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Document 52003PC0273

Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Unterstützung von europaweit tätigen Einrichtungen und zur Förderung von punktuellen Tätigkeiten im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung

/* KOM/2003/0273 endg. - COD 2003/0114 */

52003PC0273

Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Unterstützung von europaweit tätigen Einrichtungen und zur Förderung von punktuellen Tätigkeiten im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung /* KOM/2003/0273 endg. - COD 2003/0114 */


Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Unterstützung von europaweit tätigen Einrichtungen und zur Förderung von punktuellen Tätigkeiten im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Einleitung

Im Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft heißt es, dass die Gemeinschaft zur Entwicklung einer qualitativ hoch stehenden Bildung dadurch beiträgt, dass sie die Tätigkeit der Mitgliedstaaten unter strikter Beachtung der Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Lehrinhalte und die Gestaltung des Bildungssystems sowie der Vielfalt ihrer Kulturen und Sprachen unterstützt und ergänzt, dass sie eine Politik der beruflichen Bildung führt, welche die Maßnahmen der Mitgliedstaaten unter strikter Beachtung der Verantwortung der Mitgliedstaaten für Inhalte und Gestaltung der beruflichen Bildung unterstützt und ergänzt, und dass sie die Zusammenarbeit mit dritten Ländern fördert. Im detaillierten Arbeits programm zur Umsetzung der Ziele der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung in Europa, das vom Rat am 14. Juni 2002 genehmigt wurde, ist ein Programm von Aktivitäten dargelegt, für das eine Unterstützung auf Gemeinschaftsebene benötigt wird. Ferner wird in der Erklärung von Laeken im Anhang zu den Schlussfolgerungen zur Tagung des Europä ischen Rates vom 14. und 15. Dezember 2001 bekräftigt, dass eine der grundlegenden von der Europäischen Union zu bewältigenden Herausforderungen darin besteht, den Bürgern das europäische Projekt und die europäischen Organe näher zu bringen.

In der Erklärung anlässlich des 50. Jahrestages der Annahme der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, die die Europäische Union am 10. Dezember 1998 in Wien abgegeben hat, heißt es: "Die Zusammenarbeit im Bereich der Menschenrechte, beispielsweise bei Bildungs- und Schulungsmaßnahmen, soll in Abstimmung mit anderen einschlägigen Organisationen weiterentwickelt und es soll dafür Sorge getragen werden, dass das von 15 europäischen Universitäten getragene Programm für Hochschulabschlüsse im Bereich der Menschenrechte weitergeführt werden kann".

Es wird zunehmend notwendig, Richter aus den einzelnen Staaten in der Anwendung des Gemeinschaftsrechts zu schulen und für eine entsprechende Schulung eine Finanzhilfe der Europäischen Gemeinschaft zu gewähren, vor allem nach Genehmigung der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln, durch die die Zuständigkeit der Gerichte der Mitgliedstaaten für die Anwendung der genannten Vertragsbestimmungen ausgeweitet wird.

Somit wird erwartet, dass die Gemeinschaft im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung zusätzlich zu den Aktionen, die durch die Programme Sokrates und Leonardo da Vinci möglich wurden, weitere Maßnahmen einleitet.

Hintergrund

Fördermittel für Einrichtungen, die auf europäischer Ebene im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung tätig sind, und für punktuelle Tätigkeiten in diesem Bereich werden seit mehreren Jahren vor allem über Haushaltslinien in Teil A des Haushaltsplans gewährt:

die Haushaltslinie A-3010 dient zur Kofinanzierung der Betriebskosten des Europakollegs Brügge;

die Haushaltslinie A-3011 dient zur Kofinanzierung der Betriebskosten des Europäischen Hochschulinstituts Florenz;

die Haushaltslinie A-3012 dient zur Kofinanzierung der Betriebskosten der Europäischen Rechtsakademie Trier;

die Haushaltslinie A-3013 dient zur Kofinanzierung der Betriebskosten des Europäischen Instituts für öffentliche Verwaltung in Maastricht;

die Haushaltslinie A-3014 dient zur Kofinanzierung der Betriebskosten des European Inter-University Centre for Human Rights and Democratisation;

die Haushaltslinie A-3017 dient zur Kofinanzierung der Betriebs- und Aktionskosten von Organisationen für die justizielle Zusammenarbeit im Bereich Europarecht;

die Haushaltslinie A-3022 dient zur Kofinanzierung der Maßnahmen, die von Studien- und Forschungszentren durchgeführt werden;

die Haushaltslinie A-3027 dient zur Kofinanzierung der Betriebskosten des Internationalen Zentrums für europäische Bildung;

die Haushaltslinie A-3044 dient zur Kofinanzierung der Betriebskosten der Europäischen Agentur für Entwicklungen in der Sonderpädagogischen Förderung.

Ferner konnten über zwei Haushaltslinien in Teil B des Haushaltsplans, für die keine Rechtsgrundlage besteht, für Gemeinschaftsmaßnahmen im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung Fördermittel gewährt werden:

die Haushaltslinie B3-1000 gestattet es seit den letzten Jahren, vorbereitende Maßnahmen in Verbindung mit dem Follow-up des Berichts über die konkreten künftigen Ziele der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung zu finanzieren;

die Haushaltslinie B3-304 gestattet es seit mehreren Jahren, Tätigkeiten zur Information über die europäische Integration in den Hochschulen zu unterstützen, vor allem über die "Aktion Jean Monnet".

Für alle diese Maßnahmen gilt, dass für sie bisher keine Rechtsgrundlage existiert.

Von den oben genannten Bildungseinrichtungen werden vor allem die folgenden Tätigkeiten durchgeführt:

Europakolleg: Postgraduiertenstudium im Bereich der europäischen Dimension der Rechts- und Wirtschaftswissenschaften, der politischen Wissenschaften sowie der Sozial- und Human wissenschaften;

Europäisches Hochschulinstitut Florenz: Beitrag zur Entwicklung des kulturellen und wissenschaftlichen Erbes Europas durch Hochschulbildung und Forschung;

Europäisches Institut für öffentliche Verwaltung in Maastricht: Schulung einzelstaatlicher und europäischer Beamter, um es ihnen zu ermöglichen, ihre Zuständigkeiten im Bereich der europäischen Integration wahrzunehmen;

Europäische Rechtsakademie Trier: Weiterbildung auf Hochschulebene im Bereich Europarecht, für Fachkräfte und Benutzer;

European Inter-University Centre for Human Rights and Democratisation: European Masters Degree in Human Rights and Democratisation (europäischer Master-Grad auf dem Gebiet Menschenrechte und Demokratisierung), Advanced Internship Programme (Praktika-Programm) und sonstige Bildungs-, Berufsbildungs- und Forschungstätigkeiten zur Förderung von Menschenrechten und Demokratisierung;

Europäische Agentur für Entwicklungen in der Sonderpädagogischen Förderung: Verbesserung der Bildungsangebote für Schüler mit besonderem Förderbedarf und Aufbau einer umfassenden und langfristigen europäischen Zusammenarbeit in diesem Bereich;

Internationales Zentrum für europäische Bildung: Studium, Lehre, Ausbildung und Forschung zu Fragen der Europäisierung und Globalisierung, des Föderalismus, Regionalismus und Wandels bei den Strukturen der modernen Gesellschaft (globale föderalistische Perspektive).

Zuschüsse zu den Betriebskosten sollten auch europäischen Verbänden gewährt werden können, die im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung tätig sind, ein Ziel von allgemeinem europäischem Interesse verfolgen und auf europäischer Ebene repräsentativ sind.

