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Document 51999PC0550

Vorschlag für eine Verordnung des Rates über den Abschluß des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe über die Fischerei vor der Küste von São Tomé und Príncipe für die Zeit vom 1. Juni 1999 bis zum 31. Mai 2002

/* KOM/99/0550 endg. - CNS 99/0228 */

OJ C 56E, 29.2.2000, p. 9–16 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

51999PC0550

Vorschlag für eine Verordnung des Rates über den Abschluß des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe über die Fischerei vor der Küste von São Tomé und Príncipe für die Zeit vom 1. Juni 1999 bis zum 31. Mai 2002 /* KOM/99/0550 endg. - CNS 99/0228 */

Amtsblatt Nr. C 056 E vom 29/02/2000 S. 0009 - 0016


Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über den Abschluß des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe über die Fischerei vor der Küste von São Tomé und Príncipe für die Zeit vom 1. Juni 1999 bis zum 31. Mai 2002

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Das beiliegende Protokoll zu dem Fischereiabkommen zwischen der EG und SãoTomé und Príncipe ist am 31.5.1999 ausgelaufen. Die beiden Vertragsparteien haben am 31.5.1999 ein neues Protokoll paraphiert, um die technischen und finanziellen Bedingungen festzulegen, unter denen die Schiffe der Gemeinschaft in der Zeit vom 1.6.1999 bis zum 31.5.2002 in den Gewässern von São Tomé und Príncipe fischen dürfen.

Die Kommission schlägt dem Rat hierauf vor, per Verordnung den Abschluß dieses neuen Protokolls anzunehmen.

Der Entwurf für einen Beschluß des Rates zur Genehmigung des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung dieses Protokolls ist Gegenstand eines gesonderten Verfahrens.

99/0228 (CNS)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

über den Abschluß des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe über die Fischerei vor der Küste von São Tomé und Príncipe für die Zeit vom 1. Juni 1999 bis zum 31. Mai 2002

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 und Absatz 3 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Kommission ,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In Übereinstimmung mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe über die Fischerei vor der Küste São Tomé und Príncipe haben die beiden Vertragsparteien Verhandlungen geführt, um die Änderungen oder Zusätze festzulegen, die am Ende des Anwendungszeitraums des letzten Protokolls in das Abkommen aufgenommen werden sollen.

(2) Im Anschluß an diese Verhandlungen wurde am 31. Mai 1999 ein neues Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem genannten Abkommen für die Zeit vom 1. Juni 1999 bis zum 31. Mai 2002 paraphiert.

(3) Es liegt im Interesse der Gemeinschaft das genannte Protokoll zu genehmigen.

(4) Der Schlüssel zur Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten ist anhand der traditionellen Aufteilung der Fangmöglichkeiten im Rahmen des Fischereiabkommens festzulegen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Demokratischen Republik SãoTomé und Príncipe über die Fischerei vor der Küste von SãoTomé und Príncipe für die Zeit vom 1. Juni 1999 bis zum 31. Mai 2002 wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Protokolls ist dieser Verordnung beigefügt.

Artikel 2

Die im Protokoll festgelegten Fangmöglichkeiten werden nach folgendem Schlüssel auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:

_ Thunfischwadenfänger/Froster: Frankreich: 18 Schiffe, Spanien: 18 Schiffe

_ Thunfischfänger mit Angeln: Frankreich: 7 Schiffe

_ Oberflächen-Langleinenfischer: Spanien: 28 Schiffe, Portugal: 5 Schiffe.

Sollten die Lizenzanträge dieser Mitgliedstaaten die im Protokoll festgelegten Fangmöglichkeiten nicht ausschöpfen, so kann die Kommission auch Lizenzanträge anderer Mitgliedstaaten berücksichtigen.

Artikel 3

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu bestellen, die befugt sind, das Protokoll für die Gemeinschaft rechtsverbindlich zu unterzeichnen.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

PROTOKOLL

ZUR FESTLEGUNG DER FANGMÖGLICHKEITEN UND DER FINANZIELLEN GEGENLEISTUNG NACH DEM ABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT UND DER REGIERUNG DER DEMOKRATISCHEN REPUBLIK SÃO TOME UND PRÍNCIPE ÜBER DIE FISCHEREI VOR DER KÜSTE VON SÃO TOME UND PRÍNCIPE FÜR DIE ZEIT VOM 1. JUNI 1999 BIS ZUM 31. MAI 2002

Artikel 1

Die in Artikel 2 des Abkommens vorgesehenen Fangmöglichkeiten werden ab 1. Juni 1999 für einen Zeitraum von drei Jahren wie folgt festgesetzt:

- Thunfischwadenfänger/Froster: 36 Schiffe,

- Thunfischfänger mit Angeln: 7 Schiffe,

- Oberflächen-Langleinenfischer: 33 Schiffe.

