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Document 52004PC0117

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Lachsforellen mit Ursprung in Norwegen und den Färöern

/* KOM/2004/0117 endg. */

52004PC0117

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Lachsforellen mit Ursprung in Norwegen und den Färöern /* KOM/2004/0117 endg. */


Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Lachsforellen mit Ursprung in Norwegen und den Färöern

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Das Verfahren wurde mit einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften am 19. Dezember 2002 eingeleitet.

In den Betrieben der ausführenden Hersteller, der verbundenen Einführer in der Gemeinschaft und der Gemeinschaftshersteller wurden Kontrollbesuche durchgeführt. Diese ergaben, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft durch die gedumpten Einfuhren mit Ursprung in Norwegen und den Färöern geschädigt wurde.

Nach Prüfung der Interessen aller Beteiligter, insbesondere des Interesses der unabhängigen Einführer, der Verwender und der Verbraucher, kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Einführung endgültiger Maßnahmen dem Gemeinschaftsinteresse nicht zuwiderläuft.

Bei den vorgeschlagenen Maßnahmen handelt es sich um endgültige Wertzölle von 19,9 % bis 54,4 % auf die Einfuhren von Lachsforellen mit Ursprung in Norwegen und den Färöern.

Die Mitgliedstaaten wurden zu dem Vorschlag der Kommission konsultiert: neun stimmten zu, drei äußerten Zweifel hinsichtlich der Repräsentativität und des Interesses der Gemeinschaft und lehnten ihn aus diesem Grund ab, drei enthielten sich.

Daher wird vorgeschlagen, dass der Rat die beigefügte Verordnung erlässt, die bis spätestens 18. März 2004 im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen ist.

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Lachsforellen mit Ursprung in Norwegen und den Färöern

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern [1] (nachstehend "Grundverordnung" genannt), insbesondere auf Artikel 9,

[1] ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1, Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1972/2002 (ABl. L 305 vom 7.11.2002, S. 1).

auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A. Vorläufige Maßnahmen

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1628/2003 [2] (nachstehend ,vorläufige Verordnung" genannt) führte die Kommission einen vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Lachsforellen der KN-Codes 0302 11 20, 0303 21 20, 0304 10 15 und 0304 20 15 mit Ursprung in Norwegen und den Färöern ein.

[2] ABl. L 232 vom 18.9.2003, S. 29, Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 117/2004 (ABl. L 17 vom 24.1.2004).

(2) Die Untersuchung von Dumping und Schädigung betraf den Zeitraum vom 1. Oktober 2001 bis zum 30. September 2002 (nachstehend "Untersuchungszeitraum" genannt bzw. "UZ" abgekürzt). Die Untersuchung der für die Schadensermittlung relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis zum 30. September 2002 (nachstehend "Analysezeitraum" genannt).

B. Weiteres Verfahren

(3) Nach der Einführung der vorläufigen Zölle auf die Einfuhren von Lachsforellen mit Ursprung in Norwegen und den Färöern übermittelten einige interessierte Parteien schriftliche Stellungnahmen. Die Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten, erhielten auch Gelegenheit, gehört zu werden.

(4) Alle Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage die Einführung endgültiger Antidumpingzölle und die endgültige Vereinnahmung der Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Zoll empfohlen werden sollte. Ferner wurde ihnen nach dieser Unterrichtung eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt.

(5) Die mündlichen und schriftlichen Sachäußerungen der interessierten Parteien wurden geprüft und die endgültigen Feststellungen gegebenenfalls entsprechend geändert.

(6) Die Kommission holte alle weiteren für die endgültigen Feststellungen für erforderlich erachteten Informationen ein und prüfte sie. Zusätzlich zu den Kontrollbesuchen in den Betrieben der unter Randnummer (6) der vorläufigen Verordnung genannten Unternehmen wurde nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen ein Kontrollbesuch in den Betrieben der folgenden Unternehmen und Verbände durchgeführt: - Federation of European Aquaculture Producers (FEAP), Boncelles, Belgien - Syndicat national des industries du saumon et de la truite fumés, Paris, Frankreich - P/F PRG Export und bei dem mit ihm verbundenen Hersteller P/F Luna, FO-510 Gøta, Färöer - P/F Vestsalmon und bei dem mit ihm verbundenen Hersteller P/F Vestlax, Kollafjørður, Färöer - P/F Bakkafrost, Glyvrar, Färöer - P/F Faeroe Salmon, Klaksvik, Färöer - P/F Faeroe Seafood, Torshavn, Färöer - P/F Landshandilin, Torshavn, Färöer - P/F Navir, Argir, Färöer - P/F Viking Seafood, Strendur, Färöer

(7) Einige Parteien machten geltend, die Auswahl des UZ sei nicht angemessen, da die Preise während dieses Zeitraums extrem niedrig waren und sich seitdem erholt haben. In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass nach Artikel 6 Absatz 1 der Grundverordnung ,für die Zwecke einer repräsentativen Feststellung ein Zeitraum gewählt wird, der im Fall von Dumping normalerweise einen der Einleitung des Verfahrens unmittelbar vorangehenden Zeitraum von mindestens sechs Monaten umfassen sollte." Mit anderen Worten wird der UZ im Wesentlichen durch das Datum der Einleitung des Verfahrens bestimmt. Es sei jedoch ebenfalls erwähnt, dass sich der UZ für die Dumpinguntersuchung nach der in der Gemeinschaft üblichen Praxis über ein Jahr erstreckte. Dieser Zeitraum ist für gewöhnlich lang genug, um auch saisonal bedingten Schwankungen der Nachfrage Rechnung zu tragen und auf diese Weise die Repräsentativität der Feststellungen sicherzustellen und insbesondere auszuschließen, dass sich kurzlebige Fluktuationen auf dem Gemeinschaftsmarkt oder auf den Inlandsmärkten des ausführenden Landes übermäßig auf die Feststellungen auswirken. Nach Artikel 6 Absatz 1 der Grundverordnung werden ,Informationen, die für einen Zeitraum nach diesem Untersuchungszeitraum vorgelegt werden, normalerweise nicht berücksichtigt". Gemäß der in der Gemeinschaft üblichen Vorgehensweise wurde dies so interpretiert, dass Informationen, die sich auf einen Zeitraum nach dem UZ beziehen, nur berücksichtigt werden, wenn sie offenkundig, unbestritten und von Dauer sind. Keine Feststellung in dieser Untersuchung lässt darauf schließen, dass die Informationen, die sich auf einen Zeitraum nach der Einleitung beziehen, repräsentativer sind als diejenigen, die sich auf den UZ beziehen. Informationen, die sich auf einen Zeitraum vor dem UZ beziehen, werden in jedem Fall im Analysezeitraum berücksichtigt. Das Argument wurde daher zurückgewiesen.

C. Ware und gleichartige Ware

(8) Die ausführenden Hersteller aus Norwegen und das norwegische Ministerium für Fischerei machten geltend, dass frische, gekühlte und gefrorene Forellen nicht als gleichartige Waren angesehen werden sollten, da sie nicht dieselben materiellen Eigenschaften aufwiesen; gefrorene Forelle sei ein verarbeitetes Erzeugnis, bei dem frischer Fisch als Rohstoff verwendet werde. Sie wandten zudem ein, dass gefrorene Forelle nur bis zu einem gewissen Grad mit frischer Forelle konkurriere und zum Großteil für andere Märkte bestimmt sei als die frischen Erzeugnisse. Sie wiesen auch darauf hin, dass die Vereinigten Staaten von Amerika (nachstehend ,USA" abgekürzt) bei ihren Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Lachs aus Norwegen gefrorene Erzeugnisse ausnahmslos nicht berücksichtigten. Die Gemeinschaftsinstitutionen hätten darüber hinaus in ihrem jüngsten Antidumpingverfahren betreffend Lachs mit Ursprung in Norwegen, den Färöern und Chile festgestellt, dass gefrorene Filets aus Chile mit frischen Lachserzeugnissen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nur begrenzt konkurrierten. Auf dieser Grundlage forderten sie, gefrorene ganze Fische und Fischfilets von dem Verfahren auszuschließen.

(9) In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass vor der Feststellung, ob die betroffene Ware als vergleichbar mit den in der Gemeinschaft hergestellten Lachsforellen angesehen werden sollte, zunächst geprüft wurde, ob die verschiedenen Typen und Aufmachungen von Lachsforellen - d. h. Filets oder ganze Fische, frisch oder gefroren - dieselben materiellen, technischen und/oder chemischen Eigenschaften aufwiesen. Dabei wurde festgestellt, dass beim Einfrieren im Gegensatz zum Räuchern oder Marinieren die grundlegenden Eigenschaften der Lachsforellen nicht verändert werden; dieses Verfahren ermöglicht lediglich die Lagerung der Ware für einen späteren Verbrauch. Die vorliegende Untersuchung ergab, dass frische und gefrorene Lachsforellen austauschbar sind. Des Weiteren ergab die jüngste Untersuchung betreffend Lachs [3], in der ein ähnliches Argument vorgebracht wurde, dass die betroffene Ware ganze Fische, ausgenommene Fische und verschiedene Arten von Filets und Filetteilen, frisch, gekühlt und gefroren, umfasste und dass Lachs in diesen Aufmachungen eine einzige Ware bildete, die als in jeder Hinsicht gleichartig mit der von den Gemeinschaftsherstellern hergestellten und auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauften Ware angesehen wurde; das Argument ist in diesem Zusammenhang also verfehlt. Die Argumente hinsichtlich der Vorgehensweise der USA wurden im Rahmen dieser Untersuchung nicht als relevant angesehen, da die amerikanischen Behörden in ihren Antidumpinguntersuchungen eine andere Warendefinition zugrunde legten. Angesichts des Vorstehenden konnte dem Vorbringen, gefrorene ganze Fische und Fischfilets sollten von dem Verfahren ausgeschlossen werden, nicht gefolgt werden.

[3] ABl. L 133 vom 29.5.2003, S. 1.

