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Document 52000PC0245

Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Standpunkt der Gemeinschaft im Assoziationsrat zur Teilnahme Lettlands am gemeinschaftlichen Aktionsprogramm "Jugend"

/* KOM/2000/0245 endg. - ACC 2000/0106 */

52000PC0245

Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Standpunkt der Gemeinschaft im Assoziationsrat zur Teilnahme Lettlands am gemeinschaftlichen Aktionsprogramm "Jugend" /* KOM/2000/0245 endg. - ACC 2000/0106 */


Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt der Gemeinschaft im Assoziationsrat zur Teilnahme Lettlands am gemeinschaftlichen Aktionsprogramm "Jugend"

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Im Dezember 1999 bekräftigte der Europäische Rat in Helsinki die Bedeutung des auf seiner Tagung im Dezember 1997 in Luxemburg eingeleiteten Erweiterungsprozesses. Er wies erneut darauf hin, daß im Rahmen der 1997 festgelegten intensivierten Heranführungsstrategie der Teilnahme der 13 Beitrittsländer an den Gemeinschaftsprogrammen große Bedeutung zukommt.

Die Teilnahme der zehn Beitrittsländer Mittel- und Osteuropas (MOEL) an den Gemeinschaftsprogrammen ist in den jeweiligen Europa-Abkommen vorgesehen. Nach den Europa-Abkommen werden die Bedingungen und Modalitäten für die Teilnahme dieser Länder von dem betreffenden Assoziationsrat festgelegt.

1999 nahmen alle MOEL in den Bereichen allgemeine Bildung, Berufsbildung und Jugend an der ersten Phase der Programme Leonardo da Vinci und Sokrates sowie am Programm Jugend für Europa teil, einige von ihnen bereits seit 1997, andere erst seit 1998 oder 1999. Die Teilnahme an diesen Programmen war ein wichtiges Element des Heranführungsprozesses. Die Beschlüsse der Assoziationsräte mit den Bedingungen für diese Teilnahme sowie die Beschlüsse über die Programme selbst liefen am 31. Dezember 1999 aus.

Auf die bisherigen Programme soll eine zweite Phase von Leonardo da Vinci, eine zweite Phase von Sokrates sowie ein neues Jugend-Programm folgen. Die Beschlüsse über die Durchführung der zweiten Phase von Leonardo da Vinci und Sokrates sehen vor, daß die MOEL an den Programmen teilnehmen können. Eine ähnliche Bestimmung enthält der Entwurf für einen Beschluß des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms Jugend, für das das Annahmeverfahren derzeit läuft.

Alle MOEL haben ihre Bereitschaft zur Teilnahme an den neuen Programmen ab 2000 bekräftigt und wollen ihren finanziellen Beitrag teils aus ihrem Staatshaushalt, teils aus ihrer jährlichen PHARE-Zuweisung aufbringen. Nach den Schlußfolgerungen der Tagung des Europäischen Rates vom 12. und 13. Dezember 1997 in Luxemburg sollen diese Länder einen stetig ansteigenden eigenen finanziellen Beitrag leisten.

Wegen der länderübergreifenden Natur dieser Programme ist es im Interesse aller Beteiligten, daß die im Rahmen der ersten Programmgeneration durchgeführten Maßnahmen mit den Nachfolgeprogrammen ohne Unterbrechung fortgesetzt werden können.

Um es den MOEL zu ermöglichen, sich an diesen neuen Programmen von Anfang an zu beteiligen, schlägt die Kommission die Annahme zweier Beschlüsse durch die einzelnen Assoziationsräte vor: Der eine Beschluß betrifft die beiden bereits laufenden Programme Leonardo da Vinci II und Sokrates II und der andere das Programm Jugend. Somit könnten zunächst die vorgeschlagenen Beschlüsse für Leonardo da Vinci II und Sokrates II angenommen werden, während die vorgeschlagenen Beschlüsse für Jugend gefaßt werden könnten, sobald der Beschluß zur Einführung des Programms in Kraft tritt.

