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Document 52000PC0763

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 738/93 zur Änderung der Übergangsvorschriften zu den gemeinsamen Marktorganisationen für Getreide und für Reis in Portugal gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3653/90

/* KOM/2000/0763 endg. - CNS 2000/0295 */

OJ C 96E, 27.3.2001, p. 215–215 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

52000PC0763

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 738/93 zur Änderung der Übergangsvorschriften zu den gemeinsamen Marktorganisationen für Getreide und für Reis in Portugal gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3653/90 /* KOM/2000/0763 endg. - CNS 2000/0295 */

Amtsblatt Nr. 096 E vom 27/03/2001 S. 0215 - 0215


Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 738/93 zur Änderung der Übergangsvorschriften zu den gemeinsamen Marktorganisationen für Getreide und für Reis in Portugal gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3653/90

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Dieser Vorschlag für eine Verordnung trägt dem Beschluss des Rates Rechnung, im Rahmen des Preispakets 2000/01 die Höhe der den portugiesischen Getreideerzeugern im Wirtschaftsjahr 2000/01 gewährten spezifischen Beihilfe im Wirtschaftsjahr 2001/02 beizubehalten.

Die Änderung der Höhe der spezifischen Beihilfen betrifft Weichweizen, Mais, Gerste, Triticale, Roggen und Sorghum, die in Portugal erzeugt und von den portugiesischen Erzeugern von 1. Juni 2001 bis 31. Mai 2002 vermarktet werden.

Die Finanzierung dieser Beihilfen erfolgt zu 65% aus Mitteln des EAGFL.

Die spezifische Beihilfe für das Wirtschaftsjahr 2002/03 wird zu einem späteren Zeitpunkt geprüft werden.

2000/0295 (CNS)

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 738/93 zur Änderung der Übergangsvorschriften zu den gemeinsamen Marktorganisationen für Getreide und für Reis in Portugal gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3653/90

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf Artikel 234 Absatz 3,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EWG) Nr. 738/93 des Rates [1] sieht unter anderem vor, dass die spezifischen Beihilfen für portugiesische Getreideerzeuger gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3653/90 des Rates vom 11. Dezember 1990 zur Festlegung von Übergangsvorschriften zu den gemeinsamen Marktorganisationen für Getreide und für Reis in Portugal [2] bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 2002/03 gewährt werden; die Höhe dieser Beihilfen ist im Anhang der genannten Verordnung festgelegt.

[1] ABl. L 77 vom 31.3.1993, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1664/95 der Kommission (ABl. L 158 vom 8.7.1995, S. 13).

[2] ABl. L 362 vom 27.12.1990, S. 28. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1664/95 der Kommission (ABl. L 158 vom 8.7.1995, S. 13).

(2) Das Einkommen der portugiesischen Getreideerzeuger wurde in den letzten Jahren durch die Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik in diesem Sektor und den gleichzeitigen schrittweisen Abbau der spezifischen Beihilfen im Rahmen der erwähnten Regelung beeinträchtigt. Um diese Auswirkung abzuschwächen, ist es angezeigt, den Abbau der spezifischen Beihilfe auszusetzen und im Wirtschaftsjahr 2001/02 die Beihilfehöhe des Wirtschaftsjahres 2000/01 beizubehalten.

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 738/93 werden die Beträge für das Wirtschaftsjahr 2001/02 durch folgende Beträge ersetzt:

Weichweizen: // 41,13,

Mais: // 18,72,

Gerste, Triticale, Roggen: // 23,69,

Sorghum: // 16,25.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. Juni 2001.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

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