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Document 52001PC0047

Stellungnahme der Kommission gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabastz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag, zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments an dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über das Folgerecht des Urhebers des Originals eines Kunstwerkes zur änderung des Vorschlags der Kommission gemäß Artikel 250 Absatz 2 EG-Vertrag

/* KOM/2001/0047 endg. - COD 1996/0085 */

52001PC0047

Stellungnahme der Kommission gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabastz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag, zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments an dem gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über das Folgerecht des Urhebers des Originals eines Kunstwerkes zur Änderung des Vorschlags der Kommission gemäß Artikel 250 Absatz 2 EG-Vertrag /* KOM/2001/0047 endg. - COD 1996/0085 */


Stellungnahme der Kommission gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabastz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag, zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments an dem gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über das Folgerecht des Urhebers des Originals eines Kunstwerkes zur Änderung des Vorschlags der Kommission gemäß Artikel 250 Absatz 2 EG-Vertrag

1. Chronologie

Der von der Kommission am 13. März 1996 angenommene Vorschlag wurde dem Rat am 25. April 1996 übermittelt. (KOM (1996) 97 endg. - 1996/0085/COD) [1]

[1] ABl. C 178 vom 21.06.1996, S. 16

Der Wirtschafts- und Sozialausschuss hat am 18. Dezember 1996 dazu Stellung genommen [2].

[2] ABl. C 75 vom 10.03.1997, S. 17

Auf seiner Plenartagung vom 9. April 1997 hat das Europäische Parlament im Rahmen des Mitentscheidungsverfahrens in erster Lesung seine Stellungnahme zu dem Vorschlag abgegeben [3].

[3] ABl. C 132 vom 28.04.1997, S. 88

Auf die Stellungnahme des Europäischen Parlaments hin hat die Kommission am 12. März 1998 einen geänderten Vorschlag angenommen (KOM(1998)78 endg.) [4].

[4] ABl. C 125 vom 23.04.1998, S. 8

Am 19. Juni 2000 hat der Rat einstimmig einen gemeinsamen Standpunkt festgelegt, dem die Kommission nicht zustimmen konnte. In einer Mitteilung an das Europäische Parlament vom 15. September 2000 hat sie zu diesem gemeinsamen Standpunkt Stellung genommen [5].

[5] SEK(2000) 1516 endg.

Am 13. Dezember 2000 hat das Europäische Parlament in der zweiten Lesung dann 13 Abänderungen am gemeinsamen Standpunkt des Rates vorgenommen. Über eine rein sprachliche Änderung wurde nicht abgestimmt.

In der vorliegenden Stellungnahme äußert sich die Kommission nun gemäß Artikel 251 Absatz 2 Buchstabe c EG-Vertrag zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments.

2. Zweck des Vorschlags

Zweck des Vorschlags ist es, einen einheitlichen Rechtsrahmen für das Folgerecht zu schaffen, um ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarkts für Werke der modernen und zeitgenössischen Kunst in der Europäischen Union zu gewährleisten.

Das Folgerecht ist das Recht des Urhebers und, nach dessen Tod, seiner Erben oder anderer Rechtsnachfolger auf eine prozentuale Beteiligung am Erlös aus der Weiterveräußerung eines Kunstwerks. Es soll einen Ausgleich zwischen der wirtschaftlichen Situation der bildenden Künstler und der Situation der anderen Kunstschaffenden herstellen.

Dieses Recht ist gegenwärtig in der Rechtsordnung von elf der fünfzehn Mitgliedstaaten vorgesehen und wird in acht dieser Mitgliedstaaten angewandt, wobei wesentliche Unterschiede bei den Modalitäten (Art der Werke, Art der Veräußerungen, Höhe des Satzes) bestehen. Durch die vorgeschlagene Richtlinie sollen daher mittels der allgemeinen Einführung und Harmonisierung des Folgerechts die Wettbewerbsverzerrungen auf dem Markt für moderne und zeitgenössische Kunst in der Gemeinschaft beseitigt werden.

3. Stellungnahme der Kommission zu den Abänderungen des Parlaments

Zusammenfassende Darstellung der Position der Kommission

Die Kommission billigt die Abänderungen 1, 2, 3, 5, 11, 12, 13, 14 und 15.

Sie akzeptiert den ersten Absatz von Abänderung 6, demzufolge der Mindestverkaufspreis, ab dem Veräußerungen dem Folgerecht unterliegen, auf 1 000 Euro festgelegt wird; sie stimmt jedoch dem zweiten Absatz nicht zu, demzufolge dieser Grenzwert zwingend ist.

Die Kommission stimmt der Abänderung 9 zu, sofern diese Abänderung in einen Erwägungsgrund aufgenommen wird und nicht in einen Artikel.

Die Kommission lehnt die Abänderungen 4, 8 und 10 ab.

3.1. Abänderungen des Europäischen Parlaments in zweiter Lesung

3.1.1. Von der Kommission akzeptierte Abänderungen

a) Abänderung 1: Sie modifiziert den Erwägungsgrund 7, indem sie die Gemeinschaft auffordert, Verhandlungen einzuleiten, um Artikel 14ter der Berner Übereinkunft angesichts der Globalisierung des Kunstmarktes zu einer zwingenden Vorschrift zu machen.

b) Abänderung 2: Sie führt einen neuen Erwägungsgrund 7a ein, der auf das Interesse von Übergangsbestimmungen hinweist, um die Wettbewerbsfähigkeit des europäischen Marktes zu wahren.

