EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52001PC0462

Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Standpunkt der Gemeinschaft im Assoziationsrat zur Teilnahme Lettlands am Gemeinschaftsprogramm Fiscalis

/* KOM/2001/0462 endg. */

52001PC0462

Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Standpunkt der Gemeinschaft im Assoziationsrat zur Teilnahme Lettlands am Gemeinschaftsprogramm Fiscalis /* KOM/2001/0462 endg. */


Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt der Gemeinschaft im Assoziationsrat zur Teilnahme Lettlands am Gemeinschaftsprogramm Fiscalis

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

1. Einleitung

Gemäß Artikel 7 der Entscheidung Nr. 888/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates [1] kann das bestehende FISCALIS-Programm für die Bewerberländer Mittel- und Osteuropas (MOEL) und Zypern geöffnet werden. Malta und die Türkei werden darin nicht aufgeführt.

[1] ABl. L 126 vom 28.04.98, S. 1.

Bereits im Dezember 1997 hatte der Europäische Rat von Luxemburg darauf hingewiesen, daß der Beteiligung der Bewerberländer an den Gemeinschaftsprogrammen im Rahmen der Heranführungsstrategie große Bedeutung zukommt, da sie sich auf diese Weise mit den Arbeitsmethoden und Verfahren der Gemeinschaft vertraut machen können. Im Dezember 1999 bekräftigte der Europäische Rat von Helsinki die Bedeutung des in Luxemburg eingeleiteten Erweiterungsprozesses. Es wurde erneut die Bedeutung der 1997 festgelegten intensivierten Heranführungsstrategie hervorgehoben, die als wesentlichen Bestandteil die Teilnahme der 13 Bewerberländer an den Gemeinschaftsprogrammen einschließt.

Die Teilnahme der 10 Bewerberländer Mittel- und Osteuropas (MOEL) an den Gemeinschaftsprogrammen ist in den jeweiligen Europa-Abkommen vorgesehen. Nach den Europa-Abkommen werden die Bedingungen und Modalitäten für die Teilnahme dieser Länder von dem betreffenden Assoziationsrat festgelegt.

Es wird vorgeschlagen, zusätzlich zu den Gemeinschaftsprogrammen, an denen die Bewerberländer bereits teilnehmen, nun die Voraussetzungen und Bedingungen für die Teilnahme Bulgariens, der Tschechischen Republik, Estlands, Ungarns, Lettlands, Litauens, Polens, Rumäniens, der Slowakischen Republik und Sloweniens am Gemeinschaftsprogramm Fiscalis bis zum Ende seiner Laufzeit, d.h. bis 31. Dezember 2002, festzulegen.

Die allgemeinen Ziele des Fiscalis-Programms sind:

* ein den Beamten gemeinsamer hoher Stand der Kenntnis des Gemeinschaftsrechts, insbesondere im Bereich der indirekten Steuern, und seiner Anwendung in den Mitgliedstaaten;

* eine wirksame, effiziente und umfassende Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten untereinander und mit der Kommission;

* ständige Verbesserung der Verwaltungsabläufe zur Berücksichtigung der Bedürfnisse der Verwaltungen und der Steuerzahler durch Entwicklung und Verbreitung der besten Verwaltungspraxis.

Die Öffnung des Programms für die Bewerberländer ist ein wesentlicher Bestandteil der Heranführungsstrategie und leistet einen weiteren Beitrag zur Vorbereitung auf den Beitritt. Dadurch erhalten diese Länder die Gelegenheit, sich mit den in diesem Gemeinschaftsprogramm üblichen Verfahren und Methoden vertraut zu machen.

2. Bewerberländer Mittel- und Osteuropas (MOEL)

Die Europa-Abkommen mit diesen Ländern traten zu verschiedenen Zeitpunkten in Kraft und sehen in einer Vielzahl von Bereichen eine Teilnahme an Gemeinschaftsprogrammen vor. Diesen Bereichen können, wenn es im beiderseitigen Interesse liegt, weitere Bereiche für Gemeinschaftsaktionen hinzugefügt werden, so auch der Bereich Binnenmarkt.

Für eine solche Teilnahme ist ein Beschluß jedes mit diesen Europa-Abkommen eingesetzten Assoziationsrats erforderlich, in dem die Voraussetzungen und Bedingungen für die Teilnahme festgelegt werden.

