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Document 52001PC0258

Vorschlag für eine Verordnung des Rates über ein Verbot der Bereitstellung bestimmte technischer Hilfe für Liberia, mit dem die liberianische Regierung zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Friedensprozess in Sierra Leone bewogen werden soll.

/* KOM/2001/0258 endg. */

52001PC0258

Vorschlag für eine Verordnung des Rates über ein Verbot der Bereitstellung bestimmte technischer Hilfe für Liberia, mit dem die liberianische Regierung zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Friedensprozess in Sierra Leone bewogen werden soll. /* KOM/2001/0258 endg. */


Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über ein Verbot der Bereitstellung bestimmte technischer Hilfe für Liberia, mit dem die liberianische Regierung zur Erfuellung ihrer Verpflichtungen im Friedensprozess in Sierra Leone bewogen werden soll.

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

(1) Am 7. März 2001 verabschiedete der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution 1343(2001) (UNSCR 1343(2001)) betreffend die Einmischung von Liberia in den Konflikt von Sierra Leone. Die Resolution schlug vor, dass eine Reihe von Sanktionen gegen Liberia verhängt würden für den Fall dass das Land seine Unterstützung für die RUF und andere bewaffnete Rebellengruppen in der Region fortsetzt. Der Sicherheitsrat beschloss insbesondere, dass alle Staaten durch geeignete Maßnahmen unter anderem zu verhindern haben, dass Liberia technische Hilfe und Ausbildung für militärische Aktivitäten erhält. Zur Umsetzung dieses Verbotes der Zurverfügungstellung von Dienstleistungen hinsichtlich von Waffen, anderen militärischen Ausrüstungen und militärischen Aktivitäten durch die EU ist eine Gemeinschaftsaktion notwendig. Dies ist die Basis für diesen Vorschlag für eine Gemeinschaftsverordnung. Ähnliche Massnahmen sind von der EG mit Verordnung 467/2001 verabschiedet worden, um der UNSC Resolution 1333(2000) betreffend Afghanistan und die Taliban nachzukommen.

(2) Am 7 Mai 2001 verabschiedete der Rat einen gemeinsamen Standpunkt zur Umsetzung der Resolution des UN-Sicherheitsrates.

(3) Dieser Vorschlag betrifft ausschliesslich die Frage des Verbotes bestimmter Hilfeleistungen für Liberia. Zusätzlich dazu ruft die Resolution des Sicherheitsrats 1343(2001) die Staaten auch dazu auf, Massnahmen hinsichtlich des Handels von Rohdiamanten zu ergreifen. Am 4 Mai 2001 entschied der UN-Sicherheitsrat, dass Liberia den Forderungen der Resolution 1343(2001) nicht nachgekommen ist und dass die Sanktionen hinsichtlich der Rohdiamanten am 7 Mai 2001 inkraft treten. Die Kommission und die Mitgliedstaaten arbeiten eng mit dem Sanktionsausschuss für Liberia zusammen, um den effizientesten Weg zu finden, diese Massnahmen umzusetzen. Nach diesen Konsultationen könnte in angemessener Zeit ein neuer Vorschlagsentwurf vorgelegt werden.

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über ein Verbot der Bereitstellung bestimmte technischer Hilfe für Liberia, mit dem die liberianische Regierung zur Erfuellung ihrer Verpflichtungen im Friedensprozess in Sierra Leone bewogen werden soll.

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 301,

gestützt auf den gemeinsamen Standpunkt des Rates 2001/.../GASP vom ... Mai 2001 ... [1],

[1] ABl. L... vom ...5.2001, S. ...

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 7. März 2001 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution 1343(2001) - nachstehend als UNSCR 1343(2001) bezeichnet - verabschiedet, in der er seine tiefe Besorgnis über die Rolle der liberianischen Regierung im Konflikt in Sierra Leone äußerte.