(10) Dieselben Parteien argumentierten, dass lebende Forellen nicht unter die betroffene Ware und Züchter von lebenden Forellen nicht unter die Definition des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft fielen, und dass zwischen Züchtern von Lachsforellen und an Schlachtung, Verpackung, Frieren und Filetieren der Fische beteiligten Unternehmen zu unterscheiden sei. Hierzu ist anzumerken, dass lebende Forellen nicht von der Untersuchung betroffen waren und daher bei der Ermittlung der Gesamtproduktion der betroffenen Ware in der Gemeinschaft außer Acht gelassen wurden. Lebende Forellen fallen in der Tat nicht unter die betroffene Ware, ebenso wenig wie die Forellenzüchter unter die Definition des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Bezüglich des Einwands, die Forellenzüchter seien von anderen Unternehmen zu unterscheiden, wurde festgestellt, dass alle in die Stichprobe einbezogenen kooperierenden Hersteller des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, den Fisch nicht nur züchten, sondern auch schlachten, verpacken oder filetieren. Teilweise werden die Fische auch weiter verarbeitet und/oder eingefroren. Im Wirtschaftszweig der Gemeinschaft wird demnach nicht nach produzierenden und weiterverarbeitenden Unternehmen unterschieden, und daher wurde das Argument zurückgewiesen.

(11) Ferner wurde der Einwand erhoben, ein Teil der Lachsforellenproduktion in der Gemeinschaft sei zur Herstellung von Fischrogen bestimmt, und bei dem Fisch, der zu diesem Zweck gezüchtet werde bis er ausgewachsen sei, handele es sich um ein sehr viel minderwertigeres Erzeugnis, das nicht als gleichartig mit der betroffenen Ware angesehen werden könne. Die grundlegenden materiellen Eigenschaften änderten sich bei den für die Rogenproduktion gezüchteten ausgewachsenen Fischen aufgrund des niedrigeren Fettgehalts und der Farbe des Fleisches erheblich. In diesem Zusammenhang ist zunächst anzumerken, dass die angeblichen Änderungen beim Fettgehalt und der Farbe des Fleisches erst als erheblich zu bezeichnen sind, wenn der Fisch voll ausgewachsen ist, nicht vorher. Der Fisch wird jedoch geschlachtet, bevor er vollständig ausgewachsen ist, und die Qualität des Fischs ist zu diesem Zeitpunkt nicht derart beeinträchtigt, dass er nicht mehr für den menschlichen Verzehr geeignet ist. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass auch der Fischrogen bei voll ausgewachsenen Fischen minderwertiger Qualität ist. Es ist also auch nicht für die Produktion von Fischrogen von Vorteil, den Fisch zu züchten, bis er voll ausgewachsen ist. Noch nicht voll ausgewachsene Fische, bei denen Fischrogen als Nebenprodukt anfällt, können daher je nach Reife und Marktbedingungen zum gleichen oder zu einem niedrigeren Preis verkauft werden als Jungfische. Die grundlegenden materiellen Eigenschaften der Fische ändern sich demnach erst, wenn der Fisch vollständig ausgewachsen ist. Letzteres liegt jedoch, wie bereits dargelegt, nicht im Interesse der Züchter. Was die Qualitätsunterschiede betrifft, so wurden diese bei der Definition der verschiedenen von der Untersuchung betroffenen Warentypen gebührend berücksichtigt und als solche bei den Dumpingberechnungen und der Schadensanalyse ausgewiesen. Das Argument wurde daher zurückgewiesen.

(12) Da die interessierten Parteien keine weiteren Informationen übermittelten, werden die Schlussfolgerungen unter den Randnummern (9) und (10) der vorläufigen Verordnung bestätigt.

D. Dumping

1. Vorbringen von Parteien in Norwegen und den Färöern

(13) Einige Parteien in Norwegen und den Färöern machten geltend, dass sie mit ihrer Lachsforellenproduktion hauptsächlich den japanischen Markt versorgten und dass bei den Dumpingberechnungen die angeblichen materiellen Unterschiede zwischen den auf diesem Markt verkauften Qualitäten und den auf dem Gemeinschafts- und dem Inlandsmarkt verkauften Qualitäten nicht hinreichend berücksichtigt worden seien. Sie bezweifelten, ob es angemessen sei, die Produktionskosten auf Umsatzbasis aufzuteilen. Ihnen zufolge hätte die Kommission stattdessen die Berechnungen in den Antworten auf die Fragebögen akzeptieren sollen, bei denen die Produktionskosten für nicht hochwertige Qualitäten um die absolute Differenz zwischen den in NOK/kg ausgedrückten durchschnittlichen Verkaufspreisen hochwertiger und nicht hochwertiger Qualitäten berichtigt wurden.

(14) Die Berechnungen der Produktionskosten, die die Unternehmen in ihren Antworten auf den Fragebogen übermittelten, konnten nicht akzeptiert werden, da die Unternehmen weder nachweisen konnten, dass alle Forellen japanischer Qualität für den japanischen Markt bestimmt waren, noch, dass die für diese Qualität spezifischen Kosten im Produktionszyklus nicht tatsächlich für alle Qualitäten angefallen waren (vgl. Randnummer (46) der vorläufigen Verordnung). Zudem wurden bei der von den Unternehmen vorgeschlagenen Methode bestimmte Kosten herausgerechnet, statt sie auf alle Produktionseinheiten aufzuteilen, und die in die Stichprobe einbezogenen Hersteller verfügten nicht über ein festes System zur Ermittlung von Kosten auf der Grundlage von Unterschieden zwischen den verschiedenen Qualitäten der betroffenen Ware und hatten die von ihnen vorgeschlagene Methode noch nie angewandt. Darüber hinaus ist nicht auszuschließen, dass Forellen der so genannten japanischen Qualität, obwohl der größte Teil der Ausfuhren aus Norwegen und den Färöern für den japanischen Markt bestimmt ist, mitunter auch auf andere Märkte ausgeführt werden. Folgt man dem Argument der Parteien, dem zufolge das wichtigste Produktionsziel die Herstellung von Forellen japanischer Qualität ist, so müssten die Kosten für beispielsweise zusätzliche Farbstoffe im Futter auf alle hergestellten Fischarten aufgeteilt werden. In Ermangelung einer besseren Methode ist in der Tat - auch gemäß Artikel 2 Absatz 5 der Grundverordnung - eine Aufteilung der Produktionskosten auf Umsatzbasis am besten geeignet, um Unterschiede in den Fällen widerzuspiegeln, in denen zwar dieselben Kosten für alle Erzeugnisse anfallen, die Qualität der fertigen Erzeugnisse jedoch variiert.

(15) Die in die Stichprobe einbezogenen Hersteller auf den Färöern machten geltend, die von ihnen vorgeschlagene Methode, der zufolge die Kosten um die Differenz im Weiterverkaufswert der einzelnen Forellenkategorien berichtigt würden, stuende mit den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen im Einklang. Wie bereits unter Randnummer (56) der vorläufigen Verordnung erwähnt, werden bei der von den in die Stichprobe einbezogenen Herstellern angewandten Methode die Kosten ungeachtet dessen, wie sie tatsächlich entstanden sind, auf die einzelnen Erzeugnisse umgelegt, wobei auch der relative Verkaufswert der Erzeugnisse nicht widergespiegelt wird. Ganz im Gegenteil werden bei dieser Methode nicht alle Produktionskosten erfasst, da die Kosten für Erzeugnisse geringerer Qualität um einen Betrag bereinigt werden, der der Differenz zwischen ihrem Verkaufspreis und dem Verkaufspreis höherer Qualitäten entspricht. Daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese Methode mit den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen im Einklang steht.

(16) Abschließend lässt sich feststellen, dass die Aufteilung der Produktionskosten auf Umsatzbasis im Sinne des Artikels 2 Absatz 5 der Grundverordnung bedeutet, dass sich jegliche angeblichen materiellen Unterschiede zwischen den Qualitäten der betroffenen Ware in angemessener Weise in den Berechnungen niederschlagen, da bei dieser Methode naturgemäß ein höherer Anteil der Produktionskosten auf Fische mit höherem Verkaufswert umgelegt wird, wie beispielsweise bei Forellen hochwertiger Qualität. Die Argumente unter den Randnummern (11) und (12) werden daher zurückgewiesen, und die unter Randnummer (46) der vorläufigen Verordnung dargelegte Methode wird bestätigt.

(17) Eine Reihe norwegischer Hersteller machte geltend, dass bei den Berechnungen der Einkaufskosten für jeden einzelnen Hersteller, die auf der Grundlage der für den Inlandsverbrauch bestimmten Verkäufe vorgenommen wurden (vgl. Randnummer (30) der vorläufigen Verordnung), nur ein kleiner Teil der gesamten Inlandsverkäufe berücksichtigt wurde und sie daher nicht repräsentativ seien. Bei der Prüfung dieses Vorbringens wurde auch die unter den Randnummern (29) bis (32) der vorläufigen Verordnung erläuterte Methode zur Berechnung der Einkaufskosten erneut geprüft. Die Prüfung ergab, dass bei dieser Methode durch den Ausschluss von Verkäufen, die nicht im normalen Handelsverkehr getätigt wurden, und die rechnerische Ermittlung der Kosten in den Fällen, in denen die Verkäufe des jeweiligen Warentyps nicht gewinnbringend waren, Elemente in die Einkaufskosten einfließen könnten, die nicht nur die Kostenseite, sondern auch die Gewinnseite einbezogen. Eine Berücksichtigung nur der Verkäufe im normalen Handelsverkehr auf der Ebene der Hersteller wäre demnach nicht ganz angemessen. Daher wurde beschlossen, die Einkaufskosten ausschließlich auf der Grundlage der Kosten zu ermitteln, die den in die Stichprobe einbezogenen Herstellern entstanden waren, wobei diese Kosten wie bisher auf die Erzeugnisse umgelegt wurden, und zwar nach der im letzten Satz der Randnummer (46) der vorläufigen Verordnung erläuterten Methode. Die auf diese Weise für alle in die Stichprobe einbezogenen Hersteller ermittelten Einkaufskosten wurden zur Gewährleistung größtmöglicher Repräsentativität anhand der von diesen Herstellern auf dem Inlandsmarkt an unabhängige inländische Abnehmer abgesetzten Verkaufsmengen gewogen, um die Einkaufskosten für jeden von den in die Stichprobe einbezogenen Herstellern verkauften Warentyp zu ermitteln.

