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Document 52003PC0150

Vorschlag für einen Beschluß des Rates über die Unterzeichnung des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Staat Israel

/* KOM/2003/0150 endg. */

52003PC0150

Vorschlag für einen Beschluß des Rates über die Unterzeichnung des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Staat Israel /* KOM/2003/0150 endg. */


Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Staat Israel

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Betr.: Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Staat Israel

1. Mit seinem Beschluss 1999/224/EG vom 22. Februar 1999 hat der Rat ein Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Israel abgeschlossen, das am 8. März 1999 in Kraft trat.

2. Durch dieses Abkommen wird Israel mit allen spezifischen Programmen des Fünften Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (FTE) assoziiert. Artikel 12 Absatz 4 dieses Abkommens lautet: ,Verabschiedet die Gemeinschaft ein neues mehrjähriges Rahmenprogramm für Forschung und Entwicklung, so kann dieses Abkommen neu ausgehandelt oder im gegenseitigen Einvernehmen erneuert werden."

3. Am 29. März 2002 hat der Staat Israel die Kommission offiziell um die Erneuerung des Abkommens ersucht, das Israel mit den Tätigkeiten des Fünften Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft assoziiert. Durch das erneuerte Abkommen würde Israel mit allen spezifischen Programmen des Sechsten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (2002-2006) assoziiert.

4. Da sich die Zusammenarbeit im Rahmen des Abkommens als zufrieden stellend erwiesen hat, ist es im Interesse der Gemeinschaft, es zu erneuern, um den Europäischen Forschungsraum mit der Durchführung des Sechsten Rahmenprogramms zu vergrößern.

5. Daher hat die Kommission am 12. August 2002 den Rat um die Ermächtigung ersucht, die Erneuerung des derzeitigen Abkommens auszuhandeln. Am 5. November 2002 hat der Rat die Kommission ermächtigt, diese Verhandlungen zu führen und außerdem die vorläufige Anwendung des erneuerten Abkommens auszuhandeln. Dank dieser vorläufigen Anwendung würde es israelischen Einrichtungen möglich sein, sich an den ersten Aufforderungen des Sechsten Rahmenprogramms zu beteiligen.

6. Die Erneuerung des Abkommens wurde gemäß den dem Beschluss des Rates vom 5. November 2002 beigefügten Verhandlungsdirektiven ausgehandelt. Die Verhandlungen führten zu dem beigefügten Abkommensentwurf einschließlich seiner Anhänge. Der Entwurf mit den Anhängen wurde am 17. Dezember 2002 von beiden Vertragsparteien paraphiert.

7. Der Entwurf des Abkommens stützt sich auf die Grundsätze des beiderseitigen Nutzens, der beiderseitigen Möglichkeiten zur Beteiligung an Programmen und Maßnahmen im Gegenstandsbereich des Abkommens, der Nichtdiskriminierung, des wirksamen Schutzes geistigen Eigentums und der gerechten Aufteilung von Rechten an geistigem Eigentum.

8. Aufgrund dieser Erwägungen schlägt die Kommission dem Rat vor,

- zu beschließen, dass das Abkommen im Namen der Europäischen Gemeinschaft unterzeichnet wird, und den Ratspräsidenten zu ermächtigen, die Personen zu bestellen, die befugt sind, es im Namen der Gemeinschaft zu unterzeichnen,

- zu beschließen, dass das Abkommen ab seiner Unterzeichnung vorläufig angewendet wird.

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Staat Israel

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 170 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1,

auf Vorschlag der Kommission [1],

[1] ...

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit seinem Beschluss 1999/224/EG [2] vom 22. Februar 1999 hat der Rat ein Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Israel abgeschlossen, das am 8. März 1999 in Kraft trat. Durch dieses Abkommen wird Israel mit allen spezifischen Programmen des Fünften Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (FTE) assoziiert.

[2] ABl. L 83 vom 27.03.1999, S. 50.

(2) Artikel 12 Absatz 4 dieses Abkommens lautet: ,Verabschiedet die Gemeinschaft ein neues mehrjähriges Rahmenprogramm für Forschung und Entwicklung, so kann dieses Abkommen neu ausgehandelt oder im gegenseitigen Einvernehmen erneuert werden."

(3) Am 5. November 2002 hat der Rat die Kommission ermächtigt, die Verhandlungen zur Erneuerung des derzeitigen Abkommens zu führen und dabei auch die vorläufige Anwendung des erneuerten Abkommens auszuhandeln. Dank dieser vorläufigen Anwendung würde es israelischen Einrichtungen möglich sein, sich an den ersten Aufforderungen des Sechsten Rahmenprogramms zu beteiligen.

(4) Die Verhandlungen führten zu dem beigefügten Abkommensentwurf, der am 17. Dezember 2002 von den hierzu ermächtigten Vertretern der beiden Vertragsparteien paraphiert wurde.

(5) Das am 17. Dezember 2002 paraphierte Abkommen sollte vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt unterzeichnet werden und es sollte seine vorläufige Anwendung ab Unterzeichnung vorgesehen werden -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Staat Israel im Namen der Europäischen Gemeinschaft vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt zu unterzeichnen.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Das Abkommen wird ab seiner Unterzeichnung vorläufig angewendet.

Brüssel, den

Im Namen des Rates

Der Präsident

ABKOMMEN

ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT UND DEM STAAT ISRAEL

ÜBER

WISSENSCHAFTLICH-TECHNISCHE ZUSAMMENARBEIT

DlE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT (nachstehend ,Gemeinschaft" genannt),

einerseits und

DER STAAT ISRAEL (nachstehend ,Israel" genannt),

andererseits,

beide nachstehend ,Vertragsparteien" genannt -

IN DER ERWAEGUNG, dass die derzeitige wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit zwischen Israel und der Gemeinschaft wichtig ist und vor dem Hintergrund des Aufbaus des Europäischen Forschungsraums ein beiderseitiges Interesse an einer Stärkung dieser Zusammenarbeit besteht,

IN DER ERWAEGUNG, dass Israel und die Gemeinschaft zurzeit Forschungsprogramme auf Gebieten von gemeinsamem Interesse durchführen,

IN DER ERWAEGUNG, dass Israel und die Gemeinschaft an einer Zusammenarbeit an diesen Programmen zu ihrem beiderseitigen Vorteil interessiert sind,

