Ursprungs bestimmt.

Artikel 4

Zollkontingente

(1) Die Kommission legt die jährlichen Zollkontingente für die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Waren nach dem Verfahren des Artikels 248 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates so fest, dass die Entwicklung des Handels gefördert, die Entstehung künstlicher Handelsmuster und die Erleichterung von Betrug jedoch verhindert werden. Die Kommission holt bei der türkisch-zyprischen Handels kammer oder anderen geeigneten Stellen Informationen über die bestehenden Produktionskapazitäten und ihr Wachstumspotenzial sowie die traditionellen Verbrauchsmuster und sonstige sachdienliche Daten ein und trägt ihnen bei der Festlegung der Warenkategorien und der Höhe der Zollkontingente für diese Kategorien Rechnung.

(2) Die Zollkontingente werden von der Kommission nach den Artikeln 308a bis 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet.

Artikel 5

Ermächtigung

(1) Voraussetzung für die in Artikel 2 Absatz 2 genannte Ermächtigung ist insbesondere die vorherige schriftliche Verpflichtung der türkisch-zyprischen Handelskammer oder der betreffenden anderen Stelle, die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über die Bestimmung des nichtpräferentiellen Ursprungs nach den Artikeln 23 und 24 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates und den dazu erlassenen Durchführungs vorschriften ordnungsgemäß anzuwenden, ihre ordnungsgemäße Anwendung durch die Beteiligten zu überwachen und ferner unter anderem

a) gegebenenfalls Kontrollen vorzunehmen, um festzustellen, ob die Angaben des antragstellenden Beteiligten auf dem in Artikel 2 Absatz 3 genannten Antrags formblatt richtig sind;

b) das Begleitpapier auszustellen und unmissverständlich zu bescheinigen, dass die Waren, auf die es sich bezieht, Ursprungswaren der in Artikel 1 Absatz 1 des Protokolls Nr. 10 zur Beitrittsakte 2003 festgelegten Landesteile im Sinne der Artikel 23 und 24 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates und der dazu erlassenen Durchführungsvorschriften sind;

c) der Kommission Musterabdrücke der Stempel zu übermitteln, die bei der Ausstellung des Begleitpapiers verwendet werden;

d) das Antragsformblatt für das Begleitpapier und alle Belege mindestens drei Jahre lang aufzubewahren;

e) bei der Überprüfung des Begleitpapiers auf seine Echtheit und Richtigkeit mit der Kommission und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten und der Gefahr von Betrug und sonstigen Unregelmäßig keiten vorzubeugen;

f) von sich aus oder auf Ersuchen der Kommission oder der Verwaltung eines Mitgliedstaats geeignete Untersuchungen durchzuführen, wenn Informationen darauf schließen lassen, dass die Bestimmungen dieser Verordnung umgangen werden;

g) zur Überprüfung der Gültigkeit des Papiers Kontrollen, Prüfungen und Ermittlungen an Ort und Stelle bei der betreffenden Stelle zu gestatten und Kontrollen, Prüfungen und Ermittlungen bei den Beteiligten, die die Ausstellung eines Begleitpapiers beantragt haben, zu erleichtern;

h) der Kommission monatlich Angaben zu Art, Menge und Wert der Waren, für die sie Begleitpapiere ausgestellt hat, sowie zu den aufgedeckten Unregel mäßigkeiten und den verhängten Sanktionen zu übermitteln.

(2) Erfuellt die befugte Stelle diese Verpflichtungen nicht und wird dadurch die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung gefährdet, so widerruft die Kommission die Ermächtigung.

Artikel 6

Pflanzengesundheitskontrolle und Berichte

(1) Handelt es sich bei den Waren um Pflanzen, pflanzliche Erzeugnisse oder andere Gegenstände, die unter Anhang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG des Rates [9] fallen, so kontrollieren von der Kommission ernannte unabhängige Pflanzengesund heitssachverständige die Waren in Abstimmung mit der türkisch-zyprischen Handelskammer oder der anderen ordnungsgemäß ermächtigten Stelle auf der Produktionsstufe und wieder bei der Ernte und auf der Aufbereitungsstufe.

[9] ABl. L 169 vom 19.7.2000, S. 1.

Im Falle von Kartoffeln überprüfen die genannten Sachverständigen, ob die Kartoffeln in der Sendung direkt aus in einem der Mitgliedstaaten zertifizierten Pflanzkartoffeln/Pflanzerdäpfeln oder aus in einem anderen Land zertifizierten Pflanzkartoffeln/Pflanzerdäpfeln gezogen wurden, aus dem die Verbringung von als Pflanzgut bestimmten Kartoffeln/Erdäpfeln in die Gemeinschaft nicht nach Anhang III der Richtlinie 2000/29/EG verboten ist.

Im Falle von Zitrusfrüchten überprüfen die genannten Sachverständigen, ob die Früchte frei von Blättern und Stielen und mit einer geeigneten Ursprungskenn zeichnung versehen sind.

