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Document 52001PC0183

Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse

/* KOM/2001/0183 endg. - CNS 2001/0090 */

OJ C 240E, 28.8.2001, p. 88–100 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

52001PC0183

Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse /* KOM/2001/0183 endg. - CNS 2001/0090 */

Amtsblatt Nr. 240 E vom 28/08/2001 S. 0088 - 0100


Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES zur Änderung der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Die mit der Richtlinie 2000/29/EG eingeführte Pflanzenschutzregelung der Gemeinschaft umfasst alle Maßnahmen und Aktionen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Austreibung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse.

Zur weiteren Anpassung der Pflanzenschutzregelung an die Erfordernisse des Binnenmarktes sollten die vorgesehenen Maßnahmen geändert werden. Dabei sollte

-festgelegt werden, nach welchen Verfahren von den amtlichen Pflanzenschutzdiensten der Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit den Zollbehörden die Einfuhr von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen aus Drittländern in die Gemeinschaft abzuwickeln ist;

-der Grundsatz der Harmonisierung von Gebühren, die für die bei der Einfuhr erforderlichen Pflanzengesundheitsuntersuchungen zu erheben sind, eingeführt und die Höhe der jeweiligen Gebühren festgesetzt werden.

Diesen Erfordernissen wird mit dem beiliegenden Vorschlag nachgekommen.

Auf der Grundlage der bisherigen Erfahrungen zielt der Vorschlag gleichzeitig darauf ab, verschiedene andere Vorschriften der genannten Richtlinie zu ergänzen, zu präzisieren bzw. zu aktualisieren, vor allem die Bestimmungen über das Format der Pflanzengesundheitszeugnisse für die Ausfuhr in Drittländer, die Rolle der als Koordinations- und Kontaktstelle in Fragen der Pflanzengesundheit zuständigen "einzigen zentralen Behörde" jedes Mitgliedstaats, die Verfahren für die Festlegung von Ausnahmeregelungen oder Dringlichkeitsmaßnahmen, die von der Kommission veranlassten Pflanzengesundheits-untersuchungen und die Art und Weise, auf die die Gemeinschaft ihre Rechte in bezug auf die von ihr gewährten Finanzhilfen für "Pflanzenschutzkontrollen" geltend machen kann.

Da es sich bei den zur Durchführung der Richtlinie erforderlichen Maßnahmen um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite im Sinne von Artikel 2 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse handelt, sollen mit dem Vorschlag auch die Bestimmungen des in Artikel 5 dieses Beschlusses vorgesehenen Regelungsverfahrens angepaßt werden.

Um den Verpflichtungen aus dem Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen (SPS-Übereinkommen) nachkommen zu können, werden in diesem Vorschlag auch Verfahren für die Anerkennung der Gleichwertigkeit pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen anderer Vertragsparteien des Übereinkommens festgelegt.

Da sich der Vorschlag auf Artikel 37 des EG-Vertrags stützt und somit in die ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft fällt, bleibt das Subsidiaritätsprinzip unberührt. Eine gemeinschaftsweite Regelung ist insofern gerechtfertigt, als der Vorschlag im wesentlichen die Harmonisierung der von den Mitgliedstaaten durchgeführten technischen Einfuhrkontrollen und die Harmonisierung der Kontrollgebühren betrifft.

2001/0090 (CNS)

Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES zur Änderung der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission [1],

[1] ABl. C

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [2],

[2] ABl. C

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses [3],

[3] ABl. C

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse [4] sind die Einzelheiten der gemeinschaftlichen Pflanzenschutzregelung und insbesondere die Pflanzengesundheitsvorschriften, Verfahren und Förmlichkeiten für die Verbringung von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen in die Gemeinschaft bzw. innerhalb der Gemeinschaft festgelegt.

[4] ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1.

(2) Die Verfahren und Förmlichkeiten für die Einfuhr von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen aus Drittländern sollten in bestimmten Punkten präzisiert und um bestimmte Vorschriften ergänzt werden.

(3) Die Verfahren und Förmlichkeiten sollten vor der Zollabfertigung abgeschlossen sein. Da Pflanzen- und Pflanzenerzeugnissendungen diesen Verfahren und Förmlichkeiten nicht unbedingt in demselben Mitgliedstaat unterzogen werden, in dem auch die Zollabfertigung stattfindet, sollte zur Erleichterung der Kommunikation und der Information zwischen den zuständigen amtlichen Stellen und den Zollstellen eines Mitgliedstaats sowie zwischen den zuständigen amtlichen Stellen der Mitgliedstaaten untereinander ein Verfahren der Zusammenarbeit festgelegt werden.

(4) Um die Einschleppung von Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse schädigenden Organismen in die Gemeinschaft besser verhüten zu können, sollten die Mitgliedstaaten die hierfür erforderlichen Kontrollen verschärfen. Die Kontrollen sollten wirksam sein und nach gemeinschaftsweit einheitlichen Verfahren durchgeführt werden.

(5) Die zu erhebenden Kontrollgebühren sollten auf einer angemessenen Kostenrechnung basieren und nach Möglichkeit in allen Mitgliedstaaten einheitlich sind.

(6) Angesichts der bisherigen Erfahrungen sollten auch bestimmte andere Vorschriften der genannten Richtlinie ergänzt, präzisiert bzw. aktualisiert werden.

(7) Seit die Binnenmarktregelung angewendet wird, werden die im Rahmen des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens (IPPC) der FAO vorgesehenen Pflanzengesundheitszeugnisse nicht mehr für die Vermarktung von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen innerhalb der Gemeinschaft verwendet. Es ist jedoch wichtig, dass diese Zeugnisse von den Mitgliedstaaten in dem Standardformat verwendet werden, das in dem genannten Übereinkommen für die Ausfuhr von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen nach Drittländern festgelegt wurde.

(8) Bestimmte Funktionen der in den einzelnen Mitgliedstaaten als Koordinations- und Kontaktstelle für Pflanzengesundheitsfragen zuständigen "einzigen zentralen Behörde" setzen spezifisches wissenschaftlich-technisches Wissen voraus. Es muss daher die Möglichkeit eingeräumt werden, bestimmte Tätigkeiten an eine andere Dienststelle zu übertragen.

(9) Die geltenden Verfahrensvorschriften für die Änderung der Anhänge der Richtlinie 2000/29/EG durch die Kommission sowie für die Festlegung von Ausnahmeregelungen enthalten Bestimmungen, die nicht mehr erforderlich oder gerechtfertigt sind. Die Verfahrensvorschriften für Dringlichkeitsmaßnahmen sehen nicht die Möglichkeit einer schnellen Verabschiedung vorläufiger Maßnahmen vor, die dem Ausmaß der Krise angepasst sind. Die drei Verfahrensregelungen sollten daher geändert werden.