(18) Ferner wurde geltend gemacht, dass die Repräsentativität der Inlandsverkäufe der norwegischen Ausführer anhand der kombinierten Inlandsverkäufe der drei Ausführer nach Warentypen getrennt hätte bewertet werden müssen und nicht für jeden Ausführer getrennt (vgl. Randnummer (34) der vorläufigen Verordnung). Die Methode, der zufolge die Repräsentativität der Inlandsverkäufe nach Ausführern getrennt beurteilt wird, steht im Einklang mit der üblichen Vorgehensweise, die darin besteht, die Gegebenheiten und die Ergebnisse jedes einzelnen in die Stichprobe einbezogenen Ausführers getrennt zu bewerten, bevor Schlussfolgerungen für die gesamte Stichprobe gezogen werden. Diese Repräsentativitätsprüfung erfolgt unabhängig von der Frage, ob individuelle Zölle oder - wie in diesem Fall - ein einziger landesweiter Zoll erhoben werden. Daher wird das Argument zurückgewiesen, und die unter den Randnummern (26) bis (28) der vorläufigen Verordnung dargelegte Methode wird bestätigt.

(19) Einige norwegische Parteien behaupteten in einem fortgeschrittenen Stadium der Untersuchung, die Berechnung der Einkaufskosten für Forellenfilets sei ungenau, da die Einkaufskosten für Fische hochwertiger Qualität zugrunde gelegt wurden (vgl. Randnummer (33) der vorläufigen Verordnung), die für Filets zugrunde gelegten Warencodes jedoch unterschiedliche Qualitäten umfassten. Sie führten an, hochwertiger Fisch werde nicht für Filets verwendet, die im Allgemeinen aus Fisch ,anderer" Qualität und mitunter aus Fisch ,normaler" Qualität hergestellt würden (Definition der Qualitäten siehe Randnummer (28) der vorläufigen Verordnung). Doch selbst bei Zugrundelegung des Qualitätstyps ,andere" sei die Berechnung nicht hinreichend genau, da unter diese eine Kategorie eine Reihe unterschiedlicher Qualitäten fiele. Obwohl diese Parteien während der Kontrollbesuche ausdrücklich dazu aufgefordert wurden, übermittelten sie keine Informationen, die eine genauere Berechnung erlauben oder die vorstehenden Argumente untermauern würden. Die angewandte Methode wird als vertretbarste Vorgehensweise angesehen, da bei dieser Methode die Einkaufskosten für frischen, ausgenommenen, hochwertigen Fisch mit Kopf (der am häufigsten verkaufte Warentyp) zugrunde gelegt und um einen Prozentsatz berichtigt werden, der der Differenz zwischen den Verkaufspreisen für diese Ware und den Preisen für Filets entspricht, so dass jegliche Qualitätsunterschiede bei der Berechnung berücksichtigt werden. Hierzu ist anzumerken, dass die Unternehmen im Fragebogen aufgefordert wurden, sich bei Fragen oder zur Klärung der wichtigsten Abschnitte des Fragebogens, wie beispielsweise des Abschnitts zur Warenbeschreibung, mit den zuständigen Beamten in Verbindung zu setzen, was sie jedoch nicht taten. In diesem Stadium der Untersuchung können die vorstehenden Bemerkungen hinsichtlich der Qualitätsstufen innerhalb der Warencodes nicht mehr berücksichtigt werden. Daher wird die unter Randnummer (33) der vorläufigen Verordnung erläuterte Methode bestätigt.

(20) Eine norwegische Partei behauptete, die bei der Ermittlung der Einkaufskosten und Normalwerte zugrunde gelegten Gewinnspannen seien unrealistisch hoch gewesen (vgl. Randnummern (31) und (38) der vorläufigen Verordnung). Hierzu ist anzumerken, dass aufgrund der Korrektur der zur Ermittlung der Einkaufskosten angewandten Methode auf der Ebene der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller keine Gewinnspannen mehr zugrunde gelegt wurden. Die auf der Ebene der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller zugrunde gelegten Gewinnspannen lagen - in den wenigen Fällen, in denen die Werte rechnerisch ermittelt wurden - zwischen 12 % und 21 %, wobei der Durchschnitt bei 15 % lag. Diese Zahlen beruhen auf den von den in die Stichprobe einbezogenen Herstellern bezüglich ihrer gewinnbringenden Verkäufe übermittelten und geprüften Angaben, und können daher nicht als überhöht angesehen werden. Dieses Argument wurde daher zurückgewiesen. Eine norwegische Partei machte geltend, die unter den Randnummern (31) und (36) der vorläufigen Verordnung dargelegte Methode, der zufolge bei der Ermittlung der Einkaufskosten und des Normalwerts in einigen Fällen nur gewinnbringende Verkäufe berücksichtigt wurden, verstoße gegen die WTO-Regeln. Dieses Argument kann nicht akzeptiert werden. Die Frage stellt sich angesichts der Korrektur der für die Ermittlung der Einkaufskosten angewandten Methode im Zusammenhang mit den Einkaufskosten nicht mehr. Die Methode, die zur Prüfung der Rentabilität der Inlandsverkäufe der Ausführer zwecks Ermittlung des Normalwerts angewandt wurde, steht im Einklang mit Artikel 2 Absatz 4 der Grundverordnung und ist demnach mit den WTO-Regeln vereinbar. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(21) Färöische Parteien machten geltend, dass der Normalwert in Ermangelung von Inlandsverkäufen auf der Grundlage von Informationen über Ausfuhrverkäufe in Drittländer ermittelt werden müsse, die im Fragebogen für die Zwecke der Untersuchung angefordert wurden (vgl. Randnummern (50) und (51) der vorläufigen Verordnung). Hierzu ist anzumerken, dass die Tatsache, dass in einer Untersuchung bestimmte Informationen angefordert werden, in keinster Weise der weiteren Analyse vorgreift oder nur die Methoden zulässt, die sich ausschließlich auf diese Informationen stützen. Die Ermittlung von Normalwerten auf der Grundlage der Produktionskosten im Ursprungsland ist die erste Möglichkeit, die in Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung für die Fälle genannt wird, in denen keine Verkäufe auf dem Inlandsmarkt getätigt wurden. In Ermangelung repräsentativer Inlandsverkäufe wird der Normalwert für gewöhnlich rechnerisch und nicht auf der Grundlage der Preise der Ausfuhren in Drittländer ermittelt. Es wurden weder Argumente vorgebracht noch Gründe genannt, warum die Zugrundelegung der Preise der Ausfuhren in Drittländer in diesem Fall angemessener gewesen wäre als ein rechnerisch ermittelter Normalwert. Daher wird das Argument zurückgewiesen, und die unter den Randnummern (50) und (51) der vorläufigen Verordnung dargelegte Methode wird bestätigt.

(22) Einige norwegische Parteien wiesen darauf hin, dass bei den Inlandsverkäufen bestimmte Verkäufe an Großhändler und andere Händler fälschlicherweise außer Acht gelassen wurden. Die Berechnungen wurden zur Berücksichtigung dieser Verkäufe angepasst.

(23) Vier norwegische Unternehmen behaupteten, die im Rahmen der Untersuchung zur Identifizierung der einzelnen Typen der betroffenen Ware verwendeten Codes seien für diese Zwecke nicht ausreichend detailliert. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass sich das Warencodesystem auf ein allgemein anerkanntes Klassifizierungssystem der Industrie zur Unterscheidung verschiedener Qualitätstypen einer Ware stützt. Es wird deshalb als angemessene Grundlage für einen ordnungsgemäßen Vergleich des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis für denselben Qualitätstyp und dieselbe Aufmachung der betroffenen Ware angesehen. Das Argument wird daher aus denselben wie unter Randnummer (17) genannten Gründen zurückgewiesen.

(24) Ein norwegischer Ausführer beantragte eine Berichtigung für bestimmte Inlandsverkäufe an Einzelhändler mit der Begründung, dass die Inlandsverkäufe auf einer anderen Handelsstufe abgewickelt werden als seine Verkäufe in die Gemeinschaft. Dieses Argument wurde anerkannt, und die Berechnungen zur Ermittlung des Normalwerts wurden entsprechend geändert.

(25) Einige Parteien übermittelten Stellungnahmen zur Berücksichtigung bestimmter Posten in den Produktionskosten und zur ordnungsgemäßen Identifizierung der Inlandsgeschäfte in den Fällen, in denen die Verkäufe an Händler nicht berücksichtigt wurden. Die Dumpingberechnungen wurden in den Fällen, in denen dies als gerechtfertigt angesehen wurde, geändert. Ein Irrtum in der Berechnung der Einkaufskosten für einen norwegischen Hersteller, aufgrund dessen die Einkaufskosten zu niedrig ausfielen, wurde ebenfalls korrigiert.

