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Document 52004PC0004

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag betreffend den vom Rat angenommenen gemeinsamen Standpunkt im Hinblick auf den Erlass eines Beschlusses des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Unterstützung von europaweit tätigen Einrichtungen und zur Förderung von punktuellen Tätigkeiten im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung (2004-2006)

/* KOM/2004/0004 endg. - COD 2003/0114 */

52004PC0004

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag betreffend den vom Rat angenommenen gemeinsamen Standpunkt im Hinblick auf den Erlass eines Beschlusses des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Unterstützung von europaweit tätigen Einrichtungen und zur Förderung von punktuellen Tätigkeiten im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung (2004-2006) /* KOM/2004/0004 endg. - COD 2003/0114 */


MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag betreffend den vom Rat angenommenen gemeinsamen Standpunkt im Hinblick auf den Erlass eines Beschlusses des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Unterstützung von europaweit tätigen Einrichtungen und zur Förderung von punktuellen Tätigkeiten im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung (2004-2006)

2003/0114 (COD)

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag betreffend den vom Rat angenommenen gemeinsamen Standpunkt im Hinblick auf den Erlass eines Beschlusses des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Unterstützung von europaweit tätigen Einrichtungen und zur Förderung von punktuellen Tätigkeiten im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung (2004-2006)

1. VORGESCHICHTE

Übermittlung des Vorschlags an das EP und den Rat (Dokument KOM(2003)273 endg. - 2003/0114 (COD): // 27. Mai 2003

Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozial ausschusses: // 29. Oktober 2003

Stellungnahme des Europäischen Parlaments in erster Lesung: // 6. November 2003

Politische Einigung im Rat (einstimmig): // 24. November 2003

Verabschiedung des gemeinsamen Standpunkts: // 22. Dezember 2003

2. GEGENSTAND DES VORSCHLAGS DER KOMMISSION

Der vorliegende, auf Artikel 149 und 150 EG-Vertrag beruhende Vorschlag soll als einer von sieben Vorschlägen einen Basisrechtsakt für Finanzhilfen erlassen, die bisher ohne separate Rechtsgrundlage vergeben wurden. Er legt ein Mehrjahresprogramm (2004-2008) für die Vergabe von Zuschüssen an Organisationen fest, die im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung europaweit tätig sind. Das Programm ist in drei Aktionen unterteilt:

Aktion 1: Finanzhilfen zur Unterstützung der laufenden Tätigkeiten bestimmter Einrichtungen, die ein Ziel von gemeinsamem europäischem Interesse verfolgen:

* Europakolleg (Campus von Brügge und von Natolin)

* Europäisches Hochschulinstitut Florenz

* Europäische Rechtsakademie Trier

* Europäisches Institut für öffentliche Verwaltung Maastricht

* European Inter-University Centre for Human Rights and Democratisation

* Internationales Zentrum für europäische Bildung

* Europäische Agentur für Entwicklungen in der Sonderpädagogischen Förderung

Aktion 2: Finanzhilfen zur Unterstützung der laufenden Tätigkeiten sonstiger europäischer Verbände, die im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung tätig sind. Die Zuschüsse, die für ein oder mehrere Jahre gewährt werden können, werden nach einer Auswahl auf der Grundlage veröffentlichter Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen bewilligt.

Aktion 3: Diese Aktion ist in drei Unteraktionen untergliedert:

* Aktion 3A: Unterstützung von Tätigkeiten zur europäischen Integration, im Bereich der Hochschulbildung, einschließlich Jean-Monnet-Lehrstühle.

* Aktion 3B: Unterstützung von Tätigkeiten, die zur Verwirklichung der künftigen Ziele der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung in Europa beitragen.

* Aktion 3C: Unterstützung der Schulung von Richtern aus den einzelnen Staaten im Bereich Europarecht.

3. BEMERKUNGEN ZU DEM GEMEINSAMEN STANDPUNKT

3.1. Analyse der vom Parlament in erster Lesung vorgeschlagenen Abänderungen

3.1.1. Von der Kommission vollständig oder im Wesentlichen genehmigte und in den gemeinsamen Standpunkt übernommene Abänderungen

Abänderung 1 an Erwägungsgrund 10: fügt einen Verweis auf die Erklärung ein, welche die Kommission bei der Verabschiedung der neuen Haushaltsordnung im Hinblick darauf abgegeben hat, dass sie Erläuterungen zum Haushaltsplan im Rahmen der Durchführung berücksichtigen wird.

Abänderung 3 an Artikel 4: stellt klar, welche Programmaktionen nach einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen durchgeführt werden.

Abänderung 12 am Anhang: verpflichtet die Empfänger einer Finanzhilfe, öffentlich auf die Quelle der Finanzmittel hinzuweisen.