(10) Die Liste der Tätigkeitsbereiche, in denen die Kommission Pflanzengesundheitsunter-suchungen veranlassen kann, sollte der Erweiterung der Tätigkeiten auf dem Gebiet der Pflanzengesundheit infolge neuer Praktiken und Erfahrungen Rechnung tragen.

(11) Es hat sich ergeben, dass die Art und Weise, auf die die Gemeinschaft ihre Rechte in bezug auf Finanzhilfen an die Mitgliedstaaten für "Pflanzenschutzkontrollen" geltend machen kann, nicht transparent ist. Es sollte präzisiert werden, dass Finanzhilfen der Gemeinschaft in Form von Kommissionsentscheidungen gewährt werden.

(12) Einige Regelungen der Richtlinie 2000/29/EG (Artikel 3 Absatz 7 Unterabsätze 1, 2 und 4 sowie die Artikel 7, 8 und 9) sind seit 1. Juni 1993 durch alternative Vorschriften ersetzt worden. Sie sind folglich überfluessig und sollten gestrichen werden.

(13) Gemäß Artikel 4 des Übereinkommens über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen (SPS-Übereinkommen [5]) muss die Kommission unter bestimmten Bedingungen die Gleichwertigkeit pflanzenschutz-rechtlicher Maßnahmen anderer Vertragsparteien des Übereinkommens anerkennen. Die Verfahrensvorschriften für die Anerkennung der Gleichwertigkeit pflanzenschutz-rechtlicher Maßnahmen sollte in die Richtlinie 2000/29/EG aufgenommen werden.

[5] ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 1.

(14) Die Vorschriften der Richtlinie 2000/29/EG sollten geändert werden, um den Bestimmungen des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse [6] Rechnung zu tragen -

[6] ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 2000/29/EG wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Unterabsatz 2 wird folgender Buchstabe d) angefügt:

"d) die Aufmachung von "Pflanzengesundheitszeugnissen" und "Pflanzengesundheitszeugnissen für die Wiederausfuhr", die die Mitgliedstaaten bei der Ausfuhr in Drittländer in Anwendung des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens (IPPC)" ausstellen."

b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

"4) Die Mitgliedstaaten gewährleisten in allen unter diese Richtlinie fallenden Fragen eine enge, zügige, sofortige und effiziente Zusammenarbeit mit den anderen Mitgliedstaaten und mit der Kommission. Zu diesem Zweck errichtet oder benennt jeder Mitgliedstaat eine einzige zentrale Behörde, die zumindest als Koordinierungs- und Kontaktstelle für pflanzengesundheitliche Fragen zuständig ist. Vorzugsweise wird hierfür der im Rahmen des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens errichtete amtliche Pflanzenschutzdienst benannt.

Die Benennung dieser Behörde sowie jede spätere Änderung wird den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission unverzüglich mitgeteilt.

Nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 kann genehmigt werden, dass die einzige zentrale Behörde Koordinierungs- oder Kontaktfunktionen, soweit sie sich unmissverständlich auf unter diese Richtlinie fallende Pflanzengesundheitsfragen beziehen, einer anderen Dienststelle zuweist oder überträgt."

2. Artikel 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Buchstabe a) wird wie folgt geändert:

i) Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

"Pflanzen: lebende Pflanzen und spezifizierte lebende Teile von Pflanzen einschließlich Samen."

ii) Unterabsatz 2 wird wie folgt geändert:

-nach dem sechsten wird folgender siebter Gedankenstrich eingefügt:

"- Blätter, Blattwerk,"

-es wird folgender neunter Gedankenstrich angefügt:

"- andere Teile von Pflanzen, die nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 festgelegt werden können.";

b) Buchstabe g) Unterabsatz 5 erhält folgende Fassung:

"Die einzige zentrale Behörde gemäß Artikel 1 Absatz 4 teilt der Kommission die jeweils zuständigen amtlichen Stellen des betreffenden Mitgliedstaats mit. Die Kommission leitet diese Angaben an die anderen Mitgliedstaaten weiter;"

c) in Buchstabe i) Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich werden die Worte "gemäß Artikel 7 Absatz 1 oder Artikel 8 Absatz 2" durch die Worte "gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d)" ersetzt;

d) es werden folgende Buchstaben j) bis q) angefügt:

"j) Eingangsort: der Ort, an dem Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände ins Zollgebiet der Gemeinschaft eingeführt werden, d.h. der erste angeflogene Flughafen bei Lufttransport, der erste Anlegehafen bei See- oder Flusstransport, der erste Haltebahnhof bei Schienentransport und der Ort, an dem die für das betreffende Gebiet der Gemeinschaft, in dem die Gemeinschaftsgrenze überschritten wird, zuständige Zollstelle ansässig ist, bei anderen Transportarten.

k) amtliche Stelle am Eingangsort: die am Eingangsort zuständige amtliche Stelle.

l) amtliche Stelle am Bestimmungsort: die für das Gebiet, in dem die Bestimmungszollstelle liegt, zuständige amtliche Stelle.

m) Abgangszollstelle: die Abgangsstelle im Sinne des Artikels 340b Nummer 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften [7].

[7] ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2787/2000 (ABl. L 330 vom 27.12.2000, S. 1).

n) Bestimmungszollstelle: die Bestimmungsstelle im Sinne des Artikels 340b Nummer 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93.

o) Partie: mehrere aufgrund der Homogenität ihrer Zusammensetzung, ihrer Herkunft und ihrer unmittelbaren Bestimmung identifizierbare Einheiten ein und derselben Ware, die Teil einer Sendung sind.

p) zollrechtliche Bestimmung: die zollrechtlichen Bestimmungen gemäß Artikel 4 Nummer 15 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften [8].

[8] ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 311 vom 12.12.2000, S. 17).

q) Durchfuhr: das Verfahren gemäß Artikel 91 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates."

3. Artikel 3 Absatz 7 erhält folgende Fassung:

"Gemäß den nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 festzulegenden Bedingungen gelten die Bestimmungen gemäß Absatz 1 und Absatz 5 Buchstabe a), Absatz 2 und Absatz 5 Buchstabe b) sowie Absatz 4 nicht für Versuchs- oder Forschungszwecke und Pflanzenzüchtungsvorhaben."

4. Die Artikel 7, 8 und 9 werden gestrichen.

5. Artikel 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i) In Unterabsatz 1 werden die Worte "anstelle des Pflanzengesundheitszeugnisses gemäß Artikel 7 oder 8" gestrichen;

ii) nach Unterabsatz 1 wird folgender Unterabsatz 2 angefügt:

"Für Saatgut gemäß Artikel 6 Absatz 4 braucht jedoch kein Pflanzenpass ausgestellt zu werden, wenn die gemäß den Vorschriften für die Vermarktung von amtlich zertifiziertem Saatgut ausgestellten Dokumente belegen, dass die Anforderungen gemäß Artikel 6 Absatz 4 eingehalten wurden. In diesem Falle gelten die Dokumente für jeden Verwendungszweck als Pflanzenpässe im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f).".

b) In Absatz 2 Unterabsätze 1 und 2 werden jeweils vor dem Wort "dürfen" die Worte "sowie Saatgut gemäß Artikel 6 Absatz 4" eingefügt.