In den vorgeschlagenen Assoziationsratsbeschlüssen werden vor allem folgende Fragen behandelt:

* Für Projekte und Initiativen von Teilnehmern aus den MOEL gelten im Rahmen dieser Programme dieselben Bestimmungen, Regeln und Verfahren wie für Teilnehmer aus den Mitgliedstaaten, insbesondere was die Einreichung, Bewertung und Auswahl von Anträgen und Projekten, die Zuständigkeiten der nationalen Stellen bei der Durchführung der Programme sowie die Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Monitoring der Teilnahme an den Programmen betrifft.

* Die MOEL leisten gemäß den Assoziationsratsbeschlüssen jedes Jahr einen finanziellen Beitrag zu den Programmen. Dieser Beitrag wird den MOEL nicht zurückerstattet, falls er am Ende des Jahres mit den durchgeführten Maßnahmen nicht ausgeschöpft wurde.

* Im Einklang mit den Schlußfolgerungen des Europäischen Rates von Luxemburg wird den MOEL angeboten, an den Programmausschüssen als Beobachter teilzunehmen, wenn die für sie relevanten Punkte behandelt werden.

* Die Beschlüsse sollen für die Laufzeit der Programme gelten und am Tag ihrer Annahme in Kraft treten.

Eine rasche Annahme der Assoziationsratsbeschlüsse würde es den Beitrittsländern ermöglichen, an den gemeinschaftlichen Netzen und sonstigen Maßnahmen in den Bereichen allgemeine Bildung, Berufsbildung und Jugend ohne Unterbrechung weiter teilzunehmen.

Der Rat wird daher ersucht, den beigefügten Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Standpunkt der Gemeinschaft im Assoziationsrat zur Teilnahme Lettlands am gemeinschaftlichen Aktionsprogramm "Jugend" anzunehmen.

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt der Gemeinschaft im Assoziationsrat zur Teilnahme Lettlands am gemeinschaftlichen Aktionsprogramm "Jugend"

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 149 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Lettland andererseits ist am 1. Februar 1998 in Kraft getreten.

(2) Gemäß Artikel 109 des Europa-Abkommens und dessen Anhang XVIII kann sich Lettland an Rahmenprogrammen, spezifischen Programmen, Projekten und anderen Aktionen der Gemeinschaft, vor allem im Bereich Jugend, beteiligen; der Assoziationsrat beschließt, unter welchen Voraussetzungen und zu welchen Bedingungen sich Lettland an diesen Aktivitäten beteiligen kann.

(3) Aufgrund des Beschlusses Nr. 2/98 des Assoziationsrates zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Lettland andererseits vom 27. Oktober 1998 [1] hat Lettland seit dem 1. November 1998 am Programm Jugend für Europa teilgenommen.

[1] ABl. L 313 vom 21.11.1998, S. 17.

(4) Gemäß dem Beschluß Nr. .../2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates Rates vom ... 2000 zur Einführung des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms "Jugend" [2], insbesondere gemäß Artikel 11, steht dieses Programm den assoziierten mittel- und osteuropäischen Ländern nach Maßgabe der Bedingungen offen, die in den Europa-Abkommen und den Beschlüssen der jeweiligen Assoziationsräte festgelegt sind -

[2] ABl. L ... vom ... 2000, S. ... [die Frist für das Vermittlungsverfahren läuft am 29. Februar 2000 ab].

BESCHLIESST:

Der Standpunkt hinsichtlich der Teilnahme Lettlands am gemeinschaftlichen Aktionsprogramm "Jugend", den die Gemeinschaft in dem durch das Europa-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Lettland andererseits eingesetzten Assoziationsrat vertritt, stützt sich auf den beigefügten Entwurf für einen Beschluß des Assoziationsrates.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

Entwurf BESCHLUSS Nr. .../2000 DES ASSOZIATIONSRATES zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Lettland andererseits vom ... zur Annahme der Bedingungen und Voraussetzungen für die Teilnahme der Republik Lettland am gemeinschaftlichen Aktionsprogramm "Jugend"

DER ASSOZIATIONSRAT -

gestützt auf das Europa-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Lettland andererseits [3], insbesondere auf Artikel 109,

[3] ABl. L 26 vom 2.2.1998, S. 3.

