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Document 52000DC0115

Bericht der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über den Stand der Durchführung des Beschlusses 98/729/EG des Rates vom 14. Dezember 1998 zur Änderung des Beschlusses 97/256/EG zwecks Ausdehnung der Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben in Bosnien-Herzegowina

/* KOM/2000/0115 endg. */

52000DC0115

Bericht der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über den Stand der Durchführung des Beschlusses 98/729/EG des Rates vom 14. Dezember 1998 zur Änderung des Beschlusses 97/256/EG zwecks Ausdehnung der Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben in Bosnien-Herzegowina /* KOM/2000/0115 endg. */


BERICHT DER KOMMISSION AN DEN RAT UND DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT über den Stand der Durchführung des Beschlusses 98/729/EG des Rates vom 14. Dezember 1998 zur Änderung des Beschlusses 97/256/EG zwecks Ausdehnung der Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben in Bosnien-Herzegowina

1. Einführung

Dieser Bericht wurde gemäß dem Beschluß 98/729/EG des Rates vom 14. Dezember 1998 [1] zur die Ausdehnung der in dem Beschluß 97/256/EG des Rates vom 14. April 1997 [2] vorgesehenen Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank (EIB) aus Darlehen für Vorhaben in Drittländern auf Bosnien-Herzegowina erstellt.

[1] ABl. L 346 vom 22.Dezember 1998, S. 54f.

[2] ABl. L 102 vom 19.April 1997, S. 33f.

Gemäß Artikel 1 Absatz 5 des Beschlusses 98/729/EG des Rates legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis spätestens Ende 1999 einen Bericht über die Durchführung dieses Beschlusses einschließlich einer Bewertung seiner Auswirkungen vor, in der die Entwicklung der wirtschaftlichen und finanziellen Lage in Bosnien-Herzegowina sowie der Umfang des Darlehensengagements der EIB berücksichtigt sind.

Aus den unter Ziffer 3 genannten Gründen wurden im Rahmen der Fazilität für Bosnien-Herzegowina bis Ende November 1999, als offenkundig wurde, daß der Verwaltungsrat der EIB noch vor Ende des Jahres ein Darlehen bewilligen würde, keinerlei Aktivitäten entfaltet. Daher schien es ratsam, die Vorlage dieses Berichts geringfügig zu verschieben, um diese jüngste Entwicklung bezueglich der Umsetzung der Fazilität zu berücksichtigen.

2. Rechtlicher Rahmen

Der Beschluß 98/729/EG des Rates wurde als Sondermaßnahme mit Ausnahmecharakter konzipiert, um die EIB in die Lage zu versetzen, sich durch Unterstützung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse für die Gemeinschaft und Bosnien-Herzegowina in den Bereichen allgemeine Infrastruktur einschließlich Verkehrswesen, Energieversorgung und Umwelt an den internationalen Anstrengungen zum Wiederaufbau und zur Verbesserung der Infrastruktur des Landes zu beteiligen.

Gemäß diesem Beschluß

- ist die Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der EIB aus Darlehen für Vorhaben in Bosnien-Herzegowina auf 70 % des Gesamtbetrags der eröffneten Kredite zuzueglich aller damit zusammenhängenden Beträge begrenzt;

- beträgt die allgemeine Obergrenze für die in Bosnien-Herzegowina eröffneten Kredite 100 Mio. EUR;

- bezieht sich der Darlehenshöchstbetrag auf einen Zeitraum von zwei Jahren, gerechnet ab dem 22. Dezember 1998; haben die von der EIB gewährten Darlehen nach Ablauf dieses Zeitraums den genannten Hoechstbetrag nicht erreicht, so verlängert sich dieser Zeitraum automatisch um sechs Monate.

Am 24. März 1999 wurde die EIB von ihrem Verwaltungsrat ermächtigt, Darlehen auf der Grundlage dieses Ratsbeschlusses zu vergeben. Der Garantievertrag zwischen der Kommission und der EIB über die in dem Beschluß 97/256/EG des Rates vorgesehene allgemeine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der EIB aus Darlehen für Vorhaben in Drittländern wurde entsprechend angepasst.

3. Durchführung

Artikel 1 Absatz 4 des Beschlusses 98/729/EG knüpft die Garantieleistung der Gemeinschaft an die Auflage, daß Bosnien-Herzegowina seine ausstehenden finanziellen Verpflichtungen gegenüber der EIB und der Gemeinschaft in vollem Umfang tilgt. Im Oktober 1999 hat Bosnien-Herzegowina seine Zahlungsrückstände (7,7 Mio. EUR) im Zusammenhang mit den beiden 1977 und 1982 im Rahmen früherer Finanzprotokolle mit Jugoslawien [3] an Bosnien vergebenen EIB-Darlehen in vollem Umfang beglichen.

