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Document 52003PC0171

Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Standpunkt der Gemeinschaft zur Geschäftsordnung des mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen gebildeten Gemischten Veterinärausschusses

/* KOM/2003/0171 endg. */

52003PC0171

Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Standpunkt der Gemeinschaft zur Geschäftsordnung des mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen gebildeten Gemischten Veterinärausschusses /* KOM/2003/0171 endg. */


Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt der Gemeinschaft zur Geschäftsordnung des mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen gebildeten Gemischten Veterinärausschusses

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (nachstehend ,das Agrarabkommen" genannt) ist am 1. Juni 2002 in Kraft getreten. Mit Anhang 11 Artikel 19 Absatz 1 des Agrarabkommens ist ein Gemischter Veterinärausschuss gebildet worden. Er prüft alle Fragen, die sich im Zusammenhang mit dem vorgenannten Anhang und seiner Durchführung stellen und nimmt die darin vorgesehenen Aufgaben wahr.

Gemäß Anhang 11 Artikel 19 Absatz 5 des Agrarabkommens gibt sich der Gemischte Veterinärausschuss eine Geschäftsordnung. Die Gemeinschaft muss ihren Standpunkt im Gemischten Veterinärausschuss zur Geschäftsordnung festlegen. Gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 des Beschlusses 2002/309/EG, Euratom wird der Standpunkt der Gemeinschaft vom Rat auf Vorschlag der Kommission festgelegt.

Gemäß Anhang 11 Artikel 19 Absatz 2 des Agrarabkommens hat der Ausschuss in allen im vorgenannten Anhang vorgesehenen Fällen Entscheidungsbefugnis.

* * *

Der Geschäftsordnungsentwurf regelt vor allem die alternierende Wahrnehmung des Vorsitzes, die Aufgaben des Sekretariats, die Einberufung der Sitzungen, die Zusammensetzung der Delegationen, die Aufstellung und Annahme der Tagesordnungen und der Protokolle, die Annahme von Beschlüssen und Empfehlungen - auch im schriftlichen Verfahren, die Kostenübernahme, die Vertraulichkeit und die Arbeit der im Abkommen vorgesehenen Arbeitsgruppen.

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt der Gemeinschaft zur Geschäftsordnung des mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen gebildeten Gemischten Veterinärausschusses

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Beschluss 2002/309/EG, Euratom des Rates und - bezüglich des Abkommens über die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit - der Kommission vom 4. April 2002 über den Abschluss von sieben Abkommen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft [1], insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1,

[1] ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 1.

auf Vorschlag der Kommission [2],

[2] ABl. C vom , S. .

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (nachstehend ,das Agrarabkommen" genannt) ist am 1. Juni 2002 in Kraft getreten.

(2) Mit Anhang 11 Artikel 19 Absatz 1 des Agrarabkommens ist ein Gemischter Veterinärausschuss gebildet worden, der alle Fragen prüft, die sich im Zusammenhang mit dem vorgenannten Anhang und seiner Durchführung stellen und die darin vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt.

(3) Gemäß Anhang 11 Artikel 19 Absatz 5 des Agrarabkommens gibt sich der Gemischte Veterinärausschuss eine Geschäftsordnung.

(4) Die Gemeinschaft muss ihren Standpunkt im Gemischten Veterinärausschuss zur Geschäftsordnung festlegen -

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Der Standpunkt der Gemeinschaft in dem mit Anhang 11 Artikel 19 Absatz 1 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen gebildeten Gemischten Ausschuss beruht auf dem diesem Beschluss beigefügten Entwurf eines Beschlusses des Gemischten Ausschusses.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

ANHANG

BESCHLUSS Nr. 1/2003 DES MIT DEM ABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT UND DER SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT ÜBER DEN HANDEL MIT LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERZEUGNISSEN GEBILDETEN GEMISCHTEN VETERINÄRAUSSCHUSSES

vom

zur Annahme seiner Geschäftsordnung

(.../.../...)

DER AUSSCHUSS -

gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (nachstehend ,das Agrarabkommen" genannt), insbesondere auf Anhang 11 Artikel 19 Absatz 5,

in der Erwägung, dass das Abkommen am 1. Juni 2002 in Kraft getreten ist -

BESCHLIESST DIE ANNAHME DER NACHSTEHENDEN GESCHÄFTSORDNUNG:

Artikel 1

Vorsitz

Der Vorsitz im Gemischten Ausschuss wird abwechselnd für die Dauer eines Kalenderjahres von einem Vertreter der Europäischen Gemeinschaft und einem Vertreter der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nachstehend ,die Delegationsleiter" genannt, geführt.

Artikel 2

Sekretariat

1. Ein Vertreter der Europäischen Gemeinschaft und ein Vertreter der Schweizerischen Eidgenossenschaft nehmen gemeinsam die Sekretariatsgeschäfte des Ausschusses wahr. Die Delegationsleiter teilen den Namen und weitere Angaben zu der Person mit, die die Sekretariatsgeschäfte für jede Partei führt.

2. Die Delegationsleiter können übereinkommen, dass die Sekretariatsgeschäfte für jeweils festgesetzte Zeiträume abwechselnd wahrgenommen werden.

