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Document 52000PC0208

Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Standpunkt der Gemeinschaft im Assoziationsrat zur Teilnahme Estlands an den Gemeinschaftsprogrammen in den Bereichen Berufsbildung und allgemeine Bildung

/* KOM/2000/0208 endg. - ACC 2000/0086 */

52000PC0208

Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Standpunkt der Gemeinschaft im Assoziationsrat zur Teilnahme Estlands an den Gemeinschaftsprogrammen in den Bereichen Berufsbildung und allgemeine Bildung /* KOM/2000/0208 endg. - ACC 2000/0086 */


Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt der Gemeinschaft im Assoziationsrat zur Teilnahme Estlands an den Gemeinschaftsprogrammen in den Bereichen Berufsbildung und allgemeine Bildung

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Im Dezember 1999 bekräftigte der Europäische Rat in Helsinki die Bedeutung des auf seiner Tagung im Dezember 1997 in Luxemburg eingeleiteten Erweiterungsprozesses. Er wies erneut darauf hin, daß im Rahmen der 1997 festgelegten intensivierten Heranführungsstrategie der Teilnahme der 13 Beitrittsländer an den Gemeinschaftsprogrammen große Bedeutung zukommt.

Die Teilnahme der zehn Beitrittsländer Mittel- und Osteuropas (MOEL) an den Gemeinschaftsprogrammen ist in den jeweiligen Europa-Abkommen vorgesehen. Nach den Europa-Abkommen werden die Bedingungen und Modalitäten für die Teilnahme dieser Länder von dem betreffenden Assoziationsrat festgelegt.

1999 nahmen alle MOEL in den Bereichen allgemeine Bildung, Berufsbildung und Jugend an der ersten Phase der Programme Leonardo da Vinci und Sokrates sowie am Programm Jugend für Europa teil, einige von ihnen bereits seit 1997, andere erst seit 1998 oder 1999. Die Teilnahme an diesen Programmen war ein wichtiges Element des Heranführungsprozesses. Die Beschlüsse der Assoziationsräte mit den Bedingungen für diese Teilnahme sowie die Beschlüsse über die Programme selbst liefen am 31. Dezember 1999 aus.

Auf die bisherigen Programme soll eine zweite Phase von Leonardo da Vinci, eine zweite Phase von Sokrates sowie ein neues Jugend-Programm folgen. Die Beschlüsse über die Durchführung der zweiten Phase von Leonardo da Vinci und Sokrates sehen vor, daß die MOEL an den Programmen teilnehmen können. Eine ähnliche Bestimmung enthält der Entwurf für einen Beschluß des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms Jugend, für das das Annahmeverfahren derzeit läuft.

Alle MOEL haben ihre Bereitschaft zur Teilnahme an den neuen Programmen ab 2000 bekräftigt und wollen ihren finanziellen Beitrag teils aus ihrem Staatshaushalt, teils aus ihrer jährlichen PHARE-Zuweisung aufbringen. Nach den Schlußfolgerungen der Tagung des Europäischen Rates vom 12. und 13. Dezember 1997 in Luxemburg sollen diese Länder einen stetig ansteigenden eigenen finanziellen Beitrag leisten.

Wegen der länderübergreifenden Natur dieser Programme ist es im Interesse aller Beteiligten, daß die im Rahmen der ersten Programmgeneration durchgeführten Maßnahmen mit den Nachfolgeprogrammen ohne Unterbrechung fortgesetzt werden können.

Um es den MOEL zu ermöglichen, sich an diesen neuen Programmen von Anfang an zu beteiligen, schlägt die Kommission die Annahme zweier Beschlüsse durch die einzelnen Assoziationsräte vor: Der eine Beschluß betrifft die beiden bereits laufenden Programme Leonardo da Vinci II und Sokrates II und der andere das Programm Jugend. Somit könnten zunächst die vorgeschlagenen Beschlüsse für Leonardo da Vinci II und Sokrates II angenommen werden, während die vorgeschlagenen Beschlüsse für Jugend gefaßt werden könnten, sobald der Beschluß zur Einführung des Programms in Kraft tritt.

In den vorgeschlagenen Assoziationsratsbeschlüssen werden vor allem folgende Fragen behandelt:

*Für Projekte und Initiativen von Teilnehmern aus den MOEL gelten im Rahmen dieser Programme dieselben Bestimmungen, Regeln und Verfahren wie für Teilnehmer aus den Mitgliedstaaten, insbesondere was die Einreichung, Bewertung und Auswahl von Anträgen und Projekten, die Zuständigkeiten der nationalen Stellen bei der Durchführung der Programme sowie die Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Monitoring der Teilnahme an den Programmen betrifft.

