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Document 52003PC0074

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Verlängerung der Verordnung (EG) Nr. 310/2002 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Simbabwe

/* KOM/2003/0074 endg. */

52003PC0074

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Verlängerung der Verordnung (EG) Nr. 310/2002 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Simbabwe /* KOM/2003/0074 endg. */


Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Verlängerung der Verordnung (EG) Nr. 310/2002 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Simbabwe

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 310/2002 vom 18. Februar 2002 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Simbabwe, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1643/2002 der Kommission vom 13. September 2002, läuft am 20. Februar 2003 aus.

(2) Die Situation in Simbabwe hat sich weiter verschlechtert; noch immer kommt es zu schweren Verletzungen der Menschenrechte, des Rechts auf freie Meinungsäußerung, des Rechts auf Vereinigungsfreiheit und des Rechts, sich friedlich zu versammeln.

(3) Daher sieht der Gemeinsamen Standpunkt 2003/xxx/GASP vom xxx 2003 eine Verlängerung der im Gemeinsamen Standpunkt 2002/145/GASP festgelegten restriktiven Maßnahmen vor, insbesondere des Einfrierens von Geldern, finanziellen Vermögenswerten oder wirtschaftlichen Ressourcen einzelner Mitglieder der Regierung sowie mit ihnen verbundener natürlicher und juristischer Personen sowie des Ausfuhrverbots für Ausrüstungen, die zur Repression verwendet werden können, und des Verbots der Gewährung technischer Beratung, Hilfe oder Ausbildung im Zusammenhang mit militärischen Tätigkeiten.

(4) Die Geltungsdauer der Verordnung (EG) Nr. 310/2002 vom 18. Februar 2002 in ihrer geänderten Fassung sollte daher um weitere zwölf Monate verlängert werden.

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Verlängerung der Verordnung (EG) Nr. 310/2002 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Simbabwe

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 60 und 301,

gestützt auf den Gemeinsamen Standpunkt 2003/xxx/GASP des Rates vom xxx 2003 zur Änderung und Verlängerung des Gemeinsamen Standpunkts 2002/145/GASP über restriktive Maßnahmen gegenüber Simbabwe [1],

[1] Siehe S. .... dieses Amtsblattes.

auf Vorschlag der Kommission [2],

[2] ABl. C ............ .

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 310/2002 vom 18. Februar 2002 [3] über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Simbabwe, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1643/2002 der Kommission [4], läuft am 20. Februar 2003 aus. In ihrem Artikel 13 ist jedoch ausdrücklich die Möglichkeit zur Verlängerung vorgesehen.

[3] ABl. L 50 vom 21.2.2002, S. 4

[4] ABl. L 247 vom 14.9.2002, S. 22.

(2) Die Situation in Simbabwe hat sich weiter verschlechtert; noch immer kommt es zu schweren Verletzungen der Menschenrechte, des Rechts auf freie Meinungsäußerung, des Rechts auf Vereinigungsfreiheit und des Rechts, sich friedlich zu versammeln.

(3) Der Gemeinsame Standpunkt 2003/xxx/GASP sieht dementsprechend vor, die im Gemeinsamen Standpunkt 2002/145/GASP vom 18. Februar 2002 über restriktive Maßnahmen gegen Simbabwe [5] - geändert durch den Gemeinsamen Standpunkt 2002/600/GASP - festgelegten restriktiven Maßnahmen bis 20. Februar 2004 zu verlängern. Dazu gehören insbesondere das Einfrieren von Geldern, finanziellen Vermögenswerten oder wirtschaftlichen Ressourcen einzelner Mitglieder der Regierung sowie mit ihnen verbundener natürlicher und juristischer Personen sowie das Ausfuhrverbot für Ausrüstungen, die zur Repression verwendet werden können, und das Verbot der Gewährung technischer Beratung, Hilfe oder Ausbildung im Zusammenhang mit militärischen Tätigkeiten.

[5] ABl. L 50 vom 21.2.2002, S. 1.

(4) Die Geltungsdauer der Verordnung (EG) Nr. 310/2002 ist daher um weitere zwölf Monate zu verlängern -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Geltungsdauer der Verordnung (EG) Nr. 310/2002 wird um zwölf Monate verlängert.

Erfolgt keine erneute Verlängerung, endet die Geltungsdauer am 20. Februar 2004.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 21. Februar 2003.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

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