EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 51999PC0680

Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Standpunkt der Gemeinschaft in dem durch die Europa-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Lettland andererseits eingesetzten Assoziationsrat zur Annahme von Vorschriften zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

/* KOM/99/0680 endg. */

51999PC0680

Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Standpunkt der Gemeinschaft in dem durch die Europa-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Lettland andererseits eingesetzten Assoziationsrat zur Annahme von Vorschriften zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit /* KOM/99/0680 endg. */


Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt der Gemeinschaft in dem durch die Europa-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Lettland andererseits eingesetzten Assoziationsrat zur Annahme von Vorschriften zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Hintergrund

Das zwischen der Gemeinschaft und Lettland [1] geschlossene Europa-Abkommen enthält Vorschriften über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit. Darin ist vorgesehen, daß der Assoziationsrat durch Beschluß geeignete Bestimmungen zur Erreichung dieses Zieles festlegt. Der für alle assoziierten Länder Mittel- und Osteuropas identische Entwurf eines entsprechenden Beschlusses des Assoziationsrates ist im Anhang beigegeben. Die Mitgliedstaaten sind am 20. April 1999 in der Verwaltungskommission für die Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer gehört worden. Die Bewerberländer sind in einer Sitzung vom 28. Mai 1999 ebenfalls unterrichtet worden.

[1] ABl. L 26 vom 2. Februar 1998, S. 3.

Eines der Ziele der Europa-Abkommen ist die Schaffung eines geeigneten Rahmens für die schrittweise Eingliederung der assoziierten Länder in die Gemeinschaft. Diesem obersten Ziel ist in dem anliegenden Beschlussentwurf des Assoziationsrats insofern Rechnung getragen worden, als dieser sich auf den einschlägigen gemeinschaftlichen Besitzstand, vor allem auf die Verordnung Nr. 1408/71 [2], stützt. In Anbetracht des Urteils Nr. 30/98 des ungarischen Verfassungsgerichts [3] kann in dem Beschlussentwurf jedoch nicht unmittelbar auf den gemeinschaftlichen Besitzstand verwiesen werden. Er enthält statt dessen einen Anhang I mit dem Text der Verordnung Nr. 1408/71, die somit Bestandteil des Entwurfs wird; damit können die Regeln angewandt werden, die den einschlägigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts entsprechen.

[2] Siehe kodifizierte Fassung, ABl. L 28 vom 30. Januar 1997.

[3] In diesem Urteil erklärt das ungarische Verfassungsgericht die Anwendung derjenigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts durch die ungarischen Behörden für verfassungswidrig, an deren Erarbeitung sie nicht selbst mitgewirkt haben.

Die Gemeinschaft hat sich schon früher veranlasst gesehen, ähnliche Bestimmungen aufzustellen, wie sie zur Durchführung des oben angeführten Abkommens erforderlich sind, insbesondere in dem Beschluß 3/80 des Assoziationsrats EWG-Türkei [4], dem Artikel 39 des Zusatzprotokolls zum Abkommen von Ankara zugrunde liegt.

[4] Beschluß Nr. 3/80 vom 19. September 1980, ABl. C 110 vom 25. April 1983, S. 60.

Rechtsgrundlage

Der Entwurf des Beschlusses des Assoziationsrats beruht auf den Artikeln 38, 39 und 40 des Europa-Abkommens mit Lettland.

In dem Europa-Abkommen ist die Schaffung eines Koordinierungssystems vorgesehen, das im wesentlichen auf den folgenden Punkten beruht:

1. Für rechtmässig in einem Mitgliedstaat beschäftigte Staatsangehörige der assoziierten Länder Mittel- und Osteuropas sowie deren Familienangehörige:

(a) Zusammenrechnung der nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungs-, Beschäftigungs- oder Wohnzeiten für den Erwerb des Anspruchs auf Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenrenten sowie auf Sachleistungen bei Krankheit;

(b) Export von Renten bei Alter, Tod, Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten oder dadurch bedingter Invalidität in das assoziierte Herkunftsland;

(c) Zahlung von Familienbeihilfen für die Familienangehörigen, die rechtmässig mit dem Arbeitnehmer zusammenwohnen.

2. Für Arbeitnehmer, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats und im Gebiet eines assoziierten Landes rechtmässig beschäftigt sind, und für ihre Familienangehörigen:

Entsprechende Gewährung der in 1(b) und (c) genannten Vergünstigungen.