Artikel 2

1. Der finanzielle Ausgleich gemäß Artikel 6 des Abkommens wird auf jährlich 318.750 EUR festgesetzt; die erste Jahrestranche ist bis zum 31. Oktober 1999, die zweite bis zum 31. Mai 2000 und die dritte bis zum 31. Mai 2001 zu zahlen.

2. Dieser finanzielle Ausgleich deckt ein jährliches Fanggewicht von 8.500 t in den Gewässern von São Tomé und Príncipe ab. Übersteigt der Jahresdurchschnitt der Fänge, die im Rahmen dieses Protokolls von Gemeinschaftsschiffen in den Gewässern von São Tomé und Príncipe getätigt werden, diese Menge, so erhöht sich der finanzielle Ausgleich um 50 EUR je zusätzliche Tonne.

3. Die Verwendung dieses Ausgleichs unterliegt der ausschließlichen Zuständigkeit der Regierung der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe. Die Ausgleichszahlungen werden auf ein Konto der Zentralbank von São Tomé und Príncipe überwiesen.

Artikel 3

Die Gemeinschaft beteiligt sich ferner während der Laufzeit des Protokolls mit einem Gesamtbetrag von 956.250 EUR, der nachstehend aufgeschlüsselt ist, an der Finanzierung folgender Maßnahmen:

(1) Finanzierung von wissenschaftlichen und technischen Programmen zur besseren bestandskundlichen und biologischen Erforschung der Fischereizone von São Tomé und Príncipe: 286.875 EUR,

(2) Verstärkung der Regelung zur Überwachung und Kontrolle der Fischerei: 286.875 EUR,

(3) institutionelle Unterstützung der Fischereibehörden: 114.750 EUR,

(4) Stipendien für Studien und Ausbildungspraktika in den verschiedenen wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Fachbereichen der Fischerei; Beitrag der Republik São Tomé und Príncipe zu internationalen Fischereiorganisationen sowie Teilnahme von Delegierten aus São Tomé und Príncipe an internationalen Fischereitagungen: 191.250 EUR,

(5) Unterstützung der handwerklichen Fischerei: 76.500 EUR

Diese Maßnahmen werden von den zuständigen Behörden von São Tomé und Príncipe und der Europäischen Kommission einvernehmlich beschlossen.

Die genannten Beträge werden auf die von der Regierung von São Tomé und Príncipe bezeichneten Bankkonten überwiesen.

Das Ministerium für Fischerei von São Tomé und Príncipe übermittelt der Delegation der Europäischen Kommission in São Tomé und Príncipe einen Jahresbericht über die Durchführung dieser Maßnahmen und deren Ergebnisse. Die Europäische Kommission behält sich das Recht vor, vom Ministerium für Fischerei weitere Auskünfte zu diesen Ergebnissen zu verlangen und die Zahlungen nach Maßgabe der tatsächlichen Durchführung dieser Maßnahmen zu überprüfen.

Artikel 4

Nimmt die Gemeinschaft die in den Artikeln 2 und 3 genannten Zahlungen nicht vor, so kann dies die Aussetzung der Anwendung dieses Protokolls zur Folge haben.

Artikel 5

Der Anhang des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe über die Fischerei vor der Küste von São Tomé und Príncipe wird aufgehoben und durch den Anhang zu diesem Protokoll ersetzt.

Artikel 6

Dieses Protokoll tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.

Es gilt mit Wirkung vom 1. Juni 1999.