*Die MOEL leisten gemäß den Assoziationsratsbeschlüssen jedes Jahr einen finanziellen Beitrag zu den Programmen. Dieser Beitrag wird den MOEL nicht zurückerstattet, falls er am Ende des Jahres mit den durchgeführten Maßnahmen nicht ausgeschöpft wurde.

*Im Einklang mit den Schlußfolgerungen des Europäischen Rates von Luxemburg wird den MOEL angeboten, an den Programmausschüssen als Beobachter teilzunehmen, wenn die für sie relevanten Punkte behandelt werden.

*Die Beschlüsse sollen für die Laufzeit der Programme gelten und am Tag ihrer Annahme in Kraft treten.

Eine rasche Annahme der Assoziationsratsbeschlüsse würde es den Beitrittsländern ermöglichen, an den gemeinschaftlichen Netzen und sonstigen Maßnahmen in den Bereichen allgemeine Bildung, Berufsbildung und Jugend ohne Unterbrechung weiter teilzunehmen.

Der Rat wird daher ersucht, den beigefügten Vorschlag für einen Beschluß über den Standpunkt der Gemeinschaft im Assoziationsrat zur Teilnahme Estlands an den Gemeinschaftsprogrammen in den Bereichen Berufsbildung und allgemeine Bildung anzunehmen.

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt der Gemeinschaft im Assoziationsrat zur Teilnahme Estlands an den Gemeinschaftsprogrammen in den Bereichen Berufsbildung und allgemeine Bildung

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 149 und 150 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Estland andererseits ist am 1. Februar 1998 in Kraft getreten.

(2) Gemäß Artikel 108 des Europa-Abkommens und dessen Anhang X kann sich Estland an Rahmenprogrammen, spezifischen Programmen, Projekten und anderen Aktionen der Gemeinschaft, vor allem in den Bereichen Berufsbildung und allgemeine Bildung, beteiligen; der Assoziationsrat beschließt, unter welchen Voraussetzungen und zu welchen Bedingungen sich Estland an diesen Aktivitäten beteiligen kann.

(3) Aufgrund des Beschlusses Nr. 3/98 des Assoziationsrates zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Estland andererseits vom 29. Oktober 1998 [1] hat Estland seit dem 1. November 1998 an der ersten Phase der Programme Leonardo da Vinci und Sokrates teilgenommen.

[1] ABl. L 307 vom 17.11.1998, S. 19.

(4) Gemäß dem Beschluß 1999/382/EG des Rates vom 26. April 1999 über die Durchführung der zweiten Phase des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms in der Berufsbildung Leonardo da Vinci [2], insbesondere gemäß Artikel 10, und gemäß dem Beschluß Nr. 253/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Januar 2000 über die Durchführung der zweiten Phase des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms im Bereich der allgemeinen Bildung Sokrates [3], insbesondere gemäß Artikel 12, stehen diese Programme den assoziierten mittel- und osteuropäischen Ländern nach Maßgabe der Bedingungen offen, die in den Europa-Abkommen und den Beschlüssen der jeweiligen Assoziationsräte festgelegt sind -

[2] ABl. L 146 vom 11.6.1999, S. 33.

[3] ABl. L 28 vom 3.2.2000, S. 1.

BESCHLIESST:

Der Standpunkt hinsichtlich der Teilnahme Estlands an den Gemeinschaftsprogrammen in den Bereichen Berufsbildung und allgemeine Bildung, den die Gemeinschaft in dem durch das Europa-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Estland andererseits eingesetzten Assoziationsrat vertritt, stützt sich auf den beigefügten Entwurf für einen Beschluß des Assoziationsrates.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

Entwurf BESCHLUSS Nr. .../2000 DES ASSOZIATIONSRATES zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Estland andererseits

vom ...

zur Annahme der Bedingungen und Voraussetzungen für die Teilnahme der Republik Estland an den Gemeinschaftsprogrammen in den Bereichen Berufsbildung und allgemeine Bildung

DER ASSOZIATIONSRAT -

gestützt auf das Europa-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Estland andererseits [4], insbesondere auf Artikel 108,

[4] ABl. L 68 vom 9.3.1998, S. 3.

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 108 des Europa-Abkommens und dessen Anhang X kann sich Estland an Rahmenprogrammen, spezifischen Programmen, Projekten und anderen Aktionen der Gemeinschaft, vor allem in den Bereichen Berufsbildung und allgemeine Bildung, beteiligen.

(2) Gemäß demselben Artikel beschließt der Assoziationsrat, unter welchen Voraussetzungen und zu welchen Bedingungen sich Estland an diesen Aktivitäten beteiligen kann.

