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Document 52000PC0845

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3911/92 über die Ausfuhr von Kulturgütern

/* KOM/2000/0845 endg. - CNS 2000/0333 */

OJ C 120E, 24.4.2001, p. 184–185 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

52000PC0845

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3911/92 über die Ausfuhr von Kulturgütern /* KOM/2000/0845 endg. - CNS 2000/0333 */

Amtsblatt Nr. 120 E vom 24/04/2001 S. 0184 - 0185


Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3911/92 über die Ausfuhr von Kulturgütern

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

1. Hintergrund

Die Verordnung (EWG) Nr. 3911/92 des Rates über die Ausfuhr von Kulturgütern und die Richtlinie 93/7/EWG des Rates über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates verbrachten Kulturgütern sind Maßnahmen, die die Errichtung des Binnenmarktes begleiten und darauf abzielen, den fundamen talen Grundsatz des freien Verkehrs der Kulturgüter mit dem des Schutzes der na tionalen Kulturgüter in Einklang zu bringen. Die Verordnung sieht eine einheitliche Präventivkontrolle der Ausfuhr von Kulturgütern an den Außengrenzen der Gemein schaft vor, die es den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten (Kultur- und Zollbe hörden), aus denen die Kulturgüter in ein Drittland ausgeführt werden, ermöglicht, den Interessen der anderen Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen. Die Richtlinie ergänzt dieses Präventivinstrument, da sie bestimmte Mechanismen sowie ein Ver fahren vorsieht, mit denen die Rückgabe von nationalen Kulturgütern geregelt wird, die unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates verbracht wurden.

Um den Anwendungsbereich dieser Rechtsakte abzugrenzen, wurden der Verord nung (EWG) Nr. 3911/92 und der Richtlinie 93/7/EWG gleichlautende Anhänge beigefügt, in denen Kategorien von Kulturgütern aufgezählt werden. Diese Kategorien wurden nach Kriterien erstellt, die sich auf die Art und das Alter der entsprechenden Kulturgüter beziehen. Den Kategorien wurde ein wirtschaftlicher Wert beigemessen, der in Ecu ausgedrückt ist. In den Anhängen wird als Zeitpunkt für die Umrechnung der in Ecu ausgedrückten Werte in Landeswährungen der 1. Januar 1993 genannt.

2. Auswirkungen der Umstellung auf den Euro auf das Gemeinschafts recht

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 ist ab dem 1. Januar 1999 jede Bezug nahme in Rechtsinstrumenten auf die Ecu als eine Bezugnahme auf den Euro entsprechend dem Umrechnungskurs 1 : 1 zu verstehen.

In ihrer Mitteilung "Auswirkungen der Umstellung auf den Euro auf Politik, Institutionen und Recht der Gemeinschaft" vom 5. November 1997 (KOM(97) 560 endg.) hat die Kommission darauf hingewiesen, dass diese relativ einfache Anpassung schwieriger wird, wenn der Betrag in Ecu in einem Rechtsakt der Gemeinschaft mit einer Klausel über die Umrechnung in die jeweilige Landeswährung versehen ist. Im Fall der Mitgliedstaaten, die an der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) teilnehmen, wäre es logisch, darauf zu achten, dass alle Abweichungen zwischen Währungsbezügen im Gemeinschaftsrecht und den Bezügen im nationalen Recht, die ausschließlich auf früheren Schwankungen der Wechselkurse oder Rundungen basieren, innerhalb einer angemessenen Frist, auf jeden Fall aber vor Ablauf des Übergangszeitraums (d.h. vor dem 1. Januar 2002) durch eine Anpassung der Beträge beseitigt werden.

3. Der Verordnungsvorschlag zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EWG) NR. 3911/92

In Anhang 8 der Mitteilung "Auswirkungen der Umstellung auf den Euro auf Politik, Institutionen und Recht der Gemeinschaft" vom 5. November 1997 hat die Kommission festgestellt, dass, sofern keine Änderung des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 3911/92 (und dementsprechend des festen Umrechnungskurses vom 1. Januar 1993) vorgenommen wird, die Mitgliedstaaten, die an der WWU teilnehmen, weiterhin jeweils unterschiedliche Beträge anwenden (die auf den Umrechnungskursen von 1993 und nicht auf den unwiderruflich festgelegten Euro-Umrechnungskursen vom 1. Januar 1999 basieren). An dieser Situation wird sich nichts ändern, solange die betreffende Umrechnungsregelung in der Verordnung beibehalten wird. Die Kommission wies darauf hin, dass sie die vorschlagen könnte, die Verordnung dergestalt zu ändern, dass ab dem 1. Januar 2002 die teilnehmenden Mitgliedstaaten direkt die im Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Mindestwerte in Euro anwenden. Die anderen Mitgliedstaaten würden weiterhin diese Mindestwerte in ihre Landeswährung umrechnen und zwar auf der Grundlage eines Umrechnungskurses, der zu einem gegebenen (und noch festzulegenden) Zeitpunkt bestimmt wird, und zwar noch vor dem Inkrafttreten der neuen Werte, d. h. vor dem 1. Januar 2002. Dieses Datum ersetzt den 1. Januar 1993, der zur Zeit noch als Bezugszeitpunkt für die Umrechnung in Ecu dient.