IN DER ERWAEGUNG, dass beide Vertragsparteien ein Interesse daran haben, den gegenseitigen Zugang ihrer Forschungseinrichtungen zu Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten in Israel auf der einen Seite und zu den Rahmenprogrammen der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Forschung und technologischen Entwicklung auf der anderen Seite zu fördern,

IN DER ERWAEGUNG, dass das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits am 1. Juni 2000 in Kraft trat, demzufolge die Vertragsparteien ihre wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit vertiefen und die Maßnahmen für die Verwirklichung dieses Ziels in eigens zu diesem Zweck zu schließenden Abkommen festlegen werden,

IN DER ERWAEGUNG, dass die Gemeinschaft und Israel für die Laufzeit des Fünften Rahmenprogramms ein Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit geschlossen haben, das im gegenseitigen Einvernehmen erneuert werden kann,

IN DER ERWAEGUNG, dass das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union mit dem Beschluss Nr. 1513/2002/EG ein Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration als Beitrag zur Verwirklichung des Europäischen Forschungsraums und zur Innovation (2002-2006), nachstehend ,Sechstes Rahmenprogramm" genannt, verabschiedet haben,

IN DER ERWAEGUNG, dass dieses Abkommen und alle in seinem Rahmen durchgeführten Tätigkeiten unbeschadet der einschlägigen Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in keiner Weise die Befugnisse der Mitgliedstaaten berühren, bilaterale Tätigkeiten mit Israel auf dem Gebiet der Wissenschaft, Technologie, Forschung und Entwicklung aufzunehmen und gegebenenfalls Abkommen zu schließen -

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Geltungsbereich

1. Israel wird gemäß den in diesem Abkommen und seinen Anhängen festgelegten oder genannten Voraussetzungen und Bedingungen mit dem Sechsten Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration als Beitrag zur Verwirklichung des Europäischen Forschungsraums und zur Innovation (2002-2006) (nachstehend ,6. EG-Rahmenprogramm" genannt) assoziiert, das mit dem Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates Nr. 1513/2002/EG [3], der Verordnung Nr. 2321/2002/EG [4] und mit den Ratsentscheidungen Nr. 2002/834/EG [5], 2002/835/EG [6] und 2002/836/EG [7] festgelegt wurde.

[3] ABl. L 232 vom 29.08.2002, S. 1.

[4] ABl. L 355 vom 30.12.2002, S. 23.

[5] ABl. L 294 vom 29.10.2002, S. 1.

[6] ABl. L 294 vom 29.10.2002, S. 44.

[7] ABl. L 294 vom 29.10.2002, S. 60.

2. Zusätzlich zu der Assoziierung im Sinne von Abschnitt 1 kann die Zusammenarbeit bestehen in

- einem regelmäßigen Austausch über die Ausrichtung und die Schwerpunkte der Forschungspolitik und -planung in Israel und der Europäischen Gemeinschaft;

- einer Besprechung der Aussichten und der Entwicklung der Zusammenarbeit;

- einer frühzeitigen Unterrichtung über die Durchführung von Programmen und Forschungsprojekten Israels und der Europäischen Gemeinschaft sowie über die Ergebnisse der im Rahmen dieses Abkommens durchgeführten Arbeiten;

- gemeinsamen Sitzungen;

- Besuchen und dem Austausch von Forschungspersonal, Ingenieuren und Technikern,

- regelmäßigen, dauerhaften Kontakte zwischen Programm- oder Projektleitern Israels und der Europäischen Gemeinschaft;

- der Teilnahme von Experten an Seminaren, Symposien und Workshops.

Artikel 2

Voraussetzungen und Bedingungen für die Assoziierung Israels mit dem 6. EG-Rahmenprogramm

1. Vorbehaltlich der in den Anhängen I und II festgelegten oder genannten Voraussetzungen und Bedingungen beteiligen sich israelische Rechtspersonen an den indirekten Maßnahmen und an den Tätigkeiten der Gemeinsamen Forschungsstelle des 6. EG-Rahmenprogramms gemäß den gleichen Bedingungen, wie sie für Rechtspersonen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelten. Die Vorschriften und Bedingungen für die Vorlage und Bewertung von Vorschlägen und für die Vergabe und den Abschluss von Verträgen im Rahmen der gemeinschaftlichen Programme sind für israelische Forschungseinrichtungen die gleichen wie für Verträge, die im Rahmen derselben Programme mit Forschungseinrichtungen in der Gemeinschaft geschlossen werden; dabei werden die beiderseitigen Interessen der Gemeinschaft und Israels berücksichtigt.

Vorbehaltlich der in den Anhängen I und II festgelegten Voraussetzungen und Bedingungen beteiligen sich Rechtspersonen der Europäischen Gemeinschaft an israelischen Forschungsprogrammen und -projekten zu Themenbereichen, die denen des 6. EG-Rahmenprogramms entsprechen, gemäß den gleichen Bedingungen, wie sie für israelische Rechtspersonen gelten.

2. Israel zahlt für jedes Jahr der Laufzeit des 6. EG-Rahmenprogramms einen finanziellen Beitrag zum Gesamthaushalt der Europäischen Union.

Der finanzielle Beitrag Israels wird zu dem Betrag hinzugefügt, der jedes Jahr im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für Verpflichtungsermächtigungen vorgesehen ist, um die finanziellen Verpflichtungen für verschiedene Arten von Maßnahmen abzugelten, die für die Durchführung und Verwaltung des 6. EG-Rahmenprogramms notwendig sind.

Die Regeln für die Berechnung und Zahlung des finanziellen Beitrags Israels sind in Anhang III festgelegt.

3. Israelische Vertreter nehmen als Beobachter an den Ausschüssen des 6. EG-Rahmenprogramms teil, die mit Beschluss Nr. 1999/468/EG eingerichtet wurden.

Bei Abstimmungen treten diese Ausschüsse ohne die israelischen Vertreter zusammen. Israel wird über das Ergebnis unterrichtet.

Die Teilnahme nach diesem Absatz erfolgt in gleicher Weise wie die der Vertreter der Mitgliedstaaten der Europäischen Union; dazu gehört auch die Bereitstellung von Informations- und Dokumentationsmaterial.

