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Document 52002PC0238

Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Abschluß des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) über Flüchtlingshilfe in den Nahostländern für die Jahre 2002-2005

/* KOM/2002/0238 endg. - CNS 2002/0104 */

OJ C 203E, 27.8.2002, p. 142–144 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

52002PC0238

Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Abschluß des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) über Flüchtlingshilfe in den Nahostländern für die Jahre 2002-2005 /* KOM/2002/0238 endg. - CNS 2002/0104 */

Amtsblatt Nr. 203 E vom 27/08/2002 S. 0142 - 0144


Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) über Flüchtlingshilfe in den Nahostländern für die Jahre 2002-2005

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

1. EINLEITUNG

Die Kommission hat mit dem UNRWA Kontakt aufgenommen, um auf der Grundlage der vom Rat am 18. März 2002 erlassenen Verhandlungsdirektiven das elfte EG-UNRWA-Abkommen über den Beitrag der Gemeinschaft zum UNRWA für die Jahre 2002-2005 auszuhandeln.

1.1 Politischer Hintergrund

Die Flüchtlingsfrage steht im Mittelpunkt des Konflikts im Nahen Osten. Nach den Osloer Friedensabkommen hätten die Parteien die den endgültigen Status betreffenden Fragen bis zum 4. Mai 1999 klären müssen. Entsprechende Gespräche, u.a. über die Flüchtlingsfrage, haben jedoch bisher nicht stattgefunden. Bei den Verhandlungen von Camp David im Sommer 2000 war die Flüchtlingsfrage, insbesondere das Rückkehrrecht, ein strittiges Thema. Die Erörterungen über die Flüchtlingsfrage wurden im Januar 2001 in Taba fortgesetzt.

Die regelmäßige Unterstützung des Hilfswerks der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) durch die Gemeinschaft ist ein wichtiger Bestandteil der Strategie, mit der die Gemeinschaft einen aktiven Beitrag zur Verminderung der Spannungen leisten und ein Mindestmaß an Stabilität im Nahen Osten schaffen will, das es den Parteien ermöglicht, ihre Friedensbemühungen fortzusetzen. Diese Strategie trägt auch dazu bei, den Zugang zu den wichtigsten Sozialleistungen zu erleichtern, die Armut einzudämmen und den Lebensstandard der Flüchtlinge zu verbessern.

1.2 Hintergrundinformationen über das UNRWA

Das Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) wurde durch die Resolution 302 (IV) der Generalversammlung vom 8. Dezember 1949 als besondere Stelle innerhalb des Systems der Vereinten Nationen eingerichtet. Das Mandat des UNRWA ist mehrmals verlängert worden, zuletzt durch die Resolution 56/52 der Generalversammlung vom 14. Februar 2002 (Verlängerung des Mandats bis 2005).

Ziel des UNRWA ist die Förderung des Wohlergehens der Flüchtlinge und die Stärkung der Eigenständigkeit der Flüchtlingsgemeinschaft. Die langfristige Lebensfähigkeit seiner Programme und die Nachhaltigkeit sind zentrale Themen bei seiner Tätigkeit. Insgesamt ist es die Strategie des UNRWA, auch weiterhin grundlegende Bildungs-, Gesundheits-, Hilfs- und Sozialdienste bereitzustellen.

Das UNRWA hat seine Rolle und seine Dienste den Bedürfnissen der Flüchtlinge und dem sich wandelnden Umfeld, in dem es tätig ist, kontinuierlich angepasst. Aus der derzeitigen Lage im Nahen Osten ergeben sich für die Arbeit des UNRWA verschiedene Szenarien. Sollten die Unruhen anhalten, so würden Sicherheitsfragen, sich verschlechternde wirtschaftliche Bedingungen für die Flüchtlinge und Beschränkungen des Waren-, Dienstleistungs- und Personenverkehrs die Arbeit des UNRWA erschweren. Sollten die Friedensgespräche wiederaufgenommen werden und zu einer Einigung führen, so könnte das Hilfswerk gebeten werden, neue Aufgaben zu übernehmen oder seine Funktionen ganz oder teilweise abzugeben.

