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Document COM:2001:789:FIN

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Anpassung der Bestimmungen über die in Rechtsakten des Rates nach dem Zustimmungsverfahren vorgesehenen Ausschüsse zur Unterstützung der Kommission bei der Ausübung von Durchführungsbefugnissen
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Anpassung der Bestimmungen über die in nach dem in Artikel 251 des Vertrags festgelegten Verfahren erlassenen Rechtsakten des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen Ausschüsse zur Unterstützung der Kommission bei der Ausübung von Durchführungsbefugnissen
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Anpassung der Bestimmungen über die in Rechtsakten des Rates nach dem Konsultationsverfahren (qualifizierte Mehrheit) vorgesehenen Ausschüsse zur Unterstützung der Kommission bei der Ausübung von Durchführungsbefugnissen
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Anpassung der Bestimmungen über die in Rechtsakten des Rates nach dem Konsultationsverfahren (Einstimmigkeit) vorgesehenen Ausschüsse zur Unterstützung der Kommission bei der Ausübung von Durchführungsbefugnissen

/* KOM/2001/0789 endg. - AVC 2001/0313 */ /* KOM/2001/0789 endg. - COD 2001/0314 */ /* KOM/2001/0789 endg. - CNS 2001/0315 */ /* KOM/2001/0789 endg. - CNS 2001/0316 */

52001PC0789(01)

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Anpassung der Bestimmungen über die in Rechtsakten des Rates nach dem Zustimmungsverfahren vorgesehenen Ausschüsse zur Unterstützung der Kommission bei der Ausübung von Durchführungsbefugnissen /* KOM/2001/0789 endg. - AVC 2001/0313 */

Amtsblatt Nr. 075 E vom 26/03/2002 S. 0383 - 0384


Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Anpassung der Bestimmungen über die in Rechtsakten des Rates nach dem Zustimmungsverfahren vorgesehenen Ausschüsse zur Unterstützung der Kommission bei der Ausübung von Durchführungsbefugnissen

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Mit dem Beschluss des Rates 1999/468/EG vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse [1] wird der Beschluss 87/373/EWG vom 13. Juli 1987 aufgehoben.

[1] ABl. L 184, 17.7.1999, S. 23.

Die Erklärung Nr. 2 des Rates und der Kommission zum Beschluss 1999/468/EG besagt, dass der Rat und die Kommission darin übereinstimmen, dass die auf den Beschluss 87/373/EWG zurückgehenden Bestimmungen über die Ausschüsse zur Unterstützung der Kommission bei der Ausübung von Durchführungsbefugnissen angepasst werden sollten, um diese Bestimmungen mit den Artikeln 3, 4 und 5 des Beschlusses 1999/468/EG in Einklang zu bringen.

Die gemeinsame Erklärung sieht vor, dass die automatische Anpassung der Verfahren I, IIa, IIb, IIIa und IIIb sowie die Änderung der Schutzverfahren von Fall zu Fall entschieden werden sollte.

Die vorliegende Verordnung berührt weder die inhaltlichen Bestimmungen der geänderten Rechtsakte noch deren Anwendung.

Die vorliegende Verordnung sieht die Anpassung der Rechtsakte zur Einsetzung der Ausschüsse sowie der Rechtsakte vor, in denen auf diese Ausschüsse verwiesen wird, ohne jedoch den im Basisrechtsakt vorgesehenen Ausschusstyp zu berühren.

Die vorliegende Verordnung ist nicht anwendbar auf Rechtsakte, die bereits durch einen Rechtsakt zur Änderung des Basisrechtsakts angepasst wurden.

Die Verordnung berührt nicht die Bestimmungen der seit dem 18. Juli 1999, dem Datum des Inkrafttretens des Beschlusses 1999/468/EG, vorgelegten Rechtsakte der Kommission zur Änderung des Basisrechtsakts.

Diese Verordnung ist anwendbar auf Rechtsakte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung noch in Kraft sind.