Gemäß den Europa-Abkommen beziehungsweise deren Zusatzprotokollen über die Beteiligung dieser Länder an den Gemeinschaftsprogrammen tragen diese die Kosten für ihre Teilnahme selbst.

In diesem Zusammenhang sprach sich der Europäische Rat von Luxemburg zwar dafür aus, daß die Bewerberländer ihren eigenen Finanzbeitrag kontinuierlich erhöhen sollten, erklärte sich aber gleichzeitig damit einverstanden, daß sie erforderlichenfalls ihren Beitrag teilweise aus Phare-Mitteln finanzieren können. Diese Art Finanzierung sollte sich jedoch "ohne Berücksichtigung der Beteiligung am Rahmenprogramm für Forschung und Entwicklung weiterhin auf etwa 10 % der PHARE-Mittel belaufen". Der Europäische Rat erklärte außerdem: "Die Beitrittsstaaten müßten die Möglichkeit haben, nach genau festgelegten und auf den jeweiligen Fall zugeschnittenen Modalitäten bei den sie betreffenden Punkten als Beobachter in den für die Kontrolle der Programme zuständigen Ausschüssen, an denen sie sich finanziell beteiligen, vertreten zu sein".

Die 10 MOEL, nämlich Bulgarien, die Tschechische Republik, Estland, Ungarn, Lettland, Litauen, Polen, Rumänien, die Slowakische Republik und Slowenien haben der Kommission schriftlich ihre Bereitschaft bestätigt, ab dem Jahr 2001 gemäß den in den beigefügten Beschlußentwürfen der Assoziationsräte festgelegten Voraussetzungen und Bedinungen am Gemeinschaftsprogramm Fiscalis teilzunehmen und die von der Kommission berechneten Mittel dafür bereitzustellen.

Die wichtigsten Punkte der im Entwurf beigefügten Beschlüsse zur Festlegung der Voraussetzungen und Bedingungen für die Teilnahme der 10 MOEL am Gemeinschaftsprogramm Fiscalis sind folgende:

* für die Einreichung, Prüfung und Auswahl der Anträge gelten soweit möglich dieselben Bedingungen wie für die Mitgliedstaaten der Union;

* die MOEL leisten einen finanziellen Beitrag zu den von der Gemeinschaft für dieses Programm vorgesehenen Haushaltsmitteln. Bei der Berechnung der Finanzbeiträge wurden die Bedingungen für die MOEL soweit wie möglich an die für die Mitgliedstaaten geltenden Bedingungen angepaßt. Die MOEL können ihre jährlichen Beiträge zum Teil aus eigenen Haushaltsmitteln und zum Teil aus den ihnen zugewiesenen Phare-Mitteln bestreiten, wobei die oben genannte 10%-Grenze nicht überschritten werden sollte;

* die Länder werden zu den sie betreffenden Punkten bei den Sitzungen des Programmausschusses als Beobachter eingeladen;

* die Länder werden in das Monitoring ihrer Beteiligung an dem Programm einbezogen;

* diese Beschlüsse gelten für die Restlaufzeit des Programms. Sollte die Gemeinschaft jedoch eine Verlängerung der Laufzeit ohne sonstige wesentliche Änderungen des Programms beschließen, so kann auch die Geltungsdauer dieser Beschlüsse automatisch entsprechend verlängert werden, wenn keine der Vertragsparteien sich dagegen ausspricht.

3. Schlußfolgerungen

Die Annahme der Beschlüsse der Assoziationsräte für die 10 MOEL über die Teilnahme dieser 10 Länder an dem Gemeinschaftsprogramm Fiscalis ab dem Jahr 2001 bietet ihnen die Gelegenheit, sich im Rahmen der Heranführungsstrategie aktiv in die Politik der Gemeinschaft in diesem Bereich zu integrieren. Darüber hinaus wird ein Beitrag zur Stärkung ihrer institutionellen und administrativen Leistungsfähigkeit ("Institution Building") geleistet. Ihr kommt daher erhebliche politische Bedeutung zu.

Damit Bulgarien, die Tschechische Republik, Estland, Ungarn, Lettland, Litauen, Polen, Rumänien, die Slowakische Republik und Slowenien ab 2001 an dem Gemeinschaftsprogramm Fiscalis teilnehmen können, wird der Rat ersucht, den entsprechenden Standpunkt der Gemeinschaft gemäß den zehn im Entwurf beigefügten Ratsbeschlüssen im jeweiligen Assoziationsrat einzunehmen.

