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Document 52003PC0471

Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Verwaltungsorgane des europäischen Satellitennavigationsprogramms .

/* KOM/2003/0471 endg. - CNS 2003/0177 */

52003PC0471

Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Verwaltungsorgane des europäischen Satellitennavigationsprogramms . /* KOM/2003/0471 endg. - CNS 2003/0177 */


Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über die Verwaltungsorgane des europäischen Satellitennavigationsprogramms

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Der strategische Charakter des europäischen Satellitennavigationssystems und die Notwendigkeit, die Interessen der Öffentlichkeit angemessen zu vertreten, erfordern die Gründung einer Behörde, die mit der Überwachung der Errichtungs- und Betriebsphase des Systems beauftragt wird.

Hierzu wird vorgeschlagen, eine Aufsichtsbehörde (Kapitel 1) und ein Sicherheitszentrum (Kapitel 2) einzurichten.

Die Aufsichtsbehörde

Artikel 2 definiert den Auftrag der Aufsichtsbehörde und die Instrumente, über die sie zu dessen Ausführung verfügt.

Sie schließt den Konzessionsvertrag mit dem Konsortium, das im Anschluss an die Entwicklungsphase von GALILEO gemäß Artikel 2 Ziffer 3 der Satzung des gemeinsamen Unternehmens GALILEO [1] ausgewählt wird, und überwacht die Einhaltung der vertraglichen Verpflichtungen.

[1] Verordnung (EG) Nr. 876/2002 des Rates vom 21. Mai 2002 zur Gründung des gemeinsamen Unternehmens GALILEO (ABl. L 138 vom 28.5.2002, S. 1-8).

Sie verwaltet und kontrolliert die Nutzung der dem Programm zugewiesenen Gemeinschafts mittel.

Angesichts der Bedeutung der Systemsicherheit legt sie zusammen mit dem in Artikel 20 genannten Sicherheitszentrum und dem Konzessionsnehmer Verfahren zur Einhaltung der auf diesem Gebiet geltenden Regeln fest.

Ohne die bestehenden Regeln zu ändern, ermächtigen die Mitgliedstaaten, die bei der Internationalen Fernmeldeunion Anträge auf Nutzung der für den Betrieb des Systems erforderlichen Frequenzen gestellt haben, die Aufsichtsbehörde, das ausschließliche Nutzungsrecht an den Konzessionsnehmer abzutreten, für den sie in dieser Hinsicht der einzige Ansprechpartner ist. Sie ist ferner für die notwendige Koordinierung mit den Mitglied staaten zuständig.

Die Aufsichtsbehörde unterstützt die Kommission in den Bereichen der Satelliten navigation, insbesondere wenn sich Rechtsetzungs- und Regulierungs maßnahmen als notwendig erweisen.

Sofern der Konzessionsvertrag nichts anderes vorsieht, ist die Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 3 Eigentümerin des gesamten europäischen Satellitennavigationssystems einschließlich der Entwicklungen des Konzessionsnehmers in der Errichtungsphase. Das gemeinsame Unternehmen ist Eigentümer sämtlicher materiellen und immateriellen Güter, die gemäß Artikel 6 seiner Satzung in der Entwicklungsphase von ihm geschaffen oder ihm übertragen werden und tritt bei seiner Abwicklung zum Abschluss der Entwicklungsphase das Eigentum an diesen Gütern an die Aufsichtsbehörde ab.

Diese überträgt gemäß Artikel 3 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung dem Konzessionsnehmer das Nutzungsrecht, nicht aber das Eigentum an diesen Gütern, das in der öffentlichen Hand verbleiben muss, da die Definitions- und Entwicklungsphase des Programms vollständig aus öffentlichen Mitteln finanziert wurden, alle so entwickelten Komponenten dem Konzessionsnehmer zur Verfügung gestellt werden und überdies ein wesentlicher Teil der Errichtungsphase aus Gemeinschaftsmitteln zu finanzieren ist.

Artikel 4 betrifft die Rechtsform der Aufsichtsbehörde. Sie ist eine Gemeinschaftsinstitution, deren Rechtsform der einer Regulierungsinstanz gleicht [2]. Sie besitzt Rechtspersönlichkeit. Sie hat ihren Sitz in Brüssel und kann Außenstellen gründen. Dies könnte sich beispielsweise beim Sitz der mit dem Bau des Systems beauftragten Stelle und anschließend beim Konzessionsnehmer als notwendig erweisen.

[2] Mitteilung der Kommission vom 11. Dezember 2002 (KOM(2002) 718 endgültig) und Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19.11.2002.

Artikel 5 und 6 beschreiben die Zusammensetzung, Funktionsweise und Aufgaben des Verwaltungsrats, d.h. des Führungsgremiums der Aufsichtsbehörde, deren Direktor die laufende Verwaltung wahrnimmt.

Gemäß Art. 5 besteht der Verwaltungsrat aus 12 Mitgliedern : 6 werden von der Kommission ernannt und 6 vom Rat.

Der Verwaltungsrat leitet gemäß Artikel 6 die Aufsichtsbehörde.

- Er ernennt den Direktor gemäß Artikel 7 und übt Disziplinargewalt über ihn aus.

- Er erstellt die Finanzordnung der Aufsichtsbehörde.

- Er erstellt das Arbeitsprogramm, den Haushaltsplan und den Organisationsplan der Aufsichtsbehörde.

- Er genehmigt den jährlichen Tätigkeitsbericht.

- Er legt die Sprachenregelung der Aufsichtsbehörde fest. Er setzt gegebenenfalls den wissenschaftlich-technischen Ausschuss ein, den er mit Studien und Gutachten beauftragen kann.

- Er legt seine Geschäftsordnung fest.

Artikel 7 und 8 betreffen den Direktor der Aufsichtsbehörde. Dieser wird vom Verwaltungsrat aufgrund einer von der Kommission vorgeschlagenen Liste benannt, ist der bevollmächtigte Vertreter der Aufsichtsbehörde und übernimmt unter der Aufsicht des Verwaltungsrates deren laufende Verwaltung. Er bereitet die Beschlüsse und Dokumente vor, die dieser verabschieden muss. Er ist für die Leitung und Verwaltung des Personals der Aufsichtsbehörde zuständig.