2. Entwicklungen auf den Färöern nach dem UZ

(26) Einige färöische Parteien machten geltend, das Produktions- und das Ausfuhrvolumen der Färöer seien seit dem UZ erheblich zurückgegangen, und die färöischen Ausfuhren würden daher in Zukunft unter der Geringfügigkeitsschwelle liegen. Auf dieser Grundlage wurde gefordert, das Verfahren gegenüber den Färöern einzustellen. Hierzu ist anzumerken, dass gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Grundverordnung Informationen, die sich auf einen Zeitraum nach dem UZ beziehen, normalerweise nicht berücksichtigt werden. Die Feststellungen sollten sich daher auf den UZ beschränken, außer in Fällen, in denen nachgewiesen wird, dass die Auswirkungen dieser Entwicklung offenkundig, unbestritten und von Dauer sind, nicht manipuliert werden können und nicht auf vorsätzliches Handeln einer interessierten Partei zurückzuführen sind. Die Kommission vergewisserte sich, dass die Produktion und die Ausfuhren tatsächlich zurückgegangen waren. Doch selbst wenn die färöischen Ausfuhren in die Gemeinschaft aufgrund dieses Rückgangs in absehbarer Zeit unter die Geringfügigkeitsschwelle sinken würden, liegen keine ausreichenden Hinweise dafür vor, dass dieser Rückgang von Dauer wäre. Darüber hinaus ließe sich - selbst wenn ein dauerhafter Rückgang bei der Produktion und den Ausfuhren im Allgemeinen zu verzeichnen wäre - aus dieser Tatsache nicht schließen, dass die Ausfuhren in die Gemeinschaft ebenfalls auf Dauer zurückgehen würden, da die Ausfuhren in die Gemeinschaft nur etwa 11 % der Produktion ausmachen und daher jegliche Änderung der Versorgungslage, beispielsweise auf dem japanischen Markt, zu einem erheblichen Anstieg der Ausfuhren in die Gemeinschaft führen könnte. Derartige Entwicklungen sind nur über einen längeren Zeitraum nachzuprüfen. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

3. Dumpingberechnungen

(27) Da einige Einwände akzeptiert und die Berechnungen entsprechend angepasst wurden, beträgt die endgültige Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Preises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, für:

Norwegen (landesweite Spanne) 24,8%

Färöer:

P/F PRG Export (für von P/F Luna hergestellte Waren) 54,5%

P/F Vestsalmon (für von P/F Vestlax hergestellte Waren) 30,0%

Für kooperierende, aber nicht in die Stichprobe einbezogene Unternehmen 42,6%

Alle übrigen Unternehmen 54,5%

E. Wirtschaftszweig der Gemeinschaft

(28) Das norwegische Fischereiministerium machte geltend, auf die Produktion des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft entfalle weniger als 25 % der Gesamtproduktion der Gemeinschaft, und das Verfahren müsse daher aus mangelnder Unterstützung für diese Sache eingestellt werden. Dieses Vorbringen stützte sich zum einen auf die Behauptung, die Produktion von Lachsforellen für den Eigenbedarf (vgl. Randnummer ) sei nicht zur Produktion des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zu zählen, und zum anderen auf das Argument, die Zahlen über die Gesamtproduktion der Gemeinschaft für die Jahre 2001 und 2002 des Europäischen Aquakulturherstellerverbands seien nicht zuverlässig, da es keine einheitliche Methode für die Erfassung der von den Verbandsmitgliedern übermittelten Produktionsdaten gebe.

(29) Bezüglich des ersten Arguments ist anzumerken, dass sich die Untersuchung unabhängig von der Frage, wie ein Eigenbedarfsmarkt bei der Ermittlung der Schädigung möglichst angemessen berücksichtigt werden kann, aus den unter den Randnummern , und dargelegten Gründen auf den gesamten Markt bezieht, und somit die Produktion für den Verkauf auf dem freien Markt und für den Eigenbedarf berücksichtigt. Daher ist auch die Repräsentativität für den gesamten Markt zu prüfen, und das Argument wurde auf dieser Grundlage zurückgewiesen.

(30) Bezüglich des zweiten Arguments ist anzumerken, dass die von dem Herstellerverband im vorläufigen Stadium übermittelten statistischen Informationen tatsächlich eine Reihe unbestätigter Zahlen umfassten; es wurden jedoch nicht ausschließlich diese Zahlen zugrunde gelegt. Der Verband aggregiert die Produktionszahlen, die ihm seine Mitglieder, die nationalen Verbände und/oder nationale Forschungsinstitute übermitteln. Diese Daten werden geprüft und dem Verband halbjährlich im Rahmen seiner Sitzungen übermittelt. Die Produktionszahlen des vorangegangenen Jahres werden geprüft und genehmigt. Nach der Hauptversammlung des Verbands im Oktober 2003 und dem darauf folgenden Kontrollbesuch vor Ort wurden die Produktionszahlen entsprechend geprüft. Nach wie vor sind auf Gemeinschaftsebene Informationen über die Gesamtproduktion der Gemeinschaft nur über diesen Verband verfügbar. Bezüglich der Zuverlässigkeit dieser Zahlen ist anzumerken, dass der Verband, sofern angemessen, eine Anpassung der Produktionszahlen vornimmt, um etwaige Diskrepanzen zwischen den durch die Mitglieder und/oder nationale Forschungsinstitute angewandten Methoden auszuräumen und um aggregierte Daten zu veröffentlichen. Auf dieser Grundlage und unter Berücksichtigung der wie unter Randnummer dargelegt berichtigten Zahlen über die Produktion des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wurde bestätigt, dass mehr als 25 % der Gesamtproduktion der betroffenen Ware in der Gemeinschaft auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft entfielen, und daher wurde das Argument des norwegischen Fischereiministeriums zurückgewiesen.

(31) Die färöischen ausführenden Hersteller und der färöische Verband der Fischzüchter behaupteten, der Antragsteller müsse als regionaler Wirtschaftszweig betrachtet werden, da er fast seine gesamte Produktion auf dem finnischen Markt absetze und der innergemeinschaftliche Handel mit Finnland unerheblich sei, womit die Kriterien für einen isolierten Markt gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b) der Grundverordnung gegeben seien. Die finnischen Hersteller setzten im UZ zwar in der Tat einen Großteil ihrer Lachsforellenproduktion auf dem finnischen Markt ab, jedoch entfielen mehr als 12 % der Anteile an diesem Markt auf andere Gemeinschaftshersteller. Dieser Prozentsatz wird als wesentlich angesehen, insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass auf dem Markt für die betroffene Ware Wettbewerb herrscht, dass er darüber hinaus transparent ist und sensibel auf Preisschwankungen reagiert. Der finnische Markt kann daher nicht als isolierter Markt angesehen werden. Ferner konzentrierten sich die gedumpten Einfuhren aus Norwegen und den Färöern nicht auf den finnischen Markt und schädigten nicht allein die Hersteller in diesem Land. Die Kriterien für einen regionalen Wirtschaftszweig gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b) Ziffer i) der Grundverordnung sind demnach nicht erfuellt, und das Argument wurde zurückgewiesen.

F. Schädigung

1. Sichtbarer Verbrauch in der Gemeinschaft

(32) Infolge der Korrektur der Zahlen über die Gemeinschaftsproduktion (vgl. Randnummer ) wurden die Zahlen unter den Randnummern (67), (74) und (84) der vorläufigen Verordnung betreffend den Gemeinschaftsverbrauch und demzufolge auch die Marktanteile des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und die Einfuhren aus Norwegen und den Färöern für die Zwecke der endgültigen Sachaufklärung wie folgt berichtigt.

Sichtbarer Verbrauch in der Gemeinschaft

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(33) Auf dieser Grundlage ist ein leichter Anstieg des sichtbaren Verbrauchs von Lachsforellen auf dem Gemeinschaftsmarkt im Vergleich zu den Zahlen in der vorläufigen Verordnung zu erkennen.

(34) Eine Partei machte geltend, dass unter die von Eurostat im UZ zugrunde gelegten KN-Codes auch in Portionspackungen aufgemachte Forellen fielen, die nicht zu der von diesem Verfahren betroffenen Ware gehören, und daher seien die Zahlen über die Ein- und Ausfuhren, die zur Berechnung des sichtbaren Gemeinschaftsverbrauchs von Lachsforellen herangezogen wurden, ungenau.

(35) Bei der zur Berechnung des Verbrauchs angewandten Methode wird dies jedoch berücksichtigt, und es wurden entsprechende Berichtigungen vorgenommen (vgl. Randnummer (65) der vorläufigen Verordnung).

(36) Da keine weiteren Informationen übermittelt und die revidierten Zahlen über den Gemeinschaftsverbrauch berücksichtigt wurden, wird die unter Randnummer (65) der vorläufigen Verordnung erläuterte Methode bestätigt.

2. Marktanteil der betroffenen Einfuhren

(37) Infolge der vorstehend erwähnten Anpassung der Zahlen über den Gemeinschaftsverbrauch wurden die Zahlen über den Marktanteil der Einfuhren aus Norwegen und den Färöern zum Zwecke der endgültigen Sachaufklärung wie folgt berichtigt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(38) Die vorstehende Tabelle weist denselben sprunghaften Anstieg der gedumpten Einfuhren aus Norwegen und den Färöern aus, der bereits unter Randnummer (74) der vorläufigen Verordnung festgestellt wurde. Ihr Marktanteil stieg im Analysezeitraum um rund 13 Prozentpunkte und sie übernahmen den größten Teil des Anstiegs des Gemeinschaftsverbrauchs im selben Zeitraum.

3. Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf die Preise auf dem Gemeinschaftsmarkt

(39) Nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen wurden die Preisunterbietungsspannen aufgrund der falschen Erfassung bestimmter Geschäftsvorgänge und aufgrund der Berichtigungen, die zur Berücksichtigung der den Färöern gewährten zollfreien Kontingente vorgenommen wurden, neu berechnet (vgl. Randnummern und ). Diese Berechnungen ergaben, dass die betroffene Ware mit Ursprung in Norwegen und den Färöern in der Gemeinschaft zu Preisen verkauft wurde, die, ausgedrückt als Prozentsatz des Preises des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, im Falle Norwegens 7,3 % und im Falle der Färöer zwischen 21,8 % und 24,8 % unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft lagen.

(40) Die Analyse aller revidierten Zahlen änderte nichts an der unter den Randnummern (76) und (77) der vorläufigen Verordnung erläuterten Methode, und diese wird daher bestätigt.

4. Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

i) Vorbemerkungen

(41) Die Untersuchung ergab, dass zwei der in die Stichprobe einbezogenen kooperierenden Gemeinschaftshersteller die gleichartige Ware zu anderen Erzeugnissen, vor allem Räucherforelle und Fischmehl, weiterverarbeiteten. Derartige interne Transfers für den Eigenbedarf, d. h. durch einen integrierten Hersteller zwecks Weiterverarbeitung, Umwandlung oder Montage im Rahmen eines integrierten Prozesses, finden außerhalb des freien Markts statt und konkurrieren daher nicht direkt mit den Einfuhren der betroffenen Ware. Um dieser Situation Rechnung zu tragen und ein möglichst vollständiges Bild der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zu geben, wurden Informationen über die gesamte Produktion eingeholt und analysiert; anschließend wurde geprüft, ob die Produktion für den Eigenbedarf oder den freien Markt bestimmt war.

(42) Für die folgenden Wirtschaftsindikatoren konzentrierte sich die Analyse auf die Lage auf dem freien Markt: Verkaufsvolumen, Verkaufspreise, Rentabilität, Kapitalrendite und Cashflow. Die Ergebnisse wurden anschließend mit den Daten über den Eigenbedarfsmarkt verglichen, soweit dies möglich und gerechtfertigt war. Weil mit Stichproben gearbeitet wurde, wurden diese Indikatoren anhand der Daten der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen geprüft. Hierzu ist anzumerken, dass keine Hinweise darauf vorlagen, dass andere Unternehmen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, die der Stichprobe nicht angehörten, die Ware weiterverarbeiteten.

(43) Bezüglich der anderen Wirtschaftsfaktoren ergab die Untersuchung, dass diese nur mit Bezug auf die Gesamttätigkeit geprüft werden konnten. Die Indikatoren Produktion (Eigenverbrauch und freier Markt), Kapazität, Kapazitätsauslastung, Marktanteil, Investitionen, Beschäftigung, Produktivität, Löhne und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten beziehen sich in der Tat auf die Gesamttätigkeit, und zwar unabhängig davon, ob die Produktion für den Eigenbedarf oder für den freien Markt bestimmt ist.

ii) Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

(44) Nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen wurden die in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Faktoren erneut geprüft. Da nun bestimmte Informationen bezüglich der drei kooperierenden Gemeinschaftshersteller berücksichtigt werden konnten, erwiesen sich die Zahlen unter Randnummer (81) der vorläufigen Verordnung den Untersuchungsergebnissen zufolge als etwas zu niedrig. Sie wurden daher für die Zwecke der endgültigen Sachaufklärung wie folgt angepasst.

Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(45) Die Analyse aller revidierten Zahlen änderte nichts an den Feststellungen unter Randnummer (81) der vorläufigen Verordnung, und diese werden daher bestätigt.

iii) Lagerbestände

(46) Die Untersuchung ergab, dass einer der nicht in die Stichprobe einbezogenen kooperierenden Gemeinschaftshersteller einen Großteil seiner Produktion der Jahre 2000 und 2001 einfror und sie im Jahr 2001 und im UZ absetzte. Da den Untersuchungsergebnissen zufolge keine anderen Hersteller auf diese Weise verfuhren, werden die Feststellungen unter Randnummer (82) der vorläufigen Verordnung bestätigt.

iv) Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(47) Infolge der Anpassung der Zahlen über den Gemeinschaftsverbrauch und die Produktion des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft (vgl. Randnummer ) stellt sich der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Analysezeitraum wie folgt dar:

Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(48) Auf dieser Grundlage ging der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Analysezeitraum um vier Prozentpunkte zurück. Während der Trend der betroffenen Einfuhren, die sprunghaft anstiegen, infolge der starken Zunahme des Gemeinschaftsverbrauchs im Analysezeitraum (+27 %) unverändert blieb, ging der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im selben Zeitraum um mehr als vier Prozentpunkte zurück. Die Feststellungen unter Randnummer (84) der vorläufigen Verordnung werden daher bestätigt. Hierbei ist anzumerken, dass der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erst im Jahr 2001 zurückging, als die betroffenen Einfuhren plötzlich anstiegen.

v. Beschäftigung, Produktivität, Löhne und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

(49) Aus den unter Randnummer genannten Gründen wurden auch die Zahlen über Beschäftigung und Produktivität wie folgt angepasst:

Beschäftigung, Produktivität

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Quelle: Antworten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf den Fragebogen.

(50) Die Analyse aller revidierten Zahlen änderte nichts an den Feststellungen unter Randnummer (86) der vorläufigen Verordnung, und diese werden daher bestätigt.

(51) Bezüglich der Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten wird bestätigt, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft keine nennenswerten Schwierigkeiten hatte, da er ja in neue Anlagen investieren konnte (vgl. Randnummer (91) der vorläufigen Verordnung). Dies ist jedoch im Lichte der Bemühungen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zur Erhöhung seiner Produktivität angesichts des aufgrund der niedrigen Marktpreise zunehmenden Wettbewerbs zu sehen.

(52) In Ermangelung weiterer Informationen über die Löhne werden die Schlussfolgerungen unter der Randnummern (87) der vorläufigen Verordnung bestätigt.

vi) Verkäufe

(53) Bezüglich der Verkaufsmengen sei zunächst daran erinnert, dass, wie unter den Randnummern (65), (66) und (82) der vorläufigen Verordnung dargelegt, davon ausgegangen wurde, dass die Produktion den Verkäufen der betroffenen Ware sowohl für den Eigenbedarf als auch auf dem freien Markt entsprach, mit Ausnahme der Verkäufe eines Unternehmens (vgl. Randnummer ). Die Verkäufe der gleichartigen Ware des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dem freien Markt und die Produktionsmengen, die von zwei der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen für die Weiterverarbeitung (Eigenbedarf) verwendet wurden, sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:

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Quelle: Antworten der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf den Fragebogen.

(54) Wie aus der vorstehenden Tabelle ersichtlich wird, nahmen die Verkäufe auf dem freien Markt im Analysezeitraum um zehn Prozentpunkte zu, während der Eigenverbrauch auf das Dreifache stieg. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass der hohe Anstieg des Eigenverbrauchs hauptsächlich darauf zurückzuführen ist, dass zwei integrierte Hersteller praktisch erst im Jahr 2000 in die Weiterverarbeitung einstiegen. Auf jeden Fall zeigt diese Entwicklung, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nicht in der Lage war, vom Anstieg des Gemeinschaftsverbrauchs (+27 % im Analysezeitraum) zu profitieren, sondern im Gegenteil gezwungen war, seinen Verbrauch der gleichartigen Ware zu erhöhen.

vii) Rentabilität

(55) Bei der Prüfung der von den in die Stichprobe einbezogenen kooperierenden Gemeinschaftsherstellern übermittelten Informationen wurde die Rentabilität dieser Unternehmen für ihre Nettoverkäufe auf dem freien Markt für die Zwecke der endgültigen Sachaufklärung geprüft und stellt sich wie folgt dar:

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Quelle: Antworten der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf den Fragebogen.

(56) Aus dem Vorstehenden wird deutlich, dass die Rentabilität der Verkäufe auf dem freien Markt von 1999 bis 2001 zwar verhältnismäßig hoch war, sich jedoch im UZ aufgrund der niedrigen Marktpreise erheblich verschlechterte und nahezu auf den Break-even-Punkt sank. Die Rentabilität insgesamt, d. h. einschließlich jener für den Eigenverbrauch, konnte nicht ermittelt werden, da es sich bei den Verkäufen der gleichartigen Ware für den Eigenverbrauch um interne Geschäfte der integrierten Hersteller handelte, für die keine Rechnungen ausgestellt wurden. Es besteht jedoch kein Anlass zu der Annahme, dass die Rentabilität dieser Verkäufe für den Eigenverbrauch zwischen den beiden betroffenen Unternehmen nicht demselben Trend folgte wie die Verkäufe auf dem freien Markt.

viii) Kapitalrendite und Cashflow

(57) Die revidierte Kapitalrendite der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Analysezeitraum ist der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:

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Quelle: Antworten der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf den Fragebogen.

(58) Die Tabelle weist denselben Trend aus, der schon in der vorläufigen Verordnung festgestellt wurde, und daher werden die Feststellungen unter Randnummer (92) der vorläufigen Verordnung bestätigt. Die Kapitalrendite beim Eigenverbrauch konnte aus denselben Gründen wie bei der Rentabilität nicht ermittelt werden. Trotzdem wurde angesichts der Tatsache, dass die Verkäufe für den Eigenbedarf von integrierten Herstellern getätigt wurden, die mit denselben Produktionsanlagen und denselben Investitionen arbeiten, davon ausgegangen, dass sie demselben Trend folgten wie die Verkäufe auf dem freien Markt.

(59) Die in die Stichprobe einbezogenen Hersteller des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verzeichneten im Analysezeitraum einen Netto-Zahlungsmittelüberschuss aus betrieblicher Tätigkeit. Dieser brach jedoch im UZ ein, wie aus der nachstehenden Tabelle ersichtlich wird:

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Quelle: Antworten der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf den Fragebogen.

ix) Stellungnahmen der interessierten Parteien

(60) Eine Partei behauptete, der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft habe im UZ keine bedeutende Schädigung erlitten, da die Leistungsindikatoren wie Produktion, Produktionskapazität, Produktivität und Durchschnittslohn pro Beschäftigten in diesem Zeitraum stiegen. Zudem arbeitete der Wirtschaftszweig rentabel, erzielte eine Kapitalrendite und verzeichnete einen positiven Cashflow. Bezüglich des Produktionsanstiegs ist anzumerken, dass die Produktion von Lachsforellen einen biologischen Zyklus von 2,5 bis 3 Jahren durchläuft, bevor die Ware geerntet und auf dem Markt verkauft werden kann. Ein Produktionsanstieg im UZ ist daher auf die Entscheidung der Züchter über die Zuchtmengen in den Jahren 1999 und 2000 zurückzuführen, die sich an den in diesen Jahren herrschenden Marktbedingungen orientierte, als es noch keine gedumpten Einfuhren gab. Der Produktivitätsanstieg ist zum einen auf die Investitionen in neue Anlagen zurückzuführen, die der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft tätigte, um den niedrigen Marktpreisen gerecht zu werden und zum anderen auf den Rückgang der Beschäftigtenzahl, der die schwierige Lage, in der sich der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft befand, widerspiegelt. Die Rentabilität und der Cashflow gingen im UZ stark zurück, was die niedrigen Marktpreise und die prekäre finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft widerspiegelt.

