EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52001PC0014

Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Standpunkt der Gemeinschaft im Assoziationsrat zum finanziellen Beitrag der Slowakischen Republik zur Teilnahme an den Programmen Sokrates und Jugend in den Jahren 2001 bis 2006

/* KOM/2001/0014 endg. - ACC 2001/0019 */

52001PC0014

Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Standpunkt der Gemeinschaft im Assoziationsrat zum finanziellen Beitrag der Slowakischen Republik zur Teilnahme an den Programmen Sokrates und Jugend in den Jahren 2001 bis 2006 /* KOM/2001/0014 endg. - ACC 2001/0019 */


Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt der Gemeinschaft im Assoziationsrat zum finanziellen Beitrag der Slowakischen Republik zur Teilnahme an den Programmen SOKRATES und JUGEND in den Jahren 2001 bis 2006

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Im Dezember 1999 bekräftigte der Europäische Rat in Helsinki die Bedeutung des auf seiner Tagung im Dezember 1997 in Luxemburg eingeleiteten Erweiterungsprozesses. Er ging erneut auf die damals festgelegte intensivierte Heranführungsstrategie ein, die die Teilnahme der 13 Beitrittsländer an den Gemeinschaftsprogrammen als wichtiges Element einschließt.

Die Teilnahme der zehn Beitrittsländer Mittel- und Osteuropas (MOEL) an den Gemeinschaftsprogrammen ist in den jeweiligen Europa-Abkommen vorgesehen. Nach den Europa-Abkommen werden die Bedingungen und Modalitäten für die Teilnahme dieser Länder von dem betreffenden Assoziationsrat festgelegt.

Bei den Programmen für allgemeine und berufliche Bildung und JUGEND haben alle MOEL 1999 an der ersten Phase von LEONARDO DA VINCI und SOKRATES sowie am Programm JUGEND FÜR EUROPA teilgenommen, das am 31. Dezember 1999 auslief. Die Teilnahme an diesen Programmen war ein wichtiges Element des Heranführungsprozesses.

Für die Teilnahme an der zweiten Phase von LEONARDO DA VINCI, der zweiten Phase von SOKRATES sowie an dem neuen Programm JUGEND, die ab dem Jahr 2000 die vorangegangenen Programme abgelöst haben, wurden bereits entsprechende Beschlüsse des Assoziationsrats verabschiedet. Die MOEL haben also an diesen neuen Programmen von Anfang an teilgenommen, die Aktivitäten im Rahmen der ersten Generation der Programme konnten sie ohne Unterbrechung in den Nachfolgeprogrammen fortsetzen.

Für die Programme SOKRATES und JUGEND legen die Beschlüsse des Assoziationsrates im Jahre 2000, die bis zum Ablauf der Programme gelten, den finanziellen Beitrag jedes einzelnen MOEL für die Teilnahme im Jahr 2000 fest und sehen zudem ihren finanziellen Beitrag für die Folgejahre vor, der dann von den zuständigen Assoziationsräten im Laufe des Jahres 2000 beschlossen wird. Die Kommission hat diesen Beitrag auf der Grundlage der Budgets der einzelnen Programme berechnet. Alle MOEL haben ihr Einverständnis bekräftigt und wollen ihren finanziellen Beitrag teils aus ihrem Staatshaushalt, teils aus ihrer jährlichen PHARE-Zuweisung aufbringen. Nach den Schlussfolgerungen der Tagung des Europäischen Rates vom 12. und 13. Dezember 1997 in Luxemburg sollen diese Länder einen stetig ansteigenden eigenen finanziellen Beitrag leisten.

Daher schlägt die Kommission hiermit dem Rat vor, den finanziellen Beitrag jedes einzelnen MOEL zu den Programmen SOKRATES und JUGEND für die Jahre 2001 bis 2006 in einem neuen Beschluss festzulegen, der die Beschlüsse der jeweiligen Assoziationsräte zu den Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an den Programmen SOKRATES und LEONARDO DA VINCI einerseits und JUGEND andererseits ergänzt.

Der Rat wird daher ersucht, den beigefügten Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Standpunkt der Gemeinschaft im Assoziationsrat zum finanziellen Beitrag der Slowakischen Republik zur Teilnahme an den Programmen SOKRATES und JUGEND in den Jahren 2001 bis 2006 anzunehmen.