(3) Aufgrund des Beschlusses Nr. 3/98 des Assoziationsrates zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Estland andererseits vom 29. Oktober 1998 [5] hat Estland seit dem 1. November 1998 an der ersten Phase der Programme Leonardo da Vinci und Sokrates teilgenommen; es hat den Wunsch geäußert, auch an der zweiten Phase dieser Programme teilzunehmen -

[5] ABl. L 307 vom 17.11.1998, S. 19.

BESCHLIESST:

Artikel 1

Estland nimmt an der zweiten Phase der Programme der Europäischen Gemeinschaft Leonardo da Vinci und Sokrates (nachstehend "Leonardo da Vinci II" und "Sokrates II" genannt) unter den Voraussetzungen und Bedingungen teil, die in den Anhängen I und II festgelegt sind, welche Bestandteil dieses Beschlusses sind.

Artikel 2

Dieser Beschluß gilt für die Laufzeit der Programme Leonardo da Vinci II und Sokrates II, die am 1. Januar 2000 beginnt.

Artikel 3

Dieser Beschluß tritt am Tag seiner Annahme durch den Assoziationsrat in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Assoziationsrates

Der Präsident

ANHANG I Voraussetzungen und Bedingungen für die Teilnahme der Republik Estland an den Programmen Leonardo da Vinci II und Sokrates II

1. Sofern in diesem Beschluß nichts anderes festgelegt ist, beteiligt sich Estland an den Aktivitäten im Rahmen der Programme Leonardo da Vinci II und Sokrates II (nachstehend "die Programme" genannt) in Übereinstimmung mit den Zielsetzungen, Kriterien, Verfahren und Fristen des Beschlusses 1999/382/EG des Rates vom 26. April 1999 und des Beschlusses Nr. 253/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Januar 2000 über die Durchführung dieser gemeinschaftlichen Aktionsprogramme.

2. Im Einklang mit den Artikeln 5 der Beschlüsse über Leonardo da Vinci II und Sokrates II und mit den von der Kommission angenommenen Bestimmungen über die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten und der Kommission hinsichtlich der für Leonardo da Vinci und Sokrates zuständigen nationalen Stellen richtet Estland geeignete Strukturen für eine koordinierte Verwaltung der Durchführung der Programmaktionen auf nationaler Ebene ein und ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um eine angemessene Finanzierung dieser Stellen zu gewährleisten, denen im Rahmen des Programms Zuschüsse für ihre Tätigkeit gewährt werden. Estland wird alle sonstigen Maßnahmen ergreifen, die für eine effiziente Programmabwicklung auf nationaler Ebene erforderlich sind.

3. Im Hinblick auf seine Teilnahme an den Programmen zahlt Estland jedes Jahr einen Beitrag in den Gesamthaushalt der Europäischen Union nach den in Anhang II beschriebenen Modalitäten.

Um etwaigen Entwicklungen im Rahmen des Programms oder Änderungen der Absorptionskapazität Estlands Rechnung zu tragen, ist der Assoziationsauschuß befugt, diesen Beitrag bei Bedarf so anzupassen, daß Haushaltsungleichgewichte bei der Programmdurchführung vermieden werden.

4. Bei der Einreichung, der Bewertung und der Auswahl der Anträge gelten für förderungswürdige Einrichtungen, Organisationen und Einzelpersonen in Estland dieselben Bedingungen und Voraussetzungen wie für förderungswürdige Einrichtungen, Organisationen und Einzelpersonen in der Gemeinschaft.

Die Kommission kann bei der Auswahl unabhängiger Experten nach den einschlägigen Bestimmungen der Beschlüsse über die Programme die Benennung estnischer Experten in Erwägung ziehen, die sie bei der Evaluierung von Projekten unterstützen.

5. Um den Gemeinschaftscharakter der Programme zu gewährleisten, muß an den Projekten und Aktivitäten mindestens ein Partner aus einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft beteiligt sein.

6. Die Mittelzuweisungen an Estland für Mobilitätsmaßnahmen gemäß Anhang I Abschnitt III.1 des Beschlusses über Leonardo da Vinci II, für dezentrale Aktionen im Rahmen von Sokrates sowie für die finanzielle Unterstützung der Tätigkeit der gemäß Punkt 2 dieses Anhangs eingerichteten nationalen Stellen richten sich nach den auf Gemeinschaftsebene beschlossenen jährlichen Programmbudgets sowie nach dem estnischen Beitrag zu den Programmen. Die finanzielle Unterstützung für die Tätigkeit der nationalen Stellen beträgt höchstens 50 % der für die Arbeitsprogramme der nationalen Stellen vorgesehenen Mittelausstattung.

