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Document 52001PC0013

Vorschlag für eineVerordnung des Rateszur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1567/97 im Hinblick auf den Beginn der Geltungsdauer bestimmter Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren von Handtaschen aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China

/* KOM/2001/0013 endg. */

52001PC0013

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1567/97 im Hinblick auf den Beginn der Geltungsdauer bestimmter Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren von Handtaschen aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China /* KOM/2001/0013 endg. */


Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1567/97 im Hinblick auf den Beginn der Geltungsdauer bestimmter Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren von Handtaschen aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Der beiliegende Vorschlag für eine Verordnung des Rates zielt darauf ab, Punkt 1 des vor kurzem ergangenen Urteils des Gerichts erster Instanz in der Rechtssache Medici Grimm KG gegen den Rat der Europäischen Union umzusetzen.

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1567/97 im Hinblick auf den Beginn der Geltungsdauer bestimmter Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren von Handtaschen aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 233,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern [1], insbesondere auf die Artikel 9 und 11,

[1] ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 2238/2000 (ABl. L 257 vom 11.10.2000, S. 2).

auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In seinem Urteil vom 29. Juni 2000 [2] erklärte das Gericht erster Instanz Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2380/98 des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1567/97 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Handtaschen aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China [3] insoweit für nichtig, wie er für von der Lucci Creation Ltd hergestellte und von der Medici Grimm KG eingeführte Handtaschen aus Leder galt.

[2] Rechtssache T-7/99, Medici Grimm gegen Rat.

[3] ABl. L 296 vom 5.11.1998, S. 1.

(2) Daher sollte die Verordnung (EG) Nr. 1567/97 des Rates [4] dahingehend geändert werden, dass sie für Handtaschen aus Leder, die von der Lucci Creation Ltd hergestellt und von der Medici Grimm KG eingeführt werden, ab dem 3. August 1997 gilt -

[4] ABl. L 208 vom 2.8.1997, S. 31.

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Dem Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1567/97 wird folgender Absatz angefügt:

"Für Handtaschen aus Leder, die von der Lucci Creation Ltd hergestellt und von der Medici Grimm KG (Deutschland) eingeführt werden (TARIC-Zusatzcode A211), gilt der Zollsatz von 0,0 % ab dem 3. August 1997."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel,

Im Namen des Rates

Der Präsident

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