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 109 des Europa-Abkommens und dessen Anhang XVIII kann sich Lettland an Rahmenprogrammen, spezifischen Programmen, Projekten und anderen Aktionen der Gemeinschaft, vor allem im Bereich Jugend, beteiligen.

(2) Gemäß demselben Artikel beschließt der Assoziationsrat, unter welchen Voraussetzungen und zu welchen Bedingungen sich Lettland an diesen Aktivitäten beteiligen kann.

(3) Aufgrund des Beschlusses Nr. 2/98 des Assoziationsrates zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Lettland andererseits vom 27. Oktober 1998 [4] hat Lettland seit dem 1. November 1998 am Programm Jugend für Europa teilgenommen; es hat den Wunsch geäußert, auch an dem neuen Programm Jugend teilzunehmen -

[4] ABl. L 313 vom 21.11.1998, S. 17.

BESCHLIESST:

Artikel 1

Lettland nimmt an dem gemeinschaftlichen Aktionsprogramm "Jugend" (nachstehend "Jugend" genannt) unter den Voraussetzungen und Bedingungen teil, die in den Anhängen I und II festgelegt sind, welche Bestandteil dieses Beschlusses sind.

Artikel 2

Dieser Beschluß gilt für die Laufzeit des Programms Jugend, die am 1. Januar 2000 beginnt.

Artikel 3

Dieser Beschluß tritt am Tag seiner Annahme durch den Assoziationsrat in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Assoziationsrates

Der Präsident

ANHANG I

Voraussetzungen und Bedingungen für die Teilnahme der Republik Lettland am Programm Jugend

1. Sofern in diesem Beschluß nichts anderes festgelegt ist, beteiligt sich Lettland an den Aktivitäten im Rahmen des Programms Jugend (nachstehend "das Programm" genannt) in Übereinstimmung mit den Zielsetzungen, Kriterien, Verfahren und Fristen des Beschlusses Nr. .../2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... 2000 zur Einführung dieses gemeinschaftlichen Aktionsprogramms.

2. Im Einklang mit Artikel 5 des Beschlusses zur Einführung des Programms Jugend und mit den von der Kommission angenommenen Bestimmungen über die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten und der Kommission hinsichtlich der für Jugend zuständigen nationalen Stellen richtet Lettland geeignete Strukturen für eine koordinierte Verwaltung der Durchführung der Programmaktionen auf nationaler Ebene ein und ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um eine angemessene Finanzierung der nationalen Stelle zu gewährleisten, der im Rahmen des Programms Zuschüsse für ihre Tätigkeit gewährt werden. Lettland wird alle sonstigen Maßnahmen ergreifen, die für eine effiziente Programmabwicklung auf nationaler Ebene erforderlich sind.

3. Im Hinblick auf seine Teilnahme an dem Programm zahlt Lettland jedes Jahr einen Beitrag in den Gesamthaushalt der Europäischen Union nach den in Anhang II beschriebenen Modalitäten. Um etwaigen Entwicklungen im Rahmen des Programms oder Änderungen der Absorptionskapazität Lettlands Rechnung zu tragen, ist der Assoziationsauschuß befugt, diesen Beitrag bei Bedarf so anzupassen, daß Haushaltsungleichgewichte bei der Programmdurchführung vermieden werden.

4. Bei der Einreichung, der Bewertung und der Auswahl der Anträge gelten für förderungswürdige Einrichtungen, Organisationen und Einzelpersonen in Lettland dieselben Bedingungen und Voraussetzungen wie für förderungswürdige Einrichtungen, Organisationen und Einzelpersonen in der Gemeinschaft. Die Kommission kann bei der Auswahl unabhängiger Experten nach den einschlägigen Bestimmungen des Beschlusses über das Programm die Benennung lettischer Experten in Erwägung ziehen, die sie bei der Evaluierung von Projekten unterstützen.

5. Um den Gemeinschaftscharakter des Programms zu gewährleisten, muß an den Projekten und Aktivitäten mindestens ein Partner aus einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft beteiligt sein.