2001/0019 (ACC)

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt der Gemeinschaft im Assoziationsrat zum finanziellen Beitrag der Slowakischen Republik zur Teilnahme an den Programmen SOKRATES und JUGEND in den Jahren 2001 bis 2006

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 149 und 150 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Beschluss Nr. 2/2000 des Assoziationsrates zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Slowakischen Republik andererseits vom 24 Juli 2000 [1] hat die Bedingungen für die Teilnahme der Slowakischen Republik an der zweiten Phase der Programme LEONARDO DA VINCI und SOKRATES festgelegt; er ist für die Dauer dieser Programme gültig.

[1] ABl. L 278 vom 31.10.2000, S. 17.

(2) Der Beschluss Nr. 3/2000 des Assoziationsrates zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Slowakischen Republik andererseits vom 19. September 2000 [2] hat die Bedingungen für die Teilnahme der Slowakischen Republik am Programm JUGEND festgelegt; er ist für die Dauer dieser Programme gültig.

[2] ABl. L ..., ...2001, S. ...

(3) Anhang II Ziffer 2 des Beschlusses Nr. 2/2000 und Anhang II Ziffer 1 des Beschlusses Nr. 3/2000 sehen vor, dass der finanzielle Beitrag der Slowakischen Republik zum Haushalt der Europäischen Union für die Teilnahme an diesen Programmen in den Jahren 2001 bis 2006 vom Assoziationsrat im Laufe des Jahres 2000 beschlossen wird.

BESCHLIESST:

Der Standpunkt hinsichtlich des finanziellen Beitrags der Slowakischen Republik für die Teilnahme an den Programmen SOKRATES und JUGEND in den Jahren 2001 bis 2006, den die Gemeinschaft in dem durch das Europa-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Slowakischen Republik andererseits eingesetzten Assoziationsrat vertritt, stützt sich auf den beigefügten Entwurf für einen Beschluss des Assoziationsrates.

Geschehen zu Brüssel

Im Namen des Rates

Der Präsident

Entwurf

BESCHLUSS NR. .../2001 DES ASSOZIATIONSRATES zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Slowakischen Republik andererseits

vom ...

über den Standpunkt der Gemeinschaft im Assoziationsrat zum finanziellen Beitrag der Slowakischen Republik zur Teilnahme an den Programmen SOKRATES und JUGEND in den Jahren 2001 bis 2006

DER ASSOZIATIONSRAT

gestützt auf das Zusatzprotokoll zum Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Slowakischen Republik andererseits betreffend die Teilnahme der Slowakischen Republik an Gemeinschaftsprogrammen, insbesondere auf die Artikel 1 und 2 [3],

[3] ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 43.

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Beschluss Nr. 2/2000 des Assoziationsrates zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Slowakischen Republik andererseits vom 24 Juli 2000 [4] hat die Bedingungen für die Teilnahme der Slowakischen Republik an der zweiten Phase der Programme LEONARDO DA VINCI und SOKRATES festgelegt; er ist für die Dauer dieser Programme gültig.

[4] ABl. L 278 vom 31.10.2000, S. 17.

(2) Der Beschluss Nr. 3/2000 des Assoziationsrates zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Slowakischen Republik andererseits vom 19. September 2000 [5] hat die Bedingungen für die Teilnahme der Slowakischen Republik am Programm JUGEND festgelegt; er ist für die Dauer dieser Programme gültig.

[5] ABl. L ..., ...2001, S. ...

(3) Anhang II Ziffer 2 des Beschlusses Nr. 2/2000 und Anhang II Ziffer 1 des Beschlusses Nr. 3/2000 sehen vor, dass der finanzielle Beitrag der Slowakischen Republik zum Haushalt der Europäischen Union für die Teilnahme an diesen Programmen in den Jahren 2001 bis 2006 vom Assoziationsrat im Laufe des Jahres 2000 beschlossen wird.

