EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52001PC0330

Stellungnahme der Kommission gemäß Artikel 251, Absatz 2, Buchstabe c) des EG-Vertrages, zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments des gemeinsamen Standpunkts des Rates betreffend den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 91/308/EWG des Rates zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche

/* KOM/2001/0330 endg. - COD 99/0152

52001PC0330

Stellungnahme der Kommission gemäß Artikel 251, Absatz 2, Buchstabe c) des EG-Vertrages, zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments des gemeinsamen Standpunkts des Rates betreffend den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 91/308/EWG des Rates zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche /* KOM/2001/0330 endg. - COD 99/0152


STELLUNGNAHME DER KOMMISSION gemäß Artikel 251, Absatz 2, Buchstabe c) des EG-Vertrages, zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments des gemeinsamen Standpunkts des Rates betreffend den Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Richtlinie 91/308/EWG des Rates zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche

1. HINTERGRUND

Am 19. Juli 1999 legte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Vorschlag für eine Richtlinie [1] zur Änderung der Richtlinie zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche [2] von 1991 vor.

[1] KOM(1999) 352 endg. und ABl. C 177 vom 27.6.2000, S.14.

[2] ABl. L 166 vom 28.6.1991, S.77.

Der Wirtschafts- und Sozialausschuss gab seine Stellungnahme [3] am 26. Januar 2000 ab.

[3] ABl. C 75 vom 15.3.2000, S.22.

Das Europäische Parlament gab am 5. Juli 2000 in erster Lesung eine Stellungnahme ab [4], die den Kommissionsvorschlag in 34 Punkten abänderte.

[4] Bericht A5-0175/2000.

Der Rat legte am 30. November 2000 seinen Gemeinsamen Standpunkt fest [5].

[5] ABl. C 36 vom 2.2.2001, S.24.

Am 12. Januar 2001 nahm die Kommission ihre Mitteilung an das Europäische Parlament zum Gemeinsamen Standpunkt des Rates an [6].

[6] SEK(2001) 12 endg.

Am 5. April 2001 beschloss das Europäische Parlament in zweiter Lesung 15 Abänderungen am Gemeinsamen Standpunkt.

2. ZIEL DES VORSCHLAGS

Ziel des Vorschlags ist die Aktualisierung und Ausweitung der Geldwäsche-Richtlinie von 1991 im Sinne der Wünsche der Mitgliedstaaten (Aktionsplan zur Bekämpfung des organisierten Verbrechens) und des Europäischen Parlaments (Bericht A4-0093/99 - PE 228.303 fin). Die wichtigsten Punkte sind eine Ausweitung des Verbots der Geldwäsche, um ein breiteres Spektrum krimineller Tätigkeiten abzudecken und eine Reihe von Aktivitäten und Berufen außerhalb der Finanzbranche in den Anwendungsbereich einzubeziehen, z.B. Anwälte, für die besondere Schutzklauseln vorgesehen sind.

3. STELLUNGNAHME DER KOMMISSION ZU DEN ABÄNDERUNGEN DES PARLAMENTS

Das Europäische Parlament hat in zweiter Lesung 15 Abänderungen am Gemeinsamen Standpunkt des Rates angenommen.

Die Kommission kann diese aus folgenden Gründen nicht akzeptieren.

Abänderung 1 besteht aus einem neuen Erwägungsgrund, in dem es um die Vortaten, d.h. die der Geldwäsche zugrunde liegenden kriminellen Tätigkeiten geht. Die Kommission hat diese Abänderung in enger Verbindung zu Abänderung 10 gelesen, die das gleiche Thema zum Gegenstand hat. Da diese jedoch nicht angenommen wurde, bezweifelt die Kommission, dass der Erwägungsgrund ohne die inhaltliche Bestimmung, auf die er sich bezieht, allein stehen bleiben kann. Inhaltlich ist die Kommission der Ansicht, dass ein Anwendungsbereich, der sich im wesentlichen auf das organisierte Verbrechen beschränkt, zu eng wäre. Bezüglich der Definition wird eingeräumt, dass das organisierte Verbrechen als solches möglicherweise nicht definiert ist. Andererseits ist der Begriff der "kriminellen Vereinigung" definiert (Gemeinsame Aktion vom 21. Dezember 1998), und im Gemeinsamen Standpunkt wird auf diese Definition Bezug genommen. Die Kommission teilt die Auffassung, dass die Richtlinie eines der Mittel zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften ist, hält aber einen Hinweis auf Artikel 280 nicht für unbedingt notwendig.

