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Document 52000PC0474
Proposal for a Council Regulation on the importation into the Community of rough diamonds from Sierra Leone
Vorschlag für eine Verordnung des Rates betreffend die Einfuhr von Rohdiamanten aus Sierra Leone in die Gemeinschaft
Vorschlag für eine Verordnung des Rates betreffend die Einfuhr von Rohdiamanten aus Sierra Leone in die Gemeinschaft
/* KOM/2000/0474 endg. */
Vorschlag für eine Verordnung des Rates betreffend die Einfuhr von Rohdiamanten aus Sierra Leone in die Gemeinschaft /* KOM/2000/0474 endg. */
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES betreffend die Einfuhr von Rohdiamanten aus Sierra Leone in die Gemeinschaft (von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat eine Resolution verabschiedet, in der die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen sich verpflichten, die Einfuhr von Rohdiamanten mit Ursprung in oder Herkunft aus Sierra Leone zu untersagen, sofern sie nicht der Ursprungsnachweisregelung unterliegen, die von dem mit Resolution 1132 (1997) eingesetzen Sanktionsausschuß des Sicherheitsrates genehmigt wurde. Mit diesem Vorschlag für eine Verordnung (EG) soll das Ziel der Resolution in der gemeinschaftlichen Rechtsordnung umgesezt werden. Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES betreffend die Einfuhr von Rohdiamanten aus Sierra Leone in die Gemeinschaft DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 301, gestützt auf den aufgrund von Artikel 15 des Vertrags über die Europäische Union vom Rat festgelegten Gemeinsamen Standpunkt 2000/xxxx/GASP [1] zur Einfuhr von Rohdiamanten mit Usprung in oder Herkunft aus Sierra Leone, [1] ABl. L vom , S. . auf Vorschlag der Kommission [2], [2] ABl. C vom , S. . in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat aufgrund von Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen in seiner Resolution 1306 (2000) vom 5.7.2000 beschlossen, daß alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen die Einfuhren von Rohdiamanten mit Ursprung in oder Herkunft aus Sierre Leone untersagen sollten, sofern sie nicht der Ursprungsnachweisregelung unterliegen, die von den zuständigen Stellen der Vereinten Nationen genehmigt wurde. (2) Diese Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, und daher ist vor allem zur Verhinderung von Wettbewerbsverzerrungen ein Rechtsakt der Gemeinschaft erforderlich, um die einschlägigen Beschlüsse des Sicherheitsrates umzusetzen, soweit sie das Gebiet der Europäischen Gemeinschaft betreffen; im Sinne dieser Verordnung umfasst dieses Gebiet die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten, auf die der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft nach Maßgabe dieses Vertrages Anwendung findet. (3) Der Sicherheitsrat hat ferner die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen sowie die internationalen und regionalen Organisationen aufgerufen, diese Maßnahmen unbeschadet der Rechte und Pflichten anzuwenden, die sich aus vor der Annahme der obigen Resolution unterzeichneten internationalen Übereinkünften, geschlossenen Verträgen oder erteilten Lizenzen oder Genehmigungen ergeben. (4) Das Lomé-Abkommen und das am 23. Juni 2000 in Cotonou (Benin) unterzeichnete neue AKP-EG-Partnerschaftsabkommen, zu deren Vertragsparteien die Gemeinschaft und Sierra Leone gehören, stellen daher kein Hindernis für die Anwendung der genannten Maßnahmen des Sicherheitsrates dar. (5) Es ist wünschenswert, daß im Falle des Verstosses gegen diese Verordnung vom Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an Sanktionen verhängt werden können. (6) Die Kommission sollte der Einfachheit halber ermächtigt werden, den Anhang zu dieser Verordnung anhand der einschlägigen Informationen zu ergänzen und/oder zu ändern, die ihr von dem mit Resolution 1132 (1997) des Sicherheitsrates eingesetzten Ausschuß notifiziert werden. (7) Die Mitgliedstaaten und die Kommission müssen einander über die im Rahmen dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen unterrichten und alle sachdienlichen Informationen austauschen, die ihnen im Zusammenhang mit dieser Verordnung vorliegen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN - Artikel 1 Es ist untersagt, Rohdiamanten mit Ursprung in oder Herkunft aus Sierra Leone direkt oder indirekt in das Gebiet der Gemeinschaft einzuführen. Artikel 2 Das Verbot nach Artikel 1 gilt nicht für die Einfuhren von Rohdiamanten mit einem von der Regierung von Sierra Leone ausgestellten Ursprungsnachweis, dessen von den zuständigen Stellen der Vereinten Nationen genehmigte Modalitäten im Anhang dieser Verordnung enthalten sind. Artikel 3 Die Kommission ist ermächtigt, den Anhang anhand der Informationen oder Notifikationen zu ergänzen und/oder zu ändern, die von den zuständigen Stellen der Vereinten Nationen und insbesondere von dem mit Resolution 1132 (1997) eingesetzten Sanktionsausschuß erteilt bzw. übermittelt werden. Ergänzungen und Änderungen werden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Artikel 4 Diese Verordnung gilt unbeschadet aller Rechte und aller Pflichten, die sich aus vor ihrem Inkrafttreten unterzeichneten internationalen Übereinkünften, geschlossenen Verträgen oder erteilten Lizenzen oder Genehmigungen ergeben. Artikel 5 Jeder Mitgliedstaat bestimmt, welche Sanktionen im Falle von Verstössen gegen diese Verordnung anzuwenden sind. Bis zur Annahme etwa erforderlicher entsprechender Rechtsvorschriften sind im Falle von Verstössen gegen diese Verordnung die zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1705/98 [3] von den Mitgliedstaaten festgelegten Sanktionen anzuwenden. [3] ABl. L 215 vom 1.8.1998, S. 1. Artikel 6 Die Kommission und die Mitgliedstaaten unterrichten einander über die im Rahmen dieser Verordnung ergriffenen Maßnahmen und tauschen andere sachdienliche Informationen aus, die ihnen im Zusammenhang mit dieser Verordnung vorliegen, z.B. über Verstösse und sonstige Durchsetzungsprobleme oder über Urteile nationaler Gerichte. Artikel 7 Diese Verordnung gilt - im gesamten Gebiet der Gemeinschaft einschließlich ihres Luftraums, - an Bord jedes Flugzeugs und jeden Schiffs, das der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaates unterliegt, - für jede im Ausland befindliche Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates besitzt, - für jede nach dem Recht eines Mitgliedstaates gegründete oder verfasste Einrichtung. Artikel 8 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt bis zum 5. Januar 2002. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Rates Der Präsident