Die Informationsmaßnahmen und Untersuchungen zur europäischen Integration, die vor allem im Rahmen der Aktion Jean Monnet und der Haushaltslinie A-3022 unterstützt werden, erstrecken sich besonders auf:

die Einführung von Lehrveranstaltungen zur europäischen Integration an den Universitäten;

die Einrichtung und Unterstützung nationaler Verbände von Lehrkräften, die sich auf die europäische Integration spezialisiert haben;

die Förderung von Überlegungen und Diskussionen über den Prozess der europäischen Integration;

die Förderung der akademischen Forschung über die prioritären Themen der EU, wie beispielsweise Zukunft Europas oder Dialog der Völker und Kulturen, einschließlich der Forschungsvorhaben junger Forscher.

Die Maßnahmen zur Unterstützung der Ausbildung im Bereich Europarecht wenden sich an Organisationen für die justizielle Zusammenarbeit und wollen die Schulung im Bereich Europarecht, vor allem für Richter aus den einzelnen Staaten, fördern.

Ziele

Mit Annahme der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften [1] und aufgrund der Entscheidung, den Haushaltsplan nach dem ABB-Prinzip (Activity Based Budgeting; tätigkeitsbezogene Budgetierung) aufzustellen, müssen nun Basisrechtsakte für sämtliche Finanzhilfen erlassen werden, für die bisher Mittel in Teil A (Verwaltungsaus gaben) des Einzelplans III ("Kommission") des Haushaltsplans bereitgestellt wurden.

[1] ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

Ferner ist in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Euro päischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens [2] genau die Dauer der Möglichkeit festgelegt, auf vorbereitende Maßnahmen ohne Rechtsgrundlage zurückzugreifen.

[2] ABl. C 172 vom 18.6.1999, S. 1.

Dieser Beschluss soll somit als Basisrechtsakt für die Vergabe von Zuschüssen zur Unterstützung von Einrichtungen, die im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung auf europäischer Ebene tätig sind, und zur Förderung von punktuellen Tätigkeiten in diesem Bereich dienen. Die Laufzeit des Beschlusses beträgt fünf Jahre (2004-2008).

Ihre Absicht, Basisrechtsakte für bisher aus Teil A finanzierte Finanzhilfen zu schaffen, hat die Kommission in einer Erklärung anlässlich der Annahme der neuen Haushaltsordnung deutlich gemacht. Das Europäische Parlament und der Rat nehmen darin Kenntnis "von der Absicht der Kommission, einen Vorschlag für eine Rahmenverordnung vorzulegen, in der die allgemeinen Kriterien für die Auswahl und Gewährung der Zuwendungen für die Finanzie rung der Betriebskosten der Einrichtungen im Sinne des Artikels 108 Absatz 1 Buchstabe b) festgelegt werden können".

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage des Vorschlags sind die Artikel 149 und 150 EG-Vertrag. Der Beschluss wird nach dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag erlassen, d. h. er wird im Mitentschei dungsverfahren auf Vorschlag der Kommission vom Europäischen Parlament und vom Rat angenommen.

Finanzielle Auswirkungen

Der Vorschlag gründet sich im Wesentlichen auf die verfahrensbedingte Notwendigkeit, einen Basisrechtsakt für Finanzhilfen zu schaffen, die bisher ohne eine solche Rechtsgrundlage vergeben wurden; die vorgesehenen Beträge entsprechen weitgehend den im Rahmen des Haushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften für das Haushaltsjahr 2003 vergebenen Mitteln.

Der Gesamtbetrag beläuft sich auf 129,620 Mio. Euro.

Analyse der Artikel

In Artikel 1 wird das Ziel des Programms festgelegt: Unterstützung von Einrichtungen, die im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung auf europäischer Ebene tätig sind, und von punktuellen Tätigkeiten in diesem Bereich.

Artikel 2 regelt den Zugang zum Programm und verweist auf den Anhang, in dem die drei Aktionsbereiche des Programms beschrieben werden:

Betriebskostenzuschüsse für die im Beschluss benannten Einrichtungen;

Betriebskostenzuschüsse für andere Organisationen, die ein Ziel von allgemeinem euro päischem Interesse verfolgen;

Finanzhilfen für die übrigen oben genannten Maßnahmen (Unterstützung von Tätigkeiten zur europäischen Integration, im Bereich der Hochschulbildung; Förderung von Tätigkeiten, die zur Umsetzung der Ziele der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung beitragen; Unterstützung der Ausbildung im Bereich Europarecht).

Für die in Punkt 2.2.1 des Anhangs zum Beschluss benannten Begünstigten gilt nicht die Anforderung, dass ihre Einrichtungen seit mindestens zwei Jahren bestehen müssen.

Artikel 3 sieht einen geografischen Geltungsbereich für das Programm vor, der die Mitgliedstaaten und bei bestimmten Aktionen gegebenenfalls die Kandidatenländer und die EFTA/EWR-Länder umfasst.

Artikel 4 verweist auf die im Anhang dargelegten Modalitäten für die Auswahl der Begünstigten des Programms. Betriebskostenzuschüsse für andere Organisationen als die im Beschluss genannten Einrichtungen und sämtliche maßnahmenbezogenen Finanzhilfen sollten auf Grundlage jährlicher Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen vergeben werden.

Artikel 5 verweist auf die im Anhang dargelegten Modalitäten für die Gewährung der Finanzhilfen.

In Artikel 6 wird der Finanzrahmen des Programms auf 129,620 Mio. Euro für den Zeitraum von 2004 bis 2008 festgelegt.

Artikel 7 enthält die Bestimmungen für die Zwischenbewertung, die abschließende Evaluierung und die Verlängerung des Programms.

2003/0114 (COD)

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Unterstützung von europaweit tätigen Einrichtungen und zur Förderung von punktuellen Tätigkeiten im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 149 Absatz 4 und 150 Absatz 4,

auf Vorschlag der Kommission [3],

[3] ABl. C [...] vom [...], S. [...].

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses [4],

[4] ABl. C [...] vom [...], S. [...].

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen [5],

[5] ABl. C [...] vom [...], S. [...].

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag [6],

[6] ABl. C [...] vom [...], S. [...].

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im EG-Vertrag heißt es, dass die Gemeinschaft zur Entwicklung einer qualitativ hoch stehenden Bildung dadurch beiträgt, dass sie die Tätigkeit der Mitgliedstaaten unterstützt und ergänzt, dass sie eine Politik der beruflichen Bildung führt, welche die Maßnahmen der Mitgliedstaaten unterstützt und ergänzt, und dass sie die Zusammen arbeit mit dritten Ländern fördert.

(2) In der Erklärung von Laeken im Anhang zu den Schlussfolgerungen zur Tagung des Europäischen Rates vom 14. und 15. Dezember 2001 wird bekräftigt, dass eine der grundlegenden von der Europäischen Union zu bewältigenden Herausforderungen darin besteht, den Bürgern das europäische Projekt und die europäischen Organe näher zu bringen.

(3) Im detaillierten Arbeitsprogramm zur Umsetzung der Ziele der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung in Europa [7], das vom Rat am 14. Juni 2002 genehmigt wurde, ist ein Programm von Aktivitäten dargelegt, für das eine Unter stützung auf Gemeinschaftsebene benötigt wird.

[7] ABl. C 142 vom 14.6.2002, S. 1.

(4) In der Erklärung anlässlich des 50. Jahrestages der Annahme der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, die die Europäische Union am 10. Dezember 1998 in Wien abgegeben hat, heißt es, dass die Zusammenarbeit im Bereich der Menschen rechte, beispielsweise bei Bildungs- und Schulungsmaßnahmen, in Abstimmung mit anderen einschlägigen Organisationen weiterentwickelt und dafür Sorge getragen werden soll, dass das von 15 europäischen Universitäten getragene "European Masters"-Programm auf dem Gebiet der Menschenrechte weitergeführt werden kann.