6. Die Mittelzuweisungen an Lettland für die dezentral zu verwaltenden Aktionen sowie für die finanzielle Unterstützung der Tätigkeit der gemäß Punkt 2 dieses Anhangs eingerichteten nationalen Stelle richten sich nach dem auf Gemeinschaftsebene beschlossenen jährlichen Programmbudget sowie nach dem lettischen Beitrag zu dem Programm. Die finanzielle Unterstützung für die Tätigkeit der nationalen Stelle beträgt höchstens 50 % der für das Arbeitsprogramm der nationalen Stelle vorgesehenen Mittelausstattung.

7. Die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft sowie Lettland tun im Rahmen der geltenden Bestimmungen alles, um Jugendlichen und anderen berechtigten Personen, die sich zum Zweck der Teilnahme an Aktivitäten im Rahmen dieses Beschlusses von Lettland in die Gemeinschaft und umgekehrt begeben, Freizügigkeit und freie Wahl des Wohnsitzes zu ermöglichen.

8. Waren und Dienstleistungen für Maßnahmen im Rahmen dieses Beschlusses sind in Lettland von indirekten Steuern, Zöllen, Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen befreit.

9. Unbeschadet der Pflichten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und des Rechnungshofs der Europäischen Gemeinschaft in bezug auf das Monitoring und die Evaluierung des Programms gemäß Artikel 13 des Beschlusses zur Einführung des Programms wird die Teilnahme Lettlands an diesen Programmen von der Kommission und Lettland laufend partnerschaftlich überwacht. Lettland unterbreitet der Kommission entsprechende Berichte und beteiligt sich an anderen spezifischen Maßnahmen, die die Gemeinschaft in diesem Zusammenhang ergreift.

10. In Übereinstimmung mit der Haushaltsordnung der Gemeinschaft sehen vertragliche Vereinbarungen, die mit oder von lettischen Einrichtungen geschlossen werden, Kontrollen und Prüfungen vor, die von der Kommission oder dem Rechnungshof bzw. unter deren Aufsicht durchgeführt werden. Der Zweck von Rechnungsprüfungen kann darin bestehen, die Einnahmen und Ausgaben der Einrichtung im Hinblick auf die vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der Gemeinschaft zu kontrollieren. Soweit sinnvoll und möglich leisten die zuständigen lettischen Behörden im Geiste der Zusammenarbeit und im beiderseitigen Interesse jedwede Unterstützung, die für die Durchführung solcher Kontrollen und Prüfungen unter den gegebenen Umständen erforderlich oder hilfreich ist. Die von der Kommission angenommenen Bestimmungen über die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten und der Kommission hinsichtlich der für Jugend zuständigen nationalen Stellen finden auf die Beziehungen zwischen Lettland, der Kommission und der lettischen nationalen Stelle Anwendung. Im Falle von Unregelmäßigkeiten, Fahrlässigkeit oder Betrug, die der lettischen nationalen Stelle anzulasten sind, tragen die lettischen Behörden die Verantwortung für die ausstehenden Beträge.

11. Unbeschadet der Verfahren nach Artikel 8 des Beschlusses zur Einführung des Programms Jugend nehmen die Vertreter Lettlands als Beobachter an den Sitzungen des Programmausschusses teil, wenn die für sie relevanten Punkte behandelt werden. Wenn andere Punkte erörtert oder Abstimmungen durchgeführt werden, tritt dieser Ausschuß ohne die Vertreter Lettlands zusammen.

12. Sämtliche Kontakte mit der Kommission im Zusammenhang mit der Antragstellung, der Auftragsvergabe, der Vorlage von Berichten und sonstigen Verwaltungsvereinbarungen im Rahmen des Programms erfolgen in einer Amtssprache der Gemeinschaft.

13. Die Gemeinschaft und Lettland können Maßnahmen im Rahmen dieses Beschlusses unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten jederzeit schriftlich beenden. Zum Zeitpunkt der Beendigung laufende Projekte und Maßnahmen werden bis zu ihrem Abschluß nach den Bedingungen dieses Beschlusses fortgesetzt.