Nach Artikel 9 kann der Verwaltungsrat einen wissenschaftlich-technischen Ausschuss einsetzen, um der Aufsichtsbehörde die besten Sachverständigen für Satellitenfunknavigation und verwandte Bereiche zur Verfügung zu stellen, so dass sich vor allem mögliche künftige Entwicklungen dieser Technologien antizipieren lassen.

Artikel 10 bis 13 regeln den Haushaltsplan der Aufsichtsbehörde, d.h. dessen Inhalt (Artikel 10), das Verfahren zur seiner Annahme (Artikel 11), seine Ausführung (Artikel 12) sowie seine Finanzordnung (Artikel 13). Artikel 14 betrifft die Überprüfung der der Aufsichtsbehörde übertragenen Mittelverwaltung durch das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) und den Rechnungshof.

Artikel 15 sieht die Anwendung des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen auf die Aufsichtsbehörde vor, da diese eine Institution der Kommission ist.

Artikel 16 behandelt das Statut des Personals. Es unterliegt der für Beamte und sonstige Bedienstete der Gemeinschaften geltenden Regelung. Der Verwaltungsrat legt im Einvernehmen mit der Kommission die erforderlichen Durchführungsbestimmungen fest.

Artikel 17 regelt die vertragliche und nicht vertragliche Haftung sowie die Haftung des Personals der Aufsichtsbehörde.

Mit Artikel 18 werden die Gemeinschaftsvorschriften über den Zugang zu Dokumenten und den Schutz personenbezogener Daten auf die Aufsichtsbehörde angewandt.

Artikel 19 gestattet es Staaten, die der Europäischen Union nicht angehören, in der Aufsichtsbehörde mitzuwirken, sofern sie zuvor eine entsprechende Vereinbarung mit der Gemeinschaft getroffen haben. Staaten wie Norwegen oder die Schweiz müssen berechtigt sein, in der Aufsichtsbehörde mitzuwirken, da sie an den vorangehenden GALILEO-Phasen beteiligt waren und einen Beitrag zum Programm GALILEOSAT der Europäischen Weltraumorganisation geleistet haben.

Das Sicherheitszentrum

Mit dem Programm soll ein europäisches Satellitennavigationssystem eingeführt werden, das als sicherheitskritische Infrastruktur zu betrachten ist.

Die Sicherheit des Systems ist zu gewährleisten, um es gegen bösartige (oder anderweitige) Einfluesse zu schützen und zu verhindern, dass es für Zwecke verwendet wird, die den Interessen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten abträglich sind.

Dieses Ziel erfordert ein permanentes, einsatzbereites Entscheidungsorgan - nachstehend ,Sicherheitszentrum" genannt -, um diese Problematik unter ihren verschiedenen Aspekten anzugehen.

Mit Artikel 20 wird unbeschadet etwaiger Beschlüsse auf der nächsten Regierungskonferenz beim Generalsekretariat des Rates ein Sicherheitszentrum gegründet, das aus einem kleinen ständigen und jederzeit einsatzbereiten Team besteht.

In Artikel 21 sind die Aufgaben des Sicherheitszentrums aufgeführt. Es sorgt für die Erstellung von Gutachten im Zusammenhang mit der Systemsicherheit und wirkt an der Ausarbeitung und Einhaltung betrieblicher und rechtlicher Sicherheitsbedingungen mit. Es muss ferner imstande sein, in kritischen Fällen die erforderlichen Maßnahmen in Verbindung mit der Aufsichtsbehörde unverzüglich zu treffen, insbesondere gegenüber dem Systembetreiber.

Mit Artikel 22 wird dem Generalsekretariat des Rates die Aufgabe übertragen, in Verbindung mit der Kommission die Modalitäten dieses Zentrums festzulegen, das ihm untersteht und in dem die Kommission vertreten ist.

Neben der Schaffung dieses Sicherheitszentrums kann der Rat den AStV auffordern, gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Geschäftsordnung [3] des Rates einen Sicherheitsausschuss für das europäische Satellitennavigationssystem einzusetzen. Der Ausschuss behandelt Sicherheits fragen des europäischen Satellitennavigationssystems, für die der Rat zuständig ist.

[3] ABl. L 230 vom 28.2.2002, S. 7.

2003/0177 (CNS)

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über die Verwaltungsorgane des europäischen Satellitennavigationsprogramms

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 308,

auf Vorschlag der Kommission [4],

[4] ABl. C [...] vom [...], S. [...].

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [5],

[5] ABl. C [...] vom [...], S. [...].

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Europäische Rat wies auf seinen Tagungen in Köln (3.-4. Juni 1999), Feira (19.-20. Juni 2000), Nizza (7.-11. Dezember 2000), Stockholm (23.-24. März 2001), Laeken (14.-15. Dezember 2001), Barcelona (15.-16. März 2002) und Brüssel (20.-21. März 2003) auf den strategischen Charakter des Satellitennavigations programms GALILEO hin, das von der Europäischen Union und der Europäischen Weltraumorganisation gemeinsam finanziert wird.

(2) Angesichts der strategischen Charakters des europäischen Satellitennavigations systems und der Notwendigkeit, die Interessen der Öffentlichkeit angemessen zu vertreten, sind die Errichtungs- und Betriebsphase des Systems Aufsichtsgremien zu unterstellen.

(3) GALILEO ist das erste europäische Raumfahrtprogramm, das von der Europäischen Union (in Verbindung mit der Europäischen Weltraumorganisation) finanziert und verwaltet wird. Es wird die Entwicklung zahlreicher Anwendungen in Bereichen gestatten, die direkt oder indirekt für die Gemeinschaftspolitik relevant sind, z.B. Verkehr (Ortung und Ermittlung der Geschwindigkeit von Fahrzeugen, Versicherungen, Einzug von Autobahngebühren), Strafvollzug (Beaufsichtigung von Strafgefangenen, Bekämpfung der Kriminalität), Zollwesen (Untersuchungen vor Ort u.a.), Landwirtschaft (Dosierung der Düngemittel oder Pestizide je nach Bodenbeschaffenheit u.a.), Fischerei (Überwachung des Schiffsverkehrs).

(4) Eine Gemeinschaftsaktion erweist sich daher als notwendig, um diese Ziele zu erreichen. In Ermangelung einer spezifischen Raumfahrtpolitik sieht der Vertrag hierzu jedoch nicht die notwendige Handlungsbefugnis vor. Daher bietet sich Artikel 308 als Grundlage für die Schaffung der Aufsichtsbehörde und des Sicherheitszentrums an.

