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Document 52003PC0020

Vorschlag für eine Verordnung des Rates über das Tätigwerden der Zollbehörden hinsichtlich Waren, bei denen der Verdacht besteht, dass sie bestimmte Rechte an geistigem Eigentum verletzen, und der hinsichtlich Waren, die bestimmte Rechte an geistigem Eigentum verletzen, zu treffenden Maßnahmen

/* KOM/2003/0020 endg. - ACC 2003/0003 */

52003PC0020

Vorschlag für eine Verordnung des Rates über das Tätigwerden der Zollbehörden hinsichtlich Waren, bei denen der Verdacht besteht, dass sie bestimmte Rechte an geistigem Eigentum verletzen, und der hinsichtlich Waren, die bestimmte Rechte an geistigem Eigentum verletzen, zu treffenden Maßnahmen /* KOM/2003/0020 endg. - ACC 2003/0003 */


Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über das Tätigwerden der Zollbehörden hinsichtlich Waren, bei denen der Verdacht besteht, dass sie bestimmte Rechte an geistigem Eigentum verletzen, und der hinsichtlich Waren, die bestimmte Rechte an geistigem Eigentum verletzen, zu treffenden Maßnahmen

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

1. EINLEITUNG

Am 22. Dezember 1994 erließ der Rat die Verordnung (EG) Nr. 3295/94, in der zum einen die Voraussetzungen für das Tätigwerden der Zollbehörden und zum anderen die von den zuständigen Stellen zu treffenden Maßnahmen hinsichtlich nachgeahmter Waren und unerlaubt hergestellter Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen festgelegt sind. Mit diesem Rechtsakt wurde das Übereinkommen über die handelsbezogenen Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum im Rahmen der Welthandelsorganisation durchgeführt, das mit dem Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Überein künfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche im Namen der Gemeinschaft geschlossen wurde. Seitdem haben sich diese Betrugs praktiken immer weiter ausgebreitet. So ist die Zahl der von den Zollverwaltungen an den Außengrenzen der Union abgefangenen Gegenstände, die ein Recht an geistigem Eigentum verletzen, zwischen 1998 und 2001 um 900 % gestiegen, von 10 auf 100 Mio. in vier Jahren.

Ob es sich um die Art der Waren handelt oder um die von den internationalen Betrüger organisationen angewandten Techniken ihrer Beförderung, charakteristisch für die Marken- und Produktpiraterie ist heute ihre ständige Weiterentwicklung. Die Statistiken, die von der Kommission im Jahresbericht über die Tätigkeit der Zollverwaltungen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Marken- und Produktpiraterie veröffentlicht werden, bestätigen diese Entwicklung und lassen zwei Tendenzen erkennen. Die erste ist, dass bei den Nachahmern der quantitative Aspekt den qualitativen Aspekt verdrängt hat. Nicht mehr hochwertige Erzeugnisse, sondern verschiedene übliche Gegenstände sind das bevorzugte Ziel der Betrügerorganisationen und werden von diesen in kommerziellem Maßstab hergestellt. Die zweite betrifft die Art der Waren; zum Beispiel stieg 2001 die Zahl der nachgeahmten Lebensmittel gegenüber 2000 um rund 75 % und erreichte beinahe die der nachgeahmten Textilwaren, während gleichzeitig die Zahl der CD-Raubkopien und der nachgeahmten CDs gegenüber 1999 um 15 300 % stieg.

Dass sich das organisierte Verbrechen immer aktiver an dem international in großem Maßstab aufgezogenen illegalen Handel mit nachgeahmten Waren und Raubkopien beteiligt, bestätigt dessen besondere Lukrativität und die Professionalisierung der Betrugsstrukturen.

In diesem Zusammenhang kommt der Weiterentwicklung der Rechtsvorschriften mit dem Ziel, das Handeln des Zolls zur wirksamen Bekämpfung der Verletzung geistigen Eigentums zu verbessern und zu vereinheitlichen, eine ganz besondere Bedeutung zu; um die Klarheit der Rechtsvorschriften zu gewährleisten, den Rechtsinhabern den Zugang zu diesen Vorschriften zu erleichtern und die Betrugspraktiken mit einem effizienten rechtlichen Instrument besser erfassen zu können, ist daher die Verordnung (EG) Nr. 3295/94 vom 22. Dezember 1994 aufzuheben und durch einen neuen Rechtsakt zu ersetzen.

2. ZIEL DES VERORDNUNGSVORSCHLAGS

2.1 In der vorgeschlagenen Verordnung ist festgelegt, unter welchen Voraussetzungen die Zollbehörden tätig werden können, wenn bei Waren der Verdacht besteht, dass sie ein Recht an geistigem Eigentum verletzen, und welche Maßnahmen die zuständigen Stellen zu treffen haben, wenn feststeht, dass die betreffenden Waren ein in der Verordnung genanntes Recht an geistigem Eigentum verletzen. Hauptziel der Verordnung ist es, den Binnenmarkt und die Verbraucher in der erweiterten Gemeinschaft besser zu schützen.

2.2 Die deutlich erkennbare Weiterentwicklung dieser Praktiken, die anhand der Tätigkeit des Zolls nun auch statistisch messbar ist, erfordert eine Reform der Rechtsvorschriften, damit in einem wettbewerbsfähigen und für den freien Wettbewerb offenen Wirtschaftsraum die Sicherheit und der Schutz der Verbraucher, die Achtung der Rechte am geistigen Eigentum der Rechtsinhaber und die finanziellen Interessen der Gemeinschaft gewährleistet werden können. Eine solche Reform muss es ermöglichen, die Innovation und die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen zu fördern und Arbeitsplätze zu erhalten, gleichzeitig jedoch die Volkswirtschaften der Mitgliedstaaten zu schützen.

2.3 Die durch diese Art des illegalen Handels verursachten wirtschaftlichen, finanziellen und sozialen Schäden weiten sich immer mehr aus und behindern die Wirtschafts beteiligten erheblich. Die vorgeschlagenen Änderungen tragen dazu bei, die Betrugs bekämpfung an den Außengrenzen der Gemeinschaft und an jedem Ort des Zollgebiets zu verstärken, ohne jedoch die internationalen Handelsströme unnötig zu beeinträchtigen. Dies entspricht den Zielen der Entscheidung Nr. 210/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996 über ein Aktions programm für das Zollwesen in der Gemeinschaft.

2.4 Die Grundsätze für die Anwendung der Verordnung sind die der bisherigen Regelung: Die Zolldienststellen werden tätig und halten Waren, bei denen der Verdacht besteht, dass sie ein Recht an geistigem Eigentum verletzen, für eine bestimmte Zeit zurück, sobald der Rechtsinhaber bei den Zolldienststellen einen Antrag auf Tätigwerden gestellt hat. Ferner ist in der Verordnung festgelegt, welche Maßnahmen die zuständigen Stellen zu treffen haben, wenn feststeht, dass die Waren ein Recht an geistigem Eigentum verletzen.

Mit dem neuen Entwurf werden die Grundsätze der bisherigen Verordnung nicht in Frage gestellt, ihre Funktionsweise wird jedoch verbessert und ihr Geltungsbereich auf weitere Rechte an geistigem Eigentum ausgedehnt.

2.5 Die neue Verordnung trägt den Forderungen der Berufsverbände, den Interessen kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) und den Erfahrungen mit den bisherigen Zollvorschriften Rechnung. Die Durchführung der Verordnung ist vereinfacht und für ihre Anwender weniger zwingend gestaltet worden. Die Rechtsinhaber haben bei ihrer Anhörung mehrere der vorgeschlagenen Verbesserungen befürwortet. Daher wird Folgendes vorgeschlagen:

- Einbeziehung weiterer Rechte an geistigem Eigentum in den Geltungsbereich der Verordnung, nämlich der Rechte an Sorten, geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen.

