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Document 52001PC0383
Proposal for a Council Decision concerning the exceptional use of interest from the European Development Fund for the financing of costs linked to the implementation of the devolution exercise in ACP countries for a transitional period
Vorschlag für einen Beschluß des Rates über die außerordentliche Verwendung von Zinsen aus dem Europäischen Entwicklungsfonds für die Finanzierung von Kosten im Zusammenhang mit der Durchführung der Dekonzentrationsmaßnahmen in den AKP-Ländern während eines Übergangszeitraums
Vorschlag für einen Beschluß des Rates über die außerordentliche Verwendung von Zinsen aus dem Europäischen Entwicklungsfonds für die Finanzierung von Kosten im Zusammenhang mit der Durchführung der Dekonzentrationsmaßnahmen in den AKP-Ländern während eines Übergangszeitraums
/* KOM/2001/0383 endg. */
Vorschlag für einen Beschluß des Rates über die außerordentliche Verwendung von Zinsen aus dem Europäischen Entwicklungsfonds für die Finanzierung von Kosten im Zusammenhang mit der Durchführung der Dekonzentrationsmaßnahmen in den AKP-Ländern während eines Übergangszeitraums /* KOM/2001/0383 endg. */
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die außerordentliche Verwendung von Zinsen aus dem Europäischen Entwicklungsfonds für die Finanzierung von Kosten im Zusammenhang mit der Durchführung der Dekonzentrationsmaßnahmen in den AKP-Ländern während eines Übergangszeitraums (von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG 1. Einleitung Am 16. Mai 2000 beschloss die Kommission, im Rahmen ihrer allgemeinen Reform, die unter Aufsicht von Vizepräsident Kinnock stattfindet, die Verwaltung der Auslandshilfeprogramme zu reformieren. Dieser Beschluss brachte ans Licht, dass es der Kommission an Personal für die Erbringung der Auslandshilfe mangelt. Die mit Humanressourcen verbundenen Elemente der Reform betreffen eine Neuorganisation der Verwaltung des Projektzyklus, eine weitgehende Dekonzentration durch die Übertragung der Tätigkeiten an die Delegationen im Ausland, die Schließung der Büros für technische Hilfe und die Neuintegration des entsprechenden Personals unter anderen vertraglichen Bedingungen. Die Dekonzentration zielt auf die Verbesserung der Effizienz der Verwaltung der Hilfe und der Qualität der Maßnahmen ab. Dadurch, dass die Entscheidungsfindung näher an den Ort des Geschehens gerückt wird, werden die Programmierung, Auswahl und Durchführung von Programmen und Projekten beschleunigt. Außerdem werden Verzögerungen und Verwaltungsabläufe verkürzt, der Einsatz der Humanressourcen wird rationalisiert, die Aufgaben der ,Ex-ante"-Kontrolle werden verringert, den zuständigen Beamten wird mehr Verantwortung übertragen und die Vor-Ort-Koordinierung mit den Mitgliedstaaten wird verbessert. In ihrem Berichtigungsschreiben Nr. 1 zum Haushaltsvorentwurf 2001 gab die Kommission ihre Einschätzung des Personalbedarfs und der Verwaltungsmittel ab, die notwendig sind, um eine Übereinstimmung zwischen Humanressourcen und Aufgaben der Kommission herzustellen. Unter Berücksichtigung der bereits beschlossenen Umstrukturierungen und Personalumsetzungen wurde festgestellt, dass der Kommission 1.254 Stellen fehlen, davon 574 (46%) in den für Außenbeziehungen zuständigen Diensten. Erste Einschätzungen des Personalbedarfs der Delegationen während der Dekonzentration haben gezeigt, dass jede Delegation im Durchschnitt 10 bis 15 zusätzliche Stellen benötigt (Beamte, externe Sachverständige, externe örtliche Bedienstete). Die Beamtenposten müssen im Rahmen von Teil A des Haushaltsplans mit Hilfe von Umstrukturierungen, Personalumsetzungen und einige der im Berichtigungsschreiben zum Haushaltsvorentwurf 2001 geforderten zusätzlichen Stellen besetzt werden. Die Kosten für externe Sachverständige und örtliche Bedienstete sollen hingegen durch Rückgriff auf die für jeweilige Delegation vorgesehene BA-Haushaltslinie, d.h. ALA, MEDA, TACIS, PHARE, finanziert werden. Durch diese Vorkehrungen werden die