(5) Der Rat hat sich mehrfach, insbesondere in seinen Schlussfolgerungen vom 5. April 2001 und 26. März 2002 für eine Beteiligung des Privatsektors an der Entwicklungs- und Betriebsphase des Programms ausgesprochen.

(6) Hierzu kann die Aufsichtsbehörde den Konzessionsvertrag mit dem Konsortium schließen, das im Anschluss an die Entwicklungsphase von GALILEO ausgewählt wird, und die Einhaltung der vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere des öffentlichen Dienstes, überwachen.

(7) Da ihr das Eigentum an den verschiedenen Systemkomponenten zusteht, überträgt sie dem Konzessionsnehmer das Nutzungsrecht für die Dauer des Vertrages.

(8) Sie verwaltet und kontrolliert die Nutzung der dem Programm zugewiesenen Gemeinschafts mittel.

(9) Die Mitgliedstaaten, die bei der Internationalen Fernmeldeunion Anträge auf Nutzung der für den Systembetrieb erforderlichen Frequenzen gestellt haben, müssen die Aufsichtsbehörde ermächtigen, das ausschließliche Nutzungsrecht an den Konzessionsnehmer abzutreten, damit dieser die im Pflichtenheft festgelegten Dienste erbringen kann und hierzu in der Aufsichtsbehörde einen Ansprechpartner hat.

(10) Die Aufsichtsbehörde kann die Kommission in den Bereichen der Satelliten navigation unterstützen, insbesondere wenn sich Rechtsetzungs- und Regulierungs maßnahmen als notwendig erweisen.

(11) Bei der Auflösung des gemeinsamen Unternehmens (zum Abschluss der Entwicklungs phase) überträgt dieses der Aufsichtsbehörde das Eigentum am gesamten europäischen Satellitennavigationssystem (EGNOS und GALILEO) einschließlich der Entwicklungen des Konzessionsnehmers in der Errichtungsphase, da die Definitions- und Entwicklungsphase des Programms vollständig aus öffentlichen Mitteln finanziert wurden, alle so entwickelten Komponenten dem Konzessionsnehmer zur Verfügung gestellt werden und überdies ein wesentlicher Teil der Errichtungsphase aus Gemeinschaftsmitteln zu finanzieren ist.

(12) Ihre Rechtsform muss es der Aufsichtsbehörde gestatten, bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben als juristische Person aufzutreten.

(13) Der Verwaltungsrat ist das Führungsgremium der Aufsichtsbehörde, deren laufende Verwaltung der Direktor übernimmt.

(14) Es muss die Möglichkeit bestehen, einen wissenschaftlich-technischen Ausschuss einzusetzen, der Studien und Gutachten erstellt.

(15) Der Direktor der Aufsichtsbehörde ist deren bevollmächtigter Vertreter und nimmt unter der Leitung des Lenkungsausschusses ihre laufende Verwaltung wahr.

(16) Die für die Aufsichtsbehörde geltenden Haushalts- und Finanzvorschriften müssen der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission (vom 23. Dezember 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften) entsprechen.

(17) Die an die Aufsichtsbehörde gezahlten Mittel sind vom Rechnungshof und vom Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) zu überprüfen.

(18) Das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen sollte auch für die Aufsichts behörde gelten, da diese eine Institution der Kommission ist.

(19) Auf das Personal sollten die Regelungen für die Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften angewandt werden.

(20) Die Aufsichtsbehörde muss die Gemeinschaftsvorschriften über den Zugang zu Dokumenten und den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten einhalten.

(21) Staaten, die der Europäischen Union nicht angehören, sollten die Möglichkeit haben, in der Aufsichtsbehörde mitzuwirken, sofern sie zuvor eine entsprechende Vereinbarung mit der Gemeinschaft getroffen haben, insbesondere wenn diese Länder an den vorangehenden Programmphasen beteiligt waren und einen Beitrag zum Programm GALILEOSAT der Europäischen Weltraumorganisation geleistet haben.

(22) Das europäische Satellitennavigationssystem ist als sicherheitskritische Infrastruktur zu betrachten.

(23) Die Sicherheit des Systems ist zu gewährleisten, um es gegen bösartige (oder anderweitige) Angriffe zu schützen und zu verhindern, dass es für Zwecke verwendet wird, die den Interessen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten abträglich sind.

(24) Dieses Ziel erfordert ein permanentes, einsatzbereites Entscheidungsorgan, um die Problematik unter ihren verschiedenen Aspekten anzugehen.

(25) Dieses sogenannte Sicherheitszentrum muss vor allem imstande sein, in kritischen Fällen die erforderlichen Maßnahmen unverzüglich zu treffen, indem es vor allem dem GALILEO-Betreiber Anweisungen zur Gewährleistung der Systemsicherheit erteilt (z.B. durch Verwürfelung oder Unterbrechung von Signalen). Es pflegt ferner den Kontakt zu den Sicherheitsbehörden (der EU, der Mitgliedstaaten, der Drittländer und der NATO) und zum Betreiber -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Kapitel 1: Die Aufsichtsbehörde

Artikel 1

Gegenstand

Es wird eine Aufsichtsbehörde gegründet, die die Interessen der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit dem europäischen Satellitennavigationsprogramm wahrnimmt.

Artikel 2

Aufgaben

Zur Verwirklichung des in Artikel 1 festgelegten Ziels nimmt die Aufsichtsbehörde folgende Aufgaben wahr:

- Sie handelt als Konzessionsgeberin gegenüber dem privaten Konzessionsnehmer, der mit der Durchführung und Leitung der Errichtungs- und Betriebsphase des Programms beauftragt wird. In dieser Eigenschaft schließt sie mit ihm einen Konzessionsvertrag. Sie überwacht die Einhaltung des Konzessionsvertrags und des zugehörigen Pflichtenheftes. Sie überlässt diesem für die Dauer des Vertrages das Nutzungsrecht an den in Artikel 3 Absatz 1 aufgeführten materiellen und immateriellen Gütern.

- Sie verwaltet die für das europäische Satellitennavigationsprogramm zugewiesenen Mittel im Anschluss an die Entwicklungsphase.

- Sie unterstützt das in Artikel 22 vorgesehene Sicherheitszentrum bei der Kontrolle der Einhaltung der Sicherheitsregeln durch den Konzessionsnehmer.