ANHANG

BEDINGUNGEN FÜR DIE AUSÜBUNG DER FANGTÄTIGKEITEN DURCH GEMEINSCHAFTSSCHIFFE IN DER FISCHEREIZONE VON SÃO TOME UND PRÍNCIPE

1. LIZENZANTRAEGE UND LIZENZERTEILUNG

Für die Beantragung und die Erteilung der Lizenzen gemäß Artikel 4 des Abkommens gilt folgendes Verfahren:

Die zuständigen Behörden der Gemeinschaft reichen über die für São Tomé und Príncipe zuständige Delegation der Kommission beim Ministerium für Landwirtschaft und Fischerei von São Tomé und Príncipe mindestens 20 Tage vor Beginn der gewünschten Geltungsdauer einen Antrag für jedes Schiff ein, das nach Maßgabe des Abkommens Fischfang betreiben möchte.

Die Anträge sind auf den zu diesem Zweck von der Regierung der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe ausgegebenen Formularen nach dem beigefügten Muster (Anlage 1) einzureichen.

Die Lizenzen werden den Reedern oder ihren Vertretern über die für São Tomé und Príncipe zuständige Delegation der Kommission der Europäischen Gemeinschaften binnen 20 Tagen nach Einreichung des Antrags durch die Behörden von São Tomé und Príncipe erteilt.

Die Lizenz ist auf den Namen eines bestimmten Schiffes ausgestellt und nicht übertragbar. Auf Antrag der Kommission der Europäischen Gemeinschaften kann jedoch die Lizenz für ein Fahrzeug im Falle nachgewiesener höherer Gewalt durch eine neue Lizenz für ein anderes Fischereifahrzeug mit vergleichbaren technischen Daten wie das zu ersetzende Fahrzeug ersetzt werden. Der Reeder des zu ersetzenden Fahrzeugs übersendet die ungültig gewordene Lizenz über die für São Tomé und Príncipe zuständige Delegation der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an das Ministerium für Landwirtschaft und Fischerei von São Tomé und Príncipe.

Die neue Lizenz enthält folgende Angaben:

_ Das Ausstellungsdatum,

_ den Hinweis, daß diese Lizenz die Lizenz des vorherigen Schiffes ersetzt und letztere nicht länger gültig ist.

In diesem Fall ist keine neue Pauschalgebühr gemäß Ziffer 5 zu entrichten.

Die Lizenz ist jederzeit an Bord mitzuführen. Darüber hinaus wird das Schiff nach Eingang des von der Europäischen Kommission an die Behörden von São Tomé und Príncipe übermittelten Nachweises über die Vorschußzahlung auf eine Liste der zum Fischfang berechtigten Schiffe gesetzt, die den Kontrollbehörden von São Tomé und Príncipe zugestellt wird. Bis zum Eingang des Originals der Lizenz kann eine Kopie davon per Fax angefordert werden; diese Kopie, die das Schiff bis zum Eingang der Originallizenz zum Fischfang berechtigt, ist an Bord mitzuführen.

2. GELTUNGSDAUER DER LIZENZEN UND GEBÜHREN

Die Lizenzen gelten für die Dauer eines Jahres. Sie können verlängert werden.

Die Lizenzgebühren gemäß Artikel 4 des Abkommens sind auf 25 EUR je in der Fischereizone von São Tomé und Príncipe gefangene Tonne festgesetzt.

Die zuständigen Behörden von São Tomé und Príncipe teilen die Einzelheiten für die Zahlung der Gebühren mit, besonders die zu verwendenden Bankkonten und Währungen.

Die Lizenzen werden erteilt, nachdem die Zentralbank von São Tomé und Príncipe eine Pauschalzahlung von 3 750 EUR pro Jahr und Thunfischwadenfänger, 625 EUR pro Jahr und Thunfischfänger mit Angeln, 1 375 EUR pro Jahr und Oberflächen-Langleinenfischer mit einer Tonnage von über 150 BRT und 1000 EUR pro Jahr und Oberflächen-Langleinenfischer mit einer Tonnage von 150 BRT oder weniger überwiesen worden ist. Dies entspricht den Gebühren für:

_ 150 Tonnen jährlich von Thunfischwadenfängern gefangenen Thunfisch,

_ 25 Tonnen jährlich von Thunfischfängern mit Angeln gefangenen Thunfisch,

_ 40 Tonnen jährlich von Oberflächen-Langleinenfischern mit einer Tonnage von 150 BRT oder weniger gefangenen Fisch,

_ 55 Tonnen jährlich von Oberflächen-Langleinenfischern mit einer Tonnage von über 150 BRT gefangenen Fisch.