Kosten des gesamten externen Personals (einschließlich Schulungen, Bürokosten und Logistik, z.B. Informatik) für alle Delegationen mit Ausnahme derjenigen in den AKP-Staaten gedeckt, deren Hauptaufgabe die Verwaltung der Hilfe aus dem Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) ist. Grund ist, dass der EEF separat von den Mitgliedstaaten finanziert wird und lediglich als ,p.m." in Teil B des Haushalts der Kommission erscheint. Das Interne Abkommen der Mitgliedstaaten zum 9. EEF sieht eigens einen Betrag von 125 Millionen EUR für 5 Jahre für Kosten im Zusammenhang mit der Durchführung des 9. EEF vor. Allerdings sind zusätzliche Mittel für die Finanzierung der Dekonzentration in den Jahren 2001 und 2002 erforderlich, bevor das Abkommen von Cotonou in Kraft tritt. Die Kommission schlägt vor, dass ein Teil der durch die Dekonzentration in den AKP-Staaten entstehenden Mehrkosten in den Jahren 2001 und 2002 durch Zinserträge aus EEF-Einlagen finanziert wird. 2. Das Dekonzentrationsprogramm für die AKP-Delegationen Die erste Phase der Dekonzentration, die Mitte 2001 anlaufen soll, betrifft 23 Delegationen, davon sechs AKP-Delegationen (Dominikanische Republik, Côte d'Ivoire, Kenia, Mali, Senegal und Südafrika). Von diesen sechs braucht Südafrika für die Zwecke der Dekonzentration nicht mitgerechnet zu werden, da für dieses Land eine eigene Haushaltslinie in Teil BA des Haushaltsplans besteht, weshalb nicht auf EEF-Mittel zurückgegriffen werden muss. Die zweite Phase der Dekonzentration, die im Verlauf des Jahres 2002 beginnen soll, sollte weitere 31 Delegationen betreffen, davon acht in AKP-Staaten (Benin, Burkina Faso, Kamerun, Guinea (Conakry), Madagaskar, Niger, Tansania und Äthiopien). Die dritte und letzte Phase der Dekonzentration soll im Jahr 2003 abgewickelt werden und die übrigen 31 Delegationen in AKP-Staaten betreffen, d.h. in Angola, Barbados, Botsuana, Burundi, Zentralafrikanische Republik, Kongo (Brazzaville), Demokratische Republik Kongo, Eritrea, Fidschi, Gabun, Guinea-Bissau, Guyana, Haiti, Jamaika, Lesotho, Malawi, Mauretanien, Mauritius, Mosambik, Namibia, Nigeria, Papua-Neuguinea, Ruanda, Sierra Leone, Sudan, Trinidad und Tobago, Uganda, Simbabwe,Tschad und Sambia. 3. Veranschlagung der Kosten Die durch die Dekonzentration verursachten Mehrkosten lassen sich in drei Kategorien unterteilen: (1) langfristig erhöhte Verwaltungsausgaben in den betreffenden Delegationen, einschließlich der Kosten für zusätzliche Beamte in den Delegationen (2) durch den Dekonzentrationsprozess verursachte einmalige Kosten wie Umzugskosten, Installation von Hardware, technische Ausbildung (3) zusätzliches externes Personal (Sachverständige und örtliche Bedienstete). 3.1 Erhöhte Verwaltungsausgaben Die erhöhten Verwaltungsausgaben für die erweiterten Delegationen müssen aus Teil A des Haushaltsplans finanziert werden. In diese Kategorie fallen die höheren allgemeinen Verwaltungskosten, die dadurch entstehen, dass mehr Beamte vor Ort tätig sein werden. 3.2 Kosten im Zusammenhang mit der Errichtung ,dekonzentrierter" Delegationen Es entstehen Kosten im Zusammenhang mit der Errichtung dekonzentrierter Delegationen durch die Schaffung sicherer Kommunikationskanäle, die Anpassung bestehender und die Anmietung zusätzlicher Gebäude, Umzugskosten sowie die Anpassung der IT-Systeme und der Projektmanagementsysteme usw. Diese Kosten sollten ebenfalls aus Teil A des Haushaltsplans finanziert werden. 3.3 Ausgaben für externes Personal Es ist vorgesehen, den zusätzlichen Personalbedarf der Delegationen weitgehend durch die Einstellung von externem Vertragspersonal zu decken. In diese Ausgabenkategorie fallen auch die für ein effizientes Arbeiten dieses Personals erforderlichen Verwaltungsausgaben (Anmietung von Büroräumen, Ausgaben für Büromaterial und Wartung, Schulungen, Verwaltung der Verträge) sowie mit der zugehörigen Ausrüstung (Computer usw.). Diese Kosten werden wie folgt veranschlagt (jährliche Durchschnittskosten in Euro) Gruppe 1 einzelner Sachverständiger/ALAT: 120.000 Gruppe 1 örtlicher Bediensteter (LA): 50.000 Gruppe 2 örtlicher Bediensteter: 32.000 Gruppe 3 örtlicher Bediensteter: 26.000. 