In den letzten Jahren ist in der Flüchtlingsgemeinschaft und in der Region insgesamt die Besorgnis wegen der Verringerung der Leistungen des UNRWA gewachsen (70 USD pro Kopf in den neunziger Jahren gegenüber 200 USD in den siebziger Jahren). Aufgrund der anhaltenden Mittelknappheit und der damit verbundenen Sparmaßnahmen und Kosten senkungen konnten die Programme nicht proportional zum Wachstum der Flüchtlings bevölkerung erweitert werden und mussten laufende Programmmaßnahmen eingeschränkt und Maßnahmen, die normalerweise zum regulären Arbeitsprogramm des UNRWA gehören, gestrichen werden. Am schwerwiegendsten ist, dass diese Maßnahmen zu größeren Klassen in den UNRWA-Schulen, zu einem wachsenden Missverhältnis zwischen der Zahl der Patienten und der Zahl der Mitarbeiter in den Gesundheitsdiensten und zu einer höheren Arbeitsbelastung der Sozialarbeiter geführt haben, die sich um die ärmsten Flüchtlinge kümmern.

Um seine Leistungen erbringen zu können, ist das Hilfswerk voll und ganz darauf angewiesen, dass jedes Jahr ausreichende freiwillige Beiträge geleistet werden. Ziel des Abkommens ist es daher, dem UNRWA bei der Sicherung seiner finanziellen Grundlage zu helfen, damit es seine Tätigkeit nachhaltig und kosteneffizient ausüben kann, ohne Sparmaßnahmen oder Ad-hoc-Kostensenkungen durchführen zu müssen, und damit es Qualität und Umfang der Leistungen für die Flüchtlinge gewährleisten kann. Im Interesse der Stabilität in der Region darf das derzeitige Mindestniveau an Leistungen nicht weiter sinken.

2. ALLGEMEINER INHALT DES ELFTEN ABKOMMENS

Seit 1972 haben die Gemeinschaft und das UNRWA zehn Abkommen [1] über den Beitrag der Gemeinschaft zum regulären Haushalt und zum Nahrungsmittelhilfehaushalt des Hilfswerks geschlossen. In allen Abkommen wurde

[1] EWG-UNRWA-Abkommen 1972-74, ABl. L 304 vom 31.12.1972, S. 24; EWG-UNRWA-Abkommen 1975-78, ABl. L 203 vom 28.7.1976, S. 40; EWG-UNRWA-Abkommen 1979-80, ABl. L 108 vom 26.4.1980, S. 56; EWG-UNRWA-Abkommen 1981-83, ABl. L 392 vom 31.12.1981, S. 3; EWG-UNRWA-Abkommen 1984-86, ABl. L 188 vom 16.7.1984, S. 18; EWG-UNRWA-Abkommen 1987-89, ABl. L 136 vom 26.5.1987, S. 43; EWG-UNRWA-Abkommen 1990-92, ABl. L 118 vom 9.5.1990, S. 36; EWG-UNRWA-Abkommen 1993-95, ABl. L 9 vom 13.1.1994, S. 16; EG-UNRWA-Abkommen 1996-98, ABl. L 282 vom 1.11.1996, S. 69; EG-UNRWA-Abkommen 1999-2001, ABl. L 261 vom 7.10.1999, S. 36.

- der Beitrag zum regulären Haushalt (Bildungs-, Gesundheits- sowie Hilfs- und Sozial programm) für die folgenden drei Jahre festgelegt und

- die jährliche Aushandlung des Beitrags zum Nahrungsmittelhilfehaushalt ermöglicht.

