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Document 52001PC0210

Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Standpunkt der Gemeinschaft im AKP-EG-Ministerrat betreffend die Regelung aller nach voller Anwendung der HIPC-Entschuldungsmechanismen verbleibenden Rückzahlungen von Sonderdarlehen der am wenigsten entwickelten Länder (LDC) unter den hoch verschuldeten Ländern (HIPC) unter den AKP Staaten

/* KOM/2001/0210 endg. */

52001PC0210

Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Standpunkt der Gemeinschaft im AKP-EG-Ministerrat betreffend die Regelung aller nach voller Anwendung der HIPC-Entschuldungsmechanismen verbleibenden Rückzahlungen von Sonderdarlehen der am wenigsten entwickelten Länder (LDC) unter den hoch verschuldeten Ländern (HIPC) unter den AKP Staaten /* KOM/2001/0210 endg. */


Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt der Gemeinschaft im AKP-EG-Ministerrat betreffend die Regelung aller nach voller Anwendung der HIPC-Entschuldungsmechanismen verbleibenden Rückzahlungen von Sonderdarlehen der am wenigsten entwickelten Länder (LDC) unter den hoch verschuldeten Ländern (HIPC) unter den AKP Staaten

(Vorlage der Kommission)

BEGRÜNDUNG

Auf dem G7-Gipfel im Juni 1999 in Köln wurde beschlossen, die 1996 aufgestellte Entschuldungsinitiative für hoch verschuldete arme Länder (heavily indebted poor countries - HIPC) zu erweitern, um für einen rascheren, tiefgreifenderen und umfassenderen Auslandsschuldennachlass zu sorgen. In diesem Kontext beschlossen die Gemeinschaft und die AKP-Länder im Dezember 1999, dass aus EEF-Mitteln ein Beitrag in Höhe von 1 Mrd. EUR zur erweiterten HIPC-Initiative geleistet werden sollte. Dieser Beschluss betraf zum einen den (auf 320 Mio. bis 360 Mio. EUR geschätzten) Beitrag der Gemeinschaft als Gläubiger für die ersten AKP-Länder, die sich für die Initiative qualifizierten, und zum anderen einen Beitrag der Gemeinschaft als Geber zum von der Weltbank verwalteten HIPC-Treuhandfonds (bis zu 680 Mio. EUR, davon 670 Mio. EUR für die afrikanische Entwicklungsbank (ADB) und 10 Mio. EUR für Guyana); beide Beträge sollten ausreichen und einer fairen Lastenteilung zwischen den Gebern gleichkommen. Ferner beschloss der Rat, zugunsten der lateinamerikanischen und asiatischen Länder, die für eine HIPC-Entschuldung in Frage kamen, einen Beitrag von 54 Mio. EUR zum HIPC-Treuhandfonds zu leisten.

Die Gemeinschaft beschloss, einen solch umfangreichen Beitrag zum HIPC-Treuhandfonds zu leisten, um einigen multilateralen Entwicklungsbanken und insbesondere der ADB zu ermöglichen, die mit der Erweiterung der HIPC-Initiative verbundene erhebliche Kostensteigerung zu bewältigen. Der Gemeinschaftsbeschluss trug ebenfalls maßgeblich dazu bei, dass die ADB im Rahmen der Initiative Interimshilfe leisten konnte. In einem Kontext, in dem die Beiträge der Geber zum Treuhandfonds insgesamt nicht ausreichend waren, und es auch weiterhin nicht sind, bewirkte der EG-Beschluss somit eine wirksame und rasche Erleichterung der Schuldenlast und dementsprechend die Freisetzung neuer Ressourcen zur Bekämpfung der Armut und zusätzlichen sozialen Förderung. Dies war für die LDC, die unter den HIPC zu den schwächsten Ländern zählen, natürlich von besonderer Bedeutung. Der EG-Beitrag allein macht ungefähr ein Drittel der bisher in den HIPC-Treuhandfonds eingezahlten eingezahlten Beiträge aus.

Über ihre maßgebliche finanzielle Beteiligung an der Initiative als Gläubiger und als Geber hinaus spielte die Gemeinschaft auch im strategischen Bereich eine führende Rolle und wies insbesondere darauf hin, dass die Hilfe in Form von Schuldenerleichterungen an die Fortschritte bei der Armutsbekämpfung gekoppelt werden muss. Da sie lange vor dem Gipfel von Köln die Mittelzuweisungen aus ihrer Strukturanpassungsfazilität für HIPC erhöhte, zählte sie zu den ersten Gebern, die auf der notwendigen Koppelung von Schuldenerlass und einer verstärkten sozialen Förderung bestanden.