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Slowakische Republik leistet im Rahmen ihrer Teilnahme am Programm SOKRATES II in den Jahren 2001 bis 2006 folgenden finanziellen Beitrag zum Gesamthaushalt der Europäischen Union (in Euro):

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Artikel 2

Die Slowakische Republik leistet im Rahmen ihrer Teilnahme am Programm JUGEND in den Jahren 2001 bis 2006 folgenden finanziellen Beitrag zum Gesamthaushalt der Europäischen Union (in Euro):

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Artikel 3

Die PHARE-Mittel werden nach folgendem Zeitplan abgerufen:

-folgende jährliche Beiträge zu SOKRATES II (in Euro):

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

-folgende jährliche Beiträge zu JUGEND (in Euro):

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Der restliche Beitrag der Slowakischen Republik wird aus dem slowakischen Staatshaushalt finanziert.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme durch den Assoziationsrat in Kraft.

Geschehen zu Brüssel

Im Namen des Assoziationsrates

Der Präsident

FINANZBOGEN

1. Bezeichnung der Massnahme

Teilnahme der Slowakischen Republik an den Programmen SOKRATES und JUGEND in den Jahren 2001 bis 2006

2. Haushaltslinie

B7-030 Wirtschaftliche Hilfe für die assoziierten Länder Mittel- und Osteuropas 6091 Einnahmen aus der Beteiligung der beitrittswilligen Länder an Programmen der Gemeinschaft

3. Rechtsgrundlage

Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere die Artikel 149 und 150 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2;

Zusatzprotokoll zum Europa-Abkommen mit der Slowakischen Republik, das die Teilname an den Gemeinschaftsprogrammen vorsieht;

Die Beschlüsse Nr. 2/2000 und Nr. 3/2000 des Assoziationsrates zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Slowakischen Republik andererseits vom 24. Juli 2000 bzw. vom 19. September 2000, insbesondere Anhang II.

4. Beschreibung der Massnahme

4.1 Allgemeines Ziel der Maßnahme

Das Europa-Abkommen mit der Slowakischen Republik sieht eine Teilnahme der Slowakischen Republik an den Gemeinschaftsprogrammen in einer Reihe von Bereichen vor, darunter in den Bereichen allgemeine Bildung und JUGEND.

Diese Beteiligung wird zur Umsetzung der Bestimmungen des Europa-Abkommens über die wirtschaftliche und kulturelle Zusammenarbeit beitragen; außerdem kann die Slowakische Republik sich bei dieser Gelegenheit mit den Verfahren und Methoden der Gemeinschaftsprogramme vertraut machen.

Die Slowakische Republik hat an der ersten Phase der Programme LEONARDO DA VINCI und SOKRATES und am Programm ,JUGEND FÜR EUROPA" seit dem 1. April 1998 teilgenommen. Gemäß der Kommissionsmitteilung "Agenda 2000" vom 16.7.1997 und den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Luxemburg ist die Beteiligung der Slowakischen Republik an diesen Programmen Teil der intensivierten Heranführungsstrategie, mit der diesem Land bei der Vorbereitung auf seinen künftigen Beitritt zur Union geholfen wird.

Voraussetzung für eine Teilnahme an den Programmen ist ein Beschluss des Assoziationsrates EU-Slowakische Republik. Der Beschluss des Assoziationsrates, mit dem die Teilnahme der Slowakischen Republik an der ersten Generation von Programmen in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung und JUGEND genehmigt wurde, lief am 31. Dezember 1999 aus. Zwei weitere Beschlüsse des Assoziationsrates, einer für LEONARDO DA VINCI und SOKRATES, der andere für JUGEND, wurden im Jahre 2000 verabschiedet, um die Beteiligung der Slowakischen Republik an der neuen Generation von Programmen ab dem Jahre 2000 zu ermöglichen. Diese beiden Beschlüsse des Assoziationsrates legten den finanziellen Beitrag der Slowakischen Republik zu SOKRATES und JUGEND für das Jahr 2000, nicht jedoch für die Jahre 2001 bis 2006 fest.

Ein neuer Beschluss des Assoziationsrates ist daher als Ergänzung zu den beiden genannten erforderlich.

4.2 Dauer der Maßnahme und Bestimmungen über eventuelle Verlängerungen

Bis zum Ende der Laufzeit der Gemeinschaftsprogramme, d. h. bis zum 31.12.2006.

