EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52003PC0656

Vorschlag für einen Beschluß des Rates und der Kommission zur Unterzeichnung des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits im Namen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft

/* KOM/2003/0656 endg. */


DE

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

Brüssel, den 25.11.2003

KOM(2003) 656 endgültig

 

Vorschlag für einen

Beschluss des Rates und der Kommission

zur Unterzeichnung des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits im Namen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft

(von der Kommission vorgelegt)

Begründung

1.Mit ihrem gemeinsamen Beschluss vom 4. April 2002 haben der Rat und die Kommission das Abkommen über die wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits geschlossen. Das Abkommen ist am 1. Juni 2002 in Kraft getreten.

2.Durch dieses Abkommen wurde die Schweiz an den spezifischen Programmen der fünften Rahmenprogramme (EG und Euratom) assoziiert. Artikel 9 Absatz 2 dieses Abkommens sah für den Fall neuer Rahmenprogramme der Gemeinschaft eine Erneuerung des Abkommens vor.

3.Am 7. Juni 2002 hat die Schweizerische Eidgenossenschaft in der Erwartung, dass die Gemeinschaften die sechsten Rahmenprogramme (EG und Euratom) verabschieden, die Kommission offiziell um die Erneuerung des Abkommens und ihre Assoziierung ersucht.

4.Die Erneuerung des Abkommens liegt im Interesse der Gemeinschaften, damit die Schweizerische Eidgenossenschaft an den sechsten Rahmenprogramme (EG und Euratom) assoziiert und so der Europäische Forschungsraum erweitert wird.

5.Daher hat die Kommission am 26. November 2002 den Rat um die Ermächtigung ersucht, die Erneuerung dieses Abkommens auszuhandeln, um die Schweizerische Eidgenossenschaft an den sechsten Rahmenprogrammen (EG und Euratom) zu assoziieren. Am 20. Februar 2003 hat der Rat die Kommission beauftragt, diese Erneuerung auszuhandeln, einschließlich einer eventuellen vorläufigen Anwendung des erneuerten Abkommens, damit Rechtspersonen der Schweizerischen Eidgenossenschaft an den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für die sechsten Rahmenprogramme (EG und Euratom) so schnell wie möglich teilnehmen können.

6.Die Erneuerung des Abkommens wurde gemäß den dem Beschluss des Rates vom 20. Februar 2003 beigefügten Verhandlungsdirektiven ausgehandelt. Die Verhandlungen wurden am 5. September 2003 mit der Paraphierung des beigefügten Entwurfs des Abkommens durch die bevollmächtigten Vertreter beider Vertragsparteien abgeschlossen.

7.Dieses neue Abkommen stützt sich auf die Grundsätze des vorhergehenden, insbesondere den, dass die Schweizerische Eidgenossenschaft einen Beitrag zu Budgets der sechsten Rahmenprogramme (EG und Euratom) leistet. Allerdings wurde das Abkommen so geändert, dass es den besonderen Merkmalen der sechsten Rahmenprogramme (EG und Euratom) Rechnung trägt. Zudem enthält es in seinem Anhang C neue Bestimmungen über die Zusammenarbeit zwischen den Gemeinschaften und der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Kontrolle der Gemeinschaftsmittel.

8.Nach Inkrafttreten der Beschlüsse über die sechsten Rahmenprogramme wurde angesichts der Tatsache, dass ein assoziierter Staat seinen Beitrag zu den Programmbudgets jedes Jahr leistet, und in Anbetracht der für die Aushandlung dieser Erneuerung benötigten Zeit beschlossen, das Abkommen am 1. Januar 2004 in Kraft treten zu lassen und es - vorbehaltlich seiner Unterzeichnung - ab diesem Termin vorläufig anzuwenden, falls es nicht rechtzeitig geschlossen werden sollte.

9.Aufgrund dieser Erwägungen schlägt die Kommission dem Rat vor,

*der Unterzeichnung des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits, wobei die Kommission für die Europäische Atomgemeinschaft tätig wird, im Namen der Europäischen Gemeinschaft zuzustimmen,

*auf dieser Grundlage die vorläufige Anwendung dieses Abkommens ab dem 1. Januar 2004 nach den darin vorgesehenen Modalitäten, sofern es bis zu diesem Tag nicht geschlossen ist, zu genehmigen.

Vorschlag für einen

Beschluss des Rates und der Kommission

zur Unterzeichnung des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits im Namen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION,

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 170 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 101 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission 1 ,

in Erwägungen nachstehender Gründe:

(1)Die Kommission hat im Namen der Gemeinschaften ein Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgehandelt.

(2)Dieses Abkommen wurde von den Vertretern der Vertragsparteien am 5. September 2003 paraphiert.

(3)Vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt soll das Abkommen im Namen der Gemeinschaften unterzeichnet werden.

(4)Unter dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit sollte das Abkommen gemäß seinem Artikel 14 Absatz 2 ab dem 1. Januar 2004 vorläufig angewendet werden, bis die für seinen Abschluss notwendigen Verfahren abgeschlossen sind

BESCHLIESSEN:

Artikel 1

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Namen der Europäischen Gemeinschaft vorbehaltlich seines späteren Abschlusses zu unterzeichnen.

Der Präsident der Kommission wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft vorbehaltlich seines späteren Abschlusses zu unterzeichnen.

Artikel 2

Unter dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit wird das Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und der Schweizerischen Eidgenossenschaft ab dem 1. Januar 2004 vorläufig angewendet, bis die für seinen Abschluss notwendigen Verfahren abgeschlossen sind.

Der Text des Abkommens liegt diesem Beschluss bei.

Geschehen zu Brüssel, den

   Im Namen des Rates    Für die Kommission

   Der Präsident    Der Präsident

Übereinkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - im Namen der Europäischen Gemeinschaft - und DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (nachstehend „Kommission“ genannt) - im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft – (nachstehend zusammen „Gemeinschaften“ genannt)

einerseits und

DER SCHWEIZERISCHE BUNDESRAT - im Namen der Schweizerischen Eidgenossenschaft - (nachstehend „Schweiz“ genannt)

andererseits,

beide nachstehend „Vertragsparteien“ genannt,

IN DER ERWÄGUNG, dass eine enge Beziehung zwischen der Schweiz und den Gemeinschaften für beide Vertragsparteien von Vorteil ist,

IN DER ERWÄGUNG, dass die wissenschaftlich-technische Forschung für die Gemeinschaften und die Schweiz wichtig ist und ein beiderseitiges Interesse an einer Zusammenarbeit in diesem Bereich besteht, um die Ressourcen besser zu nutzen und unnötige Doppelarbeit zu vermeiden,

IN DER ERWÄGUNG, dass die Schweiz und die Gemeinschaften zur Zeit Forschungsprogramme auf verschiedenen Gebieten von gemeinsamem Interesse durchführen,

IN DER ERWÄGUNG, dass die Gemeinschaften und die Schweiz ein Interesse daran haben, bei diesen Programmen zu ihrem beiderseitigen Nutzen zusammenzuarbeiten,

IN DER ERWÄGUNG, dass den Vertragsparteien daran interessiert sind, den Zugang ihrer Forschungseinrichtungen zu Forschungs- und technologischen Entwicklungsarbeiten der Schweiz bzw. zu den Rahmenprogrammen der Gemeinschaften für Forschung und technologische Entwicklung zu fördern,

IN DER ERWÄGUNG, dass die Europäische Atomgemeinschaft und die Schweiz 1978 ein Abkommen über Zusammenarbeit auf dem Gebiet der kontrollierten Kernfusion und der Plasmaphysik (nachstehend „Fusionsabkommen“ genannt) geschlossen haben,