(5) In den Schlussfolgerungen zur Tagung des Europäischen Rates in Köln vom 4. Juni 1999 heißt es, dass der Frage der Haushaltssicherheit weiter Beachtung zu schenken ist, wenn die Nachhaltigkeit und Kontinuität des "European Masters"-Pro gramms auf dem Gebiet Menschenrechte und Demokratisierung gefördert werden soll.

(6) Die Haushaltslinien A-3010, A-3011, A-3012, A-3013, A-3014, A-3017, A-3022, A-3027, A-3044, B3-1000 und B3-304 im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften für das Haushaltsjahr 2003 ebenso wie in den Haushaltsplänen der vorhergehenden Jahre haben ihre Wirksamkeit im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung bereits unter Beweis gestellt.

(7) Die nachstehenden Einrichtungen verfolgen Ziele von allgemeinem europäischem Interesse: das Europakolleg bietet ein Postgraduiertenstudium im Bereich der euro päischen Dimension der Rechts- und Wirtschaftswissenschaften, der politischen Wissenschaften sowie der Sozial- und Humanwissenschaften, das Europäische Hochschulinstitut trägt zur Entwicklung des kulturellen und wissenschaftlichen Erbes Europas durch Hochschulbildung und Forschung bei, das Europäische Institut für öffentliche Verwaltung schult einzelstaatliche und europäische Beamte auf dem Gebiet der europäischen Integration, die Europäische Rechtsakademie bildet Fachkräfte und Benutzer auf Hochschulebene im Bereich Europarecht weiter, das European Inter-University Centre for Human Rights and Democratisation verleiht einen European Masters Degree in Human Rights and Democratisation (europäischer Master-Grad auf dem Gebiet Menschenrechte und Demokratisierung) und bietet Advanced Internship Programme (Praktika-Programm) sowie sonstige Bildungs-, Berufsbildungs- und Forschungstätigkeiten zur Förderung von Menschenrechten und Demokratisierung, die Europäische Agentur für Entwicklungen in der Sonderpädagogischen Forschung bemüht sich um die Verbesserung der Bildungsangebote für Schüler mit besonderem Förderbedarf und den Aufbau einer nachhaltigen europäischen Zusammenarbeit in diesem Bereich und das Internationale Zentrum für europäische Bildung bietet Lehre, Ausbildung und Forschung zu Fragen der Europäisierung, der Globalisierung, des Föderalismus, des Regionalismus und des Wandels bei den Strukturen der modernen Gesellschaft.

(8) Es wird zunehmend notwendig, Richter aus den einzelnen Staaten in der Anwendung des Gemeinschaftsrechts zu schulen und für eine entsprechende Schulung eine Finanz hilfe der Gemeinschaft zu gewähren, vor allem nach dem Erlass der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags [8] niedergelegten Wettbewerbsregeln, durch die die Zuständigkeit der Gerichte der Mitgliedstaaten für die Anwendung der genannten Vertragsbestimmungen ausgeweitet wird.

[8] ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1.

(9) Gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemein schaften [9] (nachstehend Haushaltsordnung) muss für solche bestehenden Fördermaß nahmen ein Basisrechtsakt erlassen werden.

[9] ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(10) Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission haben sich bei der Verabschiedung der Haushaltsordnung [10] dazu verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ein solcher Basisrechtsakt mit dem Haushaltsjahr 2004 in Kraft tritt.

[10] Anlässlich der Annahme der Haushaltsordnung abgegebene Erklärung vorm 13. Juni 2002 zu Artikel 108.

(11) Im Rahmen der neuen Finanzregelungen für Einrichtungen, denen die Gemeinschaft in den vorhergehenden Jahren eine Förderung gewährte, ist für eine angemessene Stabilität und Kontinuität der Fördermittel zu sorgen.

(12) Es ist ein geografischer Geltungsbereich für dieses Programm vorzusehen, der die Mitgliedstaaten und bei bestimmten Aktionen gegebenenfalls die Kandidatenländer und die EFTA/EWR-Länder umfasst.

(13) Für eventuelle Finanzierungen, die nicht aus dem Gemeinschaftshaushalt, sondern aus staatlichen Mitteln stammen, gelten die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag.

(14) Mit diesem Beschluss wird für die gesamte Laufzeit des Programms ein Finanzrahmen festgelegt, der für die Haushaltsbehörde den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 33 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens [11] bildet.

[11] ABl. C 172 vom 18.6.1999, S. 1.

(15) Die Gewährung von Fördermitteln im Rahmen dieses Beschlusses muss unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit erfolgen -

BESCHLIESSEN:

Artikel 1 - [Ziel des Programms]

1. Mit diesem Beschluss wird ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung zur Unterstützung von Einrichtungen - und deren Tätigkeiten - festgelegt, die das Wissen über das europäische Aufbauwerk erweitern und vertiefen oder zur Verwirklichung der gemeinsamen politischen Ziele im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung sowohl innerhalb als auch außerhalb der Gemeinschaft beitragen wollen.

2. Das allgemeine Ziel des vorliegenden Programms ist die Förderung der Tätigkeiten von Einrichtungen im Bereich der allgemeinen oder der beruflichen Bildung.

Die Aktivitäten des vorliegenden Programms bilden

a) entweder das fortlaufende Arbeitsprogramm einer europaweit oder weltweit tätigen Einrichtung, deren Ziele im Bereich der allgemeinen und der beruflichen Bildung von allgemeinem europäischem Interesse sind oder Bestandteil der Politik der Europäischen Union in diesem Bereich sind,

b) oder eine punktuelle Maßnahme zur Förderung der Tätigkeit der Europäischen Union in diesem Bereich, zur Information über die europäische Integration und über die Ziele, welche die Union im Rahmen ihrer internationalen Beziehungen verfolgt, oder zur Unterstützung der Aktion der Gemeinschaft und ihrer Schnittstellen auf nationaler Ebene.

Insbesondere müssen diese Tätigkeiten zur Entwicklung und Umsetzung der Kooperationspolitik und -maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung beitragen bzw. hierauf ausgerichtet sein.

3. Dieses Programm wird im Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2008 durchgeführt.

Artikel 2 - [Zugang zum Programm]

Einer Einrichtung kann eine Finanzhilfe gewährt werden, wenn sie die Bestimmun gen des Anhangs erfuellt und folgende Eigenschaften aufweist:

a) es muss sich um eine unabhängige juristische Person ohne Erwerbszweck han deln, die in erster Linie im Bereich der allgemeinen oder der beruflichen Bil dung tätig ist und deren Zielsetzung auf das öffentliche Interesse gerichtet ist;

b) sie muss nach geltendem Recht seit mehr als zwei Jahren bestehen, und ihre Rechnungsabschlüsse für die beiden vorangehenden Jahre müssen von einem zugelassenen Rechnungsprüfer geprüft worden sein;

c) ihre Tätigkeiten müssen insbesondere im Einklang stehen mit den Grundsätzen für die Gemeinschaftsaktion im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung und mit den im Anhang genannten Prioritäten.

In Ausnahmefällen kann die Kommission eine Abweichung von den Anforderungen in Absatz 1 Buchstabe b) gewähren, sofern dies nicht den finanziellen Interessen der Gemeinschaft zuwiderläuft.

Artikel 3 - [Teilnahme am Programm]

Einige Aktionen dieses Programms können für die Teilnahme der EFTA/EWR-Länder sowie der Kandidatenländer für den Beitritt zur Europäischen Union, gemäß den relevanten Bestimmungen der Instrumente zur Regelung der Beziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und diesen Ländern, geöffnet werden.

Artikel 4 - [Auswahl der Begünstigten]

Die Gewährung eines Betriebskostenzuschusses auf Grundlage des fortlaufenden Arbeits programms einer Einrichtung, die Ziele verfolgt, die im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung von allgemeinem europäischem Interesse oder Teil der Politik der Europäischen Union in diesem Bereich sind, erfolgt unter Berücksichtigung der im Anhang aufgeführten allgemeinen Kriterien.