- Sie ist Inhaberin aller für den Betrieb des Systems erforderlichen Frequenzen und sorgt für die Koordinierung der diesbezüglichen Maßnahmen der Mitgliedstaaten. Sie ist der Ansprechpartner des Konzessionsnehmers hinsichtlich der Nutzung dieser Frequenzen.

- Sie unterstützt die Kommission, indem sie die Maßnahmen zur Durchführung des europäischen Satellitennavigationsprogramms vorbereitet, und leistet den zur Erfuellung ihrer Aufgaben notwendigen technischen, wissenschaftlichen und administrativen Beistand.

- Sie kann gemäß Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe b) des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union Aufgaben bei der Ausführung des Haushaltsplans übernehmen, die ihr von der Kommission übertragen werden und das europäische Satellitennavigationsprogramm betreffen.

Artikel 3

Eigentum

1. Sofern der Konzessionsvertrag nichts anderweitiges vorsieht, ist die Aufsichtsbehörde Eigentümerin aller materiellen und immateriellen Güter, die ihr vom gemeinsamen Unternehmen GALILEO beim Abschluss der Entwicklungsphase übertragen oder vom Konzessionsnehmer in der Errichtungs- und Betriebsphase geschaffen bzw. entwickelt werden.

2. Die Modalitäten der entsprechenden Eigentumsübertragung werden für das gemeinsame Unternehmen bei der Abwicklung gemäß Artikel 21 der Satzung des gemeinsamen Unternehmens GALILEO (s. Anhang zur Verordnung (EG) Nr. 876/2002) und für den Konzessionsnehmer im Konzessionsvertrag festgelegt.

Artikel 4

Rechtsform, Sitz, Außenstellen

1. Die Aufsichtsbehörde ist eine Institution der Kommission und besitzt Rechtspersönlichkeit.

2. Sie verfügt in allen Mitgliedstaaten über die weitestgehende Rechtsfähigkeit, die juristischen Personen nach deren Rechtsordnung zuerkannt ist. Sie kann insbesondere bewegliche und unbewegliche Güter erwerben und veräußern sowie vor Gericht auftreten.

3. Sitz der Aufsichtsbehörde ist Brüssel. Sie kann in den Mitgliedstaaten mit deren Zustimmung eigene Dienststellen einrichten.

4. Die Aufsichtsbehörde wird von ihrem Direktor vertreten.

Artikel 5

Der Verwaltungsrat

1. Die Aufsichtsbehörde verfügt über einen Verwaltungsrat, der die in Artikel 6 aufgeführten Aufgaben übernimmt. Er unterstützt und beaufsichtigt den Direktor bei der Wahrnehmung seines Auftrags.

2. Der Verwaltungsrat besteht aus zwölf Mitgliedern, von denen sechs von der Kommission und sechs vom Rat der Europäischen Union benannt werden. Das Mandat läuft fünf Jahre und kann einmal verlängert werden.

3. Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertretenden Vorsitzenden. Der Stellvertretende Vorsitzende übt die Funktionen des Vorsitzenden aus, wenn dieser dazu nicht in der Lage ist. Die Dauer ihrer Mandate beträgt zweieinhalb Jahre und kann verlängert werden. Die Mandate des Vorsitzenden und des Stellvertretenden Vorsitzenden enden jedoch grundsätzlich gleichzeitig mit ihrer Mitgliedschaft im Verwaltungsrat.

4. Die Sitzungen des Verwaltungsrats werden von dessen Vorsitzenden einberufen. Der Direktor der Aufsichtsbehörde nimmt an den Beratungen teil.Der Verwaltungsrat hält mindestens zweimal jährlich eine ordentliche Sitzung ab. Er tritt ferner auf Veranlassung des Vorsitzenden oder auf Antrag mindestens eines Drittels seiner Mitglieder zusammen. Der Verwaltungsrat kann jede Person, deren Ansicht von Belang sein kann, einladen, als Beobachter an seinen Sitzungen teilzunehmen. Die Mitglieder des Verwaltungsrats können vorbehaltlich seiner Geschäftsordnung von Beratern oder Sachverständigen unterstützt werden.Das Sekretariat des Verwaltungsrats wird von der Aufsichtsbehörde gestellt.

5. Der Verwaltungsrat beschließt mit Zweidrittelmehrheit. Jedes Mitglied hat eine Stimme.Der Direktor der Aufsichtsbehörde nimmt an der Abstimmung nicht teil.

Einzelheiten des Abstimmungsverfahrens sind in der Geschäftsordnung festgelegt, insbesondere die Bedingungen für die Vertretung eines Mitglieds durch ein anderes und die Regeln zur Beschlussfähigkeit.

Artikel 6

Aufgaben des Verwaltungsrats

1. Der Verwaltungsrat ernennt den Direktor gemäß Artikel 7 Absatz 2.

2. Er verabschiedet jährlich vor dem 30. September nach Stellungnahme der Kommission das Arbeitsprogramm der Aufsichtsbehörde für das kommende Jahr und leitet es dem Parlament, dem Rat und der Kommission zu. Das Arbeitsprogramm wird unbeschadet des jährlichen Haushaltsverfahrens festgelegt.

3. Der Verwaltungsrat übt seine Haushaltsbefugnisse gemäß Artikel 10, 11 und 12 aus.

4. Er entscheidet mit Zustimmung der Kommission über die Annahme von Legaten, Schenkungen und Zuschüssen aus anderen Quellen der Gemeinschaft.

5. Der Direktor ist der Disziplinargewalt desa Verwaltungsrats unterstellt.

6. Der Verwaltungsrat legt gemäß Artikel 16 Absatz 1 den Organisationsplan und die Personalpolitik der Aufsichtsbehörde fest.

7. Er erlässt gemäß Artikel 18 die Sonderbestimmungen für die Ausübung des Rechts auf Zugang zu Dokumenten der Aufsichtsbehörde.

8. Er verabschiedet den Jahresbericht über die Tätigkeiten und Perspektiven der Aufsichtsbehörde und leitet ihn spätestens am 15. Juni und leitet ihn dem Parlament, dem Rat, der Kommission, dem Europäicher Wirschafts- und Sozialausschuss und dem Rechnungshof zu.

9. Die Aufsichtsbehörde übermittelt der Haushaltsbehörde jährlich alle einschlägigen Informationen zu den Ergebnissen der Bewertungsverfahren.

10. Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

11. Er legt die Sprachenregelung der Aufsichtsbehörde fest.

Artikel 7

Der Direktor

1. Die Aufsichtsbehörde wird von ihrem Direktor geleitet, der sein Amt unabhängig ausübt. Unbeschadet der jeweiligen Zuständigkeiten der Kommission und des Verwaltungsrats nimmt der Direktor keinerlei Anweisungen von Regierungen oder Organisationen entgegen.

2. Der Direktor wird aufgrund seines Verdienstes, seiner Kompetenz und Erfahrung aus einer von der Kommission vorgeschlagenen Bewerberliste ausgewählt und ernannt. Der Verwaltungsrat kann ihn des Amtes entheben. Der Verwaltungsrat beschließt mit Dreiviertelmehrheit. Das Mandat des Direktors läuft fünf Jahre und kann einmal um höchstens fünf Jahre verlängert werden.

3. Das Parlament oder der Rat können den Direktor auffordern, einen Bericht über seine Tätigkeit vorzulegen.

Artikel 8

Aufgaben des Direktors

1. Der Direktor ist der bevollmächtigte Vertreter der Aufsichtsbehörde. Er ist mit ihrer Verwaltung beauftragt.

2. Er bereitet die Arbeiten des Verwaltungsrats vor und nimmt ohne Stimmrecht an dessen Arbeiten teil.

3. Er sorgt unter der Kontrolle des Verwaltungsrats für die Durchführung des jährlichen Arbeitsprogramms der Aufsichtsbehörde.

4. Der Direktor trifft die erforderlichen Maßnahmen, insbesondere durch Erteilung von Dienstanweisungen und Veröffentlichung von Mitteilungen, um die Arbeit der Aufsichtsbehörde gemäß dieser Verordnung sicherzustellen.

5. Der Direktor erstellt den Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben der Aufsichtsbehörde nach Artikel 11 und führt gemäß Artikel 12 den Haushaltsplan der Aufsichtsbehörde aus.

6. Der Direktor erstellt jährlich den Entwurf eines Gesamtberichts und legt ihn dem Verwaltungsrat vor.

7. Er nimmt gegenüber dem Personal der Aufsichtsbehörde die in Artikel 16 genannten Befugnisse wahr.

8. Er kann mit Zustimmung des Verwaltungsrats Beschlüsse zur Einrichtung von Außenstellen in den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 fassen.

Artikel 9

Der wissenschaftlich-technische Ausschuss

1. Der Verwaltungsrat kann einen wissenschaftlich-technischen Ausschuss einsetzen. Die Mitglieder und der Vorsitzende dieses Ausschusses werden unter renommierten Experten auf den Gebieten ausgewählt, zu denen der Ausschuss Stellung nehmen soll.

2. Auf Antrag des Verwaltungsrats kann der wissenschaftlich-technische Ausschuss beauftragt werden,

- zu technischen Fragen oder Vorschlägen Stellung zu nehmen, die eine wesentliche Änderung der Konzeption des europäischen Satellitennavigations systems zur Folge haben;

- Empfehlungen zur Modernisierung des Systems abzugeben;

- weitere, zur Entwicklung des Fachwissens im Bereich der Satelliten navigation notwendige Aufgaben zu übernehmen;

3. Der wissenschaftlich-technische Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die vom Verwaltungsrat zu genehmigen ist.

Artikel 10

Haushalt der Aufsichtsbehörde

1. Sämtliche Einnahmen und Ausgaben der Aufsichtsbehörde werden für jedes Haushaltsjahr, das dem Kalenderjahr entsprechen muss, veranschlagt und in ihren Haushaltsplan eingetragen.

2. Die Einnahmen und Ausgaben gleichen sich im Haushaltsplan aus.

3. Die Einnahmen der Aufsichtsbehörde umfassen unbeschadet anderer, festzulegender Mittel und Einnahmen einen im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaft vorgesehenen Gemeinschafts zuschuss zum Ausgleich der Einnahmen und Ausgaben.

4. Zu den Ausgaben der Aufsichtsbehörde gehören insbesondere Gehälter, Verwaltungs- und Infrastrukturausgaben, Betriebskosten, Ausgaben für die Tätigkeit des wissenschaftlich-technischen Ausschusses und Verträge und Subventions vereinbarungen der Aufsichtsbehörde, die der Durchführung des europäischen Satellitennavigationsprogramms GALILEO dienen.

Artikel 11

Aufstellung des Haushaltsplans

1. Der Verwaltungsrat erstellt jährlich aufgrund eines Entwurfs des Direktors den Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben der Aufsichtsbehörde für das kommende Haushaltsjahr. Dieser Voranschlag, der einen Entwurf des Stellenplans umfasst, wird der Kommission vom Verwaltungsrat spätestens am 31. März übermittelt.

2. Die Kommission leitet den Voranschlag sowie den Vorentwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union an das Europäische Parlament und den Rat (nachstehend ,Haushaltsbehörde" genannt) weiter.

3. Aufgrund des Voranschlags trägt die Kommission gemäß Artikel 272 EGV die Haushaltsansätze für den Stellenplan und den Zuschuss aus dem Gesamthaushalt in den Vorentwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union ein.

4. Die Haushaltsbehörde genehmigt die Mittel im Rahmen des für die Aufsichtsbehörde bestimmten Zuschusses.

Sie legt den Stellenplan der Aufsichtsbehörde fest.

5. Der Haushaltsplan der Aufsichtsbehörde wird vom Verwaltungsrat festgestellt. Nach der endgültigen Feststellung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union wird auch er endgültig wirksam. Gegebenenfalls wird er entsprechend angepasst.

Artikel 12

Ausführung und Kontrolle des Haushaltsplans

1. Der Direktor führt den Haushaltsplan der Aufsichtsbehörde aus.

2. Spätestens am 1. März nach Abschluss des Haushaltsjahres übermittelt der Rechnungsführer der Aufsichtsbehörde dem Rechnungsführer der Kommission die vorläufige Haushaltsrechnung sowie den Bericht über die Haushalts- und Finanzführung des Haushaltsjahrs. Der Rechnungsführer der Kommission nimmt gemäß Artikel 128 der allgemeinen Haushaltsordnung die Konsolidierung der vorläufigen Haushaltsrechnung der dezentralisierten Institutionen und Organisationen vor.