Das neue Abkommen gilt entsprechend dem Zweijahreshaushalt des UNRWA für einen Zeitraum von vier Jahren und wird auf der Grundlage von Zuschussvereinbarungen mit jährlichen Haushaltszuweisungen auf der Grundlage des Abkommens zwischen den Vereinten Nationen und der Europäischen Gemeinschaft über die Grundsätze für die Finanzierung und Kofinanzierung der von den Vereinten Nationen verwalteten Programme und Projekte durch die Gemeinschaft von 1999 durchgeführt.

Bei der Ausarbeitung der Zuschussvereinbarungen wird die Kommission die Leistungs evaluierungen heranziehen, die die Dienststellen der Kommission 1999 und 2001 vorgenommen haben, insbesondere hinsichtlich der internationalen Buchhaltungs- und Rechnungsprüfungsstandards.

Bei den für das neue Abkommen vorgeschlagenen Mittelzuweisungen handelt es sich um einen Beitrag zur Finanzierung der regulären Programme des UNRWA zugunsten von rund 3,9 Mio. Palästina-Flüchtlingen in fünf Einsatzgebieten: Jordanien, Syrien, Libanon, Westjordanland und Gazastreifen. Ferner ermöglicht das neue Abkommen die jährliche Aushandlung des Beitrags der Gemeinschaft zum Nahrungsmittelhilfeprogramm.

Das UNRWA beantragt für 2002 einen Beitrag von 55 Mio. Euro zu seinem Gesamthaushalt (Haushalt für die regulären Programme) und für die Folgejahre eine jährliche Erhöhung um 5 %. Dies entspricht 55 Mio. Euro für 2002, 57,75 Mio. Euro für 2003, 60 637 500 Euro für 2004 und 63 669 375 Euro für 2005. Auch in den früheren Abkommen war der Beitrag der Gemeinschaft auf diese Weise indexiert. Zu den regulären Programmen des UNRWA, die aus dessen Gesamthaushalt finanziert werden, gehören das Bildungsprogramm, das Gesundheits programm und das Hilfs- und Sozialprogramm.

Im vorliegenden Finanzierungsvorschlag ist die Unterstützung berücksichtigt, die das UNRWA von der internationalen Gemeinschaft, einschließlich der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, erhält. Zudem wurde den zusätzlichen Belastungen Rechnung getragen, denen das Hilfswerk infolge der anhaltenden Krise, des demografischen Wachstums der palästinensischen Flüchtlingsbevölkerung und der Inflation ausgesetzt ist.

Die vom UNRWA beantragten Beiträge entsprechen einer Erhöhung der im zehnten Abkommen vereinbarten Beiträge um 10 Mio. Euro, zusätzlich zu der Indexierung um 5 %, um der Inflation, dem Bevölkerungswachstum, den neuen langfristigen Anforderungen, die die derzeitige Krise im Nahen Osten an das UNRWA stellt, und der Notwendigkeit zusätzlicher Leistungen Rechnung zu tragen. Die Kommission hat das UNRWA um eine Begründung für die beantragte Erhöhung des Beitrags der Gemeinschaft gegenüber dem Beitrag im Rahmen des zehnten Abkommens ersucht.

3. TÄTIGKEIT DES UNRWA

3.1 Bildungsprogramm

Mit seinem Bildungsprogramm ermöglicht das UNRWA über 475 000 Schülern (ein Zuwachs um mehr als 30 000 Schüler seit Inkrafttreten des zehnten Abkommens) in seinen 639 Grund-, Vorbereitungs- und Sekundarschulen (letztere nur in Libanon) eine Schulbildung. Bildungsmaßnahmen führt das UNRWA auch für über 6 000 Lehrlinge und Studenten an den acht Berufsbildungszentren und den drei wissenschaftlichen Fakultäten in Jordanien, Syrien, Libanon, im Westjordanland und im Gazastreifen durch. Das Bildungsprogramm wurde in enger Koordinierung mit der UNESCO erarbeitet. Allgemeines Ziel des Bildungsprogramms ist es, den Palästina-Flüchtlingen im Rahmen der in den Gastländern und von der Palästinensischen Autonomiebehörde vorgeschriebenen Lehrpläne zu einer Grundschul bildung oder einer Lehrer-, Berufs- oder Fachausbildung zu verhelfen und so ihre Bildungs möglichkeiten auf allen Stufen des Bildungssystems zu verbessern.