Die Gewährung einer Finanzhilfe für eine in dem Programm vorgesehene Aktion erfolgt unter Berücksichtigung der im Anhang aufgeführten allgemeinen Kriterien. Die Auswahl der Maßnahmen erfolgt nach einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen.

Artikel 5 - [Gewährung der Finanzhilfe]

Die Gewährung von Finanzhilfen im Rahmen der verschiedenen Aktionen des Programms erfolgt in Übereinstimmung mit den relevanten Bestimmungen des Anhangs.

Artikel 6 - [Finanzierung]

1. Der Finanzrahmen zur Durchführung dieses Programms wird für den in Artikel 1 Absatz 3 genannten Zeitraum auf 129,620 Millionen Euro festgelegt.

2. Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde innerhalb der durch die Finanzielle Vorausschau gesetzten Grenzen bewilligt.

Artikel 7 - [Überwachung und Evaluierung]

1. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am 31. Dezember 2007 einen Bericht über die Verwirklichung der Ziele des vorliegenden Programms und gegebenenfalls Vorschläge für Anpassungen im Hinblick auf eine eventuelle Fortsetzung des Programms vor.

Dieser Bericht stützt sich vor allem auf einen externen Evaluierungsbericht, der spätestens Ende 2006 verfügbar sein muss und in dem zumindest die allgemeine Relevanz und Kohärenz des Programms, die Effizienz seiner Umsetzung (Vorbereitung, Auswahl und Durchführung der Aktionen), die allgemeine Effizienz sowie die Effizienz der einzelnen Aktionen (im Hinblick auf die Erreichung der in Artikel 1 und im Anhang festgelegten Ziele) beurteilt werden.

2. Das Europäische Parlament und der Rat beschließen auf der Grundlage des EG-Vertrags über eine eventuelle Fortsetzung des Programms ab dem 1. Januar 2009. Ehe die Kommission entsprechende Vorschläge unterbreitet, veranlasst sie eine Aktualisierung der externen Evaluierung des Programms, deren Ergebnisse sie in ihren Vorschlägen berücksichtigt.

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am 31. Dezember 2009 einen Bericht über die Verwirklichung der Ziele dieses Programms vor. Dieser Bericht stützt sich vor allem auf die Ergebnisse der externen Evaluierung und umfasst eine Prüfung der von den Begünstigten erzielten Ergebnisse, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Wirksamkeit und Effizienz der von den Begünstigten durchgeführten Aktionen (global und individuell gesehen) im Hinblick auf die Verwirklichung der in Artikel 1 und im Anhang genannten Ziele.

Artikel 8 - [Inkrafttreten]

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am G....

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

[...] [...]

ANHANG

1. Einleitung

Die Ziele von Artikel 1 sind mit Hilfe der in diesem Anhang dargelegten Aktionen zu verwirklichen.

Der Anhang umfasst zwei Arten von Aktionen:

- Die erste Art, Aktion 1 und 2, soll bestimmte Einrichtungen oder ausgewählte Verbände unterstützen, die im Bereich der allgemeinen Bildung auf europäischer Ebene tätig sind;

- die zweite Art, Aktion 3, soll bestimmte Tätigkeiten oder Projekte, die auf die europäische Integration gerichtet sind (Aktion 3A), oder Strategien der Europäischen Union im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung außerhalb der einschlägigen Gemeinschaftsprogramme (Aktion 3B) oder aber die Ausbildung im Bereich Europarecht, insbesondere für Richter aus den einzelnen Staaten, fördern (Aktion 3C).

2. Umsetzung der geförderten Tätigkeiten

Im Rahmen dieses Programms kann die Gemeinschaft Finanzhilfen an Einrichtungen vergeben, deren Tätigkeiten einem der folgenden Aktionsbereiche entsprechen:

Aktion 1: Unterstützung von bestimmten Einrichtungen, die im Bereich der allgemeinen Bildung tätig sind

Im Rahmen dieser Programmaktion können Zuschüsse für bestimmte Betriebs- und Verwaltungskosten der folgenden Einrichtungen gewährt werden, die ein Ziel von allgemeinem europäischem Interesse verfolgen und in den folgenden Bereichen tätig sind:

- Europakolleg (Campus von Brügge und von Natolin): Postgraduiertenstudium im Bereich der europäischen Dimension der Rechts- und Wirtschaftswissen schaften, der politischen Wissenschaften sowie der Sozial- und Humanwissen schaften;

- Europäisches Hochschulinstitut Florenz: Beitrag zur Entwicklung des kulturellen und wissenschaftlichen Erbes Europas durch Hochschulbildung und Forschung;

- Europäisches Institut für öffentliche Verwaltung in Maastricht: Schulung einzelstaatlicher und europäischer Beamter, um es ihnen zu ermöglichen, ihre Zuständigkeiten im Bereich der europäischen Integration wahrzunehmen;

- Europäische Rechtsakademie Trier: Weiterbildung auf Hochschulebene im Bereich Europarecht, für Fachkräfte und Benutzer;

- European Inter-University Centre for Human Rights and Democratisation: Weiterführung des Programms European Masters Degree in Human Rights and Democratisation (europäischer Master-Grad auf dem Gebiet Menschenrechte und Demokratisierung), Advanced Internship Programme (Praktika-Programm) und sonstige Bildungs-, Berufsbildungs- und Forschungstätigkeiten zur Förderung von Menschenrechten und Demokratisierung;

- Europäische Agentur für Entwicklungen in der Sonderpädagogischen Förde rung: Verbesserung der Bildungsangebote für Schüler mit besonderem Förder bedarf und Aufbau einer umfassenden und langfristigen europäischen Zusammenarbeit in diesem Bereich;

- Internationales Zentrum für europäische Bildung: Studium, Lehre, Ausbildung und Forschung zu Fragen der Europäisierung und Globalisierung, des Föderalismus, Regionalismus und Wandels bei den Strukturen der modernen Gesellschaft (globale föderalistische Perspektive).

Die Kommission kann den oben aufgeführten Einrichtungen die Finanzhilfen gegen Vorlage eines geeigneten Arbeits- und Finanzplans gewähren. Die Zuschüsse können innerhalb einer Partnerschaftsrahmenvereinbarung mit der Kommission jährlich gewährt werden, die Bewilligung kann verlängert werden.

Die im Rahmen dieser Aktion gewährten Finanzhilfen unterliegen nicht dem Degressivitätsgrundsatz, der in Artikel 113 Absatz 2 der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften dargelegt ist.

Die Tätigkeiten der unterstützten Einrichtungen können innerhalb oder außerhalb der Europäischen Union durchgeführt werden.

Die im Rahmen von Aktion 1 zu bindenden Mittel betragen höchstens 65 % und mindestens 58 % des für dieses Programm verfügbaren Gesamtbudgets.

Aktion 2: Unterstützung von europäischen Verbänden, die im Bereich der allgemeinen oder beruflichen Bildung tätig sind

Im Rahmen dieser Programmaktion können Zuschüsse für bestimmte Betriebs- und Verwaltungskosten von europäischen Verbänden gewährt werden, die im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung tätig sind und folgenden Mindestkriterien entsprechen:

- es handelt sich um Einrichtungen, die ein Ziel von allgemeinem europäischem Interesse, wie in Artikel 162 der Durchführungsbestimmungen definiert, verfolgen;

- sie sind im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung auf europäischer Ebene tätig und verfolgen klare und genau umrissene Ziele, die in ihren offiziellen Satzungen festgelegt sind;

- sie haben Mitglieder in mindestens zwölf Mitgliedstaaten der Europäischen Union;

- sie bestehen aus nationalen, regionalen oder lokalen Verbänden;

- sie haben ihren Sitz in einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und besitzen dort Rechtsstatus;

- sie führen den Großteil ihrer Tätigkeit in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, den Ländern, die zum Europäischen Wirtschaftsraum gehören, und/oder den Beitrittsländern durch.

