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Document 52001PC0340

Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Abschluss - im Namen der Europäischen Gemeinschaft - eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Estland zur Änderung des Protokolls Nr. 1 zum Europa-Abkommen und über seine vorläufige Anwendung bis zu seinem Inkrafttreten

/* KOM/2001/0340 endg. - ACC 2001/0141 */

52001PC0340

Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Abschluss - im Namen der Europäischen Gemeinschaft - eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Estland zur Änderung des Protokolls Nr. 1 zum Europa-Abkommen und über seine vorläufige Anwendung bis zu seinem Inkrafttreten /* KOM/2001/0340 endg. - ACC 2001/0141 */


Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss - im Namen der Europäischen Gemeinschaft - eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Estland zur Änderung des Protokolls Nr. 1 zum Europa-Abkommen und über seine vorläufige Anwendung bis zu seinem Inkrafttreten

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Das Protokoll Nr. 1 zum Europa-Abkommen mit Estland beinhaltet die Regelung für den Handel mit Textilwaren und Bekleidung und vor allem die Regeln für die Anwendung eines Systems der doppelten Kontrolle (Lizenzverfahren ohne Hoechstmengen) bei den in Anhang II zu dem Protokoll aufgeführten Textilwaren.

Der Hauptzweck der Überwachung ist, Umgehungen durch Wirtschaftsbeteiligte in Nachbarländern entgegenzuwirken. Durch die schrittweise Liberalisierung der Kontingentsregelungen mit den GUS-Staaten (Russland 1998, Ukraine 2001) hat sich die Notwendigkeit der Beibehaltung von Systemen der doppelten Kontrolle in Ländern wie den baltischen Staaten verringert. Die Regelungen mit Lettland und Litauen liefen am 31.12.2000 aus. Da in dem Protokoll über den Textilwarenhandel mit Estland keine Frist festgelegt ist, erfordert die Änderung des Protokolls einen Rechtsakt der Vertragsparteien.

Die Vereinbarte Niederschrift Nr. 5 zu dem Protokoll Nr. 1 bietet die Grundlage für eine Überprüfung der Anwendung des Systems der doppelten Kontrolle, einschließlich einer Prüfung des Verzeichnisses der Waren, die dem System der doppelten Kontrolle unterliegen.

Mit Estland wurden Konsultationen abgehalten, und es wurde der Schluss gezogen, dass das System der doppelten Kontrolle für alle in Anhang II zum Protokoll Nr. 1 aufgeführten Textilwaren aufgehoben werden sollte. Dementsprechend wurde vereinbart, Anhang II durch ein Abkommen in Form eines Briefwechsels zu ändern.

Die Beendung der doppelten Kontrolle mit Estland entspricht den gegenwärtigen Regelungen mit Lettland und Litauen. Hiermit wird ferner die Gleichbehandlung der Einfuhren von Textilwaren und Bekleidung aus allen Ländern, die den Beitritt zur EU anstreben, gewährleistet.

Der Rat wird ersucht, diesen Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss - im Namen der Europäischen Gemeinschaft - eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Estland zur Änderung des Protokolls Nr. 1 zum Europa-Abkommen und über seine vorläufige Anwendung bis zu seinem Inkrafttreten zu genehmigen.

2001/0141 (ACC)

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss - im Namen der Europäischen Gemeinschaft - eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Estland zur Änderung des Protokolls Nr. 1 zum Europa-Abkommen und über seine vorläufige Anwendung bis zu seinem Inkrafttreten

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2, Unterabsatz 1, Satz 1,

auf Vorschlag der Kommission [1],

[1] ABl. C ...

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Kommission hat im Namen der Europäischen Gemeinschaft ein bilaterales Abkommen in Form eines Briefwechsels zur Änderung des Protokolls Nr. 1 zum Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Estland andererseits ausgehandelt.

(2) Das Abkommen in Form eines Briefwechsels sollte im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt werden.

(3) Dieses Abkommen in Form eines Briefwechsels sollte bis zum Abschluss der für sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahren unter dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit vorläufig angewendet werden -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zur Änderung des Protokolls Nr. 1 zum Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Estland andererseits wird im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu bestellen, die befugt sind, das Abkommen in Form eines Briefwechsels rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Artikel 3

Das Abkommen in Form eines Briefwechsels wird unter dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit ab dem 1. Januar 2001 bis zu seinem Inkrafttreten vorläufig angewendet.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

ANHANG

ABKOMMEN in Form eines Briefwechsels

zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Estland

zur Änderung des Protokolls Nr. 1 zum Europa-Abkommen

A. Schreiben des Rates der Europäischen Union

Herr ....................,

ich beehre mich, auf das Protokoll Nr. 1 zum Europa-Abkommen über den Handel mit Textilwaren und Bekleidung Bezug zu nehmen.

Nach Konsultationen im Dezember 2000 gemäß der Vereinbarten Niederschrift Nr. 5 zum Protokoll Nr. 1 über die Anwendung des Systems der doppelten Kontrolle (Lizenzverfahren) für Textilwaren kamen die Vertragsparteien überein, das System der doppelten Kontrolle und die damit verbundenen Lizenzverfahren nicht länger anzuwenden. Dementsprechend sollte das Protokoll Nr. 1 zum Europa-Abkommen wie folgt geändert werden:

Die Textilwarenkategorien in Anhang II des Protokolls Nr. 1 zum Europa-Abkommen werden mit Wirkung vom 1. Januar 2001 aus dem Anhang gestrichen.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung Ihrer Regierung hierzu bestätigen würden.

Genehmigen Sie, Herr ...................., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Für den Rat der Europäischen Union

B. Schreiben der Republik Estland

Herrr ....................,

ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, das wie folgt lautet:

"ich beehre mich, auf das Protokoll Nr. 1 über den Handel mit Textilwaren und Bekleidung des Europa-Abkommens Bezug zu nehmen.

Nach Konsultationen im Dezember 2000 gemäß der Vereinbarten Niederschrift Nr. 5 zum Protokoll Nr. 1 über die Anwendung des Systems der doppelten Kontrolle (Lizenzverfahren) für Textilwaren kamen die Vertragsparteien das System der doppelten Kontrolle und das damit verbundene Lizenzverfahren nicht länger anzuwenden. Dementsprechend sollte das Protokoll Nr. 1 des Europa-Abkommens wie folgt geändert werden:

Die Textilwarenkategorien in Anhang II des Protokolls Nr. 1 des Europa-Abkommens werden mit Wirkung vom 1. Januar 2001 aus dem Anhang gestrichen.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung Ihrer Regierung hierzu bestätigen würden."

Genehmigen Sie, Herrr ...................., den Ausdruck unserer ausgezeichnetsten Hochachtung.

Für die Regierung der Republik Estland

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