Israelische Vertreter können an den Sitzungen des Ausschusses für wissenschaftliche und technische Forschung (CREST) teilnehmen. Nur bei Abstimmungen und unter besonderen Umständen kommt dieser Ausschuss ohne die israelischen Vertreter zusammen. Israel wird darüber unterrichtet.

4. Vertreter Israels beteiligen sich als Beobachter am Aufsichtsrat der Gemeinsamen Forschungsstelle.

Die Teilnahme nach diesem Absatz erfolgt in gleicher Weise wie die der Vertreter der Mitgliedstaaten der Europäischen Union; dazu gehört auch die Bereitstellung von Informations- und Dokumentationsmaterial.

5. Reise- und Aufenthaltskosten, die Vertretern Israels bei der Teilnahme an Sitzungen der in diesem Artikel genannten Ausschüsse und Gremien sowie an von der Gemeinschaft veranstalteten Sitzungen im Zusammenhang mit der Durchführung des 6. EG-Rahmenprogramms entstehen, werden von der Gemeinschaft auf der gleichen Grundlage und nach den gleichen Verfahren erstattet wie für die Vertreter der Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

Artikel 3

Verstärkung der Zusammenarbeit

1. Die Vertragsparteien unternehmen im Rahmen ihrer Rechtsvorschriften alle Anstrengungen, um die Reisen und den Aufenthalt von Forschungspersonal, das sich an Tätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens beteiligt, und die grenzüberschreitende Beförderung von für den Einsatz bei solchen Tätigkeiten vorgesehenen Gütern zu erleichtern.

2. Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass auf Mittelübertragungen und -überweisungen zwischen der Gemeinschaft und Israel keine Steuern oder Gebühren erhoben werden, wenn diese Mittel für die Durchführung der Tätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens benötigt werden.

Artikel 4

Forschungsausschuss Europäische Gemeinschaft/Israel

1. Es wird ein Gemeinsamer Ausschuss, der ,Forschungsausschuss EG/Israel", eingerichtet, der folgende Aufgaben hat:

- Sicherung, Überprüfung und Bewertung der Durchführung dieses Abkommens,

- Prüfung aller Maßnahmen, die der Verbesserung und Weiterentwicklung der Zusammenarbeit dienen,

- regelmäßige Erörterung der künftigen Ausrichtung und Schwerpunkte der Forschungspolitik und -planung in Israel und in der Gemeinschaft sowie der Aussichten für die künftige Zusammenarbeit.

2. Der Forschungsausschuss EG/Israel, der sich aus Vertretern der Kommission und Israels zusammensetzt, gibt sich eine Geschäftsordnung.

3. Der Forschungsausschuss EG/Israel tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Sondersitzungen werden auf Antrag einer der beiden Vertragsparteien abgehalten.

Artikel 5

Schlussbestimmungen

1. Die Anhänge I, II und III sind Bestandteil dieses Abkommens.

2. Dieses Abkommen wird für die Laufzeit des 6. EG-Rahmenprogramms geschlossen. Es tritt an dem Tag in Kraft, an dem die beiden Vertragsparteien einander über den Abschluss ihrer für diesen Zweck erforderlichen Verfahren unterrichtet haben, und ist ab dem 16.12.02 anwendbar.

Dieses Abkommen kann nur schriftlich im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien geändert werden. Für das Inkrafttreten der Änderungen gelten die gleichen Verfahren wie für das Abkommen selbst.

Jede der Vertragsparteien kann dieses Abkommen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten jederzeit kündigen.

Zum Zeitpunkt der Kündigung und/oder des Auslaufens dieses Abkommens laufende Projekte und Tätigkeiten werden bis zu ihrem Abschluss nach den Bedingungen dieses Abkommens fortgeführt.

3. Bis ihre jeweiligen für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind, wenden die Vertragsparteien das Abkommen ab seiner Unterzeichnung vorläufig an.

Für den Fall, dass eine Vertragspartei der anderen mitteilt, dass sie das Abkommen nicht abschließen wird, wird hiermit Folgendes vereinbart:

- Die Gemeinschaft zahlt Israel den in Artikel 2 Absatz 2 genannten Beitrag zum Gesamthaushalt der Europäischen Union zurück.

- Allerdings werden Mittelbindungen der Gemeinschaft im Zusammenhang mit der Beteiligung israelischer Rechtspersonen an indirekten Maßnahmen, einschließlich Erstattungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 5, durch die Gemeinschaft von der obengenannten Rückzahlung abgezogen.

- Projekte und Tätigkeiten, die im Rahmen dieser vorläufigen Anwendung aufgenommen wurden und zum Zeitpunkt der oben genannten Mitteilung noch laufen, werden bis zu ihrem Abschluss gemäß den Bedingungen dieses Abkommens fortgeführt.

4. Sollte die Europäische Gemeinschaft beschließen, das 6. EG-Rahmenprogramm zu überarbeiten, so teilt sie Israel den genauen Inhalt dieser Überarbeitung innerhalb einer Woche nach ihrer Annahme durch die Europäische Gemeinschaft mit.

Abweichend von Absatz 2 Unterabsätze 3 und 4 kann dieses Abkommen im gegenseitigen Einvernehmen beendet werden, sollte eine der Vertragsparteien der anderen innerhalb eines Monats nach Annahme der Überarbeitung im Sinne von Unterabsatz 1 ihre Absicht mitteilen, dieses Abkommen zu kündigen.

5. Verabschiedet die Europäische Gemeinschaft ein neues mehrjähriges Rahmenprogramm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration, so kann dieses Abkommen auf Ersuchen einer der Vertragsparteien neu ausgehandelt oder im gegenseitigen Einvernehmen erneuert werden.

6. Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewendet wird, und nach Maßgabe jenes Vertrag einerseits sowie für das Gebiet des Staates Israel andererseits.

7. Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer, spanischer und hebräischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Geschehen zu ... am ... Geschehen zu ... am ...

Für die Regierung des Staats Israels Für die Europäische Gemeinschaft

ANHANG I

Voraussetzungen und Bedingungen für die Beteiligung von Rechtspersonen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Israels

Für die Zwecke dieses Abkommens ist eine Rechtsperson eine natürliche Person oder eine juristische Person, die nach dem an ihrem Sitz geltenden innerstaatlichen Recht oder nach Gemeinschaftsrecht gegründet worden ist, Rechtspersönlichkeit besitzt und in eigenem Namen Inhaber von Rechten und Pflichten sein kann.