- Verbesserung der Qualität der Angaben, die der Rechtsinhaber den Zolldienst stellen im Antrag auf Tätigwerden übermittelt. Ferner werden Geltungsdauer und Form des Antrags auf Tätigwerden vereinheitlicht und die Nutzung informationstechnischer Verfahren für die Antragstellung gefördert.

- Bei Missbrauch der dem Rechtsinhaber von den Zolldienststellen übermittelten Angaben, also bei Verwendung dieser Angaben zu anderen als den in der Verordnung vorgesehenen Zwecken kann der Antrag des Rechtsinhabers auf Tätigwerden für die verbleibende Geltungsdauer ausgesetzt bzw. in besonders schweren Fällen nicht verlängert werden.

- Gebühren und Sicherheiten werden nicht mehr verlangt, damit insbesondere KMU die Verordnung in Anspruch nehmen können, ohne dass ihnen Kosten entstehen. An die Stelle der Sicherheitsleistung tritt eine Verpflichtung des Rechtsinhabers.

- Der Anwendungsbereich des Verfahrens, nach dem die Zollverwaltung von Amts wegen, also ohne vorherigen Antrag tätig werden kann, wird erweitert. Seine Inanspruchnahme, insbesondere zugunsten von KMU, die Rechtsinhaber sind, wird deshalb erheblich zunehmen.

- Die Zolldienststellen werden den Rechtsinhabern mehr und genauere Informationen übermitteln.

- Um das weitere Verfahren zu erleichtern, können den Rechtsinhabern ausschließlich zum Zwecke der Analyse Proben oder Muster übergeben werden.

- Bestimmte Probleme im Zusammenhang mit der Lagerung müssten im Rahmen des vorgeschlagenen neuen Verfahrens gelöst werden können, da der Rechtsinhaber Waren, die bestimmte Rechte an geistigem Eigentum verletzen, nach Zustimmung des Besitzers oder des Anmelders vernichten lassen kann, ohne verpflichtet zu sein, eine Entscheidung in der Sache abzuwarten.

- Von besonderem Interesse für die Berufsverbände ist der Artikel über Waren ohne kommerziellen Charakter, die in den Grenzen, die für die Gewährung einer Zollbefreiung festgelegt sind, eingeführt werden. Diese Art des illegalen Handels war aus dem Geltungsbereich der bisherigen Verordnung ausgeschlossen; die neue Regelung ermöglicht eine bessere Kontrolle des Kleinschmuggels, da die Zollbehörden prüfen können, ob sich dahinter nicht ein umfassenderer illegaler Handel verbirgt.

2.6 Der Erfolg der Bekämpfung der Marken- und Produktpiraterie hängt von einer sehr engen Zusammenarbeit mit den Rechtsinhabern und von einer erheblichen Zunahme der Anträge auf Tätigwerden ab.

2.7 Um eine möglichst umfassende Inanspruchnahme der Verordnung zu gewährleisten, ist vorgesehen, dass in den zwei Jahren nach dem Beginn ihrer Anwendung die erforderlichen Änderungen und Ergänzungen vorgenommen werden können.

2.8 Der Rat wird ersucht, den Vorschlag für eine neue Gemeinschaftsverordnung zur Festlegung der Voraussetzungen für das Tätigwerden der Zollbehörden hinsichtlich Waren, bei denen der Verdacht besteht, dass sie bestimmte Rechte an geistigem Eigentum verletzen, und der von den zuständigen Stellen zu treffenden Maßnahmen hinsichtlich Waren, die bestimmte Rechte an geistigem Eigentum verletzen, anzunehmen.

3. ANALYSE DER WICHTIGSTEN ARTIKEL

Artikel 1

In der Verordnung ist festgelegt, unter welchen Voraussetzungen die Zollbehörden tätig werden können, wenn bei Waren der Verdacht besteht, dass sie ein Recht an geistigem Eigentum verletzen, und welche Maßnahmen die zuständigen Stellen zu treffen haben, wenn feststeht, dass die betreffenden Waren ein Recht an geistigem Eigentum verletzen.

Artikel 2 Absatz 1

Im Jahresbericht 2001 über die Tätigkeit der Zollverwaltungen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Marken- und Produktpiraterie wird eine erhebliche Zunahme der nachgeahmten Waren im Bereich Lebensmittel, Alkohol und Getränke festgestellt (+ 75 % gegenüber 2000, das sind mehr als 4 Mio. Gegenstände). Einige dieser Waren können sich als für den Verbraucher besonders gefährlich erweisen. Unter Berücksichtigung der von den Zollverwaltungen bei der Bekämpfung der Marken- und Produktpiraterie gesammelten Erfahrungen erscheint es daher zweckmäßig, die Rechte am geistigen Eigentum an Sorten, Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben in den Geltungsbereich der neuen Verordnung einzubeziehen.

Diese Rechte an geistigem Eigentum sind daher für die Zwecke der Verordnung zu definieren und in den Begriff "Waren, die ein Recht an geistigem Eigentum verletzen" einzubeziehen. Dies gilt auch für das Gemeinschaftsgeschmacksmuster.

Artikel 3 Absatz 1

Es ist wünschenswert, Waren mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe, die mit Zustimmung des Rechtsinhabers hergestellt worden sind, sich dann aber ohne dessen Zustimmung in einer der in der Verordnung genannten Situationen befinden, vom Geltungsbereich der Verordnung auszuschließen.

Artikel 3 Absatz 2

Die Berufsverbände haben sich immer für die Streichung dieser Ausschlussklausel ausgesprochen, die sie als inakzeptable "Toleranz" ansehen, da sie den "touristischen" Schmuggel begünstige. Es erscheint jedoch sehr schwierig, diese Art des illegalen Handels mit dem Verfahren der Zurückhaltung zu bekämpfen. Die jährlichen Statistiken über die Tätigkeit des Zolls zur Bekämpfung der Marken- und Produktpiraterie zeigen allerdings, dass mehr als 45 % der vom Zoll eröffneten Verfahren gegen Reisende eingeleitet werden.

Indem diese Bestimmung Waren ohne kommerziellen Charakter, die im persönlichen Gepäck von Reisenden enthalten sind, in den Grenzen, die für die Gewährung einer Zollbefreiung festgelegt sind (175 Euro), aus dem Geltungsbereich der Verordnung ausschließt, gibt sie den Reisenden auch falsche Signale.

In der Erkenntnis, dass sich hinter diesen Vorgängen ein viel umfassenderer illegaler Handel verbergen kann, dürfen sie nur aus dem Geltungsbereich der Verordnung ausgeschlossen werden, wenn dies nicht der Fall ist.

Artikel 4

In diesem Artikel sind die Maßnahmen vorgesehen, die einem Antrag auf Tätigwerden der Zollbehörden vorausgehen.

Mit diesem Artikel, mit dem die Voraussetzungen für das Tätigwerden der Zollbehörden ohne vorherigen Antrag neu festgelegt werden, wird der Geltungsbereich des Verfahrens, nach dem die Zollbehörden von Amts wegen tätig werden können, erheblich erweitert. Um die Handlungsmöglichkeiten der Zollbehörden zu verbessern und KMU den Zugang zu diesen Vorschriften zu ermöglichen, können die Zolldienststellen, sobald sich der hinreichend begründete Verdacht ergibt, dass Waren ein Recht an geistigem Eigentum verletzen, diese verdächtigen Waren drei Arbeitstage lang zurückhalten. Innerhalb dieser Frist kann der Rechtsinhaber bei der zuständigen Dienststelle einen Antrag auf Tätigwerden stellen.

Nach diesem Verfahren können Rechtsinhaber, die über die mögliche Verletzung ihrer Rechte an geistigem Eigentum nicht unterrichtet sind und daher noch keinen Antrag auf Tätigwerden gestellt haben, von den Zolldienststellen benachrichtigt werden, dass verdächtige Gegen stände abgefangen worden sind, bei denen es sich möglicherweise um nachgeahmte Waren oder unerlaubt hergestellte Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen handelt.