4. Vorgeschlagene Finanzierungsquelle für die zusätzlichen Mittel für die Einleitung des Dekonzentrationsprozesses: Zinsen aus dem EEF 4.1 Finanzierung nach 2002: Wie oben erwähnt, sieht das Interne Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfe der Gemeinschaft im Rahmen des Finanzprotokolls zu dem am 23. Juni 2000 in Cotonou, Benin, unterzeichneten Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits und über die Bereitstellung von Finanzhilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der Vierte Teil des EG-Vertrages Anwendung findet [1], in Artikel 4 folgendes vor: [1] ABl. L 317 vom 15. Dezember 2000 (nachstehend ,Internes Abkommen zum 9. EEF"). ,125 Millionen EUR werden für die Finanzierung der Kosten vorbehalten, die der Kommission bei der Durchführung des AKP-EG-Abkommens entstehen." In Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b) des Internen Abkommens zum 9. EEF wird weiter ausgeführt, dass dieser Betrag unter anderem für die ,Stärkung der Verwaltungskapazität der Kommission und ihrer Delegationen zur Gewährleistung einer reibungslosen Vorbereitung und Durchführung der aus dem 9. EEF finanzierten Aktionen" verwendet werden kann. Außerdem wird in Artikel 9 Absatz 1 letzter Satz klargestellt, dass diese Hilfe ,nicht für Kernaufgaben des europäischen öffentlichen Dienstes, d. h. die festen Mitarbeiter der Kommission bestimmt" ist. Zu den weiteren möglichen Verwendungszwecken dieser Mittel zählen die Deckung der Verwaltungs- und Finanzkosten im Rahmen des Liquiditätsmanagements des EEF und die Finanzierung von Studien, Evaluierungen, Rechnungsprüfungen oder Beratungsleistungen. Die Finanzierung der Dekonzentrationskosten im Zusammenhang mit externen Sachverständigen für die AKP-Delegationen fällt unter Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b) des Internen Abkommens zum 9. EEF. Daher kann ab der Errichtung des 9. EEF zumindest ein Teil der Dekonzentrationskosten in den AKP-Staaten auf dieser Grundlage finanziert werden. 4.2 Finanzierung während des Übergangszeitraums (bis zum Inkrafttreten des Abkommens von Cotonou) Da es unwahrscheinlich ist, dass das Interne Abkommen zum 9. EEF vor Mitte 2002 ratifiziert wird und in Kraft tritt, muss eine Übergangslösung für die Finanzierung der Dekonzentration in den AKP-Staaten gefunden werden. Die Kommission teilt dem Rat mit, dass seit März 2001 Mittel in Höhe von 29,6 Mio. EUR aus Zinsen auf EEF-Einlagen im allgemeinen Guthaben [2] des EEF vorhanden sind. Infolge der gängigen Praxis bei der Verwaltung von EEF-Mitteln können diese Zinsen nicht zwischen dem 6. bis 8. EEF aufgeteilt werden, sondern müssen physisch voneinander untrennbar Teil des allgemeinen EEF-Guthabens bleiben. [2] Es handelt sich um Zinsen auf Beträge, die von den verschiedenen EEF eingezahlt werden und aus Restguthaben bei europäischen Banken stammen, für die die Zinsen in Dienstleistungsverträgen zwischen der GD Haushalt und diesen Banken festgelegt werden. Artikel 9 Absatz 2 des Internen Abkommens zum 6. EEF über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfe der Gemeinschaft [3] sieht vor, dass über die Verwendung ,etwaiger weiterer Einnahmen" der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit beschließt. [3] ABl. L 86 vom 31. März 1986 (nachstehend ,Internes Abkommen zum 6. EEF"). Artikel 9 Absatz 2 des den 8. EEF betreffenden Internen Abkommens zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Mitgliedstaaten über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfen der Gemeinschaft im Rahmen des zweiten Finanzprotokolls des Vierten AKP-EG-Abkommens [4] sieht eine Reihe möglicher Verwendungszwecke für die Zinseinnahmen aus den Mitteln vor, die bei den Zahlstellen in Europa eingezahlt werden. Der Rat kann jedoch auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit beschließen, die in diesem Artikel genannten Einnahmen für andere als die in Absatz 2 