EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52002PC0060

Vorschlag für eine Entscheidung des Rates zur Ermächtigung der Portugiesischen Republik, das Abkommen mit der Republik Südafrika über die wechselseitigen Fischereibeziehungen bis zum 9. April 2003 zu verlängern

/* KOM/2002/0060 endg. */

52002PC0060

Vorschlag für eine Entscheidung des Rates zur Ermächtigung der Portugiesischen Republik, das Abkommen mit der Republik Südafrika über die wechselseitigen Fischereibeziehungen bis zum 9. April 2003 zu verlängern /* KOM/2002/0060 endg. */


Vorschlag für eine ENTSCHEIDUNG DES RATES zur Ermächtigung der Portugiesischen Republik, das Abkommen mit der Republik Südafrika über die wechselseitigen Fischereibeziehungen bis zum 9. April 2003 zu verlängern

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Die Portugiesische Republik hat am 9. April 1979 ein Abkommen im Bereich der Fischerei mit der Republik Südafrika unterzeichnet das am gleichen Tag für einen ursprünglichen Zeitraum von 10 Jahren in Kraft getreten ist: Es ist vorgesehen, dass dieses Abkommen danach für einen unbefristeten Zeitraum in Kraft bleibt, es sei denn, es wird mit einer Frist von 12 Monaten gekündigt. In diesem Fischereiabkommen ist vorgesehen, dass jährliche Fischereilizenzen an Fischereifahrzeuge unter portugiesischer Flagge vergeben werden, wie es seit 1989 der Fall war.

Gemäß Artikel 354 Absatz 2 der Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals bleiben die sich für die Portugiesische Republik aus Fischereiabkommen mit Drittländern ergebenden Rechte und Pflichten während des Zeitraums unberührt während dessen die Bestimmungen dieser Abkommen vorläufig aufrechterhalten werden. Gemäß Artikel 354 Absatz 3 der Beitrittsakte erläßt der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission die erforderlichen Beschlüsse zur Aufrechterhaltung der sich aus diesen Abkommen ergebenden Fischereitätigkeiten einschließlich der Möglichkeit der Verlängerung für Zeiträume von höchstens einem Jahr.

Mit der hier als Vorschlag vorliegenden Entscheidung wird die Portugiesische Republik ermächtigt das obengenannte Fischereiabkommen bis zum 9. April 2003 zu verlängern.

Vorschlag für eine ENTSCHEIDUNG DES RATES zur Ermächtigung der Portugiesischen Republik, das Abkommen mit der Republik Südafrika über die wechselseitigen Fischereibeziehungen bis zum 9. April 2003 zu verlängern

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf Artikel 354 Absatz 3,

auf Vorschlag der Kommission [1],

[1] ABl. C....vom......., S......

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Abkommen über die wechselseitigen Fischereibeziehungen zwischen der Regierung der Portugiesischen Republik und der Regierung der Republik Südafrika wurde am 9. April 1979 unterzeichnet und trat am selben Tag für einen Anfangszeitraum von zehn Jahren in Kraft. Danach bleibt es für einen unbefristeten Zeitraum in Kraft, wenn es nicht mit einer Frist von zwölf Monaten gekündigt wird.

(2) Gemäß Artikel 354 Absatz 2 der Beitrittsakte bleiben die sich für die Portugiesische Republik aus den mit dritten Ländern geschlossenen Fischereiabkommen ergebenden Rechte und Pflichten während des Zeitraums, in dem die Bestimmungen dieser Abkommen vorläufig aufrechterhalten werden, unberührt.

(3) Gemäß Artikel 354 Absatz 3 der Beitrittsakte erläßt der Rat vor Ablauf der von der Portugiesischen Republik mit dritten Ländern geschlossenen Fischereiabkommen die erforderlichen Beschlüsse zur Aufrechterhaltung der Fischereitaetigkeiten, die sich aus diesem Abkommen ergeben, einschließlich der Möglichkeit einer Verlängerung für Zeiträume von höchstens einem Jahr. Die Geltungsdauer des eingangs dieser Entscheidung genannten Abkommens ist bis zum 9. April 2002 verlängert worden [2].

[2] ABl. L 123 vom 04.05.2001, S. 19

(4) Die Portugiesische Republik soll ermächtigt werden, das genannte Abkommen bis zum 9. April 2003 zu verlängern -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Portugiesische Republik wird ermächtigt, das am 9. April 1979 in Kraft getretene Abkommen mit der Republik Südafrika über die wechselseitigen Fischereibeziehungen bis zum 9. April 2003 zu verlängern.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Portugiesische Republik gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

Top