(61) Zudem wurde geltend gemacht, der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft sei aufgrund der in der Gemeinschaft geltenden Genehmigungsverfahren nicht in der Lage gewesen, seine Produktion der steigenden Nachfrage anzupassen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Produktionskapazität durch die Umweltlizenzen beschränkt wird und dass sie im Analysezeitraum konstant blieb (vgl. Randnummer (81) der vorläufigen Verordnung). Da die Produktionskapazität jedoch nicht voll ausgeschöpft wurde, verfügte der Wirtschaftszweig über Restkapazitäten zur Deckung der steigenden Nachfrage. Das vorgenannte Argument wurde daher zurückgewiesen.

(62) Darüber hinaus wurde geltend gemacht, dass mehrere norwegische Ausführer auch Forellen mit einem Gewicht von weniger als 1,2 kg verkaufen, mit denen sie womöglich niedrigere Preise erzielen, was die Schadensanalyse beeinflusst haben könnte. Diesbezüglich ist anzumerken, dass den Untersuchungsergebnissen zufolge keines der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen, auf die ungefähr 40 % der gesamten Ausfuhren aus Norwegen im UZ entfielen, Forellen dieses Gewichts verkaufte. Daraus kann der Schluss gezogen werden, dass die betreffenden Mengen, sofern vorhanden, unerheblich waren und sich folglich auch nicht nennenswert auf die Analyse auswirkten. Das Argument wurde daher zurückgewiesen.

(63) In Ermangelung weiterer Informationen und unter Berücksichtigung aller revidierten Zahlen über die Wirtschaftsindikatoren werden die Feststellungen unter den Randnummern (80) bis (98) der vorläufigen Verordnung bestätigt.

5. Schlussfolgerung zur Schädigung

(64) Nur zwei der in die Stichprobe einbezogenen Gemeinschaftshersteller verwendeten die gleichartige Ware für den Eigenbedarf, und es gab keine Hinweise darauf, dass die gleichartige Ware von anderen Herstellern des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft weiterverarbeitet wurde. Angesichts der Gewinne, die der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zwischen 1999 und 2001 erzielte, ist es unwahrscheinlich, dass sich der Eigenverbrauch erheblich auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ausgewirkt hat. Die Schlussfolgerungen, die in der vorstehenden Analyse der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gezogen wurden, dürften sich daher aufgrund des Eigenverbrauchs nicht ändern.

(65) Im Analysezeitraum stieg die Menge der Einfuhren zu Billigpreisen aus Norwegen und den Färöern erheblich. Ihr Marktanteil wuchs von 3,8 % auf 16,7 %. Bemerkenswert ist, dass der Anstieg der Einfuhren aus Norwegen und den Färöern und der Verfall der Preise zwischen 2001 und dem UZ besonders ausgeprägt waren. Die Einfuhrmengen vergrößerten sich in diesem Zeitraum auf das Vier- bis Sechsfache, und die Einfuhrpreise gingen um 34 % zurück und lagen somit im UZ zwischen 7,3 % und 28,4 % unter den Verkaufspreisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft (die den Break-even-Punkt nur knapp überstiegen). Dies ist auch im Zusammenhang mit der Entwicklung der Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zu sehen, die nach einem ersten Rückgang im Jahr 2001 einbrach und im UZ gegen Null ging.

(66) Bezüglich des Arguments, die Entwicklung einiger der genannten Schadensindikatoren sei im UZ positiv verlaufen und lasse daher nicht auf eine Schädigung schließen, ist zunächst anzumerken, dass gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung keiner der in diesem Artikel genannten Wirtschaftsfaktoren und -indizes für die Feststellung, ob der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung erlitt, notwendigerweise ausschlaggebend ist. Viel wichtiger ist, dass sich einige Wirtschaftsfaktoren, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beeinflussen, wie beispielsweise Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung sowie Produktivität und Investitionen, im Analysezeitraum zwar positiv entwickelten, jedoch nicht die gewünschten positiven Auswirkungen hatten. Tatsächlich büßte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft trotz des wachsenden Marktes und der steigenden Nachfrage Marktanteile ein und gelangte aufgrund der niedrigen Preise im UZ fast an die Verlustgrenze, wodurch die vorgenannten positiven Entwicklungen mehr als aufgewogen wurden.

(67) Unter Berücksichtigung aller genannten Faktoren wird davon ausgegangen, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung erlitt.

G. Schadensursache

(68) Es wurde geltend gemacht, dass die Preisunterbietung durch die norwegischen Ausführer nicht als erheblich und schädigend für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft angesehen werden dürfe. Diesbezüglich ist zunächst anzumerken, dass die festgestellte Preisunterbietung angesichts der spezifischen Eigenschaften der betroffenen Ware erheblich ist: Lachsforellen sind als Rohstoff anzusehen, der sensibel auf Preisschwankungen reagiert. Darüber hinaus ist der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft stark aufgesplittert und kann daher nicht eigene Preise am Markt durchsetzen. Diese Faktoren zusammengenommen machen deutlich, welche schädigenden Auswirkungen die ermittelte Preisunterbietungsspanne auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hatte.

(69) Ferner wurde geltend gemacht, der UZ decke sich mit einem Zeitraum, in dem auf dem Weltmarkt für Forellen ein vorübergehendes und zyklisch bedingtes Ungleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage herrschte. Da die Investitionsentscheidungen zwei bis drei Jahre vor der Vermarktung der Ware getroffen werden, ist die Preisstabilität nicht unausgesetzt garantiert. Vorübergehende Engpässe auf dem Markt führen zu einem Anstieg der Preise, wohingegen ein Überangebot aufgrund schleppender Nachfrage den gegenteiligen Effekt hervorruft.

(70) In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die Preise im Analysezeitraum bei übermäßig hoher Nachfrage und entsprechender Knappheit auf dem Gemeinschaftsmarkt eigentlich hätten steigen müssen, da der Verbraucherpreis durch die hohe Nachfrage in die Höhe getrieben wurde. Stattdessen war 2001 und im UZ ein starker Preisverfall zu beobachten, der in Ermangelung anderer plausibler Erklärungen den gedumpten Einfuhren aus Norwegen und den Färöern anzulasten ist.

(71) Ferner wurde der Einwand erhoben, bei den Lachsforellen handele es sich um einen Rohstoff, dessen Weltpreise auf dem wichtigsten Markt - Japan - festgelegt würden, und die Gemeinschaftspreise hätten sich an diesen Preisen, die im selben Zeitraum erheblich zurückgingen, orientiert. Hierzu ist anzumerken, dass gemäß den von der ,Norwegian Seafood Federation" bezüglich der japanischen Großhandelspreise übermittelten Informationen für gefrorene norwegische Lachsforellen von 1997 bis 2003 die Preise auf dem japanischen Markt, unter Berücksichtigung der wechselkursbedingten Schwankungen, über den gesamten Analysezeitraum kontinuierlich zurückgingen. Das Argument, dem zufolge die Weltpreise für Lachsforellen auf dem japanischen Markt bestimmt werden, wurde jedoch durch die Untersuchungsergebnisse nicht bestätigt. Es trifft zwar zu, dass im UZ in der Gemeinschaft ebenso wie in Japan ein Einbruch der Preise zu beobachten war, im Jahr 1999 hielten sich die Preise jedoch auf einem annehmbaren Niveau und stiegen im Jahr 2000 sogar an, im Gegensatz zu den Preisen in Japan. Im selben Zeitraum folgten die Einfuhren aus Norwegen und den Färöern demselben Trend wie die Preise in der Gemeinschaft, mengenmäßig bewegten sie sich jedoch auf einem niedrigeren Niveau. Erst im Jahr 2001, als die Preise auf dem japanischen Markt einen Tiefstand erreichten, war ein sprunghafter Anstieg der gedumpten Einfuhren aus Norwegen und den Färöern in die Gemeinschaft zu verzeichnen, und zwar stieg das Einfuhrvolumen gegenüber dem Jahr 2000 auf das Dreifache. Dieser Anstieg ist also direkt darauf zurückzuführen, dass ein Teil des ursprünglich für den inzwischen zusammengebrochenen japanischen Markt bestimmten Produktionsüberschusses auf dem Gemeinschaftsmarkt abgesetzt wurde. Auf dieser Grundlage wurde das Argument zurückgewiesen.

(72) Da keine weiteren neuen Informationen zur Schadensursache übermittelt wurden, werden die Feststellungen und die Schlussfolgerung unter den Randnummern (109) bis (120) der vorläufigen Verordnung bestätigt.