In den Artikeln 5, 6 und 7 sind die Voraussetzungen für die Stellung und die Bearbeitung des Antrags auf Tätigwerden der Zollbehörden festgelegt:

Artikel 5

Der Antrag auf Tätigwerden ist ein für die Optimierung des Zollhandelns unentbehrliches Instrument, da er eine technische Beschreibung und weitere Angaben zu den mutmaßlich nachgeahmten Waren oder unerlaubt hergestellten Vervielfältigungsstücken oder Nach bildungen enthält, für die das Tätigwerden der Zollverwaltung beantragt wird; er kann bei den für diesen Zweck benannten Zolldienststellen mittels informationstechnischer Verfahren gestellt werden.

Einige dieser Angaben sind für die Annahme und Registrierung des Antrags zwingend vorgeschrieben. So werden bei der Stellung des Antrags auf Tätigwerden verlangt: eine hinreichend ausführliche technische Beschreibung der Waren, genaue Informationen zur Art des Betruges, sofern sie bekannt ist, Angaben zu der vom Rechtsinhaber benannten Kontakt person und der Nachweis, dass der Antragsteller Inhaber des geltend gemachten Rechts an den Waren ist, die Gegenstand des Antrags sind. Ferner können den Zolldienststellen zur Information weitere Angaben übermittelt werden, die für ihre Ermittlungen nützlich sein könnten.

Die Zolldienststelle, die für die Registrierung des Antrags zuständig ist, hat dem Antragsteller ihre Entscheidung innerhalb von 30 Arbeitstagen schriftlich mitzuteilen.

Wegen der Besonderheiten bestimmter Rechte an geistigem Eigentum, z.B. der Sorten schutzrechte, kann die zuständige Zolldienststelle in entsprechenden Fällen spezifische Angaben verlangen.

Artikel 6

Der in der Verordnung (EG) Nr. 3295/94 vorgesehene Grundsatz der Sicherheitsleistung, nach dem der Rechtsinhaber in einigen Mitgliedstaaten einen Geldbetrag hinterlegen musste, wird aufgehoben und durch eine zum Zeitpunkt der Antragstellung abzugebende schriftliche Erklärung des Rechtsinhabers ersetzt, in der sich dieser verpflichtet, seine Haftung zu decken und alle Kosten zu tragen, die daraus entstehen, dass die Waren unter zollamtlicher Überwachung bleiben.

Artikel 8

Dieser Artikel enthält die Grundsätze für die Annahme des Antrags auf Tätigwerden. Das Formblatt für den Antrag wird vereinheitlicht und die Geltungsdauer des Antrags auf höchstens ein Jahr festgesetzt; er kann um jeweils ein Jahr verlängert werden.

Artikel 9

In diesem Artikel sind die Voraussetzungen für das Tätigwerden der Zollbehörden festgelegt und die Aussetzung der Überlassung oder die Zurückhaltung der Waren vorgesehen, bei denen der Verdacht besteht, dass sie nachgeahmte Waren oder unerlaubt hergestellte Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen sind.

Er ermöglicht es, dem Rechtsinhaber neue, unentbehrliche Informationen zu übermitteln, zum Beispiel die tatsächliche oder vermutete Art der verdächtigen Waren und die tatsächliche oder geschätzte Menge der abgefangenen Waren. Diese Informationen können in jedem Fall und ohne vorherige Verpflichtung übermittelt werden. Gleichzeitig kann dem Rechtsinhaber nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats, nach denen sich bestimmt, ob ein Recht an geistigem Eigentum verletzt ist, u.a. der Ursprung oder die Herkunft der verdächtigen Waren mitgeteilt werden.

Um die Analyse der verdächtigen Waren zu erleichtern, können nun unter bestimmten Voraussetzungen Proben oder Muster übergeben werden, die für die Waren repräsentativ sind. Sie müssen zurückgegeben werden, bevor die Überlassung der Waren bewilligt oder das Verfahren der Zurückhaltung beendet wird.

Artikel 11

Um KMU, die Rechtsinhaber sind, den Zugang zu den Zollvorschriften zu erleichtern und die Betreffenden wirksam um den aus dem illegalen Handel mit nachgeahmten Waren und unerlaubt hergestellten Vervielfältigungsstücken oder Nachbildungen erwachsenden wirtschaftlichen Gewinn zu bringen, ist ein vereinfachtes Verfahren vorgesehen, nach dem die Waren auf Antrag und auf Verantwortung des Rechtsinhabers vernichtet werden, sofern innerhalb von 10 Arbeitstagen die schriftliche Zustimmung des Anmelders oder des Besitzers bei den Zollbehörden eingeht.

Mit diesem vereinfachten Verfahren müssten die Probleme im Zusammenhang mit der Lagerung und den daraus entstehenden Kosten gelöst werden können. Mit Vernichtung werden nun Waren geahndet, die bestimmte Rechte an geistigem Eigentum verletzen und sich auf der Durchfuhr befinden oder im Zollgebiet der Gemeinschaft umgeladen werden; bei diesen Waren enden Gerichtsverfahren vor den für die Entscheidung in der Sache zuständigen Stellen oft mit einer Einstellung, da sich weder der Versender noch der Empfänger im Gebiet der Gemeinschaft aufhalten. Dieses Verfahren ersetzt nicht das Verfahren des Artikels 13, sondern ermöglicht es unter bestimmten Umständen, die Betrugswaren aus dem Handel zu ziehen. Wenn der Anmelder oder der Besitzer widerspricht, findet das Verfahren des Artikels 13 Anwendung.

Artikel 12

Die zahlreichen neuen Informationen, die dem Rechtsinhaber übermittelt werden, dürfen von diesem nicht zu anderen als den in den Artikeln 8 und 10 vorgesehenen Zwecken verwendet werden. Bei Missbrauch haftet der Rechtsinhaber zivilrechtlich, und sein Antrag auf Tätig werden kann für die verbleibende Geltungsdauer ausgesetzt bzw. in besonders schweren Fällen nicht verlängert werden.

Artikel 13

Um im Rahmen der Verordnung die Rechte aller Beteiligten zu gewährleisten und zu achten, wird die Überlassung der Waren bewilligt, wenn die Zollbehörden nicht innerhalb von 10 Arbeitstagen über die Einleitung eines Verfahrens unterrichtet werden, in dem festgestellt werden soll, ob ein Recht an geistigem Eigentum verletzt ist.

Die Zurückhaltung oder die Aussetzung der Überlassung leicht verderblicher Waren, für die unter die Verordnung fallende Rechte an geistigem Eigentum wie Sortenschutzrechte oder Rechte an geografischen Angaben gelten können, muss auf drei Arbeitstage beschränkt werden.

Bei bestimmten Waren, für die spezifische Rechte an geistigem Eigentum gelten, kann die Überlassung unter bestimmten Voraussetzungen gegen Leistung einer Sicherheit bewilligt werden.

Artikel 14

Artikel 14 entspricht dem Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 3295/94.

Artikel 15

Die Bedingungen für die Lagerung während der Zurückhaltung oder der Aussetzung der Überlassung sind von den einzelnen Mitgliedstaaten festzulegen.

Artikel 16

Sollen die Handlungsmöglichkeiten der Zollbehörden verbessert werden, so müssen diese nach der Verordnung auch tätig werden können, wenn die Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden.

Artikel 17

In den Bestimmungen über Waren, die als Waren erkannt sind, die ein Recht an geistigem Eigentum verletzen, ist vorgesehen, dass diese in der Regel vernichtet werden, dass aber auch zugunsten der Staatskasse auf sie verzichtet werden kann.

Artikel 18

In diesem Artikel ist die Haftung der Zollbehörden und des Rechtsinhabers geregelt.

Artikel 19

Dieser Artikel betrifft die von den zuständigen Stellen zu verhängenden Sanktionen, die wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein müssen.

Artikel 23

Die Kommission hat dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig über die Anwendung der Verordnung Bericht zu erstatten.

