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Document 52003PC0030
Proposal for a Council Regulation implementing for the Community the tariff provisions laid down in the Association Agreement between the European Community and its Member States, of the one part, and the Republic of Chile, of the other part
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Durchführung der in dem Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits festgelegten Zollvorschriften durch die Gemeinschaft
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Durchführung der in dem Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits festgelegten Zollvorschriften durch die Gemeinschaft
/* KOM/2003/0030 endg. - ACC 2003/0013 */
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Durchführung der in dem Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits festgelegten Zollvorschriften durch die Gemeinschaft /* KOM/2003/0030 endg. - ACC 2003/0013 */
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Durchführung der in dem Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits festgelegten Zollvorschriften durch die Gemeinschaft (von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG Vorbehaltlich der ordnungsgemäß abgeschlossenen Genehmigungsverfahren und der Unterzeichnung ist davon auszugehen, dass die vorläufige Anwendung bestimmter Vorschriften eines Assoziationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Chile Anfang 2003 in Kraft tritt. Der beigefügte Vorschlag für eine Verordnung des Rates enthält die für die Gemeinschaft erforderlichen Durchführungsvorschriften insbesondere zur Berechnung der Präferenzzollsätze, die im Rahmen des Assoziationsabkommens für Waren mit Ursprung in Chile gelten, und zur Eröffnung und Verwaltung der in diesem Abkommen vorgesehenen Zollkontingente. Mit diesem Vorschlag werden außerdem der Kommission die Befugnis zur Annahme der Durchführungsvorschriften zu diesem Abkommen übertragen und die hierfür erforderlichen Verfahren festgelegt. Schließlich sieht der Vorschlag als Beitrag zur Betrugsbekämpfung eine Überwachung der Präferenzeinfuhren im Rahmen des Abkommens vor. Um die reibungslose Durchführung zu gewährleisten, sollte der Rat die betreffenden Maßnahmen rechtzeitig annehmen, damit sie so bald wie möglich und noch vor dem Inkrafttreten des Abkommens im Amtsblatt veröffentlicht werden können. 2003/0013 (ACC) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Durchführung der in dem Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits festgelegten Zollvorschriften durch die Gemeinschaft DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) In dem Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits, nachstehend ,Abkommen" genannt, sind die Zollpräferenzen für Waren mit Ursprung in Chile gemäß Anhang III zu dem vorgenannten Abkommen festgelegt. (2) Im Beschluss Nr. 2002/979/EG des Rates vom 18. November 2002 zur Unterzeichnung und vorläufigen Anwendung bestimmter Vorschriften des Abkommens ist vorgesehen, dass die in dem Abkommen festgelegten Zollpräferenzen bis zum Inkrafttreten des Abkommens vorläufig angewandt werden. (3) Außer in den in Artikel 71 Absätze 2 und 3 des Abkommens genannten Fällen werden für die Wertzollsätze und für die spezifischen Zölle dieselben Berechnungsmethoden angewandt. (4) In dem Abkommen ist vorgesehen, dass bestimmte Waren mit Ursprung in Chile im Rahmen von Zollkontingenten zollfrei bzw. zu einem ermäßigten Zollsatz in die Gemeinschaft eingeführt werden können; die für diese zolltariflichen Maßnahmen in Frage kommenden Waren, die Mengen, die Zölle und die Methoden zur Berechnung der Ermäßigungen müssen festgelegt werden. (5) Es sind Vorkehrungen dafür zu treffen, dass die Zollkontingente gemäß den Artikeln 308a, 308b und 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften [1] im Allgemeinen nach dem Windhundverfahren verwaltet werden. Die Zollkontingente für bestimmte Waren sollten nach einem auf Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen basierenden System, das von der Kommission durchgeführt wird, verwaltet werden. [1] ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Verordnung, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 502/1999 (ABl. L 65 vom 12.3.1999, S.1). (6) Bei den in dieser Verordnung genannten KN-Codes handelt es sich um die KN-Codes der Kombinierten Nomenklatur 2003 gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif [2], zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1832/2002. Nach 2002 angenommene Änderungen der Kombinierten Nomenklatur und der TARIC-Codes sollten zu keinen inhaltlichen Änderungen der Abkommen oder anderer zwischen der Gemeinschaft und Chile geschlossener Rechtsakte führen. Daher muss dafür gesorgt werden, dass die Änderungen und technischen Anpassungen der Verordnungen, die durch die Änderungen der Kombinierten Nomenklatur erforderlich geworden sind, von der Kommission mit Unterstützung des Ausschusses für den Zollkodex, gemäß Beschluss Nr. 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse [3] angenommen werden können. Ferner muss dafür gesorgt werden, dass die Annahme der Änderungen und technischen Anpassungen des Anhangs der Verordnungen, die aufgrund von Änderungen des Abkommens oder der in dessen Rahmen gefassten Beschlüsse erforderlich wurden, oder anderen zwischen den Vertragsparteien geschlossenen Abkommen nach demselben Verfahren erfolgt. [2] ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1832/2002 der Kommission (ABl. L 290 vom 28.10.2002, S. 1). [3] ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. (7) Zur Betrugsbekämpfung muss eine Überwachung der Präferenzeinfuhren in die Gemeinschaft vorgesehen werden - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 1. Für die Zwecke der Durchführung der in dem Abkommen festgelegten Zollpräferenzen: (a) ist unter der Bezeichnung "MFN-Zollsatz" der in Teil 2 des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif festgelegte Zollsatz zu verstehen. Sie bedeutet jedoch nicht einen im Rahmen eines Zollkontingents gemäß Artikel 26 des EG-Vertrages oder gemäß Anhang 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 festgelegten Zollsatz. b) Vorbehaltlich Absatz 2 wird der endgültige Präferenzzollsatz auf die erste Dezimalstelle abgerundet. 2. Führt die Berechnung der Präferenzzollsätze zu den nachstehenden Zollsätzen, so werden diese Präferenzzollsätze einer Zollbefreiung gleichgestellt: a) 1 % oder weniger im Fall von Wertzöllen, oder b) 2 Euro oder weniger pro Maßeinheit im Fall von spezifischen Zöllen. 3. Umfassen die Zölle einen Wertzoll mit einem Mindest- und einem Hoechstzollsatz, so gilt die präferenzielle Zollsenkung auch für diesen Mindest- und Hoechstzollsatz. Bei den in Anhang I des Abkommens unter den Kategorien "EP" und "SP" aufgeführten Waren gilt die präferenzielle Zollsenkung nur für den Wertzoll und im Einklang mit Anhang I des Abkommens. Umfassen sie mehr als einen spezifischen Zoll, so gilt die Ermäßigung für alle diese Zölle und im Einklang mit Anhang I des Abkommens. Artikel 2 1. Die Kommission eröffnet jährliche Zollkontingente für die im Anhang genannten Waren mit Ursprung in Chile. Die Zölle auf diese Waren werden im Rahmen der in diesem Anhang aufgeführten Zollkontingente auf die darin vorgesehene Höhe gesenkt. 2. Die im Anhang genannten Zollsenkungen werden ausgedrückt als Prozentsatz der Zölle, die auf die Waren mit Ursprung in Chile außerhalb der im Anhang vorgesehenen Zollkontingente bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr tatsächlich angewandt werden. 3. Die im Anhang dieser Verordnung genannten Zollkontingente werden jedes Jahr vom 1. Januar an für einen Zeitraum von zwölf Monaten eröffnet. Im Jahr 2003 wird jedoch, außer bei dem in Artikel 4 Absatz 2 genannten Kontingent, die Menge dieser Kontingente um jeweils ein Zwölftel für jeden Monat, der bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung verstreicht, reduziert. 4. Fällt ein Zollkontingent in eine der in Anhang I des Abkommens für die Zollabschaffung vorgesehenen Kategorien, so endet dieses Zollkontingent, wenn der Präferenzzoll dem Zeitplan entsprechend vollständig abgeschafft wurde. Artikel 3 1. Die jährliche Menge der Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.1921, 09.1922, 09.1923 und 09.4181 im Anhang dieser Verordnung wird vom 1. Januar 2004 an jedes Jahr um weitere 10 Prozent der ursprünglichen Menge erhöht. 