ANHANG II

Finanzieller Beitrag der Republik Lettland zum Programm Jugend

1. Lettland leistet im Rahmen seiner Teilnahme am Programm Jugend im Jahr 2000 einen finanziellen Beitrag zum Gesamthaushalt der Europäischen Union in Höhe von 579 000 EUR.

Der Beitrag Lettlands für die folgenden Jahre der Programmdurchführung wird vom Assoziationsrat im Laufe des Jahres 2000 festgesetzt.

2. Lettland entrichtet den obengenannten Beitrag zum Teil aus dem lettischen Staatshaushalt und zum Teil aus dem PHARE-Länderprogramm Lettlands. Die beantragten PHARE-Mittel werden Lettland im Rahmen eines getrennten PHARE-Programmierungsverfahrens aufgrund einer separaten Finanzierungsvereinbarung zur Verfügung gestellt. Gemeinsam mit dem Anteil aus dem lettischen Staatshaushalt bilden diese Mittel den Eigenbeitrag Lettlands, aus dem es die Zahlungen aufgrund der jährlichen Mittelanforderungen durch die Kommission leistet.

3. Die PHARE-Mittel werden nach folgendem Zeitplan abgerufen:

- 231 600 EUR als Beitrag zu Jugend im Jahr 2000.

Der restliche Beitrag Lettlands wird aus dem lettischen Staatshaushalt finanziert.

4. Die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union gilt auch für die Verwaltung des Beitrags Lettlands.

Reise- und Aufenthaltskosten, die Vertretern und Sachverständigen Lettlands infolge der Teilnahme an den Ausschußsitzungen als Beobachter im Sinne von Anhang I Punkt 11 oder an anderen Sitzungen im Zusammenhang mit der Programmdurchführung entstehen, werden von der Kommission auf der gleichen Grundlage und nach den gleichen Verfahren erstattet wie für nicht dem öffentlichen Dienst angehörige Sachverständige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

5. Nach Inkrafttreten dieses Beschlusses und zu Beginn jedes folgenden Jahres fordert die Kommission von Lettland Mittel in Höhe seines Beitrags an, den es nach diesem Beschluß zu dem Programm zu entrichten hat.

Dieser Beitrag wird in Euro ausgedrückt und ist auf ein Euro-Bankkonto der Kommission einzuzahlen.

Lettland zahlt seinen Beitrag aufgrund der Mittelanforderung innerhalb folgender Fristen:

- den Anteil aus dem Staatshaushalt bis zum 1. Mai, sofern die Kommission die Mittel vor dem 1. April anfordert, bzw. spätestens einen Monat nach der Mittelanforderung, wenn diese erst später erfolgt;

- den aus PHARE finanzierten Anteil bis zum 1. Mai, sofern Lettland die entsprechenden Beträge bis dahin überwiesen wurden, bzw. spätestens 30 Tage nach Überweisung dieser Beträge an Lettland.

Bei verspäteter Zahlung des Beitrags werden Lettland ab dem Fälligkeitstag Zinsen für den offenstehenden Betrag berechnet. Als Zinssatz wird der um 1,5 Prozentpunkte erhöhte am Fälligkeitstag geltende Zinssatz der Europäischen Zentralbank für Geschäfte in Euro angewandt.

FINANZBOGEN

1. Bezeichnung der Massnahme

Teilnahme Lettlands am Programm Jugend

2. Haushaltslinie

B7-030 Wirtschaftliche Hilfe für die assoziierten Länder Mittel- und Osteuropas 6091 Einnahmen aus der Beteiligung assoziierter mitteleuropäischer Länder an Programmen der Gemeinschaft

3. Rechtsgrundlage

Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere Artikel 149 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2;

Europa-Abkommen mit Lettland (Artikel 109), das die Teilnahme an den Gemeinschaftsprogrammen vorsieht;

Beschluß Nr. .../2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... 2000 zur Einführung des Programms Jugend, insbesondere Artikel 11.

4. Beschreibung der Massnahme

4.1 Allgemeines Ziel der Maßnahme

Das Europa-Abkommen mit Lettland sieht eine Teilnahme Lettlands an den Gemeinschaftsprogrammen in einer Reihe von Bereichen vor, darunter im Bereich Jugend.