2003/0003 (ACC)

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über das Tätigwerden der Zollbehörden hinsichtlich Waren, bei denen der Verdacht besteht, dass sie bestimmte Rechte an geistigem Eigentum verletzen, und der hinsichtlich Waren, die bestimmte Rechte an geistigem Eigentum verletzen, zu treffenden Maßnahmen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,

auf Vorschlag der Kommission [1],

[1] ABl. C ...

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [2],

[2] ABl. C ...

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses [3],

[3] ABl. C ...

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Um das Funktionieren des Systems zu verbessern, das mit der Verordnung (EG) Nr. 3295/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über Maßnahmen zum Verbot der Überführung nachgeahmter Waren und unerlaubt hergestellter Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen in den zollrechtlich freien Verkehr oder in ein Nichterhebungs verfahren sowie zum Verbot ihrer Ausfuhr und Wiederausfuhr [4], zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 241/1999 [5], eingeführt wurde, sind aus den Erfahrungen mit der Anwendung der genannten Verordnung Folgerungen zu ziehen. Im Interesse der Klarheit ist die genannte Verordnung zu ersetzen.

[4] ABl. L 341 vom 30.12.1994, S. 8.

[5] ABl. L 27 vom 2.2.1999, S. 2.

(2) Durch das Inverkehrbringen nachgeahmter Waren und unerlaubt hergestellter Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen und allgemein durch das Inverkehr bringen von Waren, die Rechte an geistigem Eigentum verletzen, wird den rechtstreuen Herstellern und Händlern sowie den Rechtsinhabern erheblicher Schaden zugefügt; die Verbraucher werden getäuscht und mitunter Gefahren für ihre Gesundheit und ihre Sicherheit ausgesetzt. Daher muss soweit wie möglich verhindert werden, dass solche Waren auf den Markt gelangen; zu diesem Zweck sind Maßnahmen zur wirksamen Bekämpfung dieser illegalen Praktiken zu ergreifen, ohne jedoch den rechtmäßigen Handel in seiner Freiheit zu beeinträchtigen. Dieses Ziel steht im Einklang mit gleichgerichteten Anstrengungen auf internationaler Ebene.

(3) Soweit Ursprungs- oder Herkunftsland der nachgeahmten Waren, der unerlaubt hergestellten Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen und allgemein der Waren, die ein Recht an geistigem Eigentum verletzen, ein Drittstaat ist, müssen ihr Verbringen in das Zollgebiet der Gemeinschaft einschließlich der Umladung, ihre Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft, ihre Überführung in ein Nichterhebungsverfahren und ihr Verbringen in eine Freizone oder ein Freilager verboten und ein geeignetes Verfahren eingeführt werden, nach dem die Zollbehörden tätig werden können, um die Einhaltung dieses Verbotes unter den bestmöglichen Bedingungen zu gewährleisten.

(4) Die Zollbehörden müssen auch tätig werden können, wenn nachgeahmte Waren, unerlaubt hergestellte Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen und Waren, die bestimmte Rechte an geistigem Eigentum verletzen, ausgeführt, wiederausgeführt oder aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden.

(5) Das Tätigwerden der Zollbehörden muss darin bestehen, im Falle von Waren, bei denen der Verdacht besteht, dass sie nachgeahmte Waren, unerlaubt hergestellte Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen oder Waren sind, die bestimmte Rechte an geistigem Eigentum verletzen, für die Zeit, die für die Feststellung erforderlich ist, ob es sich tatsächlich um solche Waren handelt, entweder die Überlassung dieser Waren zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, zur Ausfuhr oder zur Wiederausfuhr auszusetzen oder diese Waren zurückzuhalten, wenn sie im Rahmen eines Nichterhebungsverfahrens, beim Verbringen in eine Freizone oder ein Freilager, bei einer Wiederausfuhr, für welche die Mitteilung genügt, oder beim Verbringen in das Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet entdeckt werden.

(6) Die Angaben, die der Antrag auf Tätigwerden enthalten muss, seine Geltungsdauer und seine Form sind für alle Mitgliedstaaten einheitlich festzulegen. Im Interesse der Einheitlichkeit sind auch die Voraussetzungen für die Annahme des Antrags durch die Zollbehörden festzulegen, die dafür zuständig sind, ihn in den zu diesem Zweck benannten Zolldienststellen entgegenzunehmen, zu bearbeiten und zu registrieren.

(7) Den Mitgliedstaaten ist die Möglichkeit einzuräumen, die betreffenden Waren auch vor Stellung oder Zulassung eines Antrags des Rechtsinhabers für eine bestimmte Zeit zurückzuhalten, damit der Rechtsinhaber bei den Zollbehörden einen Antrag auf Tätigwerden stellen kann.

(8) In Verfahren, die eingeleitet werden, um festzustellen, ob ein Recht an geistigem Eigentum nach einzelstaatlichen Rechtsvorschriften verletzt ist, sind die Kriterien maßgebend, nach denen sich bestimmt, ob die in dem betreffenden Mitgliedstaat hergestellten Waren Rechte an geistigem Eigentum verletzen. Die Bestimmungen der Mitgliedstaaten über die Zuständigkeit der Justizbehörden und die Gerichtsverfahren bleiben von dieser Verordnung unberührt.

(9) Um die Anwendung dieser Verordnung sowohl für die Zollverwaltungen als auch für die Rechtsinhaber zu erleichtern, ist auch ein flexibleres Verfahren vorzusehen, nach dem, sofern kein Widerspruch erhoben wird und die schriftliche Zustimmung des Besitzers oder des Anmelders vorliegt, Waren, die bestimmte Rechte an geistigem Eigentum verletzen, auf Antrag und auf volle Verantwortung des Rechtsinhabers in jedem Fall vernichtet werden, und zwar ohne dass ein Verfahren eingeleitet werden muss, um festzustellen, ob ein Recht an geistigem Eigentum nach den Rechts vorschriften des betreffenden Mitgliedstaats verletzt ist.

(10) Es müssen die Maßnahmen festgelegt werden, denen die betreffenden Waren unterworfen werden, wenn feststeht, dass sie nachgeahmte Waren oder unerlaubt hergestellte Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen oder allgemein Waren sind, die bestimmte Rechte an geistigem Eigentum verletzen. Diese Maßnahmen müssen nicht nur die für den Handel mit diesen Waren Verantwortlichen um den daraus erwachsenden wirtschaftlichen Gewinn bringen und ihr Handeln ahnden, sondern auch wirksam von künftigen Vorgängen dieser Art abschrecken.

(11) Um die Zollabfertigung der im persönlichen Gepäck von Reisenden enthaltenen Waren nicht zu behindern, sind Waren, die nachgeahmte Waren, unerlaubt hergestellte Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen oder Waren, die bestimmte Rechte an geistigem Eigentum verletzen, sein könnten und die in den im Gemeinschaftsrecht für die Gewährung einer Zollbefreiung vorgesehenen Grenzen aus Drittstaaten eingeführt oder ausgeführt werden, aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung auszuschließen, es sei denn, bestimmte Umstände lassen darauf schließen, dass ein umfassenderer illegaler Handel vorliegt.

(12) Die einheitliche Anwendung der in dieser Verordnung vorgesehenen gemeinsamen Vorschriften muss sichergestellt und die gegenseitige Amtshilfe zum einen zwischen den Mitgliedstaaten und zum anderen zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission verstärkt werden, um eine möglichst hohe Effizienz zu gewährleisten, insbesondere durch Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März 1981 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung [6].

[6] ABl. L 82 vom 22.3.1997, S. 1.

(13) Insbesondere unter Berücksichtigung der Erfahrungen mit der Anwendung dieser Verordnung wird die Möglichkeit zu prüfen sein, die Liste der unter diese Verordnung fallenden Rechte an geistigem Eigentum zu erweitern.

(14) Die für die Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sind nach dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungs befugnisse [7] festzulegen.