2. Die jährliche Menge der Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.1924, 09.1925, 09.1926, 09.1927, 09.1928, 09.1929 und 09.1930 im Anhang dieser Verordnung wird vom 1. Januar 2004 an jedes Jahr um weitere 5 Prozent der ursprünglichen Menge erhöht. Artikel 4 1. Abgesehen von dem Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4181 werden die im Anhang vorgesehenen Zollkontingente gemäß den Artikeln 308a, 308b und 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet. 2. Die Kommission legt die Vorschriften über die Verwaltung des Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.4181 fest. Artikel 5 Die Änderungen und die technischen Anpassungen des Anhangs dieser Verordnung, die infolge von Änderungen der Kombinierten Nomenklatur und der TARIC-Codes oder infolge von Beschlüssen der gemäß dem Abkommen geschaffenen Einrichtungen oder infolge des Abschlusses von Abkommen, Protokollen oder Briefwechseln zwischen der Gemeinschaft und Chile erforderlich werden, werden von der Kommission gemäß dem in Artikel 4 Absatz 2 genannten Verwaltungsverfahren angenommen. Artikel 6 1. Die Kommission wird von dem Ausschuss für den Zollkodex (nachstehend "Ausschuss" genannt) unterstützt. 2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so sind die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG anzuwenden. Der in Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf drei Monate festgesetzt. 3. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. Artikel 7 1. Die Waren, die zu dem in dem Abkommen vorgesehenen Präferenzzollsatz in den freien Verkehr übergeführt werden, können überwacht werden. Die Kommission beschließt nach Konsultation der Mitgliedstaaten, auf welche Waren diese Überwachungsmaßnahmen zutreffen. 2. Artikel 308 Buchstabe d) der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 findet Anwendung. 3. Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten eng zusammen, um sicherzustellen, dass die Überwachungsmaßnahmen befolgt werden. Artikel 8 Diese Verordnung tritt am [...] Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt ab dem Zeitpunkt der vorläufigen Anwendung bestimmter Vorschriften des Abkommens. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am [...] Im Namen des Rates Der Präsident ANHANG Betreffend die in Artikel 2 genannten Waren Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur als Hinweis zu verstehen, da die Präferenzbehandlung im Rahmen dieses Anhangs durch die bei Annahme dieser Verordnung gültigen Codes der KN bestimmt wird. Bei KN-Codes mit dem Zusatz "ex" ist der KN-Code zusammen mit der dazugehörigen Warenbezeichnung für die Anwendung des Präferenzsystems maßgebend. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> FINANZBOGEN 1. Bezeichnung der Massnahme Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Durchführung der Zollvorschriften in dem Beschluss Nr. 2002/979/EG des mit dem Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Chile eingesetzten Assoziationsrates durch die Gemeinschaft. 2. Haushaltslinie(n) Kapitel 12, Artikel 120 Kapitel 10, Artikel 100 3. Rechtsgrundlage Artikel 133 des Vertrags. 4. Beschreibung der Massnahme 4.1 Allgemeines Ziel der Maßnahme Festlegung der erforderlichen Vorschriften und Verfahren zur Durchführung der Zollvorschriften des Assoziationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Chile. 5. Finanzielle Auswirkungen Diese Verordnung ist mit keinen anderen finanziellen Einkünften oder Verlusten verbunden, als sie bereits im Finanzbogen, der anlässlich des Beschlusses Nr. 2002/979/EG des Rates über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung bestimmter Vorschriften des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Chile erstellt wurde, vorgesehen sind. 6. Betrugsbekämpfungsmassnahmen Die Vorschriften über die Verwaltung der Zollkontingente beinhalten die erforderlichen Maßnahmen zur Vorbeugung und zum Schutz gegen Betrug und Unregelmäßigkeiten. Eine weitere Vorschrift ermöglicht eine selektive Überwachung.