H. Interesse der Gemeinschaft

(73) Nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen übermittelten einige Verbände Fisch verarbeitender Unternehmen Stellungnahmen, in denen sie sich gegen die Maßnahmen aussprachen. Daraufhin wurde ihnen ein Fragebogen mit Bitte um Beantwortung zugesandt, auf dessen Grundlage die mutmaßlichen wirtschaftlichen Auswirkungen der Antidumpingmaßnahmen auf diese Parteien geprüft wurden. Eine Partei beantwortete den Fragebogen und übermittelte Informationen über sieben seiner Mitgliedsunternehmen. Auf der Grundlage dieser für die sieben Unternehmen konsolidierten Informationen wurde der Schluss gezogen, dass die wirtschaftlichen Auswirkungen der Antidumpingmaßnahmen auf die Fisch verarbeitenden Unternehmen unerheblich wären. Ihr Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(74) Eine Partei erhob den Einwand, die betroffene Ware aus Norwegen sei von höherer Qualität und mit der Einführung der endgültigen Maßnahmen werde die Versorgung mit Qualitätsware aus Norwegen eingeschränkt. Dies hätte nachteilige Auswirkungen auf die betroffenen Einführer und die Verbraucher, da die Preise aufgrund des eingeschränkten Angebots aus Norwegen steigen dürften. Angeblich würden diese Auswirkungen insbesondere in den Sommermonaten und im Frühherbst zum Tragen kommen, wenn das Angebot aus Finnland knapp sei. Darüber hinaus würden die norwegischen ausführenden Hersteller infolge der Einführung von Antidumpingmaßnahmen auf Dauer vom Gemeinschaftsmarkt auf andere Märkte ausweichen, was sich wiederum nachteilig auf die Einführer und Verbraucher in der Gemeinschaft auswirken würde.

(75) Die Qualitätsunterschiede wurden bei den verschiedenen Typen der betroffenen Ware berücksichtigt und als solche bei den Dumpingberechnungen und der Schadensanalyse untersucht. Was den Preisanstieg in der Gemeinschaft aufgrund des knapperen Angebots aus Norwegen betrifft, so ist anzumerken, dass die Antidumpingzölle zur Wiederherstellung fairer Wettbewerbsbedingungen dienen und nicht zur Abschottung der Gemeinschaftsmärkte. Bezüglich der Auswirkungen der Maßnahmen auf den finnischen Markt aufgrund der eingeschränkten Versorgung insbesondere in den Sommermonaten ist festzustellen, dass der finnische Markt nicht als isolierter Markt im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe b) der Grundverordnung angesehen wird. Daher werden die Bedingungen für Angebot und Nachfrage auf der Ebene des Gemeinschaftsmarkts bestimmt, auf dem die norwegischen Einfuhren mit der Ware der Gemeinschaftshersteller konkurrieren. Was die Möglichkeit der ausführenden Hersteller aus Norwegen betrifft, die Ware bei niedrigem Angebot aus Finnland auch während der Sommermonate auszuführen, so handelt es sich dabei um einen komparativen Vorteil. Sollte dieser Vorteil tatsächlich bestehen, so bleibt er von der Einführung der Antidumpingmaßnahmen unberührt und wird den ausführenden Herstellern in Norwegen auch weiterhin zugute kommen.

(76) Dieselbe Partei machte geltend, dass seit der Einführung der vorläufigen Maßnahmen die Ausfuhren von Lachsforellen aus Norwegen in die Gemeinschaft gegenüber demselben Zeitraum im Jahr 2002 um über 60 % zurückgingen. Dieser Angebotsrückgang werde sich angesichts der rückläufigen Produktion von Lachsforellen in Norwegen wahrscheinlich auch in Zukunft fortsetzen, zum Nachteil der Einführer, der verarbeitenden Industrie und der Verbraucher in der Gemeinschaft.

(77) Hierzu ist zunächst anzumerken, dass die Antidumpingmaßnahmen auf die Wiederherstellung fairer Wettbewerbsbedingungen abzielen und nicht darauf, den Gemeinschaftsmarkt abzuschotten. In diesem Zusammenhang ist es erwähnenswert, dass die Einfuhren auf einem mit den Jahren 1999 und 2000 vergleichbaren Niveau blieben, d. h. sich auf demselben Niveau bewegten wie vor dem durch die gedumpten Einfuhren im Jahr 2001 verursachten sprunghaften Anstieg. Was die rückläufige Produktion in Norwegen betrifft, so wurden keine Beweise dafür übermittelt, dass sich diese Entwicklung auf Dauer fortsetzen wird. Darüber hinaus wäre der Gemeinschaftsmarkt von diesem Rückgang möglicherweise gar nicht betroffen, wenn sich die Versorgungslage zum Zeitpunkt der Ausfuhr der Waren auf anderen Ausfuhrmärkten noch weniger vorteilhaft darstellt als auf dem Gemeinschaftsmarkt. Auf dieser Grundlage wurde das Argument zurückgewiesen.

(78) Mehrere Verbände der Fisch verarbeitenden Unternehmen machten geltend, es sei nicht gebührend berücksichtigt worden, dass es verschiedene Marktsegmente gebe (für ganzen Fisch, Fischfilets, Fischrogen und Räucherfisch) und dass die Preisgestaltung in diesen Segmenten unterschiedlich sei. Darüber hinaus nehme die in Norwegen in Salzwasser gezüchtete Lachsforelle eine Sonderstellung auf dem Markt ein, und durch die Beschränkung des Zugangs für Waren dieses spezifischen Ursprungs im Wege eines hohen Zolls werde der freie Wettbewerb behindert.

(79) Dazu ist zunächst anzumerken, dass geräucherte Forellen und Fischrogen nicht Gegenstand dieser Untersuchung sind. Was die ganzen Fische und Fischfilets betrifft, so wurden sie als unterschiedliche Typen der betroffenen Ware angesehen und als solche bei den Dumpingberechnungen und der Schadensanalyse untersucht. Daher wurde auch der unterschiedlichen Preisgestaltung in den verschiedenen Marktsegmenten Rechnung getragen. Bezüglich des spezifischen Ursprungs der Ware ergab die Untersuchung, dass die aus Norwegen und den Färöern ausgeführten Waren und die von den Gemeinschaftsherstellern verkauften Waren in allen wesentlichen materiellen Eigenschaften und Verwendungen gleichartig waren.

(80) Ferner wurde geltend gemacht, dass billige große Forellen, die meist aus der finnischen Produktion stammten, hauptsächlich als ganze Fische oder Fischfilets auf dem Verbrauchermarkt verkauft würden, während die verarbeitende Industrie diese Ware weniger verwende. Dieses Argument war nicht durch entsprechende Beweise belegt. Im Gegensatz dazu wurde auf der Grundlage der durch die kooperierenden Hersteller in Finnland übermittelten Informationen nicht nur festgestellt, dass diese ihre Produktion auch an die verarbeitende Industrie verkauften, sondern auch, dass sie die betroffene Ware teilweise selbst weiter verarbeiteten, bevor sie sie auf dem Markt verkauften. Darüber hinaus lässt die für die Einfuhren aus Norwegen und den Färöern festgestellte erhebliche Preisunterbietung darauf schließen, dass die Billigeinfuhren aus Norwegen und den Färöern aufgrund ihres niedrigen Preises für die verarbeitende Industrie attraktiv waren. Das Argument wurde daher zurückgewiesen.

(81) Es wurde ferner geltend gemacht, dass die Preise für Forellen auf dem Gemeinschaftsmarkt nach dem UZ stiegen und somit das Ende der Billigpreisphase erreicht war und dass sich die Preise auf kurze bis mittlere Sicht auf einem verhältnismäßig hohen Niveau halten dürften. Dazu ist zunächst anzumerken, dass gemäß der üblichen Vorgehensweise der Gemeinschaft Informationen, die sich auf einen Zeitraum nach dem Untersuchungszeitraum beziehen, nur berücksichtigt werden, wenn sie offenkundig, unbestritten und von Dauer sind. Diese Preisentwicklung wurde jedoch nicht belegt, und es wurden keinerlei Informationen übermittelt, die darauf schließen ließen, dass es sich um eine dauerhafte Entwicklung handelt. Obwohl die Preise den Untersuchungsergebnissen zufolge nach dem UZ tatsächlich stiegen, sagt diese Tatsache an sich noch nichts über die künftige Preisentwicklung aus, die dem Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage unterliegt. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Nachfrage im Gegensatz zum Angebot nur sehr schwer vorhergesagt werden kann, da der Markt durch sehr viele sich gegenseitig beeinflussende Faktoren geprägt ist, die zu Preisschwankungen führen können. Auf jeden Fall wurden keine stichhaltigen Informationen übermittelt, um die Schätzung dieser beiden Faktoren zu belegen. Daher wurde das Argument zurückgewiesen.

(82) Es wurde ferner darauf hingewiesen, dass der Zoll auf die Einfuhren zu einem Anstieg der Preise führen und somit die verarbeitende Industrie dazu veranlassen wird, auf andere Fischarten wie Lachs auszuweichen, wodurch die Fischzüchter in der Gemeinschaft Schwierigkeiten haben könnten, ihre Forellen abzusetzen. Daher wurde behauptet, die Antidumpingmaßnahmen lägen nicht im Interesse der Hersteller.

(83) Was den Anstieg der Preise betrifft, so zielen die Antidumpingmaßnahmen tatsächlich darauf ab, die Dumpingpreise anzuheben und auf diese Weise die schädigenden Auswirkungen des Dumpings auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zu beseitigen. Angesichts der Austauschbarkeit von Lachsforellen und Lachs und der Preisdifferenz zwischen diesen beiden Erzeugnissen kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass der Lachs tatsächlich an die Stelle der Lachsforelle tritt. Während ein Preisanstieg dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hilft, wieder Gewinne zu erzielen, könnten andere, nicht durch die Maßnahmen betroffene Hersteller sowie der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Wege einer größeren Auslastung der Produktionskapazität ihr Angebot erhöhen, das sich im Gegenzug an der Nachfrage ausrichten und auf einem niedrigeren Preisniveau einpendeln müsste. Eine Substitution durch Lachs hätte im Übrigen dieselben Auswirkungen auf die Preise. Zusammenfassend lässt sich anmerken, dass der Antidumpingzoll auf die Wiederherstellung fairer Wettbewerbsbedingungen abzielt, wohingegen die Preise durch die Kräfte des Marktes bestimmt werden.

(84) Eine Partei, die die Interessen der Verbraucherverbände vertrat, wies darauf hin, dass die fehlende Reaktion ihrerseits nicht als Mangel an Interesse ausgelegt werden dürfe, sondern ganz im Gegenteil darauf hindeute, dass die Auswirkungen etwaiger Antidumpingmaßnahmen auf die Verbraucher begrenzt seien. Sie beantragte eine entsprechende Änderung der Randnummer (117) der vorläufigen Verordnung. Die Institutionen haben dieses Vorbringen zur Kenntnis genommen. In Ermangelung stichhaltiger Beweise bleiben die Feststellungen zum Interesse der Gemeinschaft in der vorläufigen Verordnung davon jedoch unberührt.

