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Document 52000PC0373

Vorschlag für eine Entscheidung des Rates zur Ermächtigung Frankreichs, bestimmte Mineralöle mit besonderen Verwendungszwecken von der Verbrauchsteuer zu befreien (Verfahren gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 92/81/EWG)

/* KOM/2000/0373 endg. */

52000PC0373

Vorschlag für eine Entscheidung des Rates zur Ermächtigung Frankreichs, bestimmte Mineralöle mit besonderen Verwendungszwecken von der Verbrauchsteuer zu befreien (Verfahren gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 92/81/EWG) /* KOM/2000/0373 endg. */


Vorschlag für eine ENTSCHEIDUNG DES RATES zur Ermächtigung Frankreichs, bestimmte Mineralöle mit besonderen Verwendungszwecken von der Verbrauchsteuer zu befreien (Verfahren gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 92/81/EWG)

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 92/81/EWG des Rates zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Mineralöle [1] kann der Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig einen Mitgliedstaat ermächtigen, aus besonderen politischen Erwägungen Verbrauchsteuerbefreiungen oder -ermäßigungen zu gewähren.

[1] ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 12, zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/74/EG (ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 46).

Die französische Regierung hat die Kommission von ihrer Absicht in Kenntnis gesetzt, vom 1. Januar 2000 an Gas, das in gasbetriebenen Hausmüllsammelwagen als Kraftstoff verwendet wird, von der Verbrauchsteuer zu befreien.

Mit dieser Regelung wird der Geltungsbereich einer bereits genehmigten Verbrauchsteuerbefreiung für Gas ausgeweitet, das als Kraftstoff für Fahrzeuge des öffentlichen Verkehrs verwendet wird. Die Regelung ist Bestandteil eines Programms zur Reduzierung der Luftverschmutzung und soll Anreize zur Steigerung der Anzahl mit LPG oder Erdgas betriebener Fahrzeuge vermitteln. Auf diese Weise können die am stärksten verschmutzenden Fahrzeuge, in den meisten Fällen alte Fahrzeuge mit Dieselmotor, ersetzt werden. Von dieser Regelung wären Ende 1999 etwa 50 Fahrzeuge betroffen, deren Zahl im Laufe des Jahres 2000 auf ungefähr 100 steigen dürfte.

Die Steuerbefreiung wird ab 2001 im Wege einer Erstattung für Kraftstoff gewährt, der ab 1. Januar 2000 in gasbetriebenen Hausmüllsammelwagen verwendet wird.

Die übrigen Mitgliedstaaten wurden gemäß der Richtlinie 92/81/EWG über dieses Ersuchen unterrichtet.

Gemäß der Richtlinie prüft die Kommission regelmäßig solche Befreiungen und Ermäßigungen. Gelangt sie zu der Auffassung, daß die Regelungen nicht länger aufrechterhalten werden können, weil sie den Wettbewerb verzerren, das Funktionieren des Binnenmarktes beeinträchtigen oder mit der Umweltschutzpolitik der Gemeinschaft unvereinbar sind, so unterbreitet sie dem Rat geeignete Vorschläge. In jedem Fall ist die beantragte Ausnahmeregelung vor dem Auslaufen der mit der Entscheidung erteilten Genehmigung am 31. Dezember 2002 zu überprüfen. Der Rat prüft die Lage auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission und entscheidet dann, ob die Genehmigung aufzuheben, zu ändern oder zu verlängern ist.

Vorschlag für eine ENTSCHEIDUNG DES RATES zur Ermächtigung Frankreichs, bestimmte Mineralöle mit besonderen Verwendungszwecken von der Verbrauchsteuer zu befreien (Verfahren gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 92/81/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 92/81/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Mineralöle [2], insbesondere auf Artikel 8 Absatz 4,

[2] ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 12, zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/74/EG (ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 46).

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 92/81/EWG kann der Rat auf Vorschlag der Kommission Mitgliedstaaten einstimmig ermächtigen, aus besonderen politischen Erwägungen für Mineralöle Verbrauchsteuerbefreiungen oder -ermäßigungen zu gewähren.

(2) Die französische Regierung hat die Kommission von ihrer Absicht in Kenntnis gesetzt, vom 1. Januar 2000 an Gas, das in gasbetriebenen Hausmüllsammelwagen als Kraftstoff verwendet wird, von der Verbrauchsteuer zu befreien.

(3) Mit dieser Regelung wird der Geltungsbereich einer bereits genehmigten Verbrauchsteuerbefreiung [3] für Gas ausgeweitet, das als Kraftstoff für Fahrzeuge des öffentlichen Verkehrs verwendet wird; die Regelung ist Bestandteil eines Programms zur Reduzierung der Luftverschmutzung und soll Anreize zur Steigerung der Anzahl mit LPG oder Erdgas betriebener Fahrzeuge vermitteln.

[3] Entscheidung 97/91/EG des Rates vom 27.1.1997 (ABl. L 29 vom 31.1.1997, S. 53).

(4) Die übrigen Mitgliedstaaten wurden über diese Maßnahme unterrichtet.

(5) Nach Auffassung der Kommission und der Mitgliedstaaten ist nach den derzeit vorliegenden Informationen nicht damit zu rechnen, daß die Einführung einer Verbrauchsteuerbefreiung für als Kraftstoff in gasbetriebenen Hausmüllsammelwagen geeignet wäre, Wettbewerbsverzerrungen hervorzurufen oder das Funktionieren des Binnenmarktes zu beeinträchtigen.

(6) Diese Entscheidung greift dem Ergebnis etwaiger Verfahren gemäß Artikel 87 und 88 EG-Vertrag über staatliche Beihilfen nicht vor.

(7) Die Kommission prüft regelmäßig, ob die Befreiungen und Ermäßigungen mit dem Binnenmarkt und der Umweltschutzpolitik der Gemeinschaft vereinbar sind.

(8) Frankreich hat um die Genehmigung ersucht, mit Wirkung vom 1. Januar 2000 an als Kraftstoff in gasbetriebenen Hausmüllsammelwagen verwendetes Gas von der Verbrauchsteuer befreien zu dürfen.

(9) Der Rat überprüft diese Entscheidung auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission vor dem Auslaufen der mit der vorliegenden Entscheidung erteilten Genehmigung am 31. Dezember 2002 -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Unbeschadet der Verpflichtungen aus der Richtlinie 92/82/EWG vom 19. Oktober 1992 zur Annäherung der Verbrauchsteuersätze für Mineralöle [4] und insbesondere der dort in Artikel 7 festgelegten Mindeststeuersätze wird Frankreich gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 92/81/EWG ermächtigt, als Kraftstoff für gasbetriebene Hausmüllsammelwagen verwendetes Gas vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2002 von der Verbrauchsteuer zu befreien.

[4] ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 19, zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/74/EG (ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 46).

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an Frankreich gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

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