6. In Artikel 11 Absatz 3 wird nach Unterabsatz 2 folgender Unterabsatz 3 angefügt:

"Soweit Absatz 1 nur auf einen Teil der betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder Nährsubstrate angewendet wird, kann gemäß Artikel 10 für die anderen Teile ein Pflanzenpass verwendet werden, vorausgesetzt, sie sind nicht befallsverdächtig und es besteht nicht die Möglichkeit, dass Schadorganismen verschleppt werden."

7. Artikel 12 erhält folgende Fassung:

"Artikel 12

1. Die Mitgliedstaaten führen zum Nachweis der Einhaltung der Bestimmungen dieser Richtlinie und insbesondere von Artikel 10 Absatz 2 dieser Richtlinie amtliche Kontrollen durch, die stichprobenweise und ohne Unterscheidung nach Ursprung der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen Gegenstände sowie nach Massgabe folgender Vorschriften vorgenommen werden:

-gelegentliche Stichprobekontrollen jederzeit und überall, wo Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände verbracht werden,

-gelegentliche Stichprobekontrollen in Betrieben, in denen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände angebaut, erzeugt, gelagert oder zum Verkauf angeboten werden, sowie in den Betrieben von Käufern,

-gelegentliche Stichprobekontrollen in Verbindung mit anderen Dokumentenprüfungen, die nicht aus Gründen der Pflanzengesundheit durchgeführt werden.

In Betrieben, die in einem amtlichen Verzeichnis gemäß Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 13a Absatz 7 geführt werden, müssen die Kontrollen regelmäßig durchgeführt werden, und in Betrieben, die in einem amtlichen Verzeichnis gemäß Artikel 6 Absatz 6 geführt werden, können sie regelmäßig durchgeführt werden.

Die Kontrollen müssen gezielt erfolgen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine oder mehrere Bestimmungen dieser Richtlinie nicht eingehalten wurden.

2. Gewerbliche Käufer von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen sind als in der Pflanzenerzeugung beruflich tätige Endverwender verpflichtet, die betreffenden Pflanzenpässe mindestens ein Jahr lang aufzubewahren und Buch zu führen.

Die Inspektoren haben in allen Erzeugungs- und Vermarktungsphasen Zugang zu den Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen. Sie sind befugt, alle für die amtliche Kontrolle zweckdienlichen Nachforschungen anzustellen, auch in Bezug auf die Pflanzenpässe und die Buchführung.

3. Die Mitgliedstaaten können bei den amtlichen Kontrollen von den Sachverständigen gemäß Artikel 21 unterstützt werden.

4. Stellt sich bei den gemäß den Absätzen 1 und 2 durchgeführten amtlichen Kontrollen heraus, dass Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstige Gegenstände die Gefahr der Ausbreitung von Schadorganismen bergen, so finden auf diese Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen Gegenstände die amtlichen Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 3 Anwendung.

Unbeschadet der Mitteilungen und Informationen gemäß Artikel 16 tragen die Mitgliedstaaten in Fällen, in denen die betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände aus einem anderen Mitgliedstaat stammen, dafür Sorge, dass die zuständige amtliche Stelle die einzige zentrale Behörde dieses Mitgliedstaats und die Kommission über die Kontrollergebnisse und die von ihr beabsichtigten oder bzw. getroffenen amtlichen Maßnahmen unterrichtet. Nach dem Verfahren des Artikels 18 kann ein standardisiertes Informationsystem eingeführt werden."

8. Artikel 13 wird durch die folgenden Artikel 13, 13a, 13b und 13c ersetzt:

"Artikel 13

1. Unbeschadet der Bestimmungen gemäß Artikel 13a Absätze 1, 2, 3 und 4 sowie spezifischer Abkommen, die in diesem Zusammenhang zwischen der Gemeinschaft und einem oder mehreren Drittländern geschlossen wurden, tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände gemäß Anhang V Teil B, die aus einem Drittland stammen und in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, ab dem Zeitpunkt ihres Eintreffens im Zollgebiet der Gemeinschaft von den zuständigen amtlichen Stellen überwacht werden. Unbeschadet des Artikels 13a Absatz 8 können sie nur einer zollrechtlichen Bestimmung zugeführt werden, wenn die Förmlichkeiten gemäß Absatz 2 abgeschlossen sind und wenn feststellbar ist, dass

i) -die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände nicht von den in Anhang I Teil A genannten Schadorganismen befallen sind,

-im Falle von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen gemäß Anhang II Teil A: diese nicht mit den jeweiligen Schadorganismen gemäß Teil A dieses Anhangs befallen sind,

-im Falle von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen gemäß Anhang IV Teil A: diese die einschlägigen Sondervorschriften dieses Anhangs erfuellen,

ii) den Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen jeweils das Original des nach den Bestimmungen gemäß Absatz 3 ausgestellten obligatorischen amtlichen "Pflanzengesundheitszeugnisses" oder "Pflanzengesundheitszeugnisses für die Wiederausfuhr" bzw. die im Rahmen von Durchführungsvorschriften zu dieser Richtlinie festgelegten und zulässigen alternativen Dokumente beiliegt.

Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass auch andere als die in Anhang V Teil B genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände, die aus einem Drittland stammen und in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden ab dem Zeitpunkt ihres Eingangs im Zollgebiet der Gemeinschaft von den zuständigen amtlichen Stellen auf Erfuellung der Anforderung von Ziffer i) erster und zweiter Gedankenstrich überwacht werden können. Soweit die zuständige amtliche Stelle von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, bleiben die betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände unter amtlicher Überwachung, bis die einschlägigen Förmlichkeiten abgeschlossen sind und feststeht, dass die Anforderungen dieser Richtlinie erfuellt sind.

Die Mitgliedstaaten können die Bestimmungen des ersten und zweiten Unterabsatzes in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet anwenden, bevor die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände einer zulässigen zollrechtlichen Bestimmung zugeführt werden.