[7] ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(15) Die Verordnung (EG) Nr. 3295/94 ist aufzuheben -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

Gegenstand und Geltungsbereich

Artikel 1

(1) In dieser Verordnung sind die Voraussetzungen festgelegt, unter denen die Zollbehörden tätig werden können, wenn bei Waren in folgenden Situationen der Verdacht besteht, dass sie Waren sind, die ein Recht an geistigem Eigentum verletzen:

a) sie werden nach Artikel 61 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates [8] zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, zur Ausfuhr oder zur Wiederausfuhr angemeldet;

[8] ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.

b) sie werden im Rahmen einer zollamtlichen Prüfung von Waren entdeckt, die nach Artikel 37 bzw. 183 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 in das Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, die in ein Nichterhebungsverfahren im Sinne des Artikels 84 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Verordnung überführt werden, deren Wiederausfuhr nach Artikel 182 Absatz 2 der genannten Verordnung mitgeteilt wird oder die in eine Freizone oder ein Freilager im Sinne des Artikels 166 der genannten Verordnung verbracht werden.

(2) In dieser Verordnung sind die Maßnahmen festgelegt, die von den zuständigen Stellen hinsichtlich der in Absatz 1 genannten Waren zu treffen sind, wenn feststeht, dass sie ein Recht an geistigem Eigentum verletzen.

Artikel 2

(1) Für die Zwecke dieser Verordnung sind "Waren, die ein Recht an geistigem Eigentum verletzen":

a) "nachgeahmte Waren", das heißt:

i) die Waren einschließlich ihrer Verpackungen, auf denen ohne Zustimmung Marken oder Zeichen angebracht sind, die mit Marken identisch sind, die für derartige Waren rechtsgültig eingetragen sind oder die in ihren wesentlichen Merkmalen nicht von solchen Marken zu unterscheiden sind und damit die Rechte des Inhabers der betreffenden Marken im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates [9] (Gemeinschaftsmarke) oder nach den Rechtsvorschriften des Mitglied staats, in dem der Antrag auf Tätigwerden der Zollbehörden gestellt wird, verletzen;

[9] ABl. L 11 vom 14.1.1994, S. 1.

ii) Kennzeichnungsmittel (Embleme, Anhänger, Aufkleber, Prospekte, Bedienungs- oder Gebrauchsanweisungen, Garantiedokumente), auch gesondert gestellt, auf welche die unter Ziffer i genannten Umstände zutreffen;

iii) die mit Marken oder Zeichen nachgeahmter Waren versehenen Verpackungen, die gesondert gestellt werden und auf welche die unter Ziffer i genannten Umstände zutreffen;

b) "unerlaubt hergestellte Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen", das heißt Waren, die Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen sind oder solche enthalten und die ohne Zustimmung des Inhabers des Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte oder ohne Zustimmung des Inhabers eines nach einzelstaatlichem Recht eingetragenen oder nicht eingetragenen Geschmacks musterrechts oder ohne Zustimmung einer von dem Rechtsinhaber im Herstellungsland ordnungsgemäß ermächtigten Person angefertigt werden, sofern die Herstellung dieser Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen das betreffende Recht im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates [10] (Gemeinschaftsgeschmacksmuster) oder nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Antrag auf Tätigwerden der Zollbehörden gestellt wird, verletzt;

[10] ABl. L 3 vom 5.1.2002, S. 1.

c) Waren, die in dem Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf Tätigwerden der Zollbehörden gestellt wird, verletzen:

i) ein Patent nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats;

ii) ein ergänzendes Schutzzertifikat im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1768/92 des Rates [11] oder der Verordnung (EG) Nr. 1610/96 des Europäischen Parlaments und des Rates [12] (Zertifikat);

[11] ABl. L 182 vom 2.7.1992, S. 1.

[12] ABl. L 198 vom 8.8.1996, S. 30.

iii) ein nationales Schutzrecht für Sorten nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats oder ein gemeinschaftliches Schutzrecht im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates [13];

[13] ABl. L 227 vom 1.9.1994, S. 1.

iv) eine Ursprungsbezeichnung oder eine geografische Angabe nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats oder im Sinne der Verordnungen (EWG) Nr. 2081/92 [14] und (EG) Nr. 1493/1999 des Rates [15];

[14] ABl. L 208 vom 24.7.1992, S 1.

[15] ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1.

v) eine geografische Angabe im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 des Rates [16].

[16] ABl. L 160 vom 12.6.1989, S. 1.

(2) Für die Zwecke dieser Verordnung ist "Rechtsinhaber" der Inhaber einer Marke, eines Geschmacksmusters, eines Patents, eines Zertifikats, eines Sortenschutzrechts, einer geschützten geografischen Angabe, einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder allgemein eines der in Absatz 1 genannten Rechte sowie jede andere zur Benutzung dieser Marke, dieses Patents, dieses Zertifikats, dieses Sortenschutz rechts, dieser geschützten geografischen Angabe, dieser geschützten Ursprungs bezeichnung oder zur Geltendmachung dieser Rechte befugte Person oder ihr Vertreter.

(3) Waren, die ein Recht an geistigem Eigentum verletzen, gleichgestellt sind Formen oder Matrizen, die speziell zur Herstellung solcher Waren bestimmt oder im Hinblick darauf angepasst worden sind, sofern die Verwendung dieser Formen oder Matrizen nach den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft oder des Mitgliedstaats, in dem der Antrag auf Tätigwerden der Zollbehörden gestellt wird, die Rechte des Rechts inhabers verletzt.

Artikel 3

(1) Diese Verordnung gilt weder für Waren, die mit Zustimmung des Markeninhabers mit der Marke versehen worden sind, noch für Waren mit geschützter Ursprungs bezeichnung oder geschützter geografischer Angabe, die mit Zustimmung des Rechtsinhabers hergestellt worden sind, die sich jedoch ohne dessen Zustimmung in einer der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Situationen befinden.

Dies gilt auch für in Unterabsatz 1 genannte Waren, die unter anderen als den mit dem betreffenden Rechtsinhaber vereinbarten Bedingungen hergestellt, mit der Marke versehen oder durch ein Patent, ein Zertifikat, ein Urheberrecht oder ein verwandtes Schutzrecht, ein Geschmacksmusterrecht, ein Sortenschutzrecht, eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder eine geografische Angabe geschützt worden sind.

(2) Werden Waren ohne kommerziellen Charakter in den Grenzen, die für die Gewährung einer Zollbefreiung festgelegt sind, im persönlichen Gepäck von Reisenden eingeführt und lassen nicht besondere Umstände darauf schließen, dass diese Waren Gegenstand eines umfassenderen illegalen Handels sind, so haben die Zollbehörden diese Waren als aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung ausgeschlossen anzusehen.

KAPITEL II

Antrag auf Tätigwerden der Zollbehörden

Abschnitt 1

Maßnahmen, die einem Antrag auf Tätigwerden der Zollbehörden vorausgehen

Artikel 4

(1) Ergibt sich, bevor ein Antrag des Rechtsinhabers gestellt oder zugelassen worden ist, bei einem Tätigwerden der Zollbehörden in einer der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Situationen der hinreichend begründete Verdacht, dass es sich um Waren handelt, die ein Recht an geistigem Eigentum verletzen, so können die Zollbehörden nach der für die Kontrolle erforderlichen Zeit für drei Arbeitstage nach der Benachrichtigung des Rechtsinhabers sowie des Anmelders oder des Besitzers, sofern diese bekannt sind, die Überlassung der Waren aussetzen oder die Waren zurückhalten.

(2) Innerhalb dieser Frist kann der Rechtsinhaber bei der zuständigen Zolldienststelle einen Antrag auf Tätigwerden der Zollbehörden stellen.

(3) Ohne andere Informationen als die tatsächliche oder geschätzte Zahl der Gegenstände preiszugeben, können die Zollbehörden den Rechtsinhaber nach Maßgabe der in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Vorschriften bitten, ihnen Informationen zu übermitteln, die ihren Verdacht bestätigen könnten, bevor sie ihn über die mögliche Rechtsverletzung unterrichten.