Seit der Aufstellung des erweiterten HIPC-Rahmens durch die Weltbank und den IWF wurden bei der Durchführung der Initiative bedeutende Fortschritte erzielt. Bis Ende 2000 hatten sich insgesamt schon 22 Länder für einen Schuldenerlass qualifiziert, da sie ihren Entscheidungspunkt erreicht hatten und somit unmittelbar in den Genuss eines Schuldendiensterlasses kamen. Die Erzielung weiterer Fortschritte bei der Durchführung der erweiterten HIPC-Initiative und den damit verbundenen Schuldenerlassmaßnahmen für die begünstigten armen Länder sollte jedoch bei den G7-Gesprächen weiterhin oben auf der Tagesordnung stehen. So haben die meisten Industriestaaten (Australien, Kanada, Frankreich, Deutschland, Italien, Japan, Niederlande, Norwegen, UK und die USA) mitgeteilt, dass sie für qualifizierte HIPC die bilateralen Forderungen bis zu 100 % zu erlassen beabsichtigen.

Die am wenigsten entwickelten Länder (Least Developed Countries - LDC) bilden die Mehrheit der HIPC. Als Gruppe repräsentieren sie 48 der ärmsten Länder der Welt mit einer Gesamtbevölkerung von 610,5 Mio. Diese Länder bilden eine Randgruppe der Weltwirtschaft insbesondere in Bezug auf Handel und Investitionen. Zudem verfügen sie über nur begrenzte eigene Ressourcen, ihr Verwaltungsaufbau ist relativ schwach, und sie sind stark abhängig von ausländischer Hilfe. Kurz, ihre Wirtschaftssysteme sind äußerst fragil. Die Kommission initiierte kürzlich mehrere konkrete Vorschläge, um diesen Ländern zu einer nachhaltigen Entwicklung und Fortschritten bei der Armutsbekämpfung zu verhelfen. Unlängst beschloss die Gemeinschaft, ihre Bemühungen um die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten wie Aids und Malaria zu intensivieren, die für die meisten LDC schwerwiegende Probleme darstellen. Außerdem würde auch die von der Kommission vorgeschlagene und derzeit das Annahmeverfahren durchlaufende Initiative "Alles außer Waffen" insbesondere LDC zugute kommen, da ihnen nahezu freier Marktzugang gewährt wird.

Um im Kontext des sich herauskristallisierenden internationalen Schuldenerleichterungskonsens einen Schritt vorwärts zu machen und auf die wachsende Besorgnis in der internationalen Gemeinschaft angesichts der zunehmenden Marginalisierung von LDC in der Weltwirtschaft zu reagieren, möchte die Gemeinschaft nun den Erlass aller -nach der im erweiterten HIPC-Rahmen vereinbarten Schuldenerleichterung - verbleibenden Rückzahlungen für die unter den Abkommen von Lomé I bis III festgelegten und den am wenigsten entwickelten AKP-Ländern gewährten Sonderdarlehen vorschlagen. Nach Auffassung der Gemeinschaft ist der Zeitpunkt für eine solche Maßnahme angesichts der bevorstehenden UN-Konferenz über LDC in Brüssel (14. - 20. Mai 2001) gekommen, um das Schuldenproblem in den allerärmsten Ländern wirksam in den Griff zu bekommen und um andere Maßnahmen zugunsten von LDC zu ergänzen. Dieser Beschluss ist auch vor dem Hintergrund der schrittweisen Abschaffung des seit Lomé IV nicht mehr angewandten Instruments der Sonderdarlehen zu sehen.

Diese Strategie der EG würde über den erweiterten HIPC-Rahmen hinausgehen und dabei die dort festgelegten Parameter einhalten.

Aus diesen Gründen schlägt die Kommission dem Rat vor, den beigefügten Beschluss über den Standpunkt der Gemeinschaft im AKP-EG-Ministerrat betreffend die Regelung aller nach voller Anwendung der HIPC-Entschuldungsmechanismen verbleibenden Rückzahlungen von Sonderdarlehen der am wenigsten entwickelten Länder (LDC) unter den hoch verschuldeten AKP Ländern zu genehmigen.