2. Die Förmlichkeiten gemäß Absatz 1 bestehen darin, dass die zuständigen amtlichen Stellen zumindest

i) jede Sendung, die aus Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen besteht oder solche enthält, oder

ii) im Falle von Sendungen, die sich aus mehreren Partien zusammensetzen: jede Partie, die aus Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen besteht oder solche enthält,

eingehend kontrollieren, um festzustellen, ob

i) der Sendung oder Partie die vorgeschriebenen Zeugnisse oder alternativen Dokumente gemäß Absatz 1 Ziffer ii) im Original beiliegen (Dokumentenprüfung),

ii) alle Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen Gegenstände oder eine oder mehrere repräsentative Stichproben davon den Angaben auf den vorgeschriebenen Dokumenten entsprechen (Nämlichkeitskontrolle), und

iii) alle Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen Gegenstände, einschließlich ihr Verpackungsmaterial und gegebenenfalls ihre Beförderungsmittel, oder eine oder mehrere repräsentative Stichproben davon, die Anforderungen gemäß Absatz 1 Ziffer i) (Pflanzengesundheitsuntersuchungen) erfuellen.

Die Pflanzengesundheitsuntersuchungen erübrigen sich jedoch und können auf Ausnahmefälle beschränkt werden, wenn

-im Rahmen der technischen Vereinbarungen gemäß Artikel 13a Absatz 5 in dem betreffenden Drittland bereits mit der Kontrolle der Sendung oder Partie zusammenhängende Tätigkeiten durchgeführt wurden, oder

-die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen Gegenstände, aus denen sich die Sendung oder Partie zusammensetzt, in den zu diesem Zweck festgelegten Durchführungsvorschriften gemäß Absatz 6 aufgelistet sind, oder

-die Kommission auf Grund ihrer Erfahrung mit früheren Gemeinschaftseinfuhren von Material derselben Herkunft den Nachweis dafür liefert, der von den betroffenen Mitgliedstaaten bestätigt wird, dass die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen Gegenstände, aus denen sich die Sendung oder Partie zusammensetzt, den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen, vorausgesetzt, bestimmte Bedingungen, die in gemäß Absatz 6 erlassenen Durchführungsvorschriften festgelegt sind, sind erfuellt.

3. Das amtliche "Pflanzengesundheitszeugnis" bzw. "Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr" gemäß Absatz 1 Ziffer ii) wird in mindestens einer der Amtssprachen der Gemeinschaft und nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Ausfuhr- bzw. Wiederausfuhrlandes ausgestellt, die in Einklang mit den Bestimmungen des IPPC-Übereinkommens festgelegt wurden, unabhängig davon, ob das betreffende Land Vertragspartner dieses Übereinkommens ist oder nicht. Die Zeugnisse sind an den (die) zuständigen "Pflanzenschutzdienst(e) in der Europäischen Gemeinschaft" zu richten.

Die Zeugnisse werden frühestens 14 Tage vor dem Tag ausgestellt, an dem die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen Gegenstände, für die sie gelten, das Ausstellungsdrittland verlassen haben.

Die Zeugnisse enthalten, unabhängig von ihrer Aufmachung, die in dem Zeugnismuster im Anhang zum IPPC-Übereinkommen vorgesehenen Angaben. Sie wurden in einem der von der Kommission gemäß Absatz 4 vorgegebenen Formate von Behörden ausgestellt, die hierzu aufgrund der Rechts- und Verwaltungsvorschriften des betreffenden Drittlands, die gemäß den Bestimmungen des IPPC-Übereinkommens dem Generaldirektor der FAO oder - bei Nichtvertragspartnern - der Kommission vorgelegt wurden, befugt sind.

4. Nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 werden die zulässigen Muster festgelegt, wie sie in den verschiedenen Fassungen des Anhangs zum IPPC-Übereinkommens vorgesehen sind. Nach demselben Verfahren können zur Verwendung in Sonderfällen alternative Vorschriften für "Pflanzengesundheitszeugnisse" bzw. "Pflanzengesundheitszeugnisse für die Wiederausfuhr" festgelegt werden.

Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 15 Absatz 4 ist für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände gemäß Anhang IV Teil A Abschnitt I bzw. Teil B in den Zeugnissen in der Rubrik "Zusätzliche Erklärung" anzugeben, welche der in den einschlägigen Teilen dieses Anhangs genannten besonderen Anforderungen erfuellt sind.

Bei Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen, für die besondere Anforderungen im Sinne von Anhang IV Teil A oder gegebenenfalls Teil B gelten, ist das amtliche "Pflanzengesundheitszeugnis" gemäß Absatz 1 Ziffer ii) von dem Drittland auszustellen, aus dem die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände stammen.

Diese Bestimmung gilt jedoch weder für Fälle, in denen die betreffenden besonderen Anforderungen auch an anderen Orten als dem Herkunftsort erfuellt werden können, noch für Fälle, für die keine besonderen Anforderungen gelten. Unter diesen Umständen kann das obligatorische "Pflanzengesundheitszeugnis" in dem Land ausgestellt werden, aus dem die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände stammen.

5. Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass das jeweilige Original der Zeugnisse oder alternativen Dokumente gemäß Absatz 1 Ziffer ii), das der zuständigen amtliche Stellen zur Dokumentenprüfung gemäß Absatz 2 Unterabsatz 2 Ziffer i) vorgelegt wird, mit einem Sichtvermerk (Stempel) dieser Stelle versehen wird, aus dem zumindest der Name der Stelle und der Vorlagetermin des Dokuments hervorgeht.

6. Nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 können Durchführungsvorschriften erlassen werden für

a) die Festlegung der Verfahren für die Durchführung der Pflanzengesundheitsuntersuchungen gemäß Absatz 2 Unterabsatz 2 Ziffer iii), einschließlich der Mindestanzahl und des Mindestumfangs von Stichproben,

b) die Erstellung von Listen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen, die einer Pflanzengesundheitsuntersuchung gemäß Absatz 2 Unterabsatz 3 zweiter Gedankenstrich zu unterziehen sind,

c) die Festlegung der Bedingungen gemäß Absatz 2 Unterabsatz 3 dritter Gedankenstrich.

Die Kommission kann die Empfehlungen gemäß Artikel 21 Absatz 6 durch Leitlinien für die Anwendung von Buchstabe a) und b) ergänzen.

Artikel 13a

1. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass auch Sendungen aus Drittländern, die der Inhaltserklärung zufolge keine Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen Gegenstände gemäß Anhang V Teil B enthalten, amtlich kontrolliert werden, sofern berechtigte Gründe zu der Annahme bestehen, dass ein Verstoß gegen die einschlägigen Vorschriften vorliegt.

Nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 kann festgelegt werden,

a) in welchen Fällen solche Kontrollen vorzunehmen und

b) welche Kontrollmethoden anzuwenden sind.

Bestehen nach der Kontrolle noch Zweifel an der Nämlichkeit der Sendung, insbesondere hinsichtlich Gattung, Art oder Ursprung, so wird davon ausgegangen, dass die Sendung Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände gemäß Anhang V Teil B enthält.