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt der Gemeinschaft im Assoziationsrat zur Teilnahme Lettlands am Gemeinschaftsprogramm Fiscalis

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Europa-Abkommen [2] zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Lettland andererseits trat am 1. Februar 1998 in Kraft.

[2] ABl. L 26 vom 2.2.98, S. 3.

(2) Gemäß Artikel 109 Europa-Abkommen kann sich Lettland an Rahmenprogrammen, spezifischen Programmen, Projekten oder anderen Aktionen der Gemeinschaft in den in Anhang XVIII aufgeführten Bereichen beteiligen; nach diesem Anhang kann der Assoziationsrat den dort genannten Bereichen weitere Bereiche für Gemeinschaftsaktionen hinzufügen.

(3) Gemäß Artikel 109 beschließt der Assoziationsrat, unter welchen Voraussetzungen und zu welchen Bedingungen Lettland sich an an diesen Maßnahmen beteiligen kann.

(4) Die Entscheidung Nr. 888/98/EG [3] des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. März 1998 über ein gemeinschaftliches Aktionsprogramm zur Verbesserung der Systeme der indirekten Besteuerung im Binnenmarkt (Fiscalis-Programm) sieht in Artikel 7 vor, daß das Programm den Bewerberländern Mittel- und Osteuropas (MOEL) unter den Voraussetzungen offensteht, die in den mit diesen Ländern geschlossenen Europa-Abkommen und den Zusatzprotokollen über die Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen festgelegt sind, sofern die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft im Bereich indirekte Steuern dies zulassen -

[3] ABl. L 126 vom 28.4.98, S. 1.

BESCHLIESST:

Der Standpunkt der Gemeinschaft in dem - mit dem Europa-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Lettland andererseits eingesetzten - Assoziationsrat zur Teilnahme Lettlands am Gemeinschaftsprogramm Fiscalis beruht auf dem diesem Beschluß beigefügten Entwurf eines Beschlusses des Assoziationsrates.

Geschehen zu Brüssel, am

Im Namen des Rates

Der Präsident

Entwurf für einen

Beschluß Nr. .../2001 des Assoziationsrates der Europäischen Gemeinschaften und ihrer Mitgliedstaaten einerseits und Lettland andererseits

vom ... 2001

zur Annahme der Voraussetzungen und Bedingungen für die Teilnahme Lettlands am Gemeinschaftsprogramm Fiscalis

DER ASSOZIATIONSRAT -

gestützt auf das Europa-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Lettland andererseits [4], insbesondere auf Artikel 109,

[4] ABl. L 26 vom 2.2.98, S. 3.

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 109 des Europa-Abkommens kann sich Lettland an Rahmenprogrammen, spezifischen Programmen, Projekten und anderen Aktionen der Gemeinschaft in den in Anhang XVIII aufgeführten Bereichen beteiligen.

(2) Gemäß diesem Anhang kann der Assoziationsrat den dort genannten Bereichen weitere Bereiche für Gemeinschaftsaktionen hinzufügen.

(3) Gemäß Artikel 109 beschließt der Assoziationsrat, unter welchen Voraussetzungen und zu welchen Bedingungen Lettland sich an an diesen Maßnahmen beteiligen kann --

BESCHLIESST:

Artikel 1

Lettland beteiligt sich am Fiscalis-Programm der Europäischen Gemeinschaft nach Maßgabe der Voraussetzungen und der Bedingungen in den Anhängen I und II, die Bestandteil dieses Beschlusses sind.

Artikel 2

Dieser Beschluß gilt für die verbleibende Laufzeit des Programms. Sollte die Gemeinschaft jedoch eine Verlängerung der Laufzeit ohne sonstige wesentliche Änderungen des Programms beschließen, so wird auch die Geltungsdauer dieses Beschlusses automatisch entsprechend verlängert, sofern keine der Vertragsparteien Einwände erhebt.

Artikel 3

Dieser Beschluß tritt am Tag seiner Annahme durch den Assoziationsrat in Kraft.