I. Voraussetzungen und Bedingungen für die Beteiligung von Rechtspersonen Israels an den indirekten Massnahmen des 6. EG-Rahmenprogramms

1. Die Beteiligung und Finanzierung von Rechtspersonen Israels an indirekten Maßnahmen des 6. EG-Rahmenprogramms erfolgt gemäß den in der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates Nr. 2321/2002/EG [8] für ,assoziierte Länder" festgelegten Bedingungen.

[8] ABl. L 355 vom 30.12.2002, S. 23.

Israel wird neben den Mitgliedstaaten der Europäischen Union für die Durchführung der indirekten Maßnahmen des 6. EG-Rahmenprogramms gemäß Artikel 169 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in Betracht gezogen, vorbehaltlich der Beteiligung von mindestens zwei dieser Mitgliedstaaten oder assoziierter Bewerberländer im Sinne von Artikel 2 der Verordnung Nr. 2321/2002/EG an einer solchen indirekten Maßnahmen.

2. Neben den Rechtspersonen der Europäischen Gemeinschaft werden bei der Auswahl unabhängiger Sachverständiger für die in Artikel 10, 11 und 18 der Verordnung Nr. 2321/2002/EG vorgesehenen Aufgaben und gemäß den darin festgelegten Bedingungen sowie für die Beteiligung an verschiedenen Gruppen und beratenden Ausschüssen des 6. EG-Rahmenprogramms auch Rechtspersonen Israels in Betracht gezogen.

3. In Übereinstimmung mit der Verordnung Nr. 2321/2002/EG und mit der Haushaltsordnung der Europäischen Gemeinschaft sehen Verträge, die von der Europäischen Gemeinschaft mit einer Rechtsperson Israels zur Durchführung einer indirekten Maßnahme geschlossen werden, Kontrollen und Prüfungen vor, die von oder unter Aufsicht der Kommission oder dem Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften durchgeführt werden.

Im Geiste der Zusammenarbeit und im beiderseitigen Interesse leisten die Behörden Israels, soweit sinnvoll und möglich, jedwede Unterstützung, die für die Durchführung solcher Kontrollen und Prüfungen unter den Umständen erforderlich oder hilfreich ist.

II. Voraussetzungen und Bedingungen für die Beteiligung von Rechtspersonen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union an Forschungsprogrammen und -projekten Israels

1. Die Beteiligung von Forschungseinrichtungen mit Sitz in der Europäischen Gemeinschaft, die nach dem innerstaatlichen Recht eines der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft gegründet worden ist, an Projekten israelischer Forschungs- und Entwicklungsprogramme erfordert die gleichzeitige Beteiligung von mindestens einer israelischen Rechtsperson. Vorschläge für eine solche Beteiligung werden, falls erforderlich, gemeinsam mit der/den israelischen Rechtsperson/en eingereicht.

2. Vorbehaltlich des Absatzes 1 und des Anhangs II unterliegen die Rechte und Pflichten von Rechtspersonen mit Sitz in der Europäischen Gemeinschaft, die sich an israelischen Forschungsprojekten im Rahmen von Forschungs- und Entwicklungsprogrammen beteiligen, sowie die Vorschriften und Bedingungen für die Vorlage und Bewertung von Vorschlägen und für die Vergabe und den Abschluss von Verträgen für solche Projekte den israelischen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Abwicklung von Forschungs- und Entwicklungsprogrammen sowie gegebenenfalls den Auflagen zur Wahrung der nationalen Sicherheit, die auch für israelische Rechtspersonen gelten; dabei wird auf Gleichbehandlung geachtet, und es wird die Art der Zusammenarbeit zwischen Israel und der Europäischen Gemeinschaft in diesem Bereich berücksichtigt.

Die finanzielle Unterstützung von Rechtspersonen mit Sitz in der Europäischen Gemeinschaft, die sich an israelischen Forschungsprojekten im Rahmen von Forschungs- und Entwicklungsprogrammen beteiligen, unterliegt den israelischen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Abwicklung von Forschungs- und Entwicklungsprogrammen sowie gegebenenfalls den Auflagen zur Wahrung der nationalen Sicherheit, die auch für nicht israelische Rechtspersonen gelten, die sich an israelischen Forschungsprojekten im Rahmen von Forschungs- und Entwicklungsprogrammen beteiligen. Werden die nicht israelischen Rechtspersonen nicht finanziell unterstützt, tragen die europäischen Rechtspersonen ihre Kosten selbst, einschließlich ihres relativen Anteils an den allgemeinen Management- und Verwaltungskosten des Projekts.

3. Je nach Art des Projekts können die Vorschläge bei folgenden Stellen eingereicht werden:

(i) Wissenschaftliches Hauptamt des Industrie- und Handelsministeriums für gemeinsame industrielle Forschungs- und Entwicklungsprojekte mit israelischen Unternehmen. Für dieses Forschungs- und Entwicklungsprogramm sind keine speziellen Bereiche vorgegeben. Vorschläge für gemeinsame Projekte können zu allen Bereichen der industriellen Forschung und Entwicklung eingereicht werden. Darüber hinaus können israelische Unternehmen im Rahmen des Magnet-Programms Vorschläge für eine Zusammenarbeit mit Forschungseinrichtungen mit Sitz in der Gemeinschaft einreichen. Eine solche Zusammenarbeit bedarf der Zustimmung des entsprechenden Konsortiums und des Magnet-Managements;

(ii) Ministerium für Wissenschaft, Kultur und Sport für strategische Forschung zu vorrangigen Themen. Die Themen werden jährlich festgelegt und in einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen genau eingegrenzt;

(iii) Wissenschaftliches Hauptamt des Landwirtschaftsministeriums - Fonds für die Förderung landwirtschaftlicher Forschung;

(iv) Wissenschaftliches Hauptamt des Ministeriums für nationale Infrastruktur für die Bereiche Energieinfrastrukturentwicklung und Geowissenschaften;

(v) Wissenschaftliches Hauptamt des Gesundheitsministeriums und der neu gegründete Rat für medizinische Forschung, in den die für die Vergabe von Fördermitteln zuständige Behörde für biomedizinische Forschung integriert worden ist.