genannten Zwecke zu verwenden. [4] ABl. L 156 vom 29. Mai 1998, S. 108 (nachstehend ,Internes Abkommen zum 8. EEF"). Artikel 9 Absatz 2 des den 7. EEF betreffenden Internen Abkommens über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfen der Gemeinschaft im Rahmen des Vierten AKP-EWG-Abkommens [5] enthält keine ausdrückliche Klausel, die einen Ratsbeschluss über die Verwendung von Zinsen für andere Zwecke ermöglichen würde. [5] ABl. L 299 vom 17. August 1991, S. 288 (nachstehend ,Internes Abkommen zum 7. EEF"). Da die Zinserträge aus dem 6., 7. und 8. EEF nicht aufgeteilt werden können, würde de facto die Verwendung der Zinsen aus allen drei EEF blockiert, weil im Internen Abkommen zum 7. EEF eine Bestimmung fehlt, die dem Rat ermöglicht, über die Verwendung dieser Zinsen zu beschließen. Die Unfähigkeit, diese Zinsen insgesamt weiterzuverwenden, stuende jedoch nicht im Einklang mit den Absichten der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten, die den Rat in den Internen Abkommen zum 6. und zum 8. EEF ausdrücklich damit betraut haben, über ihre Verwendung zu beschließen. Darüber hinaus sind Art und Zielsetzung aller drei EEF identisch. Daher stellt das Fehlen einer Klausel in Artikel 9 Absatz 2 des Internen Abkommens zum 7. EEF, die den Rat zu einem Beschluss über die Verwendung der Zinsen ermächtigt, offenbar eine unbeabsichtigte Auslassung dar. Da es sich nicht um eine vorsätzliche Unterlassung handelt, kann Artikel 9 Absatz 2 des Internen Abkommens zum 7. EEF nicht dahingehend ausgelegt werden, dass der Rat daran gehindert wird, über die Verwendung der Zinserträge aus dem 6., 7. und 8. EEF zu beschließen. Die Kommission schlägt vor, dass der Rat beschließt, einen Teil der Zinserträge aus EEF-Einlagen für einen Beitrag zur Finanzierung der Dekonzentration der Delegationen in den AKP-Staaten während des Übergangszeitraums zu verwenden. Diese Lösung steht mit der für die Dekonzentration in den übrigen Regionen der Welt vorgesehenen Finanzierung im Einklang. Insbesondere schlägt die Kommission vor, dass der Rat beschließt, während eines Zeitraums von zwei Jahren (von Ende 2001 bis Anfang 2003; ab diesem Zeitpunkt dürften die Mittel aus dem 9. EEF verfügbar sein) [6] von dem obengenannten Betrag bis zu 23.000.000 EUR für die Finanzierung der unten genannten Ausgabenarten in den 13 betroffenen Delegationen zu verwenden: [6] Der Betrag von 23.000.000 EUR wurde auf der Grundlage eines durchschnittlichen zusätzlichen Personalbedarfs von 8 Sachverständigen des Niveaus 1 (5 ALAT und/oder IE + 3 AL Gruppe 1), 2 örtliche Bedienstete Niveau 2 und 1 örtlicher Bedienstete Niveau 3 je Delegation berechnet, was durchschnittlichen Kosten von 840.000 EUR pro Delegation und Jahr entspricht. Außerdem sind in der Gesamtsumme 500.000 EUR für technische Hilfe zur Erleichterung der Dekonzentration des OLAS-Systems und eine Reserve von 660.000 EUR für unerwartete Zusatzkosten (veranschlagt auf etwa 25.000 EUR pro Delegation und Jahr) enthalten. (1) Flankierende ausgaben im Zusammenhang mit der Programmierung, Auswahl, Vorbereitung, Verwaltung, Überwachung, Rechnungsprüfung und Kontrolle der Hilfemaßnahmen der Kommission in den AKP-Ländern, insbesondere die Kosten der Einstellung von Sachverständigen und örtlichen Bediensteten, die bei der Ausführung dieser Aufgaben mitwirken (2) Verwaltungskosten, sofern diese unmittelbar mit einer effizienten Arbeitsweise der eingestellten Sachverständigen und örtlichen Bediensteten verbunden sind, einschließlich des Erwerbs von Ausrüstung, der vorübergehenden Anmietung zusätzlicher Büroräume, der damit zusammenhängenden IT-Kosten usw. 5. Abschliessende Bemerkungen Daran, dass die Dekonzentration politisch ebenso notwendig wie wünschenswert ist, besteht kein Zweifel. Grundsätzlich wurde für alle Delegationen außer denjenigen in den AKP-Staaten akzeptiert, dass ein Teil der entsprechenden BA-Haushaltslinien verwendet wird. Die Tatsache, dass der EEF gegenwärtig nicht in den Ausgabeermächtigungen des Kommissionshaushalts eingeschlossen