Unter Hinweis auf diese Mitteilung haben die Kommissionsdienststellen auf der 8. Sitzung des Beratenden Ausschuss für Kulturgüter (Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 3911/92 und Artikel 17 der Richtlinie 93/7/EWG), die am 30. Novem ber 1999 in Brüssel stattfand, Leitlinien zur Anpassung des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 3911/92 vorgelegt. Demzufolge wenden die an der WWU teilnehmenden Mitgliedstaaten ab dem 1. Januar 2002 direkt die in den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Wertgruppen in Euro an. Die übrigen Mitgliedstaaten rechnen diese Wertgruppen auf der Grundlage eines Umrechnungskurses, der zu gegebener Zeit vor dem 1. Januar 2002 festgelegt wird, weiterhin in Landeswährung um. Dieser Kurs soll regelmäßig angepasst werden, um Wechselkursschwankungen zwischen den jeweiligen Landeswährungen und dem Euro auszugleichen. Abgesehen von einigen Vorbehalten wurden diese Leitlinien von den Mitgliedstaaten begrüßt. Die Kommission hat die Leitlinien in ihrem Bericht an den Rat, das Europäische Parlament und den Wirtschafts- und Sozialausschuss über die Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 3911/92 und der Richt linie 93/7/EWG vom 25. Mai 2000 (KOM(2000) 325 endg.) noch einmal erläutert.

Auf der 8. Sitzung des Beratenden Ausschusses für Kulturgüter wurde außerdem deutlich, dass die Ziffer 0, die bestimmte Kategorien des Anhangs bezeichnet, ersetzt werden muss, um unterschiedliche Auslegungen zu vermeiden. Bei dieser Gelegenheit kündigte die Kommission an, in dem Anhang die Ziffer 0 durch den Ausdruck "wertunabhängig" zu ersetzen. Sie hat diese Absicht auch in dem Bericht vom 25. Mai 2000 noch einmal wiederholt.

Mit dem vorliegenden Kommissionsvorschlag sollen also die beiden technischen Änderungen an dem Anhang zur Verordnung (EWG) Nr. 3911/92 vorgenommen werden, die die Kommission bereits in ihrem Bericht über die Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 3911/92 und der Richtlinie 93/7/EWG angekündigt hatte:

- Die Ziffer 0, die eine der Wertgruppen in der Rubrik B bezeichnet, wird durch das Wort "wertunabhängig" ersetzt.

- Die Bestimmung am Ende der Rubrik B wird dergestalt geändert, dass für die Mitgliedstaaten, die nicht an der WWU teilnehmen, ein Bezugszeitpunkt für die Umrechnung der Werte in Euro in die jeweilige Landeswährung festgelegt wird, und dass alle zwei Jahre automatisch eine Anpassung der Beträge in Landeswährung stattfindet. Bezugszeitpunkt ist der 31. Dezember 2001, der letzte Tag des Übergangszeitraums für die Umstellung auf den Euro. Die automatische zweijährliche Anpassung erfolgt nach dem Modell der regelmäßigen Anpassungen, das in den Richtlinien über das öffentliche Auftragswesen festgelegt ist.

2000/0333 (CNS)

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3911/92 über die Ausfuhr von Kulturgütern

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,

auf Vorschlag der Kommission [1],

[1] ABl. C vom , S. .

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [2],

[2] ABl. C vom , S. .

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses [3],

[3] ABl. C vom , S. .

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Errichtung der Wirtschafts- und Währungsunion und die Umstellung auf den Euro haben Auswirkungen auf die Bestimmung im letzten Absatz der Rubrik B des Anhangs zur Verordnung (EWG) Nr. 3911/92 [4], in der die Wertgruppen für die Kulturgüter, die unter die Verordnung fallen, in Ecu angegeben sind. Gemäß dieser Bestimmung ist der Zeitpunkt für die Umrechnung dieser Werte in Landeswährungen der 1. Januar 1993.