4. Israel unterrichtet die Rechtspersonen der Europäischen Gemeinschaft und Israels regelmäßig über die aktuellen israelischen Programme und über Beteiligungsmöglichkeiten für Rechtspersonen mit Sitz in der Europäischen Gemeinschaft.

ANHANG II

Grundsätze zur Aufteilung von Rechten an geistigem Eigentum

I. Geltungsbereich

Im Rahmen dieses Abkommens hat ,geistiges Eigentum" die in Artikel 2 des Stockholmer Übereinkommens vom 14. Juli 1967 zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum festgelegte Bedeutung.

Für die Zwecke dieses Abkommens sind ,Kenntnisse" die Ergebnisse, einschließlich Informationen, gleich, ob sie schutzfähig sind oder nicht, sowie das Urheberrecht oder die mit den genannten Informationen verbundenen Rechte aufgrund der Beantragung oder eventuellen Erteilung eines Patents, eines Gebrauchs- oder Geschmacksmusters oder Sortenschutzes, eines ergänzenden Schutzzertifikats oder einer ähnlichen Form des Schutzes.

II. Rechte an geistigem Eigentum von Rechtspersonen der Vertragsparteien

1. Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass Rechte an geistigem Eigentum von Rechtspersonen der anderen Vertragspartei, die sich an Tätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens beteiligen, und die damit verbundenen Rechte und Pflichten, die sich aus einer solchen Beteiligung ergeben, im Einklang mit den für die Vertragsparteien geltenden internationalen Übereinkommen, einschließlich dem TRIP-Übereinkommen (von der Welthandelsorganisation verwaltetes Übereinkommen über handelsrelevante Aspekte von Rechten an geistigem Eigentum) sowie der Berner Übereinkunft (Pariser Fassung von 1971) und der Pariser Übereinkunft (Stockholmer Fassung von 1967), behandelt werden.

2. Rechtspersonen Israels, die sich an einer indirekten Maßnahme des 6. EG-Rahmenprogramms beteiligen, haben Rechte und Pflichten in Bezug auf geistiges Eigentum gemäß den Bedingungen, die in der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates Nr. 2321/2002/EG [9] und in dem mit der Europäischen Gemeinschaft entsprechend abgeschlossenen Vertrag festgelegt sind, wobei diese Rechte und Pflichten mit Absatz 1 vereinbar sein müssen.

[9] ABl. L 355 vom 30.12.2002, S. 23.

Bei einer Beteiligung Israels an einer indirekten Maßnahme des 6. EG-Rahmenprogramms, die gemäß Artikel 169 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft durchgeführt wird, hat Israel dieselben Rechte und Pflichten in Bezug auf geistiges Eigentum wie die mitwirkenden Mitgliedstaaten; diese Rechte und Pflichten sind in der einschlägigen Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates und in dem mit der Europäischen Gemeinschaft entsprechend abgeschlossenen Vertrag festgelegt und müssen mit Absatz 1 vereinbar sein.

3. Rechtspersonen der Europäischen Gemeinschaft, die sich an israelischen Forschungsprogrammen oder -projekten beteiligen, haben dieselben Rechte und Pflichten in Bezug auf geistiges Eigentum wie die Rechtspersonen mit Sitz in Israel, die sich an solchen Forschungsprogrammen oder -projekten beteiligen; dabei müssen diese Rechten und Pflichten mit Absatz 1 vereinbar sein.

III. Rechte an geistigem Eigentum der Vertragsparteien

1. Soweit die Vertragsparteien nichts Anderes speziell vereinbaren, gelten die folgenden Regeln für Kenntnisse, die von den Vertragsparteien bei der Durchführung von Tätigkeiten im Rahmen von Artikel 1 Absatz 2 dieses Abkommens erworben werden:

a) Die Vertragspartei, die solche Kenntnisse erwirbt, ist Eigentümer dieser Kenntnisse. Lässt sich nicht feststellen, welchen Anteil an dieser Arbeit die Vertragsparteien jeweils hatten, so sind sie gemeinsam Eigentümer dieser Kenntnisse.

b) Die Vertragspartei, die Eigentümer dieser Kenntnisse ist, räumt der anderen Vertragspartei zum Zwecke der Durchführung von Tätigkeiten im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 dieses Abkommens Zugangsrechte zu diesen ein. Solche Zugangsrechte werden unentgeltlich eingeräumt.

2. Soweit die Vertragsparteien nichts Anderes speziell vereinbaren, gelten die folgenden Regeln für wissenschaftliche Schriftwerke der Vertragsparteien:

a) Veröffentlicht eine Vertragspartei wissenschaftliche und technische Daten, Informationen und Ergebnisse, die bei im Rahmen dieses Abkommens durchgeführten Tätigkeiten erworben wurden oder sich darauf beziehen, über wissenschaftlich-technische Zeitschriften, Artikel, Berichte, Bücher, einschließlich Videoaufzeichnungen und Software, wird der anderen Vertragspartei eine weltweite nicht ausschließliche, unwiderrufliche und gebührenfreie Lizenz zur Übersetzung, Vervielfältigung, Bearbeitung, Übermittlung und öffentlichen Verbreitung solcher Werke eingeräumt.

b) Alle Exemplare von urheberrechtlich geschützten Daten und Informationen, die öffentlich verbreitet werden müssen und aufgrund dieses Abschnitts entstanden sind, müssen den Namen des Verfassers oder der Verfasser des Werkes aufweisen, es sei denn, dass der/die Verfasser die Erwähnung seines/ihres Namens ausdrücklich ablehnt/ablehnen. Außerdem müssen sie deutlich sichtbar auf die gemeinsame Unterstützung durch die Vertragsparteien hinweisen.

