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Document 51999PC0646

Vorschlag für eine Entscheidung des Rates über den von der Gemeinschaft im AKP-EG-Ministerrat einzunehmenden Standpunkt zur außerordentlichen Hilfe für hochverschuldete AKP-Staaten

/* KOM/99/0646 endg. */

51999PC0646

Vorschlag für eine Entscheidung des Rates über den von der Gemeinschaft im AKP-EG-Ministerrat einzunehmenden Standpunkt zur außerordentlichen Hilfe für hochverschuldete AKP-Staaten /* KOM/99/0646 endg. */


Vorschlag für eine ENTSCHEIDUNG DES RATES über den von der Gemeinschaft im AKP-EG-Ministerrat einzunehmenden Standpunkt zur ausserordentlichen Hilfe für hochverschuldete AKP-Staaten

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Auf dem Kölner G7-Gipfel im Juni 1999 wurde vorgeschlagen, die 1996 beschlossene Initiative zugunsten der hochverschuldeten armen Länder zu erweitern, um eine tiefergehende, umfassendere und raschere Schuldenerleichterung zu ermöglichen. Auf dem Jahrestreffen der Bretton-Woods-Institutionen im September 1999 in Washington wurde diesen Vorschlägen zugestimmt und eine ganze Reihe ehrgeiziger politischer Beschlüsse gefasst, mit denen eine enge Verbindung zwischen den Strategien zur Armutsbekämpfung, den Strukturanpassungsprogrammen und der Entschuldungs- initiative hergestellt wird.

Die Kommission nahm am 26. Oktober 1999 eine Mitteilung an, in der sie sich mit der konkreten Umsetzung dieser erweiterten HIPC-Initiative befasst (KOM (1999) 518).

Der ECOFIN-Rat schlug am 8. November 1999 vor, daß die Kommission Verhandlungen mit den AKP-Staaten auf der Grundlage eines Gemeinschaftsbeitrags von zirka 1 Mrd. EUR aufnimmt. Ein Teil dieser Mittel (schätzungsweise 320-380 Millionen) soll die Gemeinschaft in ihrer Eigenschaft als Gläubiger zugunsten derjenigen AKP-Schuldnerländer verwenden, die sich als erste für die Initiative qualifizieren. Ausserdem soll sie einen angemessenen Beitrag zu dem durch die Weltbank verwalteten HIPC-Treuhandfonds leisten, der gleichzeitig eine faire Lastenverteilung zwischen den Gebern gewährleistet.

Am 13. November 1999 nahmen die AKP-Staaten in Accra auf der gemeinsamen Tagung des Ministerausschusses für die Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung und der Kommission dazu Stellung. Sie machten ihre Zustimmung zu dem vorgeschlagenen Plan insbesondere davon abhängig, daß die Strukturanpassungsfazilität umgehend um mindestens 250 Mio. EUR aufgestockt wird.

Die Finanzierung des Beitrages der Gemeinschaft für nicht AKP-Staaten wird bis zu einem Hoechstbetrag von 54 Mio. EUR über drei Jahre mittels der entsprechenden Budgetlinien erfolgen; sie wird Gegenstand separater Entscheidungen entsprechend der üblichen Verfahren im Rahmen der Entwicklungspolitik der Gemeinschaft zugunsten der Länder Asiens und Lateinamerikas sein.

In diesem Zusammenhang schlägt die Kommission dem Rat vor, den Standpunkt der Gemeinschaft im AKP-EU Ministerrat durch die Annahme der beiden folgenden Entscheidungsvorlagen festzulegen:

(1) aussergewöhnliche Hilfe zugunsten der hochverschuldeten AKP-Staaten;

(2) Erhöhung der Strukturanpassungsfazilität

Die beiden beigefügten Vorschläge für Gemeinschaftsstandpunkte sind vom AKP-EU-Rat am 8. Dezember gemeinsam anzunehmen.