(85) Der Verband der finnischen Nahrungsmittel- und Getränkeindustrie übermittelte Stellungnahmen, die jedoch für die Zwecke der endgültigen Sachaufklärung nicht berücksichtigt werden konnten, da der Verband es versäumt hatte, sich innerhalb der in der Bekanntmachung über die Einleitung des Verfahrens gesetzten Fristen bzw. innerhalb der in Artikel 2 der vorläufigen Verordnung gesetzten Frist als interessierte Partei selbst zu melden. Zudem wiesen die Mitglieder des Verbands, die an der Untersuchung mitarbeiteten, die Behauptungen des Verbands ausdrücklich zurück.

(86) Da keine weiteren neuen Informationen zum Gemeinschaftsinteresse übermittelt wurden, werden die Feststellungen und die Schlussfolgerung unter den Randnummern (109) bis (120) der vorläufigen Verordnung bestätigt.

I. Endgültige Antidumpingmaßnahmen

(87) In Anbetracht der Schlussfolgerungen zu Dumping, Schädigung, Schadensursache und Gemeinschaftsinteresse sollten endgültige Antidumpingmaßnahmen eingeführt werden, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft durch die gedumpten Einfuhren aus Norwegen und den Färöern zu verhindern.

1. Schadensbeseitigungsschwelle

(88) Anhand der unter den Randnummern (121) bis (125) der vorläufigen Verordnung erläuterten Methode wurde eine Schadensbeseitigungsschwelle ermittelt, um die Höhe der endgültig einzuführenden Maßnahmen festsetzen zu können.

(89) Die norwegischen Behörden behaupteten, die normale Gewinnspanne sei mit 12 % zu hoch angesetzt. Der Analysezeitraum sei nicht repräsentativ für eine normale Wettbewerbssituation, da die Preise und Gewinnspannen in diesen Jahren nach Auffassung des norwegischen Wirtschaftszweigs im Vergleich zum Durchschnitt besonders hoch waren.

(90) Zunächst ist anzumerken, dass dieses Argument nicht durch Beweise belegt war. Darüber hinaus dürfte sich der starke Verfall der Preise für norwegische Forellen auf dem japanischen Markt (vgl. Randnummer ) erheblich auf die Gewinnspannen des norwegischen Wirtschaftszweigs im Analysezeitraum ausgewirkt haben. Auf dem Gemeinschaftsmarkt war ein solcher Preisverfall vor dem plötzlichen Anstieg der gedumpten Einfuhren, d. h. als normale Wettbewerbsbedingungen herrschten, nicht zu beobachten. Daher wird das Argument, dem zufolge der Analysezeitraum für eine normale Wettbewerbssituation nicht repräsentativ ist, zurückgewiesen.

(91) Auf der Grundlage der revidierten Zahlen über die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft (vgl. Randnummer ) wurde eine Gewinnspanne von 10 %, die der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ohne schädigendes Dumping erzielen könnte, als angemessen erachtet.

(92) Eine Partei machte geltend, die verschiedenen Qualitäten der gleichartigen Ware in der Gemeinschaft seien nicht angemessen berücksichtigt worden, was zu einer Uneinheitlichkeit mit den Zielpreisen geführt habe.

(93) Die Untersuchung ergab, dass bei einigen Geschäftsvorgängen aufgrund von Fehlinterpretationen bestimmter Rechnungen tatsächlich Irrtümer in Bezug auf die Qualitätsstufen unterlaufen waren. Alle diesbezüglichen Feststellungen wurden daher korrigiert, und die Preisunterbietungs- und Schadensspannen wurden neu berechnet. Darüber hinaus wurden Berichtigungen für die den Färöern gewährten zollfreien Kontingente vorgenommen.

(94) Auf dieser Grundlage ergaben sich die folgenden neuen Schadensbeseitigungsschwellen:

// Schadensbeseitigungs-schwellen

Norwegen // 19,9 %

Färöer //

P/F Vestsalmon (für von P/F Vestlax hergestellte Waren) // 43,8 %

P/F PRG Export (für von P/F Luna hergestellte Waren) // 54,4 %

Andere kooperierende Unternehmen // 49,3 %

(95) Da keine weiteren Stellungnahmen übermittelt wurden, wird die unter den Randnummern (121) bis (125) der vorläufigen Verordnung beschriebene Methode für die Ermittlung der Schadensbeseitigungsschwelle bestätigt.

2. Form und Höhe der Zölle

(96) Im Lichte des Vorstehenden und gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung sollten gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in Norwegen und den Färöern endgültige Antidumpingmaßnahmen eingeführt werden. Die Höhe der Maßnahmen sollte sich nach den Schadens- bzw. den Dumpingspannen richten, je nachdem, welche niedriger sind. Es gibt keinen Grund, warum diese Maßnahmen nicht, wie schon die vorläufigen Maßnahmen, in Form eines Wertzolls eingeführt werden sollten.

(97) Die Kommission wird nach der Einführung der endgültigen Maßnahmen die Marktentwicklung und insbesondere die Auswirkungen der Erweiterung auf den Gemeinschaftsmarkt beobachten und gegebenenfalls Änderungen bei der Anwendung der Maßnahmen vorschlagen.

3. Vereinnahmung der vorläufigen Zölle

(98) Angesichts der Höhe der festgestellten Dumpingspannen und des Ausmaßes der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wird es für notwendig erachtet, die Sicherheitsleistungen für den mit der vorläufigen Verordnung eingeführten vorläufigen Antidumpingzoll bis zur Höhe des endgültigen Zolls endgültig zu vereinnahmen. Ist der endgültige Zoll höher als der vorläufige Zoll, sollten lediglich die Sicherheitsleistungen in Höhe des vorläufigen Zolls endgültig vereinnahmt werden.

(99) Anträge auf Anwendung der unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze (z. B. infolge einer Umfirmierung oder infolge der Errichtung neuer Produktions- oder Verkaufsstätten) sind unverzüglich bei der Kommission [4] einzureichen, und zwar zusammen mit allen sachdienlichen Informationen, insbesondere über eine mit der Umfirmierung oder den neuen Produktions- oder Verkaufsstätten in Verbindung stehende Änderung der Tätigkeit des Unternehmens im Bereich der Produktion und der Inlands- und Ausfuhrverkäufe. Die Kommission wird nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss die Verordnung gegebenenfalls entsprechend ändern und die Liste der Unternehmen, für die individuelle Zollsätze gelten, aktualisieren.

[4] Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion B, J-79 5/17, Rue de la Loi/Wetstraat 200, B-1049 Brüssel

4. Verpflichtungen

(100) Mit der Verordnung Nr. 117/2004 zur Änderung der vorläufigen Verordnung nahm die Kommission die Verpflichtungsangebote zweier ausführender Hersteller auf den Färöern an. Die Gründe für die Annahme dieser Verpflichtungsangebote sind in dieser Verordnung dargelegt. Der Rat erkennt an, dass die schädigenden Auswirkungen des Dumpings durch die Verpflichtungen beseitigt werden. Außerdem werden die Unternehmen der Kommission regelmäßig ausführliche Informationen über ihre Ausfuhren in die Gemeinschaft vorlegen, damit die Kommission die Verpflichtungen wirksam überwachen kann. Unter diesen Umständen wird davon ausgegangen, dass die Gefahr einer Umgehung der vereinbarten Verpflichtungen begrenzt ist.

(101) Es wird darauf hingewiesen, dass bei einer mutmaßlichen oder erwiesenen Verletzung der Verpflichtung oder bei Rücknahme der Verpflichtung gemäß Artikel 8 Absätze 9 und 10 der Grundverordnung ein Antidumpingzoll eingeführt werden kann -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

1. Auf die Einfuhren von Lachsforellen (Oncorhynchus mykiss), frisch, gekühlt oder gefroren, ganze Fische (mit Kopf und Kiemen, ausgenommen, mit einem Stückgewicht von mehr als 1,2 kg, oder ohne Kopf und Kiemen, ausgenommen, mit einem Stückgewicht von mehr als 1 kg) oder Fischfilets (mit einem Stückgewicht von mehr als 400 g), die derzeit den KN-Codes 0302 11 20, 0303 21 20, 0304 10 15 und 0304 20 15 zugewiesen werden, mit Ursprung in Norwegen und den Färöern, wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.

2. Für die in Absatz 1 genannten und von allen Unternehmen in Norwegen hergestellten Waren gilt ein endgültiger Zollsatz von 19,9 % auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt. Für die in Absatz 1 genannten und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen auf den Färöern hergestellten Waren gelten folgende endgültige Zollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

3. Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.

Artikel 2

Die Einfuhren unter einem der folgenden TARIC-Zusatzcodes, die von einem der nachstehend genannten Unternehmen hergestellt und von ihm direkt an ein als Einführer tätiges Unternehmen in der Gemeinschaft ausgeführt (d. h. versandt und fakturiert) werden, sind von dem mit Artikel 1 eingeführten Antidumpingzoll befreit, sofern sie in Übereinstimmung mit Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1628/2003 der Kommission, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 117/2004 der Kommission, eingeführt werden.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Artikel 3

Die Sicherheitsleistungen für die vorläufigen Antidumpingzölle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1628/2003 der Kommission auf die Einfuhren der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Ware mit Ursprung in Norwegen und den Färöern werden nach den folgenden Regeln endgültig vereinnahmt.

Sicherheitsleistungen, die die endgültigen Antidumpingzölle übersteigen, werden freigegeben. Übersteigen die endgültigen Zölle die vorläufigen Zölle, so werden nur die Sicherheitsleistungen in Höhe der vorläufigen Zölle vereinnahmt.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

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