[3] Diese Darlehen betrafen das Vorhaben aus dem Jahr 1977 zur Errichtung eines Energieversorgungsnetzes sowie das Vorhaben aus dem Jahr 1982 zur rationellen Nutzung der elektrischen Energie.

Unmittelbar nach Begleichung der Zahlungsrückstände durch Bosnien-Herzegowina schloß die EIB ihre erste Bewertung eines Vorhabens zur Finanzierung einer Reihe prioritärer Investitionsprogramme ab, die der Verbesserung und dem Wiederaufbau des nationalen Basisstrassennetzes in Bosnien-Herzegowina dienen sollen.

Insgesamt wurden der EIB Investitionsprogramme im Gegenwert von rund 122 Mio. EUR unterbreitet, von denen sie 60 Mio. EUR finanzieren wird. Gestützt auf Artikel 1 Absatz 4 des Beschlusses 98/729/EG und bei Anwendung der entsprechenden Verfahren könnten für das Darlehen Zinsvergütungen in Höhe von 2 % gewährt werden, die aus Mitteln der Gemeinschaft im Rahmen der Verordnung 1628/96 des Rates vom 25. Juli 1996 (OBNOVA) [4], zuletzt geändert durch die Verordnung 2454/99 vom 15. November 1999 [5], über die Hilfe für Bosnien-Herzegowina, Kroatien, die Bundesrepublik Jugoslawien und die ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien aufgebracht würden.

[4] ABl. L 204 vom 14. August 1996, S. 1f.

[5] ABl. L 299 vom 20. November 1999, S.1.

Der Finanzierungsvorschlag für das Vorhaben sieht zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Finanzierung von vier Teilprojekten vor:

Föderation Bosnien-Herzegowina:

(1) Bau einer Schnellstrasse zur Umgehung von Sarajevo, um den Verkehr in einer Nord-Süd-Richtung entlang der E 73 (Gesamteuropäischer Korridor V) zu führen, die den Hafen Ploce und die Städte Mostar, Sarajevo und Tuzla verbindet. Besonders in den Sommermonaten wird der Transitverkehr durch den örtlichen Stadtverkehr behindert;

(2) Wiederaufbau der während der Kriegshandlungen zerstörten Caplijina-Brücke über die Neretva, die aus der Stadt Caplijina zur E 73 führt (Gesamteuropäischer Korridor V), welche Mostar und Ploce verbindet. Die provisorisch errichtete einspurige holzgedeckte Brücke soll durch eine Brücke aus zementenen Fertigbauteilen ersetzt werden.

Republika Srpska:

(3) Nördlich von Banja Luka, zwischen Klasnice und Gradiska, Ausbau eines Teils der E 661 (Zugang zum Gesamteuropäischen Korridor X) zu einer Schnellstrasse zwecks Verbesserung der Verkehrsverbindung zwischen Kroatien und Mittel- bzw. Westeuropa. Die Schnellstrasse wird eine bestehende enge und überlastete Strasse ersetzen; oder

(4) Wiederinstandsetzung verschiedener Streckenabschnitte von besonderer nationaler und internationaler Bedeutung in der Republika Srpska, insbesondere im Gesamteuropäischen Korridor V.

Nach Maßgabe des Artikels 1 Absatz 4 des Beschlusses handelt es sich um ein Vorhaben von gemeinsamem Interesse für die Gemeinschaft und Bosnien-Herzegowina im Bereich der Verkehrsinfrastruktur. Es wird im Rahmen des für Bosnien-Herzegowina für den Zeitraum 1996-1999 vereinbarten Programms für Wiederaufbau- und Sanierungsmaßnahmen durchgeführt und trägt in beachtlichem Masse zum Wiederaufbauprozeß in Bosnien-Herzegowina bei, da es sehr langfristige finanzielle Mittel mobilisiert, die sich das Land anderweitig nicht beschaffen könnte.

Der Finanzierungsvorschlag für das Vorhaben - ein Darlehensrahmen der EIB in Höhe von 60 Mio. EUR für das nationale Strassennetz in Bosnien-Herzegowina - wurde vom Verwaltungsrat der EIB am 7. Dezember 1999 genehmigt. Vorbehaltlich des erfolgreichen Abschlusses der erforderlichen Prüfungen dürfte die Unterzeichnung der entsprechenden Darlehensverträge Anfang 2000 erfolgen.

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