2. Sofern keine Gefahr der Verschleppung von Schadorganismen besteht,

a) gilt Artikel 13 Absatz 1 nicht für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände, die über das Gebiet eines Drittlands von einem Ort in der Gemeinschaft zu einem anderen verbracht werden;

b) gelten Artikel 13 Absatz 1 sowie Artikel 4 Absatz 1 nicht für die Durchfuhr durch das Gebiet der Gemeinschaft;

c) gilt Artikel 13 Absatz 1 nicht für kleine Mengen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen, Lebensmitteln oder Futtermitteln, wenn sie vom Besitzer oder Empfänger zu nicht gewerblichen Zwecken verwendet werden oder zum Verbrauch während der Beförderung bestimmt sind.

3. Nach Maßgabe der nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 festzulegenden Bedingungen gilt Artikel 13 Absatz 1 nicht für das Verbringen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen zu Versuchszwecken, Forschungszwecken und Pflanzenzüchtungsvorhaben.

4. Steht eine Ausbreitung von Schadorganismen nicht zu befürchten, so kann jeder Mitgliedstaat in bestimmten Einzelfällen vorsehen, dass Artikel 13 Absatz 1 nicht auf Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände Anwendung findet, die im unmittelbaren Grenzgebiet eines benachbarten Drittlands angebaut, erzeugt oder verwendet und in den betreffenden Mitgliedstaat eingeführt werden, um an nahegelegenen Standorten im Grenzbezirk seines Hoheitsgebiets angebaut, erzeugt oder verwendet zu werden.

Wird eine solche Ausnahmeregelung gewährt, so gibt der betreffende Mitgliedstaat den Standort und den Namen der Person an, die dort den Anbau, die Erzeugung oder die Verwendung betreibt. Diese Angaben, die regelmäßig auf den neuesten Stand zu bringen sind, werden der Kommission zur Verfügung gehalten.

Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen, für die die Ausnahmeregelung gemäß Unterabsatz 1 gilt, ist ein schriftlicher Nachweis über den Standort in dem betreffenden Drittland beizufügen, von die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen Gegenstände stammen.

5. In technischen Vereinbarungen, die zwischen der Kommission und den zuständigen Stellen bestimmter Drittländer getroffen werden und die nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 zu genehmigen sind, kann niedergelegt werden, dass in dem betreffenden Drittland und in Zusammenarbeit mit dessen amtlichem Pflanzenschutzdienst Tätigkeiten im Zusammenhang mit den in Artikel 13 Absatz 1 genannten Kontrollen nach den entsprechenden Bestimmungen des Artikels 21 auch unter Aufsicht der Kommission durchgeführt werden können.

6. Im Falle von Sendungen, die für ein Schutzgebiet bestimmt sind, gilt Artikel 13 Absatz 1 für die Schadorganismen und besonderen Anforderungen gemäß Teil B der Anhänge I, II bzw. IV in Bezug auf dieses Schutzgebiet.

7. Die Förmlichkeiten gemäß Artikel 13 Absatz 2, die Kontrollen gemäß Absatz 1 und die Kontrollen der Einhaltung der Bestimmungen von Artikel 4 in Bezug auf Anhang III werden zur gleichen Zeit durchgeführt wie die Förmlichkeiten für die betreffende zollrechtliche Bestimmung. Sie werden unter Einhaltung der Bestimmungen des mit der Verordnung (EWG) Nr. 1262/84 vom 10. April 1984 [9] genehmigten Internationalen Übereinkommens zur Harmonisierung der Warenkontrollen an den Grenzen und insbesondere von Anhang 4 dieses Übereinkommens abgewickelt.

[9] ABl. L 126 vom 12.5.1984, S. 1.

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Einführer von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, für die ein Pflanzengesundheitszeugnis oder ein alternatives Dokument gemäß Artikel 13 erforderlich wäre, in ein amtliches Register einzutragen sind. Dabei spielt es keine Rolle, ob sie Erzeuger sind oder nicht. Die Bestimmungen von Artikel 6 Absatz 5 gelten analog für diese Einführer.

Die Mitgliedstaaten regeln ferner, dass

a) Einführer - oder ihre Zollvertreter - von Sendungen, die aus Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen Gegenständen gemäß Anhang V Teil B bestehen oder diese enthalten, in mindestens einem der zur Abwicklung der Förmlichkeiten für die betreffende zollrechtliche Bestimmung erforderlichen Dokumente mit dem Vermerk "Diese Sendung enthält kontrollpflichtige Erzeugnisse, deren Einfuhr nach geltendem Pflanzenschutzrecht zulässig ist." auf die Zusammensetzung der Sendung verweisen; die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände in diesen Dokumenten sind ferner mit den Codes der Nomenklatur zum Integrierten Tarif der Europäischen Gemeinschaften (Taric) anzugeben;

b) Flughafenbehörden und Hafenbehörden oder auch Einführer und Marktteilnehmer in Absprache der am Eingangsort zuständigen amtlichen Stelle und der zuständigen Zollstelle im voraus Mitteilung machen, wenn sie von der unmittelbaren Ankunft solcher Sendungen Kenntnis haben; die Mitgliedstaaten können diese Bestimmung analog auch auf Landtransporte anwenden, vor allem, wenn die Sendung außerhalb der normalen Arbeitszeiten der zuständigen amtlichen Stelle oder des anderen zuständigen Amtes im Sinne von Absatz 8 erwartet wird.

8. Die Dokumentenprüfungen sowie die Kontrollen gemäß Absatz 1 und die Kontrollen der Einhaltung der Bestimmungen von Artikel 4 in Bezug auf Anhang III werden am gleichen Ort und zur gleichen Zeit abgewickelt wie die anderen Förmlichkeiten für die betreffende zollrechtliche Bestimmung, die im Falle der Durchfuhr von der Abgangszollstelle oder von der jeweiligen anderen zuständigen Stelle am Eingangsort erledigt werden.

Nämlichkeitskontrollen und Pflanzengesundheitsuntersuchungen sind zur gleichen Zeit und am gleichen Ort wie die vorgenannten Zollförmlichkeiten durchzuführen.

Im Falle der Durchfuhr werden die Nämlichkeitskontrollen und Pflanzengesundheitsuntersuchungen von der zuständigen amtlichen Stelle am Eingangsort durchzuführen. Die zuständige amtliche Stelle am Eingangsort kann jedoch im Benehmen mit der (den) zuständigen amtlichen Stelle(n) am Bestimmungsort beschließen, dass die Nämlichkeitskontrollen und Pflanzengesundheitsuntersuchungen ganz oder teilweise von der zuständigen amtlichen Stelle am Bestimmungsort durchgeführt werden, vorausgesetzt, es besteht keine Gefahr, dass Schadorganismen während des Transports verschleppt werden.

Nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 werden Durchführungsvorschriften festgelegt, die auch Mindestanforderungen für Pflanzengesundheits-untersuchungen umfassen können. Nach demselben Verfahren können Fälle oder Umstände festgelegt werden, in denen Pflanzengesundheits-untersuchungen - anstatt an den vorgenannten anderen Orten - am Bestimmungsort durchgeführt werden können, sofern spezielle Garantien hinsichtlich der Beförderung der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände gegeben und andere spezifische Mindestanforderungen, die nach demselben Verfahren festzulegen sind, eingehalten werden.

In jedem Falle sind die Pflanzengesundheitsuntersuchungen integrierender Bestandteil der Förmlichkeiten gemäß Artikel 13 Absatz 2.

9. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die Liste der als Eingangsorte ausgewiesenen Orte, die ihrer jeweiligen Zuständigkeit unterstehen.

Jede an einem Eingangsort zuständige amtliche Stelle und jede an einem Bestimmungsort zuständige amtliche Stelle, die Nämlichkeitskontrollen und Pflanzengesundheitsuntersuchungen durchführt, muss in Bezug auf Infrastruktur, Personalausstattung und Ausrüstung bestimmte Mindestanforderungen erfuellen.

Diese Mindestanforderungen werden nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 in Durchführungsvorschriften festgelegt.

Nach demselben Verfahren werden Vorschriften festgelegt für die Zusammenarbeit zwischen

a) der zuständigen amtlichen Stelle am Eingangsort und der zuständigen amtlichen Stelle am Bestimmungsort,

b) der zuständigen amtlichen Stelle am Eingangsort und der zuständigen Abgangszollstelle und

c) der zuständigen amtlichen Stelle am Bestimmungsort und der zuständigen Bestimmungszollstelle,

Diese Vorschriften enthalten auch Bestimmungen hinsichtlich der Muster der zum Zwecke dieser Zusammenarbeit zu verwendenden Dokumente und die Verfahren für die Übermittlung dieser Dokumente einschließlich der Maßnahmen, die zur Erhaltung der Nämlichkeit der Partien und Sendungen und zur Verhütung der Ausbreitung von Schadorganismen, vor allem während der Beförderung, getroffen werden müssen, bis die erforderlichen Zollförmlichkeiten abgewickelt sind.

10. Den Mitgliedstaaten wird zur Verstärkung ihrer Kontrollinfrastrukturen in Bezug auf die Pflanzenschutzuntersuchungen gemäß Absatz 8 eine Finanzhilfe der Gemeinschaft gewährt.

Diese Finanzhilfe soll dazu verwendet werden, die Kontroll- und Untersuchungsausrüstungen und -anlagen von nicht am Bestimmungsort ansässigen Kontrollstellen über die in den Durchführungsvorschriften gemäß Absatz 8 festgelegten Mindestanforderungen hinaus zu verbessern und erforderlichenfalls die Maßnahmen gemäß Absatz 12 durchzuführen.

Die Kommission schlägt vor, die entsprechenden Mittel im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union einzusetzen.

Innerhalb der Grenzen der für diese Zwecke bereitgestellten Mittel wird die Finanzhilfe der Gemeinschaft auf maximal 50 % der direkt mit der Verbesserung der Ausstattung verbundenen Ausgaben festgesetzt.

Die Vorschriften für die finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft werden nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 in einer Durchführungsverordnung festgelegt.

Über Zuteilung und Höhe der gemeinschaftlichen Finanzhilfe wird anhand der Angaben und Belege, die der betreffende Mitgliedstaat übermittelt und gegebenenfalls anhand der Ergebnisse von Ermittlungen, die im Auftrag der Kommission von den Sachverständigen gemäß Artikel 21 durchgeführt werden, sowie nach Maßgabe der für die vorgesehenen Zwecke bereitgestellten Mittel nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 entschieden.

11. Artikel 10 Absätze 1 und 3 gilt analog auch für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände gemäß Artikel 13, soweit sie in Anhang V Teil A aufgelistet sind und auf der Grundlage der Förmlichkeiten gemäß Absatz 13 Absatz 2 davon ausgegangen wird, dass die Bedingungen gemäß Artikel 13 Absatz 1 erfuellt sind.

12. Wenn auf der Grundlage der Förmlichkeiten gemäß Artikel 13 Absatz 2 nicht davon ausgegangen wird, dass die Bedingungen gemäß Artikel 13 Absatz 1 erfuellt sind, werden unverzüglich eine oder mehrere der folgenden amtlichen Maßnahmen getroffen:

-geeignete Behandlung, wenn davon ausgegangen wird, dass die Bedingungen aufgrund der Behandlung erfuellt werden,

-Entfernung des infizierten/befallenen Erzeugnisses aus der Sendung,

-Quarantänisierung, bis die Ergebnisse der Untersuchungen oder amtlichen Tests vorliegen,

-Ablehnung der Verbringung in die Gemeinschaft mit oder ohne Genehmigung zur Versendung von Erzeugnissen an Bestimmungsorte außerhalb der Gemeinschaft,

-Vernichtung.

Artikel 11 Absatz 3 Unterabsätze 2 und 3 gilt analog.

Bei Entfernung gemäß Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich oder bei Ablehnung gemäß Unterabsatz 1 vierter Gedankenstrich schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass die bei der Einfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen Gegenständen in ihr Hoheitsgebiet vorgelegten Pflanzengesundheitszeugnisse bzw. Pflanzengesundheitszeugnisse für die Wiederausfuhr von den jeweils zuständigen amtlichen Stellen für ungültig erklärt werden. In diesem Falle wird das genannte Zeugnis auf der Vorderseite deutlich sichtbar mit einem roten Dreiecksstempel der genannten zuständigen Stellen markiert, wobei neben dem Vermerk "ungültig" zumindest der Name der betreffenden Stelle und das Datum der Ablehnung angegeben sein muss. Der Stempel ist, in Großbuchstaben, in mindestens einer der Amtssprachen der Gemeinschaft aufzudrucken.

13. Unbeschadet der Mitteilungen und Informationen gemäß Artikel 16 tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass die zuständigen amtlichen Stellen den jeweiligen Pflanzenschutzdienst des Versanddrittlandes und die Kommission über alle Fälle, in denen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände aus diesem Drittland abgefangen wurden, die den Pflanzengesundheitsvorschriften nicht entsprechen, sowie damit zusammenhängende Fälle informiert, und zwar unbeschadet der Maßnahmen, die der betreffende Mitgliedstaat in bezug auf die abgefangene Sendung möglicherweise treffen wird oder bereits getroffen hat. Diese Informationen werden so schnell wie möglich übermittelt, damit die betroffenen Pflanzenschutzdienste und gegebenenfalls auch die Kommission den Fall untersuchen können, um insbesondere zu entscheiden, welche Maßnahmen erforderlich sind, um weitere Vorfälle dieser Art zu verhüten. Nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 kann ein standardisiertes Informationssystem vorgesehen werden.