Dabei ist zu unterstreichen, daß in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Europa-Abkommens in den Beschlussentwürfen die Rechte und Verpflichtungen aus bilateralen Abkommen zwischen einem Mitgliedstaat und einem assoziierten Land unberührt gelassen werden, soweit diese eine günstigere Behandlung der Betroffenen vorsehen.

Vorschlag

Der anliegende Entwurf eines Beschlusses des Assoziationsrats enthält (i) Bestimmungen zu den Verpflichtungen jeder Vertragspartei, (ii) Bestimmungen ausschließlich über die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten gegenüber den Arbeitnehmern der assoziierten Länder:

- die Teile I, III und IV betreffen die Mitgliedstaaten und die assoziierten Länder;

- Teil II gilt nur für die Mitgliedstaaten.

Die Kommission ersucht daher den Rat, den beiliegenden Vorschlag für einen Beschluß des Assoziationsrats anzunehmen.

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Standpunkt der Gemeinschaft in dem durch die Europa-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Lettland andererseits eingesetzten Assoziationsrat zur Annahme von Vorschriften zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

Gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 42,

Gestützt auf den Vorschlag der Kommission,

In der Erwägung, daß nach Artikel 39 des Europa-Abkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Lettland andererseits der Assoziationsrat durch Beschluß geeignete Bestimmungen zur Erreichung des in Artikel 38 dieses Abkommens niedergelegten Ziels festlegt -

BESCHLIESST:

Der Standpunkt, den die Gemeinschaft in dem durch das Europa-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Lettland andererseits eingesetzten Assoziationsrat zu den im Europa-Abkommen vorgesehenen Vorschriften für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit einnehmen wird, beruht auf dem diesem Beschluß beigefügten Entwurf eines Beschlusses des Assoziationsrates.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

ANHANG

ASSOZIATION ZWISCHEN DER

EUROPÄISCHEN UNION

UND DER REPUBLIK LETTLAND

- Der Assoziationsrat -

BESCHLUSS Nr. .../99 DES ASSOZIATIONSRATES

eingesetzt durch das Europa-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Lettland andererseits,

vom ...

über die Vorschriften zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäß Europa-Abkommen

DER ASSOZIATIONSRAT -

Gestützt auf das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Lettland andererseits, insbesondere auf die Artikel 38, 39 und 40,

In Erwägung nachstehender Gründe:

Artikel 38 dieses Abkommens sieht die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit Lettlands und der Mitgliedstaaten vor und legt die Grundsätze einer solchen Koordinierung fest;

Gemäß Artikel 39 dieses Abkommens legt der Assoziationsrat durch Beschluß geeignete Bestimmungen zur Erreichung des in Artikel 38 niedergelegten Ziels fest -

BESCHLIESST:

TEIL I - ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Anwendung dieses Beschlusses werden die nachstehenden Begriffe wie folgt definiert:

a) "Arbeitnehmer": Jede Person, die im Sinne von Artikel 1 des Anhangs I oder im Sinne der Rechtsvorschriften Lettlands als Arbeitnehmer definiert ist.

b) Die Begriffe "Grenzgänger", "Saisonarbeiter", "Familienangehöriger", "Hinterbliebener", "Wohnort", "Aufenthalt", "zuständiger Staat", "Versicherungszeiten", "Beschäftigungszeiten", "Wohnzeiten", "Leistungen" und "Renten", "Familienleistungen" und "Familienbeihilfen" und "Sterbegeld" haben die gleiche Bedeutung wie in Artikel 1 des Anhangs I.

c) Die Begriffe -Rechtsvorschriften", -zuständige Behörde", -Träger", -zuständiger Träger", -Träger des Wohnorts" und -zuständiger Staat" haben für die einzelnen Mitgliedstaaten und für Lettland die gleiche Bedeutung wie in Artikel 1 des Anhangs I.

Artikel 2

Persönliche Geltungsbereich

Falls nicht anders bestimmt ist, gilt dieser Beschluß für:

a) Arbeitnehmer lettischer Staatsangehörigkeit, die rechtmässig in einem Mitgliedstaat beschäftigt sind und für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen;

b) Arbeitnehmer, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats und rechtmässig in Lettland beschäftigt sind und für die die Rechtsvorschriften Lettlands gelten oder galten, sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen;

Artikel 3

Gleichbehandlung

1. Lettische Staatsangehörige, auf die dieser Beschluß Anwendung findet und die auf dem Gebiet eines Mitgliedstaats wohnen, haben die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates, soweit besondere Bestimmungen dieses Beschlusses nichts anderes vorsehen.