IN DER ERWÄGUNG, dass die Vertragsparteien am 8. Januar 1986 ein Rahmenabkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (nachstehend „Rahmenabkommen“ genannt) geschlossen haben, das am 17. Juli 1987 in Kraft getreten ist,

IN DER ERWÄGUNG, dass nach Artikel 6 des Rahmenabkommens die mit dem Rahmenabkommen angestrebte Zusammenarbeit durch geeignete Vereinbarungen zu verwirklichen ist,

IN DER ERWÄGUNG, dass die Gemeinschaften und die Schweiz am 21. Juni 1999 ein Abkommen über die wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit 2 unterzeichnet haben, das am 31. Dezember 2002 ausgelaufen ist,

IN DER ERWÄGUNG, dass Artikel 9 Absatz 2 des genannten Abkommens eine Erneuerung vorsieht, um eine Teilnahme an neuen, mehrjährigen Rahmenprogrammen für Forschung und technologische Entwicklung zu den einvernehmlich festgelegten Bedingungen zu ermöglichen,

IN DER ERWÄGUNG, dass das sechste Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (2002-2006) (nachstehend „6. EG-Rahmenprogramm“ genannt) durch den Beschluss 1513/2002/EG 3 und die Verordnung (EG) Nr. 2321/2002 4 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie durch die Entscheidungen 2002/834/EG 5 , 2002/835/EG 6 und 2002/836/EG 7 des Rates verabschiedet wurde und dass das sechste Rahmenprogrammen der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) im Bereich der Forschung und Ausbildung als Beitrag zur Verwirklichung des Europäischen Forschungsraums (2002-2006) durch den Beschluss 2002/668/Euratom 8 , die Verordnung (Euratom) Nr. 2322/2002 9 und die Entscheidungen 2002/837/Euratom 10 und 2002/838/Euratom 11 des Rates (nachstehend „6. Rahmenprogramme EG und Euratom“ genannt) verabschiedet wurde,

IN DER ERWÄGUNG, dass dieses Abkommen und alle in seinem Rahmen durchgeführten Tätigkeiten unbeschadet der Verträge zur Gründung der Gemeinschaften in keiner Weise die Befugnisse der Mitgliedstaaten berührt, bilaterale Tätigkeiten mit der Schweiz auf dem Gebiet der Wissenschaft, der Technologie sowie der Forschung und Entwicklung aufzunehmen und gegebenenfalls zu diesem Zweck Abkommen zu schließen —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Gegenstand

1.Die Teilnahme der Schweiz an der Durchführung der vollständigen 6. Rahmenprogramme EG und Euratom erfolgt, unbeschadet des Fusionsabkommens, nach Maßgabe des vorliegenden Abkommens. Rechtspersonen mit Sitz in der Schweiz können an allen spezifischen Programmen der 6. Rahmenprogramme EG und Euratom teilnehmen.

2.Schweizerische Rechtspersonen können an den Tätigkeiten der Gemeinsamen Forschungsstelle der Gemeinschaften teilnehmen, soweit diese Teilnahme nicht bereits von Absatz 1 abgedeckt ist.

3.Rechtspersonen mit Sitz in den Gemeinschaften, einschließlich der Gemeinsamen Forschungsstelle, können an schweizerischen Forschungsprogrammen und/oder projekten teilnehmen, deren Themen denen der Programme der 6. Rahmenprogramme EG und Euratom entsprechen.

4.Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen: „Rechtsperson“ ist eine natürliche oder juristische Person im Sinne des an ihrem Sitz geltenden innerstaatlichen Rechts oder des Gemeinschaftsrechts, die eigene Rechtspersönlichkeit oder Rechtsfähigkeit besitzt. Darunter fallen insbesondere Universitäten, Forschungseinrichtungen, Industrieunternehmen - einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen - und natürliche Personen.

Artikel 2

Art und Weise der Zusammenarbeit

Die Zusammenarbeit ist in folgender Form vorgesehen:

1.Teilnahme von Rechtspersonen mit Sitz in der Schweiz an der Durchführung aller spezifischen Programme, die aufgrund der 6. Rahmenprogramme EG und Euratom verabschiedet werden, unter Beachtung der Regeln für die Teilnahme von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an den Tätigkeiten der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration sowie an den Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen der Europäischen Atomgemeinschaft.

Die Schweiz wird neben den Mitgliedstaaten der Europäischen Union bei jeder indirekten Maßnahme des 6. EG-Rahmenprogramms, die aufgrund von Artikel 169 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft durchgeführt wird, berücksichtigt, sofern mindestens zwei Mitgliedstaaten oder zwei assoziierte Kandidatenländer an der indirekten Maßnahme teilnehmen.

2.Finanzieller Beitrag der Schweiz zu den Budgets der Programme, die zur Durchführung der 6. Rahmenprogramme EG und Euratom beschlossen werden, nach Maßgabe des Artikels 5 Absatz 2.

3.Teilnahme von Rechtspersonen mit Sitz in den Gemeinschaften an den schweizerischen Forschungsprogrammen und/oder -projekten, die der Bundesrat über Themen beschließt, die denen der 6. Rahmenprogramme EG und Euratom entsprechen, nach Maßgabe der geltenden schweizerischen Regelung und mit Zustimmung der Partner des jeweiligen Projekts und der Leitung des betreffenden schweizerischen Programms. Rechtspersonen mit Sitz in den Gemeinschaften, die an schweizerischen Forschungsprogrammen und/oder projekten teilnehmen, tragen ihre Kosten selbst, einschließlich ihres Anteils an den Verwaltungs- und allgemeinen Managementkosten der betreffenden Projekte.

4.Neben der regelmäßigen Übermittlung von Informationen und Unterlagen über die Durchführung der 6. Rahmenprogramme EG und Euratom und der schweizerischen Programme und/oder Projekte kann die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien auf folgende Art und Weise erfolgen:

a)regelmäßiger Meinungsaustausch über den Kurs und die Prioritäten der Politik sowie über die Forschungserwartungen in der Schweiz und in den Gemeinschaften,

b)Meinungsaustausch über die Aussichten und die Entwicklung der Zusammenarbeit,

c)gelegentlicher Informationsaustausch über die Durchführung von Forschungsprogrammen und -projekten in der Schweiz und in den Gemeinschaften sowie über die Ergebnisse der im Rahmen dieses Abkommens durchgeführten Arbeiten,

d)gemeinsame Sitzungen,

e)Besuche und Austausch von Forschern, Ingenieuren und Technikern,

f)regelmäßige Kontakte zwischen den Programm-/Projektleitern beider Vertragsparteien und fortlaufende Verfolgung der von der anderen Vertragspartei durchgeführten Programme und Projekte,

g)Teilnahme von Sachverständigen an Seminaren, Symposien und Workshops.

Artikel 3

Anpassung

Die Zusammenarbeit kann jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien angepasst und erweitert werden.

Artikel 4

Rechte und Pflichten in Bezug auf geistiges Eigentum

1.Vorbehaltlich des Anhangs A und des geltenden Rechts haben die Rechtspersonen mit Sitz in der Schweiz, die an Forschungsprogrammen der Gemeinschaften teilnehmen, in Bezug auf Eigentum, Verwertung und Verbreitung von Informationen und geistigem Eigentum, die sich aus einer solchen Teilnahme ergeben, dieselben Rechte und Pflichten wie Rechtspersonen mit Sitz in den Gemeinschaften. Diese Bestimmung berührt nicht die Ergebnisse von Projekten, die vor Inkrafttreten dieses Abkommens angelaufen sind.