[4] ABl. L 395 vom 31.12.1992, S. 1. Verordung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2469/96 (ABl. L 335 vom 24.12.1996, S. 9).

(2) Nach der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro [5] ist ab dem 1. Januar 1999 jede Bezugnahme auf die Ecu in Rechtsinstrumenten als eine Bezugnahme auf den Euro entsprechend dem Umrechnungskurs 1:1 anzusehen. Sofern keine Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3911/92 und damit des festen Umrechnungskurses vom 1. Januar 1993 vorgenommen wird, wenden die Mitglied staaten, in denen der Euro die Währung ist, weiterhin jeweils unterschiedliche Beträge an, die auf den Umrechnungskursen von 1993 und nicht auf den unwiderruflich festgelegten Euro-Umrechnungskursen vom 1. Januar 1999 basieren. An dieser Situation wird sich nichts ändern, solange die betreffende Umrechnungsregelung in der Verordnung beibehalten wird.

[5] ABl. L 162 vom 19.6.1997, S. 1.

(3) Die Bestimmung im letzten Absatz der Rubrik B des Anhangs zur Verordnung (EWG) Nr. 3911/92 sollte daher so geändert werden, dass ab dem 1. Januar 2002 die Mitgliedstaaten, in denen der Euro die Währung ist, direkt die im Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Wertgruppen in Euro anwenden. Für die übrigen Mitgliedstaaten, die weiterhin diese Wertgruppen in Landeswährung umrechnen, sollte zu einem gegebenen Zeitpunkt vor dem 1. Januar 2002 ein Umrechnungskurs festgelegt und vorgesehen werden, dass diese Länder den Umrechnungskurs automatisch und regelmäßig anpassen, um die Wechselkursschwankungen zwischen der jeweiligen Landeswährung und dem Euro auszugleichen.

(4) Offensichtlich führte die Wertgruppe 0 (null) in der Rubrik B des Anhangs zur Verordnung (EWG) Nr. 3911/92, die als finanzieller Mindestwert für bestimmte Kategorien von Kulturgütern gilt, zu Auslegungen, die sich nachteilig auf die effektive Anwendung der Verordnung auswirkten. Kulturgüter, die zu dieser Wertgruppe 0 gehören, sind als Kulturgüter im Sinne der Verordnung zu sehen, unabhängig von ihrem Wert, auch wenn dieser gering oder null ist. Einige Behörden haben jedoch diese Wertgruppe 0 dahingehend interpretiert, dass das fragliche Kulturgut keinen Wert besitzt und diese Kategorien von Kulturgütern nicht den Schutz der Verordnung genießen.

(5) Um also jegliche Verwirrung in dieser Hinsicht zu vermeiden, sollte die Ziffer "0" durch einen eindeutigeren Ausdruck ersetzt werden, der keine Zweifel an der Schutzwürdigkeit der betreffenden Kulturgüter aufkommen lässt -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 3911/92 wird die Rubrik B wie folgt geändert:

1. Die Überschrift "Wert: 0 (Null)" erhält folgende Fassung:

"Wert:

Wertunabhängig".

2. Der letzte Absatz erhält folgende Fassung:

"Die Mitgliedstaaten, in denen der Euro nicht die Währung ist, rechnen die im Anhang aufgeführten und in Euro ausgedrückten Wertgruppen in die jeweilige Landeswährung um, und zwar zu dem Umrechnungskurs, der am 31. Dezember 2001 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird. Diese Beträge in der jeweiligen Landeswährung werden mit Wirkung vom 31. Dezember 2001 alle 2 Jahre überprüft. Die Berechnung stützt sich auf das Mittel der Tageswerte dieser Währungen ausgedrückt in Euro während der 24 Monate, die am letzten Tag des Monats August enden, der der Überprüfung mit Wirkung vom 31. Dezember vorausgeht. Diese Berechnungsmethode wird auf Vorschlag der Kommission vom Beratenden Ausschuss für Kulturgüter 2 Jahre nach der ersten Anwendung überprüft. Bei jeder Überprüfung werden die in Euro ausgedrückten Wertgruppen und die entsprechenden Beträge in Landeswährung regelmäßig an den ersten Tagen des Monats November, der dem Zeitpunkt vorausgeht, zu dem die Überprüfung wirksam wird, im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Die Verordnung gilt ab dem 1. Januar 2002.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel, am

Im Namen des Rates

Der Präsident

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