Die Finanzhilfen im Rahmen dieser Aktion werden nach der Auswahl der Vorschläge gewährt, die nach Veröffentlichung einer oder mehrerer Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen eingereicht wurden. Der Zuschuss der Gemeinschaft deckt höchstens 75 % der im genehmigten Arbeitsplan für den Verband aufgeführten zuschussfähigen Kosten ab. Die Finanzhilfen können innerhalb einer Partnerschafts rahmenvereinbarung mit der Kommission jährlich gewährt werden, die Bewilligung kann verlängert werden.

Die gewährten Finanzhilfen unterliegen nicht dem Degressivitätsgrundsatz, der in Artikel 113 Absatz 2 der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften dargelegt ist.

Die im Rahmen von Aktion 2 zu bindenden Mittel betragen höchstens 4 % des für dieses Programm verfügbaren Gesamtbudgets.

Aktion 3A: Unterstützung von Tätigkeiten zur europäischen Integration, im Bereich der Hochschulbildung, einschließlich Jean-Monnet-Lehrstühle

Unter diese Programmaktion fallen Tätigkeiten zur Förderung der Aktion der Europäischen Union im Bereich der Hochschulbildung, zur Sensibilisierung der betreffenden Kreise für die europäische Integration und die Ziele, welche die Union im Rahmen ihrer internationalen Beziehungen verfolgt, oder zur Unterstützung der Gemeinschaftsaktion und ihrer Schnittstellen auf nationaler Ebene.

Die Tätigkeiten, die im Rahmen dieser Aktion unterstützt werden, können in Ländern innerhalb oder außerhalb der Europäischen Union durchgeführt werden.

Dazu gehören gemäß Artikel 2 des Beschlusses insbesondere:

- Einführung von Lehrveranstaltungen zur europäischen Integration an den Universitäten.

- Einrichtung und Unterstützung nationaler Verbände von Lehrkräften, die sich auf die europäische Integration spezialisiert haben.

- Förderung von Überlegungen und Diskussionen über den Prozess der europäischen Integration.

- Förderung der akademischen Forschung über die prioritären Themen der EU, wie beispielsweise Zukunft Europas oder Dialog der Völker und Kulturen, einschließlich der Forschungsvorhaben junger Forscher.

Die Finanzhilfen im Rahmen dieser Aktion werden nach der Auswahl der Vorschläge gewährt, die nach Veröffentlichung einer oder mehrerer Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen eingereicht wurden. Der Zuschuss der Gemeinschaft deckt höchstens 75 % der zuschussfähigen Kosten der entsprechenden für die Bezuschussung ausgewählten Tätigkeiten ab.

Die im Rahmen von Aktion 3A zu bindenden Mittel betragen höchstens 24 % und mindestens 20 % des für dieses Programm verfügbaren Gesamtbudgets.

Aktion 3B: Unterstützung von Tätigkeiten, die zur Verwirklichung der künftigen Ziele der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung in Europa beitragen

Unter die Aktion 3B fallen Unterstützungs-, Durchführungs-, Sensibilisierungs- und Fördermaßnahmen zur Umsetzung der vom Europäischen Rat für 2010 vereinbarten drei Ziele der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung in Europa [12]:

[12] Detailliertes Arbeitsprogramm zur Umsetzung der Ziele der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung in Europa, ABl. C 142 vom 14.6.2002.

- Erhöhung der Qualität und Wirksamkeit der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung in der Europäischen Union;

- Erleichterung des Zugangs zur allgemeinen und beruflichen Bildung für alle;

- Öffnung der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung gegenüber der Welt;

und der zugehörigen 13 Teilziele. Diese Maßnahmen können prospektive Ansätze für den Zeitraum bis 2010 umfassen und sowohl innereuropäische Aspekte als auch den Platz Europas in der Welt behandeln.

Die im Rahmen dieser Aktion zu fördernden Tätigkeiten wenden die offene Koordinierungsmethode im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung an, besonders in Form von Peer-reviews, Austausch guter Praxis, Austausch von Informationen und Festlegung von Indikatoren und Benchmarks.

Dazu gehören insbesondere:

- Förderung von Studien, Untersuchungen und Forschungsmaßnahmen in Verbindung mit der Verwirklichung der konkreten künftigen Ziele;

- Expertensitzungen, Seminare, Konferenzen und Studienaufenthalte zur Förderung der Durchführung des detaillierten Arbeitsprogramms zu den Zielen;

- Vorbereitung und Realisierung von Informationsmaßnahmen und von Veröffentlichungen zur Sensibilisierung der betreffenden Kreise, einschließlich derjenigen, welche die Förderung der Aktion der Europäischen Union im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung gewährleisten und die Qualität, den Zugang aller und die Öffnung der europäischen Bildungs- und Berufsbildungssysteme gegenüber der Welt verbessern sollen;

- verschiedene Tätigkeiten zur Unterstützung der Gemeinschaftsaktion durch Einbindung der Akteure der Bürgergesellschaft, die auf nationaler oder europäischer Ebene im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung tätig sind.

Die Finanzhilfen im Rahmen dieser Aktion werden nach der Auswahl der Vorschläge gewährt, die nach Veröffentlichung einer oder mehrerer Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen eingereicht wurden.

Die Finanzhilfen können Einrichtungen gewährt werden, die ihren Sitz in einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in den Ländern, die zum Europäischen Wirtschaftsraum gehören, oder in den Beitrittsländern haben. Für Tätigkeiten, die das dritte Ziel betreffen (Öffnung der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung gegenüber der Welt) können Zuschüsse in Ausnahmefällen auch Einrichtungen gewährt werden, die ihren Sitz in anderen Drittländern haben.

Die Finanzhilfe der Gemeinschaft deckt normalerweise höchstens 75 % der zuschussfähigen Kosten der ausgewählten Vorschläge ab.

Die im Rahmen von Aktion 3B zu bindenden Mittel betragen höchstens 11 % und mindestens 7 % des für dieses Programm verfügbaren Gesamtbudgets.

Aktion 3C: Unterstützung der Schulung von Richtern aus den einzelnen Staaten im Bereich Europarecht und von Organisationen für die justizielle Zusammen arbeit

Im Rahmen dieser Aktion können Finanzhilfen zur Unterstützung von Organisationen für die justizielle Zusammenarbeit und von Maßnahmen zur Förderung der Schulung im Bereich Europarecht, insbesondere für Richter aus den einzelnen Staaten, gewährt werden.

Die unterstützten Tätigkeiten können in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, den Ländern des Europäischen Wirtschaftsraum oder den Beitrittsländern durchge führt werden.

Die Finanzhilfen im Rahmen der Aktion werden nach der Auswahl der Vorschläge gewährt, die nach Veröffentlichung einer oder mehrerer Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen eingereicht wurden. Der Zuschuss der Gemeinschaft deckt normalerweise höchstens 75 % der zuschussfähigen Kosten der in einem genehmigten Arbeitsplan dargelegten Tätigkeit ab.

Die im Rahmen von Aktion 3C zu bindenden Mittel betragen höchstens 4 % des für dieses Programm verfügbaren Gesamtbudgets.

3. Kriterien für die Bewertung der Zuschussanträge

Die auf eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen hin eingereichten Zuschussanträge werden anhand folgender Kriterien bewertet:

- Relevanz für die Ziele des Programms und der betreffenden Aktion;

- Relevanz für eventuelle Prioritäten oder sonstige Kriterien, die in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen dargelegt sind;

- Qualität des Vorschlags;

- wahrscheinliche Auswirkung des Vorschlags auf die allgemeine und/oder berufliche Bildung auf europäischer Ebene.