3. Spätestens am 31. März nach Abschluss des Haushaltsjahres übermittelt der Rechnungsführer der Kommission dem Rechnungshof die vorläufige Haushalts rechnung der Aufsichtsbehörde und den Bericht über die Haushalts- und Finanzführung des Haushaltsjahres. Dieser wird ferner dem Europäischen Parlament und dem Rat zugeleitet.

4. Nach Eingang der Stellungnahme des Rechnungshofes zur vorläufigen Haushaltsrechnung der Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 129 der allgemeinen Haushaltsordnung stellt der Direktor in Eigenverantwortung den Jahresabschluss der Aufsichtsbehörde auf und leitet sie zur Stellungnahmen dem Verwaltungsrat zu.

5. Dieser nimmt zum Jahresabschluss der Aufsichtsbehörde Stellung.

6. Der Direktor übermittelt den Jahresabschluss mit der Stellungnahme des Verwaltungs rats spätestens am 1. Juli nach Beendigung des Haushaltsjahrs dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof.

7. Der Jahresabschluss wird veröffentlicht.

8. Der Direktor beantwortet die Stellungnahme des Rechnungshofes spätestens am 30. September. Er leitet seine Antwort auch dem Verwaltungsrat zu.

9. Der Direktor übermittelt dem Europäischen Parlament auf dessen Anforderung gemäß Artikel 146 Absatz 3 der allgemeinen Haushaltsordnung alle Informationen, die für eine ordnungsgemäße Abwicklung des Entlastungsverfahrens für das betreffende Haushaltsjahr erforderlich sind.

10. Das Europäische Parlament erteilt auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt dem Direktor bis zum 30. April des Jahres N + 2 Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans.

Artikel 13

Haushaltsordnung

Der Verwaltungsrat erlässt nach Konsultation der Kommission die für die Aufsichtsbehörde geltende Finanzregelung. Sie darf von der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften nur dann abweichen, wenn die spezifischen Anforderungen an die Arbeit der Aufsichtsbehörde es erfordern und die Kommission zuvor ihre Zustimmung erteilt hat.

Artikel 14

Betrugsbekämpfung

1. Zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und anderen rechtswidrigen Handlungen gelten uneingeschränkt die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF).

2. Die Aufsichtsbehörde hält die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 25. Mai 1999 über die internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) ein und erlässt unverzüglich die entsprechenden Vorschriften, die für sämtliche Bediensteten der Aufsichtsbehörde gelten.

3. Die Finanzierungsbeschlüsse sowie die sich daraus ergebenden Durchführungsverträge und -instrumente sehen ausdrücklich vor, dass der Rechnungshof und das OLAF bei Bedarf eine Vor-Ort-Kontrolle bei den Empfängern der Mittel der Aufsichtsbehörde sowie bei den für deren Zuweisung zuständigen Stellen durchführen können.

Artikel 15

Vorrechte und Befreiungen

Für die Aufsichtsbehörde gilt das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften.

Artikel 16

Personal

1. Für das Personal der Aufsichtsbehörde gelten das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten sowie die von den Europäischen Institutionen zu deren Anwendung gemeinsam beschlossenen Vorschriften. Der Verwaltungsrat legt im Einvernehmen mit der Kommission die erforderlichen Durchführungsbestimmungen fest.

2. Unbeschadet des Artikels 8 übt die Aufsichtsbehörde gegenüber ihrem Personal die Funktionen der Anstellungsbehörde aus, die dieser durch das Statut und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten übertragen werden.

3. Zum Personal der Aufsichtsbehörde gehören Beamte, die von der Kommission oder den Mitgliedstaaten zeitweilig abgestellt sind, sowie weitere Mitarbeiter, die bei Bedarf von der Aufsichtsbehörde eingestellt werden.

Artikel 17

Haftung

1. Die vertragliche Haftung der Aufsichtsbehörde richtet sich nach dem auf den betreffenden Vertrag anzuwendenden Recht. In Streitfällen entscheidet der Gerichtshof aufgrund von Schiedsklauseln, die in den Verträgen der Aufsichtsbehörde enthalten sind.

2. Im Fall außervertraglicher Haftung behebt die Aufsichtsbehörde Schäden, die sie oder ihre Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachen, nach den allgemeinen Grundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind. Für Streitsachen über die Behebung solcher Schäden ist der Gerichtshof zuständig.

3. Die persönliche Haftung der Bediensteten gegenüber der Aufsichtsbehörde unterliegt den Bestimmungen des Statuts oder den auf sie anzuwendenden Vorschriften.

4. Für Streitsachen über die Behebung von Schäden im Sinne von Absatz 3 ist der Gerichtshof zuständig.

Artikel 18

Zugang zu Dokumenten und Schutz personenbezogener Daten

1. Für die Dokumente der Aufsichtsbehörde gilt die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission.

2. Der Verwaltungsrat übernimmt die praktischen Durchführungsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. ... über die Verwaltungsorgane des europäischen Satelliten navigations programms

3. Gegen die Beschlüsse der Aufsichtsbehörde nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 kann gemäß Artikel 195 bzw. 230 EGV beim Bürger beauf tragten Beschwerde eingelegt oder beim Gerichtshof Klage erhoben werden.

4. Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Aufsichtsbehörde gilt die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr.

Artikel 19

Beteiligung von Drittländern

Die Aufsichtsbehörde steht der Beteiligung von Ländern offen, die der Europäischen Union nicht angehören und entsprechende Abkommen mit der Gemeinschaft getroffen haben.

Im Rahmen dieser Abkommen werden insbesondere Art, Ausmaß und Einzelheiten der Beteiligung dieser Länder an der Arbeit der Aufsichtsbehörde vereinbart. Dazu gehören auch Bestimmungen über finanzielle Beiträge und Personal.

Kapitel 2: Das Sicherheitszentrum

Artikel 20

Gründung des Sicherheitszentrums

Beim Generalsekretariat des Rates wird ein ständiges und jederzeit einsatzbereites Sicherheitszentrum gegründet.

Artikel 21

Auftrag des Sicherheitszentrums

Das Sicherheitszentrum nimmt folgende Aufgaben wahr:

- Es erteilt dem GALILEO-Betreiber Anweisungen zur Gewährleistung der System sicherheit, damit dieser insbesondere in Krisensituationen Maßnahmen zur Verwürfelung oder Unterbrechung von Signalen trifft.