Abänderung 5 betrifft im wesentlichen die gleiche Frage wie Erwägungsgrund 16 des Gemeinsamen Standpunkts, dem die Kommission nach wie vor den Vorzug gibt. Die Abänderung wirft die Frage von Sozietäten auf, die jedoch in den Artikeln nicht aufgegriffen wird. Darüber hinaus wird in der Abänderung der Begriff der "Rechtsberatung" verwendet, ohne diesen jedoch zu definieren. Die Kommission teilt voll und ganz die Auffassung des Parlaments, dass die Funktion des Rechtsanwalts (und Notars) geschützt werden muss, wenn dieser seinen Mandanten in einem Verfahren vertritt oder über seine Rechtslage berät. Nach Ansicht der Kommission ist dieser Schutz im Rahmen des Gemeinsamen Standpunkts jedoch gewährleistet. Sie gibt der Beurteilung der Rechtslage den eindeutigen Vorzug, da dieses Konzept ihrer Auffassung nach präziser ist als das der Rechtsberatung.

Abänderung 9 würde die Definition des "Finanzinstituts" um eine fünfte Kategorie erweitern, nämlich bestimmte Marktaufsichtsbehörden. Die anderen vier Kategorien umfassen kommerzielle Finanzdienstleistungsanbieter außer Banken. Als solche müssen diese "Finanzinstitute" die Identität ihrer Kunden feststellen und den Behörden jeden Verdacht auf Geldwäsche melden. Die Kommission sieht keinen Grund, Marktaufsichtsbehörden in die Definition von Finanzinstituten einzubeziehen. Die Kommission verweist darauf, dass die Rolle der für die Beaufsichtigung von Kredit- oder Finanzinstituten zuständigen Behörden bereits in Artikel 10 der Richtlinie von 1991 geklärt wurde. Vermuten diese zuständigen Behörden bei den von ihnen beaufsichtigten Instituten eine Geldwäsche, so müssen sie diesen den für die Bekämpfung der Geldwäsche zuständigen Behörden melden.

Abänderung 11 ändert den Wortlaut der Definition der "zuständigen Behörden". Der Kommission ist nicht klar, welchem Ziel diese Abänderung genau dienen soll. Die Absicht des Rates wird in Erwägungsgrund 18 des Gemeinsamen Standpunkts deutlich, nämlich, dass die Richtlinie die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, zuständige (Aufsichts-) Behörden zu schaffen, wenn diese nicht vorhanden sind. Dies bedeutet beispielsweise, dass die Richtlinie für den Fall, dass es in einem Mitgliedstaat keine zuständige Behörde für Immobilienmakler oder Edelmetall- oder Edelsteinhändler gibt, nicht vorschreibt, solche Behörden zu schaffen. Auch wenn dieser Ansatz die Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Richtlinie erschweren könnte, hält die Kommission ihn für den zweckmäßigsten.

Abänderung 14 betrifft verschiedene Tätigkeiten außerhalb der Finanzbranche, die nach Ansicht des Parlaments in den Anwendungsbereich der Richtlinie einbezogen werden sollten.

Der Gemeinsame Standpunkt nimmt Bezug auf "Personen, die mit hochwertigen Gütern wie Edelsteinen oder Edelmetallen handeln, wenn eine Zahlung in bar erfolgt und sich der Betrag auf mindestens 15 000 EUR beläuft". Durch die Abänderung des Parlaments würden das Wort "wie" sowie der Hinweis auf Barzahlungen und die Schwelle von 15 000 EUR gestrichen. Außerdem werden "Kunsthändler" aufgenommen. Um zu verhindern, dass diesen Händlern übertriebene Vorschriften auferlegt werden, würde es die Kommission entschieden vorziehen, diese Regelung weiterhin nur auf die Zahlung hoher Barbeträge anzuwenden. Bezüglich der "Kunstwerke" hat die Kommission Bedenken angesichts des potentiell sehr weiten Anwendungsbereichs dieser Vorschrift und des Fehlens jeder Definition des Begriffs "Kunstwerk".

Auch bezüglich des Wunsches des Parlaments, Verkäufer von "Luxusgütern bei einem Verkaufspreis von mehr als 50 000 EUR" einzubeziehen, hat die Kommission Bedenken, da keinerlei Definition von "Luxusgütern" vorgesehen ist und sich das (zugegebenermaßen allgemeine) Problem der Kontrolle der Anwendung dieser Bestimmung stellt.

In der Frage der Einbeziehung von Versteigerern, soweit der Versteigerungserlös für ein einzelnes Objekt über 15 000 EUR hinausgeht, ist die Kommission flexibel, wenngleich eine solche Einbeziehung ihrer Ansicht nach eine eingehende Diskussion erfordern würde, die bislang nicht stattgefunden hat.