(2) Stellen die genannten Sachverständigen nach bestem Wissen und so weit feststellbar fest, dass die betreffenden Pflanzen, pflanzliche Erzeugnisse oder anderen Gegen stände in der Sendung als frei von den in Anhang I und gegebenenfalls Anhang II der Richtlinie 2000/29/EG in der geänderten Fassung aufgeführten Schadorganismen gelten können und mit Absatz 1 Unterabsätze 2 und 3 im Einklang stehen, so übermitteln sie ihre Feststellungen auf einem Formblatt "Bericht über die Pflanzen gesundheitskontrolle" nach dem Muster in Anhang III. Der "Bericht über die Pflanzengesundheitskontrolle" wird dem in Artikel 2 Absatz 2 genannten Begleit papier als Anlage beigefügt.

Für zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, einschließlich Knollen von Solanum tuberosum L., zum Anpflanzen bestimmt, erstellen die Sachverständigen keinen "Bericht über die Pflanzengesundheitskontrolle".

(3) Die Sachverständigen versiegeln oder verschließen die Verpackung der Sendung oder das für die Sendung verwendete Beförderungsmittel so, dass die betreffenden Erzeugnisse während des Transports keinen Schädlingsbefall und keine Infektion verursachen können und dass ihre Identität unverändert bleibt. Die unter diesen Artikel fallenden Waren dürfen nur in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, wenn das Formblatt für den genannten Bericht vollständig ausgefuellt und von mindestens einem der genannten Pflanzengesundheitssachverständigen ordnungsgemäß unterzeichnet ist.

(4) Die Sendung wird bei ihrer Ankunft im Zollgebiet der Gemeinschaft von den zuständigen Behörden geprüft. Der Bericht über die Pflanzengesundheitskontrolle wird gegebenenfalls durch einen Pflanzenpass ersetzt, der nach den Bestimmungen der Richtlinien 92/105/EWG [10] und 93/51/EWG [11] der Kommission ausgestellt wird.

[10] ABl. L 4 vom 8.1.1993, S. 22.

[11] ABl. L 205 vom 17.8.1993, S. 24.

(5) Besteht die Sendung aus Kartoffeln oder enthält sie Kartoffeln, so wird ein geeigneter Teil dieser Partien nach den Gemeinschaftsverfahren für den qualitativen und quantitativen Nachweis von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. und Clavibacter michiganensis ssp. sepedonicus (Spieckermann et Kotthoff) Davis et al. auf diese Schadorganismen untersucht.

Artikel 7

Vorübergehende Aussetzung

(1) Unbeschadet der Befugnis der Kommission, die Ermächtigung nach Artikel 5 Absatz 2 zu widerrufen, kann die Kommission die Anwendung der in dieser Verordnung vorgesehenen Sonderregelung vorübergehend aussetzen, sofern sie auf der Grundlage objektiver Informationen das Vorliegen von Unregelmäßigkeiten oder Betrug vermutet.

(2) Für die Zwecke dieses Artikels können Unregelmäßigkeiten oder Betrug unter anderem festgestellt werden, wenn die Verbringung von Waren mit Ursprung in den betreffenden Landesteilen in das Zollgebiet der Gemeinschaft ohne zufrieden stellende Erklärung rasch zunimmt und die Mengen die üblichen Produktions kapazitäten der betreffenden Landesteile übersteigen und dies nach objektiven Informationen mit Unregelmäßigkeiten oder Betrug zusammenhängt.

(3) Die vorübergehende Aussetzung ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

a) Hat die Kommission auf der Grundlage objektiver Informationen Unregel mäßigkeiten oder Betrug festgestellt, so übermittelt sie ihre Feststellungen zusammen mit den objektiven Informationen unverzüglich dem mit Artikel 247 der Verordnung (EG) Nr. 2913/92 des Rates eingesetzten Ausschuss für den Zollkodex.

b) Die vorübergehende Aussetzung nach diesem Artikel ist auf das zum Schutz der finanziellen Interessen der betreffenden Vertragspartei Notwendige zu beschränken. Sie gilt für höchstens sechs Monate und kann gegebenenfalls verlängert werden.

(4) Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung an die Wirtschaftsbeteiligten. In der Bekanntmachung ist den Wirtschaftsbeteiligten mitzuteilen, dass auf der Grundlage objektiver Informationen Unregelmäßigkeiten oder Betrug festgestellt worden sind.

Artikel 8

Durchführungsvorschriften

Die Kommission kann nach dem Verfahren des Artikels 4 Absatz 12 letzter Satz der Verordnung (EG) Nr. 866/2004 des Rates Durchführungsvorschriften erlassen; die Durch führungsvorschriften zu den Artikeln 4, 5 und 7 können nach den Verfahren der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates erlassen werden.