7. Die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft sowie Estland tun im Rahmen der geltenden Bestimmungen alles, um Studierenden, Lehrkräften, Auszubildenden, Ausbildern, Angehörigen der Hochschulverwaltung, Jugendlichen und anderen berechtigten Personen, die sich zum Zweck der Teilnahme an Aktivitäten im Rahmen dieses Beschlusses von Estland in die Gemeinschaft und umgekehrt begeben, Freizügigkeit und freie Wahl des Wohnsitzes zu ermöglichen.

8. Waren und Dienstleistungen für Maßnahmen im Rahmen dieses Beschlusses sind in Estland von indirekten Steuern, Zöllen, Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen befreit.

9. Unbeschadet der Pflichten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und des Rechnungshofs der Europäischen Gemeinschaft in bezug auf das Monitoring und die Evaluierung der Programme gemäß den Beschlüssen über Leonardo da Vinci II und Sokrates II (Artikel 13 bzw. 14) wird die Teilnahme Estlands an diesen Programmen von der Kommission und Estland laufend partnerschaftlich überwacht. Estland unterbreitet der Kommission entsprechende Berichte und beteiligt sich an anderen spezifischen Maßnahmen, die die Gemeinschaft in diesem Zusammenhang ergreift.

10.In Übereinstimmung mit der Haushaltsordnung der Gemeinschaft sehen vertragliche Vereinbarungen, die mit oder von estnischen Einrichtungen geschlossen werden, Kontrollen und Prüfungen vor, die von der Kommission oder dem Rechnungshof bzw. unter deren Aufsicht durchgeführt werden. Der Zweck von Rechnungsprüfungen kann darin bestehen, die Einnahmen und Ausgaben der Einrichtung im Hinblick auf die vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der Gemeinschaft zu kontrollieren. Soweit sinnvoll und möglich leisten die zuständigen estnischen Behörden im Geiste der Zusammenarbeit und im beiderseitigen Interesse jedwede Unterstützung, die für die Durchführung solcher Kontrollen und Prüfungen unter den gegebenen Umständen erforderlich oder hilfreich ist.

Die von der Kommission angenommenen Bestimmungen über die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten und der Kommission hinsichtlich der für Leonardo da Vinci und Sokrates zuständigen nationalen Stellen finden auf die Beziehungen zwischen Estland, der Kommission und den estnischen nationalen Stellen Anwendung. Im Falle von Unregelmäßigkeiten, Fahrlässigkeit oder Betrug, die den estnischen nationalen Stellen anzulasten sind, tragen die estnischen Behörden die Verantwortung für die ausstehenden Beträge.

11.Unbeschadet der Verfahren nach Artikel 7 des Beschlusses über Leonardo da Vinci II und Artikel 8 des Beschlusses über Sokrates II nehmen die Vertreter Estlands als Beobachter an den Sitzungen der Programmausschüsse teil, wenn die für sie relevanten Punkte behandelt werden. Wenn andere Punkte erörtert oder Abstimmungen durchgeführt werden, treten diese Ausschüsse ohne die Vertreter Estlands zusammen.

12.Sämtliche Kontakte mit der Kommission im Zusammenhang mit der Antragstellung, der Auftragsvergabe, der Vorlage von Berichten und sonstigen Verwaltungsvereinbarungen im Rahmen der Programme erfolgen in einer Amtssprache der Gemeinschaft.

13.Die Gemeinschaft und Estland können Maßnahmen im Rahmen dieses Beschlusses unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten jederzeit schriftlich beenden. Zum Zeitpunkt der Beendigung laufende Projekte und Maßnahmen werden bis zu ihrem Abschluß nach den Bedingungen dieses Beschlusses fortgesetzt.

ANHANG II Finanzieller Beitrag der Republik Estland zu Leonardo da Vinci II und Sokrates II

1. Leonardo da Vinci

Estland leistet im Rahmen seiner Teilnahme am Programm Leonardo da Vinci II folgenden finanziellen Beitrag zum Gesamthaushalt der Europäischen Union (in EUR):

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2. Sokrates

Estland leistet im Rahmen seiner Teilnahme am Programm Sokrates II im Jahr 2000 einen finanziellen Beitrag zum Gesamthaushalt der Europäischen Union in Höhe von 659 000 EUR.

Der Beitrag Estlands für die folgenden Jahre der Programmdurchführung wird vom Assoziationsrat im Laufe des Jahres 2000 festgesetzt.