In Bezug auf die Geldtransportunternehmen weist die Kommission darauf hin, dass ihr ursprünglicher Vorschlag Geldtransportunternehmen einschloss. Diese wurden jedoch auf Wunsch einer überwiegenden Mehrheit der Mitgliedstaaten gestrichen, die die Aufnahme einer solchen Kategorie für unnötig hielt. Die Kommission hat diese Mehrheitsposition akzeptiert.

Der Wortlaut des Parlaments zur Einbeziehung von Kasinos ähnelt dem ursprünglichen Kommissionsvorschlag. Nach Ansicht der Kommission muss eingehender geprüft werden, wie die unmittelbar am Kasinobetrieb beteiligten Personen am besten einbezogen werden können.

Schließlich sieht die Kommission keinen Grund für eine Einbeziehung von Zoll- und Steuerbeamten. Diese sind nicht in einem gewerblichen Unternehmen tätig und als Beamte normalerweise verpflichtet, den zuständigen Behörden kriminelle Aktivitäten, von denen sie Kenntnis erlangen, zu melden.

Abänderung 18 wirft zwei Fragen auf. Zum einen die Frage, wie auf die Lebensversicherungsrichtlinien Bezug genommen werden sollte, und zum anderen die wesentlichere Frage, wo die Schwellen für die Befreiung von der Pflicht zur Feststellung der Identität bei bestimmten Versicherungsverträgen angesetzt werden sollten. In der ersten Frage ist die Kommission nach wie vor der Auffassung, dass auf die erste Lebensversicherungsrichtlinie von 1979, in der Lebensversicherungsunternehmen definiert werden, Bezug genommen werden sollte. Was den Wunsch des Parlaments angeht, die Freistellungsschwellen anzuheben, ist auch die Kommission der Meinung, dass die 1991 festgelegten Beträge heute eventuell überprüft werden sollten. Doch muss eine solche Überprüfung ihrer Auffassung nach in jedem Fall auf einer eingehenden technischen Untersuchung basieren. Diese Arbeiten sollten im Kontaktausschuss für Geldwäsche stattfinden.

Abänderungen 19 und 20 beziehen sich auf die Feststellung der Identität von Kunden in Kasinos. Nach Auffassung der Kommission bezwecken die Abänderungen des Parlament im wesentlichen das gleiche wie der Gemeinsame Standpunkt. Die Kommission bevorzugt jedoch letzteren, da dieser expliziter auf die Gefahren der Geldwäsche eingeht (Barzahlung von Spielmarken oder Wechsel von Spielmarken gegen einen Scheck des Kasinos). Auch ist die vom Parlament bevorzugte Schwelle von 1 000 EUR nach Ansicht der Kommission zu niedrig.

Mit den Abänderungen 21 und 24 wird nach Auffassung der Kommission gegen eine Grundregel der Geldwäschebekämpfung verstoßen, wonach der Kunde, bei dem ein Verdacht auf Geldwäsche besteht, nicht über die Meldung dieses Verdachts unterrichtet werden darf. Die Kommission ist der Ansicht, dass diese Regel auch bei anderslautenden berufsrechtlichen Vorschriften eingehalten werden sollte.

Abänderung 22 zielt darauf ab, eine Wahlmöglichkeit des Gemeinsamen Standpunkts ("Die Mitgliedstaaten sind nicht gehalten, ... anzuwenden ...") in eine verbindliche Vorschrift umzuwandeln ("Die Mitgliedstaaten werden ... nicht anwenden ...").

In Artikel 6 Absatz 1 geht es um die Pflicht, jeden Verdacht auf Geldwäsche zu melden. Dem ursprünglichen Kommissionsvorschlag zufolge sollten die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet sein, diese Verpflichtung auf Informationen anzuwenden, die Notare und Rechtsanwälte in Ausübung ihrer traditionellen Tätigkeit, d.h. bei der Vertretung ihrer Mandanten in einem Gerichtsverfahren, erhalten. Im Laufe der Diskussionen im Rat wurde es zur Einhaltung des Übereinkommens zum Schutz der Menschenrechte jedoch für nötig befunden, auch den Fall einzubeziehen, in dem ein Anwalt seinem Mandanten bei der Beurteilung der Rechtslage hilft. In Anbetracht der unterschiedlichen Funktion und Organisation dieser Berufsstände in den Mitgliedstaaten verständigte der Rat sich schließlich darauf, die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, in den beiden genannten Fällen von der Meldepflicht abzusehen, auf andere Berufe, nämlich Abschlussprüfer, externe Buchprüfer und Steuerberater auszuweiten. Die Kommission hat diese Ausweitung, die ihrer Ansicht nach über das unbedingt erforderliche Maß hinausging, nur widerstrebend akzeptiert.