Das Bildungsprogramm hat mit Haushaltszwängen zu kämpfen, die auf neue Anforderungen der Behörden der Gastländer zurückzuführen sind, z.B. die Einführung der englischen Sprache für die erste bis vierte Klasse in Jordanien und andere Änderungen in den Lehrplänen der einzelnen Länder. Außerdem muss das Bildungsprogramm eine ungewöhnlich starke Zunahme der Schulanmeldungen verkraften; Ursache ist u.a. die Rückkehr von Flüchtlings familien in den Gazastreifen und in das Westjordanland nach der Errichtung der Palästinensischen Autonomiebehörde und der damit verbundene Wechsel ihrer Kinder von den Schulen an ihren früheren Wohnorten in den arabischen Ländern zu UNRWA-Schulen. Zudem hat die Palästinensische Autonomiebehörde vor kurzem das Einschulungsalter gesenkt, so dass sich die Zahl der Kinder, die an UNRWA-Schulen eingeschult werden können, erheblich erhöht. Angesichts der besonderen Situation der Palästina-Flüchtlinge in Libanon hat das UNRWA in mehreren Gebieten des Landes Sekundarschulen eingeführt.

In allen fünf Einsatzgebieten sind die Schulen nach wie vor überbelegt, da die Mittel für die Einstellung von Lehrern und den Bau neuer Schulen und Klassenräume begrenzt sind. Die Haushaltszwänge haben dazu geführt, dass Instandhaltungsarbeiten an den Schulgebäuden nicht durchgeführt werden konnten; viele Schulgebäude müssen daher nun umfassend instandgesetzt oder renoviert werden. Das UNRWA muss in einigen Schulen Möbel und Ausrüstung ersetzen, da diese wegen des übermäßigen Gebrauchs (vor allem in Schulen mit Schichtunterricht) nicht mehr brauchbar sind.

3.2 Gesundheitsprogramm

Das Gesundheitsprogramm des UNRWA ist partizipatorisch ausgerichtet und dient in erster Linie der primären Gesundheitsversorgung mit äußerst selektiver Inanspruchnahme von Krankenhausdiensten. Die primäre Gesundheitsversorgung wird durch 122 UNRWA-eigene Einrichtungen gewährleistet. Für die sekundäre Versorgung werden mit staatlichen oder nichtstaatlichen Krankenhäusern vertragliche Vereinbarungen getroffen oder die Behandlungskosten teilweise erstattet. Da zwei Drittel der Flüchtlingsbevölkerung Frauen im gebärfähigen Alter und Kinder unter 15 Jahren sind, ist die Fürsorge für Mutter und Kind, einschließlich der Familienplanung, ein vorrangiger Bereich. Die Aufrechterhaltung der primären Gesundheitsdienste im Gazastreifen und die Weiterführung des Familienplanungs programms im gesamten Tätigkeitsbereich des Hilfswerks waren Prioritäten des zehnten Abkommens. Die allgemeine Strategie des Gesundheitsprogramms umfasst als Schwerpunkte nach wie vor die Erhaltung der langfristigen Investitionen in die primäre Gesundheits versorgung, die qualitative Verbesserung der wichtigsten Gesundheitsdienste für die Palästina-Flüchtlinge und die Angleichung der Gesundheitspolitik und der Leistungsstandards an die der Gastländer und der Palästinensischen Autonomiebehörde. Das UNRWA strebt auch an, dem Erfordernis einer moderaten Personalaufstockung zu entsprechen, um das zahlenmäßige Verhältnis zwischen Personal und Bevölkerung zu verbessern, das weit unter dem derzeitigen Niveau in den Gastländern und im Gebiet der Palästinensischen Autonomiebehörde liegt.