Abschnitt 2

Stellung und Bearbeitung des Antrags auf Tätigwerden der Zollbehörden

Artikel 5

(1) Der Rechtsinhaber kann in jedem Mitgliedstaat bei der zuständigen Zolldienststelle einen schriftlichen Antrag auf Tätigwerden der Zollbehörden stellen, wenn sich Waren in einer der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Situationen befinden (Antrag auf Tätigwerden).

(2) Die Mitgliedstaaten benennen die Zolldienststellen, die dafür zuständig sind, den Antrag auf Tätigwerden entgegenzunehmen und zu bearbeiten.

(3) Sind Systeme für den elektronischen Datenaustausch vorhanden, so fördern die Mitgliedstaaten die Stellung des Antrags auf Tätigwerden mittels informations technischer Verfahren.

(4) Ist der Antragsteller Inhaber einer Gemeinschaftsmarke, eines Gemeinschafts geschmacksmusters, eines gemeinschaftlichen Sortenschutzrechts oder eines gemeinschaftlichen Schutzrechts an einer Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe, so kann außer dem Tätigwerden der Zollbehörden des Mitgliedstaats, in dem der Antrag auf Tätigwerden gestellt wird, auch das Tätigwerden der Zollbehörden eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten beantragt werden.

(5) Der Antrag auf Tätigwerden ist auf dem nach dem Verfahren des Artikels 21 Absatz 2 festgelegten Formblatt zu stellen und muss alle Angaben enthalten, die es den Zollbehörden ermöglichen, die betreffenden Waren leicht zu erkennen, insbesondere

a) eine genaue und ausführliche technische Beschreibung der Waren,

b) genaue Informationen zur Art des Betruges und zu den entsprechenden Warenströmen, sofern sie dem Rechtsinhaber bekannt sind,

c) Angaben zu der vom Rechtsinhaber benannten Kontaktperson.

Der Antrag auf Tätigwerden muss ferner die Verpflichtung des Antragstellers nach Artikel 6 und den Nachweis enthalten, dass der Antragsteller Inhaber des geltend gemachten Rechts an den betreffenden Waren ist.

Im Falle des Absatzes 4 ist in dem Antrag auf Tätigwerden anzugeben, für welche Mitgliedstaaten das Tätigwerden der Zollbehörden beantragt wird.

Zur Information sind weitere Angaben zu übermitteln, sofern sie dem Rechtsinhaber oder seinem Vertreter bekannt sind, zum Beispiel:

a) Wert der Originalware ohne Steuern auf dem legalen Markt des Mitgliedstaats, in dem der Antrag auf Tätigwerden gestellt worden ist,

b) Ort, an dem sich die Waren befinden, oder vorgesehener Bestimmungsort,

c) Nämlichkeitszeichen der Sendung oder der Packstücke,

d) vorgesehener Tag der Ankunft oder des Abgangs der Waren,

e) benutztes Beförderungsmittel,

f) Person des Einführers, des Ausführers oder des Besitzers,

g) Herstellungsland oder -länder, benutzte Handelswege,

h) technische Unterschiede zwischen den echten und den anderen Waren.

(6) Je nach der Art des Rechts an geistigem Eigentum, für das der Antrag auf Tätigwerden gestellt worden ist, können besondere und spezifische Angaben verlangt werden.

(7) Die mit einem Antrag auf Tätigwerden befasste zuständige Zolldienststelle bearbeitet diesen Antrag und teilt dem Antragsteller ihre Entscheidung innerhalb von 30 Arbeitstagen schriftlich mit.

Eine Gebühr zur Deckung der durch die Bearbeitung des Antrags entstehenden Verwaltungskosten wird vom Rechtsinhaber nicht verlangt.

(8) Ist der Antrag nicht hinreichend genau oder enthält er nicht die in Absatz 5 vorgeschriebenen Angaben, so kann die zuständige Zolldienststelle den Antrag auf Tätigwerden durch eine mit Gründen versehene Entscheidung ablehnen. Gegen diese Entscheidung kann ein Rechtsbehelf eingelegt werden.

Artikel 6

(1) Die Mitgliedstaaten verlangen, dass dem Antrag auf Tätigwerden eine Erklärung des Rechtsinhabers oder seines Vertreters beigefügt wird, in der er sich verpflichtet, seine etwaige Haftung gegenüber den von einer in Artikel 1 Absatz 1 genannten Situation betroffenen Personen für den Fall zu decken, dass das nach Artikel 9 Absatz 1 eingeleitete Verfahren aufgrund einer Handlung oder Unterlassung des Rechtsinhabers eingestellt wird oder dass festgestellt wird, dass die betreffenden Waren keine Waren sind, die ein Recht an geistigem Eigentum verletzen.

In derselben Erklärung verpflichtet er sich, alle Kosten zu tragen, die nach dieser Verordnung daraus entstehen, dass die Waren nach Artikel 9 unter zollamtlicher Überwachung bleiben, einschließlich der Kosten für die in Artikel 11 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich und Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a vorgesehene Vernichtung der Waren, die ein Recht an geistigem Eigentum verletzen.

(2) Im Falle eines Antrags auf Tätigwerden nach Artikel 5 Absatz 4 umfasst die Verpflichtung die Übersetzungskosten und gilt für jeden Mitgliedstaat, in dem die dem Antrag stattgebende Entscheidung Anwendung findet.

Artikel 7

Die Artikel 5 und 6 finden auf Verlängerungsanträge entsprechende Anwendung.

Abschnitt 3

Annahme des Antrags auf Tätigwerden

Artikel 8

(1) Gibt die zuständige Zolldienststelle dem Antrag auf Tätigwerden statt, so setzt sie den Zeitraum fest, in dem die Zollbehörden tätig werden. Dieser Zeitraum wird auf höchstens ein Jahr festgesetzt. Er kann auf Antrag des Rechtsinhabers von der Dienststelle, welche die erste Entscheidung getroffen hat, nach Erledigung aller Verbindlichkeiten des Rechtsinhabers im Rahmen dieser Verordnung um jeweils ein Jahr verlängert werden.

Der Rechtsinhaber unterrichtet die zuständige Zolldienststelle und gegebenenfalls die in Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten Dienststellen, wenn sein Recht nicht mehr rechtsgültig eingetragen oder erloschen ist.

(2) Die dem Antrag des Rechtsinhabers auf Tätigwerden stattgebende Entscheidung wird unverzüglich den Zollstellen der Mitgliedstaaten mitgeteilt, bei denen die Waren, von denen im Antrag angegeben ist, dass sie ein Recht an geistigem Eigentum verletzen, abgefertigt werden könnten.

Gibt die zuständige Zolldienststelle einem Antrag auf Tätigwerden nach Artikel 5 Absatz 4 statt, so wird der Zeitraum, in dem die Zollbehörden tätig werden, auf ein Jahr festgesetzt und kann auf schriftlichen Antrag des Rechtsinhabers von der Dienststelle, die den ersten Antrag bearbeitet hat, um jeweils ein Jahr verlängert werden. Artikel 250 erster Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 findet auf die diesem Antrag stattgebende Entscheidung sowie auf die Entscheidungen zu ihrer Verlängerung oder Aufhebung entsprechende Anwendung.

Wird dem Antrag auf Tätigwerden stattgegeben, so obliegt es dem Antragsteller, diese Entscheidung und weitere zweckdienliche Unterlagen sowie gegebenenfalls Übersetzungen den zuständigen Zolldienststellen der Mitgliedstaaten zu übermitteln, für die der Antragsteller das Tätigwerden der Zollbehörden beantragt hat. Im Einvernehmen mit dem Antragsteller kann diese Übermittlung jedoch direkt von der Zolldienststelle vorgenommen werden, welche die Entscheidung getroffen hat.

Auf Verlangen der Zollbehörden der betreffenden Mitgliedstaaten übermittelt der Antragsteller die Zusatzinformationen, die für die Ausführung der genannten Entscheidung erforderlich sind.

