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Document 52000PC0637

Vorschlag für eine Verordnung des Rates über Zugeständnisse in Form von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und über die autonome, befristete Anpassung bestimmter Zugeständnisse für landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß dem Europa-Abkommen mit Litauen

/* KOM/2000/0637 endg. - ACC 2000/0258 */

52000PC0637

Vorschlag für eine Verordnung des Rates über Zugeständnisse in Form von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und über die autonome, befristete Anpassung bestimmter Zugeständnisse für landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß dem Europa-Abkommen mit Litauen /* KOM/2000/0637 endg. - ACC 2000/0258 */


2000/0258 (ACC) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über Zugeständnisse in Form von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und über die autonome, befristete Anpassung bestimmter Zugeständnisse für landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß dem Europa-Abkommen mit Litauen

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

1. Der Rat hat die Kommission am 30. März 1999 ermächtigt, Verhandlungen über zusätzliche gegenseitige Zugeständnisse in der Landwirtschaft im Rahmen der Europa-Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den assoziierten Ländern Mittel- und Osteuropas aufzunehmen.

2. Grundlage dieser Verhandlungen, die im Gesamtkontext des Beitrittsprozesses geführt wurden, ist Artikel 20 Absatz 4 des Europa-Abkommens mit Litauen. Gemäß Artikel 20 Absatz 4 prüfen die Gemeinschaft und Litauen im Assoziationsrat unter Berücksichtigung des Umfangs ihres Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, deren besonderer Empfindlichkeit, der Bestimmungen über die gemeinsame Agrarpolitik der Gemeinschaft und der Bestimmungen über die Agrarpolitik Litauens für jedes Erzeugnis auf der Grundlage der Ordnungsmäßigkeit und der Gegenseitigkeit die Möglichkeiten für die Gewährung weiterer Zugeständnisse.

3. Gemäß dem Beschluß des Rates sollen die Verhandlungen sowohl bei den Ausfuhren als auch bei den Einfuhren zu einem ausgewogenen Verhältnis zwischen den Interessen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten sowie denen der assoziierten Länder führen.

4. Das Ergebnis der Verhandlungen zwischen der Kommission und der Republik Litauen über zusätzliche Zugeständnisse in der Landwirtschaft sieht eine sofortige und vollständige Liberalisierung der Einfuhren einiger landwirtschaftlicher Erzeugnisse in die Gemeinschaft sowie der Ausfuhren dieser Erzeugnisse von der Gemeinschaft in die Republik Litauen vor. Der Geltungsbereich der Zugeständnisse innerhalb der Zollkontingente ist außerdem im Vergleich zu den gegenwärtig gewährten gegenseitigen Zugeständnissen erweitert worden. Als Folge des neuen Abkommens gelten für etwa zwei Drittel des bilateralen Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen Präferenzregelungen.

5. Aufgrund der mit Litauen vereinbarten Anpassungen ist ein neues Zusatzprotokoll zu dem Europa-Abkommen mit Litauen zu erstellen. Eine zügige Durchführung der Anpassungen ist wesentlicher Bestandteil der Ergebnisse der Verhandlungen über den Abschluß eines neuen Zusatzprotokolls zum Europa-Abkommen mit Litauen. Wegen der Dauer des Verfahrens für die Annahme eines solchen neuen Protokolls kann ein neues Zusatzprotokoll nicht am 1. Januar 2001 in Kraft treten.

6. Eine autonome und befristete Verordnung des Rates würde eine zügige Umsetzung der Verhandlungsergebnisse ermöglichen. Die vorliegende Verordnung des Rates würde durch das neue Zusatzprotokoll zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens ersetzt. Das gleiche Vorgehen wurde 1996 gewählt, um dem im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkommen über die Landwirtschaft und den Auswirkungen der vorangegangenen EU-Erweiterung Rechnung zu tragen.

7. Die Republik Litauen wird ebenfalls autonom und befristet alle zweckdienlichen Rechtsvorschriften erlassen, um gleichzeitig ihren aus den Verhandlungen hervorgehenden Verpflichtungen nachzukommen.

8. Dieser Vorschlag soll eine rechtzeitige Umsetzung (ab 1. Januar 2001) der Ergebnisse der Agrarverhandlungen über den Abschluß neuer Zusatzprotokolle zu dem Europa-Abkommen mit Litauen ermöglichen. Er sieht Änderungen der Anhänge des Europa-Abkommens mit Litauen vor, in denen die Zugeständnisse festgelegt sind, die die Gemeinschaft für Einfuhren von Erzeugnissen mit Ursprung in Litauen gewährt.

9. Der Rat wird ersucht, den Vorschlag für eine Verordnung anzunehmen.

2000/0258 (ACC)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

über Zugeständnisse in Form von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und über die autonome, befristete Anpassung bestimmter Zugeständnisse für landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß dem Europa-Abkommen mit Litauen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Litauen andererseits [1] sieht Zugeständnisse für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Litauen vor.