4. Zulässige Ausgaben

Bei der Bestimmung des Finanzhilfebetrags, der für eine Aktion dieses Programms gewährt wird, kann die Kommission auf Pauschalfinanzierungen auf der Grundlage veröffentlichter Stückkostensätze zurückgreifen.

5. Verwaltung des Programms

Die Kommission kann auf Grundlage einer Kostenwirksamkeitsanalyse beschließen, in Übereinstimmung mit Artikel 55 der Haushaltsordnung für den Gesamt haushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften die gesamten oder einen Teil der mit dem Programm verbundenen Verwaltungsaufgaben einer Exekutivagentur zu übertragen; im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen kann die Kommission außerdem auf Experten und - zur technischen bzw. administrativen Unterstützung - auf sonstige Stellen zurückgreifen, sofern die betreffenden Aufgaben nicht die Ausübung hoheitlicher Befugnisse umfassen. Ferner kann sie Studien finanzieren und Expertensitzungen ausrichten, sofern dies der Umsetzung des Programms förderlich ist, und sie kann direkt mit der Verwirklichung der Programmziele verbundene Maßnahmen zur Weitergabe, Verbreitung und Veröffentlichung von Informationen durchführen.

6. Kontrollen und Prüfungen

6.1 Der Empfänger eines Betriebskostenzuschusses hält sämtliche Belege über die im Laufe des Jahres, für das der Zuschuss gewährt worden ist, getätigten Ausgaben, insbesondere die geprüfte Finanzübersicht, fünf Jahre ab der Schlusszahlung der Kommission zu deren Verfügung. Der Zuschussempfänger sorgt dafür, dass gegebenenfalls die Belege, die sich im Besitz der Partner oder Mitglieder der Organisation befinden, der Kommission zur Verfügung gestellt werden.

6.2 Die Kommission kann die Verwendung des Zuschusses entweder unmittelbar durch ihre Bediensteten oder durch eine von ihr bestimmte externe Einrichtung überprüfen lassen. Die Prüfungen können während der gesamten Laufzeit der Vereinbarung und während eines Zeitraums von fünf Jahren ab Zahlung des Restbetrags durchgeführt werden. Die Kommission ordnet gegebenenfalls auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Prüfungen eine Einziehung an.

6.3 Den Bediensteten der Kommission und den von der Kommission beauftragten Personen wird in angemessener Weise Zugang zu den Räumlichkeiten des Empfängers sowie zu allen für die Durchführung der Prüfungen erforderlichen Informationen, einschließlich der elektronisch gespeicherten Daten, gewährt.

6.4 Der Rechnungshof und das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) haben in Bezug auf Kontrollen und Prüfungen die gleichen Rechte wie die Kommission; dies gilt insbesondere für das Zugangsrecht.

6.5 Zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten ist die Kommission darüber hinaus berechtigt, im Rahmen dieses Programms Kontrollen und Überprüfungen vor Ort gemäß der Verordnung (EURATOM, EG) Nr. 2185/96 des Rates [13] vorzunehmen. Gegebenenfalls werden Untersuchungen von dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates [14] durchgeführt.

[13] ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.

[14] ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.

FINANZBOGEN

Politikbereiche: 1. Bildung und Kultur, 2. Wettbewerb, 3. Außenbeziehungen

Tätigkeiten: 1. Bildung, 2. Fusionskontrolle, Anti-Trust-Maßnahmen, Liberalisierung des Markts und Bekämpfung von Unternehmenszusammenschlüssen, 3. Menschenrechte und Demokratisierung

Bezeichnung der Massnahme:

Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Unterstützung von europaweit tätigen Einrichtungen und zur Förderung von punktuellen Tätigkeiten im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung

1. Haushaltslinien (Nummer und Bezeichnung)

15.02.01.02 (ex-A-3010) Europakolleg

15.02.01.03 (ex-A-3011) Europäisches Hochschulinstitut Florenz

15.02.01.04 (ex-A-3012) Europäische Rechtsakademie Trier

15.02.01.05 (ex-A-3013) Europäisches Institut für öffentliche Verwaltung in Maastricht

15.02.01.06 (ex-A-3022) Studien- und Forschungszentren

15.02.01.07 (ex-A-3027) Internationales Zentrum für europäische Bildung

15.02.01.08 (ex-A-3044) Europäische Agentur für Entwicklungen in der Sonderpäda gogischen Förderung

Alle diese Haushaltslinien gehören zur Tätigkeit "Bildung" und fallen unter Rubrik 5 der Finanziellen Vorausschau bis 2006

19.04.01 (ex-A-3014) European Inter-University Centre for Human Rights and Democratisation; die Haushaltslinie gehört zur Tätigkeit "Menschenrechte und Demokratisierung" und fällt unter Rubrik 5 der Finanziellen Vorausschau bis 2006

15.02.01.01 (ex-B3-304) Europäische Integration in den Hochschulen

15.02.02.01 (ex-B3-1000) Ausbau der Gemeinschaftsaktion im Bereich der allgemeinen Bildung

15.01.04.11 (ex-B3-304A) Europäische Integration in den Hochschulen - Ausgaben für die administrative Unterstützung

15.01.04.01 (ex-B3-1000A) Ausbau der Gemeinschaftsaktion im Bereich der allgemeinen Bildung - Ausgaben für die administrative Unterstützung

alle diese Haushaltslinien gehören zur Tätigkeit "Bildung" und fallen unter Rubrik 3 der Finanziellen Vorausschau bis 2006

03.03.01 (ex-A-3017) Flankierende Maßnahmen im Rahmen der Reform von Fusionen, Anti-Trust-Maßnahmen, Liberalisierung des Markts und Unternehmenszusammen schlüssen; die Haushaltslinie gehört zur Tätigkeit "Fusionskontrolle, Anti-Trust-Maßnahmen, Liberalisierung des Markts und Bekämpfung von Unternehmenszusam menschlüssen" und fällt unter Rubrik 3 der Finanziellen Vorausschau bis 2006.

2. ALLGEMEINE ZAHLENANGABEN

2.1 Gesamtmittelausstattung der Maßnahme (Teil B): 129,620 Mio. EUR (VE)

2.2 Laufzeit:

2004-2008

2.3 Mehrjährige Gesamtvorausschätzung der Ausgaben:

a) Fälligkeitsplan für Verpflichtungsermächtigungen/Zahlungsermächtigungen (finanzielle Intervention) (vgl. Ziffer 6.1.1)

in Mio. EUR (bis zur 3. Dezimalstelle)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

in Mio. EUR (bis zur 3. Dezimalstelle)

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b) Technische und administrative Hilfe und Unterstützungsausgaben (vgl. Ziffer 6.1.2)

Rubrik 3

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Rubrik 5

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Rubrik 3

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

c) Gesamtausgaben für Humanressourcen und Verwaltung (vgl. Ziffer 7.2 und 7.3)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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2.4 Vereinbarkeit mit der Finanzplanung und der Finanziellen Vorausschau

|X| Der Vorschlag ist mit der derzeitigen Finanzplanung vereinbar.

| | Der Vorschlag macht eine Anpassung der betreffenden Rubrik der Finanziellen Vorausschau erforderlich.

| | Der Vorschlag macht einen Rückgriff auf die Bestimmungen der Interinstitutionellen Vereinbarung erforderlich.

2.5 Finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen

|X| Keinerlei finanzielle Auswirkungen (betrifft die technischen Aspekte der Durchführung einer Maßnahme)

| | Folgende finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen sind zu erwarten:

3. HAUSHALTSTECHNISCHE MERKMALE

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Bemerkung: Dies ist eine in dieser Form neue Maßnahme, mit der jedoch Gemeinschafts maßnahmen fortgeführt werden, die in anderer Form bereits seit mehreren Jahren bestehen. Der Vorschlag gründet sich im Wesentlichen auf die Notwendigkeit, eine Rechtsgrundlage für diese bestehenden Maßnahmen zu schaffen. Betroffen sind die früheren Haushaltslinien A-3010, A-3011, A-3012, A-3013, A-3014, A-3017, A-3022, A-3027, A-3044, B3-1000 und B3-304.