ist, stellt ein technisches Problem dar. Als Lösung schlägt die Kommission vor, die Zinserträge aus EEF-Einlagen zu verwenden. Die erwartete Höhe der Dekonzentrationskosten für den Zeitraum 2001/2002 stützt sich auf die Schätzung der erforderlichen Humanressourcen für eine reibungslose dekonzentrierte Verwaltung der laufenden und künftigen Tätigkeiten der betreffenden AKP-Delegationen. In diesem Zusammenhang möchte die Kommission die Aufmerksamkeit auf folgende Punkte lenken: - Während der ersten Phase der Dekonzentration werden die Kommissionsdienststellen gleichzeitig eine Mehrheit von im Rahmen des derzeitigen Systems tätigen Delegationen und eine Reihe von Delegationen verwalten müssen, die sich im Lernprozess befinden, da sie auf das neue ,dekonzentrierte" System umstellen. - Diese Dekonzentrationsmaßnahme fällt zeitlich mit dem Inkrafttreten des Abkommens von Cotonou zusammen, was erhebliche Auswirkungen auf die Art der Aufgaben und Zuständigkeiten der AKP-Delegationen und auf ihre Personalerfordernisse (Anzahl und Stellenprofile) haben wird. Längerfristig dürften die allgemeine Dekonzentration sowie die Rationalisierung des Projektbestands (durch einen Abbau des Überhangs an älteren EEF-Projekten, eine Konzentration der Programme auf Schwerpunktsektoren usw.), die Stärkung der Koordinierungsmechanismen (einschließlich der Kofinanzierung) und die Vereinfachung der Verfahren und Vorgehensweisen eine Neueinschätzung und Umverteilung der für die Verwaltung der AKP-Kooperation erforderlichen Mittel zwischen Brüssel und den Delegationen erleichtern. Außerdem möchte die Kommission auf Folgendes hinweisen: (1) Der vorliegende Vorschlag stellt eine Übergangslösung für den Zeitraum bis zum Inkrafttreten des Abkommens von Cotonou dar und die notwendigen Vorkehrungen können im Rahmen von Teil A des Gemeinschaftshaushalts getroffen werden. (2) Es werden keine zusätzlichen Mittel beantragt. Die Gelder sind bereits vorhanden und werden nicht für andere Zwecke benötigt. (1) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die außerordentliche Verwendung von Zinsen aus dem Europäischen Entwicklungsfonds für die Finanzierung von Kosten im Zusammenhang mit der Durchführung der Dekonzentrationsmaßnahmen in den AKP-Ländern während eines Übergangszeitraums DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf das Dritte AKP-EG-Abkommen, gestützt auf das Vierte AKP-EG-Abkommen [7] in der am 4. November 1995 in Mauritius unterzeichneten Fassung [8], [7] ABl. L 229 vom 17.8.1991, S. 3. [8] ABl. L 156 vom 29.5.1998, S. 3. gestützt auf das Interne Abkommen vom 19. Februar 1985 zwischen den Mitgliedstaaten über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfe der Gemeinschaft [9], insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2, [9] ABl. L 86 vom 31.3.1986. gestützt auf das Interne Abkommen vom 16. Juli 1990 über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfen der Gemeinschaft [10], insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2, [10] ABl. L 229 vom 17.8.1991, S. 288 (nachstehend ,Internes Abkommen zum 7. EEF"). gestützt auf das Interne Abkommen vom 15. Dezember 1995 zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Mitgliedstaaten über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfen der Gemeinschaft im Rahmen des zweiten Finanzprotokolls des Vierten AKP-EG-Abkommens [11], insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2, [11] ABl. L 156 vom 29.5.1998, S. 108 (nachstehend ,Internes Abkommen zum 8. EEF"). auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 16. Mai 2000 beschloss die Kommission, im Rahmen ihrer allgemeinen internen Reform auch die Verwaltung der Auslandshilfeprogramme zu reformieren. (2) Durch diesen Beschluss wurde hob hervor, dass es der Kommission an Personal für die Erbringung der Auslandshilfe mangelt. (3) Die mit Humanressourcen verbundenen Elemente der Reform beinhalten eine Neuorganisation der Verwaltung des Projektzyklus und eine umfassende Dekonzentration, indem die Entscheidungsfindung näher an den