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt der Gemeinschaft im AKP-EG-Ministerrat betreffend die Regelung aller nach voller Anwendung der HIPC-Entschuldungsmechanismen verbleibenden Rückzahlungen von Sonderdarlehen der am wenigsten entwickelten Länder (LDC) unter den hoch verschuldeten Ländern (HIPC) unter den AKP Staaten

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 310 in Verbindung mit Artikel 300, Absatz 2, zweiter Unterabsatz;

auf Vorschlag der Kommission;

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß dem Vierten AKP-EG-Abkommen, geändert durch das in Mauritius am 4. November 1995 unterzeichnete Abkommen, und insbesondere Artikel 282, Absatz 5, "kann ein etwaiger Restbetrag der programmierbaren Mittel zur Finanzierung von Maßnahmen verwendet werden, die unter die Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung fallen, insbesondere von Maßnahmen, die mit der programmierbaren Hilfe zusammenhängen, sofern der Ministerrat nichts anderes beschließt".

(2) Diese Bestimmung findet gemäß dem Beschluss Nr. 1/2000 des AKP-EG-Ministerrates über die Übergangsmaßnahmen bis zum Inkrafttreten des Abkommens von Cotonou weiterhin Anwendung.

(3) Der Standpunkt der Gemeinschaft im AKP-EG-Ministerrat betreffend die Regelung aller nach voller Anwendung der HIPC-Entschuldungsmechanismen verbleibenden Rückzahlungen von Sonderdarlehen der LDC unter den HIPC unter den AKP Staaten sollte festgelegt werden -

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Der Standpunkt der Gemeinschaft im AKP-EG-Ministerrat stützt sich auf den diesem Beschluss beigefügten Entwurf für einen Beschluss des AKP-EG-Ministerrats.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

ANLAGE

Entwurf

BESCHLUSS DES AKP-EG-MINISTERRATS

über die Regelung aller nach voller Anwendung der HIPC-Entschuldungsmechanismen verbleibenden Rückzahlungen von "Sonderdarlehen" der am wenigsten entwickelten Länder (LDC) unter den hoch verschuldeten Ländern (HIPC) unter den AKP Staaten

DER AKP-EG-MINISTERRAT -

gestützt auf das Abkommen von Cotonou, das durch den Beschluss Nr. 1/2000 des AKP-EG-Ministerrat vorzeitig angewendet wird,

gestützt auf das Vierte AKP-EG-Abkommen, geändert durch das in Mauritius am 4. November 1995 unterzeichnete Abkommen, insbesondere auf Artikel 282 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die AKP-Länder haben kontinuierlich und wiederholt auf ehrgeizigere Initiativen zum Abbau ihrer Auslandsschulden und konkret auf den 100 %igen Erlass der öffentlichen Schulden gedrungen.

(2) Auf dem G7-Gipfel von Köln im Juni 1999 genehmigten die Minister eine erweiterte Initiative zur rascheren, tiefgreifenderen und umfassenderen Schuldenerleichterung. Auf diese Verbesserungsvorschläge hin beschloss die Gemeinschaft, einen bedeutenden EG-Beitrag zu der Entschuldungsinitiative für die hoch verschuldeten armen Länder (Highly Indebted Poor Countries - HIPC) als Gläubiger (320 Mio. EUR und Rest der bereits vorgesehenen 40 Mio. EUR) und als Geber (680 Mio. EUR aus Mitteln des Europäischen Entwicklungsfonds EEF sowie 54 Mio. EUR aus dem Gemeinschafts haushalt) zu leisten.

(3) Im Rahmen der HIPC-Initiative werden zwar bereits bedeutende Schulden erleichterungen gewährt, um die Schuldenlast auf ein eine nachhaltige Entwicklung ermöglichendes Niveau zu reduzieren, aber zusätzliche Ressourcen für die hoch verschuldeten am wenigsten entwickelten Länder (Least Developed Countries - LDC) unter den AKP Staaten würden Entwicklung und Armutsbekämpfung weiteren Aufschwung geben.

(4) Seit dem Vierten Abkommen von Lomé finden die gemäß dem Ersten bis Dritten Abkommen von Lomé festgelegten und den AKP-Ländern gewährten Sonderdarlehen, bei denen es sich um zinsgünstige langfristige Darlehen handelt, keine Anwendung mehr.

(5) Im Rahmen der gegenwärtigen Beteiligung der Gemeinschaft an der erweiterten HIPC-Initiative werden das Engagement bei Sonderdarlehen und auch bei Risikokapital berücksichtigt, aber die HIPC müssen die von der Gemeinschaft im Rahmen der Initiative bereitgestellten Mittel zunächst zur Rückzahlung noch nicht getilgter Sonderdarlehen verwenden, bevor sie mit der Rückzahlung von Risikokapital beginnen.