3. FANGMELDUNGEN UND GEBÜHRENABRECHNUNG

Die Schiffe sind gehalten, ein Fischereilogbuch entsprechend dem in Anlage 2 beigefügten Muster der ICCAT für jede Fischereikampagne in den Gewässern von São Tomé und Príncipe zu führen, das auch auszufuellen ist, wenn keine Fänge getätigt werden.

In dem im vorstehenden Unterabsatz genannten Logbuch ist für die Zeiten, in denen das Schiff sich ausserhalb der Gewässer von São Tomé und Príncipe befand, die Angabe "Ausserhalb AWZ von São Tomé und Príncipe" einzutragen.

Die in diesem Absatz genannten Logbücher werden dem Ministerium für Landwirtschaft und Fischerei binnen 15 Werktagen nach einlaufen des Schiffes im Hafen übermittelt.

Eine Kopie dieser Unterlagen wird den in Absatz 7 Unterabsatz 3 genannten wissenschaftlichen Instituten und der für São Tomé und Príncipe zuständigen Delegation der Kommission der Europäischen Gemeinschaften übermittelt.

Die Abrechnung der am Ende eines Kalenderjahrs fälligen Gebühren wird von der Regierung von São Tomé und Príncipe auf der Grundlage der Fangmeldungen der einzelnen Gemeinschaftsschiffe und anderen in ihrem Besitz befindlichen Angaben erstellt.

Diese Abrechnung wird der Kommission vor dem 31. März für das vergangene Jahr zugestellt und von ihr vor dem 15. April gleichzeitig an die Reeder und die Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten weitergeleitet.

Falls die Reeder die von São Tomé und Príncipe vorgelegte Abrechnung beanstanden, können sie die hierfür zuständigen wissenschaftlichen Institute (Institut français de Recherche Scientifique pour le Développement en Coopération, ORSTOM sowie das Spanische Ozeanographische Institut IEO) zur Überprüfung der Fangmeldungen konsultieren und sich mit den Behörden von São Tomé und Príncipe über die endgültige Abrechnung bis zum 15. Mai des laufenden Jahres einigen. Erheben die Reeder bis zu diesem Datum keinen Einspruch, wird die von São Tomé und Príncipe erstellte Abrechnung als endgültig angesehen. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die endgültige Abrechnung für ihre Fangflotten.

Etwaige zusätzliche Zahlungen sind von den Reedern bis spätestens 31. Mai des gleichen Jahres an die Zentralbank von São Tomé und Príncipe zu überwiesen.

Ergibt die Abrechnung einen niedrigeren Betrag als den der in Absatz 5 genannten Vorauszahlung, so wird die Differenz den Reedern nicht erstattet.

4. KONTROLLEN UND ÜBERWACHUNG

Jedes Schiff der Gemeinschaft, das in der Fischereizone von São Tomé und Príncipe Fischfang betreibt, gestattet und erleichtert jedem Beamten von São Tomé und Príncipe, der beauftragt ist, die Fangtätigkeiten zu kontrollieren und zu überwachen, das Anbordkommen und die Erfuellung seiner Aufgaben. Der Aufenthalt dieses Beamten an Bord darf die erforderliche Zeit zur Überprüfung der Fänge mittels Stichproben sowie andere Kontrollen im Zusammenhang mit der Fangtätigkeit nicht übersteigen.

5. BEOBACHTER

Auf Antrag der Behörden von São Tomé und Príncipe nehmen Thunfischwadenfänger und Oberflächen-Langleinenfischer einen Beobachter an Bord, der wie ein Offizier behandelt wird. Die Dauer der Anwesenheit des Beobachters an Bord wird von den Behörden von São Tomé und Príncipe festgesetzt, übersteigt in der Regel jedoch nicht die zur Erfuellung seiner Aufgaben erforderliche Zeit. Der Beobachter an Bord

_ beobachtet die Fangtätigkeiten der Schiffe,

_ überprüft die Position der Schiffe beim Fischfang,

_ nimmt im Rahmen wissenschaftlicher Programme biologische Probenahmen vor,

_ erstellt eine Übersicht der verwendeten Fanggeräte,

_ überprüft die Fangangaben zur Fischereizone von São Tomé und Príncipe im Logbuch.

Während seines Aufenthalts an Bord

_ trifft der Beobachter alle geeigneten Vorkehrungen, damit seine Einschiffung und seine Anwesenheit an Bord die Fangtätigkeiten weder unterbrechen noch behindern,

_ geht er mit den an Bord befindlichen Sachen und Ausrüstungen sorgfältig um und wahrt die Vertraulichkeit sämtlicher Dokumente des betreffenden Schiffes.