- Es trifft Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit des europäischen Satellitennavigationssystems, insbesondere zur Einhaltung der System spezifika tionen (Architektur und Sicherheit der Systemkomponenten).

- Es unterstützt die Kommission bei Bedarf unbeschadet des Artikels 300 EGV in technischer Hinsicht bei ihren Verhandlungen mit Drittländern über Sicherheitsaspekte des europäischen Satellitennavigationssystems.

- Es kann zu Sicherheitsaspekten der Verträge konsultiert werden, die zur Realisierung des Systems geschlossen werden.

- Es kann zu technischen Spezifikationen des öffentlichen Dienstes und den Verfahren und Mitteln zur Identifizierung der Nutzer konsultiert werden.

- Es legt die Verschlüsselungstechnik fest, die eine staatliche Genehmigung erfordert (Entwicklung, Realisierung, Validierung der Verschlüsselungskomponenten).

- Es übernimmt alle anderen Aufgaben in diesem Bereich, die ihm vom Rat übertragen werden.

Artikel 22

Zusammensetzung und Arbeitsweise des Sicherheitszentrums

Der Generalsekretär des Rates regelt in Verbindung mit der Kommission die Zusammensetzung und Arbeitsweise des Sicherheitszentrums und sieht insbesondere die Möglichkeit für die Kommission vor, darin vertreten zu sein.

Artikel 23

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zehnten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

Anhang 1 FINANZBOGEN FÜR RECHTSAKTE

Politikbereich(e): ENERGIE UND VERKEHR

Tätigkeit(en): Errichtungs- und Betriebsphase des Programms GALILEO

Bezeichnung der Massnahme: Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Verwaltungsstrukturen des europäischen Satellitennavigationsprogramms

1. HAUSHALTSLINIE(N) + BEZEICHNUNG(EN)

Kapitel 06 03: Transeuropäische Netze

Organisationsplan der Aufsichtsbehörde (Regulierungsinstanz):

- eine Planstelle 06 03 XX unter der Bezeichnung ,Aufsichtsbehörde"

- eine Planstelle 06 03 XX unter der Bezeichnung ,Aufsichtsbehörde" - subventioniert aus Titel 1 und 2

- eine Planstelle 06 03 XX unter der Bezeichnung ,Aufsichtsbehörde" - subventioniert aus Titel 3

Der Artikel und die Stellen unter Kapitel 06 03 werden im Haushaltsverfahren 2006 festgelegt.

2. ALLGEMEINE ANGABEN

2.1 Mittelausstattung der Maßnahme: 3,55 Mio. EUR (VE)

Diese jährliche Mittelausstattung für das Jahr 2006 ist in Artikel 06 03 01 enthalten (die Finanzmittel für den Zeitraum 2000-2006 sind durch eine Verordnung geregelt) und wird gegebenenfalls in dem für die folgenden Jahre festzulegenden Finanzrahmen vorgesehen.

2.2 Geltungsdauer:

Die Maßnahme ist von unbegrenzter Dauer (Jahressubvention).

2.3 Mehrjährige Gesamtvorausschätzung der Ausgaben

a) Fälligkeitsplan für Verpflichtungsermächtigungen/Zahlungsermächtigungen (finanzielle Intervention)

in Mio. EUR

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2.4 Vereinbarkeit mit der Finanzplanung und der Finanziellen Vorausschau

x Der Vorschlag ist mit der derzeitigen Finanzplanung (2000-2006) vereinbar.

2.5 Finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen

x Keine.

3. HAUSHALTSTECHNISCHE MERKMALE

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4. RECHTSGRUNDLAGE

EG-Vertrag Artikel 308

5. BESCHREIBUNG UND BEGRÜNDUNG

5.1 Notwendigkeit einer Maßnahme der Gemeinschaft

5.1.1 Ziele

Der strategische Charakter des europäischen Satellitennavigationssystems und die Notwendigkeit, die Interessen der Öffentlichkeit angemessen zu vertreten, erfordern die Gründung einer Behörde, die mit der Überwachung der Errichtungs- und Betriebsphase des Systems beauftragt wird.

Diese sogenannte Aufsichtsbehörde muss den Konzessionsvertrag mit dem Konsortium schließen, das im Anschluss an die Entwicklungsphase von GALILEO ausgewählt wird, und überwacht die Einhaltung der vertraglichen Verpflichtungen. Als Eigentümerin der verschiedenen Systemkomponenten überträgt sie dem Konzessionsnehmer das Nutzungsrecht für die Dauer des Vertrages.

Sie verwaltet und kontrolliert die Nutzung der dem Programm zugewiesenen Gemeinschafts mittel.

Angesichts der Bedeutung der Systemsicherheit legt sie zusammen mit dem in Artikel 20 genannten Sicherheitszentrum und dem Konzessionsnehmer Verfahren zur Einhaltung der auf diesem Gebiet geltenden Regeln fest.

Sie koordiniert die Maßnahmen und Standpunkte der Mitgliedstaaten, die bei der Internationalen Fernmeldeunion Anträge auf Nutzung der für den Betrieb des Systems erforderlichen Frequenzen gestellt haben. Diese Mitgliedstaaten ermächtigen die Aufsichtsbehörde, das ausschließliche Nutzungsrecht an den Konzessionsnehmer abzutreten.

Die Aufsichtsbehörde unterstützt ferner die Kommission in Bereichen der Satellitenfunk navigation, insbesondere wenn sich Rechtsetzungs- und Regulierungsmaßnahmen als notwendig erweisen.

5.1.2 Planung infolge der Ex-ante-Bewertung

Die vorgeschlagene Maßnahme ist das Ergebnis zahlreicher Diskussionen mit allen am Programm GALILEO Beteiligten und der in den Schlussfolgerungen des Rates Verkehr vom 4.-5. April 2001 festgelegten Rahmenbedingungen.

5.2 Geplante Einzelmaßnahmen und Modalitäten der Intervention zu Lasten des Gemeinschaftshaushalts

Zur Verwirklichung ihrer Ziele trifft die Aufsichtsbehörde folgende Maßnahmen:

- Sie handelt als Konzessionsgeberin gegenüber dem privaten Konzessionsnehmer, der mit der Durchführung und Abwicklung der Errichtungs- und Betriebsphase des Programms beauftragt wird. In dieser Eigenschaft schließt sie mit ihm einen Konzessionsvertrag. Sie überwacht die Einhaltung des Konzessionsvertrags und des zugehörigen Pflichtenheftes. Sie überlässt dem Konzessionsnehmer für die Dauer des Vertrages das Nutzungsrecht an den materiellen und immateriellen Gütern.