5. Einstufung der Ausgaben / Einnahmen

5.1 Nichtobligatorische Ausgaben

5.2 Getrennte Mittel

5.3 Art der Einnahmen

Da die Slowakische Republik nach Artikel 3 des Zusatzprotokolls zum Europa-Abkommen die Kosten ihrer Teilnahme selbst trägt, wird sie aufgefordert werden, einen finanziellen Beitrag zur Teilnahme an den Programmen zu leisten. Derselbe Artikel sieht vor, dass die Gemeinschaft einen Teil des slowakischen Beitrags übernehmen kann, so dass die Slowakische Republik lediglich einen Teil des Beitrags aus ihrem Staatshaushalt aufbringt. Der restliche Beitrag wird aus dem PHARE-Länderprogramm beigesteuert. Die benötigten PHARE-Mittel gehen zu Lasten der Haushaltslinie B7-030 und werden der Slowakischen Republik aufgrund einer separaten Finanzierungsvereinbarung zur Verfügung gestellt. Gemeinsam mit dem Anteil aus dem slowakischen Staatshaushalt bilden diese Mittel den Eigenbeitrag der Slowakischen Republik, aus dem sie die Zahlungen aufgrund der jährlichen Mittelanforderungen durch die Kommission leistet. Nach Entrichtung des Gesamtbeitrags durch die Slowakische Republik wird dieser auf den Einnahmenposten 6091 des EU-Haushaltsplans übertragen.

6. Art der Ausgaben / Einnahmen

-Zuschuss zu 100%.

-Zuschuss zwecks Kofinanzierung mit anderen öffentlichen und/oder privaten Gebern.

-Eine teilweise oder vollständige Rückzahlung des Finanzbeitrags der Gemeinschaft ist nicht vorgesehen.

-Auf der Einnahmenseite wird der Beitrag der Slowakischen Republik zur Deckung der Kosten ihrer Teilnahme unter dem Posten 6091 ausgewiesen. Die Einnahmen werden bei den Ausgabenposten für die beiden Programme und ggf. bei den entsprechenden operationellen Ausgabenposten eingestellt. Die erwarteten Gesamteinnahmen sind unter Punkt 7.4 angegeben.

7. Finanzielle Belastung

7.1 Berechnung der Gesamtkosten der Maßnahme (Einheits- und Gesamtkosten)

Auf der Grundlage des Europa-Abkommens mit der Slowakischen Republik wurden folgende Finanz- und Haushaltsregelungen für die beiden Programme vereinbart: Der Beitrag der Slowakischen Republik trägt zwei Elementen Rechnung:

- den vorhersehbaren operationellen Kosten, die auf der Grundlage der Programmbudgets, der geschätzten Absorptionskapazität des Landes und der bisherigen Erfahrungen im Zuge der Teilnahme an der ersten Phase von SOKRATES und am Programm JUGEND berechnet wurden;

- den voraussichtlichen Verwaltungsausgaben für Sitzungen und Dienstreisen. Diese Verwaltungskosten dürften sich jährlich auf 50 000 Euro für SOKRATES und auf 19 000 Euro für JUGEND belaufen.

Die Slowakische Republik wird die Mittelausstattung ihres jährlichen PHARE-Länderprogramms zum Teil dazu einsetzen, ihren Beitrag aus dem Staatshaushalt zu den operationellen Kosten zu ergänzen.

7.2 Aufschlüsselung nach Kostenelementen (in EUR)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

* Die Aufteilung zwischen Phare-Mitteln und natiomalem Haushalt wird im Rahmen der Phare-Programmplanung festgelegt.

7.3 Ausgaben für Studien, Sachverständige usw. im Rahmen von Teil B des Haushaltsplans

p.m.: bis zu einem Hoechstbetrag entsprechend dem Anteil an den EUR15-Mittelausstattungen für SOKRATES und JUGEND, jedoch innerhalb der Grenzen, die durch den Beitrag aus dem Staatshaushalt des Landes vorgegeben sind.

7.4 Fälligkeitsplan für Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen

Unter Posten B7-030 zu verbuchende Beträge

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

* Die Aufteilung zwischen Phare-Mitteln und natiomalem Haushalt wird im Rahmen der Phare-Programmplanung festgelegt.

Voraussichtliche jährliche Einnahmen:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

8. Betrugsbekämpfungsmassnahmen

In allen Verträgen, Abkommen und sonstigen rechtsverbindlichen Zusagen der Kommission ist vorgesehen, dass die Kommission und der Rechnungshof Kontrollen an Ort und Stelle vornehmen. Unter anderem sind die Begünstigten der Maßnahmen verpflichtet, Berichte und Finanzausweise vorzulegen. Diese werden auf ihren Inhalt und auf die Vereinbarkeit der Ausgaben mit dem Ziel der Finanzierung durch die Gemeinschaft geprüft.