Der Reeder oder sein Konsignatar und die Behörden von São Tomé und Príncipe legen einvernehmlich die Bedingungen für die Übernahme des Beobachters an Bord fest. Der Reeder zahlt an die Regierung von São Tomé und Príncipe über seinen Konsignatar einen Betrag von 10 EUR für jeden Tag, den ein Beobachter an Bord eines Thunfischwadenfängers oder eines Oberflächen-Langleinenfischers verbringt. An- und Abreisekosten des Beobachters gehen zu Lasten des Reeders, wenn dieser den Beobachtern nicht in einem mit den Behörden des Landes vereinbarten Hafen von São Tomé und Príncipe übernehmen bzw. absetzen kann.

Findet sich der Beobachter nicht binnen 12 Stunden nach dem vereinbarten Zeitpunkt am vereinbarten Ort ein, so ist der Reeder nicht länger verpflichtet, diesen Beobachter an Bord zu nehmen.

6. FANGGEBIETE

Die in Absatz 1 des Protokolls genannten Schiffe sind berechtigt, in den Gewässern jenseits eines Streifens von 12 Seemeilen, gerechnet von den Basislinien, Fischfang zu betreiben.

7. EINFAHRT IN DIE FISCHEREIZONE UND AUSFAHRT

Die Schiffe teilen dem Ministerium für Fischerei von São Tomé und Príncipe mindestens 24 Stunden im voraus ihre Absicht mit, in die Fischereizone von São Tomé und Príncipe einzufahren oder diese Zone zu verlassen.

Bei der Mitteilung seiner Ausfahrt teilt jedes Schiff ausserdem die geschätzten Fänge mit, die während seines Aufenthalts in der Fischereizone von São Tomé und Príncipe getätigt worden sind. Diese Mitteilungen erfolgen vorzugsweise per Fax und andernfalls, wenn die Schiffe nicht über ein Faxgerät verfügen, über Funk.

Ein Schiff, das beim Fischfang ertappt wird, ohne das Ministerium für Fischerei von São Tomé und Príncipe hiervon vorher in Kenntnis gesetzt zu haben, wird wie ein Schiff ohne Lizenz behandelt.

Die Faxnummer und die Funkfrequenz werden bei Erteilung der Fanglizenz mitgeteilt.

Das Ministerium für Fischerei von São Tomé und Príncipe und die Reeder bewahren eine Kopie der Fax-Mitteilungen bzw. der Aufzeichnung der Funkmeldungen auf, bis die Endabrechnung der Gebühren gemäß Ziffer 3 von beiden Parteien gebilligt worden ist.

8. BEIFÄNGE

Die Thunfischwadenfänger stellen etwaige Beifänge nach Möglichkeit den Behörden von São Tomé und Príncipe zu einvernehmlich festgelegten Preisen zur Verfügung.

9. ANHEUERUNG VON SEELEUTEN

Auf Antrag der Behörden von São Tomé und Príncipe beschäftigen die Thunfischwadenfänger für die Dauer des Fischwirtschaftsjahres sechs Seeleute aus São Tomé und Príncipe, jeweils jedoch nur einen Seemann je Schiff.

Die Beschäftigungsbedingungen und die Heuer werden zwischen den Reedern und den Vertretern der Seeleute frei ausgehandelt.

Werden diese Seeleute nicht angemustert, so sind die Reeder verpflichtet, dem Ministerium für Fischerei eine pauschale Summe in Höhe der Heuer der nicht angemusterten Seeleute zu entrichten.

Dieser Betrag wird für die Ausbildung von Seefischern von São Tomé und Príncipe verwendet und ist auf das vom Ministerium für Fischerei bezeichnete Konto zu überweisen.

10. NORMEN

Die internationalen Normen für den Thunfischfang, die von der ICCAT empfohlen werden, sind einzuhalten.

11. DIENSTLEISTUNGEN

Gemeinschaftsschiffe bemühen sich, soweit wie möglich in São Tomé und Príncipe die erforderlichen Ausrüstungen und Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen.