2. Desgleichen haben Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, auf die dieser Beschluß Anwendung findet und die in Lettland wohnen, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften Lettlands wie die Staatsangehörigen dieses Staates, soweit besondere Bestimmungen dieses Beschlusses nichts anderes vorsehen.

3. Die Absätze 1 und 2 gelten auch für das aktive Wahlrecht bei der Wahl der Mitglieder der Organe der Träger der sozialen Sicherheit und für das Recht, sich an ihrer Benennung zu beteiligen; die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats über die Wählbarkeit und die Art der Benennung der genannten Personen für diese Organe werden davon jedoch nicht berührt.

Artikel 4

Sachlicher Geltungsbereich

1. Unter Berücksichtigung seiner Sondervorschriften gilt dieser Beschluß für alle Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit, die folgende Leistungsarten betreffen:

a) Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft;

b) Leistungen bei Invalidität;

c) Leistungen bei Alter;

d) Leistungen an Hinterbliebene;

e) Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten;

f) Sterbegeld;

g) Leistungen bei Arbeitslosigkeit;

h) Familienleistungen.

2. Dieser Beschluß gilt für die allgemeinen und besonderen, die auf Beiträgen beruhenden und die beitragsfreien Systeme der sozialen Sicherheit sowie für Systeme, nach denen die Arbeitgeber, einschließlich der Reeder, zu Leistungen gemäß Absatz 1 verpflichtet sind.

2a. Dieser Beschluß gilt für beitragsunabhängige Sonderleistungen nach Rechtsvorschriften oder Systemen, die in Absatz 1 nicht aufgeführt oder nach Absatz 4 ausgeschlossen sind, sofern sie:

a) entweder in Versicherungsfällen, die den in Absatz 1 Buchstaben a) bis f) aufgeführten Zweigen entsprechen, ersatzweise, ergänzend oder zusätzlich gewährt werden oder

b) allein zum besonderen Schutz der Behinderten bestimmt sind.

2b. Dieser Beschluß gilt nicht für die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats oder Lettlands über die in Anhang II.B aufgeführten beitragsunabhängigen Sonderleistungen, deren Geltung auf einen Teil des Staatsgebiets beschränkt ist.

3. Teil II Titel II dieses Beschlusses berührt jedoch nicht die Rechtsvorschriften über die Verpflichtungen eines Reeders.

4. Dieser Beschluß ist weder auf die Sozialhilfe noch auf Leistungssysteme für Opfer des Krieges und seiner Folgen noch auf Sondersysteme für Beamte und ihnen Gleichgestellte anzuwenden.

Artikel 5

Erklärungen der Vertragsparteien zum Geltungsbereich des Beschlusses

Die Mitgliedstaaten und Lettland geben in Erklärungen, die gemäß Artikel 19 notifiziert und veröffentlicht werden, die Rechtsvorschriften und Systeme, die unter Artikel 4 Absätze 1 und 2 fallen, die in Artikel 4 Absatz 2 a) genannten beitragsunabhängigen Sonderleistungen sowie die Mindestleistungen im Sinne des Artikels 50 des Anhangs I an.

Artikel 6

Aufhebung der Wohnortklauseln - Auswirkung der Pflichtversicherung auf die Beitragserstattung

1. Sofern in diesem Beschluß nichts anderes bestimmt ist, dürfen Leistungen bei Alter oder für Hinterbliebene, Renten bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten sowie Geldleistungen für dadurch bedingte Invalidität, auf die nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten oder Lettlands ein Anspruch erworben worden ist, nicht deshalb gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden, weil der Berechtigte im Gebiet Lettlands oder eines anderen Mitgliedstaats als des Staates wohnt, in dem der zur Zahlung verpflichtete Träger seinen Sitz hat.

2. Ist nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats oder Lettlands die Beitragserstattung davon abhängig, daß die Versicherungspflicht für die betreffende Person entfallen ist, so gilt diese Voraussetzung als nicht erfuellt, solange diese Person aufgrund der Rechtsvorschriften einer anderen Vertragspartei als Arbeitnehmer pflichtversichert ist.

Artikel 7

Beitragsunabhängige Sonderleistungen

1. Ungeachtet der Vorschriften in Artikel 6 und Teil II Titel II erhalten Personen, auf die dieser Beschluß Anwendung findet, die in Artikel 4 Absatz 2a genannten beitragsunabhängigen besonderen Geldleistungen ausschließlich im Gebiet des Wohnstaats und nach dessen Rechtsvorschriften, sofern diese Leistungen in Anhang II aufgeführt sind. Diese Leistungen werden vom Träger des Wohnorts zu seinen Lasten gewährt.