[1] ABl. L 51 vom 20.2.1998, S. 3

(2) Im Protokoll zur Anpassung der Handelsaspekte des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Litauen andererseits zur Berücksichtigung des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union und der Ergebnisse der Agrarverhandlungen der Uruguay-Runde [2] wurden Verbesserungen der bestehenden Präferenzregelungen festgelegt. Der Rat hat dieses Protokoll im Namen der Gemeinschaft mit dem Beschluß vom 18. Mai 1998 [3] angenommen.

[2] ABl. L 321 vom 30.11.1998, S. 3.

[3] ABl. L 321 vom 30.11.1998, S. 1.

(3) Die Kommission und die Republik Litauen haben am 5. Juni 2000 gemäß den Verhandlungsdirektiven, die der Rat am 30. März 1999 angenommen hat, die Verhandlungen über ein neues Zusatzprotokoll zum Europa-Abkommen abgeschlossen.

(4) Das neue Zusatzprotokoll, das weitere Zugeständnisse für landwirtschaftliche Erzeugnisse vorsieht, stützt sich auf Artikel 20 Absatz 4 des Europa-Abkommens, wonach die Gemeinschaft und Litauen im Assoziationsrat für jedes Erzeugnis auf der Grundlage der Ordnungsmäßigkeit und der Gegenseitigkeit die Möglichkeiten für die Gewährung weiterer Zugeständnisse prüfen.

(5) Eine zügige Durchführung der Anpassungen ist wesentlicher Bestandteil der Ergebnisse der Verhandlungen über den Abschluß eines neuen Zusatzprotokolls zum Europa-Abkommen mit Litauen.

(6) Es ist daher zweckmäßig, die Anpassung der landwirtschaftlichen Zugeständnisse gemäß dem Europa-Abkommen mit der Republik Litauen als autonome und befristete Maßnahme vorzusehen.

(7) Die Republik Litauen wird ebenfalls autonom und befristet alle zweckdienlichen Rechtsvorschriften erlassen, um eine zügige und gleichzeitige Umsetzung der Anpassung der Zugeständnisse für landwirtschaftliche Erzeugnisse zu ermöglichen, die die Republik Litauen im Europa-Abkommen eingeräumt hat.

(8) Da die notwendigen Maßnahmen für die Durchführung dieser Verordnung Verwaltungsmaßnahmen im Sinne des Artikels 2 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse [4] sind, sollten sie nach dem Verwaltungsverfahren des Artikels 4 dieses Beschlusses angenommen werden.

[4] ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(9) Die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften [5] enthält die kodifizierten Vorschriften für eine Ausnutzung der Zollkontingente in der Reihenfolge der jeweiligen Zollanmeldedaten -

[5] ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

1. Die in Anhang Va des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Litauen andererseits festgelegten Vereinbarungen über die Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in Litauen in die Gemeinschaft werden durch die Anhänge A (a) und A (b) dieser Verordnung ersetzt.

2. Mit dem Inkrafttreten des neuen Zusatzprotokolls zur Anpassung des in Absatz 1 genannten Europa-Abkommens ersetzen die in diesem Protokoll vorgesehenen Zugeständnisse die Zugeständnisse gemäß den Anhängen A (a) und A (b) dieser Verordnung.

3. Die Kommission erläßt die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung nach dem Verfahren des Artikels 3 Absatz 2.

Artikel 2

1. Zollkontingente mit einer laufenden Nummer über 09.5100 werden von der Kommission gemäß den Artikeln 308a, 308b und 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet.

2. Die Mengen von Waren, die Zollkontingenten unterliegen und die nach dem 1. Juli 2000 im Rahmen der in Anhang Va des Europa-Abkommens vorgesehenen Zugeständnisse gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1926/96 [6] in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden, bevor die vorliegende Verordnung in Kraft tritt, werden vollständig auf die in Anhang A (b) dieser Verordnung aufgeführten Mengen angerechnet.

[6] ABl. L 254 vom 8.10.1996, S. 1.

Artikel 3

1. Die Kommission wird von dem Ausschuß unterstützt, der gemäß Artikel 23 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide [7] oder gegebenenfalls gemäß den einschlägigen Bestimmungen anderer Verordnungen über die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte eingesetzt wurde.

[7] ABl. L 181 vom 1.7.1992, S. 21.

2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt das Verwaltungsverfahren nach Artikel 4 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 Absatz 3.

3. Die in Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Frist wird auf einen Monat festgesetzt.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 2001.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

ANHANG A (a) Die nachstehend aufgeführten Einfuhrzölle, die in der Gemeinschaft für Waren mit Ursprung in Litauen gelten, werden abgeschafft

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(1) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2204/1999 der Kommission vom 12. Oktober 1999 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 278 vom 28.10.1999, S. 1).