2.Vorbehaltlich des Anhangs A und des geltenden Rechts haben die Rechtspersonen mit Sitz in den Gemeinschaften, die an schweizerischen Forschungsprogrammen und/oder projekten im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 teilnehmen, in Bezug auf Eigentum, Verwertung und Verbreitung von Informationen und geistigem Eigentum, die sich aus einer solchen Teilnahme ergeben, dieselben Rechte und Pflichten wie die an diesen Programmen und/oder Projekten mitwirkenden Rechtspersonen mit Sitz in der Schweiz.

Artikel 5

Finanzbestimmungen

1.Bei Verpflichtungen, die die Gemeinschaften vor Inkrafttreten dieses Abkommens eingegangen sind - sowie daraus resultierenden Zahlungen – leistet die Schweiz keinerlei Beitrag. Der finanzieller Beitrag der Schweiz, der sich aus ihrer Teilnahme an der Durchführung der 6. Rahmenprogramme EG und Euratom ergibt, wird proportional und zusätzlich zu dem Betrag festgelegt, der jedes Jahr im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für Verpflichtungsermächtigungen vorgesehen wird, um die finanziellen Verpflichtungen der Kommission infolge der verschiedensten Arbeiten zu decken, die für die Durchführung, Verwaltung und Nutzung der unter dieses Abkommen fallenden Programme und Tätigkeiten notwendig sind.

2.Der Proportionalitätsfaktor, nach dem sich der Beitrag der Schweiz zu den 6. Rahmenprogrammen EG und Euratom, ausgenommen das Kernfusionsprogramm, errechnet, entspricht dem Verhältnis des Bruttoinlandsprodukts der Schweiz zu Marktpreisen zur Summe der Bruttoinlandsprodukte der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu Marktpreisen. Der schweizerischen Beitrag zum Kernfusionsprogramm wird weiterhin nach Maßgabe des betreffenden Abkommens berechnet.

Dieses Verhältnis wird anhand der jüngsten statistischen Eurostat-Daten errechnet, die bei der Veröffentlichung des Vorentwurfs des Haushaltsplans der Europäischen Union für dasselbe Jahr vorliegen.

3.Die Regeln für den finanzieller Beitrag der Schweiz sind im Anhang B festgelegt.

Artikel 6

Forschungsausschuss Schweiz/Gemeinschaften

1.Der aufgrund des Rahmenabkommens eingesetzte „Forschungsausschuss Schweiz/Gemeinschaften“ sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung dieses Abkommens und prüft und beurteilt dieselbe.

2.Der Ausschuss kann beschließen, die Hinweise im Anhang C auf Rechtsakte der Gemeinschaft zu ändern.

Artikel 7

Teilnahme

1.Unbeschadet des Artikels 4 haben Rechtspersonen mit Sitz in der Schweiz, die an den 6. Rahmenprogrammen EG und Euratom teilnehmen, die gleichen vertraglichen Rechte und Pflichten wie Rechtspersonen mit Sitz in den Gemeinschaften.

2.Die Vorschriften und Bedingungen für die Einreichung und Bewertung von Vorschlägen und für die Vergabe und den Abschluss von Verträgen im Rahmen der Gemeinschaftsprogramme sind für Rechtspersonen mit Sitz in der Schweiz die gleichen wie bei Verträgen, die im Rahmen derselben Programme mit Rechtspersonen geschlossen werden, die ihren Sitz in den Gemeinschaften haben.

3.Bei der Auswahl der Prüfer oder unabhängigen Sachverständigen für die Forschungs- und technologischen Entwicklungsprogramme der Gemeinschaften wird eine angemessene Zahl schweizerischer Sachverständiger berücksichtigt.

4.Unbeschadet des Artikels 1 Absatz 3, des Artikels 2 Absatz 3 und des Artikels 4 Absatz 2 und unbeschadet der bestehenden innerstaatlichen Vorschriften und Verfahrensregeln können Rechtspersonen mit Sitz in den Gemeinschaften zu den gleichen Bedingungen wie die schweizerischen Partner an den Programmen und/oder Projekten der in Artikel 2 Absatz 3 genannten schweizerischen Forschungsprogramme teilnehmen. Die schweizerischen Behörden können die Teilnahme einer oder mehrerer Rechtspersonen mit Sitz in den Gemeinschaften an einem Projekt an die Bedingung knüpfen, dass auch mindestens eine schweizerische Rechtsperson daran teilnimmt. 

Artikel 8

Mobilität

Jede Vertragspartei verpflichtet sich, im Rahmen der geltenden Vorschriften und Übereinkünfte die Einreise und den Aufenthalt von Forschern, die in der Schweiz und in den Gemeinschaften an unter dieses Abkommen fallenden Tätigkeiten teilnehmen, in Begleitung einer begrenzten Zahl von Mitgliedern ihres Forschungspersonals - soweit dies für eine erfolgreiche Durchführung der jeweiligen Tätigkeit unabdingbar ist – zu gewährleisten.

Artikel 9

Überarbeitung und künftige Zusammenarbeit

1.Sollten die Gemeinschaften beschließen, ihre Forschungsprogramme zu überarbeiten oder zu erweitern, so kann dieses Abkommen nach einvernehmlich festgelegten Bedingungen überarbeitet oder erweitert werden. Die Vertragsparteien tauschen Informationen und ihre Ansichten über eine solche Überarbeitung oder Erweiterung sowie über sämtliche Angelegenheiten aus, die die Mitwirkung der Schweiz in Bereichen der 6. Rahmenprogramme EG und Euratom direkt oder indirekt betreffen. Der Schweiz wird der genaue Inhalt der überarbeiteten oder erweiterten Programme innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Verabschiedung durch die Gemeinschaften notifiziert. Im Falle einer Überarbeitung oder Erweiterung der Forschungsprogramme kann die Schweiz dieses Abkommen unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten kündigen. Die Vertragsparteien teilen einander innerhalb von drei Monaten nach der entsprechenden Beschlussfassung durch die Gemeinschaften ihre Absicht mit, dieses Abkommen zu kündigen oder zu erweitern.

2.Verabschieden die Gemeinschaften neue mehrjährige Rahmenprogramme für Forschung und technologische Entwicklung, so kann dieses Abkommen nach von den Vertragsparteien einvernehmlich festgelegten Bedingungen erneuert oder neu ausgehandelt werden. Die Vertragsparteien tauschen im Forschungsausschuss Schweiz/Gemeinschaften Informationen und ihre Ansichten über die Vorbereitung solcher Programme oder über sonstige laufende oder künftige Forschungstätigkeiten aus.

Artikel 10

Verhältnis zu anderen internationalen Übereinkünften

Dieses Abkommen lässt die Vorteile unberührt, die in anderen für eine der Vertragsparteien verbindlichen internationalen Übereinkünften vorgesehen und Rechtspersonen mit Sitz im Gebiet dieser Vertragspartei vorbehalten sind.

Artikel 11

Räumlicher Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen die Verträge zur Gründung der Gemeinschaften gelten, nach Maßgabe dieser Verträge sowie für das Hoheitsgebiet der Schweiz.

Artikel 12

Anhänge

Die Anhänge A, B und C sind Bestandteil dieses Abkommens.

Artikel 13

Änderung und Kündigung

1.Dieses Abkommen wird für die Laufzeit der 6. Rahmenprogramme EG und Euratom geschlossen.

2.Dieses Abkommen kann nur schriftlich im Einvernehmen der Vertragsparteien geändert werden. Für das Inkrafttreten der Änderungen gelten die gleichen Verfahren wie für das Abkommen selbst.

3.Jede der Vertragsparteien kann dieses Abkommen jederzeit unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten kündigen.