(3) Der in Absatz 2 Unterabsatz 2 genannte Zeitraum beginnt an dem Tag, an dem die dem Antrag stattgebende Entscheidung getroffen wird. Diese Entscheidung tritt in den Mitgliedstaaten, an die sie gerichtet ist, erst in Kraft, wenn die Übermittlung nach Absatz 2 Unterabsatz 3 erfolgt ist und der Rechtsinhaber oder sein Vertreter die Verpflichtungen nach Artikel 6 übernommen hat.

Die Entscheidung wird danach unverzüglich den Zollstellen der Mitgliedstaaten mitgeteilt, bei denen die Waren, die Gegenstand der Entscheidung sind und bei denen der Verdacht besteht, dass sie Waren sind, die ein Recht an geistigem Eigentum verletzen, abgefertigt werden könnten.

Dieser Absatz findet auf die Entscheidung zur Verlängerung der ersten Entscheidung entsprechende Anwendung.

KAPITEL III

Voraussetzungen für das Tätigwerden der Zollbehörden und der für die Entscheidung in der Sache zuständigen Stelle

Artikel 9

(1) Stellt eine Zollstelle, der die dem Antrag des Rechtsinhabers stattgebende Entscheidung nach Artikel 8 übermittelt worden ist, gegebenenfalls nach Anhörung des Antragstellers fest, dass in der Entscheidung genannte Waren, die sich in einer der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Situationen befinden, Waren sind, die ein Recht an geistigem Eigentum verletzen, so setzt sie die Überlassung dieser Waren aus oder hält diese Waren zurück.

Die Zollstelle unterrichtet unverzüglich die zuständige Zolldienststelle, die den Antrag auf Tätigwerden bearbeitet hat.

(2) Die zuständige Zolldienststelle oder die in Absatz 1 genannte Zollstelle unterrichtet unverzüglich den Rechtsinhaber sowie den Anmelder oder den Besitzer der Waren im Sinne des Artikels 38 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92; sie ist befugt, ihnen die tatsächliche oder geschätzte Menge und die tatsächliche oder vermutete Art der Waren mitzuteilen, deren Überlassung ausgesetzt ist oder die zurückgehalten werden, ohne dass die Übermittlung dieser Informationen sie jedoch zur Befassung der für die Entscheidung in der Sache zuständigen Stelle verpflichtet.

(3) Zum Zwecke der Feststellung, ob ein Recht an geistigem Eigentum nach den Rechts vorschriften des betreffenden Mitgliedstaats verletzt ist, teilt die Zollstelle oder die Dienststelle, die den Antrag bearbeitet hat, dem Rechtsinhaber im Einklang mit den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats über den Schutz personenbezogener Daten und den Schutz des Geschäfts- und Betriebs- sowie des Berufs- und Dienst geheimnisses auf Antrag, sofern sie bekannt sind, Name und Anschrift des Empfängers sowie des Versenders, des Anmelders oder des Besitzers der Waren, den Ursprung und die Herkunft der Waren mit, die ein Recht an geistigem Eigentum verletzen.

Die Zollstelle gibt dem Antragsteller und den von einer in Artikel 1 Absatz 1 genannten Situation betroffenen Personen die Möglichkeit, die Waren, deren Überlassung ausgesetzt ist oder die zurückgehalten werden, zu beschauen.

Ausschließlich zu dem Zweck, das weitere Verfahren zu erleichtern, kann die Zollstelle bei der Prüfung der Waren Proben oder Muster entnehmen und sie nach Maßgabe der in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Vorschriften auf ausdrücklichen Antrag des Rechtsinhabers oder seines Vertreters diesem ausschließlich zum Zwecke der Analyse übergeben oder übermitteln. Die Proben oder Muster müssen nach Abschluss der technischen Analyse zurückgegeben werden, bevor gegebenenfalls die Überlassung der Waren bewilligt oder ihre Zurückhaltung beendet wird.

Artikel 10

Ob ein Recht an geistigem Eigentum nach einzelstaatlichen Rechtsvorschriften verletzt ist, richtet sich nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sich die Waren in einer der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Situationen befinden.

Diese Rechtsvorschriften gelten auch für die unverzügliche Unterrichtung der in Artikel 9 Absatz 1 genannten Dienststelle oder Zollstelle über die Einleitung des Verfahrens nach Artikel 13, sofern dieses nicht von dieser Dienststelle oder Zollstelle durchgeführt wird.

Artikel 11

(1) Für den Fall, dass die Zollbehörden hinsichtlich Waren, die ein Recht an geistigem Eigentum verletzen, tätig geworden sind, als sich diese in einer der in Artikel 16 genannten Situationen befanden, sehen die Mitgliedstaaten vor, dass die Zollbehörden die zurückgehaltenen Waren auf Antrag des Rechtsinhabers unter nachstehenden Voraussetzungen von Amts wegen unter zollamtlicher Überwachung vernichten lassen, ohne dass festgestellt werden muss, ob ein Recht an geistigem Eigentum nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats verletzt ist:

- innerhalb von 10 Arbeitstagen nach seiner Benachrichtigung muss der Rechts inhaber der Dienststelle schriftlich mitteilen, dass es sich bei den Waren, die Gegenstand des Verfahrens nach Artikel 9 sind, um Waren handelt, die ein Recht an geistigem Eigentum verletzen, und den Zollbehörden die schriftliche Zustimmung des Anmelders oder des Besitzers zum Verzicht zugunsten der Staatskasse übermitteln. Gegebenenfalls kann diese Frist um 10 Arbeitstage verlängert werden;

- die Vernichtung muss auf Kosten und auf Verantwortung des Rechtsinhabers erfolgen, nachdem Proben oder Muster entnommen worden sind, die von den Zollbehörden so aufbewahrt werden, dass sie in Gerichtsverfahren in dem Mitgliedstaat, in dem sich dies als notwendig erweisen könnte, als zulässige Beweismittel vorgelegt werden können. Die Zollbehörden können nicht als für einen aus der Vernichtung entstehenden Schaden verantwortlich angesehen werden.

(2) In allen übrigen Fällen und wenn der Besitzer oder der Anmelder der Vernichtung widerspricht, findet das Verfahren des Artikels 13 Anwendung.

Artikel 12

Die dem Rechtsinhaber nach Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 1 übermittelten Informationen dürfen von diesem nur für die in den Artikeln 10 und 11 sowie in Artikel 13 Absatz 1 vorgesehenen Zwecke verwendet werden.

Jede andere Verwendung, zum Beispiel eine gütliche Einigung, kann auf der Grundlage des Rechts des Mitgliedstaats, in dem sich die betreffenden Waren befinden, die zivilrechtliche Haftung des Rechtsinhabers auslösen und dazu führen, dass der Antrag auf Tätigwerden für die bis zu seiner Verlängerung verbleibende Geltungsdauer in dem Mitgliedstaat, in dem die betreffenden Handlungen stattgefunden haben, ausgesetzt wird.

Im Wiederholungsfall oder in besonders schweren Fällen kann die zuständige Zolldienststelle die Verlängerung ablehnen. Im Falle eines Antrags auf Tätigwerden nach Artikel 5 Absatz 4 benachrichtigt sie auch die auf dem Formblatt angegebenen Mitgliedstaaten.

Artikel 13

(1) Ist die in Artikel 9 Absatz 1 genannte Zollstelle nicht innerhalb von 10 Arbeitstagen nach der Benachrichtigung von der Aussetzung der Überlassung oder von der Zurückhaltung darüber unterrichtet worden, dass nach Artikel 10 ein Verfahren eingeleitet worden ist, in dem festgestellt werden soll, ob ein Recht an geistigem Eigentum nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats verletzt ist, oder hat sie nicht innerhalb dieser Frist einen schriftlichen Antrag des Rechtsinhabers auf Vernichtung nach Artikel 11 erhalten, so wird die Überlassung der Waren bewilligt, sofern alle Zollförmlichkeiten erfuellt sind, und die Zurückhaltung aufgehoben.