(6) Für viele LDC unter den AKP Staaten reichen diese HIPC-Standardentschuldungsmechanismen zur Regelung aller Sonderdarlehen aus, für einige Länder wie Guyana, Sambia, Benin, Tschad, Madagaskar, Niger, Demokratische Republik Kongo und Togo dürfte dies jedoch nicht der Fall sein.

(7) Die Regelung aller nach voller Anwendung der herkömmlichen HIPC-Mechanismen verbleibenden Rückzahlungen für Sonderdarlehen der LDC unter den HIPC unter den AKP Staaten dürfte mit Kosten in Höhe von ungefähr 55 Mio. bis 60 Mio. EUR verbunden sein, die zu den geschätzten 530 Mio. EUR des bereits beschlossenen EG-Beitrags als Gläubiger (von denen 320 Mio. + 40 Mio. EUR bereits vorgesehen wurden) hinzukommen. Sollten die Gesamtkosten dieser zusätzlichen Schuldenregelung 60 Mio. EUR übersteigen, wären geeignete Schritte zur Bereitstellung entsprechender Mittel aus den EEF-Ressourcen zu unternehmen.

(8) Ein solcher Beschluss würde es allen LDCs unter den AKP Staaten erlauben, wenn sie den Entscheidungspunkt erreichen unverzüglich von einer vollständigen Schuldenregelung der Sonderdarlehen zu profitieren, so sie nicht von Artikeln 96 und 97 des Abkommens von Cotonou betroffen sind.

(9) Die Finanzierung einer solchen Zusatzinitiative macht Gebrauch von Mechanismen für die Beteiligung der Gemeinschaft als Gläubiger an der HIPC-Initiative -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Allen am wenigsten entwickelten AKP-Ländern, die den Entscheidungspunkt gemäß der HIPC-Initiative erreichen, wird ein gemeinschaftlicher Interimsschuldenerlass gewährt, der mindestens den gesamten Schuldendienst für die Sonderdarlehen betrifft. Nach Erreichen des Abschlusspunktes wird die Gemeinschaft alle nach voller Anwendung der erweiterten HIPC-Mechanismen verbleibenden Rückzahlungen für Sonderdarlehen der für die HIPC-Initiative qualifizierten am wenigsten entwickelten AKP-Länder begleichen.

Artikel 2

Die in Artikel 1 genannte zusätzliche Schuldenerleichterung in einer Tranche von 60 Mio. EUR wird aus Mitteln des 8. oder älterer EEF, bzw. des 9. nach dessen Inkrafttreten, finanziert, Mittel des EEF für den EIB-Treuhandfonds sind für Beiträge der Gemeinschaft zur HIPC Initiative als Gläubiger bestimmt. Sie werden ausschließlich zur Regelung zusätzlicher Sonderdarlehen für LDCs unter den AKP Staaten eingesetzt und daher innerhalb des EIB Treuhandfonds gesondert behandelt.

Artikel 3

Die Durchführung zusätzlicher Schuldenerleichterungen wird somit in den im Finanzierungsabkommen zwischen der EG-Kommission und den AKP-Staaten festgelegten Mechanismus für den bereits geleisteten Beitrag der Gemeinschaft zur HIPC-Initiative als Gläubiger integriert. Für die HIPC-LDC unter den AKP Staaten gelten die HIPC-Standardverfahren in Verbindung mit einem allgemeinen Reduktionsfaktor, der die Regelung mindestens aller Rückzahlungen für Sonderdarlehen ermöglicht. Reicht der allgemeine HIPC-Reduktionsfaktor zu diesem Zweck aus, erfolgt keine Änderung. Ist dies nicht der Fall, wird die Kommission einseitig zusätzliche Schuldenerleichterung zur Verfügung stellen, um die völlige Schuldenregelung zu erreichen.

Artikel 4

Sollten die 60 Mio. EUR nicht voll in Anspruch genommen werden, werden die verbleibenden Mittel zur Finanzierung der herkömmlichen HIPC-Entschuldung verwendet.

Artikel 5

Die Kommission wird aufgefordert, die notwendigen Maßnahmen für die Umsetzung dieses Beschlusses zu ergreifen. Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Brüssel, den

Für den AKP-EG-Ministerrat

Der Vorsitzende

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