4.Zum Zeitpunkt der Kündigung und/oder des Auslaufens dieses Abkommens laufende Projekte und Tätigkeiten werden bis zu ihrem Abschluss nach Maßgabe dieses Abkommens fortgeführt. Die Vertragsparteien regeln im Einvernehmen die übrigen eventuellen Folgen der Kündigung.

Artikel 14

Inkrafttreten und vorläufige Anwendung

1.Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation bzw. des Abschlusses durch die Vertragsparteien gemäß ihren eigenen Verfahren. Es tritt an dem Tag in Kraft, an dem die letzte Vertragspartei den Abschluss der dazu notwendigen Verfahren notifiziert, und wird am 1. Januar 2004 wirksam.

2.Sollten die Verfahren zur Ratifizierung bzw. zum Abschluss des unterzeichneten Abkommens im Jahre 2003 nicht abgeschlossen werden, wenden die Vertragsparteien dieses Abkommen ab dem 1. Januar 2004 bis zu seinem Inkrafttreten vorläufig an.

Für den Fall, dass eine Vertragspartei der anderen mitteilt, dass sie das Abkommen nicht schließen wird, wird Folgendes vereinbart:

Die Gemeinschaften zahlen der Schweiz ihren in Artikel 2 Absatz 2 genannten Beitrag zum Gesamthaushalt der Europäischen Union zurück.

Allerdings ziehen die Gemeinschaften ihre Mittelbindungen für die Teilnahme von Rechtspersonen mit Sitz in der Schweiz an indirekten Maßnahmen, einschließlich der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Erstattungen, von dem oben genannten Rückzahlungsbetrag ab.    

Projekte und Tätigkeiten, mit denen während dieser vorläufigen Anwendung begonnen wurde und die zum Zeitpunkt der oben genannten Mitteilung noch laufen, werden bis zu ihrem Abschluss nach Maßgabe dieses Abkommens fortgeführt.

Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, dänischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Geschehen zu …........ am ...    

Für die Europäischen Gemeinschaften    Für die Schweizerische Eidgenossenschaft


 Anhang A

Grundsätze für die Aufteilung von Rechten an geistigem Eigentum

I.    Geltungsbereich

Für die Zwecke dieses Abkommens hat „geistiges Eigentum“ die in Artikel 2 des Stockholmer Übereinkommens vom 14. Juli 1967 zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum festgelegte Bedeutung.

Für die Zwecke dieses Abkommens bedeutet „Kenntnisse“ die Ergebnisse, einschließlich Informationen, gleich, ob sie schutzfähig sind oder nicht, sowie die Urheberrechte oder die mit den genannten Informationen verbundenen Rechte, die Gegenstand eines Antrags oder der Erteilung eines Patents, eines Gebrauchs- oder Geschmacksmusters oder Sortenschutzes, eines ergänzenden Schutzzertifikats oder einer ähnlichen Form des Schutzes sind.

II.    Rechte an geistigem Eigentum von Rechtspersonen der Vertragsparteien 

1.Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass die Rechte an geistigem Eigentum von Rechtspersonen der anderen Vertragspartei, die an Tätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens teilnimmt, und die Rechte und Pflichten, die sich aus einer solchen Teilnahme ergeben, im Einklang mit den für die Vertragsparteien geltenden internationalen Übereinkommen, insbesondere des TRIP-Übereinkommens (von der Welthandelsorganisation verwaltetes Übereinkommen über handelsrelevante Aspekte von Rechten an geistigem Eigentum), der Berner Übereinkunft (Pariser Fassung von 1971) und der Pariser Übereinkunft (Stockholmer Fassung von 1967), behandelt werden.

2.Rechtspersonen mit Sitz in der Schweiz, die an einer indirekten Maßnahme der 6. Rahmenprogramme EG und Euratom teilnehmen, haben Rechte und Pflichten in Bezug auf geistiges Eigentum nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 2321/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates 12 , der Verordnung (Euratom) Nr. 2322/2002 des Rates 13 und des mit den Gemeinschaften geschlossenen Vertrags, und dies in Übereinstimmung mit Absatz 1.

Bei einer Teilnahme der Schweiz an einer indirekten Maßnahme des 6. EG-Rahmenprogramms, die gemäß Artikel 169 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft durchgeführt wird, hat die Schweiz dieselben Rechte und Pflichten in Bezug auf geistiges Eigentum wie die mitwirkenden Mitgliedstaaten, wie sie in dem einschlägigen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates und in dem mit der Europäischen Gemeinschaft geschlossenen Vertrag festgelegt sind, und dies in Übereinstimmung mit Absatz 1.

3.Rechtspersonen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, die an schweizerischen Forschungsprogrammen oder projekten teilnehmen, haben dieselben Rechte und Pflichten in Bezug auf geistiges Eigentum wie die daran mitwirkenden Rechtspersonen mit Sitz in der Schweiz, und dies in Übereinstimmung mit Absatz 1.

III.    Rechte an geistigem Eigentum der Vertragsparteien

1.Sofern die Vertragsparteien nichts Anderes vereinbaren, gelten für die Kenntnisse, die die Vertragsparteien während der gemäß Artikel 2 Absatz 4 dieses Abkommens durchgeführten Tätigkeiten erwerben, folgende Regeln:

a)Die Vertragspartei, die solche Kenntnisse erwirbt, ist Eigentümerin derselben. Lässt sich nicht feststellen, welchen Anteil die Vertragsparteien an den Arbeiten jeweils hatten, so sind sie gemeinsam Eigentümer dieser Kenntnisse.

b)Die Vertragspartei, die Eigentümerin dieser Kenntnisse ist, räumt der anderen Vertragspartei zur Durchführung der in Artikel 2 Absatz 4 dieses Abkommens genannten Tätigkeiten das Recht auf Zugang zu diesen Kenntnissen ein. Solche Zugangsrechte werden unentgeltlich eingeräumt.

2.Sofern die Vertragsparteien nichts Anderes vereinbaren, gelten für wissenschaftliche Schriftwerke der Vertragsparteien folgende Regeln:

a)Veröffentlicht eine Vertragspartei technische und wissenschaftliche Daten, Informationen und Ergebnisse, die auf Arbeiten im Rahmen dieses Abkommens beruhen, in Zeitschriften, Artikeln, Berichten und Büchern sowie in Videoaufzeichnungen und Software, wird der anderen Vertragspartei eine weltweite, nicht ausschließliche, unwiderrufliche und gebührenfreie Lizenz zur Übersetzung, Bearbeitung, Weiterleitung und öffentlichen Verbreitung solcher Werke eingeräumt.

b)Alle Exemplare urheberrechtlich geschützter Daten und Informationen, die öffentlich verbreitet werden sollen und aufgrund dieses Abschnitts entstanden sind, müssen den Namen des Verfassers oder der Verfasser tragen, sofern dieser/diese die Erwähnung seines/ihres Namens nicht ausdrücklich ablehnt/ablehnen. Außerdem müssen sie deutlich sichtbar auf die gemeinsame Unterstützung durch die Vertragsparteien hinweisen.