Vorschlag für eine

ENTSCHEIDUNG DES RATES

über den von der Gemeinschaft im AKP-EG-Ministerrat einzunehmenden Standpunkt zur ausserordentlichen Hilfe für hochverschuldete AKP-Staaten

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 310 und 300,

auf Vorschlag der Kommission [1],

[1] ABl. C ...

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit Artikel 30 des Vierten AKP-EG-Abkommens, geändert durch das am 4. November 1995 unterzeichnete Abkommen von Mauritius, wurde ein Ministerrat eingesetzt, der im Rahmen des Abkommens mit Beschlußfassungsbefugnissen ausgestattet ist.

(2) Es ist festzulegen, welchen Standpunkt die Gemeinschaft im AKP-EG-Ministerrat zu dem von diesem anzunehmenden Beschluß über die Beteiligung der Gemeinschaft an der Entschuldungsinitiative für hochverschuldete arme Länder einnehmen soll -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, den die Gemeinschaft im AKP-EG-Ministerrat zur Beteiligung der Gemeinschaft an der Entschuldungsinitiative für hochverschuldete arme Länder (HIPC) einnimmt, stützt sich auf den beigefügten Entwurf eines Beschlusses des Ministerrates.

Artikel 2

Geringfügige Änderungen des Beschlussentwurfes können vereinbart werden, ohne daß ein erneuter Beschluß des Rates erforderlich wird.

Artikel 3

Die Kommission wird dem Rat und dem Parlament über die Anwendung des beigefügten Beschlusses des AKP-EG-Ministerrates regelmässig Bericht erstatten.

Der Wirtschafts- und Finanzausschuß wird über die Durchführung dieses Beschlusses unterrichtet.

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

ANHANG

Vorschlag für eine

BESCHLUSS DES AKP-EG-MINISTERRATES

über ausserordentliche Hilfe für hochverschuldete AKP-Staaten

DER AKP-EG-MINISTERRAT -

gestützt auf das Vierte AKP-EWG-Abkommen, geändert durch das am 4. November 1995 unterzeichnete Abkommen von Mauritius, insbesondere auf Artikel 282 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die AKP-Staaten haben immer wieder um ehrgeizigere Initiativen zur Reduzierung ihrer Auslandsschulden ersucht.

(2) Auf dem Kölner G7-Gipfel im Juni 1999 billigten die Minister eine erweitere Initiative, die eine tiefergehende, umfassendere und raschere Schuldenerleichterung ermöglichen soll; aufgrund der vorgeschlagenen Verbesserungen dürften sich die Gesamtkosten der Initiative nun auf mehr als 27,4 Mrd. USD verdoppeln.

(3) Die Kommission nahm am 26. Oktober 1999 die Mitteilung KOM (1999) 518 über die Beteiligung der Gemeinschaft an der Entschuldungsinitiative für hochverschuldete arme Länder (HIPC) an, nachstehend "Mitteilung" genannt.

(4) Trotz der angekündigten umfangreichen Beiträge zur Finanzierung der HIPC-Initiative müssen noch zusätzliche Mittel bereitgestellt werden, um die Finanzierung des multilateralen Anteils an der erweiterten HIPC-Initiative zu sichern.

(5) Nicht zugewiesene programmierbare Mittel des 8. EEF und früherer EEF sind verfügbar und können zugunsten der Initiative eingesetzt werden.

(6) Auf dem Jahrestreffen der Bretton-Woods-Institutionen im September 1999 in Washington fasste die Gebergemeinschaft eine Reihe ehrgeiziger politischer Beschlüsse, mit denen eine enge Verbindung zwischen den Armutsbekämpfungsstrategien, den Strukturanpassungsprogrammen und der Entschuldungsinitiative hergestellt wird.

(7) Eine umfangreiche Beteiligung der Gemeinschaft an dem von der Weltbank verwalteten HIPC-Treuhandfonds würde entscheidend zum Gesamterfolg der Initiative beitragen.