c) Abänderung 6 - Teil, der Artikel 3 Absatz 1 ändert: Durch diese Abänderung soll der Grenzwert für die Anwendung der Richtlinie auf 1 000 Euro festgelegt werden, wie dies sowohl in dem ursprünglichen als auch dem geänderten Vorschlag der Kommission vorgesehen war; der gemeinsame Standpunkt sah einen Grenzwert von 4 000 Euro vor.

d) Abänderung 11: Sie reduziert den Übergangszeitraum auf 2 Jahre; der Rat hatte diesen Zeitraum in Artikel 8 Absätze 2 und 3 des gemeinsamen Standpunkts auf 10 Jahre festgelegt.

e) Abänderung 12: Sie dient der Änderung des Artikels 9 ,Auskunftsrecht". Dieser Abänderung zufolge können die Anspruchsberechtigten in einem Zeitraum von drei Jahren nach der Veräußerung Auskünfte einholen; für die Berechnung dieser drei Jahre ist der Tag der Weiterveräußerung maßgeblich und nicht mehr der 1. Januar des darauf folgenden Jahres. Was die Personen anbelangt, die diese Informationen erteilen müssen, so übernimmt das Parlament die Auflistung aus Artikel 1 Absatz 2, was die Kommission ebenfalls akzeptieren kann.

f) Abänderung 14: Sie modifiziert Artikel 11 Absatz 1 insofern, als die Hoechstgrenze nunmehr zu den Elementen zählt, die bei einer Überprüfung der Richtlinie einbezogen werden müssen. Das Parlament fordert die Kommission auf, gegebenenfalls Vorschläge für die Erhöhung oder Beseitigung der betreffenden Hoechstgrenze vorzulegen.

g) Abänderung 15: Sie soll die in Artikel 12 Absatz 1 genannte Frist für die Umsetzung der Richtlinie auf zwei Jahre reduzieren; im gemeinsamen Standpunkt des Rates betrug diese Frist 5 Jahre.

h) Abänderungen 3 und 13: Sie stellen jeweils eine redaktionelle Verbesserung des Erwägungsgrunds 20 bzw. des Artikels 10 dar, ohne inhaltliche Änderungen vorzunehmen.

i) Abänderung 9: Sie betrifft Verwertungsgesellschaften. Diesbezüglich schlägt die Kommission vor, diese Änderung nicht, wie vom Parlament vorgeschlagen, in einen Artikel aufzunehmen, sondern in einen Erwägungsgrund, nämlich in Erwägungsgrund 27 des gemeinsamen Standpunkts. Sie schlägt folgenden Wortlaut vor: ,(27) Es ist Sache der Mitgliedstaaten, die Ausübung des Folgerechts, insbesondere die Modalitäten für die Wahrnehmung des Folgerechts, zu regeln. Die Wahrnehmung des Folgerechts durch eine Verwertungsgesellschaft ist nur eine der möglichen Wahrnehmungsformen. Die Mitgliedstaaten sollen gewährleisten, dass nationale Verwertungsgesellschaften ihre Arbeit unter demokratischen Gesichtspunkten transparent und effizient gestalten. Die Mitgliedstaaten müssen jedoch dafür sorgen, ...nicht berührt (unverändert)"

3.1.2. Abänderungen oder Teile von Abänderungen, die die Kommission nicht akzeptiert

a) Abänderung 6 hinsichtlich des Teils, der den zweiten Absatz des Artikels 3 dahingehend ändert, dass der Grenzwert zwingend auf 1 000 Euro festgesetzt wird, sowie Abänderung 4, die den Erwägungsgrund 21 im selben Sinne ändert: Die Kommission ist der Auffassung, wie sie es bereits in der Begründung ihres ursprünglichen Vorschlags dargestellt hat, dass die etwaigen Unterschiede, die sich für den Binnenmarkt aus der Anwendung des Folgerechts in bestimmten Mitgliedstaaten auf Veräußerungen im Werte von weniger als 1 000 Euro ergeben, den innergemeinschaftlichen Handel nicht wesentlich beeinträchtigen dürften, da die betreffenden Kunstwerke nur einen geringen Wert darstellen. Die Abschaffung der Folgerechtsvergütungen für Veräußerungen unterhalb des gemeinschaftlichen Grenzwerts dagegen wäre für die Künstler im Vergleich zu ihrer Situation vor der Harmonisierung ungünstiger, und eine solche Abschaffung ließe sich auch nicht mit den Erfordernissen des Binnenmarkts begründen.

b) Abänderung 8: Sie modifiziert Artikel 6 Absatz 1, um festzulegen, welche Anspruchsberechtigten als Rechtsnachfolger für das Folgerecht in Frage kommen. Die Kommission ist der Auffassung, dass die Abänderung des Parlaments eine Unterscheidung zwischen verschiedenen Berechtigten einführt, was dem vermögensrechtlichen Charakter des Folgerechts widerspricht. Darüber hinaus steht diese Änderung dem Erbrecht entgegen, das derzeit ausschließlich durch nationales Recht geregelt ist. Eine entsprechende Änderung war bereits in der ersten Lesung abgelehnt worden.

c) Abänderung 10: Sie verpflichtet die Kommission, jährlich ein Verzeichnis der Drittländer zu veröffentlichen, die das Folgerecht gemäß Artikel 7 Absatz 2 anwenden. Die Erstellung und Aktualisierung eines solchen Verzeichnisses werfen materielle Probleme auf; auch würde dadurch die Rechtssicherheit nicht erhöht. Deshalb kann sich die Kommission lediglich zur Veröffentlichung eines als Hinweis dienenden Verzeichnisses verpflichten, wie dies bereits im gemeinsamen Standpunkt vorgesehen ist.

3.2. Geänderter Vorschlag

Gemäß Artikel 250 Absatz 2 EG-Vertrag ändert die Kommission ihren Vorschlag gemäß den obigen Ausführungen.

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