Diese Beteiligung wird zur Umsetzung der Bestimmungen des Europa-Abkommens über die wirtschaftliche und kulturelle Zusammenarbeit beitragen; außerdem kann Lettland sich bei dieser Gelegenheit mit den Verfahren und Methoden der Gemeinschaftsprogramme vertraut machen.

Lettland hat seit dem 1. November 1998 am Programm Jugend für Europa teilgenommen. Gemäß der Kommissionsmitteilung "Agenda 2000" vom 16.7.1997 und den Schlußfolgerungen des Europäischen Rates von Luxemburg ist die Beteiligung Lettlands an diesem Programm Teil der intensivierten Heranführungsstrategie, mit der diesem Land bei der Vorbereitung auf seinen künftigen Beitritt zur Union geholfen wird.

Voraussetzung für die Teilnahme an dem Programm ist ein Beschluß des Assoziationsrates EU-Lettland. Der Beschluß des Assoziationsrates vom 27. Oktober 1998, mit dem die Teilnahme Lettlands an diesem Programm genehmigt wurde, lief am 31. Dezember 1999 aus.

Dieser Entwurf für einen neuen Beschluß des Assoziationsrates zielt darauf ab, die weitere Teilnahme Lettlands an dem Programm zu ermöglichen und einen reibungslosen Übergang vom vorherigen zum neuen Jugend-Programm zu gewährleisten. Wie bereits im ersten Beschluß werden die Bedingungen insbesondere für den finanziellen Beitrag Lettlands und die praktischen Vorkehrungen für die Teilnahme an dem Programm festgelegt.

4.2 Dauer der Maßnahme und Bestimmungen über eventuelle Verlängerungen

Bis zum Ende der Laufzeit der Gemeinschaftsprogramme, d. h. bis zum 31.12.2006.

5. Einstufung der Ausgaben / Einnahmen

5.1 Nichtobligatorische Ausgaben

5.2 Getrennte Mittel

5.3 Art der Einnahmen

Da Lettland nach Artikel 109 des Europa-Abkommens die Kosten seiner Teilnahme selbst trägt, wird es aufgefordert werden, einen finanziellen Beitrag zur Teilnahme an dem Programm zu leisten. Derselbe Artikel sieht vor, daß die Gemeinschaft einen Teil des lettischen Beitrags übernehmen kann, so daß Lettland lediglich einen Teil des Beitrags aus seinem Staatshaushalt aufbringt. Der restliche Beitrag wird aus dem PHARE-Länderprogramm beigesteuert. Die benötigten PHARE-Mittel gehen zu Lasten der Haushaltslinie B7-030 und werden Lettland aufgrund einer separaten Finanzierungsvereinbarung zur Verfügung gestellt. Gemeinsam mit dem Anteil aus dem lettischen Staatshaushalt bilden diese Mittel den Eigenbeitrag Lettlands, aus dem es die Zahlungen aufgrund der jährlichen Mittelanforderungen durch die Kommission leistet. Nach Entrichtung des Gesamtbeitrags durch Lettland wird dieser auf den Einnahmenposten 6091 des EU-Haushaltsplans übertragen.

6. Art der Ausgaben / Einnahmen

- Zuschuß zu 100%

- Zuschuß zwecks Kofinanzierung mit anderen öffentlichen und/oder privaten Gebern

- Eine teilweise oder vollständige Rückzahlung des Finanzbeitrags der Gemeinschaft ist nicht vorgesehen.

- Auf der Einnahmenseite wird der Beitrag Lettlands zur Deckung der Kosten seiner Teilnahme unter dem Posten 6091 ausgewiesen. Die Einnahmen werden bei den Ausgabenposten für das Programm und ggf. bei den entsprechenden operationellen Ausgabenposten eingestellt. Die voraussichtlichen Gesamteinnahmen sind Punkt 7.4 zu entnehmen.

