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Document 52004PC0135

Vorschlag für eine Entscheidung des Rates zur Änderung der Entscheidung 1998/20/EG des Rates zur Ermächtigung des Königreichs der Niederlande zur Anwendung einer von Artikel 21 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichenden Massnahme

/* KOM/2004/0135 endg. */

52004PC0135

Vorschlag für eine Entscheidung des Rates zur Änderung der Entscheidung 1998/20/EG des Rates zur Ermächtigung des Königreichs der Niederlande zur Anwendung einer von Artikel 21 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichenden Massnahme /* KOM/2004/0135 endg. */


Vorschlag für eine ENTSCHEIDUNG DES RATES zur Änderung der Entscheidung 1998/20/EG des Rates zur Ermächtigung des Königreichs der Niederlande zur Anwendung einer von Artikel 21 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichenden Massnahme

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

1. Nach Artikel 27 Absatz 1 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage [1] kann der Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig jeden Mitgliedstaat ermächtigen, von der genannten Richtlinie abweichende Sondermaßnahmen einzuführen oder zu verlängern, um die Erhebung der Mehrwertsteuer zu vereinfachen oder Steuerhinterziehungen oder -umgehungen zu verhindern.

[1] ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/7/EG (ABl. L 27 vom 30.1.2004, S. 44).

2. Diese Ermächtigungen sind im allgemeinen befristet, so dass Zweckmäßigkeit und Wirksamkeit der jeweiligen Maßnahme nach einigen Jahren der Anwendung bewertet werden können.

3. Durch die Entscheidung 1998/20/EG des Rates [2] wurde das Königreich der Niederlande zur Anwendung einer von Artikel 21 der Sechsten MwSt-Richtlinie abweichenden Maßnahme ermächtigt. Die Geltungsdauer dieser Entscheidung (bis 31. Dezember 1999) wurde durch die Entscheidung 2000/435/EG des Rates [3] bis 31. Dezember 2003 verlängert. Die Niederlande wurden damit insbesondere ermächtigt, im Bekleidungssektor eine Regelung anzuwenden, wonach die Pflicht zur Entrichtung der MwSt vom Zulieferer auf das Konfektionsunternehmen (Hauptauftragnehmer) verlagert wird.

[2] ABl. L 8 vom 14.1.1998, S. 16.

[3] ABl. L 172 vom 12.7.2000, S. 24.

4. Mit Schreiben, das am 26. November 2003 beim Generalsekretariat registriert wurde, beantragte das Königreich der Niederlande die Verlängerung der Anwendung dieser Regelung, da sie sich als besonders wirksame Maßnahme zur Bekämpfung des MwSt-Betrugs in diesem Sektor erwiesen habe.

5. Durch die beantragte Ausnahmeregelung soll in erster Linie bestimmten Arten der Steuerhinterziehung im Bekleidungssektor vorgebeugt werden, z.B. der Nichtabführung in Rechnung gestellter MwSt durch Zulieferer, die anschließend nicht mehr auffindbar sind. Die Maßnahme würde außerdem die Tätigkeit der Steuerbehörden erleichtern, die sehr oft große Probleme haben, die von Zulieferern in diesem Sektor geschuldete MwSt zu vereinnahmen.

6. Die Maßnahme ist den angestrebten Zielen angemessen, denn sie soll nicht für alle steuerpflichtigen Umsätze in dem betroffenen Sektor gelten, sondern nur für solche Umsätze, bei denen ein erhebliches Steuerhinterziehungsrisiko besteht.

7. Diese Maßnahme wirkt sich weder auf die MwSt-Eigenmittel der Gemeinschaft noch auf den Betrag der im Stadium des Endverbrauchs fälligen Steuer aus.

8. In ihrer Mitteilung vom 7. Juni 2000 an den Rat und das Europäische Parlament über eine Strategie zur Verbesserung der Funktionsweise des MwSt-Systems im Binnenmarkt [4] hat die Kommission hinsichtlich der zahlreichen derzeit geltenden Ausnahmeregelungen eine gewisse Straffung zugesagt.

[4] KOM (2000) 348 endg.