4. RECHTSGRUNDLAGE

Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates, von der Kommission angenommen am ...

5. BESCHREIBUNG UND BEGRÜNDUNG

5.1 Notwendigkeit einer Maßnahme der Gemeinschaft

5.1.1 Ziele

Im Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft heißt es, dass die Gemein schaft zur Entwicklung einer qualitativ hoch stehenden Bildung dadurch beiträgt, dass sie die Tätigkeit der Mitgliedstaaten unter strikter Beachtung der Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Lehrinhalte und die Gestaltung des Bildungssystems sowie der Vielfalt ihrer Kulturen und Sprachen unterstützt und ergänzt, dass sie eine Politik der beruflichen Bildung führt, welche die Maßnahmen der Mitgliedstaaten unter strikter Beachtung der Verantwortung der Mitgliedstaaten für Inhalte und Gestaltung der beruflichen Bildung unterstützt und ergänzt, und dass sie die Zusammenarbeit mit dritten Ländern fördert. Im detaillierten Arbeitsprogramm zur Umsetzung der Ziele der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung in Europa, das vom Rat am 14. Juni 2002 genehmigt wurde, ist ein Programm von Aktivitäten dargelegt, für das eine Unterstützung auf Gemeinschaftsebene benötigt wird. Ferner wird in der Erklärung von Laeken im Anhang zu den Schlussfolgerungen zur Tagung des Europäischen Rates vom 14. und 15. Dezember 2001 bekräftigt, dass eine der grundlegenden von der Europäischen Union zu bewältigenden Herausforderungen darin besteht, den Bürgern das europäische Projekt und die europäischen Organe näher zu bringen. In diesem Kontext erscheint es notwendig, eine Aktion zur Förderung der europäischen Zusam menarbeit in den betreffenden Kreisen zusätzlich zu den Maßnahmen durchzuführen, die über die Gemeinschaftsprogramme im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung, Sokrates und Leonardo da Vinci, finanziert werden können.

Tatsächlich werden im Rahmen des Gemeinschaftshaushalts, über Haushaltslinien in Teil A des Haushaltsplans, bereits Zuschüsse für Einrichtungen von europäischem Interesse, die im Bereich der Bildung tätig sind, gewährt. Die Vergabe dieser Finanzhilfen erfolgte bislang ohne Rechtsgrundlage über die genannten Haushaltslinien, die den Verwaltungsausgaben der Kommission zugeordnet waren. Da der Eingliede rungsplan für den Haushalt ab 2004 auf dem ABB-Prinzip basieren wird, muss nun für diese Fördermaßnahmen ein ordnungsgemäßer Basisrechtsakt erlassen werden. Dies haben das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission anlässlich der Annahme der neuen Haushaltsordnung vereinbart.

Ebenso konnten im Rahmen des Gemeinschaftshaushalts in den letzten Jahren Finanzhilfen für das Follow-up des Berichts über die künftigen Ziele der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung gewährt werden, und zwar über die Haushaltslinie B3-1000, die vorbereitende Maßnahmen im Bereich der allgemeinen Bildung finanzierte, auch konnten die Maßnahmen im Rahmen der Aktion Jean Monnet gefördert werden, die über Artikel B3-304 finanziert wird. Für diese beiden Maßnahmen existierten keine Rechtsgrundlagen.

Der vorliegende Vorschlag gründet sich somit im Wesentlichen auf die verfahrensbedingte Notwendigkeit, eine solide Rechtsgrundlage für die Finanzhilfen zu schaffen, die bisher ohne Rechtsgrundlage gewährt wurden:

- für Betriebskostenzuschüsse, die einigen im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung tätigen Einrichtungen gewährt werden;

- oder für Finanzhilfen für einschlägige Maßnahmen.

5.1.2 Maßnahmen im Zusammenhang mit der Ex-ante-Bewertung

Der Vorschlag gründet sich im Wesentlichen auf die verfahrensbedingte Notwendigkeit, eine solide Rechtsgrundlage für Finanzhilfen zu schaffen, die in diesem Bereich bisher über Haushaltslinien in Teil A des Haushaltsplans gewährt wurden, und somit den Vorgaben der gemeinsamen Erklärung nachzukommen, die die drei Organe anlässlich der Annahme der neuen Haushaltsordnung abgegeben haben.

5.2 Geplante Einzelmaßnahmen und Modalitäten der Intervention zu Lasten des Gemeinschaftshaushalts

Mit dem Vorschlag sollen zwei Arten von Maßnahmen unterstützt werden: es sollen Finanzhilfen zur Kofinanzierung der Betriebskosten einiger im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung tätigen Einrichtungen gewährt werden; Finanzhilfen zur Förderung von Aktionen, die zur Erreichung der Ziele der Union im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung beitragen.

Die Betriebskostenzuschüsse betreffen mehrere Bildungseinrichtungen (das Europa kolleg Brügge sowie seine polnische Außenstelle in Natolin, die ab Mitte 2004 nicht mehr aus Phare-Mitteln gefördert wird; das Europäische Hochschulinstitut Florenz; das Europäische Institut für öffentliche Verwaltung in Maastricht; die Europäische Rechtsakademie Trier; das Internationale Zentrum für europäische Bildung) sowie die Europäische Agentur für Entwicklungen in der Sonderpädagogischen Förderung, die zum Politikbereich "Bildung und Kultur" gehören; sie betreffen auch das European Inter-University Centre for Human Rights and Democratisation für die Weiterführung des Programms European Masters Degree in Human Rights and Democratisation (europäischer Master-Grad auf dem Gebiet Menschenrechte und Demokratisierung), das Advanced Internship Programme (Praktika-Programm) und sonstige Bildungs-, Berufsbildungs- und Forschungstätigkeiten zur Förderung von Menschenrechten und Demokratisierung, das zum Politikbereich "Außenbeziehungen" gehört.

Ferner können Zuschüsse zu den Betriebskosten auch europäischen Verbänden gewährt werden, die im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung tätig sind und bestimmten Kriterien entsprechen, insbesondere auf europäischer Ebene repräsentativ sind; die Kommission hält es für angemessen, dass es neben den Programmen Sokrates und Leonardo da Vinci ein weiteres Haushaltsinstrument gibt, über das Betriebskostenzuschüsse für Einrichtungen bereitgestellt werden können, die für die Akteure in diesem Politikbereich repräsentativ sind.

Die Finanzhilfen für punktuelle Maßnahmen dienen der Unterstützung der Tätigkeit der Europäischen Union im Bereich der Hochschulbildung, der Sensibilisierung der betreffenden Kreise für die europäische Integration und die Ziele, welche die Union im Rahmen ihrer internationalen Beziehungen verfolgt, oder der Förderung der Gemein schaftsaktion und ihrer Schnittstellen auf nationaler Ebene. Die Maßnahmen betreffen insbesondere die Einführung von Lehrveranstaltungen zur europäischen Integration an den Universitäten, die Einrichtung und Unterstützung nationaler Verbände von Lehrkräften, die sich auf die europäische Integration spezialisiert haben, die Förderung von Überlegungen und Diskussionen über den Prozess der europäischen Integration und die Förderung der akademischen Forschung über die prioritären Themen der EU, wie beispielsweise Zukunft Europas oder Dialog der Völker und Kulturen, einschließlich der Forschungsvorhaben junger Forscher.