Ort des Geschehens gerückt wird und die Tätigkeiten an die Delegationen im Ausland übertragen werden. Ziel ist es, die Effizienz der Verwaltung der Hilfe und der Qualität der Maßnahmen zu verbessern und die Programmierung, Auswahl und Durchführung von Programmen und Projekten zu beschleunigen. (4) In diesem Zusammenhang ist es erforderlich, sowohl die Humanressourcen als auch die materiellen Infrastrukturen in den Delegationen der Kommission zu verstärken. (5) Dabei ist geplant, die Kosten für das betreffende Personal im Zusammenhang mit Programmen außerhalb der AKP-Regionen durch die Nutzung eines Teils der Mittel aus den BA-Haushaltslinien zu bestreiten. (6) Im Zeitraum 2001-2002 sollten 13 Delegationen der Kommission in AKP-Staaten ,dekonzentriert" werden. (7) Das am 14. September 2000 unterzeichnete Interne Abkommen über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfen der Gemeinschaft im Rahmen des Finanzprotokolls zum Partnerschaftsabkommen zwischen den AKP-Staaten und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten, nachstehend ,Internes Abkommen zum 9. EEF" genannt, verweist in Artikel 1 Absatz 3 sowie in den Artikeln 4 und 9 auf Finanzmittel zur Stärkung der Verwaltungskapazität der Delegationen der Kommission zwecks Durchführung der aus dem 9. EEF finanzierten Aktionen. (8) Bis zum Inkrafttreten des 9. EEF sollten aus den durch Einlagen der verschiedenen EEF erwirtschafteten Zinsen, die nun Teil des allgemeinen Guthabens des EEF und physisch voneinander untrennbar sind, Finanzmittel im Einklang mit den Bestimmungen der Internen Abkommen zum 6., 7. und 8. EEF bereitgestellt werden - BESCHLIESST: Artikel 1 Von den Zinserträgen, die durch EEF-Einlagen erwirtschaftet wurden und Teil des allgemeinen Guthabens des EEF sind, wird ein Betrag von 23.000.000 EUR für die Finanzierung der in Artikel 2 genannten Kosten im Zusammenhang mit der Durchführung der Dekonzentrationsmaßnahme in den AKP-Staaten zurückgestellt. Artikel 2 Die in Artikel 1 genannten Mittel werden für die Finanzierung folgender Ausgabenarten verwendet: (1) Flankierende ausgaben im Zusammenhang mit der Auswahl, Vorbereitung, Verwaltung, Überwachung, Buchführung, Rechnungsprüfung und Kontrolle der Hilfemaßnahmen der Gemeinschaft in AKP-Ländern, insbesondere Kosten der Einstellung und des Einsatzes von Sachverständigen und örtlichen Bediensteten in den Delegationen zur Unterstützung bei der Ausführung dieser ,dekonzentrierten" Aufgaben und zur Bereitstellung technischer Hilfe bei der ,Dekonzentration" des computergestützten Rechnungsführungssystems (OLAS) der Kommission. (2) Verwaltungskosten, sofern sie unmittelbar mit der effizienten Arbeitsweise der eingestellten Sachverständigen und örtlichen Bediensteten verbunden sind, einschließlich des Erwerbs von Ausrüstung, der vorübergehenden Anmietung zusätzlicher Büroräume, der damit zusammenhängenden IT-Kosten usw. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Brüssel, den Im Namen des Rates Der Präsident FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN Politikbereich(e): Verwaltung der Gemeinschaftshilfe EG-AKP Tätigkeit(en): Verstärkung des externen Unterstützungspersonals in den Delegationen im Rahmen der Dekonzentration unter Verwendung von Zinseinnahmen des EEF Bezeichnung der Massnahme: Dekonzentrationsmassnahmen in den AKP-Ländern im Zeitraum 2001-2002 1. HAUSHALTSLINIE (Nummer und Bezeichnung): Zinseinnahmen aus dem EEF 2. ALLGEMEINE ZAHLENANGABEN 2.1 Gesamtmittelausstattung der Maßnahme (Teil B): 23 Mio. Euro als Verpflichtungsermächtigungen (VE) 2.2 Laufzeit: Oktober 2001 - März 2004 2.3 Mehrjährige Gesamtvorausschätzung der Ausgaben: a) Fälligkeitsplan für Verpflichtungsermächtigungen/Zahlungsermächtigungen (finanzielle Intervention) (vgl. Ziffer 6.1.1) in Mio. EUR (bis zur 3. Dezimalstelle) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> b) Technische und administrative Hilfe und Unterstützungsausgaben (vgl. Ziffer 6.1.2) - Rubrik nicht zutreffend - Finanzierung aus dem EEF >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> c) Gesamtausgaben für Humanressourcen und Verwaltung (vgl. Ziffer 7.2 und 7.3) Rubrik nicht zutreffend - Finanzierung aus dem EEF >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 2.4 Vereinbarkeit mit der Finanzplanung und der Finanziellen Vorausschau [X] Der Vorschlag ist mit der derzeitigen Finanzplanung vereinbar. Der Vorschlag macht eine Anpassung der betreffenden Rubrik der Finanziellen Vorausschau sowie gegebenenfalls eine Anwendung der Interinstitutionellen Vereinbarung erforderlich. 