3.Sofern die Vertragsparteien nichts Anderes vereinbaren, gelten für nicht zu verbreitende Informationen der Vertragsparteien folgende Regeln:

a)Übermittelt eine Vertragspartei der anderen Informationen, die sich auf Tätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens beziehen, gibt sie gleichzeitig an, welche Informationen sie nicht verbreitet sehen möchte.

b)Für die besonderen Zwecke dieses Abkommens kann die empfangende Vertragspartei nicht zu verbreitende Informationen auf eigene Verantwortung an Gremien oder Personen weitergeben, die ihr unterstehen.

c)Mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Vertragspartei, welche die nicht zu verbreitenden Informationen liefert, kann die empfangende Vertragspartei diese Informationen in weiteren Kreisen verteilen, als es nach Absatz 3 Buchstabe b) zulässig wäre. Die Vertragsparteien arbeiten bei der Entwicklung der Verfahren zur Einholung und Erteilung der notwendigen vorherigen, schriftlichen Zustimmung zu einer weiter gehenden Verteilung zusammen, wobei jede Vertragspartei diese Zustimmung erteilt, soweit die eigene Politik und die innerstaatlichen Regelungen und Rechtsvorschriften dies gestatten.

d)Nicht zu verbreitende Informationen nicht dokumentarischer Natur oder sonstige vertrauliche Informationen, die die Vertreter der Vertragsparteien in Seminaren oder anderen Sitzungen, die aufgrund dieses Abkommens abgehalten werden, liefern, oder Informationen, die sich aus dem Einsatz von Personal, der Nutzung von Einrichtungen oder aus indirekten Maßnahmen ergeben, bleiben vertraulich, sofern der Empfänger dieser nicht zu verbreitenden oder der sonstigen vertraulichen oder schutzwürdigen Informationen über den vertraulichen Charakter dieser Informationen vor ihrer Übermittlung gemäß Absatz 3 Buchstabe a) unterrichtet worden ist.

e)Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass nicht zu verbreitende Informationen, die sie gemäß Absatz 3 Buchstabe a) und d) erhält, nach Maßgabe dieses Abkommens geschützt werden. Stellt eine der Vertragsparteien fest, dass sie Absatz 3 Buchstabe a) oder d) nicht einhalten kann oder wahrscheinlich nicht einhalten kann, so unterrichtet sie davon unverzüglich die andere Vertragspartei. Die Vertragsparteien beraten danach über geeignete Maßnahmen.


Anhang B

Regeln für den in Artikel 5 dieses Abkommens vorgesehenen finanziellen Beitrag der Schweiz

I.    Festlegung der finanziellen Beteiligung

1.Die Kommission übermittelt der Schweiz so früh wie möglich, spätestens jedoch vor dem 1. September jedes Haushaltsjahres, folgende Angaben zusammen mit den einschlägigen Unterlagen:

a)die Höhe der Verpflichtungsermächtigungen, die im Ausgabenplan des Vorentwurfs des Haushaltsplans der Europäischen Union für die beiden Rahmenprogramme vorgesehen sind,

b)die aufgrund des Vorentwurfs des Haushaltsplans veranschlagte Höhe der Beiträge für die Teilnahme der Schweiz an den beiden Rahmenprogrammen.

Zur Erleichterung der internen Haushaltsverfahren übermitteln die Kommissionsdienststellen spätestens am 30. Mai jedes Jahres die entsprechenden vorläufigen Zahlen.

2.Sobald der Gesamthaushaltsplan endgültig festgestellt worden ist, teilt die Kommission der Schweiz die im Ausgabenplan für die Teilnahme der Schweiz vorgesehenen Beträge mit.

II.    Zahlungsmodalitäten

1.Spätestens am 15. Juni und 15. November jedes Haushaltsjahres richtet die Kommission eine Zahlungsaufforderung für den aufgrund dieses Abkommens zu leistenden Beitrag an die Schweiz. Darin sind folgende Zahlungen vorgesehen:

sechs Zwölftel des schweizerischen Beitrags bis zum 20. Juli bzw.

sechs Zwölftel des schweizerischen Beitrags bis zum 15. Dezember.

Im letzten Jahr der Laufzeit der beiden Rahmenprogramme hat die Schweiz jedoch ihren vollen Beitrag bis zum 20. Juli zu zahlen.

2.Die Beiträge der Schweiz werden in Euro berechnet und gezahlt.

3.Die Schweiz zahlt ihren aufgrund dieses Abkommens fälligen Beitrag nach dem in Absatz 1 angegebenen Zeitplan. Bei nicht fristgerechter Zahlung werden Verzugszinsen in Höhe des Satzes erhoben, der dem Interbank Offered Rate (EURIBOR) für einen Monat in Euro entspricht, der auf Seite 248 von Telerate angegeben ist. Dieser Satz kann um 1,5 % pro Verzugsmonat erhöht werden. Der erhöhte Satz wird auf den gesamten Verzugszeitraum angewendet. Die Zinsen werden jedoch nur fällig, wenn der Beitrag später als 30 Tage nach den in Absatz 1 vorgesehenen Zahlungsterminen gezahlt wird.

4.Reisekosten, die schweizerischen Vertretern und Sachverständigen durch ihre Mitwirkung an der Arbeit der Forschungsausschüsse und an der Durchführung der beiden Rahmenprogramme entstehen, werden von der Kommission auf der gleichen Grundlage und nach den gleichen Verfahren erstattet wie bei Vertretern und Sachverständigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaften.

III.    Bedingungen der Durchführung

1.Der in Artikel 5 dieses Abkommens vorgesehene finanzielle Beitrag der Schweiz zu den beiden Rahmenprogrammen bleibt für das jeweilige Haushaltsjahr in der Regel unverändert.

2.Zum Zeitpunkt des Rechnungsabschlusses für das Haushaltsjahr (n) nimmt die Kommission eine Berichtigung der Konten für die Teilnahme der Schweiz vor, wobei Änderungen infolge von Umbuchungen, Streichungen, Übertragungen, aufgehobenen Mittelbindungen oder Berichtigungs- und Nachtragshaushalten während des Haushaltsjahres berücksichtigt werden. Diese Berichtigung erfolgt zum Zeitpunkt der ersten Zahlung für das Jahr n+1. Die letzte Berichtigung erfolgt spätestens im Juli des vierten Jahres nach Abschluss der beiden Rahmenprogramme.

Die Zahlungen der Schweiz werden als Einnahmen für die Gemeinschaftsprogramme verbucht und werden der entsprechenden Haushaltslinie im Einnahmenplan des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union zugewiesen.

IV    Unterrichtung

1.Spätestens am 31. Mai jedes Haushaltsjahres (n + 1) wird der Schweiz informationshalber die Mittelaufstellung des vorhergehenden Haushaltsjahres (n) für die beiden Rahmenprogramme entsprechend der Form der Einnahmen- und Ausgabenrechnung der Kommission vorgelegt.

2.Die Kommission teilt der Schweiz alle weiteren allgemeinen Finanzdaten in Bezug auf die Durchführung der beiden Rahmenprogramme mit, die den assoziierten Staaten zur Verfügung gestellt werden.


Anhang C

Finanzkontrolle im Zusammenhang mit den schweizerischen Teilnehmern der von diesem Abkommen betroffenen Gemeinschaftsprogramme

I.    Direkte Verbindung

Die Kommission steht in direkter Verbindung zu den in der Schweiz ansässigen Teilnehmern der 6. Rahmenprogramme EG und Euratom und ihren Subunternehmern. Diese Personen können der Kommission direkt alle Informationen und einschlägigen Unterlagen übermitteln, die sie ihr gemäß den Rechtsakten, auf die sich dieses Abkommens bezieht, und den in Anwendung derselben geschlossenen Verträgen zu liefern haben.

II.    Prüfungen

1.Gemäß den Verordnungen (EG, EURATOM) Nr. 1605/2002 vom 25. Juni 2002 und Nr. 2342/2002 vom 23. Dezember 2002 sowie den übrigen Verordnungen, auf die sich dieses Abkommens bezieht, können die Verträge, die mit den in der Schweiz ansässigen Programmteilnehmern geschlossen werden, vorsehen, dass Bedienstete der Kommission oder andere von ihr beauftragte Personen jederzeit wissenschaftliche, finanzielle, technische oder sonstige Prüfungen bei den Teilnehmern oder ihren Subunternehmern durchführen können.