- Sie verwaltet die für das europäische Satellitennavigationsprogramm zugewiesenen Gemeinschaftsmittel im Anschluss an die Entwicklungsphase.

- Sie unterstützt das Sicherheitszentrum bei der Kontrolle der Einhaltung der Sicherheitsregeln durch den Konzessionsnehmer.

- Sie ist Inhaberin aller für den Betrieb des Systems erforderlichen Frequenzen und sorgt für die Koordinierung der diesbezüglichen Maßnahmen der Mitgliedstaaten. Sie ist der Ansprechpartner des Konzessionsnehmers hinsichtlich der Nutzung dieser Frequenzen.

- Sie nimmt alle anderen Aufgaben wahr, die ihr von der Kommission übertragen werden.

Sämtliche Einnahmen und Ausgaben der Aufsichtsbehörde werden für jedes Haushaltsjahr, das dem Kalenderjahr entsprechen muss, veranschlagt und in ihren Haushaltsplan eingesetzt.

Die Einnahmen und Ausgaben gleichen sich im Haushaltsplan aus. Die Einnahmen der Aufsichtsbehörde umfassen unbeschadet anderer, festzulegender Mittel und Einnahmen einen im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaft vorgesehenen Gemeinschaftszuschuss zum Ausgleich der Einnahmen und Ausgaben.

Zu den Ausgaben der Aufsichtsbehörde gehören insbesondere Gehälter, Verwaltungs- und Infrastrukturausgaben, Betriebskosten, Ausgaben für die Tätigkeit des wissenschaftlich-technischen Ausschusses und Verträge mit Einrichtungen oder Unternehmen, die mit der Durchführung des europäischen Satellitennavigationsprogramms GALILEO beauftragt sind.

5.3 Durchführungsmodalitäten

Ihre Rechtsform muss es der Aufsichtsbehörde gestatten, bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben als juristische Person aufzutreten.

1. Das Führungsgremium der Aufsichtsbehörde ist ein Verwaltungsrat. Der Verwaltungs rat besteht aus zwölf Mitgliedern, von denen sechs von der Kommission und sechs vom Rat benannt werden.Das Mandat läuft fünf Jahre und kann einmal verlängert werden.

Die Aufsichtsbehörde wird von einem Direktor geleitet, der vom Verwaltungsrat für die Dauer von fünf Jahren ernannt wird. Sein Mandat kann einmal um fünf Jahre verlängert werden. Der Direktor ist der bevollmächtigte Vertreter der Aufsichtsbehörde.

Ferner muss die Möglichkeit bestehen, einen wissenschaftlich-technischen Ausschuss einzusetzen, der Studien und Gutachten erstellt. Auf Antrag des Lenkungsausschusses kann der wissenschaftlich-technische Ausschuss beauftragt werden,

- zu technischen Fragen oder Vorschlägen Stellung zu nehmen, die eine wesentliche Änderung der Konzeption des europäischen Satellitennavigationssystems zur Folge haben;

- Empfehlungen zur Modernisierung des Systems abzugeben;

- weitere, zur Entwicklung des Fachwissens im Bereich der Satellitenfunknavigation notwendige Aufgaben zu übernehmen;

6. FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN

6.1 Berechnung der Gesamtkosten der Maßnahme (GD BUDG und GD ADMIN)

Die jährlichen Kosten der Aufsichtsbehörde werden durch Gemeinschaftszuschüsse gedeckt. Die verschiedenen Ausgaben lassen sich wie folgt aufschlüsseln:

Personal

Das vorgeschlagene Budget entspricht einem Personalbestand von etwa 20 Bediensteten [6]. Diese Schätzung stützt sich auf einen Vergleich mit anderen Institutionen des Programms GALILEO (wie der vorläufigen Unterstützungsstruktur und dem gemeinsamen Unternehmen GALILEO).

[6] Diese werden als Bedienstete auf Zeit nach den für das Personal der Kommission geltenden Regeln eingestellt.

Dabei wurden die jährlichen Personalkosten für die Laufbahngruppen A3, A4-5, A6-7, B2-3 und C1-3 zugrunde gelegt. Der hohe Anteil an A-Beamten entspricht dem hohen Niveau wissenschaftlicher Kompetenz, das die Behörde zur einwandfreien Durchführung ihrer Aufgaben benötigt.

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Die jährlichen Gesamtausgaben für das Personal werden auf 2,2 Mio. EUR veranschlagt, wobei der Durchschnittswert für das Personal der Europäischen Kommission zugrunde gelegt wird (0,108 Mio. EUR jährlich). Dieser umfasst die Gebäude- und Verwaltungskosten (Post- und Telekommunikationsgebühren, Informationstechnologien u.a.).

Gerätekosten

Die Kosten für den Erwerb beweglicher Güter und Nebenkosten werden begrenzt sein, da alle im Rahmen des gemeinsamen Unternehmens GALILEO erworbenen Geräte auf die Aufsichtsbehörde übergehen. Für den zusätzlichen Bedarf ist ein Betrag von 150.000 EUR/Jahr vorgesehen

Betriebskosten

Kosten für Sitzungen, Studien, Übersetzungen, Publikationen und Öffentlichkeitsarbeit. Ersten Schätzungen zufolge betragen die Betriebskosten 1 Mio. EUR pro Jahr.

Dienstreisen

Die Aufgaben der Aufsichtsbehörde erfordern Dienstreisen innerhalb und außerhalb der Union (Reisen und Unterkunft). Für Dienstreisen werden 200.000 EUR/Jahr veranschlagt. Diese Schätzungen basieren auf den realen durchschnittlichen Reisekosten bei der GD TREN.

6.2 Aufschlüsselung nach Kostenelementen (GD BUDG und GD ADMIN)

Verpflichtungsermächtigungen in EUR (nominell)

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6.3 Fälligkeitsplan für Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen

(Mio. EUR)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

7. FOLLOW-UP UND BEWERTUNG

Mit der Verwaltung der Mittel wird die Aufsichtsbehörde beauftragt; sie wird vom Rechnungshof (Artikel 12), dem Europäische Parlament (Artikel 12) und dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (Artikel 14) kontrolliert.

8. BETRUGSBEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN

S. Punkt 7.

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