3. Soweit die Vertragsparteien nichts Anderes speziell vereinbaren, gelten die folgenden Regeln für nicht offenbarte Informationen der Vertragsparteien:

a) Wenn eine Vertragspartei der anderen Informationen, die sich auf im Rahmen dieses Abkommens durchgeführte Maßnahmen beziehen, mitteilt, gibt sie an, welche Informationen nach ihrem Wunsch nicht offenbart werden dürfen.

b) Die empfangende Vertragspartei kann in eigener Verantwortung nicht offenbarte Informationen Gremien oder Personen, die ihrer Aufsicht unterstehen, zu den speziellen Zwecken der Durchführung dieses Abkommens mitteilen.

c) Mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Vertragspartei, die nicht offenbarte Informationen zur Verfügung stellt, kann die empfangende Vertragspartei nicht offenbarte Informationen weiter verbreiten, als dies sonst nach Absatz 2 zulässig wäre. Die Vertragsparteien arbeiten bei der Entwicklung von Verfahren für die Einholung und Erteilung einer vorherigen schriftlichen Zustimmung zu einer solchen weiteren Verbreitung zusammen, wobei jede Vertragspartei diese Zustimmung erteilt, soweit die eigene Politik sowie die innerstaatlichen Verordnungen und Gesetze dies zulassen.

d) Nicht offenbarte Informationen nichtdokumentarischer Natur oder sonstige vertrauliche Informationen, die in Seminaren oder anderen Sitzungen zwischen Vertretern der Vertragsparteien im Rahmen dieses Abkommens zur Verfügung gestellt werden, oder Informationen, die sich aus der Beschäftigung von Personal, der Nutzung von Einrichtungen oder aus indirekten Maßnahmen ergeben, bleibt vertraulich, sofern dem Empfänger dieser nicht offenbarten oder sonstigen vertraulichen oder schutzwürdigen Informationen die Vertraulichkeit der Informationen bei der Mitteilung nach Absatz 1 bekannt gemacht worden ist.

e) Jede Vertragspartei setzt sich nach besten Kräften dafür ein, dass nicht offenbarte Informationen, von denen sie im Rahmen der Absätze 1 und 3 Kenntnis erhält, in der darin geregelten Art und Weise überwacht wird. Stellt eine der Vertragsparteien fest, dass sie die Bestimmungen über die Nichtweitergabe der Absätze 1 und 3 nicht mehr einhalten kann oder dass aus triftigen Gründen damit zu rechnen ist, so unterrichtet sie davon unverzüglich die andere Vertragspartei. Die Vertragsparteien beraten danach über geeignete Maßnahmen.

ANHANG III

Regeln für den finanziellen Beitrag Israels zum 6. EG-Rahmenprogramm

I. Berechnung des Finanziellen Beitrags Israels

1. Der finanzielle Beitrag Israels zum 6. EG-Rahmenprogramm wird jährlich proportional zu und zusätzlich zu dem Betrag festgesetzt, der jedes Jahr im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für Verpflichtungsermächtigungen verfügbar ist, die für die Durchführung und Verwaltung des 6. EG-Rahmenprogramms notwendig sind.

2. Der Faktor, nach dem sich der Beitrag Israels errechnet, ergibt sich aus dem Verhältnis zwischen Israels Bruttoinlandsprodukt zu Marktpreisen und der Summe der Bruttoinlandsprodukte zu Marktpreisen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union plus dem Bruttoinlandsprodukt Israels. Dieses Verhältnis wird anhand der jüngsten für das gleiche Jahr geltenden statistischen Daten der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung errechnet, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Vorentwurfs des Haushaltsplans der Europäischen Union vorliegen.

3. Die Kommission übermittelt Israel so früh wie möglich, spätestens jedoch zum 1. September des Jahres vor jedem Haushaltsjahr, die folgenden Informationen zusammen mit einschlägigen Hintergrundinformationen:

- die Höhe der Verpflichtungsermächtigungen im Ausgabenplan des Vorentwurfs des Haushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften für das 6. EG-Rahmenprogramm,

- die nach dem Vorentwurf des Haushaltsplans veranschlagte Höhe der Beiträge für die Beteiligung Israels am 6. EG-Rahmenprogramm nach den Absätzen 1, 2 und 3.

Sobald der Gesamthaushaltsplan endgültig festgestellt worden ist, teilt die Kommission Israel die in Unterabsatz 1 genannten endgültigen Beträge im Ausgabenplan für die Beteiligung Zyperns mit.

II. Zahlung des Finanziellen Beitrags Israels

1. Spätestens am 1. Januar und 15. Juni jedes Haushaltsjahres richtet die Kommission eine Zahlungsaufforderung an Israel für die Beteiligung im Rahmen dieses Abkommens. Darin sind folgende Zahlungen vorgesehen:

- sechs Zwölftel des israelischen Beitrags bis zum 20. Februar,

- sechs Zwölftel des israelischen Beitrags bis zum 15. Juli.

Die bis zum 20. Februar zu zahlenden sechs Zwölftel werden anhand des Betrags berechnet, der im Einnahmenplan des Vorentwurfs des Haushaltsplans festgelegt ist. Die Bereinigung des so bezahlten Betrags erfolgt mit der Zahlung der sechs Zwölftel bis zum 15. Juli.

Für das erste Jahr der Durchführung dieses Abkommens richtet die Kommission innerhalb von 30 Tagen nach seinem Anwendungsbeginn eine erste Zahlungsaufforderung an Israel. Sollte diese Aufforderung nach dem 15. Juni erfolgen, ist darin die Zahlung von zwölf Zwölftel des israelischen Beitrags innerhalb von 30 Tagen vorzusehen, der anhand des Betrags berechnet wird, der im Einnahmenplan des Haushaltsplans festgelegt ist.

2. Der Beitrag Israels wird in Euro ausgewiesen und gezahlt. Zahlungen durch Israel werden unter den Gemeinschaftsprogrammen als Haushaltseinnahmen verbucht, die der entsprechenden Haushaltslinie im Einnahmenplan des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften zugewiesen werden. Die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften findet auf die Verwaltung der Mittel Anwendung.

3. Israel zahlt seinen Beitrag im Rahmen dieses Abkommens gemäß den in Absatz 1 festgelegten Fristen.

Bei Zahlungsverzug werden Israel ab dem Fälligkeitstag Verzugszinsen für den ausstehenden Betrag berechnet. Als Zinssatz wird der um 1,5 Prozentpunkte erhöhte Zinssatz erhoben, der von der Europäischen Zentralbank am Fälligkeitstag für ihre wichtigsten Refinanzierungsgeschäfte in Euro angewandt wird.