(2) Der Sicherheitsrat hat unter anderem beschlossen, dass alle Staaten durch geeignete Maßnahmen die Bereitstellung von technischer Hilfe und Ausbildung für militärische Aktivitäten für Liberia zu verhindern haben.

(3) Bestimmte Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des EG-Vertrags, und daher sind insbesondere zur Vermeidung von Wettbewerbs verzerrungen gemeinschaftliche Rechtsvorschriften für die Durchführung der betreffenden Beschlüsse des Sicherheitsrats erforderlich, soweit das Gebiet der Gemeinschaft betroffen ist. Für die Zwecke dieser Verordnung gilt als Gebiet der Gemeinschaft die Gesamtheit des Staatsgebiets der Mitgliedstaaten, auf die der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft nach Maßgabe des Vertrags Anwendung findet.

(4) Das am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnete fünfte AKP-EG-Übereinkommen, dem die Gemeinschaft und Liberia als Vertragsparteien angehören, steht der Anwendung der genannten Maßnahmen des Sicherheitsrates nicht entgegen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

1. Unbeschadet der Befugnisse der Mitgliedstaaten zur Ausübung ihrer Hoheitsgewalt ist es untersagt, Liberia technische Hilfe oder Ausbildung im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung oder Verwendung von Rüstungsgütern und anderem damit verbundenen Material wie Waffen und Munition, Militärfahrzeuge und Ausrüstung, paramilitärische Ausrüstung und Ersatzteile bereitzustellen.

2. Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht in den Fällen, in denen der Ausschuss nach Absatz 14 der UNSCR 1343(2001) im Voraus eine Befreiung gewährt hat. Solche Befreiungen werden von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gewährt, die im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführt sind.

Artikel 2

Unbeschadet der Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten gemäß der Charta der Vereinten Nationen unterhält die Kommission alle für die wirksame Durchführung dieser Verordnung notwendigen Kontakte mit dem betreffenden Ausschuss des Sicherheitsrates.

Artikel 3

Die Kommission und die Mitgliedstaaten unterrichten einander unverzüglich über die aufgrund dieser Verordnung ergriffenen Maßnahmen und teilen einander alle ihnen vorliegenden sachdienlichen Informationen im Zusammenhang mit dieser Verordnung mit, insbesondere über Verstöße und Durchführungsprobleme sowie Urteile nationaler Gerichte.

Artikel 4

Diese Verordnung gilt ungeachtet aller Rechte oder Verpflichtungen, die sich aus vor Inkrafttreten dieser Verordnung unterzeichneten internationalen Übereinkünften, geschlossenen Verträgen oder erteilten Lizenzen ergeben.

Artikel 5

1. Jeder Mitgliedstaat setzt die Sanktionen fest, die bei Verstößen gegen diese Verordnung verhängt werden. Die Sanktionen sollen wirksam, verhältnis mäßig und abschreckend sein.

Bis zur Annahme etwa erforderlicher entsprechender Rechtsvorschriften finden die Sanktionen Anwendung, die von den Mitgliedstaaten für den Fall von Verstößen gegen diese Verordnung zur Durchführung des Artikels 13 der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 [2] festgelegt wurden.

[2] ABl. L 67 vom 9.3.2001, S. 1.

2. Jeder Mitgliedstaat geht gerichtlich gegen natürliche oder juristische Personen, Einrichtungen oder Stellen in seinem Hoheitsgebiet vor, die dem ersten Anschein nach gegen eines der Verbote in dieser Verordnung verstoßen.

Artikel 6

Diese Verordnung gilt

- im Gebiet der Gemeinschaft einschließlich ihres Luftraums,

- an Bord jedes Luftfahrzeugs und jedes Schiffes, das dem Recht eines Mitgliedstaates unterliegt,

- für jede anderswo befindliche Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates besitzt und

- für alle juristischen Personen, Einrichtungen oder Stellen, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet wurden.

Artikel 7

Die Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt bis zum 8. Mai 2002.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel, den

Im Namen des Rates

Der Präsident

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