Artikel 9

Überprüfung, Monitoring und Zusammenarbeit

(1) Die Kommission berichtet dem Rat jährlich, zum ersten Mal spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung, über die Durchführung dieser Verordnung und die sich aus ihrer Anwendung ergebenden Lage und fügt diesem Bericht gegebenenfalls zweckdienliche Vorschläge für Änderungen bei.

(2) Die Kommission prüft insbesondere die Handelsmuster, die sich aufgrund dieser Verordnung entwickeln, einschließlich des Volumens und des Wertes des Handels und der gehandelten Waren.

(3) Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten eng zusammen, um die Einhaltung dieser Verordnung zu gewährleisten.

Artikel 10

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zehnten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

[...]

ANHANG I

Muster des Begleitdokuments gemäß Artikel 2 Absatz 2

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG II

Muster des Antragsformulars gemäß Artikel 2 Absatz 3

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG III

Muster des ,Berichts über die Pflanzengesundheitskontrolle" gemäß Artikel 6 Absatz 2

1. Bericht über die Pflanzengesundheitskontrolle gemäß Verordnung (EG) Nr. xxx/2004 Nummer

2. Name bzw. Firmenname und vollständige Anschrift des Empfängers // 3. Name bzw. Firmenname und vollständige Anschrift des Versenders

4. (von den Pflanzengesundheitsexperten verwendete) Registriernummer des Herstellers und Herstellungsort // 5. Name und vollständige Anschrift der Packstelle

6. Beschreibung der Sendung (Unterscheidungsmerkmale, Warenbezeichnung, botanische Bezeichnung) // 7. Angegebene Menge

8. Transportmittel // 9. Nacherntebehandlung (Behandlung, Wirkstoff, Konzentration; Temperatur)

10. Der Unterzeichnete, Pflanzengesundheitsexperte gemäß Verordnung (EG) Nr. xxx/2004,

- hat das vorgenannte Erzeugnis im Stadium der Erzeugung sowie bei der Ernte und im Stadium der Vorbereitung auf die Vermarktung nach den einschlägigen Verfahren untersucht,

- war bei der Verladung auf das Beförderungsmittel zugegen, das anschließend von versiegelt wurde,

bescheinigt hiermit nach seinem besten Wissen und sofern dies festgestellt werden kann,

- dass die Waren als mit den geltenden Pflanzengesundheitsvorschriften der EU in Einklang stehend zu betrachtend sind und insbesondere

- dass die Waren als frei von den Schadorganismen gemäß Anhang I und - sofern zutreffend - gemäß Anhang II der Richtlinie 2000/29/EG in ihrer geänderten Fassung gelten;

- dass die in der Sendung enthaltenen Kartoffeln unmittelbar aus Pflanzkartoffeln gezogen wurden, die in einem Mitgliedstaat oder in einem anderen Land zertifiziert wurden, aus dem die Einfuhr von zum Pflanzen bestimmten Kartoffeln in die Gemeinschaft nicht gemäß Anhang III der Richtlinie 2000/29/EG verboten ist;

- dass die Zitrusfrüchte frei von Blättern und Stielen sind und mit der entsprechenden Ursprungsbezeichnung versehen sind.

Name und Unterschrift des/der Pflanzengesundheitsexperten Ort und Datum der Ausstellung

(1) .........................

(2) (ggf. Unterschrift des mitunterzeichnenden Experten)

ANHANG IV

Liste der in Artikel 1 Absatz 5 genannten Kommissionsbeschlüsse

- Entscheidung der Kommission 2002/80/EG, zuletzt geändert durch Entscheidung 2004/429/EG, zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Feigen, Haselnüssen, Pistazien und bestimmten hieraus hergestellten Erzeugnissen, deren Ursprung oder Herkunft die Türkei ist

- Entscheidung der Kommission 2002/79/EG, zuletzt geändert durch Entscheidung 2004/429/EG, zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Erdnüssen und bestimmten hieraus hergestellten Erzeugnissen, deren Ursprung oder Herkunft China ist

- Entscheidung der Kommission 2000/49/EG, zuletzt geändert durch Entscheidung 2004/429/EG, zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Erdnüssen und bestimmten hieraus hergestellten Erzeugnissen, deren Ursprung oder Herkunft Ägypten ist

- Entscheidung der Kommission 2003/493/EG, zuletzt geändert durch Entscheidung 2004/428/EG, zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Paranüssen in Schale, deren Ursprung oder Herkunft Brasilien ist

- Entscheidung der Kommission 1997/830/EG, zuletzt geändert durch Entscheidung 2004/429/EG, zur Einführung von Sondervorschriften für die Einfuhr von Pistazien und bestimmten hieraus hergestellten Erzeugnissen mit Ursprung in oder Herkunft aus Iran

- Entscheidung der Kommission 2004/92/EG vom 21. Januar 2004 über Dringlichkeitsmaßnahmen hinsichtlich Chilis und Chilierzeugnissen

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