Darüber hinaus soll das Programm die Finanzierung von Unterstützungs-, Durchführungs-, Sensibilisierungs- und Fördermaßnahmen zur Umsetzung der vom Europäischen Rat von Lissabon im Jahr 2000 festgesetzten Ziele der Systeme der allge meinen und beruflichen Bildung sowie der zugehörigen Teilziele ermöglichen. Diese Maßnahmen können prospektive Ansätze für den Zeitraum bis 2010 umfassen und sowohl innereuropäische Aspekte als auch den Platz Europas in der Welt behandeln.

Schließlich können Finanzhilfen zur Unterstützung der Schulung im Bereich Europarecht, insbesondere für Richter aus den einzelnen Staaten, gewährt werden.

5.3 Durchführungsmodalitäten

Derzeit läuft eine Machbarkeitsstudie über die Schaffung einer Exekutivagentur, die die Kommission im Bereich Bildung und Kultur unterstützen soll. Wenn die Kommission auf Grundlage einer Kostenwirksamkeitsanalyse beschließt, eine solche Agentur einzurichten, kann dieser Agentur in Übereinstimmung mit Artikel 55 der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften ein Teil der Verwaltungsaufgaben für dieses Programm übertragen werden.

Diese Möglichkeit wird für den gesamten Politikbereich geprüft, und auf dieser Ebene werden auch die Auswirkungen eines solchen Konzeptes darauf untersucht, in welchem Umfang die Kommission Ressourcen für die Verwaltung des Programms bereitstellen muss. Deshalb wird in diesem Stadium sicherheitshalber angenommen, dass im Rahmen des Programms (über den Posten für Verwaltungsausgaben der für das Programm vorgesehenen Haushaltslinie) ein Beitrag zu den Betriebskosten einer solchen Exekutivagentur geleistet werden muss.

6. FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN

6.1 Finanzielle Gesamtbelastung für Teil B des Haushalts (während des gesamten Planungszeitraums)

6.1.1 Finanzielle Intervention

VE in Mio. EUR (bis zur 3. Dezimalstelle)

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6.2. Berechnung der Kosten für jede zu Lasten von Teil B vorgesehene Einzelaktion (während des gesamten Planungszeitraums)

VE in Mio. EUR (bis zur 3. Dezimalstelle)

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Der vorgeschlagene Betrag berücksichtigt die Haushaltszwänge, insbesondere in Bezug auf Rubrik 5, die die Aktion im Wesentlichen finanziert.

In diesem Kontext wird generell von einer jährlichen Erhöhung um 2 % bei den Finanzhilfen für die im Beschluss über das Programm (Aktionsbereich 1) benannten Einrichtungen ausgegangen; außer in Ausnahmefällen, begründet durch den Wunsch der Kommission, ihre Zusammenarbeit mit einigen dieser Einrichtungen auszuweiten.

Ferner wurde im Fall der Außenstelle des Europakollegs in Natolin der Notwendigkeit Rechnung getragen, dass ein Ersatz für die bisher durch PHARE-Mittel gesicherte Finanzierung geschaffen werden muss.

Der noch ungewisse Zeitpunkt, zu dem die Exekutivagentur, die der Kommission bei der Verwaltung der Programme im Bereich von Bildung und Kultur behilflich sein soll, ihre Arbeit aufnehmen wird, wirkt sich nicht auf den Ausgabenbetrag aus, der für die administrative Unterstützung des Programms veranschlagt wird: der eventuelle Rückgriff auf die Agentur würde an die Stelle des derzeitigen Rückgriffs auf ein provisorisches Büro für technische Hilfe zur Unterstützung bei der Verwaltung der Aktion Jean Monnet treten.

7. AUSWIRKUNGEN AUF PERSONALBESTAND UND VERWALTUNGS AUSGABEN

Der Bedarf an Human- und Verwaltungsressourcen wird aus den Mitteln der zuständigen Generaldirektion im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung gedeckt.

7.1. Auswirkungen im Bereich der Humanressourcen

Es handelt sich um bereits vorhandene Ressourcen.

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7.2 Finanzielle Gesamtbelastung durch die Humanressourcen

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Angegeben sind jeweils die Gesamtausgaben für zwölf Monate.

7.3 Sonstige Verwaltungsausgaben im Zusammenhang mit der Maßnahme

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Angegeben sind jeweils die Gesamtausgaben für 12 Monate.

(1) Angabe von Kategorie und Gruppe des Ausschusses.

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8. ÜBERWACHUNG UND BEWERTUNG

8.1 Überwachung

Artikel 7 enthält die Bestimmungen für die Evaluierung des Programms (Zwischenbewertung vor einem eventuellen Beschluss über die Fortsetzung des Programms, abschließende Evaluierung).

8.2 Modalitäten und Periodizität der vorgesehenen Bewertungen

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis spätestens 31. Dezember 2007 einen Bericht über die Verwirklichung der Ziele dieses Programms und gegebenenfalls Vorschläge für Anpassungen im Hinblick auf eine eventuelle Fortsetzung des Programms vor. Dieser Bericht stützt sich vor allem auf einen externen Evaluierungsbericht, der spätestens Ende 2006 verfügbar sein muss und in dem zumindest die allgemeine Relevanz und Kohärenz des Programms, die Effizienz seiner Umsetzung (Vorbereitung, Auswahl und Durchführung der Aktionen), die allgemeine Effizienz sowie die Effizienz der einzelnen Aktionen (im Hinblick auf die Erreichung der in Artikel 1 und im Anhang festgelegten Ziele) beurteilt werden.

Das Europäische Parlament und der Rat beschließen auf der Grundlage des Vertrags über eine eventuelle Fortsetzung des Programms ab dem 1. Januar 2009. Ehe die Kommission entsprechende Vorschläge unterbreitet, veranlasst sie eine Aktualisierung der externen Evaluierung des Programms, deren Ergebnisse sie in ihren Vorschlägen berücksichtigt.

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis spätestens 31. Dezember 2009 einen Bericht über die Verwirklichung der Ziele dieses Programms vor. Dieser Bericht stützt sich vor allem auf die Ergebnisse der externen Evaluierung und umfasst eine Prüfung der von den Begünstigten erzielten Ergebnisse, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Wirksamkeit und Effizienz der von den Begünstigten durchgeführten Aktionen (global und individuell gesehen) im Hinblick auf die Verwirklichung der in Artikel 1 und im Anhang genannten Ziele.

9. BETRUGSBEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN

Alle Verträge, Vereinbarungen und Rechtsgeschäfte zwischen der Kommission und den Zuschussempfängern sehen die Möglichkeit von Kontrollen in den Geschäftsräumen der Zuschussempfänger durch die Kommission oder den Rechnungshof vor; außerdem wird der Kommission/dem Rechnungshof darin die Befugnis erteilt, Nachweise über Ausgaben im Rahmen derartiger Verträge, Vereinbarungen und Rechtsgeschäfte innerhalb von fünf Jahren nach Ende der Vertragslaufzeit zu verlangen. Die Zuschuss empfänger sind verpflichtet, Bericht zu erstatten und eine finanzielle Abrechnung vorzulegen, welche entsprechend der Zielsetzung der Gemeinschaftsbeihilfe sowohl inhaltlich als auch hinsichtlich der Förderfähigkeit der Ausgaben unter Berück sichtigung der vertraglichen Verpflichtungen und der Grundsätze der Sparsamkeit und der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung analysiert werden.

Den finanziellen Vereinbarungen sind administrative und finanzielle Informationen beigefügt, in denen vor allem präzisiert wird, welche Ausgaben im Rahmen dieser Vereinbarungen zuschussfähig sind. Der gemeinschaftliche Beitrag wird auf die Deckung bestimmter realer Kostenelemente begrenzt, die in der Buchhaltung des Begünstigten ermittel- und nachprüfbar sind, um die Kontrolle und Rechnungsprüfung der bezuschussten Projekte (sowie die Bewertung im Auswahlverfahren) zu erleichtern.

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