Geschehen zu Brüssel

Im Namen des Assoziationsrates

Der Präsident

ANHANG I

Voraussetzungen und Bedingungen für die Teilnahme Lettlands am Fiscalis-Programm

1. Wie in Artikel 7 der Entscheidung Nr. 888/98/EG [5] des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. März 1998 über ein gemeinschaftliches Aktionsprogramm zur Verbesserung der Systeme der indirekten Besteuerung im Binnenmarkt (Fiscalis-Programm) vorgesehen, nimmt Lettland, sofern die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft im Bereich indirekte Steuern es zulassen, gemäß den Voraussetzungen des Europa-Abkommens an dem Programm teil. Für die Teilnahme Lettlands an den Aktionen im Rahmen des Programms gelten daher folgende Bedingungen:

[5] ABl. L 126 vom 28.4.98, S. 1.

- Die in Artikel 4 (Kommunikations- und Informationsaustauschsysteme, Handbücher und Leitfäden) vorgesehenen Maßnahmen können durchgeführt werden, sofern die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft im Bereich der indirekten Steuern dies zulassen.

- Für die in Artikel 5 Absatz 1 (Austauschmaßnahmen) und Absatz 2 (Seminare) sowie in Artikel 6 (Gemeinsame Fortbildungsinitiative) vorgesehenen Maßnahmen gelten die in diesen Artikeln festgelegten Voraussetzungen.

- Die in Artikel 5 Absatz 3 (multilaterale Prüfungen) vorgesehenen Maßnahmen sind nicht möglich, da der gemeinschaftliche Rechtsrahmen [6] für Zusammenarbeit in diesem Bereich nur für EU-Mitgliedstaaten gilt.

[6] Richtlinie 77/799/EWG und Verordnung 218/92/EWG.

2. Bei der Einreichung, Prüfung und Auswahl der Teilnahmeanträge für Seminare und Austauschmaßnahmen gelten für Beamte aus Lettland dieselben Voraussetzungen und Bedingungen wie für Beamte der 15 nationalen Verwaltungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft.

3. In Anhang II ist der Finanzbeitrag festgelegt, den Lettland zu Beginn jedes Haushaltsjahrs an den Gesamthaushalt der Europäischen Union zahlt, um die Kosten seiner Teilnahme an dem Programm von 2001 bis 2002 zu decken. Der Assoziationsausschuß kann diesen Beitrag erforderlichenfalls gemäß den Grundsätzen in Artikel 114 Absatz 2 des Europa-Abkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Lettland andererseits anpassen.

4. Vertreter Lettlands nehmen in dem in Artikel 11 Absatz 1 Entscheidung Nr. 888/98/EG vorgesehenen Ständigen Ausschuß für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der indirekten Besteuerung bei den Lettland betreffenden Punkten als Beobachter teil. Bei den übrigen Punkten und bei Abstimmungen tritt dieser Ausschuß ohne die Vertreter Lettlands zusammen.

5. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Lettland ergreifen im Rahmen der geltenden Bestimmungen alle zweckdienlichen Maßnahmen zur Förderung der Freizügigkeit der Begünstigten des Programms, die sich zwecks Teilnahme an unter diesen Beschluß fallenden Aktivitiäten aus Lettland in die EU-Mitgliedstaaten bzw. aus den EU-Mitgliedstaaten nach Lettland begeben.

6. Unbeschadet der sich aus dem Fiscalis-Beschluß ergebenden Pflichten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und des Rechnungshofes der Europäischen Gemeinschaften für die Überwachung und die Evaluierung des Programms wird die Teilnahme Lettlands an dem Programm von Lettland und der Kommission auf partnerschaftlicher Grundlage kontinuierlich überwacht. Lettland legt der Kommission die erforderlichen Berichte vor und beteiligt sich an den anderen spezifischen Maßnahmen, die die Kommission in diesem Zusammenhang festlegt.

7. Die Anträge, Verträge, Berichte und Verwaltungsvereinbarungen für das Programm sind in einer der Amtssprachen der Europäischen Gemeinschaft abzufassen.

8. Die Gemeinschaft und Lettland können Maßnahmen im Rahmen dieses Beschlusses unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten jederzeit schriftlich beenden. Zum Zeitpunkt der Beendigung laufende Maßnahmen werden bis zu ihrem Abschluß nach den Bedingungen dieses Beschlusses fortgesetzt.

ANHANG II

Finanzbeitrag Lettlands zum Fiscalis-Programm

1. Der Finanzbeitrag Lettlands wird dem Betrag zugeschlagen, der jährlich aus dem Gesamthaushalt der Europäischen Union für Verpflichtungsermächtigungen zur Verfügung gestellt wird, die zur Deckung des Mittelbedarfs der Kommission im Zusammenhang mit der Durchführung, Verwaltung und praktischen Abwicklung des Fiscalis-Programms dienen.