7. Finanzielle Belastung

7.1 Berechnung der Gesamtkosten der Maßnahme (Einheits- und Gesamtkosten)

Auf der Grundlage des Europa-Abkommens mit Lettland wurden folgende Finanz- und Haushaltsregelungen für das Programm vereinbart: Der Beitrag Lettlands trägt zwei Elementen Rechnung:

- den vorhersehbaren operationellen Kosten, die auf der Grundlage des Programmbudgets (Vorentwurf des Jugend-Budgets für 2000), der geschätzten Absorptionskapazität des Landes und der bisherigen Erfahrungen im Zuge der Teilnahme am Programm Jugend für Europa berechnet wurden;

- den vorhersehbaren Verwaltungskosten für Sitzungen und Dienstreisen. Diese Verwaltungskosten dürften sich jährlich auf 19 000 EUR belaufen.

Lettland wird die Mittelausstattung seines jährlichen PHARE-Länderprogramms zum Teil dazu einsetzen, seinen Beitrag aus dem Staatshaushalt zu den operationellen Kosten zu ergänzen.

7.2 Aufschlüsselung nach Kostenelementen

579 000 EUR für 2000, von denen 347 400 EUR aus dem lettischen Staatshaushalt und 231 600 EUR aus PHARE finanziert werden.

7.3 Ausgaben für Studien, Sachverständige usw. im Rahmen von Teil B des Haushaltsplans

p.m.: bis zu einem Hoechstbetrag entsprechend dem Anteil an den EUR15-Mittelausstattungen für Jugend, jedoch innerhalb der Grenzen, die durch den Beitrag aus dem Staatshaushalt des Landes vorgegeben sind.

7.4 Fälligkeitsplan für Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen

Unter Posten B7-030 zu verbuchende Beträge:

Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen für 2000: 231 600 EUR

Voraussichtliche jährliche Einnahmen:

579 000 EUR im Jahr 2000, davon 560 000 EUR zur Deckung der operationellen Kosten und 19 000 EUR zur Deckung der Verwaltungskosten

8. Betrugsbekämpfungsmassnahmen

In allen Verträgen, Abkommen und sonstigen rechtsverbindlichen Zusagen der Kommission ist vorgesehen, daß die Kommission und der Rechnungshof Kontrollen an Ort und Stelle vornehmen. Unter anderem sind die Begünstigten der Maßnahmen verpflichtet, Berichte und Finanzausweise vorzulegen. Diese werden auf ihren Inhalt und auf die Vereinbarkeit der Ausgaben mit dem Ziel der Finanzierung durch die Gemeinschaft geprüft.

Die Betrugsbekämpfungsbestimmungen für die grundlegenden Haushaltslinien gelten nach einer Anpassung an die Situation der mitteleuropäischen Länder auch für diese Haushaltslinie.

9. Kosten-Wirksamkeits-Analyse

9.1 Quantifizierbare Einzelziele; Zielgruppen

Mit der Öffnung des Programms Jugend für Lettland soll dieses Land in den Genuß der gleichen Vorteile wie die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft kommen. Wichtigstes Ziel der Gemeinschaftsaktion im Bereich Jugend ist es, die europäischen Bürger in die Lage zu versetzen, ihre Möglichkeiten voll auszuschöpfen und Initiative und Kreativität zu entwickeln, damit sie uneingeschränkt in der Gesellschaft und am europäischen Einigungswerk partizipieren können. Voraussetzung für die Verwirklichung dieses Ziels ist die schrittweise Schaffung eines offenen europäischen Raumes für Aktivitäten im Bereich Jugend.

Das allgemeine Ziel des Programms Jugend ist es, durch Aktionen, die die einzelstaatlichen und die gemeinschaftlichen Maßnahmen im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung ergänzen, zur Bildung aller Jugendlichen beizutragen. Die Ziele des Programms sind im einzelnen:

- Intensivierung des Austausches von Jugendlichen im Alter von 15 bis 25 Jahren, die ihren ständigen Wohnsitz in einem oder in mehreren Mitgliedstaaten haben;

- Unterstützung von länderübergreifenden bzw. für die Gemeinschaft interessanten Initiativen und innovativen Projekten von Jugendlichen für Jugendliche, die es ihnen ermöglichen, eine aktive und anerkannte Rolle in der Gesellschaft zu spielen und ihre persönlichen Fähigkeiten, ihre Kreativität, ihren Solidaritätssinn und ihre Selbständigkeit zu entwickeln;