Angesichts der notwendigen Vereinbarkeit mit dem Übereinkommen zum Schutz der Menschenrechte bringt die Kommission dem Wunsch des Parlaments eine gewisse Sympathie entgegen, Rechtsanwälte und Notare, wenn diese ihre Mandanten in Gerichtsverfahren oder bei der Klärung ihre Rechtslage unterstützen von der Pflicht zur Meldung eines Verdachts auf Geldwäsche zu entheben. Nicht akzeptieren kann die Kommission dagegen, dies auch auf nicht juristische Berufe auszuweiten. Nach ihrer Ansicht, würde die Abänderung des Parlaments eine übertriebene Freistellung für nicht juristische Berufe gewähren und deren Einbeziehung in die Richtlinie praktisch bedeutungslos machen.

Abänderung 23. Nach der Richtlinie von 1991 (Artikel 6 letzter Absatz) dürfen die für die Geldwäschebekämpfung zuständigen Behörden die Informationen, die sie im Rahmen der Meldung verdächtiger Geschäfte erhalten, nur zur Bekämpfung der Geldwäsche verwenden. Doch können die Mitgliedstaaten dieser Bestimmung zufolge "vorsehen (...), dass diese Informationen auch für andere Zwecke verwendet werden können". Durch die Abänderung des Parlaments würde letztgenannter Satz entfallen.

Diese Bestimmung wurde in die Richtlinie von 1991 aufgenommen, weil Mitteilungen über verdächtige Geschäfte beispielsweise auf kriminelle Aktivitäten hinweisen könnten, die zwar keine Geldwäsche im Sinne der Richtlinie darstellen, aber dennoch untersucht und möglicherweise bekämpft werden müssen. Der Kommission ist nicht bekannt, dass diese Wahlmöglichkeit der Mitgliedstaaten zu Problemen geführt hätte, und ist der Ansicht, dass sie beibehalten werden sollte.

Abänderung 25. Die Richtlinie von 1991 schreibt den Grundsatz fest, dass in gutem Glauben gemachte Mitteilungen über verdächtige Geschäfte für die Person, die die Mitteilung gemacht hat, weder zivilrechtlich noch strafrechtlich nachteilige Folgen nach sich ziehen sollten. Dies gilt selbst dann, wenn sich herausstellen sollte, dass der Verdacht unbegründet war. Durch die Abänderung des Parlaments würde das Kriterium des "guten Glaubens" durch eine Prüfung ersetzt, ob die übermittelten Informationen vorsätzlich oder aufgrund grober Fahrlässigkeit unrichtig waren. Soweit der Kommission bekannt ist, hat das Kriterium des guten Glaubens in der Praxis nicht zu Problemen geführt. Es entspricht auch dem einschlägigen internationalen Standard (den 40 Empfehlungen der Arbeitsgruppe "Finanzielle Maßnahmen gegen die Geldwäsche"). Die Kommission hält es nicht für notwendig, die Richtlinie in diesem Punkt zu ändern.

Abänderung 26 sieht vor, eine Bestimmung des ursprünglichen Kommissionsvorschlags wiedereinzusetzen (den neuen Artikel 12 Absatz 2), durch die die Kommission (in Form von OLAF) in Fragen, die die finanziellen Interessen der Gemeinschaft betreffen, in die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den für die Geldwäschebekämpfung zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten einbezogen worden wäre. Bei den Diskussionen im Rat wurde schließlich entschieden, dass dieser wichtige Bestandteil des Kommissionsvorschlags eine getrennte und eingehende Diskussion erfordere. Der Rat hat daher die Kommission aufgefordert, einen gesonderten Vorschlag auf der Grundlage von Artikel 280 des Vertrags vorzulegen. Die Kommission hat diesen Ansatz akzeptiert und formuliert diesen Vorschlag derzeit. Die Kommission hält diese Abänderung daher für unnötig.

Abänderung 27 betrifft eine ähnliche Frage wie Abänderung 26 und geht speziell auf OLAF ein. Da das Verhältnis zwischen OLAF und den für die Geldwäschebekämpfung zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in Fragen, die die finanziellen Interessen der Gemeinschaften betreffen, in einem getrennten Rechtsinstrument geregelt werden soll, sieht die Kommission keine Notwendigkeit, in der Geldwäsche-Richtlinie auf OLAF Bezug zu nehmen.

4. SCHLUSSFOLGERUNGEN

Aus oben genannten Gründen lehnt die Kommission alle vom Europäischen Parlament in zweiter Lesung verabschiedeten Abänderungen ab.

Top