Das UNRWA wird sich den neuen Herausforderungen stellen, die sich aus einschneidenden Veränderungen in der Demografie und den Krankheitsmustern bei den Flüchtlingen ergeben, wo sich die Todesfälle aufgrund nichtübertragbarer Krankheiten wie Bluthochdruck, Diabetes mellitus, Herzkrankheiten, Krebs usw. erhöht haben, so dass eine aktive Interventionsstrategie zur Überwachung, Vorbeugung und Behandlung dieser Krankheiten notwendig ist, auch im Hinblick auf die hohen Kosten der Behandlung der damit verbundenen Komplikationen und Behinderungen in der sekundären und tertiären Gesundheitsversorgung; darüber hinaus wird das Hilfswerk die Behandlung von Diabetes-Patienten an die Arzneimittelpolitik der Gastländer anpassen.

3.3 Hilfs- und Sozialdienste

Ziel des UNRWA ist es, ein Mindestmaß an Nahrungsmitteln und Unterkünften für die Flüchtlinge zu gewährleisten und mit seinem Hilfs- und Sozialprogramm die ärmsten Flüchtlingsfamilien zu unterstützen, die nicht in der Lage sind, ihren Grundbedarf selbst zu decken. Das Programm fördert auch die längerfristige soziale und wirtschaftliche Entwicklung der Flüchtlinge und ihrer Gemeinschaften.

Im Rahmen der Hilfsdienste wird direkte materielle und finanzielle Hilfe für Flüchtlings familien gewährt, in denen es keinen männlichen Erwachsenen gibt, der gesundheitlich in der Lage ist, ein Einkommen zu gewährleisten, und bei denen keine andere Möglichkeit festgestellt werden kann, ausreichende finanzielle Unterstützung für Nahrungsmittel, Unterkunft und andere Grundbedürfnisse zu erhalten. Durch die Sozialdienste wird die Eigenständigkeit der Flüchtlingsgemeinschaft durch Maßnahmen zur Armutsbekämpfung und partizipative, lokal verwaltete Einrichtungen und Dienste gefördert, die sich mit Frauen und Entwicklung, Rehabilitation und Integration behinderter Flüchtlinge, Jugendarbeit und der Ausbildung von Führungskräften befassen.

3.4 Nahrungsmittelhilfeprogramm

Das UNRWA beantragt, dass nach dem neuen Abkommen die jährlichen Sach- und Barbeiträge der Gemeinschaft zum UNRWA-Nahrungsmittelhilfeprogramm und ihre Sachbeiträge zum zusätzlichen Ernährungsprogramm (Teil des Gesundheitsprogramms) getrennt ausgehandelt werden können.

4. SCHLUSSFOLGERUNG

Die Kommission hat die Sonderaufrufe des Generalsekretärs der Vereinten Nationen sowie der Arbeitsgruppe der Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen für die Finanzierung des UNRWA zur Kenntnis genommen, in denen die Fortsetzung und Erhöhung der Unterstützung der Gemeinschaft für das UNRWA gefordert wurde. Die Kommission hat ferner die Auffassung der Geber, einschließlich der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, berücksichtigt, dass die Beiträge der Geber zum UNRWA den zusätzlichen Belastungen Rechnung tragen müssen, denen das Hilfswerk infolge der derzeitigen Krise im Nahen Osten, des Wachstums der palästinensischen Bevölkerung und der Inflation ausgesetzt ist. Der Beitrag der Gemeinschaft muss auf jeden Fall eine Mindesthöhe erreichen, die eine Versorgung der Flüchtlinge auf annehmbarem Niveau gewährleistet.

Sollten Aufgaben des UNRWA im Zeitraum 2002-2005 der Palästinensischen Autonomie behörde übertragen werden, so kann der im Abkommen vorgesehene Beitrag der Gemeinschaft zum UNRWA gegebenenfalls angepasst werden. Eine Anpassung muss ferner für den Fall möglich sein, dass das UNRWA zusätzlichen Bedarf anmeldet.

