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Document 52003PC0304

Geänderter Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend Drogenausgangsstoffe (gemäβ Artikel 250, Absatz 2 des EG-Vertrages von der Kommission vorgelegt)

/* KOM/2003/0304 endg. - COD 2002/0217 */

52003PC0304

Geänderter Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend Drogenausgangsstoffe (gemäβ Artikel 250, Absatz 2 des EG-Vertrages von der Kommission vorgelegt) /* KOM/2003/0304 endg. - COD 2002/0217 */


Geänderter Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES betreffend Drogenausgangsstoffe (gemäâ Artikel 250, Absatz 2 des EG-Vertrages von der Kommission vorgelegt)

2002/0217 (COD)

Geänderter Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES betreffend Drogenausgangsstoffe

(Text von Bedeutung für den EWR)

1. Hintergrund

Übermittlung des Vorschlags an den Rat und das Europäische Parlament - KOM(2002) 494 endg. - 2002/0217 (COD) - gemäß Artikel 95 EG-Vertrag: 10. September 2002

Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses: 26. Februar 2003

Stellungnahme des Europäischen Parlaments (erste Lesung): 11. März 2003

2. Ziel des Vorschlags der Kommission

Hauptziel des ursprünglichen Vorschlags war die Aktualisierung des Systems der Europäischen Union für Kontrolle und Überwachung des innergemeinschaftlichen Handels mit bestimmten Chemikalien, die zur Herstellung von illegalen Suchtstoffen verwendet werden können. Durch Umwandlung der aktuellen Richtlinie 92/109/EWG einschließlich der (gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1485/96 in ihrer geänderten Fassung) erlassenen EU-Durchführungsverordnungen in eine Verordnung beabsichtigt die Kommission:

1. Eine Verbesserung und Aktualisierung des derzeitigen Systems der EU zur Kontrolle der Ausgangsstoffe für den Binnenhandel,

2. eine Vereinfachung der einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit dem Ziel einer größeren Benutzerfreundlichkeit, sowohl für die Wirtschaftsteilnehmer, als auch für die zuständigen nationalen Behörden,

3. eine Harmonisierung der beiden einschlägigen Rechtsinstrumente (Richtlinie 92/109/EWG für den EU-Binnenhandel und Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 für den Handel zwischen der EU und Drittländern), mit dem Ziel einer gleichzeitigen Aktualisierung beider Instrumente, die derzeit nicht möglich ist, da für jede einzelne Änderung an der Richtlinie 92/109/EWG Umsetzungsmaßnahmen auf nationaler Ebene durchgeführt werden müssen.

Im abgeänderten Vorschlag wird ein weiterer Erwägungsgrund ergänzt, der die Ziele des Vorschlags verdeutlicht.

3. Standpunkt der Kommission zu den änderungsanträgen des parlaments

3.1. Von der Kommission gebilligte Änderungsanträge: 1

Die Kommission billigt Änderungsantrag 1, nämlich den Vorschlag der Einbeziehung eines weiteren Erwägungsgrundes 4a, der die Bedeutung des neuen Rechtsakts für eine Europäische Union hervorhebt, die ab dem nächsten Jahr aus 25 Mitgliedstaaten bestehen wird:

(4a) Von besonderer Bedeutung ist die Umwandlung der geltenden Richtlinie in eine Verordnung vor dem Hintergrund der Erweiterung der Europäischen Union, denn jede Änderung der Richtlinie und ihrer Anhänge hätte nationale Umsetzungsmaßnahmen in fünfundzwanzig Mitgliedstaaten erforderlich gemacht.

3.2. Von der Kommission nicht gebilligte Änderungsanträge: 2 und 3

Die Kommission billigt Änderungsantrag 2 nicht, mit dem eine jährliche Aktualisierung der Liste von nicht erfassten Stoffen gefordert wird, die freiwilligen Überwachungsmaßnahmen durch die Industrie unterliegen. Diese Liste wird derzeit revidiert und, soweit erforderlich, bei jeder der viermal jährlich stattfindenden Sitzungen des Ausschusses (Art. 15) abgeändert. Aus diesen Gründen führt die vorgeschlagene Abänderung zu keiner Verbesserung des Systems.

Die Kommission billigt Änderungsantrag 3 nicht. Der erste Teil der Abänderung würde die Mitgliedstaaten dazu verpflichten, der Kommission einen jährlichen Bericht über gemäß der Verordnung ergriffene Maßnahmen zu übermitteln. Da die Verordnung im Fall ihrer Annahme aber unmittelbar anwendbar sein wird, erscheint die vorgeschlagene Abänderung nicht zweckdienlich. Der zweite Teil der Abänderung, mit dem eine Bewertung des neuen Systems nach Ablauf von drei Jahren nach seinem Inkrafttreten gefordert wird, bringt nach Ansicht der Kommission keinen zusätzlichen Nutzen. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass der Vorschlag der Kommission auf eine Änderung des Rechtsakts, nämlich auf die Umwandlung einer Richtlinie in eine Verordnung abzielt, wobei das anwendbare System nicht verändert werden soll. Es ist darauf hinzuweisen, dass eine Weiterentwicklung des derzeit anwendbaren Systems bereits im Jahr 2002 erfolgt ist.

3.3. Geänderter Vorschlag der Kommission

Unter Bezugnahme auf Artikel 250 (2) des EG-Vertrags ändert die Kommission ihren Vorschlag wie oben dargelegt.

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