2. Bei der Berechnung des Finanzbeitrags wurden ein durchschnittliches Tagegeld von 146 Euro und eine durchschnittliche Reisekostenpauschale von 695 Euro für die Kosten der Teilnahme an Seminaren und Austauschmaßnahmen zugrunde gelegt. Bei der Berechnung des Finanzbeitrags wurde davon ausgegangen, daß Lettland im Durchschnitt an 15 Seminaren und 20 Austauschmaßnahmen pro Jahr teilnimmt. Der Finanzbeitrag kann zu Beginn eines jeden Jahres angepaßt werden, um die Zahl der Maßnahmen zu berücksichtigen, an denen Lettland in dem jeweiligen Jahr tatsächlich teilzunehmen beabsichtigt. Die Anpassung erfolgt im Wege der Mittelanforderung, die Lettland gemäß Nummer 5 von der Kommission erhält.

3. Der Beitrag Lettlands beläuft sich pro Teilnahmejahr auf 94.984 Euro, sofern in den Bedingungen unter Nummer 2 nichts anderes bestimmt ist. Davon sind 6.214 Euro für die Deckung der der Kommission aus der Teilnahme Lettlands entstehenden zusätzlichen Kosten für die Verwaltung des Programms bestimmt.

4. Lettland wird den gesamten Beitrag für seine Teilnahme aus eigenen Haushaltsmitteln zahlen, da es für diesen Zweck keine Phare-Unterstützung beantragt hat.

5. Die Haushaltsordnung für den Gesamthaushalt der Europäischen Union findet Anwendung; dies gilt auch für die Verwaltung des Beitrags Lettlands.

Bei Inkrafttreten dieses Beschlusses übersendet die Kommission Lettland eine oder mehrere Mittelanforderungen in Höhe seines Beitrags zu den Kosten der Maßnahmen in dem laufenden Jahr. Der Beitrag wird in Euro ausgedrückt und ist auf ein Euro-Bankkonto der Kommission zu überweisen.

Lettland zahlt seinen jährlichen Kostenbeitrag nach diesem Beschluß gemäß der Mittelanforderung spätestens drei Monate nach Absendung der Mittelanforderung. Bei verspäteter Zahlung des Beitrags werden Lettland ab dem Fälligkeitstag Zinsen für den offenstehenden Betrag berechnet. Als Zinssatz wird der um 1,5 Prozentpunkte erhöhte Zinssatz der Europäischen Zentralbank für Geschäfte in Euro für den Tag angewandt, an dem der Beitrag fällig wird.

6. Die Tagegelder gelten für alle Programmteilnehmer und werden von der Kommission Land für Land festgelegt. Lettland erhält von der Kommission zu Beginn eines jeden Jahres einen ersten Haushaltsvorschuß. Je nach der tatsächlichen Beteiligung Lettlands an den Maßnahmen des Programms und der voraussichtlichen Teilnahme in der zweiten Jahreshälfte kann Mitte des Jahres ein weiterer Zuschuß gezahlt werden. Die zuständige lettische Behörde verwendet diesen Vorschuß zur Zahlung der Reisekosten und Tagegelder der lettischen Teilnehmer.

7. Die Erstattung der Reise- und Aufenthaltskosten, die den lettischen Vertretern und Sachverständigen durch die Teilnahme als Beobachter an den Ausschußsitzungen gemäß Anhang I Nummer 4 entstehen, wird von der Kommission auf der gleichen Grundlage vorgenommen wie für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

FINANZBOGEN

1. Bezeichnung der Massnahme

Öffnung des Gemeinschaftsprogramms Fiscalis für Lettland.

2. Haushaltslinie(n)

Einnahmen: 6091 Einnahmen aus der Beteiligung der beitrittswilligen Länder an Programmen der Gemeinschaft

3. Rechtsgrundlage

Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere Artikel 95 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 2

Das am 1. Februar 1998 in Kraft getretene Europa-Abkommen [7] mit Lettland, in dem die Öffnung der Gemeinschaftsprogramme vorgesehen ist (Artikel 109 in Verbindung mit Anhang XVIII).

[7] ABl. L 26 vom 2.2.98, S. 3.

Entscheidung Nr. 888/98/EG [8] des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. März 1998 über ein gemeinschaftliches Aktionsprogramm zur Verbesserung der Systeme der indirekten Besteuerung im Binnenmarkt.