Es wird vorgeschlagen, dass das UNRWA der Gemeinschaft vor Außerkrafttreten des Abkommens mitteilt, welche Pläne es für den Fall einer teilweisen oder vollständigen Übergabe seiner Aufgaben ausgearbeitet und gegebenenfalls umgesetzt hat.

Die Kommission schlägt daher dem Rat vor, das elfte Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten für die Jahre 2002-2005 nach Anhörung des Parlaments zu genehmigen.

2002/0104 (CNS)

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) über Flüchtlingshilfe in den Nahostländern für die Jahre 2002-2005

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 181 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1 und Absatz 4,

auf Vorschlag der Kommission [2],

[2] ABl. C ... vom ..., S. ...

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [3],

[3] ABl. C ... vom ..., S. ...

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das zehnte Abkommen mit dem Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) [4] ist am 31. Dezember 2001 außer Kraft getreten.

[4] ABl. L 261 vom 7.11.1996, S. 69.

(2) Das UNRWA ist infolge der derzeitigen Krise im Nahen Osten zusätzlichen Belastungen ausgesetzt.

(3) Die Unterstützung des UNRWA durch die Gemeinschaft ist ein wichtiger Beitrag zur Stabilisierung der Lage im Nahen Osten; als Teil der Maßnahmen zur Bekämpfung der Armut in den Entwicklungsländern fördert sie zudem die nachhaltige wirtschaftliche und soziale Entwicklung der betroffenen Bevölkerung und der Länder, in denen sie Aufnahme gefunden hat.

(4) Die Unterstützung der Maßnahmen des UNRWA dürfte zur Erreichung der genannten Ziele der Gemeinschaft beitragen.

(5) Damit die Gemeinschaft ihre Hilfe im Rahmen eines umfassenden Programms mit einer gewissen Kontinuität fortsetzen kann, muss ein neues Abkommen mit dem UNRWA geschlossen werden.

(6) Um die ordnungsgemäße Anwendung des Abkommens zu gewährleisten, muss ein geeignetes internes Verfahren festgelegt werden. Der Kommission ist daher die Befugnis zu übertragen, Änderungen vorzunehmen, die nach dem Abkommen im Wege eines vereinfachten Verfahrens (Briefwechsel) anzunehmen sind -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) über Flüchtlingshilfe in den Nahostländern wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Das Nahrungsmittelhilfeprogramm der Gemeinschaft für das UNRWA wird nach dem Verfahren der Verordnung (EG) Nr. 1292/96 [5] durchgeführt.

[5] ABl. L 166 vom 5.7.1996, S. 1.

Artikel 3

Änderungen des Abkommens, die nach dem Abkommen im Wege eines vereinfachten Verfahrens (Briefwechsel) anzunehmen sind, werden von der Kommission im Benehmen mit einem besonderen Ausschuss gebilligt.

Artikel 4

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu bestellen, die befugt sind, das Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

ANHANG

ABKOMMEN

ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT

UND DEM HILFSWERK DER VEREINTEN NATIONEN

FÜR PALÄSTINA-FLÜCHTLINGE IM NAHEN OSTEN (UNRWA)

ÜBER FLÜCHTLINGSHILFE

IN DEN NAHOSTLÄNDERN

Artikel 1

Die Europäische Gemeinschaft (im Folgenden "Gemeinschaft" genannt) schließt dieses Abkommen mit dem Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (im Folgenden "UNRWA" genannt), um ihre Zusage für eine finanzielle Unterstützung des UNRWA zu bekräftigen. Zum Zwecke dieser Finanzierung, die sich über einen Zeitraum von vier Jahren (2002-2005) erstreckt, werden Barbeiträge zum Gesamthaushalt des UNRWA geleistet.