3. Estland entrichtet den obengenannten Beitrag zum Teil aus dem estnischen Staatshaushalt und zum Teil aus dem PHARE-Länderprogramm Estlands. Die beantragten PHARE-Mittel werden Estland im Rahmen eines getrennten PHARE-Programmierungsverfahrens aufgrund einer separaten Finanzierungsvereinbarung zur Verfügung gestellt. Gemeinsam mit dem Anteil aus dem estnischen Staatshaushalt bilden diese Mittel den Eigenbeitrag Estlands, aus dem es die Zahlungen aufgrund der jährlichen Mittelanforderungen durch die Kommission leistet.

4. Die PHARE-Mittel werden nach folgendem Zeitplan abgerufen:

- 305 000 EUR als Beitrag zu Sokrates II im Jahr 2000;

- folgende jährliche Beiträge zu Leonardo da Vinci II (in EUR):

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Der restliche Beitrag Estlands wird aus dem estnischen Staatshaushalt finanziert.

5. Die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union gilt auch für die Verwaltung des Beitrags Estlands.

Reise- und Aufenthaltskosten, die Vertretern und Sachverständigen Estlands infolge der Teilnahme an den Ausschußsitzungen als Beobachter im Sinne von Anhang I Punkt 11 oder an anderen Sitzungen im Zusammenhang mit der Programmdurchführung entstehen, werden von der Kommission auf der gleichen Grundlage und nach den gleichen Verfahren erstattet wie für nicht dem öffentlichen Dienst angehörige Sachverständige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

6. Nach Inkrafttreten dieses Beschlusses und zu Beginn jedes folgenden Jahres fordert die Kommission von Estland Mittel in Höhe seines Beitrags an, den es nach diesem Beschluß zu den einzelnen Programmen zu entrichten hat.

Dieser Beitrag wird in Euro ausgedrückt und ist auf ein Euro-Bankkonto der Kommission einzuzahlen.

Estland zahlt seinen Beitrag aufgrund der Mittelanforderung innerhalb folgender Fristen:

- den Anteil aus dem Staatshaushalt bis zum 1. Mai, sofern die Kommission die Mittel vor dem 1. April anfordert, bzw. spätestens einen Monat nach der Mittelanforderung, wenn diese erst später erfolgt;

- den aus PHARE finanzierten Anteil bis zum 1. Mai, sofern Estland die entsprechenden Beträge bis dahin überwiesen wurden, bzw. spätestens 30 Tage nach Überweisung dieser Beträge an Estland.

Bei verspäteter Zahlung des Beitrags werden Estland ab dem Fälligkeitstag Zinsen für den offenstehenden Betrag berechnet. Als Zinssatz wird der um 1,5 Prozentpunkte erhöhte am Fälligkeitstag geltende Zinssatz der Europäischen Zentralbank für Geschäfte in Euro angewandt.

FINANZBOGEN

1. Bezeichnung der Massnahme

Teilnahme Estlands an den Programmen Leonardo da Vinci und Sokrates

2. Haushaltslinie

B7-030 Wirtschaftliche Hilfe für die assoziierten Länder Mittel- und Osteuropas 6091 Einnahmen aus der Beteiligung assoziierter mitteleuropäischer Länder an Programmen der Gemeinschaft

3. Rechtsgrundlage

Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere die Artikel 149 und 150 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2;

Europa-Abkommen mit Estland (Artikel 108), das die Teilnahme an den Gemeinschaftsprogrammen vorsieht;

Beschluß 1999/382/EG des Rates vom 26. April 1999 über die Durchführung der zweiten Phase des Programms Leonardo da Vinci, insbesondere Artikel 10;

Beschluß Nr. 253/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Januar 2000 über die Durchführung der zweiten Phase des Programms Sokrates, insbesondere Artikel 12.

4. Beschreibung der Massnahme

4.1 Allgemeines Ziel der Maßnahme

Das Europa-Abkommen mit Estland sieht eine Teilnahme Estlands an den Gemeinschaftsprogrammen in einer Reihe von Bereichen vor, darunter im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung.

Diese Beteiligung wird zur Umsetzung der Bestimmungen des Europa-Abkommens über die wirtschaftliche und kulturelle Zusammenarbeit beitragen; außerdem kann Estland sich bei dieser Gelegenheit mit den Verfahren und Methoden der Gemeinschaftsprogramme vertraut machen.

Estland hat seit dem 1. November 1998 an der ersten Phase der Programme Leonardo da Vinci und Sokrates teilgenommen. Gemäß der Kommissionsmitteilung "Agenda 2000" vom 16.7.1997 und den Schlußfolgerungen des Europäischen Rates von Luxemburg ist die Beteiligung Estlands an diesen Programmen Teil der intensivierten Heranführungsstrategie, mit der diesem Land bei der Vorbereitung auf seinen künftigen Beitritt zur Union geholfen wird.