[8] ABl. L 126 vom 28.4.98, S. 1.

4. Beschreibung der Massnahme

4.1 Allgemeines Ziel

1. Ein den Beamten gemeinsamer hoher Stand der Kenntnis des Gemeinschaftsrechts, insbesondere im Bereich der indirekten Steuern, und seiner Anwendung in den Mitgliedstaaten.

2. Eine wirksame, effiziente und umfassende Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten untereinander und mit der Kommission.

3. Eine ständige Verbesserung der Verwaltungsabläufe zur Berücksichtigung der Bedürfnisse der Verwaltungen und der Steuerzahler durch Entwicklung und Verbreitung einer guten Verwaltungspraxis.

4. Die Teilnahme Lettlands am Gemeinschaftsprogramm Fiscalis ist ein wesentlicher Bestandteil der intensivierten Heranführungsstrategie und leistet einen weiteren Beitrag zur Vorbereitung auf den Beitritt. Dadurch erhält Lettland die Gelegenheit, sich mit den in diesem Gemeinschaftsprogramm üblichen Verfahren und Methoden vertraut zu machen.

5. Für diese Teilnahme ist ein Beschluß des mit dem Europa-Abkommen eingesetzten Assoziationsrates erforderlich, in dem die Voraussetzungen und Bedingungen für die Teilnahme festgelegt werden.

6. Das Europa-Abkommen mit Lettland ist am 1. Februar 1998 in Kraft getreten und sieht eine Teilnahme Lettlands an Gemeinschaftsprogrammen in einer Vielzahl von Bereichen vor. Da gemäß Anhang XVIII weitere Bereiche für Gemeinschaftsaktionen hinzukommen können, können auch Maßnahmen im Bereich Binnenmarkt einbezogen werden.

4.2 Dauer der Maßnahme und Bestimmungen über ihre Erneuerung

Vom Inkrafttreten dieses Beschlusses bis zum Ende des Gemeinschaftsprogramms, d.h. bis zum 31.12.2002.

5. Einstufung der Ausgaben/Einnahmen

5.1 Nichtobligatorische Ausgaben

5.2 Getrennte Mittel

5.3 Betroffene Einnahmen

Da Lettland nach Artikel 109 Europa-Abkommen die Kosten seiner Teilnahme selbst trägt, wird es aufgefordert werden, seinen Beitrag auf den Einnahmeposten 6091 des EU-Haushalts zu überweisen.

6. Art der Ausgaben/Einnahmen

Die Ausgaben umfassen die Erstattung der Reisekosten und die Zahlung der Tagegelder der Teilnehmer, Organisationskosten sowie die Kosten im Zusammenhang mit Seminaren und Austauschmaßnahmen.

Bei den Einnahmen ist als Verbuchungsstelle für den Beitrag Lettlands zur Deckung der Kosten seiner Teilnahme Posten 6091 vorgesehen. Die Ausgaben werden unter den Ausgabenposten für das betreffende Programm und gegebenenfalls unter den einschlägigen Posten für operationelle Ausgaben verbucht.

Die erwarteten Gesamteinnahmen sind unter Nummer 7.4 angegeben.

7. Finanzielle Auswirkungen

7.1 Berechnungsweise für die Gesamtkosten der Maßnahme pro Haushaltsjahr (Angabe der Kosten je Einheit)

Die Berechnung basiert auf folgenden Voraussetzungen:

- Bei der Berechnung des Beitrags Lettlands zur Finanzierung der in Artikel 109 Europa-Abkommen genannten Aktivitäten wird davon ausgegangen, daß das Land die Kosten seiner Beteiligung selbst trägt. Zu diesem Zweck wurde im Einnahmenteil des Haushaltsplans der Posten 6091 geschaffen.

- Auf der Grundlage des Europa-Abkommens mit Lettland wurden für das Programm folgende Finanz- und Haushaltsregelungen vereinbart: Der Berechnung der Kosten liegt eine Reihe von Annahmen zugrunde, wobei von einer Teilnahme an 15 Seminaren und 20 Austauschmaßnahmen pro Jahr ausgegangen und durchschnittliche Reisekosten für die Fahrt von Lettland in das Land der Gastgeberverwaltung in Höhe von 695 Euro, die Dauer der Seminare und Austauschmaßnahmen sowie ein durchschnittliches Tagegeld von 146 Euro berücksichtigt wurden.