ANHANG A (b)

Für die Einfuhren folgender Ursprungserzeugnisse Litauens in die Gemeinschaft werden nachstehende Zugeständnisse gewährt

(MBZ = Meistbegünstigungszollsatz)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(1) Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung lediglich richtungsweisend; für das Präferenzsystem im Rahmen dieses Anhangs ist der KN-Code maßgeblich. Ist ein ex-KN-Code angegeben, so ist das Präferenzsystem in Anwendung des KN-Codes zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung festzulegen.

(2) Besteht ein MBZ-Mindestzollsatz, so entspricht der anwendbare Mindestzollsatz dem MBZ-Mindestzollsatz multipliziert mit dem in dieser Spalte angegebenen Prozentsatz.

(3) Das Kontingent für dieses Erzeugnis wird für Bulgarien, Estland, Litauen, Litauen, Polen, Rumänien, die Slowakische Republik, die Tschechische Republik und Ungarn eröffnet. Erscheint es wahrscheinlich, daß die Einfuhren lebender Rinder in die Gemeinschaft in einem bestimmten Wirtschaftsjahr 500 000 Stück übersteigen, so kann die Gemeinschaft unbeschadet anderer Rechte aus dem Abkommen die für den Schutz des Gemeinschaftsmarkts erforderlichen Verwaltungsmaßnahmen treffen.

(4) Das Kontingent für dieses Erzeugnis wird für Bulgarien, Estland, Litauen, Litauen, Polen, Rumänien, die Slowakische Republik, die Tschechische Republik und Ungarn eröffnet.

(5) Das Kontingent für dieses Erzeugnis wird für Estland, Litauen und Litauen eröffnet. Die Gemeinschaft kann gegebenenfalls im Rahmen ihrer Rechtsvorschriften dem Versorgungsbedarf des Gemeinschaftsmarkts und der Notwendigkeit Rechnung tragen, das Marktgleichgewicht aufrechtzuerhalten.

(6) Ausgenommen die KN-Codes 0203 11 90, 0203 12 90, 0203 19 90, 0203 21 90, 0203 22 90, 0203 29 90.

(7) Ausgenommen Filets/Lungenbraten, einzeln aufgemacht.

(8) Ausgenommen die KN-Codes 0207 13 91, 0207 14 91, 0207 26 91, 0207 27 91, 0207 34 10, 0207 34 90,0207 35 91, 0207 36 81, 0207 36 85 und 0207 36 89

(9) Vorbehaltlich der Mindesteinfuhrpreis-Vereinbarungen in der Anlage zu diesem Anhang.

(10) Die Senkung gilt nur für den Wertzollanteil des Zolls.

(11) Dieses Zugeständnis gilt nur für Erzeugnisse, für die keine Ausfuhrerstattungen gewährt werden.

ANLAGE ZU ANHANG A (b) Mindesteinfuhrpreis-Vereinbarung für bestimmte Beerenfrüchte zur Verarbeitung

1. Für nachstehende Erzeugnisse zur Verarbeitung mit Ursprung in der Republik Litauen gelten folgende Mindesteinfuhrpreise:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2. Die unter Nummer 1 festgesetzten Mindesteinfuhrpreise sind bei jeder Sendung einzuhalten. Ist der angemeldete Zollwert niedriger als der Mindesteinfuhrpreis, so wird ein Ausgleichszoll erhoben, welcher der Differenz zwischen dem angemeldeten Zollwert und dem Mindesteinfuhrpreis entspricht.

3. Zeichnet sich bei den Einfuhrpreisen für ein bestimmtes unter diese Anlage fallendes Erzeugnis die Tendenz ab, daß die Preise in naher Zukunft unter das Niveau der Mindesteinfuhrpreise sinken könnten, so unterrichtet die Europäische Kommission die litauischen Behörden, damit diese Abhilfe schaffen können.

4. Auf Antrag der Gemeinschaft oder Litauen überprüft der Assoziationsrat die Funktionsweise der Regelung oder das Niveau der Mindesteinfuhrpreise. Erforderlichenfalls faßt der Assoziationsrat die notwendigen Beschlüsse.

5. Zur Förderung der Entwicklung des Handels und zum Vorteil aller Beteiligten findet drei Monate vor Beginn jedes Wirtschaftsjahres in der Europäischen Gemeinschaft ein Konsultationstreffen statt. An diesem Konsultationstreffen nehmen die Europäische Kommission und die interessierten Europäischen Erzeugerorganisationen für die betreffenden Erzeugnisse einerseits und die Behörden und die Erzeuger- und Ausführerorganisationen aller assoziierten Ausfuhrländer andererseits teil.

Bei diesem Konsultationstreffen wird die Marktlage für Beeren und insbesondere die Vorausschau für die Erzeugung, die Lagerbestände, die Preisentwicklung und die mögliche Marktentwicklung sowie die Möglichkeiten zur Anpassung an die Nachfrage erörtert.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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