12. VERFAHREN IM FALLE EINER AUFBRINGUNG

a) Meldung

Das Ministerium für Fischerei unterrichtet die Delegation der Europäischen Kommission und den Flaggenstaat binnen 48 Stunden von jeder Aufbringung eines Fischereifahrzeugs der Gemeinschaft, das im Rahmen des Fischereiabkommens tätig ist, in der Fischereizone von São Tomé und Príncipe und übermittelt einen kurzen Bericht über die Umstände und die Gründe für diese Aufbringung. Die Delegation und der Flaggenstaat werden zudem über den weiteren Verlauf der eingeleiteten Verfahren und über etwaige Sanktionen unterrichtet.

b) Regelung

Nach den Bestimmungen des Fischereigesetzes und diesbezueglicher Verordnungen kann der Verstoß wie folgt geregelt werden:

_ im Wege des Vergleichs; in diesem Fall bewegt sich die Höhe des Bußgeldes innerhalb der gesetzlich in São Tomé und Príncipe vorgesehen Spanne;

_ gerichtlich nach den einschlägigen Rechtsvorschriften von São Tomé und Príncipe, wenn keine Regelung im Wege des Vergleichs zustande gekommen ist.

c) Das Schiff wird freigegeben und der Besatzung erlaubt, den Hafen zu verlassen, wenn

_ die sich aus dem Vergleichsverfahren ergebenden Verpflichtungen erfuellt sind und eine entsprechende Quittung vorgelegt wurde;

_ bis zum Abschluß des Gerichtsverfahrens durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung nachgewiesen wird, daß eine Bankkaution hinterlegt wurde.

Anlage 1

DEMOKRATISCHE REPUBLIK SÃO TOME UND PRÍNCIPE

MINISTERIUM FÜR LANDWIRTSCHAFT UND FISCHEREI

FANGLIZENZ NR. ...

Name des Antragstellers

Name und Anschrift des Reeders ..........

Gegebenenfalls Name und Anschrift des Vertreters in São Tomé und Príncipe

... ..

Name des Schiffes ............ ..

Schiffstyp ..... ..

Registrierland .............

Registrierhafen und Registriernummer ..........

Äussere Kennzeichen des Schiffes ... ...

Funkzeichen und -frequenz ........... .

Länge des Schiffes ..

Breite des Schiffes . .

Motorbauart und -leistung ..

Ladekapazität .... .

Mindestbesatzung ..............

Fangart bzw. -gerät . ...

Zielarten ....................................................... ..

.. ..

Beantragte Geltungsdauer .....

Der Unterzeichnete bestätigt die Richtigkeit der vorstehenden Angaben.

Er erklärt, daß er die auf dem Gebiet der Seefischerei geltenden Vorschriften der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe sowie die einschlägigen internationalen Rechtsvorschriften kennt, einhalten und für ihre Einhaltung Sorge tragen wird".

Datum .

DER ANTRAGSTELLER

..........

Anlage 2 Fischerei-modalitäten

Langleine

FISCHEREILOGBUCH FÜR THUNFISCHE Köderfangboot

Ringwade

Schiffsname: Bruttögistertonnen: Monat Tag Jahr Hafen Schleppangel

Flaggenstaat: Ladekapazität (TM): Ausfahrt: Andere

Registernummer: Kapitän: Rückkehr:

Reeder: Anzahl der Mannschaft:

Adresse: Berichtsdatum:

Berichtet durch: Anzahl

Fischereitage

Anzahl Tage Anzahl der durch- Nummer

auf See: geführten Hols: der Reise:

Daten Gebiet Fänge Verwendeter Köder

Tag/Monat Hol-Nummem Breite N/S LängeO/W Wasseroberflächen-temperatur (C ) Fischereiaufwand Anzahl der verwendeten Haken Roter Thun Thunnus maccoyi Gelbflossen-Thun

Albacore

Thunnus

albacares Groß-augen-thun

Thunnus

obesus Weisser Thun Thunnus

alalunga Schwert-fisch

Xiphias

gladius Weisser Marlin

Tetraptunus

audax Schwarzer Marlin

Makaira

indica Marlin

Istiophorus

spp. Bonito

Katsuwonus

pelamis Andere Tages-total Makrelenhecht Tintenfisch Lebender Köder

Andere

Anz kg Anz kg Anz kg Anz kg Anz kg Anz kg Anz kg Anz kg Anz kg Anz kg Anz kg

Anlandegewicht (in kg)

