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Document COM:2003:258:FIN

Bericht der Kommission an den Rat Kommissionsbericht über TMA-2 gemäß der Gemeinsamen Maßnahme betreffend neue synthetische Drogen (97/396/JI)
Bericht der Kommission an den Rat Kommissionsbericht über 2C-I gemäß der Gemeinsamen Maßnahme betreffend neue synthetische Drogen (97/396/JI)
Bericht der Kommission an den Rat Kommissionsbericht über 2C-T-2 gemäß der Gemeinsamen Maßnahme betreffend neue synthetische Drogen (97/396/JI)
Bericht der Kommission an den Rat Kommissionsbericht über 2C-T-7 gemäß der Gemeinsamen Maßnahme betreffend neue synthetische Drogen (97/396/JI)

/* KOM/2003/0258 endg. */

52003DC0258(01)

Bericht der Kommission an den Rat Kommissionsbericht über TMA-2 gemäß der Gemeinsamen Maßnahme betreffend neue synthetische Drogen (97/396/JI) /* KOM/2003/0258 endg. */


BERICHT DER KOMMISSION AN DEN RAT Kommissionsbericht über TMA-2 gemäß der Gemeinsamen Maßnahme betreffend neue synthetische Drogen (97/396/JI)

1. Am 8. April 2003 erhielt die Europäische Kommission von der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (EBDD) den Bericht zur Risikobewertung von TMA-2 (2,4,5-Trimethoxyamphetamin). Der Titel des Berichts lautet: "Bericht über die Risikobewertung von TMA-2 im Rahmen der Gemeinsamen Maßnahme betreffend neue synthetische Drogen". Dieser Bericht wurde im Anschluss an die Sitzung des Wissenschaftlichen Ausschusses der EBDD vom 31. März/1. April 2003 erstellt, an der auch von den Mitgliedstaaten benannte Sachverständige sowie Vertreter der Kommission, von Europol und der Europäischen Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln (EMEA) teilnahmen. Die Risikobewertung war am 12. Dezember 2002 von der Horizontalen Gruppe ,Drogen" im Rahmen der Gemeinsamen Maßnahme betreffend neue synthetische Drogen vom 16. Juni 1997 verlangt worden. TMA-2 war offiziell dreimal als neue synthetische Droge gemäß Artikel 3 der Gemeinsamen Maßnahme betreffend neue synthetische Drogen gemeldet worden: im August 2001, im Juni 2002 und im September 2002.

2. Gemäß Artikel 5 der Gemeinsamen Maßnahme kann dem Rat spätestens einen Monat nach Erstellung des Berichts eine Initiative unterbreitet werden, um die neue synthetische Droge Kontrollmaßnahmen zu unterwerfen; ,hält die Kommission eine Initiative für nicht erforderlich, so legt sie dem Rat einen Bericht vor, in dem sie ihre Auffassung erläutert."

3. In Artikel 1 der Gemeinsamen Maßnahme heißt es: "Zweck dieser Gemeinsamen Maßnahme ist die Schaffung eines Mechanismus für einen raschen Informationsaustausch über neue synthetische Drogen und die Bewertung der mit diesen verbundenen Risiken, damit die in den Mitgliedstaaten für psychotrope Stoffe geltenden Kontrollmaßnahmen gleichermaßen auf neue synthetische Drogen angewandt werden können."

4. Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Gemeinsamen Maßnahme beruft die Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (EBDD) "auf Antrag eines Mitgliedstaats oder der Kommission eine Sondertagung unter der Schirmherrschaft des Wissenschaftlichen Ausschusses ein, der um Sachverständige, die von den Mitgliedstaaten benannt werden, erweitert wird; zu dieser Sondertagung werden Vertreter der Kommission, der Europol-Drogenstelle und der Europäischen Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln eingeladen. Der Ausschuss bewertet die möglichen Risiken, die durch den Konsum neuer synthetischer Drogen und den Handel mit ihnen entstehen, einschließlich der gesundheitlichen und sozialen Risiken, sowie die möglichen Folgen eines Verbots dieser Drogen."

5. Unter Berücksichtigung der Schlussfolgerungen des Berichts stellt die Kommission Folgendes fest:

5.1. TMA-2 ist eine synthetische Droge, deren Syntheseprotokoll vom amerikanischen Chemiker Shulgin beschrieben wurde. TMA-2 könnte auch aus dem Wirkstoff Asaron hergestellt werden, der aus dem Rhizom der Pflanze Acorus calamus extrahiert wird. Rezepte für die Extraktion von Asaron und die Herstellung von TMA-2 sind im Internet zusammen mit Warnhinweisen über Gegenindikationen zugänglich. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt findet TMA-2 keine medizinische oder industrielle Verwendung.

5.2. Im Zusammenhang mit TMA-2 sind keine Todesfälle oder Vergiftungsfälle ohne tödlichen Ausgang bekannt.

5.3. Es liegen in keinem Mitgliedstaat Informationen vor, die darauf schließen lassen, dass TMA-2 in größeren Mengen hergestellt, verbreitet bzw. dass damit Handel getrieben wird oder dass das organisierte Verbrechen an diesen Aktivitäten beteiligt ist. Ein Mitgliedstaat meldete 1999 die Herstellung einer geringen Menge von TMA-2 in einem kleinen küchenartigen Labor. Ein weiterer Mitgliedstaat meldete einen Fall von internationalem Drogenhandel, in den ein Mitgliedstaat verwickelt war.

5.4. Ein Mitgliedstaat meldete die Beschlagnahme einer geringen Menge von TMA-2. Dieser Fall bezog sich auf die in Punkt 5.3 erwähnte küchenartige Laboreinrichtung. Außerdem wurde TMA-2 in vier anderen Mitgliedstaaten sichergestellt. Die letzte Beschlagnahme erfolgte 2002.

5.5. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt sind in der Tiermedizin nur wenige Daten und in der Humanmedizin keine Daten über die allgemeine Toxizität, die Reproduktionstoxizität, die Neurotoxizität oder die Mutagenität und das karzinogene Potenzial von TMA-2 verfügbar.

5.6. Es gibt zur Zeit keine Hinweise auf negative soziale Folgen oder spezielle Beweise für die Folgen des Konsums von TMA-2, die mit der Erregung eines öffentlichen Ärgernisses, Beschaffungskriminalität oder Gewalt in Verbindung gebracht werden könnten.

6. Gestützt auf den Bericht zur Risikobewertung von TMA-2 und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kommt die Kommission zu dem Schluss, dass es nicht angebracht ist, dem Rat gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Gemeinsamen Maßnahme betreffend neue synthetische Drogen eine Initiative zu unterbreiten, in der vorgeschlagen wird, TMA-2 auf EU-Ebene Kontrollmaßnahmen zu unterwerfen. Allerdings wird die Kommission die EBDD und Europol auffordern, Trends beim Freizeitkonsum von TMA-2 im Rahmen des in der Gemeinsamen Maßnahme vorgesehenen Frühwarnsystems weiterhin zu überwachen und die Horizontale Gruppe "Drogen" in Kenntnis zu setzen, wenn neue Aspekte, insbesondere Hinweise auf eine Bedrohung der öffentlichen Gesundheit oder ein soziales Risiko, festgestellt werden.

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