3.1.2. Von der Kommission im Wesentlichen genehmigte und nicht in den gemeinsamen Standpunkt übernommene Abänderungen - 4, 6, 8, 9, 10, 11

Diese Gruppe von Abänderungen schlägt in Artikel 6 Änderungen am Finanzrahmen des Programms und im Anhang an den aufgeführten Hoechst- und Mindestwerten für die prozentuale Verteilung dieses Finanzrahmens vor.

Da sich die drei Organe im Rahmen der Haushaltskonzertierung vom 24. November darauf geeinigt haben, den Finanzrahmen auf 77 Millionen EUR festzulegen (was einer Erhöhung von 1,888 Millionen EUR gegenüber dem ursprünglichen Vorschlag der Kommission entspricht), und diese Summe bereits in den gemeinsamen Standpunkt übernommen wurde und für die Kommission akzeptabel ist, ist Abänderung 4 nicht mehr relevant.

Nach Abschluss des Haushaltsverfahrens 2004 wird überprüft werden müssen, ob die prozentualen Hoechst- und Mindestwerte im Anhang zum Beschluss revidiert werden müssen, um etwaige Änderungen an den einzelnen Haushaltslinien im für 2004 genehmigten endgültigen Haushaltsplan zu berücksichtigen. Wenn dies der Fall sein sollte, können die entsprechenden Änderungen im Verlauf der zweiten Lesung eingearbeitet werden.

3.2. Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Der Text des gemeinsamen Standpunkts ist für die Kommission annehmbar, da er ihren ursprünglichen Vorschlag im Wesentlichen übernimmt und die vom Parlament vorge schlagenen und von der Kommission vollständig akzeptierten Abänderungen berücksichtigt.

Änderungen des Rates, die in den gemeinsamen Standpunkt integriert werden:

- In Artikel 1 wird die Laufzeit des Programms von 2004-08 auf 2004-06 verkürzt. Dies entspricht der Einigung, welche die drei Organe beim Trilog vom 13. November erreicht haben. Die Kommission hält diese Lösung im Interesse einer raschen Annahme der Rechtsgrundlage für einen annehmbaren Kompromiss.

- In Artikel 3 verweist eine überarbeitete Bestimmung für die Teilnahme von Nicht-EU-Ländern am Programm speziell auf die verschiedenen Rechtsinstrumente, die eine entsprechende Teilnahme regeln sollen. Dabei handelt es sich um eine technische Änderung eines Rechtstextes.

- In Artikel 6 wird der Finanzrahmen, wie bei der Haushaltskonzertierung vereinbart, auf 77 Millionen EUR geändert.

- Es wird ein neuer Artikel 7 eingefügt, in dem es heißt, dass die Kommission für die Durchführung des Programms verantwortlich ist. Damit wird eine Tatsache festgestellt.

- In dem neuen Artikel 8 wird zusätzlich verlangt, dass die Kommission dem Parlament und dem Rat jährlich über die Durchführung des Programms Bericht erstattet; auch entfällt aufgrund der gekürzten Laufzeit des Programms der Verweis auf einen zweiten Evaluierungsbericht im Jahr 2009.

- Einige weitere redaktionelle Änderungen wurden vorgenommen, die den Text präzisieren.

Die Kommission akzeptiert diese Änderungen und Hinzufügungen im gemeinsamen Standpunkt, da sie den ursprünglichen Vorschlag verbessern und präzisieren.

4. SCHLUSSFOLGERUNG

Der Text des gemeinsamen Standpunkts bildet nach Auffassung der Kommission eine gute Grundlage für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates.

Der vorgeschlagene gemeinsame Standpunkt ist daher für die Kommission akzeptabel, sofern gegebenenfalls die im Anhang aufgeführten prozentualen Hoechst- und Mindestwerte revidiert werden (siehe oben stehende Ziffer 3.1.2) und die auf der Konzertierungssitzung vom 24. November 2003 erörterten Übergangsklauseln eingefügt werden.

Die Übergangsklauseln sollten wie folgt lauten:

,Für die im Jahr 2004 gewährten Finanzhilfen gilt, dass der Förderfähigkeitszeitraum am 1. Januar 2004 beginnen kann; allerdings dürfen die betreffenden Ausgaben weder vor dem Tag der Einreichung des Zuschussantrags noch vor Beginn des Rechnungsjahres des Empfängers anfallen.

Hinsichtlich derjenigen Zuschussempfänger, deren Rechnungsjahr vor dem 1. März des laufenden Jahres beginnt, ist es möglich, im Jahr 2004 von der in Artikel 112 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1605/2002 des Rates zur Unterzeichnung der Fördervereinbarung innerhalb der ersten vier Monate nach Beginn des Rechnungsjahres abzuweichen. In diesem Fall müssen die Fördervereinbarungen bis einschließlich 30. Juni 2004 unterzeichnet werden."

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