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Document 51999PC0645

Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und dem Königreich Norwegen andererseits betreffend das Protokoll Nr. 2 zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen

/* KOM/99/0645 endg. - ACC 99/0262 */

51999PC0645

Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und dem Königreich Norwegen andererseits betreffend das Protokoll Nr. 2 zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen /* KOM/99/0645 endg. - ACC 99/0262 */


Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und dem Königreich Norwegen andererseits betreffend das Protokoll Nr. 2 zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Die zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Norwegen andererseits bestehende Handelsregelung für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse unterliegt dem Protokoll Nr. 2 des entsprechenden bilateralen Freihandelsabkommens und dem Protokoll Nr. 3 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.

1996 haben die Europäische Gemeinschaft und Norwegen in Form eines Briefwechsels ein Abkommen zur Anpassung von Artikel 2 des bilateralen Freihandelsabkommens geschlossen (Beschluß 96/753/EG des Rates vom 6.12.1996), um dem Beitritt der neuen Mitgliedstaaten und der Umsetzung der Übereinkommen der Uruguay-Runde Rechnung zu tragen.

Aufgrund der von Schweden geltend gemachten Probleme bei der Einfuhr von Erfrischungs getränken aus Norwegen hat die Kommission Beratungen mit Norwegen aufgenommen, um eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu finden. Diese Beratungen führten im Juli 1999 zu einem Kompromiß, der gemäß den in Titel VI der 1996 vereinbarten Niederschrift festgelegten Zielen eine Lösung in bezug auf Erfrischungsgetränke und eine Verbesserung der bilateralen Handelsregelung für Margarine und Bier ermöglichte.

Dieser Vorschlag trägt jenen Zielen Rechnung. Die Kommission ersucht den Rat, diesen Beschluß anzunehmen.

1999/0262 (ACC)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und dem Königreich Norwegen andererseits betreffend das Protokoll Nr. 2 zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Satz 1,

gestützt auf die Empfehlung der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe :

1) Zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und dem Königreich Norwegen andererseits wurde für einige landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse ein bilaterales Abkommen in Form eines Briefwechsels betreffend das Protokoll Nr. 2 zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen [1] ausgehandelt, um die Handelsregelungen zu verbessern und bestimmte Probleme auszuräumen.

[1] ABl. L 171 vom 27.6.1973, S.1.

2) Die zur Umsetzung dieses Beschlusses notwendigen Maßnahmen sind Verwaltungsmaßnahmen im Sinne von Artikel 2 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse [2]; daher ist vorzusehen, daß diese Maßnahmen nach dem in Artikel 4 des genannten Beschlusses vorgesehenen Verwaltungsverfahren erlassen werden.

[2] ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

3) Das Abkommen sollte genehmigt werden -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen in Form eines Briefwechsel zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und dem Königreich Norwegen andererseits betreffend das Protokoll Nr. 2 zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluß beigefügt.

Artikel 2

Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Beschluß werden von der Kommission nach dem in Artikel 3 dieses Beschlusses vorgesehenen Verfahren erlassen.

Artikel 3

Die Kommission wird von dem in Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 [3] genannten Ausschuß unterstützt. Sofern auf diesen Artikel Bezug genommen wird, findet das in Artikel 4 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Verwaltungsverfahren Anwendung. Der in Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf einen Monat festgesetzt.

[3] ABl. L 318 vom 20.12.1993, S. 18. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2491/98 (ABl. L 309 vom 19.11.1998, S. 28).

Artikel 4

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das in Artikel 1 genannte Abkommen für die Gemeinschaft rechtsverbindlich zu unterzeichnen.

Artikel 5

Dieser Beschluß tritt am ersten Tag des ersten Monats nach dem Datum in Kraft, an dem die Parteien das Abkommen in Form eines Briefwechsels paraphiert haben.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

ABKOMMEN IN FORM EINES BRIEFWECHSELS

zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und dem Königreich Norwegen andererseits betreffend das Protokoll Nr. 2 zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen

A. Schreiben der Gemeinschaft

Brüssel, den

Herr . . .,

ich beehre mich, die Zustimmung der Europäischen Gemeinschaft zur beigefügten "Vereinbarten Niederschrift" betreffend das Protokoll Nr. 2 zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen zu bestätigen.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung der Regierung des Königreichs Norwegen zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen könnten.

Genehmigen Sie, Herr . . ., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Für die Europäische Gemeinschaft

B. Schreiben des Königreichs Norwegen

Brüssel, den

Herr . . .

Ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, das wie folgt lautet:

«ich beehre mich, die Zustimmung der Europäischen Gemeinschaft zur beigefügten "Vereinbarten Niederschrift" betreffend das Protokoll Nr. 2 zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen zu bestätigen».

Ich beehre mich zu bestätigen, daß meine Regierung dem Inhalt Ihres Schreibens und dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen zustimmt.

Genehmigen Sie, Herr . . ., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Für die Regierung des

Königreichs Norwegen

Vereinbarte Niederschrift

I - Einleitung

Nach mehreren Treffen kamen die Beamten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und Norwegens überein, ihren jeweils zuständigen Stellen eine Reihe von Anpassungen der von der Gemeinschaft beziehungsweise von Norwegen angewandten Einfuhrregelungen für diejenigen landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse, die in den Anwendungsbereich des Protokolls Nr. 2 zum Freihandelsabkommen aus dem Jahre 1973 fallen, zur Genehmigung vorzulegen.

Diese Anpassungen treten am ersten Tag des ersten Monats nach dem Datum in Kraft, an dem die Parteien das Abkommen in Form eines Briefwechsels paraphiert haben.

II - Norwegische Einfuhrregelung

1. Für Margarine gelten folgende Zollsätze:

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III - Einfuhrregelung der Gemeinschaft für Mineralwasser

1. Die Gemeinschaft eröffnet dem Königreich Norwegen ein zollfreies Jahreskontingent für Waren der KN-Codenummern 2202 10 00 (Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen) und ex 2202 90 10 (andere zuckerhaltige Getränke) von folgendem Umfang: 10 Mio. Liter im Jahr 2000.

2. Für die über das Kontingent hinausgehenden Mengen beträgt der Einfuhrzoll 0,048 Euro/Liter. Der Zollsatz wird jährlich nach Maßgabe der Unterschiede zwischen den Zuckerpreisen im Königreich Norwegen und in der Europäischen Union angepasst.

3. Falls in den nächsten Jahren das Kontingent ausgeschöpft wird, so erhöht sich dieses jährlich um 10%. Wird das Kontingent nicht ausgeschöpft, so erfolgt für Mineralwasser die Rückkehr zum Freihandel.

IV - Die beiden Parteien sind übereingekommen, mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens für Waren der Zolltarifpositionen des HS-Codes 2203 Zollbefreiungen zu gewähren.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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