Falls durch den Verzug bei der Zahlung des Beitrags die Durchführung und die Verwaltung des Programms erheblich gefährdet werden können, wird die Beteiligung Israels an dem Programm für das betreffende Haushaltsjahr von der Kommission ausgesetzt, sofern die Zahlung nicht innerhalb von 20 Tagen nach Absenden einer förmlichen Mahnung eingeht; davon bleiben die Verpflichtungen der Gemeinschaft in Bezug auf bereits abgeschlossene Verträge im Zusammenhang mit der Durchführung ausgewählter indirekter Maßnahmen unberührt.

4. Spätestens am 31. Mai des Jahres, das auf ein Haushaltsjahr folgt, wird Israel die Mittelaufstellung für das 6. EG-Rahmenprogramm dieses Haushaltsjahres zur Unterrichtung vorgelegt; dabei wird der Form der Haushaltsrechnung der Kommission gefolgt.

5. Zum Zeitpunkt des Rechnungsabschlusses für jedes Haushaltsjahr nimmt die Kommission im Rahmen der Haushaltsrechnung eine Bereinigung der Rechnung hinsichtlich der Beteiligung Israels vor.

Bei dieser Bereinigung werden Änderungen aufgrund von Umbuchungen, Streichungen, Übertragungen, aufgehobenen Mittelbindungen oder Berichtigungs- und Nachtragshaushalten während des Haushaltsjahres berücksichtigt.

Diese Bereinigung erfolgt zum Zeitpunkt der zweiten Zahlung für das nächste Haushaltsjahr und für das letzte Haushaltsjahr im Juli 2007. Weitere Bereinigungen erfolgen jedes Jahr bis zum Juli 2010.

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

Politikbereich: FORSCHUNG & TECHNOLOGISCHE ENTWICKLUNG

Aktivität(en): Internationale wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit

Bezeichnung der Massnahme: Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Staat Israel

1. HAUSHALTSLINIE(N) UND BEZEICHNUNG(EN)

Die Beiträge israelischer Einrichtungen zu den direkten und indirekten Maßnahmen sowie die Kosten im Zusammenhang mit der Durchführung des Abkommens (Reisekosten europäischer Experten und von EG-Bediensteten für Dienstreisen, Workshops, Seminare, Sitzungen) werden unter den jeweiligen Haushaltslinien der spezifischen Programme des FTE-Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft abgerechnet (Teil B, Artikel B6 601).

Beteiligung Israels (Einnahmen): Kapitel 60 (Einnahmenplan), Artikel B6-451 und B6-551 (Ausgabenplan). Israel trägt anteilmäßig zum Rahmenprogramm bei und zwar im Verhältnis seines Bruttoinlandsprodukts (BIP) zu der Summe dieses BIP und des Bruttoinlandsprodukts der Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

2. Allgemeine Zahlenangaben

2.1. Gesamtmittelausstattung der Maßnahme (Teil B): Mio. EUR (Verpflichtungsermächtigungen - VE)

2.2. Laufzeit

2002-2006. Die Vorschriften für die Erneuerung finden sich in Artikel 12 des Abkommens.

2.3. Mehrjährige Gesamtvorausschätzung der Ausgaben

a) Fälligkeitsplan für Verpflichtungsermächtigungen/Zahlungsermächtigungen (finanzielle Intervention) (vgl. Ziffer 6.1.1)

in Mio. EUR (bis zur 3. Dezimalstelle)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

b) Technische und administrative Hilfe und Unterstützungsausgaben (vgl. Ziffer 6.1.2.)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

c) Gesamtausgaben für Humanressourcen und Verwaltung (vgl. Ziffer 7.2 und 7.3)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2.4. Vereinbarkeit mit der Finanzplanung und der Finanziellen Vorausschau

[JA] Vorschlag vereinbar mit der vorhandenen Finanzplanung

2.5. Finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen [10]

[10] Weitere Informationen sind den getrennt beigefügten Leitlinien zu entnehmen.

[JA] Vorschlag hat finanzielle Auswirkungen: finanzieller Beitrag eines Drittlands zur Mittelausstattung des Sechsten Rahmenprogramms. Folgende Auswirkungen auf die Einnahmen sind zu erwarten:

Israel trägt anteilmäßig zum Rahmenprogramm bei und zwar im Verhältnis seines Bruttoinlandsprodukts (BIP) zu der Summe dieses BIP und des Bruttoinlandsprodukts der Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

Geschätzter Beitrag zum 6. RP auf der Grundlage des BIP 1999:

BIP EUR 15 // 8.498.599 [11]

[11] Quelle: World Development Indicators, Weltbank, Washington, Februar 2001, Tabelle 12 - Structure of output, S. 296-297

BIP Israel // 100.840

Proportionalitätsfaktor:

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

3. HAUSHALTSTECHNISCHE MERKMALE

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

4. RECHTSGRUNDLAGE

Artikel 170 und 300 EG-Vertrag

4.1. Titel und Bezugnahme

- Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere Artikel 170, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 sowie Absatz 3 Unterabsatz 1

- Beschluss Nr. 1513/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Sechste Rahmenprogramm (2002-2006) der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration als Beitrag zur Verwirklichung des Europäischen Forschungsraums und zur Innovation (2002-2006).

5. BESCHREIBUNG UND BEGRÜNDUNG

5.1. Notwendigkeit einer Maßnahme der Gemeinschaft

Der Einsatz von Mitteln aus dem Gemeinschaftshaushalt ist unerlässlich, da die geplante Zusammenarbeit unter die Umsetzung des Rahmenprogramms fällt, dies gilt auch für die Mittel der Haushaltslinie für die von der Kommission zu tragenden Verwaltungsausgaben (Dienstreisen von Sachverständigen und Beamten der Gemeinschaft, Veranstaltung von Workshops, Seminaren und Sitzungen in der Europäischen Gemeinschaft und in Israel).

5.1.1. Zielsetzungen

Mit dem Abkommen soll für die Gemeinschaft und Israel die Möglichkeit geschaffen werden, nach dem Grundsatz des beiderseitigen Nutzens vom wissenschaftlichen und technischen Fortschritt zu profitieren, den sie in ihren jeweiligen Forschungsprogrammen erzielen; dies erfolgt über die Beteiligung der israelischen Wissenschaftler und der israelischen Industrie an den Programmen der FTE-Rahmenprogramme der Europäischen Gemeinschaft und über die nicht bezuschusste Beteiligung von Einrichtungen mit Sitz in der Europäischen Gemeinschaft an israelischen staatlich finanzierten Forschungsarbeiten.