Die Mittelbindung wird vorbehaltlich der Verfügbarkeit der Haushaltsmittel im Einklang mit der finanziellen Vorausschau der Europäischen Gemeinschaft bis zum Jahr 2006 vorgenommen.

Artikel 2

Beitrag der Gemeinschaft

(1) Die Gemeinschaft zahlt dem UNRWA jährlich einen Barbeitrag zum Gesamt haushalt.

Ungeachtet des Artikels 3 beläuft sich dieser Beitrag auf höchstens 55 Mio. Euro für 2002, höchstens 57,75 Mio. Euro für 2003, höchstens 60 637 500 Euro für 2004 und höchstens 63 669 375 Euro für 2005.

(2) Der Beitrag zum Gesamthaushalt wird auf der Grundlage von Zuschuss vereinbarungen geleistet, die zwischen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und dem UNRWA für die Jahre 2002-2005 zu schließen sind. Die Zuschussvereinbarungen werden im Einklang mit dem Abkommen zwischen den Vereinten Nationen und der Europäischen Gemeinschaft über die Grundsätze für die Finanzierung und Kofinanzierung der von den Vereinten Nationen verwalteten Programme und Projekte durch die Gemeinschaft vom 9. August 1999 geschlossen.

(3) Für den Beitrag sind die internen und externen Rechnungsprüfungsverfahren nach den einschlägigen Finanzvorschriften, Regeln und Richtlinien des UNRWA maßgebend; das Ergebnis der Prüfungen wird der Kommission der Europäischen Gemeinschaften mitgeteilt.

Artikel 3

Nahrungsmittelhilfe

Unter Berücksichtigung des jährlich ermittelten Bedarfs der Flüchtlingsbevölkerung können weitere Gemeinschaftsmittel für das Nahrungsmittelhilfeprogramm des UNRWA bereit gestellt werden, um den spezifischen Bedarf benachteiligter Gruppen zu decken. Menge, Betrag, Umfang und Merkmale der bereitgestellten Waren, Barmittel und Dienstleistungen sowie alle übrigen Bedingungen im Zusammenhang mit der Unterstützung des Nahrungs mittelhilfeprogramms werden auf der Grundlage jährlicher Anträge des UNRWA gesondert vereinbart.

Artikel 4

Anpassungen

Während der Laufzeit des Abkommens können die Vertragsparteien die im Rahmen dieses Abkommens festgesetzten Teile der Beiträge gegebenenfalls auf der Grundlage eines Brief wechsels zwischen der Gemeinschaft und dem UNRWA im gegenseitigen Einvernehmen erhöhen oder senken.

Spätestens Ende 2003 prüfen die Vertragsparteien die politische Entwicklung in Bezug auf die Flüchtlinge und evaluieren etwaige Pläne, die das UNRWA für die Übertragung seiner Aufgaben auf die Palästinensische Autonomiebehörde oder eine andere Stelle ausgearbeitet und gegebenenfalls umgesetzt hat.

Werden die Aufgaben des UNRWA während der Laufzeit des Abkommens ganz oder teilweise der Palästinensischen Autonomiebehörde oder einer anderen Stelle übertragen, so werden die notwendigen Anpassungen der entsprechenden Teile des im Abkommen vorgesehenen Beitrags der Gemeinschaft zum UNRWA auf der Grundlage eines Brief wechsels zwischen der Gemeinschaft und dem UNRWA vorgenommen.

Artikel 5

Schiedsklausel

(1) Bei Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten und Ansprüchen, die aus der Auslegung, Anwendung oder Erfuellung dieses Abkommens entstehen oder damit in Zusammenhang stehen, einschließlich Fragen des Bestehens, der Gültigkeit oder der Kündigung dieses Abkommens, die von den Vertragsparteien nicht einvernehmlich geregelt werden können, wird ein Schiedsverfahren nach der Freiwilligen Schiedsgerichtsordnung des Ständigen Schiedshofs für internationale Organisationen und Staaten in der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens geltenden Fassung eingeleitet.