2. Ist nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats oder Lettlands der Anspruch auf eine Zusatzleistung gemäß Absatz 1 vom Bezug einer Leistung nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a) bis f) abhängig und wird keine Leistung dieser Art nach diesen Rechtsvorschriften geschuldet, wird jede nach den Rechtsvorschriften einer anderen Vertragspartei gewährte entsprechende Leistung im Hinblick auf die Gewährung der Zusatzleistung als nach den Rechtsvorschriften des ersten Staates gewährte Leistung betrachtet.

3. Ist nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats oder Lettlands die Gewährung von Leistungen an Invaliden oder Behinderte gemäß Absatz 1 davon abhängig, daß die Invalidität oder die Behinderung zuerst im Gebiet dieses Mitgliedstaats festgestellt worden ist, so gilt diese Voraussetzung als erfuellt, solange die Feststellung zum ersten Mal im Gebiet einer anderen Vertragspartei erfolgte.

Artikel 8

Anpassung von Leistungen

Die in den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats oder Lettlands enthaltenen Bestimmungen über die Anpassung von Leistungen gelten für Leistungen, die nach diesen Rechtsvorschriften unter Berücksichtigung dieses Beschlusses geschuldet werden.

Artikel 9

Verbot des Zusammentreffens von Leistungen

Bei Anwendung der in den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats oder Lettlands festgelegten Kürzungs-, Ruhens- oder Entziehungsvorschriften auf Leistungen, die nach diesem Beschluß berechnet wurden, gilt Artikel 12 des Anhangs I.

TEIL II - BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ANWENDUNG DER SYSTEME DER SOZIALEN SICHERHEIT DER MITGLIEDSTAATEN AUF ARBEITNEHMER AUS LETTLAND

TITEL I - BESTIMMUNG DER ANZUWENDENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN

Artikel 10

Ein Arbeitnehmer lettischer Staatsangehörigkeit, für den dieser Beschluß gilt, unterliegt den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Welche Rechtsvorschriften dies sind, bestimmt sich nach den Artikeln 13, 14, 14 b), 14 c), 14 d), 15, 17 und 17 a) des Anhangs I.

TITEL II - BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR DIE EINZELNEN LEISTUNGSARTEN

KAPITEL 1

KRANKHEIT UND MUTTERSCHAFT

Artikel 11

Ein Arbeitnehmer lettischer Staatsangehörigkeit und seine Familienangehörigen, für die dieser Beschluß gilt, erhalten Leistungen bei Krankheit unter den Voraussetzungen und nach den Modalitäten der Artikel 18 bis 36 des Anhangs I.

KAPITEL 2

INVALIDITÄT

Artikel 12

Ein Arbeitnehmer lettischer Staatsangehörigkeit, für den dieser Beschluß gilt, erhält Leistungen bei Invalidität unter den Voraussetzungen und nach den Modalitäten der Artikel 37 bis 43 des Anhangs I.

KAPITEL 3

ALTER UND TOD (RENTEN)

Artikel 13

Ein Arbeitnehmer lettischer Staatsangehörigkeit, für den dieser Beschluß gilt, erhält Leistungen bei Alter unter den Voraussetzungen und nach den Modalitäten der Artikel 44 bis 51 des Anhangs I.

KAPITEL 4

ARBEITSUNFÄLLE UND BERUFSKRANKHEITEN

Artikel 14

Ein Arbeitnehmer lettischer Staatsangehörigkeit, für den dieser Beschluß gilt, erhält Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten unter den Voraussetzungen und nach den Modalitäten der Artikel 52 bis 63 des Anhangs I.

KAPITEL 5

STERBEGELD

Artikel 15

Ein Arbeitnehmer lettischer Staatsangehörigkeit, für den dieser Beschluß gilt, erhält Sterbegeld unter den Voraussetzungen und nach den Modalitäten der Artikel 65 und 66 des Anhangs I.

KAPITEL 6

FAMILIENLEISTUNGEN

Artikel 16

Ein Arbeitnehmer lettischer Staatsangehörigkeit, für den dieser Beschluß gilt, erhält Familienleistungen für die rechtmässig im Gebiet des zuständigen Staates wohnenden Familienangehörigen nach den in den Rechtsvorschriften dieses Staates festgelegten Voraussetzungen und Modalitäten.