- Schaffung der Voraussetzungen für eine hohe Qualität dieser Austauschmaßnahmen und Sicherung der Qualität aller im Rahmen des Programms durchgeführten Maßnahmen;

- Unterstützung der Ausbildung von Jugendbetreuern, damit den Jugendlichen wertvolle gemeinsame Aktionen, die den allgemeinen Zielen des Programms entsprechen, zugute kommen;

- Intensivierung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und mit der Kommission durch einen Erfahrungsaustausch sowie durch gemeinsame Initiativen auf Gemeinschaftsebene und somit Unterstützung der Mitgliedstaaten bei ihren Bemühungen um eine Verbesserung der Dienstleistungen und Maßnahmen zugunsten von Jugendlichen, insbesondere durch die Erweiterung von Aktivitäten zur Information der Jugendlichen über die Ziele des Programms;

- Stärkung des Solidaritätssinns, Förderung der aktiven Mitwirkung Jugendlicher und ihrer Integration in die Gemeinschaft Jugendlicher sowie Förderung des Erwerbs neuer Fertigkeiten und Kenntnisse durch Jugendliche, denen durch Teilnahme an länderübergreifenden Aktivitäten im Rahmen des Europäischen Freiwilligendienstes zum Nutzen der lokalen Bevölkerung die Möglichkeit geboten wird, informelle Lernerfahrungen zu machen.

9.2 Begründung der Maßnahme

- Notwendigkeit eines Beitrags aus dem Gemeinschaftshaushalt

Angesichts der hohen Kosten, die die Beteiligung an dem Programm verursacht, sowie der angespannten Haushaltslage Lettlands ist der Einsatz von PHARE-Mitteln unerläßlich.

- Wahl der Modalitäten

Durch die Einbeziehung Lettlands in das Programm, die aus dem Staatshaushalt und durch einen ergänzenden PHARE-Beitrag finanziert wird, erhalten die lettischen Bürger die Möglichkeit, mit den Bürgern der jetzigen EU-Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten. Die Integration lettischer Staatsangehöriger in die Gemeinschaftsnetze trägt zweifellos zur Vorbereitung Lettlands auf seinen künftigen Beitritt bei.

- wesentliche Unwägbarkeiten, die die Maßnahme beeinträchtigen können

Da bei der Projektauswahl Qualitätskriterien zugrunde gelegt werden, lassen sich die tatsächlichen Auswirkungen erst dann beurteilen, wenn sich zeigt, inwieweit lettische Organisationen den Aufforderungen der Kommission zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen des Programms nachkommen können.

9.3 Follow-up und Bewertung der Maßnahme

Die im Programm Jugend vorgesehenen Monitoring- und Evaluierungsmodalitäten (vor allem für die im Beschluß zur Einführung des Programms vorgesehenen Evaluierungen) gelten auch für die Maßnahmen, die zugunsten lettischer Begünstigter finanziert werden.

10. Verwaltungsausgaben (Teil A des Einzelplans III des Gesamthaushaltsplans)

Die Bereitstellung der erforderlichen Verwaltungsmittel erfolgt nach Maßgabe des jährlichen Beschlusses der Kommission über die Zuteilung der Ressourcen unter Berücksichtigung der von der Haushaltsbehörde bewilligten zusätzlichen Planstellen und Haushaltsmittel.

10.1 Auswirkung auf den Personalbestand

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10.2 Gesamtkosten für Personal

EUR

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(*) Für die Durchführung der Maßnahme wird bereits vorhandenes Personal herangezogen (Berechnung basiert auf den Titeln A1, A2, A4, A5 und A7).

10.3 Sonstige Mehrausgaben für Verwaltung und Dienstbetrieb

EUR

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Die obigen Ausgaben werden durch die Einnahmen (Artikel 4 Absatz 2 dritter Gedankenstrich der Haushaltsordnung) aus dem Beitrag Lettlands (siehe Punkte 5.3 und 7.4 des Finanzbogens) gedeckt.

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