Voraussetzung für die Teilnahme an den Programmen ist ein Beschluß des Assoziationsrates EU-Estland. Der Beschluß des Assoziationsrates vom 29. Oktober 1998, mit dem die Teilnahme Estlands an der ersten Phase dieser Programme genehmigt wurde, lief am 31. Dezember 1999 aus.

Dieser Entwurf für einen neuen Beschluß des Assoziationsrates zielt darauf ab, die weitere Teilnahme Estlands an den Programmen zu ermöglichen und einen reibungslosen Übergang von der ersten zur zweiten Programmphase zu gewährleisten. Wie bereits im ersten Beschluß werden die Bedingungen insbesondere für den finanziellen Beitrag Estlands und die praktischen Vorkehrungen für die Teilnahme an diesen Programmen festgelegt.

4.2 Dauer der Maßnahme und Bestimmungen über eventuelle Verlängerungen

Bis zum Ende der Laufzeit der Gemeinschaftsprogramme, d. h. bis zum 31.12.2006.

5. Einstufung der Ausgaben / Einnahmen

5.1 Nichtobligatorische Ausgaben

5.2 Getrennte Mittel

5.3 Art der Einnahmen

Da Estland nach Artikel 108 des Europa-Abkommens die Kosten seiner Teilnahme selbst trägt, wird es aufgefordert werden, einen finanziellen Beitrag zur Teilnahme an den Programmen zu leisten. Derselbe Artikel sieht vor, daß die Gemeinschaft einen Teil des estnischen Beitrags übernehmen kann, so daß Estland lediglich einen Teil des Beitrags aus seinem Staatshaushalt aufbringt. Der restliche Beitrag wird aus dem PHARE-Länderprogramm beigesteuert. Die benötigten PHARE-Mittel gehen zu Lasten der Haushaltslinie B7-030 und werden Estland aufgrund einer separaten Finanzierungsvereinbarung zur Verfügung gestellt. Gemeinsam mit dem Anteil aus dem estnischen Staatshaushalt bilden diese Mittel den Eigenbeitrag Estlands, aus dem es die Zahlungen aufgrund der jährlichen Mittelanforderungen durch die Kommission leistet. Nach Entrichtung des Gesamtbeitrags durch Estland wird dieser auf den Einnahmenposten 6091 des EU-Haushaltsplans übertragen.

6. Art der Ausgaben / Einnahmen

-Zuschuß zu 100%

-Zuschuß zwecks Kofinanzierung mit anderen öffentlichen und/oder privaten Gebern

-Eine teilweise oder vollständige Rückzahlung des Finanzbeitrags der Gemeinschaft ist nicht vorgesehen.

-Auf der Einnahmenseite wird der Beitrag Estlands zur Deckung der Kosten seiner Teilnahme unter dem Posten 6091 ausgewiesen. Die Einnahmen werden bei den Ausgabenposten für die beiden Programme und ggf. bei den entsprechenden operationellen Ausgabenposten eingestellt. Die voraussichtlichen Gesamteinnahmen sind Punkt 7.4 zu entnehmen.

7. Finanzielle Belastung

7.1 Berechnung der Gesamtkosten der Maßnahme (Einheits- und Gesamtkosten)

Auf der Grundlage des Europa-Abkommens mit Estland wurden folgende Finanz- und Haushaltsregelungen für die beiden Programme vereinbart: Der Beitrag Estlands trägt zwei Elementen Rechnung:

- den vorhersehbaren operationellen Kosten, die auf der Grundlage der Programmbudgets (vorläufige jährliche Aufteilung der Mittelausstattung von Leonardo da Vinci und Vorentwurf des Sokrates-Budgets für 2000), der geschätzten Absorptionskapazität des Landes und der bisherigen Erfahrungen im Zuge der Teilnahme an der ersten Phase von Leonardo da Vinci und Sokrates berechnet wurden;

- den vorhersehbaren Verwaltungskosten für Sitzungen und Dienstreisen. Diese Verwaltungskosten dürften sich jährlich auf 24 000 EUR für Leonardo da Vinci und auf 50 000 EUR für Sokrates belaufen.

Estland wird die Mittelausstattung seines jährlichen PHARE-Länderprogramms zum Teil dazu einsetzen, seinen Beitrag aus dem Staatshaushalt zu den operationellen Kosten zu ergänzen.