TEIL III - VERSCHIEDENE VORSCHRIFTEN

Artikel 17

Bei der Anwendung dieses Beschlusses gelten für die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien die Vorschriften der Artikel 84 bis 93 des Anhangs I.

TEIL IV - ÜBERGANGS- UND SCHLUSSVORSCHRIFTEN

Artikel 18

Übergangsvorschriftens

1. Dieser Beschluß begründet keinen Anspruch für einen Zeitraum vor seinem Inkrafttreten.

2. Für die Festlegung des Anspruchs auf Leistungen nach den Bestimmungen von Teil II dieses Beschlusses werden sämtliche Versicherungszeiten sowie gegebenenfalls auch alle Beschäftigungs- und Wohnzeiten berücksichtigt, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats vor Inkrafttreten dieses Beschlusses zurückgelegt worden sind.

3. Ein Leistungsanspruch nach diesem Beschluß wird auch für Ereignisse begründet, die vor dem Inkrafttreten dieses Beschlusses liegen, soweit Absatz 1 nichts anderes bestimmt.

4. Leistungen jeder Art, die wegen der Staatsangehörigkeit oder des Wohnorts einer Person nicht festgestellt worden sind oder geruht haben, werden auf Antrag der betreffenden Person ab Inkrafttreten dieses Beschlusses festgestellt oder wiedergewährt, es sei denn, daß früher festgestellte Ansprüche durch Kapitalabfindung abgegolten sind.

5. Die Ansprüche von Personen, deren Rente vor Inkrafttreten dieses Beschlusses festgestellt worden ist, können auf Antrag der betreffenden Personen unter Berücksichtigung dieses Beschlusses neufestgestellt werden.

6. Wird der Antrag nach Absatz 4 oder Absatz 5 innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Beschlusses gestellt, so werden die Ansprüche aufgrund dieses Beschlusses mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an erworben, ohne daß der betreffenden Person Ausschlußfristen oder Verjährungsvorschriften eines Mitgliedstaats oder Lettlands entgegengehalten werden können.

7. Wird der Antrag nach Absatz 4 oder Absatz 5 erst nach Ablauf von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Beschlusses gestellt, so werden nicht ausgeschlossene oder verjährte Ansprüche vorbehaltlich etwaiger günstigerer Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats oder Lettlands vom Tag der Antragstellung an erworben.

Artikel 19

1. Die Notifizierungen nach Artikel 5 sind an den Vorsitzenden des Assoziationsrats zu richten. Sie enthalten Angaben zum Inkrafttreten der einschlägigen Gesetze und Systeme.

2. Notifizierungen nach Absatz 1 werden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Artikel 20

Zwei oder mehrere Mitgliedstaaten oder Lettland und ein oder mehrere Mitgliedstaaten können gegebenenfalls ergänzende Abkommen zu Durchführungsverfahren dieses Beschlusses abschließen.

Artikel 21

Jede Vertragspartei ergreift die sie betreffenden Maßnahmen für die Umsetzung dieses Beschlusses.

Geschehen zu

Im Namen des Assoziationsrates,

.......

ANHANG I

Anhang I enthält den Wortlaut der Verordnung Nr. 1408/71 in ihrer am 30. Januar 1997 veröffentlichten kodifizierten Fassung (ABl. L 28).

ANHANG II

A) Beitragsunabhängige Sonderleistungen

A. Belgien

.....

B. Dänemark

.....

C. Deutschland

.....

D. Spanien

.....

E. Frankreich

.....

F. Griechenland

.....

G. Irland

.....

H. Italien

.....

I. Luxemburg

.....

J. Niederlande

.....

K. Österreich

.....

L. Portugal

.....

M. Finnland

.....

N. Schweden

.....

O. Vereinigtes Königreich

.....

P. Lettland

.....

B) Beitragsunabhängige Sonderleistungen im Sinne von Artikel 4 Absatz 2b), die nicht in den Geltungsbereich des Beschlusses fallen

A. Belgien

.....

B. Dänemark

.....

C. Deutschland

.....

D. Spanien

.....

E. Frankreich

.....

F. Griechenland

.....

G. Irland

.....

H. Italien

.....

I. Luxemburg

.....

J. Niederlande

.....

K. Österreich

.....

L. Portugal

.....

M. Finnland

.....

N. Schweden

.....

O. Vereinigtes Königreich

.....

P. Lettland

.....

Top