Artikel 13b

1. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass zur Deckung der Kosten, die im Rahmen der in Artikel 13 Absatz 2 vorgesehenen und gemäß Artikel 13 Absatz 1 erster oder zweiter Gedankenstrich durchgeführten Nämlichkeitskontrollen und Pflanzengesundheitsuntersuchungen anfallen, eine gemeinschaftlich festgesetzte Gebühr (im folgenden "Gemeinschaftsgebühr" genannt) eingezogen werden.

2. Die Gemeinschaftsgebühr wird (vorbehaltlich der Bestimmung gemäß Absatz 3) von jedem Mitgliedstaat so festgesetzt, dass folgende Ausgaben der zuständigen amtlichen Stelle gedeckt sind:

a) Ausgaben für Gehälter, einschließlich Sozialversicherung, der an den Kontrollen/Untersuchungen gemäß Absatz 1 beteiligten Kontrolleure,

b) Ausgaben für Büroräume und alle anderen Einrichtungen, Geräte und Ausrüstungen, die diese Kontrolleure für ihre Tätigkeit benötigen,

c) Ausgaben für Probenahmen für visuelle Prüfungen oder Laboruntersuchungen,

d) durchschnittliche Ausgaben für Laboruntersuchungen sämtlicher kontrollierter Sendungen,

e) Ausgaben für Verwaltungsarbeiten (einschließlich operativer Gemeinkosten) zur effizienten Durchführung der Kontrollen, einschließlich Ausgaben für die Ausbildung und praxisbegleitende Fortbildung von Kontrollpersonal,

f) Ausgaben für die Beteiligung der Sachverständigen gemäß Artikel 21 Absatz 1 an diesen Kontrollen, und

g) ein Beitrag zu einem Pflanzenschutzfonds im Sinne von Absatz 8.

3. Die Mitgliedstaaten können die Höhe der Gemeinschaftsgebühr entweder auf der Grundlage einer genauen Berechnung der Ausgaben gemäß Absatz 2 oder der in Anhang VIIIa festgesetzten durchschnittlichen Standardgebühr festsetzen. Eine direkte oder indirekte Erstattung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Gebühren ist nicht zulässig. Die Erhebung der durchschnittlichen Standardgebühr gemäß Anhang VIIIa gilt jedoch nicht als indirekte Erstattung.

4. Die durchschnittliche Standardgebühr gemäß Anhang VIIIa gilt unbeschadet etwaiger Mehrausgaben zur Deckung zusätzlicher Kosten, die bei besonderen Tätigkeiten im Rahmen der Kontrollen anfallen, wenn beispielsweise Kontrolleure außerordentliche Reisen unternehmen oder wegen verspäteter Ankunft einer Sendung Wartezeiten hinnehmen müssen, wenn Kontrollen außerhalb der normalen Arbeitszeiten vorgenommen werden, wenn zur Bestätigung von Kontrollergebnissen weitere Ermittlungen oder Laboruntersuchungen erforderlich sind, wenn im Zuge von Gemeinschaftsvorschriften aufgrund von Artikel 15 oder 16 besondere Pflanzenschutzmaßnahmen durchgeführt werden, wenn Maßnahmen gemäß Artikel 13a Absatz 12 getroffen werden oder wenn vorgeschriebene Dokumente übersetzt werden müssen.

5. Darüber hinaus können für die Gemeinschaftsgebühr für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände in oder in Anwendung allgemeiner Pflanzenschutzübereinkommen, die nach dem Gegenseitigkeitsprinzip mit einem oder mehreren Drittländern geschlossen werden, und insbesondere unter Berücksichtigung der folgenden Faktoren andere Beträge festgesetzt werden:

a) Kontrollhäufigkeit,

b) Höhe der von dem (den) betreffenden Drittland (-ländern) für Ausfuhren in die Europäische Gemeinschaft erhobenen Abgaben oder Gebühren für Pflanzengesundheitsuntersuchungen,

c) andere Abgaben, die von dem (den) betreffenden Drittland (-ländern) aus Gründen des Pflanzengesundheitsschutzes erhoben werden, und jeweilige Höhe dieser Abgaben.

6. Die Mitgliedstaaten benennen die Behörden, die zur Erhebung der Gemeinschaftsgebühr befugt sind. Die Gebühren gehen zu Lasten des Einführers oder seines Zollvertreters und werden von der zuständigen Zollstelle, des Gebiets, in dem die zuständige amtliche Stelle die Kontrollen durchgeführt hat, oder direkt von der zuständigen amtlichen Stelle eingezogen.

7. Die Gemeinschaftsgebühr ersetzt alle anderen Abgaben oder Gebühren, die in den Mitgliedstaaten für die Durchführung der Kontrollen gemäß Absatz 1 und die Bescheinigung dieser Kontrollen auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene erhoben werden.

8. Um es dem Pflanzenschutzdiensten zu erleichtern, effizient gegen die Einschleppung nichtheimischer Schadorganismen vorzugehen, und um Anlagen, Ausrüstungen und die Laborpersonalausstattung zu verbessern, gründen die Mitgliedstaaten einen Pflanzenschutzfonds, an den ein Teil der eingezogenen Gebühren abgeführt wird.

Artikel 13c

"Pflanzengesundheitszeugnisse" und "Pflanzengesundheitszeugnisse für die Wiederausfuhr" im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d), die die Mitgliedstaaten im Rahmen des IPPC-Übereinkommens für die Ausfuhr in Drittländer verwenden, werden in dem Standardformat gemäß Anhang VII ausgestellt."

9. Artikel 14 Unterabsatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe c) werden die Worte "im Einvernehmen mit dem betroffenen Mitgliedstaat" gestrichen;

b) es wird folgender Buchstabe e) angefügt:

"e) bei Änderungen des Anhangs VIIIa."

10. Artikel 15 wird wie folgt geändert:

a) Der Einleitungssatz sowie der erste und zweite Gedankenstrich von Absatz 1 Unterabsatz 1 erhalten folgende Fassung:

"1. Nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 können Ausnahmen vorgesehen werden von

-Artikel 4 Absätze 1 und 2 in Bezug auf Anhang III Teil A und Teil B, jedoch unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 4 Absatz 5, sowie von Artikel 5 Absätze 1 und 2 und Artikel 13 Absatz 1 Ziffer i) dritter Gedankenstrich in Bezug auf andere Anforderungen gemäß Anhang IV Teil A Abschnitt I und Anhang IV Teil B;

-von Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii) im Falle von Holz, wenn alternative Dokumente oder eine entsprechende Kennzeichnung gleichwertige Sicherheitsgarantien bieten."

b) Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

"2. Nach denselben Verfahren wie bereits in Absatz 1 Unterabsatz 1 vorgesehen werden pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen, die ein anderer Vertragspartner des Übereinkommens über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen (SPS-Übereinkommen) für die Ausfuhr in die Gemeinschaft anwendet, als den in dieser Richtlinie und insbesondere in Anhang IV dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen gleichwertig anerkannt, wenn dieser andere Vertragspartner der Gemeinschaft objektiv nachweist, dass er mit seinen Maßnahmen das entsprechende Pflanzenschutzniveau der Gemeinschaft erreicht, und dies durch die Ergebnisse der Kontrollen, Untersuchungen und anderen Maßnahmen, die die Gemeinschaft im Hoheitsgebiet dieses anderen Vertragspartners mit dessen Einverständnis durchführt, bestätigt wird.