9. Die Kommission stellt fest, dass diese Ausnahmeregelung dem Missbrauch des gemeinsamen MwSt-Systems wirksam vorbeugt, solange dauerhaftere Änderungen der Rechtsvorschriften noch ausstehen. Sie stellt ebenfalls fest, dass die Umstände in dem betreffenden Sektor in den Niederlanden, die bisher die Anwendung der Regelung gerechtfertigt haben, unverändert weiterbestehen. In Anbetracht ihrer laufenden Arbeiten zur Straffung der nach Artikel 27 gewährten Ausnahmeregelungen ist die Kommission der Auffassung, dass dem Antrag des Königreichs der Niederlande auf Verlängerung der Geltungsdauer der mit der Entscheidung 1998/20/EG erteilten Ermächtigung stattgegeben und die Geltungsdauer bis 31. Dezember 2006 verlängert werden sollte.

Vorschlag für eine ENTSCHEIDUNG DES RATES zur Änderung der Entscheidung 1998/20/EG des Rates zur Ermächtigung des Königreichs der Niederlande zur Anwendung einer von Artikel 21 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichenden Massnahme

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage [5], insbesondere auf Artikel 27,

[5] ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/7/EG (ABl. L 27 vom 30.1.2004, S. 44).

auf Vorschlag der Kommission [6],

[6] ABl. C ...

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 27 Absatz 1 der Sechsten MwSt-Richtlinie kann der Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig jeden Mitgliedstaat ermächtigen, von der Richtlinie abweichende Sondermaßnahmen einzuführen oder zu verlängern, um die Erhebung der Steuer zu vereinfachen oder Steuerhinterziehungen oder -umgehungen zu verhüten.

(2) Mit Schreiben, das am 26. November 2003 beim Generalsekretariat registriert wurde, beantragte die Regierung des Königreichs der Niederlande die Verlängerung der Geltungsdauer der Entscheidung 1998/20/EG [7], mit der sie zur Anwendung einer Ausnahmeregelung im Bekleidungssektor ermächtigt wurde.

[7] ABl. L 8 vom 14.1.1998, S. 16

(3) Die anderen Mitgliedstaaten wurden am 14. Januar 2004 von dem Antrag der Niederlande unterrichtet.

(4) Mit der Entscheidung 1998/20/EG wurde das Königreich der Niederlande zur Einführung einer Ausnahmeregelung im Bekleidungssektor ermächtigt, die vorsieht, dass die Pflicht zur Entrichtung der MwSt vom Zulieferer auf das Konfektionsunternehmen (Hauptauftragnehmer) verlagert wird.

(5) Diese Regelung stellt eine wirksame Maßnahme zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung in einem Sektor dar, in dem die Mehrwertsteuererhebung aufgrund der Schwierigkeiten bei der Registrierung und Kontrolle der Tätigkeiten der Zulieferer erheblich beeinträchtigt ist.

(6) Am 7. Juni 2000 stellte die Kommission eine Strategie zur kurzfristigen Verbesserung der Funktionsweise des MwSt-Systems vor und sagte hinsichtlich der zahlreichen derzeit geltenden Ausnahmeregelungen eine Straffung zu. In einigen Fällen könnte eine solche Straffung jedoch auch erfolgen, indem bestimmte Ausnahmeregelungen, die sich als besonders wirksam erwiesen haben, auf alle Mitgliedstaaten ausgeweitet werden. Dieser Kompromiss wurde in der Mitteilung der Kommission vom 20. Oktober 2003 bekräftigt.

(7) Die beantragte Maßnahme würde in erster Linie dazu dienen, bestimmten Arten der Steuerhinterziehung im Bekleidungssektor vorzubeugen.

(8) Dem Königreich der Niederlande sollte eine Verlängerung der Geltungsdauer der Ausnahmeregelung bis 31. Dezember 2006 gewährt werden.

(9) Diese Maßnahme wirkt sich weder auf die MwSt-Eigenmittel der Gemeinschaft noch auf den Betrag der im Stadium des Endverbrauchs fälligen Steuer aus -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 1 der Entscheidung 1998/20/EG wird das Datum 31. Dezember 2003 durch "31. Dezember 2006" ersetzt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an das Königreich der Niederlande gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am,

Im Namen des Rates

Der Präsident

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