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Document 52003PC0581

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3274/93 zur Verhinderung der Versorgung Libyens mit bestimmten Waren und Dienstleistungen

/* KOM/2003/0581 endg. */

52003PC0581

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3274/93 zur Verhinderung der Versorgung Libyens mit bestimmten Waren und Dienstleistungen /* KOM/2003/0581 endg. */


Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3274/93 zur Verhinderung der Versorgung Libyens mit bestimmten Waren und Dienstleistungen

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

(1) Am 12. September 2003 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen aufgrund von Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen in seiner Resolution 1506 (2003) beschlossen, die durch die Absätze 4, 5 und 6 der Resolution 748 (1992) und die Absätze 3, 4, 5, 6 und 7 der Resolution 883 (1993) verhängten Maßnahmen ab diesem Zeitpunkt aufzuheben.

(2) Die durch die Absätze 4, 5 und 6 der Resolution 748 (1992) und die Absätze 3, 4, 5, 6 und 7 der Resolution 883 (1993) verhängten Maßnahmen wurden in der Europäischen Gemeinschaft mit der Verordnung (EG) Nr. 3274/93 des Rates vom 29. November 1993 zur Verhinderung der Versorgung Libyens mit bestimmten Waren und Dienstleistungen umgesetzt.

(3) Daher muss die Verordnung (EG) Nr. 3274/93 des Rates vom 29. November 1993 zur Verhinderung der Versorgung Libyens mit bestimmten Waren und Dienstleistungen, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 836/1999 vom 20. April 1999 zur Aussetzung der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 3274/93 zur Verhinderung der Versorgung Libyens mit bestimmten Waren und Dienstleistungen aufgehoben werden.

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3274/93 zur Verhinderung der Versorgung Libyens mit bestimmten Waren und Dienstleistungen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 60 und 301,

gestützt auf den Gemeinsamen Standpunkt 2003/.../GASP vom xxx September 2003 [1],

[1] ABl. L [...] vom [...], S.[...]

auf Vorschlag der Kommission [2],

[2] ABl. C [...] vom [...], S.[...]

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 12. September 2003 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen aufgrund von Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen in seiner Resolution 1506 (2003) beschlossen, die durch die Absätze 4, 5 und 6 der Resolution 748 (1992) und die Absätze 3, 4, 5, 6 und 7 der Resolution 883 (1993) verhängten Maßnahmen ab diesem Zeitpunkt aufzuheben.

(2) Die durch die Absätze 4, 5 und 6 der Resolution 748 (1992) und die Absätze 3, 4, 5, 6 und 7 der Resolution 883 (1993) verhängten Maßnahmen wurden in der Europäischen Gemeinschaft mit der Verordnung (EG) Nr. 3274/93 des Rates vom 29. November 1993 zur Verhinderung der Versorgung Libyens mit bestimmten Waren und Dienstleistungen [3] umgesetzt. Die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 3274/93 wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 836/99 vom 20. April 1999 [4] ausgesetzt.

[3] ABl. L 295 vom 30.11.1993, S.1.

[4] ABl. L 106 vom 23.4.1999, S. 1.

(3) Die Verordnung (EG) Nr. 3274/93 ist daher aufzuheben -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 3274/93 des Rates wird aufgehoben.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 12. September 2003.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel,

Im Namen des Rates

Der Präsident

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