7.2 Aufschlüsselung nach Kostenelementen (in EUR)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

7.3 Ausgaben für Studien, Sachverständige usw. im Rahmen von Teil B des Haushaltsplans

p.m.: bis zu einem Hoechstbetrag entsprechend dem Anteil an den EUR15-Mittelausstattungen für Leonardo da Vinci und Sokrates, jedoch innerhalb der Grenzen, die durch den Beitrag aus dem Staatshaushalt des Landes vorgegeben sind.

7.4 Fälligkeitsplan für Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen

Unter Posten B7-030 zu verbuchende Beträge:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Voraussichtliche jährliche Einnahmen:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

8. Betrugsbekämpfungsmassnahmen

In allen Verträgen, Abkommen und sonstigen rechtsverbindlichen Zusagen der Kommission ist vorgesehen, daß die Kommission und der Rechnungshof Kontrollen an Ort und Stelle vornehmen. Unter anderem sind die Begünstigten der Maßnahmen verpflichtet, Berichte und Finanzausweise vorzulegen. Diese werden auf ihren Inhalt und auf die Vereinbarkeit der Ausgaben mit dem Ziel der Finanzierung durch die Gemeinschaft geprüft.

Die Betrugsbekämpfungsbestimmungen für die grundlegenden Haushaltslinien gelten nach einer Anpassung an die Situation der mitteleuropäischen Länder auch für diese Haushaltslinie.

9. Kosten-Wirksamkeits-Analyse

9.1 Quantifizierbare Einzelziele; Zielgruppen

Mit der Öffnung der Programme Leonardo da Vinci II und Sokrates II für Estland soll dieses Land in den Genuß der gleichen Vorteile wie die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft kommen. Wichtigstes Ziel der Gemeinschaftsaktion im Bereich allgemeine und berufliche Bildung ist es, die europäischen Bürger in die Lage zu versetzen, ihre Möglichkeiten voll auszuschöpfen und Initiative und Kreativität zu entwickeln, damit sie uneingeschränkt in der Gesellschaft und am europäischen Einigungswerk partizipieren können. Voraussetzung für die Verwirklichung dieses Ziels ist die schrittweise Schaffung eines offenen europäischen Raumes für allgemeine und berufliche Bildung.

Im Bereich der allgemeinen Bildung ist es das Hauptziel des Programms Sokrates II, durch die Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zur Entwicklung einer hochwertigen Bildung beizutragen. Das Programm umfaßt im einzelnen folgende Ziele:

-Entwicklung der europäischen Dimension auf allen Ebenen des Bildungswesens mit dem Ziel, gestützt auf das kulturelle Erbe eines jeden Mitgliedstaates den Gedanken der Unionsbürgerschaft zu stärken;

-Förderung umfangreicherer und besserer Kenntnisse insbesondere in den weniger verbreiteten und weniger häufig unterrichteten Sprachen der Europäischen Union mit dem Ziel, das Verständnis und die Solidarität zwischen den Völkern der Union zu stärken, sowie Förderung der interkulturellen Dimension im Bildungswesen;

-Förderung einer breit angelegten und intensiven Zusammenarbeit der Bildungseinrichtungen auf allen Ebenen mit dem Ziel einer besseren Nutzung ihres intellektuellen und pädagogischen Potentials;

-Förderung der Mobilität der Lehrkräfte mit dem Ziel, dem Unterricht eine europäische Dimension zu verleihen und zur Verbesserung ihrer Qualifikation beizutragen;

-Förderung der Mobilität der Studierenden durch die Möglichkeit, einen Teil ihrer Studien in einem anderen Mitgliedstaat zu absolvieren, mit dem Ziel, die europäische Dimension im Bildungswesen zu konsolidieren;

-Förderung der Beziehungen zwischen Schülern in der Europäischen Union und Förderung der europäischen Dimension im Bildungswesen;

-Förderung der akademischen Anerkennung von Studienabschlüssen, Studienzeiten und anderen Leistungsnachweisen mit dem Ziel, die Entwicklung eines offenen europäischen Raumes im Bildungsbereich zu erleichtern;

-Förderung des offenen Unterrichts und der Fernlehre im Rahmen des Programms;

-Förderung des Informations- und Erfahrungsaustausches mit dem Ziel, Vielfalt und Eigenart der Bildungssysteme in den Mitgliedstaaten zu einer Quelle gegenseitiger Bereicherung und Anregung werden zu lassen.