2.5 Finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen [12] [12] Weitere Informationen sind den beigefügten Leitlinien zu entnehmen. [X] Keinerlei finanzielle Auswirkungen (betrifft die technischen Aspekte der Durchführung der Maßnahme). ODER Folgende finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen sind zu erwarten: in Mio. EUR (bis zur 1. Dezimalstelle) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 3. HAUSHALTSTECHNISCHE MERKMALE - Rubrik nicht zutreffend - Finanzierung aus dem EEF >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 4. RECHTSGRUNDLAGE - Internes Abkommen vom 19. Februar 1985 über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfe der Gemeinschaft im Rahmen des Dritten AKP-EWG-Abkommens von Lomé (Lome III) - Internes Abkommen vom 17. August 1991 über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfen der Gemeinschaft im Rahmen des Vierten AKP-EWG-Abkommens von Lomé (Lome IV) - Internes Abkommen vom 29. Mai 1998 über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfen der Gemeinschaft im Rahmen des zweiten Finanzprotokolls des Vierten AKP-EWG-Abkommens von Lomé (Lome IV) 5. BESCHREIBUNG UND BEGRÜNDUNG 5.1 Notwendigkeit einer Maßnahme der Gemeinschaft [13] [13] Weitere Informationen sind den beigefügten Leitlinien zu entnehmen. 5.1.1 Ziele Die Anpassung der Organisationsweise und die Neuverteilung der Zuständigkeiten zwischen den Dienststellen in Brüssel und den Delegationen im Wege der Dekonzentration stellt ein Leitprinzip der Erklärung zur allgemeinen Entwicklungshilfepolitik dar. Sie muss dem Oberziel dienen, das in der Mitteilung an die Kommission zur Reform der Verwaltung der Auslandshilfe festgelegt wurde: Zügigkeit und Qualität der EG-Hilfe müssen verbessert werden. Die Finanzierung soll zur Dekonzentration der Verwaltung der EG-Hilfe in den AKP-Ländern beitragen. (fünf Delegationen im Jahr 2001 und acht im Jahr 2002). 5.1.2 Maßnahmen im Zusammenhang mit der Ex-ante-Bewertung Die Kommission hat am 16. Mai 2000 beschlossen, eine Reform der Verwaltung der Hilfe für die Drittländer durchzuführen und sie in die allgemeine Reform der Kommission einzubinden. Die Reformmaßnahmen brachten die direkten negativen Auswirkungen des Personalmangels auf die Zügigkeit und Qualität der EG-Hilfe ans Licht und zeigt, dass unbedingt Abhilfe geschaffen werden muss. Als zweiter Aspekt der Reform wurde die Notwendigkeit genannt, Entscheidungen näher am Ort des Geschehens zu treffen, um mehr Effizienz und Eigenverantwortung für die Hilfe zu gewährleisten. 5.2 Geplante Einzelmaßnahmen und Modalitäten der Intervention zu Lasten des Gemeinschaftshaushalts Das Programm entspricht hinsichtlich der Organisationsweise und der Neuverteilung der Zuständigkeiten zwischen dem Verwaltungssitz und den Delegationen den Leitlinien für die Entwicklungspolitik der Europäischen Gemeinschaft, die im April 2000 vom Rat und vom Parlament angenommen wurden. Die Dekonzentration soll die Durchführung von Projekten und Programmen in den betreffenden AKP-Ländern erleichtern. Sie muss mit einer Verstärkung der Delegationen durch Vertragspersonal und mit befristeter technischer Ad-hoc-Unterstützung im Verwaltungssitz bei der Anpassung des computergestützten Buchführungssystems einhergehen, um die aus dem Haushalt der Kommission finanzierte Aufstockung ihres ständigen Personals zu ergänzen. 