Die Betrugsbekämpfungsbestimmungen für die grundlegenden Haushaltslinien gelten nach einer Anpassung an die Situation der mitteleuropäischen Länder auch für diese Haushaltslinie.

9. Kosten-Wirksamkeits-Analyse

9.1 Quantifizierbare Einzelziele; Zielgruppen

Wichtigstes Ziel der Gemeinschaftsaktion in Bereich allgemeine Bildung und JUGEND ist es, die europäischen Bürger in die Lage zu versetzen, ihre Möglichkeiten voll auszuschöpfen und Initiative und Kreativität zu entwickeln, damit sie uneingeschränkt in der Gesellschaft und am europäischen Einigungswerk partizipieren können.

Die Zielgruppe umfasst Studenten, Lehrer, Schüler, Bildungseinrichtungen, JUGENDorganisationen, JUGENDliche von 15 bis 25 Jahren, die in einem oder mehreren Mitgliedstaaten leben, Entscheider in Bildungs- und JUGENDpolitik.

9.2 Begründung der Maßnahme

-Notwendigkeit eines Beitrags aus dem Gemeinschaftshaushalt

Angesichts der hohen Kosten, die die Beteiligung an den Programmen verursacht, sowie der angespannten Haushaltslage der Slowakischen Republik ist der Einsatz von PHARE-Mitteln unerlässlich.

-Wahl der Modalitäten

Durch die Einbeziehung der Slowakischen Republik in die Programme, die aus dem Staatshaushalt und durch einen ergänzenden PHARE-Beitrag finanziert wird, erhalten die slowakischen Bürger die Möglichkeit, mit den Bürgern der jetzigen EU-Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten. Die Integration slowakischer Staatsangehöriger in die Gemeinschaftsnetze trägt zweifellos zur Vorbereitung der Slowakischen Republik auf ihren künftigen Beitritt bei.

-wesentliche Unwägbarkeiten, die die Maßnahme beeinträchtigen können.

Da bei der Projektauswahl Qualitätskriterien zugrunde gelegt werden, lassen sich die tatsächlichen Auswirkungen erst dann beurteilen, wenn sich zeigt, inwieweit slowakische Institutionen den Aufforderungen der Kommission zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen der beiden Programme nachkommen können.

9.3 Monitoring und Evaluierung der Maßnahme

Die in den Programmen SOKRATES II und JUGEND vorgesehenen Monitoring- und Evaluierungsmodalitäten (vor allem für die in den Beschlüssen über die beiden Programme vorgesehenen Evaluierungen) gelten auch für die Maßnahmen, die zugunsten slowakischer Begünstigter finanziert werden.

10. Verwaltungsausgaben (Teil A des Einzelplans III des Gesamthaushaltsplans)

Die Bereitstellung der erforderlichen Verwaltungsmittel erfolgt nach Maßgabe des jährlichen Beschlusses der Kommission über die Zuteilung der Ressourcen unter Berücksichtigung der von der Haushaltsbehörde bewilligten zusätzlichen Planstellen und Haushaltsmittel.

10.1 Auswirkung auf die Anzahl der Stellen

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

10.2 Gesamtkosten für Personal

EUR

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(*) Für die Durchführung der Maßnahme wird bereits vorhandenes Personal herangezogen (Berechnung basiert auf den Titeln A1, A2, A4, A5 und A7).

10.3 Sonstige Mehrausgaben für Verwaltung und Dienstbetrieb

EUR

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

*Teilnahme von 2 Personen an 10 Ausschuss- und Unterausschusssitzungen (8 für SOKRATES und 2 für JUGEND) sowie von 1 Person an 3 SOKRATES-Unterausschusssitzungen

** Teilnahme von 2 Personen an 4 JUGEND-Sitzungen und von 1 Person an 19 SOKRATES-Sitzungen

Die obigen Ausgaben werden durch die Einnahmen (Artikel 4 Absatz 2 dritter Gedankenstrich der Haushaltsordnung) aus dem Beitrag der Slowakischen Republik (siehe Punkte 5.3 und 7.4 des Finanzbogens) gedeckt.

Top