Auf Antrag eines oder mehrerer anderer Vertragspartner des SPS-Übereinkommens nimmt die Kommission Beratungen im Hinblick auf den Abschluss bilateraler oder multilateraler Abkommen über die Anerkennung der Gleichwertigkeit spezifischer pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen auf."

3. In Entscheidungen über Ausnahmen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 oder über die Anerkennung der Gleichwertigkeit gemäß Absatz 2 ist vorzuschreiben, dass das Ausfuhrland in jedem einzelnen Anwendungsfall amtlich sichergestellt haben muss, dass die Bedingungen für die Gewährung der Ausnahme bzw. die Anerkennung erfuellt sind, und es sind die Einzelheiten dieser amtlichen Bestätigung festzulegen."

4. In Entscheidungen gemäß Absatz 3 wird festgelegt, ob die Mitgliedstaaten die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über Anwendungsfälle einzeln oder in Gruppen zusammengefasst unterrichten und in welcher Weise diese Unterrichtung erfolgt."

11. In Artikel 16 wird folgender Absatz 5 angefügt:

"5. Sind der Kommission die Maßnahmen, die in Anwendung der Absätze 1 oder 2 getroffen wurden, nicht mitgeteilt worden oder hält sie die getroffenen Maßnahmen für unzulänglich, so kann sie bis zur Sitzung des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz in Bezug auf die Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse aus dem betreffenden Drittland vorläufige Schutzmaßnahmen erlassen. Diese Maßnahmen werden vom Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz nach dem Verfahren des Artikels 19 so schnell wie möglich bestätigt, geändert oder annulliert."

12. Artikel 17 wird gestrichen.

13. Artikel 18 erhält folgende Fassung:

"Artikel 18

1. Die Kommission wird von dem mit Beschluss 76/894/EWG [10] eingesetzten Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz unterstützt.

[10] ABl. L 340 vom 9.12.1976, S. 25.

2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt gemäß Artikel 7 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG das Regelungsverfahren gemäß Artikel 5 dieses Beschlusses.

3. Die in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Frist wird auf einen Monat festgesetzt.

14. Artikel 19 erhält folgende Fassung:

"Artikel 19

Wird auf das Verfahren des Artikels 19 Bezug genommen, so gilt folgendes:

a) Die Kommission teilt dem Rat und den Mitgliedstaaten jeden Beschluss über Schutzmaßnahmen mit.

b) Jeder Mitgliedstaat kann den Rat innerhalb von einem Monat nach der Mitteilung gemäß Buchstabe a) mit dem Beschluss der Kommission befassen.

c) Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit innerhalb eines Monats einen anderslautenden Beschluss fassen."

15. Artikel 21 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

i) Der dritte Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

"Durchführung oder Überwachung der Tätigkeiten, die in den in Artikel 13a Absatz 5 genannten technischen Vereinbarungen spezifiziert sind."

ii) Nach dem vierten Gedankenstrich werden folgender fünfter und sechster Gedankenstrich eingefügt:

"- Überwachung nach Maßgabe der Vorschriften über die Bedingungen, unter denen bestimmte Schadorganismen, Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände gemäß Artikel 3 Absatz 7, Artikel 4 Absatz 5, Artikel 5 Absatz 5 and Artikel 13a Absatz 3 für Versuchszwecke, wissenschaftliche Zwecke oder Pflanzenzüchtungsvorhaben in die Gemeinschaft oder bestimmte Schutzgebiete der Gemeinschaft eingeführt oder innerhalb der Gemeinschaft oder dieser Schutzgebiete verbracht werden können,

-Überwachung aufgrund von gemäß Artikel 15 erteilten Ermächtigungen im Rahmen von Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 16 Absätze 1 oder 2 getroffen oder gemäß Artikel 16 Absätze 3 oder 5 erlassen haben.

iii) Der achte Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

"- Durchführung jeder anderen Aufgabe, die den Sachverständigen in den Durchführungsbestimmungen gemäß Absatz 7 übertragen wird."

b) In Absatz 5 Unterabsatz 2 erhält der dritte Satz folgende Fassung:

"Soweit die erforderlichen Ausrüstungen nicht über den Pflanzenschutzfonds gemäß Artikel 13b Absatz 8 finanziert werden, trägt die Kommission dafür Sorge, dass die Ausgaben im Zusammenhang mit solchen Anträgen im Rahmen der für diesen Zweck im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union verfügbaren Mittel erstattet werden."

16. In Artikel 24 Absatz 3 wird am Ende von Unterabsatz 2 folgender Satz angefügt:

"Die Gemeinschaft macht ihr Recht in diesem Falle durch eine an den betreffenden Mitgliedstaat gerichtete Kommissionsentscheidung geltend."

17. Anhang VII Teil B wird wie folgt geändert:

a) Der Titel erhält folgende Fassung:

"B. Muster eines Pflanzengesundheitszeugnisses für die Wiederausfuhr".

b) In Feld 2 des Zeugnismusters wird die Bezeichnung "PFLANZENSANITÄRES WEITERVERSENDUNGSZEUGNIS" durch die Bezeichnung "PFLANZENGESUNDHEITSZEUGNIS FÜR DIE WIEDERAUSFUHR" ersetzt.

18. Nach Anhang VIII wird folgender Anhang VIIIa eingefügt:

"Anhang VIIIa

Die durchschnittliche Standardgebühr gemäß Artikel 13b Absatz 3 wird wie folgt festgesetzt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Soweit eine Sendung nicht ausschließlich aus Erzeugnissen besteht, die der Beschreibung des jeweiligen Gedankenstrichs entsprechen, werden die Teile der Sendung, die der Beschreibung entsprechen (wobei es sich um eine oder mehrere Partien handeln kann) als separate Sendung behandelt."

19. Wird in einer Bestimmung, ausgenommen die gemäß Absatz 1 bis 18 dieses Artikels geänderten Bestimmungen, auf das "Verfahren des Artikels 17" oder das "Verfahren des Artikels 18" Bezug genommen, so gilt dieser Bezug als Bezug auf das "Verfahren des Artikels 18 Absatz 2".

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis 1. Januar 2003 die erforderlichen Rechtsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.

Sie wenden diese Vorschriften ab 1. Januar 2003 an.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, so nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

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