2.Die Bediensteten der Kommission und die übrigen von ihr beauftragte Personen erhalten angemessenen Zugang zu den Stätten, Arbeiten und Unterlagen sowie zu allen - auch elektronischen - Informationen, die zur Durchführung dieser Prüfungen erforderlich sind. Dieses Zugangsrecht wird ausdrücklich in den Verträgen verankert, die in Anwendung der Rechtsakte, auf die sich dieses Abkommens bezieht, geschlossen werden.

3.Der Europäische Rechnungshof verfügt über dieselben Rechte wie die Kommission.

4.Die Prüfungen können auch nach Auslaufen der 6. Rahmenprogramme EG und Euratom oder dieses Abkommens nach Maßgabe der jeweiligen Verträge stattfinden.

5.Die schweizerische Bundesfinanzkontrolle wird von den auf schweizerischem Hoheitsgebiet durchgeführten Prüfungen zuvor unterrichtet. Diese Unterrichtung ist keine rechtliche Bedingung für die Durchführung dieser Prüfungen.

III.    Kontrollen an Ort und Stelle

1.Im Rahmen dieses Abkommens ist die Kommission (OLAF) berechtigt, auf schweizerischem Hoheitsgebiet Kontrollen an Ort und Stelle nach Maßgabe der Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 durchzuführen.

2.Die Kommission bereitet die an Ort und Stelle durchgeführten Kontrollen in enger Zusammenarbeit mit der schweizerischen Bundesfinanzkontrolle oder mit den anderen zuständigen, von der schweizerischen Bundesfinanzkontrolle bestimmten Behörden vor, die zu gegebener Zeit über den Gegenstand, den Zweck und die Rechtsgrundlage der Kontrollen unterrichtet werden, so dass sie die notwendige Unterstützung gewähren können. Zu diesem Zweck können die Bediensteten der zuständigen schweizerischen Behörden an den Kontrollen an Ort und Stelle teilnehmen.

3.Auf Wunsch der betreffenden schweizerischen Behörden werden die Kontrollen an Ort und Stelle gemeinsam von der Kommission und ihnen durchgeführt.

4.Sollten sich die Teilnehmer der 6. Rahmenprogramme EG und EURATOM einer Kontrolle an Ort und Stelle widersetzen, leisten die schweizerischen Behörden den Kommissionskontrolleuren gemäß den innerstaatlichen Bestimmungen die notwendige Hilfe, damit diese ihre Kontrollaufgaben an Ort und Stelle durchführen können.

5.Die Kommission teilt der schweizerischen Bundesfinanzkontrolle so schnell wie möglich alle Fakten und jeden Verdacht im Zusammenhang mit einer Unregelmäßigkeit mit, von der sie bei der Kontrolle an Ort und Stelle Kenntnis erhalten hat. Die Kommission hat die genannte Behörde in jedem Fall über das Ergebnis dieser Kontrollen zu unterrichten.

IV.    Information und Konsultation

1.Zur ordnungsgemäßen Durchführung dieses Anhangs tauschen die zuständigen Behörden der Schweiz und der Gemeinschaften regelmäßig Informationen aus und treten auf Wunsch einer der Vertragsparteien zu Konsultationen zusammen.

2.Die schweizerischen Behörden informieren die Kommission unverzüglich über alle Umstände, von denen sie Kenntnis erhalten haben und die eine Unregelmäßigkeit im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung der Verträge vermuten lassen, die in Anwendung der Rechtsakte geschlossen wurden, auf die sich dieses Abkommens bezieht.

V.    Vertraulichkeit

Die aufgrund dieses Abkommens übermittelten oder erhaltenen Informationen unterliegen, unabhängig von ihrer Form, dem Amtsgeheimnis und genießen den Schutz, der vergleichbaren Informationen nach schweizerischem Recht und nach den entsprechenden Vorschriften für die Organe der Gemeinschaft zukommt. Diese Informationen dürfen nur an Personen weitergegeben werden, die in den Gemeinschaftsorganen, den Mitgliedstaaten oder der Schweiz aufgrund ihrer amtlichen Eigenschaft davon Kenntnis erhalten dürfen, und zu keinem anderen Zweck als zur Gewährleistung eines wirksamen Schutzes der finanziellen Interessen der Vertragsparteien verwendet werden.

VI.    Administrative Maßnahmen und Sanktionen

Unbeschadet der Anwendung des schweizerischen Strafrechts kann die Kommission gemäß den Verordnungen (EG, EURATOM) Nr. 1605/2002 vom 25. Juni 2002 und Nr. 2342/2002 vom 23. Dezember 2002 sowie Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften zu administrative Maßnahmen und Sanktionen greifen.



VII.    Einforderung und Vollstreckung

Die Entscheidungen, welche die Kommission aufgrund des sechsten EG-Rahmenprogramms innerhalb des Geltungsbereichs dieses Abkommens trifft und die eine Zahlung auferlegen, sind in der Schweiz vollstreckbare Titel; dies gilt nicht gegenüber Staaten. Die Vollstreckungsklausel wird nach einer Prüfung, die sich lediglich auf die Echtheit des Titels erstrecken darf, von der Behörde erteilt, welche die schweizerische Regierung zu diesem Zweck bestimmt und der Kommission benennt. Die Zwangsvollstreckung erfolgt nach den Vorschriften des schweizerischen Prozessrechts. Die Rechtmäßigkeit der Entscheidung, die den vollstreckbare Titel darstellt, unterliegt der Kontrolle des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft.

Die Urteile, die der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften aufgrund einer Schiedsklausel in einem Vertrag der 6. Rahmenprogramme EG und Euratom fällt, sind unter den gleichen Bedingungen vollstreckbare Titel.

Finanzbogen für Rechtsakte


Politikbereich: Forschung und technologische Entwicklung

Aktivitäten: Internationale wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit

Bezeichnung der Maßnahme: vorschlag für einen Beschluss des Rates und der Kommission zur Unterzeichnung des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits im Namen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft

1.Haushaltslinie(n) und Bezeichnung(en)

Die Teilnahme der schweizerischen Rechtspersonen an den direkten Maßnahmen sowie die Kosten der Durchführung des Abkommens (Dienstreisekosten europäischer Sachverständiger und Beamter der Kommission, Workshops, Seminare, Sitzungen) werden unter den jeweiligen Haushaltslinien der spezifischen Programme der Rahmenprogramme der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft (B6 1/10 01 und B6 601/0801) verbucht.

Beteiligung der Schweiz    
Kapitel 60 (Einnahmen), Artikel B6 451/10 0205, 10 0304 und B6-551/02 0303
, 06 0604, 08 1203, 09 0404, 11 0502 (Ausgaben).    
Der Beitrag der Schweiz zum Budget der Rahmenprogramme entspricht dem Verhältnis ihres BIP zum BIP der Union (s. Ziff. 2.5), ausgenommen ihr Beitrag zum Budget des vorrangigen Themenbereichs „Kontrollierte
Kernfusion“ des spezifischen Euratom-Programms, bei dem ihr Anteil dem Verhältnis ihres BIP zu der Summe ihres BIP und des BIP der Union entspricht. Der Beitrag wird auf die verschiedenen spezifischen Programme der Rahmenprogramme im Verhältnis zu dem jeweiligem Budget aufgeteilt.