2001/0313 (AVC)

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Anpassung der Bestimmungen über die in Rechtsakten des Rates nach dem Zustimmungsverfahren vorgesehenen Ausschüsse zur Unterstützung der Kommission bei der Ausübung von Durchführungsbefugnissen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 161,

auf Vorschlag der Kommission [2],

[2]

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [3],

[3]

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses [4],

[4]

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen [5],

[5]

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Beschluss des Rates 1999/468/EG vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse [6] ersetzt den Beschluss 87/373/EWG [7].

[6] ABl. L 184, 17.7.1999, S. 23.

[7] ABl. L 197, 18.7.1987, S. 33.

(2) Gemäß der gemeinsamen Erklärung des Rates und der Kommission [8] zum Beschluss 1999/468/EG sind die auf den Beschluss 87/373/EWG zurückgehenden Bestimmungen über die Ausschüsse zur Unterstützung der Kommission bei der Ausübung von Durchführungsbefugnissen anzupassen, um diese Bestimmungen mit den Artikeln 3, 4 und 5 des Beschlusses 1999/468/EG in Einklang zu bringen.

[8] ABl. C 203, 17.7.1999, S. 1.

(3) Die besagte Erklärung gibt die Modalitäten der Anpassung der Ausschussverfahren an, die automatisch erfolgt, sofern sie nicht den im Basisrechtsakt vorgesehenen Ausschusstyp berührt.

(4) Die in den zu ändernden Vorschriften festgelegten Fristen müssen ihre Gültigkeit behalten. Sofern keine bestimmte Frist für die Verabschiedung von Durchführungsmaßnahmen vorgesehen war, sollte eine Frist von drei Monaten festgelegt werden.

(5) Dementsprechend sind die Bestimmungen der Rechtsakte, die eine Bezugnahme auf das Ausschussverfahren des Typs I gemäß dem Beschluss 87/373/EWG vorsehen, durch Bestimmungen zu ersetzen, die eine Bezugnahme auf das Beratungsverfahren gemäß Artikel 3 des Beschlusses 1999/468/EG vorsehen.

(6) Die Bestimmungen von Rechtsakten, die eine Bezugnahme auf das Ausschussverfahren des Typs IIa und IIb gemäß dem Beschluss 87/373/EWG vorsehen, sind durch Bestimmungen zu ersetzen, die eine Bezugnahme auf das Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 4 des Beschlusses 1999/468/EG vorsehen,

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Soweit das Beratungsverfahren betroffen ist, ist der in den Anhängen genannte Rechtsakt in der in Anhang I beschriebenen Weise zu ändern.

Artikel 2

Soweit das Verwaltungsverfahren betroffen ist, ist der in den Anhängen genannten Rechtsakt in der in Anhang II beschriebenen Weise zu ändern.

Artikel 3

Bezugnahmen auf die Bestimmungen des in den Anhängen genannten Rechtsakts sind als Bezugnahmen auf die entsprechenden Bestimmungen in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung zu verstehen.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

ANHANG I

Beratungsverfahren

Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (ABl. L 161, 26.6.1999, S. 1)

Artikel 47 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

,(2) Üben die unter Absatz 1 Buchstaben a), c) und d) genannten Ausschüsse die Befugnisse eines Beratenden Ausschusses gemäß Artikel 48, 50 oder 51 aus, so ist das Verfahren nach Artikel 3 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 anzuwenden."

ANHANG II

Verwaltungsverfahren

Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (ABl. L 161, 26.6.1999, S. 1)

Artikel 47 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

,(3) Üben die unter Absatz 1 Buchstaben a), c) und d) genannten Ausschüsse die Befugnisse eines Verwaltungsausschusses gemäß Artikel 48, 50 oder 51 aus, so ist das Verfahren nach Artikel 4 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 anzuwenden." Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EWG wird auf einen Monat festgesetzt."

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