(8) In dieser Hinsicht sollten auch in bezug auf die Auslandsverschuldung der Nicht-AKP-HIPC getrennte Beschlüsse nach den einschlägigen Verfahren gefasst werden; zu diesem Zweck sollte auf die Haushaltsmittel zurückgegriffen werden, die für die Entwicklungspolitik der Gemeinschaft zugunsten der Länder in Asien und Lateinamerika vorgesehen sind.

(9) Den Schlußfolgerungen der Tagung des AKP-Ministerausschusses für die Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung und der Kommission vom 13. November 1999 in Accra ist Rechnung zu tragen.

(10) Für die Bereitstellung der obengenannten programmierbaren Mittel ist ein Beschluß des AKP-EG-Ministerrates erforderlich -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Nicht zugewiesene programmierbare Mittel des 8. EEF und früherer EEF können in Form von Zuschüssen folgendermassen verwendet werden:

i) zur Deckung der Forderungen in Verbindung mit dem Schuldendienst und den Tilgungen der AKP-Schuldnerländer der Gemeinschaft, die sich im Rahmen der HIPC-Initiative als erste qualifizieren (320 Mio. EUR);

ii) als Beitrag zur allgemeinen Finanzierung der HIPC-Initiative im Rahmen des von der Weltbank verwalteten HIPC-Treuhandfonds (bis zu 626 Mio. EUR).

Artikel 2

Die in Artikel 1 Ziffer i) genannte Hilfe deckt den Bedarf der AKP-Länder, die sich voraussichtlich vor 2001 für die Initiative qualifizieren, d.h. den "Entscheidungspunkt" ("decision point") erreichen. Im Falle derjenigen Länder, die sich erst danach qualifizieren, wird die Hilfe gegebenenfalls aus anderen verfügbaren EEF-Mitteln auf der Grundlage eines neuen Beschlusses des AKP-EG-Ministerrates ergänzt.

Wie die anderen grossen multilateralen Gläubiger wird die Gemeinschaft diese Mittel auch dazu verwenden, um in der Übergangszeit der Initiative die Last des Schuldendienstes zu vermindern, wobei diese Beträge auf die später bei Erreichen des "Abschlusspunkts" ("completion point") gewährte Unterstützung angerechnet werden.

Artikel 3

Die in Artikel 1 Ziffer ii) genannte Hilfe wird auf der Grundlage eines von der Kommission festzulegenden Fälligkeitsplans und der von der Kommission festzulegenden Modalitäten bereitgestellt, die sowohl dem Bedarf der Länder als auch den effektiven Auszahlungen durch die anderen Geber Rechnung tragen.

Unbeschadet der aus dem Gemeinschaftshaushalt zur Deckung des Bedarfs der Nicht-AKP-Staaten bereitgestellten Mittel ist der in Artikel 1 Ziffer ii) genannte Beitrag ausschließlich für die AKP-Staaten bestimmt und wird insbesondere zur Deckung des Bedarfs der Afrikanischen Entwicklungsbank verwendet.

Artikel 4

Die Bereitstellung der in Artikel 1 Ziffern i) und ii) genannten Mittel erfolgt gemäß den Regeln und Verfahren für die Durchführung der finanziellen Zusammenarbeit im Rahmen des Lomé-Abkommens.

In diesem Rahmen werden besondere Bestimmungen vorgesehen, damit die zusätzlichen Haushaltsspielräume, die aufgrund des Gemeinschaftsbeitrags entstehen, für die Entwicklung des sozialen Bereichs in den AKP-Staaten und die Armutsbekämpfung genutzt werden.

Artikel 5

Die Kommission wird aufgefordert, die notwendigen Maßnahmen für die Umsetzung dieses Beschlusses zu ergreifen, der am Tag seiner Annahme in Kraft tritt.

Geschehen zu

Im Namen des AKP-EG-Ministerrates

Der Präsident

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