Ausgehend hiervon belaufen sich die Gesamtkosten für die Teilnahme Lettlands auf 94.984 Euro pro Jahr.

In diesem Betrag sind zusätzliche Verwaltungskosten in Höhe von 6.214 Euro pro Jahr enthalten.

7.2 Aufschlüsselung nach Kostenelementen in Euro

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

* Zahl der Austauschmaßnahmen und Seminare pro Jahr, an denen Mitgliedstaaten mit derselben Bevölkerungszahl wie Lettland teilnehmen

** EUR 146/Tag (durchschnittliches Tagegeld)

*** EUR 695 (durchschnittliche Reisekostenerstattung)

7.3 Operationelle Ausgaben für Studien, Sachverständige usw., Teil B des Haushaltsplans

Keine

7.4 Fälligkeitsplan für Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen

GESAMTAUSGABEN

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

8. Betrugsbekämpfungsmassnahmen; Ergebnisse

In allen Verträgen, Abkommen und sonstigen rechtsverbindlichen Zusagen der Kommission ist vorgesehen, daß die Kommission und der Rechnungshof Kontrollen an Ort und Stelle vornehmen. Unter anderem sind die Begünstigten der Maßnahmen verpflichtet, Berichte und Jahresabschlüsse vorzulegen. Diese werden auf ihren Inhalt und auf die Vereinbarkeit der Ausgaben mit dem Ziel der Finanzierung durch die Gemeinschaft geprüft.

Die Betrugbekämpfungsvorschriften für die Basishaushaltslinien finden nach Anpassung auf den Fall Lettlands auch auf diese Haushaltslinie Anwendung.

9. Angaben zur Kosten-Wirksamkeits-Analyse

9.1 Quantifizierbare Einzelziele; Zielgruppe

Die Hauptziele des Programms sind ein hoher gemeinsamer Stand der Kenntnis des Gemeinschaftsrechts im Bereich indirekte Steuern, eine effiziente Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten untereinander und mit der Kommission und die Verbesserung der Verwaltungsabläufe.

Mit dem Fiscalis-Programm sollen der Austausch der mit der Durchführung des Gemeinschaftsrechts zuständigen Beamten und die Organisation von Seminaren ermöglicht werden.

Mit der Beteiligung Lettlands am Gemeinschaftsprogramm Fiscalis soll dieses Land in den Genuß der Vorteile kommen, die die Mitgliedstaaten der Europäischen Union bereits aus diesem Programm ziehen. Ziel ist es, daß lettische Beamte jedes Jahr im Durchschnitt an 20 Austauschmaßnahmen in einem der 15 EU-Mitgliedstaaten und an 15 Seminaren teilnehmen.

Mit der Einbeziehung lettischer Teilnehmer in die Gemeinschaftsnetze wird ein Beitrag zur Vorbereitung Lettlands auf die künftige Mitgliedschaft geleistet.

9.2 Monitoring und Evaluierung der Maßnahme

Die im Fiscalis-Programm vorgesehenen Monitoring- und Evaluierungsverfahren finden auch auf die lettischen Teilnehmer Anwendung.

10. Verwaltungsausgaben (Einzelplan III Teil A des Haushaltsplans)

Die Bereitstellung der für diese Maßnahme erforderlichen Verwaltungsmittel erfolgt nach Maßgabe des jährlichen Beschlusses der Kommission über die Zuteilung der Ressourcen unter Berücksichtigung der von der Haushaltsbehörde bewilligten Planstellen und zusätzlichen Haushaltsmittel.

10.1 Auswirkung auf den Personalbestand

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

10.2 Finanzielle Auswirkungen des zusätzlichen Personalbedarfs

(in Euro)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

* Für die Durchführung der Maßnahme wird bereits vorhandenes Personal herangezogen (Berechnung basiert auf A-1, A-2, A-4, A-5, A-7).

10.3 Durch die Maßnahme bedingte sonstige Mehrausgaben für Verwaltung und Dienstbetrieb

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

* Durchschnittliche Kosten für eine zweitägige Dienstreise nach Lettland von 2 Beamten pro Jahr.

** Teilnahme Lettlands an den SCAC-Sitzungen

Die vorgenannten Kosten gehen zu Lasten der Einnahmen (Artikel 4 Absatz 2 dritter Gedankenstrich der Haushaltsordnung) aus dem Beitrag Lettlands (siehe Nummer 5.3 und 7.4 des Finanzbogens).

Top