FINANZBOGEN

1. BEZEICHNUNG DER MASSNAHME: Neues Protokoll zum Fischereiabkommen EG/São Tomé und Príncipe über Fangmöglichkeiten und finanzielle Gegenleistung

2. HAUSHALTSLINIE: B7-8000

3. RECHTSGRUNDLAGE: Artikel 37 EGV in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 und Absatz 3 Unterabsatz 1

Abkommen EG/São Tomé und Príncipe (ABl. L 54 vom 25.2.1984 S. 1)

4. BESCHREIBUNG DER MASSNAHME

4.1 Allgemeines Ziel der Maßnahme: Protokoll einschließlich Anhang für eine Geltungsdauer von drei Jahren

4.2 Dauer der Maßnahme und Bestimmungen über ihre Erneuerung.

Dauer: 1.6.1999 bis 31.5.2002

Erneuerung: Verhandlungen vor Ablauf des Protokolls

5. EINSTUFUNG DER AUSGABEN/EINNAHMEN

5.1 OA

5.2 GM

5.3 Betroffene Einnahmen

6. ART DER AUSGABEN/EINNAHMEN

_ Sonstige: Finanzielle Gegenleistung für die von einem Drittland eingeräumten, im Protokoll festgelegten Fangmöglichkeiten.

7. FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN

7.1 Berechnungsweise für die Gesamtkosten der Maßnahme (Angabe der Kosten je Einheit)

siehe Anhang zum Protokoll

7.2 Aufschlüsselung nach Kostenelementen

VE in Mio. EUR (jeweiliger Kurs)

Aufschlüsselung (EUR) 1999 2000 2001 Insgesamt

Protokoll Artikel 2 0,31875 0,31875 0,31875 0,95625

Protokoll Artikel 3 0,95625 0,95625

Insgesamt 1,275 0,31875 0,31875 1,9125

7.3 Fähigkeitsplan Verpflichtungsermächtigungen/Zahlungsermächtigungen

VE in Mio. EUR

1999 2000 2001 Insgesamt

Verpflichtungs-ermächtigungen 1,275 0,31875 0,31875 1,9125

Zahlungs-ermächtigungen

1999

2000

2001

und folgende Haushaltsjahre 0,796875

0,557812

0,557812 0,796875

0,557812

0,557812

Insgesamt 0,796875 0,557812 0,557812 1,9125

8. VORGESEHENE BETRUGSBEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN

Da es sich um eine Gegenleistung handelt (Fangmöglichkeiten), liegt die Verwendung der von der Gemeinschaft überwiesenen Beträge im Ermessen der Behörden des Drittlandes, die der Gemeinschaft allerdings nach den in jedes Abkommen aufgenommenen Bestimmungen Berichte über die Verwendung bestimmter Mittel zukommen lassen müssen (Maßnahmen nach Artikel 3 des Protokolls). Im Falle von São Tomé und Príncipe ist für alle Maßnahmen nach Artikel 3 des Protokolls ein jährlicher Bericht über Durchführung und Ergebnisse vorzulegen; die Zahlungen können je nach Durchführungsstand der verschiedenen Maßnahmen überprüft werden.

Ausserdem sieht das Abkommen für die Schiffe der Gemeinschaft Fangerklärungen vor.

9. KOSTEN-NUTZEN-ANALYSE

1996 - 1999 1999-2002

Kategorie Fangmöglichkeiten (Schiffe) Nutzungsrate Fangmöglichkeiten (Schiffe)

Thunfischwadenfänger 37 79 % 36

Thunfischfänger mit Angeln 7 14 % 7

Oberflächen-Langleiner 25 89 % 33

Im Rahmen dieses Thunfischabkommens gehen für jede Tonne gefangenen Thunfisch Kosten von 75 EUR zu Lasten der Gemeinschaft und 25 EUR zu Lasten der Reeder, während der durchschnittliche Marktwert einer Tonne Thunfisch 1000 EUR beträgt.

Ein Merkmal der Fischerei auf Thunfisch, eine Art mit ausgeprägtem Wanderverhalten, ist die starke Schwankung der tatsächlichen Fangmengen in einem bestimmten Gebiet von einem Fischwirtschaftsjahr zum anderen.