Im Bereich der beruflichen Bildung ist es das Hauptziel des Programms Leonardo da Vinci, eine Berufsbildungspolitik umzusetzen, die die Maßnahmen der Mitgliedstaaten unterstützt und ergänzt. Daher wird insbesondere folgendes angestrebt:

-Unterstützung für die Verbesserung der Berufsbildungssysteme und -maßnahmen in den Mitgliedstaaten: Verbesserung der beruflichen Erstausbildung und des Eintritts der Jugendlichen in das Erwerbsleben, Verbesserung der Maßnahmen zur beruflichen Weiterbildung in den Mitgliedstaaten, Unterstützung der Berufsberatung, Förderung der Chancengleichheit für Männer und Frauen in der Berufsbildung, Verbesserung der Berufsbildungsmaßnahmen für Personen, die beispielsweise aufgrund von sozioökonomischen, geographischen oder ethnischen Faktoren, wegen körperlicher oder geistiger Behinderungen oder wegen fehlender oder unzureichender Qualifikationen auf dem Arbeitsmarkt benachteiligt und deshalb von sozialer Ausgrenzung bedroht sind;

-Verbesserung der Berufsbildungsmaßnahmen auf der Ebene von Unternehmen und Arbeitnehmern, einschließlich der Zusammenarbeit zwischen Hochschulen und Unternehmen: Innovationen in der Berufsbildung, um dem technologischen Wandel und seinen Auswirkungen auf die Arbeit und die erforderlichen Qualifikationen und Fähigkeiten Rechnung zu tragen, Investitionen in die Weiterbildung der Arbeitnehmer, Transfer technologischer Innovationen im Rahmen einer Zusammenarbeit zwischen Unternehmen und Hochschulen im Bereich der beruflichen Weiterbildung, Förderung der Chancengleichheit für Männer und Frauen;

-Förderung der Sprachkenntnisse sowie der Kenntnis und Verbreitung von Innovationen in der Berufsbildung.

9.2 Begründung der Maßnahme

-Notwendigkeit eines Beitrags aus dem Gemeinschaftshaushalt

Angesichts der hohen Kosten, die die Beteiligung an den Programmen verursacht, sowie der angespannten Haushaltslage Estlands ist der Einsatz von PHARE-Mitteln unerläßlich.

-Wahl der Modalitäten

Durch die Einbeziehung Estlands in die Programme, die aus dem Staatshaushalt und durch einen ergänzenden PHARE-Beitrag finanziert wird, erhalten die estnischen Bürger die Möglichkeit, mit den Bürgern der jetzigen EU-Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten. Die Integration estnischer Staatsangehöriger in die Gemeinschaftsnetze trägt zweifellos zur Vorbereitung Estlands auf seinen künftigen Beitritt bei.

-wesentliche Unwägbarkeiten, die die Maßnahme beeinträchtigen können

Da bei der Projektauswahl Qualitätskriterien zugrunde gelegt werden, lassen sich die tatsächlichen Auswirkungen erst dann beurteilen, wenn sich zeigt, inwieweit estnische Firmen und Institutionen den Aufforderungen der Kommission zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen der beiden Programme nachkommen können.

9.3 Follow-up und Bewertung der Maßnahme

Die in den Programmen Leonardo da Vinci II und Sokrates II vorgesehenen Monitoring- und Evaluierungsmodalitäten (vor allem für die in den Beschlüssen über die beiden Programme vorgesehenen Evaluierungen) gelten auch für die Maßnahmen, die zugunsten estnischer Begünstigter finanziert werden.

10. Verwaltungsausgaben (Teil A des Einzelplans III des Gesamt haushaltsplans)

Die Bereitstellung der erforderlichen Verwaltungsmittel erfolgt nach Maßgabe des jährlichen Beschlusses der Kommission über die Zuteilung der Ressourcen unter Berücksichtigung der von der Haushaltsbehörde bewilligten zusätzlichen Planstellen und Haushaltsmittel.

10.1 Auswirkung auf den Personalbestand

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

10.2 Gesamtkosten für Personal

EUR

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(*) Für die Durchführung der Maßnahme wird bereits vorhandenes Personal herangezogen (Berechnung basiert auf den Titeln A1, A2, A4, A5 und A7).

10.3 Sonstige Mehrausgaben für Verwaltung und Dienstbetrieb

EUR

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

*Teilnahme von 2 Personen an 12 Ausschuß- und Unterausschußsitzungen (8 für Sokrates und 4 für Leonardo da Vinci) sowie von 1 Person an 3 Sokrates-Unterausschußsitzungen

** Teilnahme von 2 Personen an 5 Leonardo-da-Vinci-Sitzungen und von 1 Person an 19 Sokrates-Sitzungen

Die obigen Ausgaben werden durch die Einnahmen (Artikel 4 Absatz 2 dritter Gedankenstrich der Haushaltsordnung) aus dem Beitrag Estlands (siehe Punkte 5.3 und 7.4 des Finanzbogens) gedeckt.

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