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Document 51999PC0647

Vorschlag für eine Entscheidung des Rates über den von der Gemeinschaft im AKP-EG-Ministerrat einzunehmenden Standpunkt zum Beschluß über die Aufstockung der Strukturanpassungsfazilität

/* KOM/99/0647 endg. */

51999PC0647

Vorschlag für eine Entscheidung des Rates über den von der Gemeinschaft im AKP-EG-Ministerrat einzunehmenden Standpunkt zum Beschluß über die Aufstockung der Strukturanpassungsfazilität /* KOM/99/0647 endg. */


Vorschlag für eine ENTSCHEIDUNG DES RATES über den von der Gemeinschaft im AKP-EG-Ministerrat einzunehmenden Standpunkt zum Beschluß über die Aufstockung der Strukturanpassungsfazilität

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Auf dem Kölner G7-Gipfel im Juni 1999 wurde vorgeschlagen, die 1996 beschlossene Initiative zugunsten der hochverschuldeten armen Länder zu erweitern, um eine tiefergehende, umfassendere und raschere Schuldenerleichterung zu ermöglichen. Auf dem Jahrestreffen der Bretton-Woods-Institutionen im September 1999 in Washington wurde diesen Vorschlägen zugestimmt und eine ganze Reihe ehrgeiziger politischer Beschlüsse gefasst, mit denen eine enge Verbindung zwischen den Strategien zur Armutsbekämpfung, den Strukturanpassungsprogrammen und der Entschuldungs- initiative hergestellt wird.

Die Kommission nahm am 26. Oktober 1999 eine Mitteilung an, in der sie sich mit der konkreten Umsetzung dieser erweiterten HIPC-Initiative befasst (KOM (1999) 518).

Der ECOFIN-Rat schlug am 8. November 1999 vor, daß die Kommission Verhandlungen mit den AKP-Staaten auf der Grundlage eines Gemeinschaftsbeitrags von zirka 1 Mrd. EUR aufnimmt. Ein Teil dieser Mittel (schätzungsweise 320-380 Millionen) soll die Gemeinschaft in ihrer Eigenschaft als Gläubiger zugunsten derjenigen AKP-Schuldnerländer verwenden, die sich als erste für die Initiative qualifizieren. Ausserdem soll sie einen angemessenen Beitrag zu dem durch die Weltbank verwalteten HIPC-Treuhandfonds leisten, der gleichzeitig eine faire Lastenverteilung zwischen den Gebern gewährleistet.

Am 13. November 1999 nahmen die AKP-Staaten in Accra auf der gemeinsamen Tagung des Ministerausschusses für die Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung und der Kommission dazu Stellung. Sie machten ihre Zustimmung zu dem vorgeschlagenen Plan insbesondere davon abhängig, daß die Strukturanpassungsfazilität umgehend um mindestens 250 Mio. EUR aufgestockt wird.

Die Finanzierung des Beitrages der Gemeinschaft für nicht AKP-Staaten wird bis zu einem Hoechstbetrag von 54 Mio. EUR über drei Jahre mittels der entsprechenden Budgetlinien erfolgen; sie wird Gegenstand separater Entscheidungen entsprechend der üblichen Verfahren im Rahmen der Entwicklungspolitik der Gemeinschaft zugunsten der Länder Asiens und Lateinamerikas sein.

In diesem Zusammenhang schlägt die Kommission dem Rat vor, den Standpunkt der Gemeinschaft im AKP-EU Ministerrat durch die Annahme der beiden folgenden Entscheidungsvorlagen festzulegen:

(1) aussergewöhnliche Hilfe zugunsten der hochverschuldeten AKP-Staaten;

(2) Erhöhung der Strukturanpassungsfazilität

Die beiden beigefügten Vorschläge für Gemeinschaftsstandpunkte sind vom AKP-EU-Rat am 8. Dezember gemeinsam anzunehmen.

Vorschlag für eine

ENTSCHEIDUNG DES RATES

über den von der Gemeinschaft im AKP-EG-Ministerrat einzunehmenden Standpunkt zum Beschluß über die Aufstockung der Strukturanpassungsfazilität

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 300 und 310,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit Artikel 30 des Vierten AKP-EG-Abkommens, geändert durch das am 4. November 1995 unterzeichnete Abkommen von Mauritius, wurde ein Ministerrat eingesetzt, der im Rahmen des Abkommens mit Beschlußfassungsbefugnissen ausgestattet ist.