(2) Es wird ein Schiedsrichter ernannt.

(3) Verfahrenssprache ist Englisch.

(4) Können sich die beiden Vertragsparteien nicht auf einen Schiedsrichter einigen, so wird dieser auf schriftliches Ersuchen einer Vertragspartei vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs ernannt.

(5) Der Schiedsrichter trifft seine Entscheidung unter Berücksichtigung der von den Staaten anerkannten allgemeinen Rechtsgrundsätze im Einklang mit den Bestimmungen des Abkommens.

Artikel 6

Vereinbarung über eine allgemeine Regelung

Wenn die Vereinten Nationen und die Kommission in ihren Gesprächen eine allgemeine Regelung für freiwillige Beiträge vereinbart haben, werden die einschlägigen Bestimmungen der Vereinbarung und dieses Abkommens unverzüglich überprüft und die gegebenenfalls erforderlichen Änderungen an den Bestimmungen dieses Abkommens vorgenommen, über die sich das UNRWA und die Kommission geeinigt haben.

Artikel 7

Laufzeit des Abkommens

Das Abkommen gilt für vier Kalenderjahre (2002, 2003, 2004 und 2005).

Artikel 8

Das Abkommen wird von den Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren genehmigt.

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der in Absatz 1 genannten Verfahren notifiziert haben.

Artikel 9

Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

Bezeichnung der Massnahme: Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) über Flüchtlingshilfe in den Nahostländern für die Jahre 2002-2005

1. HAUSHALTSLINIE (Nummer und Bezeichnung)

Beiträge zum regulären Programm: B7-421 (Hilfen zugunsten des Hilfswerks der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten)

2. RECHTSGRUNDLAGE

Artikel 181 und 300 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft

3. BESCHREIBUNG DER MASSNAHME

Abschluss eines neuen Abkommens zwischen der Gemeinschaft und dem UNRWA über den Beitrag der Gemeinschaft zum Haushalt des UNRWA (2002-2005)

4. FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN

4.1. Gesamthaushalt

Das UNRWA beantragt eine Unterstützung für seine regulären Programme (Gesamthaushalt), und zwar

- 55 000 000 Euro für 2002 (NB: die derzeit in der UNRWA-Haushaltslinie vorgesehenen 45 Mio. Euro werden vorbehaltlich der Verfügbarkeit der Haushaltsmittel auf 55 Mio. Euro erhöht),

- 57 750 000 Euro für 2003,

- 60 637 500 Euro für 2004,

- 63 669 375 Euro für 2005.

Dies entspricht einem Beitrag der Gemeinschaft von insgesamt 237 056 875 Mio. Euro für die vier Jahre, einschließlich einer Erhöhung der Mittel für das erste Jahr des elften Abkommens gegenüber dem letzten Jahr des zehnten Abkommens um 10 Mio. Euro und einer jährlichen Erhöhung der Beträge um 5 %. Diese Beiträge werden unter Artikel B7-421 (Hilfen zugunsten des Hilfswerks der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten) verbucht.

4.2. Beitrag zum Nahrungsmittelhilfeprogramm

Nach den Bestimmungen des Abkommens wird über Umfang und Inhalt des jährlichen Beitrags zum Nahrungsmittelhilfeprogramm des UNRWA gesondert verhandelt und nach dem Verfahren der Verordnung (EWG) Nr. 3972/86 beschlossen.

Der Bedarf an Beiträgen der Gemeinschaft zum Nahrungsmittelhilfeprogramm für die Jahre 2002-2005 wird vom UNRWA mit 89,23 Mio. Euro veranschlagt; davon entfallen 44,38 Mio. Euro auf Barbeiträge und 44,85 Mio. Euro auf Sachleistungen.

4.3. Erhöhung der Beiträge

Eine Erhöhung der Beiträge über die im Abkommen festgesetzten Beträge hinaus muss von der Haushaltsbehörde im Rahmen der finanziellen Vorausschau genehmigt werden.

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