Artikel 3

Sitzungen

1. Die Delegationsleiter legen Ort und Zeitpunkt der Sitzungen einvernehmlich fest.

2. Beantragt ein Delegationsleiter eine außerordentliche Sitzung, so wird diese binnen 30 Tagen nach Eingang des Antrags einberufen, sofern von den Vertragsparteien nichts anderes vereinbart wird.

3. Die Sitzungen des Ausschusses sind nicht öffentlich, sofern von den Vertragsparteien nichts anderes vereinbart wird.

Artikel 4

Delegationen

1. Vor jeder Sitzung informieren sich die Delegationsleiter gegenseitig über die voraussichtliche Zusammensetzung ihrer Delegationen.

2. Die Vertragsparteien benennen ihre Delegationsleiter, die außerhalb der Sitzungen Ansprechpartner für alle Fragen im Zusammenhang mit dem Abkommen sind.

3. Der Ausschuss kann einvernehmlich Personen, die nicht Mitglieder der Delegationen sind, zu seinen Sitzungen einladen, damit sie den Ausschuss über bestimmte Themen informieren.

Artikel 5

Schriftverkehr

Alle Anhang 11 des Abkommens betreffenden Schreiben werden an das Ausschusssekretariat geschickt. Das Sekretariat übermittelt Kopien des gesamten Anhang 11 betreffenden Schriftverkehrs an die Delegationsleiter und an die Schweizerische Mission bei der Europäischen Union.

Artikel 6

Tagesordnung der Sitzungen

1. Das Sekretariat erstellt im Einvernehmen mit den Delegationsleitern eine vorläufige Tagesordnung für jede Sitzung. Diese vorläufige Tagesordnung wird den Delegationsleitern spätestens fünf Arbeitstage vor Beginn der Sitzung zugeleitet.

2. Die vorläufige Tagesordnung enthält die Punkte, deren Aufnahme in die Tagesordnung mindestens 15 Tage vor Beginn der Sitzung beim Sekretariat beantragt wurde. Die Punkte werden gegebenenfalls nur in die vorläufige Tagesordnung aufgenommen, wenn die entsprechenden Unterlagen spätestens am Tag der Versendung der Tagesordnung beim Sekretariat eingegangen sind.

3. Die Delegationsleiter nehmen die Tagesordnung zu Beginn der Sitzung einvernehmlich an. Punkte, die nicht auf der vorläufigen Tagesordnung stehen, werden mit Zustimmung der Delegationsleiter in die Tagesordnung aufgenommen.

4. Die Delegationsleiter können übereinkommen, die in Absatz 1 genannten Fristen zu verkürzen, um den Erfordernissen eines Einzelfalls gerecht zu werden.

Artikel 7

Protokoll

1. Das Sekretariat erstellt von jeder Sitzung ein Protokoll. Der Entwurf enthält die Beschlüsse, Empfehlungen und Schlussfolgerungen des Ausschusses. Der Entwurf des Protokolls wird dem Ausschuss zur Genehmigung vorgelegt. Sobald der Ausschuss das Protokoll genehmigt hat, wird es von den Delegationsleitern und dem Sekretariat des Ausschusses unterzeichnet. Jede Vertragspartei erhält ein Original.

2. Der Protokollentwurf muss innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Sitzung erstellt und dem Ausschuss gemäß dem schriftlichen Verfahren des Artikels 9 zur Genehmigung übermittelt werden. Bleibt das schriftliche Verfahren ohne Ergebnis, so wird das Protokoll auf der nächsten Sitzung vom Ausschuss genehmigt.

Artikel 8

Annahme von Rechtsakten

1. Die Beschlüsse des Ausschusses im Sinne von Anhang 11 Artikel 19 des Agrarabkommens tragen die Überschrift ,Beschluss", gefolgt von der laufenden Nummer, dem Datum ihrer Annahme sowie der Bezeichnung ihres Gegenstands.

2. Die Beschlüsse des Ausschusses werden von den Delegationsleitern unterzeichnet.

3. Die Vertragsparteien können jeden von Ausschuss angenommenen Rechtsakt veröffentlichen.

Artikel 9

Schriftliches Verfahren

1. Die Akte des Ausschusses können im schriftlichen Verfahren angenommen werden, wenn die Delegationsleiter dies vereinbaren.

2. Die Vertragspartei, die das schriftliche Verfahren vorschlägt, übermittelt der anderen Partei einen Entwurf des Akts. Die andere Vertragspartei teilt mit, ob sie den Entwurf annimmt oder ablehnt, ob sie Änderungen des Entwurfs vorschlägt oder um zusätzliche Bedenkzeit ersucht. Wird der Entwurf angenommen, so wird der Akt gemäß Artikel 8 fertiggestellt.

Artikel 10

Kosten

Die Vertragsparteien tragen alle Kosten, die ihnen aus der Teilnahme an den Ausschusssitzungen entstehen.

Artikel 11

Vertraulichkeit

Die Beratungen im Ausschuss unterliegen dem Berufsgeheimnis.

Artikel 12

Arbeitsgruppen

Die Arbeitsgruppen arbeiten unter der Verantwortung des Ausschusses, dem sie nach jeder ihre Sitzungen schriftlich Bericht erstatten müssen. Dieser Bericht ist dem Ausschusssekretariat zu übermitteln, der ihn an die Delegationsleiter weiterleitet. Der Bericht kann Empfehlungen an den Ausschuss enthalten.

Geschehen zu ...... am

Für den Gemischten Veterinärausschuss

Die Delegationsleiter

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