(2) Es ist festzulegen, welchen Standpunkt die Gemeinschaft im AKP-EG-Ministerrat zu dem von diesem anzunehmenden Beschluß über die Aufstockung der Strukturanpassungsfazilität einnehmen soll -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, den die Gemeinschaft im AKP-EG-Ministerrat zur Aufstockung der Strukturanpassungsfazilität einnimmt, stützt sich auf den beigefügten Entwurf eines Beschlusses des Ministerrates.

Artikel 2

Geringfügige Änderungen des Beschlussentwurfes können vereinbart werden, ohne daß ein erneuter Beschluß des Rates erforderlich wird.

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

ANHANG

Vorschlag für eine

BESCHLUSS DES AKP-EG-MINISTERRATES

über die Aufstockung der Strukturanpassungsfazilität

DER AKP-EG-MINISTERRAT -

gestützt auf das Vierte AKP-EG-Abkommen, geändert durch das am 4. November 1995 unterzeichnete Abkommen von Mauritius, insbesondere auf Artikel 282 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat der Europäischen Union fasste am 6. Juli 1998 einen Beschluß über den Beitrag der Europäischen Gemeinschaft zur Entschuldungsiniative für hochverschuldete arme Länder (HIPC); dieser Beschluß sah vor, daß die Gemeinschaft in ihrer Eigenschaft als Geber die Basisausstattung der Strukturanpassungsfazilität um einen Bonus von 15 % erhöht.

(2) Auf dem Kölner Gipfel vom Juni 1999 betonten die G7-Staaten, daß die soziale Dimension der HIPC-Initiative weiterentwickelt werden muß.

(3) Die Kommission nahm zur Frage des Gemeinschaftsbeitrags zur HIPC-Initiative am 26. Oktober 1999 die Mitteilung KOM (1999) 518 an, nachstehend "Mitteilung" genannt, und schlug darin vor, die Mittelausstattung der Strukturanpassungsfazilität im Rahmen des Gemeinschaftsbeitrags zur HIPC-Initiative erheblich aufzustocken.

(4) Angesichts der grossen Zahl der Länder, die sich im Laufe der nächsten 24 Monate für die Initiative qualifizieren werden, reicht der vorhandene Spielraum nicht aus, um den obengenannten Bonus durch Umschichtungen im Rahmen der derzeitigen Ausstattung der Strukturanpassungsfazilität zu finanzieren, wenn nicht deren Gesamtbetrag erhöht wird.

(5) Ausserdem werden bis zum Inkrafttreten des nächsten EEF die Mittel der Strukturanpassungsfazilität nicht ausreichen, um den Bedarf der AKP-Staaten zu decken, die Wirtschaftsreformen durchführen.

(6) Nicht zugewiesene programmierbare Mittel des 8. EEF und früherer EEF sind verfügbar und können für eine derartige Maßnahme eingesetzt werden.

(7) Auf der Tagung des AKP-Ministerausschusses für die Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung und der Kommission vom 13. November 1999 in Accra wiesen die AKP-Staaten im Einklang mit der Mitteilung der Kommission nachdrücklich auf die Notwendigkeit einer Erhöhung der Strukturanpassungsmittel hin und forderten eine unmittelbare Aufstockung der Strukturanpassungsfazilität um mindestens 250 Mio. EUR.

(8) Für die Bereitstellung der obengenannten EEF-Mittel ist ein Beschluß des AKP-EG-Ministerrates erforderlich -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Mittelausstattung der Strukturanpassungsfazilität im Rahmen des 8. EEF wird um 250 Mio. EUR aus nicht zugewiesenen programmierbaren Mitteln des 8. EEF und früherer EEF aufgestockt.

Artikel 2

Die Bereitstellung der in Artikel 1 genannten Mittel erfolgt gemäß den Regeln und Verfahren für die Durchführung der finanziellen Zusammenarbeit im Rahmen des Lomé-Abkommens.

Artikel 3

Die Kommission wird aufgefordert, die notwendigen Maßnahmen für die Umsetzung dieses Beschlusses zu ergreifen, der am Tag seiner Annahme in Kraft tritt.

Geschehen zu am

Im Namen des AKP-EG-Ministerrates

Der Präsident

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