2.Allgemeine Zahlenangaben

2.1.Gesamtmittelausstattung der Maßnahme (Teil B): Millionen Euro an Verpflichtungsermächtigungen (VE)

2.2.Laufzeit:

1. Januar 2004 – 31. Dezember 2006. Die Vorschriften für die Erneuerung finden sich in Artikel 9 des Abkommens.



2.3.Mehrjährige Gesamtvorausschätzung der Ausgaben:

a)Fälligkeitsplan für Verpflichtungsermächtigungen/Zahlungsermächtigungen (finanzielle Intervention) (vgl. Ziff. 6.1.1)

   Millionen Euro (bis zur dritten Dezimalstellen)

2003

2004

2005

2006

Verpflichtungsermächtigungen

0,156

0,156

0,156

Zahlungen

0,156

0,156

0,156

b)Technische und administrative Hilfe und Unterstützungsausgaben (vgl. Ziff. 6.1.2)

2003

2004

2005

2006

Verpflichtungsermächtigungen

0

0

0

0

Zahlungen

0

0

0

0

Zwischensumme

Verpflichtungsermächtigungen

0,156

0,156

0,156

c)Gesamtausgaben für Humanressourcen und sonstige Verwaltungsausgaben (vgl. Ziff. 7.2 und 7.3)

VE/ZE

0

0

0

0

Summe a+b+c

Verpflichtungsermächtigungen

0,156

0,156

0,156

Zahlungen

0,156

0,156

0,156

2.4.Vereinbarkeit mit der Finanzplanung und der Finanziellen Vorausschau

Der Vorschlag ist mit der bestehenden Finanzplanung vereinbar.

2.5.Finanzielle Auswirkung auf die Einnahmen

Der Vorschlag hat folgende finanzielle Auswirkung:

Der Beitrag der Schweiz zu den Rahmenprogrammen EG und Euratom entspricht dem Verhältnis ihres BIP zu dem der Union, ausgenommen ihr Beitrag zum Budget des vorrangigen Themenbereichs „Kontrollierte Kernfusion“ des spezifischen Euratom-Programms, bei dem ihr Anteil dem Verhältnis ihres BIP zu der Summe ihres BIP und des BIP der Union entspricht. Diese in Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens verankerte Unterscheidung ergibt sich aus der Fortführung des mit der Schweiz geschlossenen Abkommens über Kernfusion.

Geschätzter Beitrag zu den 6. RP auf der Grundlage des BIP 2001 (EUROSTAT, Statistik kurzgefasst – Thema 2) :

BIP 2001    (Mio. €)

BIP EUR 15

8.859.870,929

BIP Schweiz

274.662,029

Verhältnis (außer „Fusion“)

3,100 %

Verhältnis „Fusion“

3,007 %

Geschätzter Beitrag    (Mio. €)


Jahr

Budget
(
EG + EAG außer Fusion)

Beitrag
(
EG + EAG
außer Fusion
)

Budget
(
Fusion)

Beitrag
(
Fusion)

geschätzter Gesamtbeitrag

2004

2005

2006

4.156,7

4.344,6

4.476,0

128,9

134,7

138,7

153,3

155,4

159,0

4,6

4,7

4,8

133,5

139,4

143,5

insgesamt

12.977,3

402,3

467,7

14,1

416,4

NB :

Berechnungsgrundlage ist der Vorentwurf des Haushaltsplans 2004 der 15 EU-Mitgliedstaaten (EUR15), bis der Haushaltsplan 2004 endgültig verabschiedet und die Rechtsgrundlage geändert ist. Längerfristig wird sich die Erweiterung sowohl auf die Berechnung des Proportionalitätsfaktors (EUR 25) wie auch auf den Gesamtbetrag der Haushaltspläne 2004 bis 2006 (Anpassung des 6. RP) auswirken.

Auch die Proportionalitätsfaktoren von 2005 und 2006 werden je nach der Entwicklung der bei jedem Vorentwurf eines Haushaltsplans berücksichtigten BIP korrigiert werden.

Nur die operativen Ausgaben werden für den Teil „Fusion“ verbucht. Die entsprechenden Verwaltungsausgaben werden nicht pro Maßnahme erfasst, sondern unter dem Euratom-Rahmenprogramm entsprechend der ABB-Struktur berücksichtigt.

3.Haushaltstechnische Merkmale

Art der Ausgaben

Neu

EFTA-Beteiligung

Beteiligung von Kandidatenländern

Rubriken der Finanziellen Vorausschau

NOA

GM

nein

ja

ja

Nr. 3

4.Rechtsgrundlagen

Artikel 170 und 300 EG-Vertrag und Artikel 101 Absatz 2 Euratom-Vertrag

5.Beschreibung und Begründung

5.1.Notwendigkeit einer Maßnahme der Gemeinschaften

Der Einsatz von Mitteln aus dem Gemeinschaftshaushalt ist unerlässlich, da die Zusammenarbeit als Maßnahme zur Durchführung der Rahmenprogramme vorgesehen ist, wie die Haushaltslinie für die Teilnahme der Schweiz an den spezifischen Programmen und die Haushaltslinie für die Verwaltungsausgaben der Gemeinschaft (Dienstreisen von Sachverständigen und Beamten der EU, Veranstaltung von Workshops, Seminaren und Sitzungen in der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz) zeigen.

5.1.1.Ziele

Mit dem Abkommen soll für die Schweiz und die Gemeinschaft die Möglichkeit geschaffen werden, gegenseitig vom wissenschaftlichen und technischen Fortschritt zu profitieren, den sie in ihren Forschungsprogrammen erzielen, und zwar durch die Teilnahme schweizerischer Wissenschaftler und der schweizerischen Industrie an Programmen der FTE-Rahmenprogramme der Europäischen Gemeinschaften und durch die nicht bezuschusste Teilnahme von Einrichtungen mit Sitz in der Gemeinschaft an schweizerischen staatlich finanzierten Forschungsarbeiten.

Die Zusammenarbeit kommt direkt oder indirekt den Wissenschaftlern, der Industrie und der allgemeinen Bevölkerung in der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz zugute.

5.2.Geplante Einzelmaßnahmen und Modalitäten des Einsatzes von Haushaltsmitteln

Die Haushaltsmaßnahmen richten sich nach der vorgesehenen Art der Zusammenarbeit (Assoziierung eines Drittlandes an den spezifischen Forschungsprogrammen der Gemeinschaft).

5.3.Durchführungsmodalitäten

Direkte Verwaltung durch die Kommission.

6.Finanzielle Auswirkungen

6.1.Finanzielle Gesamtbelastung für Teil B des Haushalts (während des gesamten Planungszeitraums)

6.2.Berechnung der Kosten jeder zu Lasten von Teil B vorgesehenen Einzelmaßnahme (während des gesamten Planungszeitraums) 14

7.Auswirkungen auf Personal und Verwaltungsausgaben

7.1.Auswirkungen im Bereich der Humanressourcen

7.2.Finanzielle Gesamtbelastung durch Personalbedarf

Die Kommission fordert für die Verwaltung des Abkommens kein zusätzliches Personal an.



7.3.Sonstige Verwaltungsausgaben im Zusammenhang mit der Maßnahme

Die Beträge entsprechen den Gesamtausgaben in zwölf Monaten.