Gegebenenfalls kann diese Frist um höchstens 10 Arbeitstage verlängert werden.

(2) Bei leicht verderblichen Waren, bei denen der Verdacht besteht, dass sie ein Sorten schutzrecht, eine geografische Angabe oder eine geschützte Ursprungsbezeichnung verletzen, beträgt die in Absatz 1 genannte Frist drei Arbeitstage. Diese Frist kann nicht verlängert werden.

Artikel 14

(1) Bei Waren, bei denen der Verdacht besteht, dass sie ein Patent, ein Zertifikat, ein Sortenschutzrecht oder ein Geschmacksmuster verletzen, kann der Eigentümer, der Einführer, der Ausführer, der Besitzer oder der Empfänger der Waren gegen Leistung einer Sicherheit die Überlassung der betreffenden Waren oder die Aufhebung ihrer Zurückhaltung erwirken, sofern

a) die in Artikel 9 Absatz 1 genannte Dienststelle oder Zollstelle innerhalb der Frist des Artikels 13 Absatz 1 über die Einleitung eines Verfahrens nach Artikel 13 Absatz 1 unterrichtet worden ist, in dem festgestellt werden soll, ob ein Recht an geistigem Eigentum nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats verletzt ist;

b) die hierzu befugte Stelle bei Ablauf der Frist des Artikels 13 Absatz 1 keine Sicherungsmaßnahmen getroffen hat;

c) alle Zollförmlichkeiten erfuellt sind.

(2) Die in Absatz 1 vorgesehene Sicherheit muss so bemessen sein, dass die Interessen des Rechtsinhabers ausreichend geschützt sind.

Die Leistung dieser Sicherheit lässt die Möglichkeit unberührt, andere Rechtsbehelfe in Anspruch zu nehmen, die dem Rechtsinhaber zur Verfügung stehen.

Ist das Verfahren, in dem festgestellt werden soll, ob ein Recht an geistigem Eigentum nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats verletzt ist, auf andere Weise als auf Antrag des Inhabers des Patents, des Inhabers des Zertifikats, des Inhabers des Geschmacksmusterrechts oder des Inhabers des Sortenschutzrechts bzw. des Rechts an der Ursprungsbezeichnung oder der geografischen Angabe eingeleitet worden, so wird die Sicherheit freigegeben, sofern der Rechtsinhaber nicht innerhalb von zwanzig Arbeitstagen nach seiner Benachrichtigung von der Aussetzung der Überlassung oder von der Zurückhaltung von seinem Recht Gebrauch macht, den Rechtsweg zu beschreiten.

Im Falle des Artikels 13 Absatz 1 Unterabsatz 2 kann diese Frist auf höchstens dreißig Arbeitstage verlängert werden.

Artikel 15

Die Bedingungen für die Lagerung der Waren während der Aussetzung der Überlassung oder der Zurückhaltung werden von den Mitgliedstaaten festgelegt, dürfen aber auf keinen Fall mit Kosten für die Zollverwaltungen verbunden sein.

KAPITEL IV

Bestimmungen über Waren, die als Waren erkannt sind, die ein Recht an geistigem Eigentum verletzen

Artikel 16

Es ist verboten, Waren

- in das Zollgebiet der Gemeinschaft zu verbringen,

- in den zollrechtlich freien Verkehr überzuführen,

- aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft zu verbringen,

- auszuführen,

- wiederauszuführen,

- in ein Nichterhebungsverfahren überzuführen oder

- in eine Freizone oder ein Freilager zu verbringen,

die nach dem Verfahren des Artikels 9 als Waren erkannt sind, die ein Recht an geistigem Eigentum verletzen.

Artikel 17

(1) Unbeschadet der anderen Rechtsbehelfe, die der Rechtsinhaber in Anspruch nehmen kann, treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, damit die zuständigen Stellen

a) die Waren, die als Waren erkannt sind, die ein Recht an geistigem Eigentum verletzen, nach den einschlägigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften ohne Entschädigung und ohne Kosten für die Staatskasse vernichten oder auf eine Weise aus dem Handel ziehen können, die einen Schaden für den Rechts inhaber verhindert;

b) hinsichtlich dieser Waren sonstige Maßnahmen treffen können, mit denen die betreffenden Personen wirksam um den aus dem Vorgang erwachsenden wirtschaftlichen Gewinn gebracht werden.

Um die betreffenden Personen wirksam um den aus dem Vorgang erwachsenden wirtschaftlichen Gewinn zu bringen, genügt es abgesehen von Ausnahmefällen nicht, nur die Marken zu entfernen, mit denen die nachgeahmten Waren zu Unrecht versehen sind.

(2) Auf Waren, die als Waren erkannt sind, die ein Recht an geistigem Eigentum verletzen, kann zugunsten der Staatskasse verzichtet werden. In diesem Fall findet Absatz 1 Buchstabe a Anwendung.

KAPITEL V

Haftung der Zollbehörden und des Rechtsinhabers

Artikel 18

(1) Die Annahme eines Antrags auf Tätigwerden verleiht dem Rechtsinhaber für den Fall, dass Waren, die ein Recht an geistigem Eigentum verletzen, der Kontrolle einer Zollstelle mangels Aussetzung der Überlassung oder Zurückhaltung nach Artikel 9 Absatz 1 entgehen, einen Anspruch auf Entschädigung nur unter den Voraus setzungen, die im Recht des Mitgliedstaats vorgesehen sind, in dem der Antrag gestellt worden ist, bzw. im Falle eines Antrags nach Artikel 5 Absatz 4 nur unter den Voraussetzungen, die im Recht des Mitgliedstaats vorgesehen sind, in dem die Waren der Kontrolle einer Zollstelle entgangen sind.

(2) Durch die Ausübung der Zuständigkeiten für die Bekämpfung von Waren, die ein Recht an geistigem Eigentum verletzen, durch eine Zollstelle oder eine sonstige hierzu befugte Stelle wird eine Haftung dieser Zollstelle oder Stelle gegenüber den von den in Artikel 1 Absatz 1 genannten Situationen und den Maßnahmen nach Artikel 4 betroffenen Personen für einen Schaden, der diesen aus dem Tätigwerden der Zollstelle oder Stelle entsteht, nur unter den Voraussetzungen begründet, die im Recht des Mitgliedstaats vorgesehen sind, in dem der Antrag gestellt worden ist, bzw. im Falle eines Antrags nach Artikel 5 Absatz 4 nur unter den Voraussetzungen, die im Recht des Mitgliedstaats vorgesehen sind, in dem der Schaden entstanden ist.

(3) Die etwaige zivilrechtliche Haftung des Rechtsinhabers richtet sich nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem sich die Waren in einer der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Situationen befinden.

KAPITEL VI

Schlussbestimmungen

Artikel 19

Jeder Mitgliedstaat setzt Sanktionen für den Fall fest, dass gegen Artikel 17 verstoßen wird. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Artikel 20

Die für die Anwendung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen werden nach dem Verfahren des Artikels 21 Absatz 2 festgelegt.

Artikel 21

(1) Die Kommission wird vom Ausschuss für den Zollkodex unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so sind die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG anzuwenden.

Der in Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf drei Monate festgesetzt.

Artikel 22

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle zweckdienlichen Angaben zur Anwendung dieser Verordnung.

Die Kommission übermittelt diese Angaben den übrigen Mitgliedstaaten.

Die Verordnung (EG) Nr. 515/97 findet entsprechende Anwendung.

Die Einzelheiten des Verfahrens für den Informationsaustausch werden im Rahmen der Durchführungsvorschriften nach dem Verfahren des Artikels 21 Absatz 2 festgelegt.

Artikel 23

Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat anhand der in Artikel 22 genannten Angaben regelmäßig Bericht über die Anwendung dieser Verordnung.

Artikel 24

Die Verordnung (EG) Nr. 3295/94 wird mit Wirkung vom ... aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf diese Verordnung.

Artikel 25

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab ...

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

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