5.3 Durchführungsmodalitäten Die Mittel werden von den Kommissionsdienststellen im Rahmen des Dekonzentrationsprozesses zur Verfügung gestellt und im Einklang mit der vom Rat am 16. Juni 1998 verabschiedeten Finanzregelung für die Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung im Rahmen des Vierten AKP-EG-Abkommens (ABl. L 191 vom 7.7.1998, S. 53) verwaltet. 6. FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN 6.1 Finanzielle Gesamtbelastung für Teil B des Haushalts (während des gesamten Planungszeitraums) (Die Berechnung der Gesamtbeträge in der nachstehenden Tabelle ist durch die Aufschlüsselung in Tabelle 6.2 zu erläutern). 6.1.1 Finanzielle Intervention VE in Mio. EUR (bis zur 3. Dezimalstelle) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 6.2. Berechnung der Kosten für jedes zu Lasten von Teil B vorgesehene Einzelaktion (während des gesamten Planungszeitraums) [14]- [14] Weitere Informationen sind den beigefügten Leitlinien zu entnehmen. (Werden mehrere Maßnahmen durchgeführt, so sind zu den hierfür erforderlichen Einzelaktionen hinreichend detaillierte Angaben zu machen, um eine Schätzung von Umfang und Kosten der verschiedenen Teilergebnisse (Outputs) zu gestatten.) VE in Mio. EUR (bis zur 3. Dezimalstelle) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (Erforderlichenfalls ist die Berechnungsweise zu erläutern.) 7. AUSWIRKUNGEN AUF PERSONAL- UND VERWALTUNGSAUSGABEN (für 13 delegationen in der stabilisierten phase) 7.1. Auswirkungen im Bereich der Humanressourcen >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 7.2 Finanzielle Gesamtbelastung durch die Humanressourcen >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Anzugeben sind jeweils die Beträge, die den Gesamtausgaben für 12 Monate und 13 Delegationen in der stabilisierten Phase entsprechen. 7.3 Sonstige Verwaltungsausgaben im Zusammenhang mit der Maßnahme >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Anzugeben sind jeweils die Beträge, die den Gesamtausgaben für 12 Monate entsprechen. (1) Angabe von Kategorie und Gruppe des Ausschusses. I. Jährlicher Gesamtbetrag (7.2 + 7.3) II. Dauer der Maßnahme III. Gesamtkosten der Maßnahme (I x II) // in EUR in Jahren in EUR (Bei Abschätzung der für die Maßnahme erforderlichen Humanressourcen und Verwaltungs mittel müssen sich die GD/Dienste an die Beschlüsse halten, die die Kommission bei der Grundsatzdebatte/APS und der Annahme des Haushaltsvorentwurfs (HVE) gefasst hat, d.h. sie müssen erklären, dass die für die Maßnahme erforderlichen Humanressourcen im Rahmen der vorläufigen Vorabzuweisung, die bei Annahme des HVE festgelegt wurde, aufgebracht werden können. Wenn geplante Maßnahmen bei Aufstellung des HVE noch nicht vorhersehbar waren, muss ausnahmsweise die Kommission eingeschaltet werden, um zu entscheiden, ob und auf welche Weise (durch Anpassung der vorläufigen Vorabzuweisung, durch eine Ad-hoc-Umschichtung, durch einen Berichtigungs- und Nachtragshaushaltsplan oder ein Berichtigungsschreiben zum HVE) die vorgeschlagene Maßnahme trotzdem durchgeführt werden kann.) 8. ÜBERWACHUNG UND BEWERTUNG 8.1 Überwachung Im Rahmen des Dekonzentrationsprozesses werden die Dienststellen des Verwaltungssitzes regelmäßige Audits vornehmen, um die Qualität der Verwaltung der dekonzentrierten Tätigkeiten und insbesondere die Einhaltung der Verfahren zu kontrollieren. 8.2 Modalitäten und Periodizität der vorgesehenen Bewertung Die Kommission übermittelt dem EEF-Ausschuss zum Ende jedes Jahres einen Tätigkeitsbericht über die Maßnahmen, die auf der Grundlage dieses Vorschlags finanziert werden. 9. BETRUGSBEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN Der Verwaltungssitz entsendet Missionen, die vorab in jeder Delegation prüfen, ob die Voraussetzungen für die Dekonzentration (vor allem sicheres Kommunikationssystem, geeigneter Verfahrensrahmen und adäquates Ausbildungsniveau des Personals) gegeben sind. Die Vereinbarung zwischen der Finanzkontrolle und dem EuropeAid Amt für Zusammenarbeit sieht die Veranstaltung regelmäßiger und im Rahmen des Möglichen gemeinsamer Missionen auf der Grundlage eines Zeitplans vor, den die beiden Direktionen einvernehmlich erstellen.