Die Maßnahme kommt in der EU und in Israel direkt oder indirekt den Wissenschaftlern, der Industrie und der Allgemeinheit zugute.

5.2. Geplante Einzelmaßnahmen und Modalitäten der Intervention zu Lasten des Gemeinschaftshaushalts

Die Modalitäten für den Einsatz der Mittel richten sich nach der Art der geplanten Zusammenarbeit (Assoziierung eines Drittlandes mit spezifischen Forschungsprogrammen der Gemeinschaft).

5.3. Durchführungsmodalitäten

Direktverwaltung durch die Kommission

6. Finanzielle Auswirkungen

6.1. Finanzielle Gesamtbelastung für Teil B des Haushalts - (während des gesamten Planungszeitraums)

6.2. Berechnung der Kosten für jede zu Lasten von Teil B vorgesehene Einzelaktion (während des gesamten Planungszeitraums)

7. AUSWIRKUNGEN AUF PERSONAL- UND VERWALTUNGSAUSGABEN

7.1. Auswirkungen im Bereich der Humanressourcen

Die Kommission beantragt für die Verwaltung des Abkommens keine zusätzlichen Stellen.

Für die Verwaltung des Abkommens werden keine Bediensteten eigens abgestellt. Es wird mit dem für das Sechste Rahmenprogramm zuständigen Personal verwaltet.

7.2. Finanzielle Gesamtbelastung für Humanressourcen

7.3. Sonstige Verwaltungsausgaben im Zusammenhang mit der Maßnahme

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Angegeben sind jeweils die Beträge, die den Gesamtausgaben für 12 Monate entsprechen.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

8. ÜBERWACHUNG UND BEWERTUNG

8.1. Überwachung

Das Abkommen über die Zusammenarbeit wird regelmäßig von den betroffenen Kommissionsdienststellen bewertet. Daneben findet jährlich eine gemeinsame Bewertung durch Israel und die Gemeinschaft statt. Die Bewertung sieht wie folgt aus:

a) Erfolgsindikatoren:

Zahl der von Israel eingereichten Vorschläge pro spezifisches Programm im Verhältnis zu der Zahl der für eine Finanzierung im Rahmen dieses Programms ausgewählten Vorschläge

Zahl der von Israel eingereichten Vorschläge im Verhältnis zu der Zahl der für eine Finanzierung im Rahmen des Rahmenprogramms ausgewählten Vorschläge

Zahl der im Rahmen der spezifischen Programme des Rahmenprogramms eingereichten Vorschläge im Verhältnis zum Anteil (1%) der Beteiligung Israels an diesen spezifischen Programmen

Zahl der für eine Finanzierung im Rahmen der spezifischen Programme des betreffenden Rahmenprogramms ausgewählten israelischen Vorschläge im Verhältnis zur anteiligen israelischen Beteiligung an diesen spezifischen Programmen

b) Einholung von Informationen:

anhand von Angaben aus den spezifischen Programmen des Rahmenprogramms

c) Korrektive Maßnahmen:

Durch Unterrichtung der betroffenen Partner der beiden Vertragsparteien über die konkreten Modalitäten für die Beteiligung an den spezifischen Programmen des Rahmenprogramms. Diese Unterrichtung erfolgt gemäß den Empfehlungen des Gemeinsamen Kooperationsausschusses.

8.2. Bewertung

Bei Abschluss des Sechsten Rahmenprogramms führen die Kommissionsdienststellen eine Bewertung aller Kooperationstätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens durch.

9. BETRUGSBEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN

Sind bei der Durchführung des Rahmenprogramms externe Auftragnehmer einzusetzen bzw. werden Dritte finanziell unterstützt, nimmt die Kommission gegebenenfalls Rechnungsprüfungen vor, insbesondere wenn sie begründete Zweifel an der Echtheit der ausgeführten oder im Tätigkeitsbericht beschriebenen Arbeiten hat.

Die Rechnungsprüfungen der Gemeinschaft werden entweder von ihren eigenen Bediensteten oder von nach dem nationalen Recht des Teilnehmers zugelassenen Buchprüfern durchgeführt. Diese werden von der Gemeinschaft frei gewählt, wobei mögliche Interessenkonflikte, auf die der Teilnehmer u.U. hingewiesen hat, zu vermeiden sind.

Ferner stellt die Kommission bei der Durchführung der Forschungstätigkeiten den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft sicher, indem sie wirksame Kontrollen vornimmt und, falls sie Unregelmäßigkeiten feststellt, Maßnahmen ergreift und abschreckende, verhältnismäßige Sanktionen verhängt.

Hierzu werden Bestimmungen über Kontrollen, Maßnahmen und Sanktionen im Sinne der Verordnungen Nr. 2988/95, 2185/96, 1073/99 und 1074/99 in alle Verträge aufgenommen, die bei der Durchführung des Rahmenprogramms verwendet werden.

Die Verträge müssen insbesondere folgende Punkte enthalten:

- eigene Vertragsklauseln zum Schutz der finanziellen Interessen der EG durch Kontrollen im Zusammenhang mit der Ausführung der Arbeiten;

- Teilnahme von administrativen Kontrollen zur Betrugsbekämpfung gemäß den Verordnungen Nr. 2185/96, 1073/99 und 1074/99;

- administrative Sanktionen bei allen vorsätzlich oder fahrlässig verursachten Unregelmäßigkeiten bei der Durchführung der Verträge gemäß der Rahmenverordnung Nr. 2988/95 (einschließlich schwarzer Listen);

- den Hinweis darauf, dass etwaige Einziehungsanordnungen bei Unregelmäßigkeiten oder Betrug gemäß Artikel 164 EAG-Vertrag durchsetzbar sind.

Ein internes Evaluierungs- und Überwachungsprogramm für wissenschaftliche und finanzielle Aspekte wird zusätzlich und routinemäßig vom zuständigen Personal der GD Forschung durchgeführt. Eine Innenrevision wird vom zuständigen Referat der GD Forschung vorgenommen; Prüfungen vor Ort werden von dem genannten Referat und dem Rechnungshof durchgeführt.

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