Die Fänge der Gemeinschaftsflotte in den Gewässern des Drittlands sind daher nicht im voraus bekannt. Die Gemeinschaft zahlt deshalb wie bei allen Thunfischabkommen einen Pauschalbetrag, der einer voraussichtlichen Fangmenge entspricht ("Referenzmenge"), wobei die durchschnittlichen Fangmengen der Vorjahre zugrunde gelegt und eventuell je nach Anzahl der fangberechtigten Schiffe angepasst werden. Wird die erwartete Menge überschritten, so ist eine Zusatzzahlung zu leisten; im umgekehrten Fall bleiben die gezahlten Beträge dem Drittland erhalten.

In den vom Rat festgelegten Verhandlungsdirektiven für Fischereiabkommen mit AKP-Staaten ist vorgesehen, daß dem Interesse der Gemeinschaft an der Aufrechterhaltung oder Schaffung von Fischereibeziehungen mit den betreffenden Ländern Rechnung zu tragen ist.

Im Rahmen des Abkommens mit São Tomé und Príncipe haben die Gemeinschaftsreeder die Lizenzen für den Thunfischfang des Protokolls 96/99 im Rahmen der oben aufgeführten Nutzungsraten in Anspruch genommen. Die durchschnittliche Jahresfangmenge während der Geltungsdauer des Protokolls 96/99 lag unter der Referenzmenge von 9000 t pro Jahr, so daß diese auf 8500 t pro Jahr reduziert wurde, auch wenn die Anzahl der im neuen Protokoll zugelassen Schiffe um 8 erhöht worden ist.

Die Gemeinschaft hat die Erneuerung des Protokolls davon abhängig gemacht, daß die Fischereitätigkeiten wirksam überwacht werden und São Tomé und Príncipe sich verpflichtet, einen Teil der finanziellen Gegenleistung für gezielte Maßnahmen zu verwenden. Vom Gesamtbetrag der finanziellen Gegenleistung ist Höhe von 1 912 500 EUR sind 50 % ausdrücklich für gezielte Maßnahmen zur Entwicklung der Fischerei (wissenschaftliche Forschung, Seeueberwachung, Ausbildung usw.) vorgesehen; im Rahmen des vorherigen Protokolls waren es 17,2 %.

Die Vorschüsse der Reeder auf die Lizenzgebühren sind für alle Schiffe erhöht worden: Thunfischwadenfänger (3 750 EUR anstatt 3 000 EUR), Thunfischfänger mit Angeln (625 EUR anstatt 500 EUR) und Öberflächen-Langleinener (1 000 bis 1 375 EUR je nach Tonnage anstatt 500 EUR).

Durch diese stärkere Beteiligung an den Kosten sollen die Reeder verstärkt in die Verantwortung genommen werden. Ausserdem müssen die Reeder zum ersten Mal die Heuer der angemusterten nationalen Seeleute, deren Anzahl erhöht wurde, sowie einen pauschalen Beitrag zum Programm der Beobachter an Bord der Schiffe zahlen.

Bei grösstmöglicher Ausschöpfung der Fangmöglichkeiten, die im Protokoll festgesetzt sind, lässt sich eine Verringerung der jährlichen Kosten zu Lasten des Gemeinschaftshaushalts um 12 % feststellen. Gleichzeitig haben die Lasten der Reeder aufgrund neuer Beiträge um 70 % zugenommen.

Was den Nutzen dieses Abkommens betrifft, so ist klar, daß der Wert der Fänge bei weitem die Kosten des Protokolls übersteigt.

Neben dem direkten Marktwert der Fänge bietet das Abkommen überdies folgende Vorteile:

_ Sicherung von Arbeitsplätzen an Bord der Fischereifahrzeuge,

_ Multiplikatoreffekt in den betreffenden Regionen auf die Beschäftigung in den Häfen, Fischauktionen, Verarbeitungsbetrieben, Werften und Dienstleistungs-betrieben,

_ diese Arbeitsplätze werden in Regionen geschaffen, in denen es keine Alternative zur Fischerei gibt,

_ Sicherung der Versorgung des Gemeinschaftsmarktes mit Fischereierzeugnissen.

Ausserdem muß über diese Vorteile hinaus die Bedeutung unserer Beziehungen zu São Tomé und Príncipe sowohl im Fischereisektor als auch im politischen Bereich berücksichtigt werden.

10. VERWALTUNGSAUSGABEN (TEIL A DES HAUSHALTS)

Ohne Auswirkung auf die Verwaltungsausgaben.

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