Ausgaben für die Verwaltung des Abkommens (geschätzt)

Reisekosten pro Jahr

Dienstreisen von EU-Sachverständigen in die Schweiz    
im Rahmen der spezifischen Programme der vier Aktionsbereiche

50 EU-Sachverständige (bei 100 Projekten) x 3 Nächte = 50 Sachverständige x 3 Nächte

Kosten pro Dienstreise:

1 Hin- und Rückreise    (± 800 Euro)

Tagegeld    (150 Euro x 3)

Sachverständigenhonorar    (250 Euro x 3)

   insgesamt

   Gesamtkosten für 50 Dienstreisen

   € 800

   € 450

   € 750

   € 2 000

   € 100 000

   + 10 % Reserve

€ 110 000

Dienstreisen von EU-Beamten in die Schweiz    
(GD RTD, INFSO, ENTR, AGRI, FISH, TREN, JRC)

14 Dienstreisen pro Jahr (Verwaltung des Abkommens insgesamt) (2 pro GD)    
+ 14 Dienstreisen pro
Jahr (spezifische Programme)

insgesamt : 28 Dienstreisen pro Jahr

Hin- und Rückreise Brüssel-Bern:    (± 800 Euro)

Hotelkosten:    1 Nacht (140 Euro/Nacht)

Tagegeld:    1 Tag x 150 Euro

   insgesamt

   Gesamtkosten für 28 Dienstreisen

   € 800

   € 140

   € 150

   € 1 090

    30 520

   + 10 % Reserve

€ 33.572

Workshops/Seminare

zwei pro Jahr (geschätzt):

   € 12 000

   + 10 % Reserve

€ 13 200

   insgesamt

156 772 Euro pro Jahr

Die Beträge entsprechen den Gesamtausgaben in zwölf Monaten.

(1) Bitte die Art des Ausschusses und die Gruppe, der er angehört, angeben.

I.    Jährlicher Gesamtbetrag (7.2 + 7.3)

II.    Dauer der Maßnahme

III.    Gesamtkosten der Maßnahme (I x II)

156 722 €

3 Jahre

470 166 €

8.Überwachung und Bewertung

8.1.Überwachung

Die Dienststellen der Kommission prüfen regelmäßig alle im Rahmen des Abkommens über die Zusammenarbeit getroffenen Maßnahmen. Daneben führen die Gemeinschaft und die Schweiz gemeinsam jedes Jahr eine Bewertung durch, die Folgendes umfasst:

a)Erfolgsindikatoren

Zahl der von der Schweiz pro spezifisches Programm eingereichten Vorschläge im Verhältnis zu der Zahl der für einen finanziellen Beitrag im Rahmen des Programms ausgewählten Vorschläge,

Zahl der von der Schweiz eingereichten Vorschläge im Verhältnis zu der Zahl der für einen finanzielle Beitrag im Rahmen der Rahmenprogramme ausgewählten Vorschläge,

Zahl der für spezifische Programme der Rahmenprogramme eingereichten Vorschläge im Verhältnis zum relativen Umfang der Teilnahme der Schweiz an diesen Programmen (in %),

Zahl der für einen finanziellen Beitrag im Rahmen der spezifischen Programme des Rahmenprogramms ausgewählten schweizerischen Vorschläge im Verhältnis zum relativen Umfang der schweizerischen Teilnahme an diesen Programmen.

b)Einholung von Informationen

anhand von Daten aus den spezifischen Programmen der Rahmenprogramme.

c)Allgemeine Bewertung

Die Kommission nimmt am Ende der 6. Rahmenprogramme eine Bewertung aller aufgrund des Abkommens getroffenen Maßnahmen der Zusammenarbeit vor.

d)Korrekturen

durch Unterrichtung der Partner der beiden Vertragsparteien über die praktischen Modalitäten für die Teilnahme an den spezifischen Programmen der Rahmenprogramme. Diese Unterrichtung erfolgten gemäß den Empfehlungen des gemeinsamen Ausschusses für die Zusammenarbeit.

8.2.Modalitäten und Häufigkeit der vorgesehenen Bewertung

Die Vertragsparteien prüfen jedes Jahr während der Sitzungen des in Artikel 6 des Abkommens genannten gemeinsamen Forschungsausschusses die Anwendung des Abkommens. Seine Erneuerung hängt im übrigen davon ab, wie jede Vertragspartei das Abkommen beurteilt; im Rahmen der Prüfung können Dritte mit einer Untersuchung über die Wirksamkeit beauftragt werden.

9.Betrugsbekämpfungsmaßnahmen

Müssen bei der Durchführung der Rahmenprogramme externe Auftragnehmer eingesetzt oder Dritte finanziell unterstützt werden, nimmt die Kommission, wenn nötig, eine Rechnungsprüfung vor, insbesondere wenn sie begründete Zweifel daran hat, dass die durchgeführten oder in den Tätigkeitsberichten beschriebenen Arbeiten der Wirklichkeit entsprechen.

Die Rechnungsprüfungen durch die Gemeinschaften werden entweder von ihrem eigenem Personal oder von Rechnungsprüfern durchgeführt, die nach dem Recht der überprüften Partei zugelassen sind. Diese werden von den Gemeinschaften frei gewählt, unter Vermeidung jedes Interessenkonflikts, auf den die überprüfte Partei hingewiesen hat.

Ferner stellt die Kommission bei den Forschungstätigkeiten den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften sicher, indem sie wirksame Kontrolle vornimmt und bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten Maßnahmen ergreift und angemessene, abschreckende Sanktionen verhängt.

Zu diesem Zweck werden Bestimmungen über die Kontrollen, Maßnahmen und Sanktionen im Sinne der Verordnungen Nr. 2988/95, 2185/96, 1073/99 und 1074/99 in alle Verträge aufgenommen, die zur Durchführung der Rahmenprogramme geschlossen werden.

Die Verträge müssen insbesondere folgende Punkte enthalten:

*besondere Vertragsklauseln zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften durch Kontrollen im Zusammenhang mit den ausgeführten Arbeiten,

*Teilnahme von Verwaltungskontrolleuren an der Betrugsbekämpfung gemäß den Verordnungen Nr. 2185/96, 1073/1999 und 1074/1999,

*administrative Sanktionen bei allen vorsätzlich, oder fahrlässig verursachten Unregelmäßigkeiten bei der Durchführung der Verträge gemäß der allgemeinen Verordnung Nr. 2988/95, einschließlich der Aufstellung einer schwarzen Liste,

*Hinweis darauf, dass etwaige Einziehungsanordnungen bei Unregelmäßigkeiten oder Betrug gemäß Artikel 256 EG-Vertrag und Artikel 164 EAG-Vertrag vollstreckbare Titel sind.

Außerdem führen die verantwortlichen Bediensteten der GD Forschung routinemäßig ein Kontrollprogramm unter Berücksichtigung der wissenschaftlichen und haushaltsrelevanten Aspekte durch, während der Europäische Rechnungshof Inspektionen an Ort und Stelle vornimmt.

Der Entwurf des Abkommens sieht in seinem Anhang C vor, dass die Schweiz Folgendes anerkennt: das Recht der Gemeinschaft, an Ort und Stelle die schweizerischen Rechtspersonen, die Mittel aus den Rahmenprogrammen erhalten, zu überprüfen, des Weiteren die Vollstreckbarkeit der aufgrund von Artikel 256 EG-Vertrag erteilten Einziehungsanordnungen und die Vollstreckbarkeit der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften und schließlich die Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen den schweizerischen Behörden und den Gemeinschaften.

(1)    ABl. C […] vom […], S. […]
(2)    ABl. L 114 vom 30.4.2002, S.468.
(3)    ABl. L 232 vom 29.8.2002, S.1.
(4)    ABl. L 355 vom 30.12.2002, S.23.
(5)    ABl. L 294 vom 29.10.2002, S.1.
(6)    ABl. L 294 vom 29.10.2002, S.44.
(7)    ABl. L 294 vom 29.10.2002, S.60.
(8)    ABl. L 232 vom 29.8.2002, S.34.
(9)    ABl. L 355 vom 30.12.2002, S.35.
(10)    ABl. L 294 vom 29.10.2002, S.74.
(11)    ABl. L 294 vom 29.10.2002, S.86.
(12)    ABl. L 355 vom 30.12.2002, S.23.
(13)    ABl. L 355 vom 30.12.2002, S.35.
(14)    Weitere Informationen finden sich in der Erläuterung.
Top